Goodwill-Bilanzierung nach HGB, US-GAAP und IAS


Diplomarbeit, 2003

82 Seiten, Note: 1,3


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1. Einleitung

2. Gegenstand und Bedeutung des Geschäfts- oder Firmenwertes
2.1 Begriff
2.2 Komponenten
2.3 Bedeutung

3. Bilanzierung des Geschäfts- oder Firmenwertes nach HGB
3.1 Bilanzieller Charakter
3.2 Entstehung und Ansatz
3.3 Folgebilanzierung
3.3.1 Pauschale Abschreibung
3.3.2 Planmäßige Abschreibung
3.3.3 Außerplanmäßige Abschreibung
3.4 Verrechnung mit den Rücklagen
3.5 Bedeutung des Stetigkeitsgebotes
3.6 Ausweis und Anhangpflichten

4. Bilanzierung nach DRS
4.1 Erstansatz
4.2 Folgebewertung
4.3 Anhangangaben

5. Bilanzierung des Goodwills nach US-GAAP
5.1 Bilanzieller Charakter
5.2 Entstehung und Abgrenzung
5.3 Folgebewertung
5.3.1 Zuordnung des Goodwills auf Reporting Units
5.3.2 Impairment -Test
5.4 Ausweis und Offenlegung

6. Bilanzierung des Goodwills nach IAS
6.1 Bilanzieller Charakter
6.2 Enstehung und Abgrenzung
6.3 Folgebewertung nach IAS
6.3.1 Planmäßige Abschreibung
6.3.2 Außerplanmäßige Abschreibung
6.4 Folgebewertung nach IAS ED
6.5 Ausweis und Anhangangaben

7. Gesamtrechtsvergleich
7.1 Zusammenfassung der Unterschiede
7.2 Minderheitenproblematik

8. Kritische Würdigung

9. Auswirkungen der Neuregelungen
9.1 Finanz- und Ertragslage
9.2 Controlling
9.3 Wirtschaftsprüfer
9.4 Einklang mit den EU-Richtlinien

10. Resümee

Darstellungsverzeichnis

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Einleitung

Die Bedeutung des Geschäfts- oder Firmenwertes erlangt einen immer größeren Stellenwert. Dies ist zum einen die Folge eines rapiden weltweiten Anstiegs der Anzahl von Unternehmenszusammenschlüssen. Zum anderen wird die Kluft zwischen der Marktkapitalisierung respektive dem Marktwert eines Unternehmens und dessen bilanziellen Eigenkapital immer größer. Bei der Übernahme von Mannesmann durch Vodafone belief sich der Goodwill sogar auf ca. 180 Mrd. €. In vielen Bilanzen nimmt der Geschäfts- oder Firmenwert mehr als die Hälfte der Bilanzsumme ein und erreicht nicht selten die Höhe des bilanziellen Eigenkapitals.[1]

Aufgrund dieser zentralen Bedeutung können schon geringe Änderungen in der Goodwill-Bilanzierung zu weitreichenden Auswirkungen auf die Darstellung der Vermögens- und Ertragslage führen und z.B. ansonsten wünschenswerte Unternehmenszusammenschlüsse begünstigen oder verhindern. Nachdem das FASB im Juni 2001 die für die Bilanzierung des Goodwills entscheidenden neuen US-amerikanischen Standards SFAS 141 „Business Combinations“ und SFAS 142 „Goodwill and Other Intangible Assets“ verabschiedet hat, hat das IASB im Rahmen der ersten Phase des eigenen Projektes „Business Combinations“ am 5.12.2002 den Exposure Draft (ED) 3 „Business Combinations“ veröffentlicht, der IAS 22 (revised 1998) ersetzen soll. Dem ED 3 liegt u.a. die Zielsetzung des IASB zugrunde, eine Annäherung der internationalen Rechnungslegungsvorschriften herbeizuführen. Wesentliche Änderungen ergeben sich dadurch für die Bilanzierung von immateriellen Vermögenswerten und die Durchführung von Impairment Tests für den Goodwill. Die Fassungen dieser betreffenden IAS-Standards IAS 36 „Impairment of Assets“ und IAS 38 „Intangible Assets“ wurden überarbeitet und ebenfalls als Entwürfe ED-IAS 36 und ED-IAS 38 veröffentlicht.[2] Die Veröffentlichung des endgültigen International Financial Reporting Standards (IFRS) ist für März 2004 geplant.[3]

Das Ziel der vorliegenden Arbeit besteht darin, den Ansatz, die Behandlung und den Ausweis des aus der Kapitalkonsolidierung resultierenden Geschäfts- oder Firmenwertes nach dem deutschen Handelsgesetzbuch (HGB), nach den United States Generally Accepted Accounting Principles (US-GAAP) und nach den International Accounting Standards (IAS) zu untersuchen. Einleitend wird dabei auf den Begriff, die Komponenten und die Bedeutung des Goodwills eingegangen. Im Folgenden werden die Regelungen in den drei Rechtskreisen getrennt voneinander analysiert und im Anschluss an einen Gesamtrechtsvergleich einer kritischen Würdigung unterzogen. Den Schwerpunkt der Arbeit bildet die außerplanmäßige Abschreibung (Wertminderung) des Geschäfts- oder Firmenwertes. Die Auswirkungen der Neuregelungen beschließen die Diskussion.

2. Gegenstand und Bedeutung des Geschäfts- oder Firmenwertes

2.1 Begriff

Der Begriff „Goodwill“ wird bereits seit Ende des 16. Jahrhunderts im kaufmännischen Sprachgebrauch verwendet. Die älteste überlieferte Definition findet sich in einem englischen Gerichtsurteil aus dem Jahre 1810: „The Goodwill which has been the subject of sale is nothing more than the probability that the old customers will resort to the old place”.[4] 1901 findet sich von Lord Macnaghten die weiter gefaßte Definition des Goodwills als „benefit and advantage of the good name, reputation, and connection of a business.“[5]

Im Rahmen der Bilanzierung ist zwischen dem originären und dem derivativen Geschäfts- oder Firmenwert zu unterscheiden. Der originäre Goodwill stellt einen durch die Unternehmenstätigkeiten im Zeitablauf selbstgeschaffenen Geschäftswert dar. Für diesen selbstgeschaffenen Goodwill besteht sowohl nach HGB, als auch nach IAS und US- GAAP ein strenges Aktivierungsverbot. Nach HGB-Vorschriften darf der originäre Goodwill aufgrund des Aktivierungsverbotes des § 248 Abs. 2 HGB für immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, die nicht entgeltlich erworben wurden, nicht in der Bilanz angesetzt werden. Weder die Höhe der zum Aufbau des Geschäfts- oder Firmenwertes getätigten Ausgaben noch der Zeitwert des originären Geschäfts- oder Firmenwertes können mit hinreichender Sicherheit und Genauigkeit festgestellt werden, da im Gegensatz zum derivativen Geschäftswert keine marktmäßige Bestätigung stattfindet. Daher besteht ein größeres Bewertungs- bzw. Objektivierungsproblem, aufgrund dessen das Vorsichtsprinzip einen Bilanzansatz im Hinblick auf den Gläubigerschutz verbietet.[6] Ein Aktivierungsverbot für den selbstgeschaffenen Firmenwert besteht gem. § 5 Abs. 2 EStG auch in der Steuerbilanz.[7] Das FASB bestimmt in SFAS 141.10, dass die Ausgaben für den intern geschaffenen Goodwill sofort aufwandwirksam zu erfassen sind. Nach IAS 38.36 darf ein selbst geschaffener Geschäfts- oder Firmenwert nicht aktiviert werden, „da es sich hierbei nicht um eine durch das Unternehmen kontrollierte identifizierbare Ressource handelt, deren Herstellungskosten zuverlässig ermittelt werden können.“[8]

Demgegenüber steht der derivative oder entgeltlich erworbene Geschäfts- oder Firmenwert im Rahmen des externen Wachstums beim entgeltlichen Unternehmenserwerb. Durch diese Markttransaktion kommt es zu einer Objektivierung des gesamten Unternehmenswertes in Form des gezahlten Kaufpreises. „Der Geschäfts- oder Firmenwert resultiert u.a. aus der Berücksichtigung künftiger Ertragserwartungen, die über den Substanzwert des Vermögens hinaus im Kaufpreis berücksichtigt werden. Diese Erwartungen können z.B. auf der Qualität der Belegschaft und des Managements, dem Kundenstamm, dem Ruf des Unternehmens und der damit verbundenen Kreditwürdigkeit, Standortvorteilen, der Produktqualität, dem Know-how, so z.B. Produktionsverfahren, der inneren und äußeren Organisation oder einer günstigen Stellung am Markt beruhen.“[9] Die Höhe des derivativen Goodwills ist in hohem Maße von den Erwartungen des Erwerbers und dem Verhandlungsgeschick der Vertragsparteien abhängig.[10]

2.2 Komponenten

Auch wenn es sich beim Geschäfts- oder Firmenwert in erster Linie um einen verfahrenstechnischen Differenzbetrag handelt, reicht es vor dem Hintergrund der z.T. sehr großen Bedeutung des Goodwill nicht mehr aus, ihn als „völlig heterogenes Bewertungskonglomerat“[11] zu betrachten. Der Geschäfts- oder Firmenwert beinhaltet verschiedene Komponenten, die für sich genommen wirtschaftliche Vor- und Nachteile verkörpern. Zur Aufspaltung des Goodwills wurden in der betriebswirtschaftlichen Literatur verschiedene Vorschläge unterbreitet.[12]

Wöhe teilt den Geschäfts- oder Firmenwert in drei Komponenten auf: in „den Wert nicht bilanzierungsfähiger Wirtschaftsgüter wie Kundenstamm, Organisation usw., den Kapitalisierungsmehrwert, der in den bilanzierten Wirtschaftsgütern steckt, und den Betrag, der ggf. à fonds perdu [d.h. ohne Gegenleistung, M.S.] gezahlt wird, weil der Käufer den Betrieb unbedingt erwerben will und sonst nicht bekäme“.[13] Er kommt aber auch zu dem Ergebnis, dass eine Zerlegung des Geschäfts- oder Firmenwertes in seine Bestandteile in der Praxis nur in den seltensten Fällen möglich sein wird.

Sellhorn unterscheidet zwischen:

- dem Going-Concern-Goodwill: dem originären Goodwill des Akquisitionsobjektes; u.a. Kundenstamm, Belegschaftsqualität,
- dem Synergien-Goodwill: quantifizierte Verbundeffekte aus dem Zusammenschluss von Erwerber und Akquisitionsobjekt,
- dem Restrukturierungs-Goodwill, der durch Umstrukturierung und Neuausrichtung des erworbenen Unternehmens erreicht wird,
- dem Strategie-Goodwill: dem Beitrag der Akquisition zur Strategieumsetzung des Erwerbers, z.B. Ausschaltung störender Konkurrenz oder Überwindung der Eintrittsbarrieren in einen neuen Markt
- und der durch den Erwerb hinzugewonnenen Flexibilität[14]

Das FASB identifiziert in SFAS 141.B 102 sechs Komponenten für das Entstehen eines Goodwill: „

1. Stille Reserven im bilanzierten Vermögen des erworbenen Unternehmens;
2. stille Reserven im nicht bilanzierten Vermögen dieses Unternehmens (z.B. bisher nicht aktivierbare immaterielle Vermögenswerte);
3. Unterschied zwischen der Summe der Einzelwerte und dem Gesamtwert des erworbenen Unternehmens (z.B. Synergien in diesem Unternehmen);
4. erwartete Synergien aus der Zusammenführung des erworbenen und des erwerbenden Unternehmens;
5. Überbewertung der im Rahmen des Erwerbs vom erwerbenden Unternehmen an die Veräußerer erfolgte Leistung (z.B. im Rahmen eines Share-Deals die Bewertung der übertragenen Anteile an dem erwerbenden Unternehmen);
6. zu hoher oder zu geringer Erwerberpreis für das erworbene Unternehmen“.[15]

Das FASB gelangt dabei zu der Auffassung, dass nur die Komponenten 3 und 4 den „Core Goodwill“ ausmachen und zum ökonomisch werthaltigen Goodwill zu rechnen sind.

Die selbstgeschaffenen immateriellen Werte, die in der Bilanz des Kaufobjektes nicht berücksichtigt werden (durften), werden in der Literatur auch unter dem Stichwort Intellectual Capital (IC) diskutiert. Das Intellectual Capital kann in folgende Kategorien weiter untergliedert werden:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Die Bestandteile des IC, die einer eigenständigen Bilanzierung zugeführt werden können, fliessen nach SFAS 141.39 nicht in den Goodwill. Die Frage nach den Komponenten stellt sich auch aus Sicht des Akquisitionscontrollings, dessen Aufgabe es u.a. ist, „Bestandteile des IC zu identifizieren, zu messen und zu steuern sowie die Funktion eines Synergiecontrolling zu übernehmen.“[16]

Obwohl sich verschiedene Wertkomponenten identifizieren lassen, sind sie schwer aus dem Gesamtgoodwill zu extrahieren, abzuschätzen und zu bewerten. Nichtsdestotrotz wird es für die zutreffende Beurteilung des Unternehmens von zentraler Bedeutung sein, die Komponenten des Geschäfts- oder Firmenwertes zumindest näherungsweise zu kennen und abzubilden.[17]

2.3 Bedeutung

Der Goodwill ist bei vielen Unternehmen einer der größten Bilanzposten. Welche hohe Bedeutung dem Goodwill und dessen Abschreibung in Konzernabschlüssen zukommt, sei anhand der DAX 30-Unternehmen verdeutlicht:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Darst. 2: Bedeutung des Goodwills bei den Dax-30-Unternehmen

Quelle: eigene Darstellung in Anlehnung an Pellens, B. / Sellhorn, T.:

Paradigmenwechsel, 2002, S. 22.

So wies Fresenius Medical Care im Geschäftsbericht 2001 z.B. einen Goodwill i.H.v. 3.102 Mio. US-$ aus, was 118 % des Eigenkapitals entsprach. Bei TUI überstieg der aktivierte Geschäftswert sogar das bilanzielle Eigenkapital um 40 %. Die Geschäftswertabschreibungen beeinflussen maßgeblich die Höhe des Jahresüberschusses. Bei der Deutschen Bank betrugen die Abschreibungen des Geschäftswertes 2001 578 % und bei Fresenius Medical Care 146% des Jahresüberschusses.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Darst. 3: Ausgewählte Goodwillkennzahlen nach Börsensegmenten

Quelle: eigene Darstellung in Anlehnung an Küting, K. / Koch, C..:

Deutsche Bilanzierungspraxis, 2003, S. 52.

Über alle Segmente hinweg macht der Goodwill gem. Darst. 3 knapp ein Zehntel der Bilanzsumme, gut ein Drittel des Eigenkapitals und fast das Doppelte des Nennkapitals aus. Im DAX-Segment beträgt der Geschäfts- oder Firmenwert im Durchschnitt sogar fast das Vierfache des Nennkapitals.

Zu den Branchen mit hohem Goodwill / Eigenkapital –Verhältnis und Goodwill-Unternehmenswert-Verhältnis am Neuen Markt gehören v.a. die Medien, Internet und die IT-Dienstleister. EM TV aus dem Mediensektor kam 2000 beispielsweise auf ein Verhältnis von 178% Goodwill / Eigenkapital. Brokat aus dem Internetsektor wies bei einem Unternehmenswert von 121 Mio. € einen Goodwill von 766 Mio. € aus und kam so auf ein Verhältnis von Goodwill zu Unternehmenswert von 631%.[18]

Während die planmäßigen Abschreibungen bei der Siemens AG 2001 noch knapp 1,5 Mrd. € ausmachten, betrug die Wertberichtigung des Goodwills unter Berücksichtigung der neuen Bilanzierungsregeln 2002 nur 378 Mio. €.[19] AOL Time Warner vermeldete eine Goodwillabschreibung i.H.v. 54 Mrd. US$ für das erste Quartal 2002[20] und auch Telekommunikationsgiganten wie Qwest Communications und Global Crossing mussten jeweils Abschreibungen auf ihre Goodwills in jeweils zweistelliger Milliardenhöhe durchführen.[21]

Die in Darst. 2 aufgeführten Zahlen machen deutlich, welch hohes Verlustpotenzial in den Bilanzen der Unternehmen steckt. Die Abschreibungen können so umfangreich ausfallen, dass bei den Unternehmen keine Gewinne mehr überbleiben, sondern Rekordverluste zu befürchten sind. „Vor allem Unternehmen, die in den letzten Jahren akquiriert haben, mussten aufgrund der hohen Börsenkurse meist erhebliche Goodwills bezahlen. Entsprechend hängen die Firmenwerte wie ein Damoklesschwert über den Bilanzen“.[22]

3. Bilanzierung des Geschäfts- oder Firmenwertes nach HGB

3.1 Bilanzieller Charakter

Der bilanzielle Charakter des Geschäfts- oder Firmenwertes ist im deutschen Schrifttum umstritten. Das Spektrum der vertretenen Auffassungen reicht von einem Vermögensgegenstand, einer Bilanzierungshilfe, einem Rechnungsabgrenzungsposten bis hin zu einem Wert eigener Art. Der Gesetzgeber hat die Frage nach der bilanziellen Rechtsnatur nicht explizit beantwortet. Darüber hinaus wird von einigen Autoren eine Aufgliederung des Geschäfts- oder Firmenwertes in seine verschiedenen Komponenten befürwortet, denen dann teilweise ein unterschiedlicher bilanzieller Charakter zugerechnet werden kann. Eine solche Aufgliederung dürfte jedoch schwierig und mit großen Unsicherheiten behaftet sein.[23]

Für eine Klassifizierung als Vermögensgegenstand spricht zum einen das Bilanzgliederungsschema des § 266 Abs. 2 HGB i.V.m. § 298 Abs. 1 HGB, nach dem ein Geschäfts- oder Firmenwert als immaterieller Vermögensgegenstand des Anlagevermögens auszuweisen ist. Zum anderen lassen § 255 Abs. 4 Satz 3 HGB und § 309 Abs. 1 Satz 2 HGB eine planmäßige Abschreibung zu, wie sie im Regelfall gem. § 253 Abs. 2 HGB i.V.m. § 298 Abs. 1 HGB nur für abnutzbare Vermögensgegenstände üblich ist.

Das Hauptargument gegen die Einordnung als Vermögensgegenstand besteht darin, dass der Geschäfts- oder Firmenwert nicht die Kriterien eines Vermögensgegenstandes erfüllt. Er ist weder selbständig verkehrsfähig, da er nicht ohne die Anteile an dem Tochterunternehmen veräußerbar ist, noch ist er selbständig bewertbar, da er sich als Restgröße errechnet. Desweiteren wird argumentiert, dass bei einem Vermögensgegenstand ein gesonderter Hinweis auf die Aktivierungspflicht im Konzernabschluss und auf die Möglichkeit der planmäßigen Abschreibung nicht notwendig gewesen wäre. Auch stehen die Möglichkeit der pauschalen Abschreibung sowie die Verrechnung mit den Rücklagen im Widerspruch zu einer Qualifizierung als Vermögensgegenstand.[24]

Im Steuerrecht wurde durch das BiRiLiG 1985 das Beispiel des Geschäftswertes für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter aus dem § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG gestrichen. Damit ist die Aussage, dass Geschäfts- oder Firmenwerte Wirtschaftsgüter sind, weggefallen.[25] Nach allgemeiner Ansicht ist er dennoch aus steuerbilanzieller Sicht ein Wirtschaftsgut.[26]

Der Begriff der Bilanzierungshilfe wird im Handelsrecht nicht definiert. Die beiden in § 269 und § 274 Abs. 2 HGB gesetzlich genannten Bilanzierungshilfen zeichnen sich vor allem durch ein Aktivierungswahlrecht und eine Ausschüttungssperre aus. Nach § 301 Abs. 3 HGB besteht für den Geschäfts- oder Firmenwert aus der Kapitalkonsolidierung jedoch ein Aktivierungsgebot. Gegen die Einstufung als Bilanzierungshilfe spricht auch, dass sowohl Ausschüttungssperre als auch die Bezeichnung „Bilanzierungshilfe“, die in den §§ 269 und 274 Abs. 2 HGB explizit verwendet wurde, in § 301 Abs. 3 HGB und § 255 Abs. 4 HGB fehlen. Für den Charakter einer Bilanzierungshilfe sprechen das Aktivierungswahlrecht des § 255 Abs. 4 HGB und die Möglichkeit einer pauschalen Abschreibung. Hauptargument für die Interpretation als Bilanzierungshilfe ist die Negierung der Vermögensgegenstandseigenschaft. Der wohl überwiegende Teil der Literatur bewertet den Geschäfts- oder Firmenwert als Bilanzierungshilfe. Die steuerrechtliche Rechtsprechung steht dieser Interpretation ablehnend gegenüber.

Vereinzelt wird der Geschäfts- oder Firmenwert im Schrifttum auch als aktiver Rechnungsabgrenzungsposten (RAP) betrachtet. Diese Einstufung knüpft an die dynamische Bilanztheorie Schmalenbachs an, nach der auch Ausgaben auf der Aktivseite der Bilanz, dem Kräftespeicher des Unternehmens, auszuweisen sind, die in einer späteren Periode zu Aufwendungen führen. Demnach wäre nicht das Vorliegen eines Vermögensgegenstandes, sondern das eines Periodisierungsbedürfnisses maßgeblich. Nach der handelsbilanziellen Regelung des HGB müssen die Ausgaben jedoch einen Aufwand für eine bestimmte Zeit nach dem Stichtag darstellen. Nachdem hierbei die Zeitbestimmtheit des Geschäfts- oder Firmenwertes fehlt, ist das entscheidende Argument gegen die Charakterisierung des Geschäfts- oder Firmenwertes als RAP die Möglichkeit der offenen Rücklagenverrechnung, da dabei keine periodengerechte Aufwandsverteilung erfolgt.[27]

Da der Geschäfts- oder Firmenwert sich nicht eindeutig charakterisieren lässt, sehen einige Autoren ihn als Posten sui generis (eigener Art) an. Nach Küppers kann der Geschäfts- oder Firmenwert aus verschiedenen Komponenten bestehen, die zum Teil den Charakter eines Vermögensgegenstandes und zum Teil den einer Bilanzierungshilfe haben. Seiner Meinung nach ist der Geschäfts- oder Firmenwert deshalb handelsrechtlich heterogen und kann mit den vorhandenen Regelungen des HGB nicht seiner rechtlichen Qualität entsprechend bilanziert werden.[28] Auch Baetge sieht den Geschäfts- oder Firmenwert als Wert eigener Art an, da sich dieses Konglomerat aus immateriellen Vermögenswerten und nicht selbständig verwertbaren wirtschaftlichen Vorteilen weder eindeutig als Bilanzierungshilfe noch als Vermögensgegenstand klassifizieren läßt.[29]

Die Charakterisierung des Geschäfts- oder Firmenwertes ist entscheidend für die Art und Weise der bilanziellen Behandlung dieses Postens. Bei einer Einstufung des Geschäfts- oder Firmenwertes als Bilanzierungshilfe würde z.B. die Ermittlung außerplanmäßiger Abschreibungen für diesen Posten entfallen.[30] Seit der Einführung des BiRiLiG haben zwar mehr Autoren den Geschäfts- oder Firmenwert als Vermögensgegenstand eingeordnet, doch die Mehrheit sieht diesen Posten noch stets als Bilanzierungshilfe an.[31] Die 4. EG-Richtlinie spricht in Art. 37 Abs. 2 von einem Gegenstand des Anlagevermögens.

3.2 Entstehung und Ansatz

„Ein Geschäfts- oder Firmenwert entsteht bei der Kapitalkonsolidierung nach der Erwerbsmethode [Herv. im Original], wenn die Anschaffungskosten für die Beteiligung an einem Unternehmen höher sind als die (anteiligen) Zeitwerte der bilanzierten und nicht bilanzierten Vermögensgegenstände und Schulden dieses Unternehmens“.[32] Gem. § 301 Abs. 1 HGB stehen den akquirierenden Unternehmen im Rahmen der Erwerbsmethode für die Erstkonsolidierung von Tochterunternehmen zwei unterschiedliche Methoden zur Auswahl. Zum einen kann die Verrechnung des Beteiligungsbuchwertes des Mutterunternehmens mit dem anteiligen Buchwert des Eigenkapitals des Tochterunternehmens nach der Buchwertmethode erfolgen, und zum anderen kann die Neubewertungsmethode angewendet werden. Während im Fall der Buchwertmethode das Tochtereigenkapital vor der Aufdeckung der Bewertungsreserven mit dem Anteilswert verrechnet wird, geschieht dies bei der Neubewertungsmethode erst hinterher. Die Höhe und das Zustandekommen des konzernbilanziellen Firmenwertes sind von der Methodenwahl völlig unbeeinflußt. Beide Konsolidierungsmethoden führen zu einem Firmenwert in identischer Höhe. Der nach der Neubewertungsmethode entstehende Unterschiedsbetrag oder der nach der Buchwertmethode verbleibende Unterschiedsbetrag ist, wenn er auf der Aktivseite entsteht, gem. § 301 Abs. 3 HGB als Geschäfts- oder Firmenwert in der Konzernbilanz auszuweisen. Im Unterschied zum Einzelabschluss besteht für den derivativen Geschäfts- oder Firmenwert im Konzernabschluß grundsätzlich eine Aktivierungspflicht.[33]

Maßgeblich für die Höhe des Beteiligungsbuchwerts und des zu saldierenden Eigenkapitals sind die Wertverhältnisse zum Erstkonsolidierungszeitpunkt. Diesbezüglich gewährt § 301 Abs. 2 HGB ein Wahlrecht zwischen dem Zeitpunkt des Erwerbs der Anteile und der erstmaligen Einbeziehung des Tochterunternehmens in den Konzernabschluß. Dieses Wahlrecht wurde in erster Linie aus Vereinfachungsgründen gestattet, um den Unternehmen die Erstellung zusätzlicher Zwischenkonzernabschlüsse zum Erwerbszeitpunkt, sofern dieser vom Konzernstichtag abweicht, bzw. umfangreiche Rückrechnungen auf die Wertverhältnisse zum Zeitpunkt des Erwerbs zu ersparen. Dieses Zeitpunktwahlrecht kann erhebliche Auswirkungen auf das Zustandekommen und die Höhe des konzernbilanziellen Firmenwertes haben. Aber auch der stark subjektiv geprägte Zeitwertansatz des Tochtervermögens kann die Höhe des Firmenwertes in hohem Maße beeinflussen.[34]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Die Behandlung eines aus der Kapitalkonsolidierung resultierenden Geschäfts- oder Firmenwertes ist in § 309 Abs. 1 HGB geregelt:

Darst. 4: Behandlungsmöglichkeiten des aus der Kapitalkonsolidierung resultierenden

Geschäfts- oder Firmenwertes

Quelle: eigene Darstellung in Anlehnung an Küting, K. / Weber, C-P.: Der KA, 2001, S. 248.

Während die Möglichkeit der pauschalen Abschreibung dem Charakter einer Bilanzierungshilfe entspricht, korrespondiert die planmäßige Abschreibung mit dem Charakter des abnutzbaren Vermögensgegenstandes. Die Verrechnung mit den Rücklagen unterstellt „daß der Unterschiedsbetrag den Charakter eines Korrekturpostens zum Eigenkapital in Form einer Bilanzierungshilfe hat und daher erfolgsneutral mit dem Eigenkapital [Herv. im Original] zu verrechnen ist.“[35]

3.3 Folgebilanzierung

3.3.1 Pauschale Abschreibung

- 309 Abs. 1 Satz 1 HGB sieht eine Abschreibung in jedem folgenden Geschäftsjahr zu mindestens einem Viertel vor. Diese als Normalfall für die Behandlung eines Geschäfts- oder Firmenwertes vorgesehene Regelung stimmt mit der Vorschrift zum Einzelabschluss in § 255 Abs. 4 Satz 2 HGB überein. Aufgrund der hohen Abschreibungsraten wird sie dem Grundsatz der Vorsicht in besonderem Maße gerecht.

Aus der HGB-Regelung kann nicht geschlossen werden, dass für das Jahr der Erstkonsolidierung keine Abschreibungen vorgenommen werden dürfen. Neben der maximalen Abschreibungsdauer von fünf Jahren ( Jahr der Erstkonsolidierung und vier Folgejahre) sind Abschreibungen auch über einen kürzeren Zeitraum von der Vorschrift gedeckt. Sogar eine vollständige Abschreibung des Geschäfts- oder Firmenwertes im Zugangsjahr oder im ersten Folgejahr wird als zulässig angesehen. Dabei ist der Geschäfts- oder Firmenwert unbedingt als Zugang und Abschreibung in den Anlagespiegel aufzunehmen.[36]

Die Abschreibungsmethode ist nicht gesetzlich geregelt, und daher werden neben der linearen und degressiven Abschreibungsmethode auch andere Abschreibungsfolgen für zulässig erachtet. Neben der Mindestabschreibungsreihe, 0% im Zugangsjahr und in den vier Folgejahren je 25 % des ursprünglich aktivierten Betrages, sind z.B. auch folgende Abschreibungsreihen möglich: 30% im 1. Jahr, 40% im 2. Jahr, 25 % im 3. Jahr und 5 % im 4. Jahr oder 30% im 1. Jahr, 55 % im 2. Jahr und 15% im 3. Jahr. Somit ist die Abschreibungshöhe unter der Berücksichtigung der 25 % Mindestabschreibungs-quote jedes Jahr frei wählbar und im Zugangsjahr keine Festlegung auf einen Abschreibungsverlauf notwendig. Ein niedrigerer Abschreibungsprozentsatz als 25 % ist nur im letzten Jahr der Abschreibungsreihe zulässig. Die Mindestabschreibungsregelung läßt sich als eine dem Vorsichtsgedanken entsprungene Maßnahme interpretieren. Da es sich bei der pauschalen Abschreibung nicht um eine Bewertungsmethode handelt, steht das Prinzip der Bewertungsstetigkeit einer ungleichmäßigen Verteilung der Abschreibungen nicht entgegen. Darüber bestehen jedoch auch gegenteilige Auffassungen, denenzufolge unterschiedliche Abschreibungshöhen unzulässig sind.[37]

3.3.2 Planmäßige Abschreibung

Neben der pauschalen Abschreibung läßt § 309 Abs. 1 Satz 2 HGB auch eine planmäßige Abschreibung des Geschäfts- oder Firmenwertes über seine voraussichtliche Nutzungsdauer zu. „Damit wird in gleicher Weise wie im Einzelabschluß (§255 Abs. 4 Satz 3) gestattet, den Geschäfts- oder Firmenwert wie einen Vermögensgegenstand des Anlagevermögens mit zeitlich begrenzter Nutzung zu behandeln.“[38] Daher gelten hier auch die allgemeinen Grundsätze planmäßiger Abschreibungen und der Grundsatz der Stetigkeit. Im Anhang zum Konzernabschluss braucht im Gegensatz zum Einzelabschluss nicht begründet werden, warum ein Geschäfts- oder Firmenwert planmäßig und nicht pauschal abgeschrieben wird.

Eine planmäßige Abschreibung bedingt die Aufstellung eines Abschreibungsplans. In diesem sind die voraussichtliche Nutzungsdauer und die Abschreibungsmethode festzuhalten. Die Festlegung der Nutzungsdauer darf nicht willkürlich sein. Sie muss durch nachvollziehbare Kriterien belegt sein. Da diese Kriterien nicht durch das HGB vorgegeben werden, bestand eine Regelungslücke, die durch den DRS 4 geschlossen wurde. Kann aufgrund fehlender bzw. unsicherer Indikatoren keine zuverlässige Schätzung für eine längere Nutzungsdauer durchgeführt werden, dann kann nach überwiegender Meinung in Anlehnung an § 7 Abs. 1 S. 3 EStG eine Abschreibung über 15 Jahre vorgenommen werden. In begründeten Ausnahmefällen kommt auch eine längere Nutzungsdauer in Betracht, wobei eine über 40 Jahre hinausgehende Nutzungsdauer abgelehnt wird.[39] „Bestehende Schätzungsunsicherheiten [Herv. im Original] müssen im Hinblick auf das allgemeine Vorsichtsgebot (§252 Abs 1 Nr 4) eher zur Festlegung kürzerer Nutzungsdauern führen.“[40]

Im Ergebnis wird dem Mutterunternehmen eine außerordentlich flexible Handhabung und damit eine weite Spanne für Konzernbilanzpolitik ermöglicht. Trotz dieser Kritik ist die gewährte Flexibilität zu begrüßen, da eine Beurteilung der Nutzungsdauer sich nur für den Einzelfall treffen lässt. Auswertungen der Bilanzierungspraxis deutscher Konzerne lassen hinsichtlich der Abschreibungsdauer keine Bevorzugung eines bestimmten Zeitraumes erkennen, was für eine Einzelfallentscheidung spricht.[41]

Eine Abschreibungsmethode wird vom Gesetz nicht vorgegeben, sie hat aber dem tatsächlichen Entwertungsverlauf Rechnung zu tragen. In Betracht kommen sowohl die lineare, als auch die degressive Abschreibung. „Dabei wird in der Praxis regelmäßig nur die lineare Abschreibungsmethode angewendet, da der Entwertungsverlauf eines Geschäfts- oder Firmenwertes auf Grund seiner heterogenen Zusammensetzung nicht abzuschätzen ist.“[42] Da ein nachweisbar progressiver Umsatzverlauf des erworbenen Geschäfts- oder Firmenwertes aufgrund der Unsicherheiten der künftigen Entwicklungen i.d.R. nicht belegt werden kann, sollte die progressive Abschreibungsmethode grundsätzlich nicht angewendet werden.[43]

Der Beginn der Abschreibung ist bei Erstkonsolidierung zum Zeitpunkt des Erwerbs das Zugangsjahr. Bei unterjährigem Zugang des Geschäfts- oder Firmenwertes ist die erste Abschreibung zeitanteilig durchzuführen, wobei von der Vereinfachungs-/ Halbjahresregel Gebrauch gemacht werden kann. Wird das Wahlrecht in § 301 Abs. 2 HGB so ausgeübt, dass die Erstkonsolidierung zum Zeitpunkt der erstmaligen Einbeziehung in den Konzernabschluss am Ende eines Geschäftsjahres durchgeführt wird, beginnen die Abschreibungen erst in dem auf den Erwerb folgenden Geschäftsjahr.[44]

“Diese Abschreibungsvariante wurde in erster Linie in das Gesetz aufgenommen, weil die Abschreibung von mindestens 25% je Jahr zu einer sehr starken Belastung des Konzernergebnisses führen kann.“[45] Zudem ermöglicht sie eine Übernahme der steuerlichen Abschreibungsmöglichkeiten des Firmenwertes über 15 Jahre in die Handelsbilanz. Auswertungen der Bilanzierungspraxis deutscher Konzerne zeigen eine Bevorzugung der planmäßigen Abschreibung gegenüber der pauschalen Abschreibung.[46]

3.3.3 Außerplanmäßige Abschreibung

Unabhängig davon, ob der Geschäfts- oder Firmenwert pauschal oder planmäßig abgeschrieben wird, sind außerplanmäßige Abschreibungen nach der Niederstwertvorschrift § 253 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 298 Abs. 1 HGB immer dann vorzunehmen, „wenn der beizulegende Zeitwert des Geschäfts- oder Firmenwertes dauerhaft in seinem Wert so weit gemindert ist, dass er seinen Restbuchwert unterschreitet.“[47] Gründe für eine solche schnellere Wertminderung des Geschäfts- oder Firmenwertes können z.B. sein:

- deutlich verkürzte Lebenszyklen erworbener Produktlinien
- wesentliche Verringerung des Marktpotenzials
- Ausscheiden wichtiger Personen des Managements oder der Forschung
- Nichtrealisierung erwarteter Synergieeffekte.

Erfolgt im Einzelabschluss des Mutterunternehmens eine außerplanmäßige Abschreibung auf die Beteiligung an einem Tochterunternehmen auf Grund einer dauerhaften Wertminderung, muss geprüft werden, ob ein im Konzernabschluss noch vorhandener Geschäfts- oder Firmenwert abgeschrieben werden muss.

Obwohl der bilanzrechtliche Charakter des Goodwill von einer Bilanzierungshilfe über einen Vermögensgegenstand bis hin zu einer Position eigener Art hin kontrovers diskutiert wird, wird eine außerplanmäßige Abschreibung auf der Basis des Vorsichtsprinzips gerechtfertigt.[48]

Der Abschreibungsplan ist nach Durchführung der außerplanmäßigen Abschreibung entsprechend anzupassen. „Da das HGB kein besonderes Verfahren für die Diagnose und Bemessung eines Wertberichtigungsbedarfs beim Goodwill vorschreibt, dürfte der Betrag der Wertminderung den bilanzpolitischen Erwägungen des Managements weitgehend offenstehen.“[49] Wegen des bei der pauschalen Abschreibung von vornherein sehr kurz bemessenen Abschreibungszeitraumes ist die Gefahr einer Überbewertung sehr viel geringer als bei der planmäßigen Abschreibung.

Fallen die Gründe für die zuvor vorgenommenen außerplanmäßigen Abschreibungen weg, wäre gemäß § 280 Abs. 1 HGB i.V.m. § 298 Abs. 1 HGB grundsätzlich eine Zuschreibung notwendig. Dieses Wertaufholungsgebot gilt für den Geschäfts- oder Firmenwert jedoch nicht, da bei diesem Posten die jederzeitige Vollabschreibung gestattet ist.[50] Im Schrifttum werden aufgrund der besonderen Bewertungsprobleme des Geschäfts- oder Firmenwertes und der damit verbundenen Ermessens- und Gestaltungsspielräume Zuschreibungen im Schrifttum überwiegend für unzulässig gehalten. Vor allem sei es nicht möglich, zu unterscheiden, ob eine Wertaufholung tatsächlich auf den Wegfall von Abschreibungsgründen zurückzuführen ist, oder auf der Schaffung von zusätzlichem, nicht aktivierungsfähigem originären Geschäfts- oder Firmenwert beruht.[51] Ausnahmefälle, die zwingend zu einer Zuschreibung führen, sind denkbar, wenn z.B. gesetzliche Bestimmungen rückgängig gemacht werden, die zuvor eine Beschränkung der Unternehmenstätigkeit und deshalb eine außerplanmäßige Abschreibung zur Folge hatten.[52]

3.4 Verrechnung mit den Rücklagen

Alternativ zur aufwandswirksamen Abschreibung regelt § 309 Abs. 1 Satz 3 HGB, dass der Geschäfts- oder Firmenwert auch offen mit den Rücklagen verrechnet werden darf. Diese Möglichkeit der erfolgsneutralen Behandlung des Geschäfts- oder Firmenwertes entstammt dem britischen Bilanzrecht und eröffnet dem Bilanzierenden weitere Gestaltungsspielräume.[53]

Ergebnisbelastungen durch die Abschreibung eines Geschäfts- oder Firmenwertes können so bis zum Ausscheiden des Tochterunternehmens aus dem Konsolidierungskreis vermieden werden. Bis zu diesem Zeitpunkt kann eine einmal vorgenommene Verrechnung nicht durch Reaktivierung des Geschäfts- oder Firmenwertes zurückgenommen werden. Spätere erfolgswirksame Abschreibungen eines zuvor erfolgsneutral verrechneten Geschäfts- oder Firmenwertes sind somit unzulässig. Bei der Endkonsolidierung des Tochterunternehmens ist nach hM die erfolgsneutrale Verrechnung zurückzunehmen. Durch die aufwandswirksame Erfassung des zuvor erfolgsneutral verrechneten Betrags wird das Abgangsergebnis aus Sicht des Konzern vermindert.[54] „Würde die erfolgsneutrale Verrechnung auch im Endkonsolidierungszeitpunkt beibehalten, wäre dieser Teil der Anschaffungskosten der Anteile nicht als Aufwand im Konzernabschluss erfasst. Damit wäre das Totalerfolgskonzept des Konzernabschlusses verletzt, da der Totalerfolg der Beteiligung im Konzernabschluss höher ausgewiesen würde als im Einzelabschluss des Mutterunternehmens.“[55] Selbst wenn die Erfolgskonzeption der Totalgewinnidentität gewährleistet wird, verbleibt die Kritik, dass der Geschäfts- oder Firmenwert nicht periodengerecht erfolgswirksam wird. Da die Erfassung des Geschäfts- oder Firmenwertes zum Endkonsolidierungszeitpunkt diese Beeinträchtigung der Erfolgsperiodisierung auch nicht „heilt“, ist es vertretbar, die Verrechnung beizubehalten.[56]

Da der Gesetzgeber die verrechenbaren Rücklagen nicht näher spezifiziert hat, kommen grundsätzlich sowohl Gewinnrücklagen als auch die Kapitalrücklagen in Betracht. „Einschränkungen können sich jedoch insofern ergeben, als bestimmte Rücklagen durch Gesetz (gesetzliche Rücklage, Rücklage für eigene Anteile), Gesellschaftsvertrag oder Satzung (statutarische Rücklagen) gebunden sein können. Inwieweit diese zweckgebundenen Rücklagen für eine Verrechnung gem. § 309 Abs. 1 Satz 3 HGB verwendet werden können, ist in der Literatur strittig.“[57] Da der Konzernerfolg nicht der Gewinnverwendung zu Grunde liegt, und somit die Ausschüttungssperren nicht greifen, kann die Eigenart des Konzernabschlusses Abweichungen bedingen. Erfolgt eine Verrechnung gegen die Rücklagen für eigene Anteile ist der verrechnete Betrag der Rücklage für eigene Anteile gesondert im Konzernanhang auszuweisen. Vorzugsweise sollte die Verrechnung mit anderen Gewinnrücklagen erfolgen, da sich dadurch der gleiche Eigenkapitalausweis wie nach der vollständig vorgenommen Abschreibung des Geschäfts- oder Firmenwertes ergibt.[58] In der Praxis findet fast ausnahmslos eine Verrechnung mit den Gewinnrücklagen statt.[59]

Da die Rücklagen nicht negativ werden dürfen, kann eine Verrechnung nur bis zur Höhe dieser vorgenommen werden. Unter solchen Umständen kann die Rücklagenverrechnung in späteren Perioden nachgeholt werden. Auf diese Vorgehensweise und den Verrechnungsrückstand ist im Konzernanhang einzugehen.[60] Der die verfügbaren Rücklagen übersteigende Teilbetrag des Geschäfts- oder Firmenwertes kann in den Folge-jahren auch erfolgswirksam abgeschrieben werden. Entstehen bei der Wiederholung der erfolgsneutralen Verrechnung von Geschäfts- oder Firmenwerten bei Folgekonsolidierungen negative Rücklagen, weil diese z.B. durch Ausschüttungen oder den Ausgleich von Verlusten gemindert wurden, kann der überschüssige Verrechnungsbetrag in den Ergebnisvortrag umgegliedert werden, muss dann aber im Anhang erläutert werden. Eine andere Möglichkeit ist die Umbuchung in einen gesonderten negativen Posten: In Vorjahren mit Gewinnrücklagen verrechneter Geschäfts- oder Firmenwert.[61]

- 309 Abs. 1 HGB beinhaltet ein Verrechnungsgebot, das eine unveränderte Fortführung des Geschäfts- oder Firmenwertes über mehrere Geschäftsjahre nicht zulässt. Der Zeitpunkt der Verrechnung wird allerdings vom Wortlaut des § 309 HGB offengelassen. Der deutsche Gesetzgeber hat den Wortlaut des Art. 30 Abs. 2 der 7. EG-Richtlinie nicht vollständig übernommen, in dem es heißt, „daß der positive Konsolidierungsunterschied unmittelbar und offen von Rücklagen abgezogen wird.“[62] „Unmittelbar“ kann dabei zeitlich (sofort) und sachlich (vollständig) interpretiert werden. In der englischen Fassung der 7. EG-Richtlinie heißt es jedoch „immediately“, was auf die zeitliche Bedeutung abzielt. Diese Interpretation lässt nur die Verrechnung des Geschäfts- oder Firmenwertes im Jahr der Erstkonsolidierung zu. Aufgrund des unbestimmten Wortlautes des § 309 Abs. 1 Satz 3 werden unterschiedliche Varianten der Verrechnung für zulässig gehalten. Da die pauschale Abschreibung auch erst in dem dem Zugangsjahr folgenden Jahr beginnen kann, ist eine Verrechnung mit den Rücklagen entweder im Jahr der Erstkonsolidierung oder im darauf folgenden Jahr möglich.[63]

“Offen” bedeutet, dass die Verrechnung des Geschäfts- oder Firmenwertes zumindest im Jahr der Durchführung für die Konzernabschlussadressaten erkennbar zu erfolgen hat, dass z.B. in einer Vorspalte zu den Rücklagen die verrechneten Beträge ausgewiesen werden müssen. Für die Folgejahre ist ein gesonderter Ausweis nicht verlangt. Bedingt durch die „offene“ Verrechnung sind im Jahr der Verrechnung zwar die Ergebniswirkungen für den Bilanzleser unmittelbar ersichtlich, aber in späteren Perioden werden nur die um den Geschäfts- oder Firmenwert gekürzten Rücklagen ausgewiesen.[64]

Neben der einmaligen, vollständigen Verrechnung des Geschäfts- oder Firmenwertes wird im Schrifttum mehrheitlich auch die ratierliche, d.h. über mehrere Perioden andauernde, Verrechnung für zulässig erachtet.[65] Es wird argumentiert, dass „die ratierliche Verrechnung im Gegensatz zur einmaligen Verrechnung zu einer verbesserten Darstellung der tatsächlichen Vermögenslage und des Eigenkapitalausweises führe. Da es sich bei einer erfolgsneutralen ratierlichen Verrechnung des Geschäfts- oder Firmenwerts, die in der Konsolidierungspraxis häufig anzutreffen ist, de facto jedoch um eine Abschreibung ohne GuV-Effekt handelt, verstößt diese Vorgehensweise nicht nur gegen die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung, sondern auch gegen die Generalnorm gem. § 297 Abs. 2 Satz 2 HGB“[66] und ist insofern als nicht gesetzkonform abzulehnen. Wird die Art der Verrechnung jedoch im Konzernanhang erläutert und die verrechneten Beträge in der Konzernbilanz offen von den Rücklagen abgesetzt, entsteht kein Informationsverlust für die Adressaten, und die ratierliche Verrechnung kann hingenommen werden.[67]

Auch ein Übergang von der erfolgswirksamen Abschreibung zur erfolgsneutralen Verrechnung des Restbuchwertes wird für zulässig gehalten. Dabei liegt allerdings eine Durchbrechung des Stetigkeitsgebotes vor, so dass im Konzernanhang Angabe- und Begründungspflichten bestehen.

- 309 bs. 1 Satz 3 HGB verlangt nicht, dass der Geschäfts- oder Firmenwert vollständig verrechnet wird. Voraussetzung dafür, dass ein Teil des Geschäfts- oder Firmenwertes planmäßig abgeschrieben und der andere Teil mit den Rücklagen verrechnet werden kann, ist, die Aufteilung, die Bestimmung der Nutzungsdauer und die Periode der Verrechnung von vornherein festzulegen und im Anhang darzustellen.[68] Die Daimler-Benz AG ging dabei z.B. wie folgt vor: „Geschäftswerte, die im Rahmen der Bildung strategischer Allianzen entstehen, werden aufgeteilt. Dabei wird der Anteil, der auf die Konzernerweiterung entfällt, abgeschrieben und der Anteil, der die Neustrukturierung betrifft, mit den Gewinnrücklagen verrechnet.“[69]

Nach IAS und US-GAAP ist die Verrechnung des Goodwill mit den Rücklagen unzulässig. Auch DRS 4 schließt in Tz. 28 und 29 die Verrechnung mit den Rücklagen aus. In den Konzernabschlüssen deutscher Mutterunternehmen ist die Verrechnungsmethode weit verbreitet. Die Verteilung der erfolgsneutralen und erfolgswirksamen Goodwill-Behandlung ergibt sich bei nach HGB rechnungslegenden Unternehmen wie folgt:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Darst. 5: Behandlung des Geschäfts- oder Firmenwertes aus der Kapitalkonsolidierung

bei HGB-Bilanzierern

Quelle: eigene Darstellung in Anlehnung an Küting, K./Koch, C.: Deutsche Bilanzierungspraxis, 2003, S. 53.

3.5 Bedeutung des Stetigkeitsgebotes

Die Wahlrechte bei der Behandlung des Geschäfts- oder Firmenwertes ergeben zahlreiche Kombinations- und Wechselmöglichkeiten zwischen den verschiedenen Formen. Dabei ist nach § 252 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. § 298 Abs. 1 HGB das Stetigkeitsgebot der Bewertungsmethoden und nach § 297 Abs. 3 Satz 2 HGB das der Konsolidierungsmethoden zu beachten. Der Stetigkeitsgrundsatz umfaßt dabei sowohl die zeitliche als auch die sachliche Stetigkeit. Der zeitliche Stetigkeitsgrundsatz verlangt die Beibehaltung einer einmal gewählten Methode, während die sachliche Stetigkeit die Anwendung derselben Methode für gleiche Sachverhalte fordert.

Da die pauschale Abschreibung nicht als Bewertungsmethode angesehen wird, verstößt eine ungleichmäßige Verteilung der Abschreibungsbeträge nicht gegen das Bewertungsstetigkeitsgebot. Sie unterliegt aber dem Stetigkeitsgebot der Konsolidierungsmethoden, so dass ein Wechsel hin zur Rücklagenverrechnung nicht ohne weiteres zulässig ist.

Bei der planmäßigen Abschreibung dürfen zum einen aufgrund der Bewertungsstetigkeit Rechenverfahren und Parameter nicht ohne Begründung geändert werden, und zum anderen unterliegt sie ebenfalls dem Stetigkeitsgebot der Konsolidierungsmethoden, so dass ein Methodenwechsel nur in Ausnahmefällen zulässig ist.

Auch ein Wechsel von der erfolgsneutralen Verrechnung zur erfolgswirksamen Abschreibung würde eine Durchbrechung des Prinzips der Konsolidierungsstetigkeit gem. § 297Abs. 3 HGB bedeuten und ist daher generell als unzulässig anzusehen. Ausnahmen gelten z.B. wenn die verrechenbaren Rücklagen nicht ausreichen. Diese Ausnahmefälle lösen stets Angabe-und Begründungspflichten im Konzernanhang aus.[70]

Übergänge von der pauschalen Abschreibung oder der Verrechnung auf die planmäßige Abschreibung des Geschäfts- oder Firmenwertes „wird man mit einem Übergang auf die nach DRS 4.31 allein zulässige Bilanzierung begründen können. Nach DRS 4.62 f sind in diesem Fall im Zeitpunkt des Methodenwechsels die GFW [Geschäfts- oder Firmenwerte, M.S.] auch für ’Altfälle’ so zu ermitteln, als ob schon immer nach der Methode der planmäßigen Abschreibung verfahren worden wäre. Die sich daraus ergebende Buchvermögensänderung ist ergebnisneutral im Konzern-EK zu erfassen.“[71] Ein Übergang nur bezüglich der Restwerte der Geschäfts- oder Firmenwerte ist ebenfalls zulässig, allerdings nicht nach DRS und nur, wenn zukünftig alle neu anfallenden Geschäfts- oder Firmenwerte planmäßig abgeschrieben werden.[72]

In der Regel sind aufgrund des Gebots der sachlichen Stetigkeit alle Geschäfts- oder Firmenwerte nach einem einheitlichen Verfahren zu behandeln. Fraglich ist, wann Geschäfts- oder Firmenwerte als gleiche Sachverhalte anzusehen sind. ADS sehen z.B. eine Gleichbehandlung der Geschäfts- oder Firmenwerte aus Tochterunternehmen, Gemeinschaftsunternehmen und assozierten Unternehmen als nicht geboten an. Eine Ungleichbehandlung kann ihrer Auffassung nach auch mit Unterschieden in der Entstehung und Zusammensetzung der Geschäfts- oder Firmenwerte oder unterschiedlicher Branchenzugehörigkeit begründet werden.[73] „Unter denselben Voraussetzungen erscheint auch die Aufteilung eines Geschäfts- oder Firmenwertes [Herv. im Original] zulässig. Dementsprechend kann ein Teilbetrag erfolgswirksam abgeschrieben und der Restbetrag mit den Rücklagen verrechnet werden... Bei dieser Vorgehensweise sind allerdings die Aufteilung, die voraussichtliche Nutzungsdauer und die Verrechnung festzulegen und im Konzernanhang anzugeben“.[74] Die Verrechnung eines Teilbetrages kann dabei allerdings nicht dazu führen, dass der aktivierte Teilbetrag in den ersten Jahren nicht abgeschrieben wird.[75]

3.6 Ausweis und Anhangpflichten

Ein aus der Kapitalkonsolidierung resultierender und aktivierter Geschäfts- oder Firmenwert ist gem. § 266 Abs. 2 i.V.m. § 298 Abs. 1 HGB auf der Aktivseite der Konzernbilanz unter den immateriellen Vermögensgegenständen des Anlagevermögens auszuweisen. Er darf in einem Posten mit den aus den Einzelabschlüssen übernommenen Geschäfts- oder Firmenwerten ausgewiesen werden, da eine weitere Untergliederung nicht gefordert wird.

Die nach § 309 Abs. 1 Satz 3 HGB mögliche Verrechnung mit den Rücklagen hat offen zu erfolgen. Dieser offene Ausweis ist nur im Verrechnungsjahr notwendig und erfolgt in einer Vorspalte zu den betreffenden Rücklagenposten. Um bei der Auflösung der zur Verrechnung eines Geschäfts- oder Firmenwertes herangezogenen Rücklagen den Ausweis negativer Rücklagen zu vermeiden, ist es sinnvoll, für den verrechneten Geschäfts- oder Firmenwert im Eigenkapital einen gesonderten Posten „In Vorjahren mit Gewinnrücklagen verrechneter Geschäfts- oder Firmenwert“ auszuweisen.[76]

Die planmäßigen Abschreibungen des Geschäfts- oder Firmenwertes sind bei der Anwendung des Gesamtkostenverfahrens gem. § 275 Abs. 2 HGB i.V.m. 298 Abs. 1 HGB unter dem Posten 7a) Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens und Sachanlagen... und bei Anwendung des Umsatzkostenverfahrens gem. § 275 Abs. 3 HGB i.V.m. 298 Abs. 1 HGB unter dem Posten 7) sonstige betriebliche Aufwendungen auszuweisen. Außerplanmäßige Abschreibungen sind gem. § 277 Abs. 3 HGB i.V.m. § 298 Abs. 1 HGB entweder gesondert in der Konzern Gewinn- und Verlustrechnung auszuweisen oder im Konzernanhang anzugeben. Dabei wird eine Angabe des Gesamtbetrages aller außerplanmäßigen Abschreibungen auf das Konzernanlagevermögen als zulässig erachtet.[77]

Gem. § 301 Abs. 3 Satz 2 sind sowohl der Posten des Geschäfts- oder Firmenwertes als auch wesentliche Änderungen gegenüber dem Vorjahr, wie z.B. ein Wechsel der Abschreibungsmethode oder erhebliche ausserplanmässige Abschreibungen im Anhang zu erläutern. Eine weitere Untergliederung des Geschäfts- oder Firmenwertes ist nicht verpflichtend, wobei die Angabe von Tochterunternehmen, aus deren Konsolidierung der Geschäfts- oder Firmenwert maßgeblich resultiert, aufgrund der Informationsfunktion des Konzernabschlusses angezeigt erscheint. Weiterhin sind gem. § 313 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HGB die auf die Posten der Konzernbilanz und der Konzern Gewinn-und Verlustrechnung angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden anzugeben. Im Einzelabschluss ergibt sich diese Angabepflicht aus § 284 Abs. 2 Nr.1 HGB. Während im Einzelabschluss § 285 Nr. 13 HGB explizit die Angabe von Gründen für eine planmäßige Abschreibung fordert, kann die Erläuterungspflicht im Konzernabschluss nur abgeleitet werden. Im Einzelabschluss ist eine Änderung der Abschreibungsmethode nach § 284 Abs. 2 Nr. 3 HGB anzugeben, zu begründen und der Einfluss auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage gesondert darzustellen. Im Konzernabschluss ergeben sich diese Angabepflichten auch bei einem Wechsel von der erfolgsneutralen auf die erfolgswirksame Verrechnung des Geschäfts- oder Firmenwertes und begründen sich aus § 297 Abs. 3 Satz 3 HGB und aus § 313 Abs. 1 Nr. 3 HGB.[78]

Daneben ist der Geschäfts- oder Firmenwert gem. §268 Abs. 2 HGB i.V.m. § 298 Abs. 1 HGB im Anlagespiegel aufzuführen. Im Jahr der Erstkonsolidierung ist er als Zugang auszuweisen, auch dann, wenn er im selben Jahr schon vollständig abgeschrieben wird. Bei der vollständigen Verrechnung mit den Rücklagen im Jahr der Erstkonsolidierung ist die Aufnahme in den Anlagespiegel nicht erforderlich. Wird er doch im Anlagespiegel gezeigt, sollte in gleicher Höhe ein Abgang ausgewiesen werden. Bei einer ratierlichen Verrechnung ist der Geschäfts- oder Firmenwert im Jahr der Erstkonsolidierung im Anlagengitter als Zugang und die Verrechnungen in späteren Jahren als Abgang auszuweisen.

Wird von der Möglichkeit der Saldierung des Geschäfts- oder Firmenwertes mit den passiven Unterschiedsbeträgen nach § 301 Abs. 3 Satz 3 HGB Gebrauch gemacht, sind die verrechneten Beträge im Anhang anzugeben. Diese Saldierung bezieht sich lediglich auf den Ausweis. Die einzelnen Unterschiedsbeträge unterliegen weiterhin § 309 HGB und sind getrennt fortzuführen.[79] Das Wahlrecht zur Saldierung der aktivischen und passivischen Unterschiedsbeträge wird im Schrifttum vielfach kritisiert, da dieses gegen das Verrechnungsverbot (§ 246 Abs. 2 HGB i. V. m. § 298 Abs. 1 HGB) verstößt und die Aufstellungspflicht für den Konzernabschluß über die größenabhängige Befreiungsvorschrift nach § 293 Abs. 1 Nr. 2 HGB durch den saldierten Ausweis des Geschäfts- oder Firmenwertes ggf. unterlaufen werden kann.[80] Daneben kann es zu Ausweisproblemen kommen, wenn Abschreibungen auf den Geschäfts- oder Firmenwert auszuweisen sind, obwohl ggf. ein solcher aus der Konzernbilanz nicht zu entnehmen ist, da die passivischen die aktivischen Unterschiedsbeträge übersteigen.[81]

[...]


[1] Vgl. Kümpel, T.: Goodwillbilanzierung nach SFAS 142, 2002, S. 15.

[2] Vgl. DRSC (Hrsg.): ED 3 Veröffentlichung, o.J.

[3] Vgl. Pellens, B.: Juni-Sitzung des IASB, 2003.

[4] Schmidt, I.M.: Goodwill Vergleich, 2002, S. 17.

[5] Steiner, E. / Gross, B.: Geschäftswertbilanzierung, 2003, S. 309.

[6] Vgl. Schmidt, I.M.: Goodwill Vergleich, 2002, S. 38.

[7] Vgl. BFH: Urteil, 2002, S. 2495.

[8] IAS 38.37.

[9] Küting, K. / Weber, C-P.: Der KA, 2001, S. 243.

[10] Vgl. Schmidt, I.M.: Goodwill Vergleich, 2002, S. 27f.

[11] Küting, K.: Grenzen Bilanzanalyse, 2000, S. 676.

[12] Vgl. Küting, K.: Bilanzierung und Bilanzanalyse, 2001, S. 188.

[13] Wöhe, G.: Bewertung Firmenwert, 1980, S. 99.

[14] Vgl. Sellhorn, T.: Ansätze Goodwill-Bilanzierung, 2000, S. 889f.

[15] Küting, K. / Weber, C-P.: Business Reporting, 2002, S. 54.

[16] Alvarez, M. / Biberacher, J.: Anforderungen an Berichterstattung, 2002, S. 352.

[17] Vgl. Küting, K. / Koch, C.: Deutsche Bilanzierungspraxis, 2003, S. 50.

[18] Vgl. o.V. : Goodwill-Falle, 2001; Goodwill-Falle a, 2001.

[19] Vgl. Pellens, B. / Sellhorn, T.: Paradigmenwechsel , 2002, S. 22.

[20] Vgl. AOL Time Warner: Annual Report, 2003, S. 89.

[21] Vgl. Pellens, B. / Sellhorn, T.: Paradigmenwechsel , 2002, S. 22.

[22] Pellens, B. / Sellhorn, T.: Paradigmenwechsel , 2002, S. 22.

[23] Vgl. Krolak, T.: Behandlung GoF, 2000, S. 8f.

[24] Vgl. Sauthoff, J-P.: Firmenwert im KA, 1996, S. 169f.

[25] Vgl. Obermüller, A.: Zugewinnausgleich, 1999, S. 35f.

[26] Vgl. Thiele, S. / Kahling, D.: § 255 HGB Bilanzrecht, 2002, § 255 HGB, Rz. 240.

[27] Vgl. Sauthoff, J-P.: Firmenwert im KA, 1996, S. 170ff.

[28] Vgl. Küppers, C.: Rechtnatur Firmenwert, 1986, S. 1635f.

[29] Vgl. Baetge, J.: Bilanzen, 1992, S. 459.

[30] Vgl. Krolak, T.: Behandlung GoF, 2000, S. 13.

[31] Vgl. Ludz, C.: BiRiLiG, 1997, S. 68f.

[32] Kahling, D.: § 309 HGB Bilanzrecht, 2002, § 309 Rz. 21.

[33] Vgl. Baetge, J. u.a. (Hrsg.): Konzernbilanzen, 2000, S. 224 ff.

[34] Vgl. Küting, K. / Harth, H-J.: Kapitalkonsolidierungsvergleich, 1999, S. 1371f.

[35] Baetge, J. u.a. (Hrsg.): Konzernbilanzen, 2000, S. 238.

[36] Vgl. Adler,H. / Düring, W. / Schmaltz, K.: § 309 HGB Rechnungslegung, 1996, § 309 HGB Tz. 17-18.

[37] Vgl. Kahling, D.: § 309 HGB Bilanzrecht, 2002, § 309 Rz. 24-28.

[38] Adler,H. / Düring, W. / Schmaltz, K.: § 309 HGB Rechnungslegung, 1996, § 309 HGB Tz. 19.

[39] Vgl. Adler,H. / Düring, W. / Schmaltz, K.: § 309 HGB Rechnungslegung, 1996, § 309 HGB Tz. 19 ff.

[40] Förschle, G. / Hoffmann, K.: Beck´scher Bilanz-Kommentar, 2003, § 309 HGB Anm. 16.

[41] Vgl. Wohlgemuth, M. /Ruhnke, K.: Kapitalkonsolidierung HdJ, 2002, Abt. V / 2 (1998), Rn. 133.

[42] Kahling, D.: § 309 HGB Bilanzrecht, 2002, § 309 HGB Rz. 32.

[43] Vgl. Breidert, U.: Abschreibungen, 1994, S. 175.

[44] Vgl. Kahling, D.: § 309 HGB Bilanzrecht, 2002, § 309 HGB Rz. 33.

[45] Baetge, J. u.a. (Hrsg.): Konzernbilanzen, 2000, S. 238.

[46] Vgl. Wohlgemuth, M. /Ruhnke, K.: Kapitalkonsolidierung HdJ, 2002, Abt. V / 2 (1998), Rn. 133.

[47] Kahling, D.: § 309 HGB Bilanzrecht, 2002, § 309 HGB Rz. 37.

[48] Vgl. Förschle, G. / Hoffmann, K.: Beck´scher Bilanz-Kommentar, 2003, § 309 HGB Anm. 17.

[49] Pellens, B. / Sellhorn, T.: Impairment-Only-Approach, 2001, S. 714.

[50] Vgl. Adler,H. / Düring, W. / Schmaltz, K.: § 309 HGB Rechnungslegung, 1996, § 309 HGB Tz. 27.

[51] Vgl. Förschle, G. / Hoffmann, K.: Beck´scher Bilanz-Kommentar, 2003, § 309 HGB Anm. 19.

[52] Vgl. Kahling, D.: § 309 HGB Bilanzrecht, 2002, § 309 HGB Rz. 38.

[53] Vgl. Baetge, J. u.a. (Hrsg.): Konzernbilanzen, 2000, S. 239.

[54] Vgl. Kahling, D.: § 309 HGB Bilanzrecht, 2002, § 309 HGB Rz. 46.

[55] Kahling, D.: § 309 HGB Bilanzrecht, 2002, § 309 HGB Rz. 46.

[56] Vgl. Förschle, G. / Hoffmann, K.: Beck´scher Bilanz-Kommentar, 2003, § 309 HGB Anm. 26.

[57] Küting, K. / Weber, C-P.: Der KA, 2001, S. 246f.

[58] Vgl. Adler,H. / Düring, W. / Schmaltz, K.: § 309 HGB Rechnungslegung, 1996, § 309 HGB Tz. 34-40.

[59] Vgl. Wohlgemuth, M. /Ruhnke, K.: Kapitalkonsolidierung HdJ, 2002, Abt. V / 2 (1998), Rn. 142.

[60] Vgl. Adler,H. / Düring, W. / Schmaltz, K.: § 309 HGB Rechnungslegung, 1996, § 309 HGB Tz. 47-49.

[61] Vgl. Förschle, G. / Hoffmann, K.: Beck´scher Bilanz-Kommentar, 2003, § 309 HGB Anm. 25.

[62] 7. EG-Richtlinie v. 13.06.1983, Artikel 30.

[63] Vgl. Adler,H. / Düring, W. / Schmaltz, K.: § 309 HGB Rechnungslegung, 1996, § 309 HGB Tz. 41 f.

[64] Vgl. Kahling, D.: § 309 HGB Bilanzrecht, 2002, § 309 HGB Rz. 40.

[65] Vgl. Adler,H. / Düring, W. / Schmaltz, K.: § 309 HGB Rechnungslegung, 1996, § 309 HGB Tz. 42.

[66] Küting, K. / Weber, C-P.: Der KA, 2001, S. 247.

[67] Vgl. Adler,H. / Düring, W. / Schmaltz, K.: § 309 HGB Rechnungslegung, 1996, § 309 HGB Tz. 46.

[68] Vgl. Förschle, G. / Hoffmann, K.: Beck´scher Bilanz-Kommentar, 2003, § 309 HGB Anm. 30.

[69] Daimler-Benz AG: Geschäftsbericht, 1994, S.78.

[70] Vgl. Adler,H. / Düring, W. / Schmaltz, K.: § 309 HGB Rechnungslegung, 1996, § 309 HGB Tz. 52-60.

[71] Förschle, G. / Hoffmann, K.: Beck´scher Bilanz-Kommentar, 2003, § 309 HGB Anm. 35.

[72] Vgl. Förschle, G. / Hoffmann, K.: Beck´scher Bilanz-Kommentar, 2003, § 309 HGB Anm. 35.

[73] Vgl. Adler,H. / Düring, W. / Schmaltz, K.: § 309 HGB Rechnungslegung, 1996, § 309 HGB Tz. 59-63.

[74] Adler,H. / Düring, W. / Schmaltz, K.: § 309 HGB Rechnungslegung, 1996, § 309 HGB Tz. 64.

[75] Vgl. Adler,H. / Düring, W. / Schmaltz, K.: § 309 HGB Rechnungslegung, 1996, § 309 HGB Tz. 64.

[76] Vgl. Adler,H. / Düring, W. / Schmaltz, K.: § 309 HGB Rechnungslegung, 1996, § 309 HGB Tz. 80-87.

[77] Vgl. Krolak, T.: Behandlung GoF, 2000, S. 206f.

[78] Vgl. Sauthoff, J-P.: Firmenwert im KA, 1996, S. 238 – 240.

[79] Vgl. Adler,H. / Düring, W. / Schmaltz, K.: § 309 HGB Rechnungslegung, 1996, § 309 HGB Tz. 80-84.

[80] Vgl. Weber, C.-P. / Zündorf, H.: § 309 HGB HdKRL, 1998, § 309 HGB Rn. 58f.

[81] Vgl. Weber, C.-P. / Zündorf, H.: § 309 HGB HdKRL, 1998, § 309 HGB Rn. 67.

Ende der Leseprobe aus 82 Seiten

Details

Titel
Goodwill-Bilanzierung nach HGB, US-GAAP und IAS
Hochschule
Hochschule Bremen  (Fachbereich Wirtschaft)
Note
1,3
Autor
Jahr
2003
Seiten
82
Katalognummer
V18164
ISBN (eBook)
9783638225649
Dateigröße
987 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Dichter Text, kleine Schrift, einzeiliger Zeilenabstand. Entspricht bei normaler Formatierung etwa 110 Seiten. Viele Schaubilder.
Schlagworte
Goodwill-Bilanzierung, US-GAAP
Arbeit zitieren
Martina Stöver (Autor:in), 2003, Goodwill-Bilanzierung nach HGB, US-GAAP und IAS, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/18164

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