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Die Untersuchungshaft gemäß § 112 Abs.3 StPO. Ein problematischer Haftgrund?

Stand 2003

Title: Die Untersuchungshaft gemäß § 112 Abs.3 StPO. Ein problematischer Haftgrund?

Seminar Paper , 2003 , 34 Pages , Grade: 14 Punkte - gut

Autor:in: Dr. Veit Busse-Muskala (Author)

Law - Criminal process, Criminology, Law Enforcement
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Summary Excerpt Details

Die Untersuchungshaft (nachfolgend: U-Haft) ist die auf Grund eines richterlichen Haftbefehls durchgeführte behördliche Verwahrung des Beschuldigten zur Verwirklichung eines Haftzweckes. Sie gilt als das wohl schärfste Zwangsmittel der StPO oder - wie es von Hassemer formuliert wurde - ist die U- Haft eine „Freiheitsberaubung gegenüber einem Unschuldigen“. Den Zweck der U- Haft beschreibt der Gesetzgeber ausdrücklich in Nr. 1 Abs. 1 UVollzO. Danach soll sie die Durchführung eines geordneten Strafverfahrens gewährleisten oder der Gefahr weiterer Straftaten begegnen, indem der Beschuldigte sicher verwahrt wird. Die U-Haft ist Mittel zur Durchsetzung des staatlichen Anspruches auf vollständige Aufklärung der Tat und rasche Bestrafung des Täters und zur Gewährleistung der sich dem Verfahren u.U. anschließenden Strafvollstreckung.

Dieser Ziel- und Zwecksetzung stehen aber tiefe Einschnitte in die Rechte des Beschuldigten gegenüber. Die vollständige Entziehung der persönlichen Fortbewegungsfreiheit durch Einweisung in eine U-Haftanstalt greift erheblich in das Grundrecht des Betroffenen aus Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG und stellt eine Durchbrechung der Unschuldsvermutung aus Art. 6 Abs. 2 EMRK dar. Daher erfordert die Anordnung der U-Haft eine strenge Einzelfallabwägung der jeweils betroffenen Rechte im Verhältnis zum erstrebten Zweck. Die Anordnung von U- Haft erfordert gem. § 112 Abs. 1 S.1 StPO das Vorliegen eines Haftgrundes. Einen solchen stellt u. a. der seit jeher umstrittene § 112 Abs. 3 StPO dar. Die nachfolgende Arbeit soll sich daher mit den Problemen des „Haftgrundes der Tatschwere“ beschäftigen, indem die historische Entwicklung dargestellt sowie rechtsdogmatische und kriminalpolitische Fragen erörtert werden, ferner eine empirisch vergleichende Kurzdarstellung aufgezeigt wird sowie letztlich alternative Lösungsansätze herausgearbeitet werden. Zunächst erfolgt eine Kurzdarstellung der Dogmatik des U-Haft Rechts, um die richtige Verortung der Problematik gewährleisten zu können.

Excerpt


Inhaltsverzeichnis

Gutachten

A) Einleitung

B) Die Voraussetzungen der U- Haft

I) formelle Voraussetzungen

II) materielle Voraussetzungen

C) Entstehungsgeschichte des § 112 Abs. 3 StPO

I) Die Reichsstrafprozessordnung von 1877 bis 1933

II) Die Entwicklung in der Zeit des Nationalsozialismus

III) „Die Nachkriegs- StPO“

IV) Reformbemühungen in den 70‘er und 80‘er Jahren

V) Die aktuelle Fassung

D) Empirische Untersuchung

I) Häufigkeit der U-Haft in Deutschland

II) Internationaler Vergleich

III) Verteilung der einzelnen Haftgründe

IV) Häufigkeit des Haftgrundes der Tatschwere

V) Fazit

E) Kriminalpolitische, rechtsdogmatische und verfassungsrechtliche Fragen

I) Die kriminalpolitische Diskussion

1) Ein Haftgrund für Kapitalverbrechen (Tötungs- und Terroristendelikte)

2) Die pro – contra – Argumentation

a) Die Tatschwere und der „Volkszorn“

b) Terrorismusbekämpfung und Symbolisches Strafrecht

c) Missbrauchsgefahr und die Affinität zu nationalsozialistischer Gesetzgebung

d) Apokryphe Haftpraxis

e) Zweckentfremdung der U-Haft und Funktionslosigkeit des Haftgrundes

f) Die inhaltliche Bestimmtheit und das Verhältnismäßigkeitsprinzips

g) Stellungnahme

3) Die Vermischung von Vergeltung und Abschreckung

II) Die Tatbestandsstruktur

1) Die tatbestandsmäßige Konstruktion und Konzeption

2) Verfassungsrechtliche Restriktion

a) Beschluss des OLG Hamburg

b) Allgemeine Voraussetzungen für eine Freiheitsentziehung

c) Verfassungskonforme Auslegung

d) Kritik

F) Alternative Vorschläge und Fazit

I) Gänzliche Streichung des Haftgrundes der Tatschwere

II) Minimallösung unter Berücksichtigung des BVerfG

III) Stellungnahme

Zielsetzung und thematische Schwerpunkte

Die vorliegende Arbeit untersucht den Haftgrund der Tatschwere gemäß § 112 Abs. 3 StPO kritisch auf seine verfassungsrechtliche Rechtfertigung, historische Herkunft und kriminalpolitische Notwendigkeit. Dabei wird der Frage nachgegangen, ob dieser Haftgrund als Instrument des Strafprozessrechts noch zeitgemäß ist oder eine unzulässige Vorwegnahme der Strafe darstellt.

  • Historische Genese des Haftgrundes der Tatschwere (vom Nationalsozialismus bis zur Gegenwart).
  • Empirische Analyse der Anordnungspraxis und Häufigkeitsverteilung von Untersuchungshaft.
  • Kriminalpolitische sowie verfassungsrechtliche Diskussion zur Systemfremdheit und zum Verhältnismäßigkeitsprinzip.
  • Auseinandersetzung mit der Problematik der "Symbolgesetzgebung" und der Missbrauchsgefahr.
  • Kritische Würdigung von Reformvorschlägen zur Streichung oder Neukonzeption des Haftgrundes.

Auszug aus dem Buch

Die Entwicklung in der Zeit des Nationalsozialismus

In der Zeit des Nationalsozialismus wurden umfangreiche Änderungen - insbesondere bei „überflüssigen“ formalen Regelungen - vorgenommen. Mit dem Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Strafverfahrens und des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 28.06.1935 wurde die RStPO um den Haftgrund der „Schwere der Tat und Erregung der Öffentlichkeit“ erweitert. Ein Problem ergab sich schon aus der „uferlosen“ Formulierung: „Erregung der Öffentlichkeit“, da eine solche weitestgehend willkürlich angenommen werden konnte. Eine derartige Formel war damit „Einfallstor“ für die jederzeitige Verhängung der U- Haft.

Laut der amtlichen Begründung sei der Gesetzgeber durch die Änderung der Auffassung über den Zweck des Strafrechts zur Erweiterung der Haftgründe gezwungen gewesen. Die Staatsnotwendigkeit könne es u. U. verbieten, dass der Beschuldigte in Freiheit bleibe, wenn weder Fluchtgefahr noch die begründete Vermutung einer Fluchtgefahr wegen der Strafhöhe bestehe, es sich aber dennoch um eine ausgesprochen schwere Tat handele. Sofern die Erregung der Öffentlichkeit hinzukomme, sei es dem Volk unverständlich, wenn der Rechtsbrecher auf freiem Fuß bliebe. Der neue Haftgrund sollte damit dem „völkischen Rechtsdenken“ bzw. „Rechtsempfinden des Volkes“ Rechnung tragen. Daher bezeichnete Bader den Haftgrund der Tatschwere hinsichtlich des zur Begründung herangezogenen Gedankens auch zutreffend als „Haftgrund der kochenden Volksseele“. Das Schutzbedürfnis der Allgemeinheit erfordere, dass die Gemeinschaft vor künftigen Rechtsbrüchen bewahrt werde. Diese neuen, vom Sicherungsgedanken und „Volksempfinden“ geprägten, präventiven Aspekte waren dem U- Haft- Recht bislang fremd. Sie sind aber in engem Zusammenhang mit der parallelen Entwicklung des polizeilichen Verhaftungsrechts („Schutzhaft“ und Vorbeugehaft) bis hin zu dessen Eskalation (d.h. von „politischer Schutzhaft“ bis hin zur „Deportation in Konzentrationslager“) zu sehen.

Zusammenfassung der Kapitel

A) Einleitung: Definiert den Begriff der Untersuchungshaft als schärfstes Zwangsmittel und umreißt die Problemstellung des § 112 Abs. 3 StPO im Spannungsfeld zwischen staatlichem Strafanspruch und Grundrechten.

B) Die Voraussetzungen der U- Haft: Erläutert die formellen Anordnungsbefugnisse sowie die materiellen Kriterien, insbesondere den dringenden Tatverdacht und die Verhältnismäßigkeit.

C) Entstehungsgeschichte des § 112 Abs. 3 StPO: Zeichnet den historischen Weg des Haftgrundes nach, von den Anfängen der RStPO über die nationalsozialistische Ära bis hin zur aktuellen Gesetzgebung.

D) Empirische Untersuchung: Analysiert statistische Daten zur Häufigkeit der Untersuchungshaft in Deutschland und im internationalen Vergleich sowie die Verteilung der einzelnen Haftgründe.

E) Kriminalpolitische, rechtsdogmatische und verfassungsrechtliche Fragen: Behandelt die kontroverse Fachdiskussion um Symbolstrafrecht, Missbrauchsgefahr und die Vereinbarkeit des Haftgrundes mit der Unschuldsvermutung.

F) Alternative Vorschläge und Fazit: Diskutiert Lösungsansätze wie die Streichung des Haftgrundes oder alternative Deliktsmodelle und schließt mit einer persönlichen Stellungnahme des Autors.

Schlüsselwörter

Untersuchungshaft, Tatschwere, § 112 StPO, Strafprozessrecht, Verhältnismäßigkeit, Unschuldsvermutung, Kriminalpolitik, Rechtsdogmatik, Haftgrund, Kapitalverbrechen, Tötungsdelikte, Terrorismusbekämpfung, Rechtsempfinden, Gesetzgebungsgeschichte, Rechtsstaatsprinzip.

Häufig gestellte Fragen

Worum geht es in der Arbeit grundlegend?

Die Arbeit analysiert den Haftgrund der Tatschwere (§ 112 Abs. 3 StPO) und hinterfragt, ob dieser in einem demokratischen Rechtsstaat legitime Zwecke erfüllt oder systemfremd ist.

Was sind die zentralen Themenfelder?

Im Fokus stehen die historische Herkunft des Haftgrundes, die empirische Anwendungspraxis sowie die verfassungsrechtliche Auseinandersetzung mit den Begriffen "Tatschwere" und "Erregung der Öffentlichkeit".

Was ist das primäre Ziel der Untersuchung?

Das Ziel ist es, die Problematik dieses Haftgrundes darzulegen und zu bewerten, ob er angesichts der verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Untersuchungshaft beibehalten werden sollte.

Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?

Die Arbeit basiert auf einer rechtshistorischen Analyse, einer Auswertung empirischer Strafverfolgungsstatistiken sowie einer rechtsdogmatischen und kriminalpolitischen Diskussion der relevanten Normen.

Was wird im Hauptteil behandelt?

Der Hauptteil gliedert sich in die historische Entwicklung, eine empirische Bestandsaufnahme und eine detaillierte Erörterung der verfassungsrechtlichen und kriminalpolitischen Argumente, insbesondere zur Unschuldsvermutung und Verhältnismäßigkeit.

Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?

Zu den zentralen Begriffen zählen Untersuchungshaft, Tatschwere, Verhältnismäßigkeit, Unschuldsvermutung und Kapitalverbrechen.

Inwiefern spielt der Nationalsozialismus für die Argumentation eine Rolle?

Der Autor untersucht, inwieweit der Haftgrund der Tatschwere auf nationalsozialistischem Gedankengut basiert und ob die heutige Anwendung durch das Konzept des "Volksempfindens" eine kritische Kontinuität aufweist.

Zu welchem Ergebnis kommt der Autor in seiner Stellungnahme?

Der Autor kommt zu dem Schluss, dass der Haftgrund der Tatschwere systemfremd und entbehrlich ist und plädiert konsequent für dessen Streichung aus der Strafprozessordnung.

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Details

Title
Die Untersuchungshaft gemäß § 112 Abs.3 StPO. Ein problematischer Haftgrund?
Subtitle
Stand 2003
College
University of Hagen  (Institut für juristische Weiterbildung)
Course
Wahlstation Strafrecht für Referendare
Grade
14 Punkte - gut
Author
Dr. Veit Busse-Muskala (Author)
Publication Year
2003
Pages
34
Catalog Number
V18104
ISBN (eBook)
9783638225175
ISBN (Book)
9783638842198
Language
German
Tags
Untersuchungshaft StPO Haftgrund Wahlstation Strafrecht Referendare
Product Safety
GRIN Publishing GmbH
Quote paper
Dr. Veit Busse-Muskala (Author), 2003, Die Untersuchungshaft gemäß § 112 Abs.3 StPO. Ein problematischer Haftgrund?, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/18104
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