Leseprobe
Inhaltsverzeichnis:
2) Hinführung
3) Maßnahmen bzw. Nicht-Maßnahmen bei Vakanz und völliger Behinderung
4) Can.335 im Lichte des fehlenden Spezialgesetzes
5) Gründe für die Vakanz des Heiligen Stuhls unter Berücksichtigung von Can. 332
6) Can. 19 – Umgang mit Gesetzeslücken im CIC/1983
7) Gesetzesanalogie zur Lösungsfindung: Can. 412 unter Berücksichtigung von Can. 413
8) Die Rolle des Kardinal-Camerlengo und der übrigen Kardinäle
9) Zusammenfassung
10) Literatur- und Quellenverzeichnis
11) Eigenständigkeitserklärung
2.) Hinführung
Keine andere Person ist weltweit in ähnlicher Weise als moralische und ethische Autorität anerkannt wie der Papst. Das Oberhaupt der römisch-katholischen Weltkirche gilt - selbst unter Kritikern - als besonnener und nach Frieden trachtender Mann. Seine Macht, durch die Möglichkeit der Promulgation unfehlbarer Entscheidungen gestärkt, ist schier unantastbar; seine Verantwortung für Kirche und Welt kaum in Worte zu fassen.
Zahlreiche Ehrentitel vom „Pontifex Maximus“ bis hin zum „Stellvertreter Christi auf Erden“ wagen den Versuch der Verbalisierung, wobei ein Ehrentitel – wie kaum ein anderer - deutlich macht, dass hinter dem so mächtigen Mann ein Mensch steht: So wird der Papst doch auch als „Diener der Diener Gottes“ bezeichnet.
Als solcher „Diener“, ein Wort, geprägt von Bescheidenheit und Menschlichkeit, - eben als Mensch - ist der Heilige Vater der Vorsehung des Allmächtigen unterworfen.
Der Tod bleibt auch ihm nicht erspart. Unfälle, körperliche und geistige Krankheiten können dem Papst das Ausüben seines Amtes erschweren oder gar unmöglich machen.
Erinnert sei in diesem Zusammenhang an das häufig als Martyrium bezeichnete Leiden des Johannes Paul II. zum Ende seiner Tage auf Erden hin. Ein von Parkinson und Arthritis geschwächter Papst, der aufgrund der Unfähigkeit zu sprechen, geschweige denn zu schreiben, seine Amtsgeschäfte nicht mehr ausführen konnte prägte das durch die Medien entsprechend publizierte und einerseits Mitleid erregende, andererseits die Frage nach einer adäquaten Führung aufwerfende Bild des Oberhirten der Weltkirche.
Als Johannes Paul II. am 2. April 2005 verstarb, ging dem Tod eine gut zweimonatige Phase der auf das äußerste eingeschränkten Handlungsfähigkeit der katholischen Kirche voraus, da ihr Oberhaupt kaum mehr in der Lage war, sich mündlich oder schriftlich1 zu äußern. Dennoch mussten die Amtsgeschäfte weitergeführt werden, insbesondere auch in der Osterzeit vor dem Tod des Papstes.
Dem steht Canon 335 des CIC von 1983 gegenüber
Can. 335 — Bei Vakanz oder völliger Behinderung des römischen
Bischofsstuhles darf in der Leitung der Gesamtkirche nichts geändert
werden; es sind aber die besonderen Gesetze zu beachten, die für
diese Fälle erlassen sind.2
Lag ihm Falle des Johannes Paul II. schon eine „völlige Behinderung vor“?
Wie ist diese „völlige Behinderung“ zu definieren? Ab wann muss sie als solche erkannt werden? Und: wer hat die Macht über den mächtigsten Mann der Weltkirche zu sagen, dieser sei nun völlig behindert und im Zuge seines Zustandes unfähig die notwendigen Führungsaufgaben wahrzunehmen?
Darüber hinaus: Was sind die speziellen Gesetze, die beachtet werden müssen, in einem solchen Fall?3
Über all dies gibt der Canon und auch die übrigen Canones des CIC/1983 keine Auskunft. Der frühere Chefredakteur des wöchentlich erscheinenden, katholischen Magazins „America“, der Jesuitenpater Thomas J. Reese, bezeichnet dies in seinem – aus Anlass der damals aktuellen Krankheitssituation bei Johannes Paul II. - am 28. Februar 2005 im Internet veröffentlichten Artikels als schwerwiegendes Vakuum im Recht der Kirche.4
Die vorliegende Hauptseminar-Hausarbeit versucht einen schlüssigen Beitrag zur Lösung des schwierigen Problems, das im Lichte der aufgezeigten Ereignisse um das Sterben des letzten Papstes an aktueller Notwendigkeit kaum zu überbieten ist.
3.) Maßnahmen bzw. Nicht-Maßnahmen bei Vakanz und völliger Behinderung
Gemäß Can. 335 bedarf die Zeit der völligen Behinderung des Heiligen Stuhls oder der Vakanz besonderer Regeln, um sicherzustellen, dass der Weg der katholischen Kirche in dieser Zeit ohne echte Führung dennoch ohne schwerwiegende Folgen für ihre Zukunft beschritten werden kann.
So hat Johannes Paul II. in seiner apostolischen Konstitution „Universi Dominici Gregis“ festgelegt, dass während der Vakanz des apostolischen Stuhls dem Kardinalskollegium „keinerlei Vollmacht oder Jurisdiktion bezüglich jener Fragen, die dem Papst zu Lebzeiten oder während der Ausübung der Aufgaben seines Amtes zustehen“5 zukommen. Wer dennoch, beispielsweise als Kardinal, irgendwelche ausschließlich dem Papst zustehende Handlungen vollzieht, handelt gegen die apostolische Konstitution und die Handlungen sind somit ungültig.6
Johannes Paul II. stellt gleichermaßen dar, dass in der Zeit der Vakanz lediglich die Angelegenheiten erledigt werden dürfen, die keinen Aufschub dulden und zur Vorbereitung der Papstwahl notwendig sind. Außerdem sei es nicht gestattet, dass während der Vakanz durch das Kardinalskollegium Gesetze, die von den Päpsten erlassen wurden, in irgendeiner Weise geändert würden. Gleichzeitig bindet Johannes Paul II. hier einen Spielraum ein: sollten Zweifel über die Vorschriften in der Konstitution und „die Art und Weise der Durchführung“ entstehen, so dürfen die Kardinäle mit einfacher Mehrheit ein Urteil darüber fällen, wie in bestimmten Fällen zu verfahren ist.7
Diese durch das kanonische Recht eingeräumte Freiheit ist wichtig als Grundvoraussetzung derjenigen Freiheit, die der vorliegenden Hausarbeit als Grundlage ihrer Überlegungen dient.
Dennoch sind die Überlegungen Johannes Pauls II. nur bedingt hilfreich für die Schließung der Gesetzeslücke im Can. 335 bezüglich des fehlenden Spezialgesetzes bei völliger Behinderung.
4.) Can. 335 im Lichte des fehlenden Spezialgesetzes
Der zum Titel der Hausarbeit führende Can. 335 war im CIC/1917 nicht vorhanden. Möglicherweise ist das ein Mosaik-Stein zur Erklärung seiner Unvollständigkeit.
Wichtig zum einen, problematisch zum anderen – es wurde bereits ausführlich erläutert unter 3) - für alle weiteren Lösungsversuche ist der Satz: „[…] darf in der Leitung der Gesamtkirche nichts geändert werden“8 Wenn der Papst nicht in der Lage ist zu handeln, gibt es niemanden, der an seiner Stelle die Geschäfte führen kann, auch nicht das Kollegium der Bischöfe und Kardinäle.9,10
Die Rechtsfolgen, die sich also durch die „völlige Behinderung“ des Apostolischen Stuhls einstellen könnten, sind im Lichte des fehlenden Spezialgesetzes für solche Fälle, das allerdings im Can. 335 angesprochen wird und eben die Gesetzeslücke als Gegenstand dieser Arbeit darstellt, kaum absehbar. Die Primatialgewalt geht an keine andere Gewalt innerhalb der kirchlichen Verwaltung über, sondern ruht. Päpstliche Gesetze zu ändern ist nicht möglich. Auf der anderen Seite steht die Problematik, dass die Kirche kaum handlungsfähig bleiben kann, wenn der Papst für längere Zeit ausfällt. Man bedenke in diesem Zusammenhang, dass eine auf normalem Wege (nämlich durch Tod)eingetretene Sedisvakanz nur einen äußerst eng bemessenen Zeitraum umfasst, und selbst schwierige und wichtige, sonst in der Entscheidung allein dem Papst anvertraute Fälle, einen gewissen Aufschub dulden – schließlich würde in kurzer Zeit ein neuer, voll handlungsfähiger Papst gewählt. Nicht auszudenken jedoch, wie viele Jahre ein beispielsweise geistig völlig behinderter, an Alzheimer erkrankter Papst am Leben bleiben könnte; unfähig einerseits selbst Entscheidungen zu treffen und die Kirche andererseits in der Unfähigkeit überlassend, einen neuen Papst zu wählen, da der alte noch am Leben ist. Die entsprechenden Gesetze könnten darüber hinaus (s.o.) auch nicht geändert werden, es ergäbe sich ein Teufelskreis.11
5.) Gründe für die Vakanz des Heiligen Stuhls unter Berücksichtigung von Can. 332
Die zum Tod von Johannes Paul II. führende Erkrankung dieses Pontifex sorgte in ihrem Endstadium für eine äußerst eingeschränkte Wahrnehmungs- und Handlungsfähigkeit. Dies könnte im Sinne des Kanons 335 eine „völlige Behinderung“ darstellen. Allerdings haben wir festgestellt: Eine, wie auch immer geartete, völlige Behinderung des apostolischen Stuhls kann durch die nicht mehr vorhandene geistige und körperliche Zurechnungsfähigkeit des Papstes eine Quasi-Vakanz des Heiligen Stuhls zur Folge haben, unter Miteinbezug der erwähnten Folgen. Genau definiert ist die „völlige Behinderung“ freilich nicht, genauso wie durchzuführenden Maßnahmen zur Feststellung derselben und die geltenden Gesetze danach.
Hier ist es wichtig, nochmal „Universi Dominci Gregis“ ins Auge zu fassen. Johannes Paul II. spricht hier von einer Vakanz des apostolischen Stuhls aus „irgendeinem Grund“12
Einer dieser Gründe wird in Can. 332 angesprochen:
Can. 332 — § 1. Volle und höchste Gewalt in der Kirche erhält der Papst durch die Annahme der rechtmäßig erfolgten Wahl zusammen mit der Bischofsweihe. Deshalb besitzt ein zum Papst Gewählter, der schon die Bischofsweihe empfangen hat, diese Gewalt vom Augenblick der Wahlannahme an. Wenn der Gewählte noch nicht Bischof ist, ist er sofort zum Bischof zu weihen.
§ 2. Falls der Papst auf sein Amt verzichten sollte, ist zur Gültigkeit verlangt, daß der Verzicht frei geschieht und hinreichend kundgemacht, nicht jedoch, daß er von irgendwem angenommen wird.13
Den Umstand einer möglichen Resignation regelt Can. 332 unter zwei Bedingungen: Der Verzicht muss freiwillig geschehen und er muss von niemandem angenommen werden, von wem auch, schließlich gibt es keine Instanz innerhalb der katholischen Kirche, die höher anzusiedeln ist, im Rang und in der Würde als die des Heiligen Vaters. Wichtig ist allerdings, dass die Resignation, der Verzicht auf das Amt, in „geeigneter Weise“, also durch die Medien, kundgetan werden muss.14
Denkbar ist allerdings auch, dass UDG nicht nur die Möglichkeit des Rücktritts aus dem Grunde der Resignation meint, sondern auch noch weitere Gründe des Rücktritts, bzw. der Vakanz des Heiligen Stuhls möglich wären.
Barbara Ries erwähnt in ihrem Werk „Amt und Vollmacht des Papstes“ die Möglichkeit des impliziten Bezugs auf die Phänomene des „papa haereticus“ und „papa idioticus“.
Der „papa haereticus“ wäre ein Papst, der als Irrlehrer auftretend, sich von der Kirche und ihrer Theologie trennt. Problematisch scheint in diesem Zusammenhang jedoch die Tatsache, dass auch hier keine Instanz vorhanden ist, die feststellen könnte, dass der Papst zum Häretiker geworden ist, da es niemand ihm Übergeordnetes gibt.15
Der Münsterische Kommentar zum CIC/198316 erläutert zum Can. 332, dass außer dem Amtsverzicht für den Papst von Rechts wegen, keine anderen Formen des Amtsverlustes vorgesehen seien. Es gäbe keine Altersgrenze und wenn es eine gäbe, könnte er sie wegen seines Jurisdiktionsprimats jederzeit wieder aufheben. Darüber hinaus verweist der Kommentar darauf, dass „Versetzung Amtsenthebung und Absetzung […] nicht einmal theoretisch in Betracht“ kämen, weil es – wie in dieser Arbeit schon mehrfach angeführt, keine über dem Papst stehende kirchliche Autorität gäbe, die diese Maßnahmen verfügen könnte.
Obendrein ist schwer vorstellbar, dass der Papst, der sein Amt durch die göttliche Vorsehung erhält, von irgendeinem Menschen wieder abberufen werden könnte!
Nach dem Münsterischen Kommentar gestaltet es sich ebenso schwer zu veranschlagen, wie mit einem „papa haereticus“ zu verfahren sei, stelle sich diese Frage schließlich nicht, weil es in rechtlicher Perspektive wegen des päpstlichen Primats keine menschliche Instanz gäbe und geben könne, die berechtigt wäre, über den Papst zu urteilen.17
Der Kommentar besagt weiterhin, dass es noch denkbar wäre, dass der Papst kirchliche Offenbarungsweisheiten offenkundig leugne. Dies könne aber mit rechtlichen Mitteln nicht gelöst werden. Mit Karl Rahner bliebe festzustellen: Gegen solches Tun verlange der Katholik keine einklagbare rechtliche Norm mehr, sondern vertraue auf die Macht der Gnade und des Geistes Gottes in der Kirche!18
[...]
1 Wobei in der Presse häufiger über letzte „Zettelbotschaften“ des Papstes berichtet wurde.
2 CIC/1983, Can. 335.
3 vgl. PROVOST, James H.: What if the pope became disables?
4 http://www.americamagazine.org/content/article.cfm?article_id=4041
5 vgl. Johannes Paul II, UDG, Kapitel I,1.
6 vgl. Johannes Paul II, UDG, Kapitel I,1.
7 vgl. Johannes Paul II, UDG, Kapitel I, 2, 4 und 5.
8 CIC/1983, Can. 335.
9 Vgl. CIC/1983, Can. 336.
10 Im Übrigen gilt dies auch bei der Verhinderung jedes gewöhnlichen Bischofsstuhls – unter Beachtung der entsprechend niedrigeren Hierarchie.
11 Vgl. Münsterischer Kommentar zum CIC/1983: Can. 335.
12 vgl. Johannes Paul II, UDG, Einleitung.
13 CIC/1983, Can. 332.
14 Vgl. RIES, Barbara: Amt und Vollmacht des Papstes, S. 345.
15 Ebd. S. 347 – 348.
16 LÜDICKE, Klaus: Münsterischer Kommentar zum CIC/1983, Can. 332.
17 Ebd.
18 Ebd.