Was für eine Zeit für das Bundesverfassungsgericht! Kaum jemals zuvor standen die Hüter der Verfassung so stark im Blickpunkt der Öffentlichkeit wie in den vergange-nen Monaten und Jahren. Seien es Auslandeinsätze der Bundeswehr oder die „Homo-Ehe“, es gab kaum eine gewichtiges Thema in der deutschen Politik, dass nicht in irgendeiner Form in den vergangenen Jahren Gegenstand von Verhandlungen vor dem Bundesverfassungsgericht war.
Dabei wurden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes keineswegs immer zustimmend in der deutschen Öffentlichkeit aufgenommen. An Stammtischen aber auch unter Juristen und Wissenschaftlern waren viele Urteile des Bundesverfassungsgerichtes Gegenstand heftiger Auseinandersetzungen. Paradebeispiele waren in der nicht allzu fernen Vergangenheit das Zuwanderungsgesetz oder einige Jahre zuvor das Sitzblockadenurteil.
Ein Thema aber beschäftigte die deutsche Gesellschaft über sechs Jahrzehnte und endete schließlich vor dem Bundesverfassungsgericht: Das berühmte Zitat von Kurt Tucholsky „Soldaten sind Mörder“. Nach diesem Urteil, das möchte ich an dieser Stelle bereits vorwegnehmen, endete die Diskussion über diesen Sachverhalt keineswegs, sondern heizte sich sogar zusätzlich an. Ansonsten ruhige Zeitgenossen warfen der Verfassungsjustiz ideologische Verblendung vor. Bezeichnend für die damalige Stimmung ist ein Kommentar des FDP-Verteidigungsexperten Jürgen Koppelin: „Wenn das Bundesverfassungsgericht es zulässt, dass Soldaten als Mörder bezeich-net werden können, dann muss es auch möglich sein, dass Soldaten Bundesrichter als Rufmörder bezeichnen können“ (Koppelin 1995, zit. n. Hepp / Otto 1996, S. 213).
Aber war diese Kritik wirklich gerechtfertigt oder war das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes eine logische Konsequenz der Interpretation des Artikel 5 GG und der bisherigen Rechtssprechung? Dieses Frage versuche ich in der hier vorliegenden Arbeit zu beleuchten.
Inhaltsverzeichnis
1. Problemstellung
2. Der Artikel 5 GG
2.1 Wortlaut
2.2 Interpretation
2.3 Beschränkungen
3. Die Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichtes
3.1 Allgemeine Prinzipien
3.2 Differenzierung zwischen Meinungsäußerung und Tatsachenbehauptung
3.3 Der Begriff „allgemeine Gesetze“
3.4 Der Jugendschutz
3.5 Der Ehrenschutz
4. Das „Soldaten sind Mörder-Urteil“
4.1 Die Vorgeschichte
4.2 Das Urteil
4.3 Die Reaktionen
5. Ist das „Soldaten sind Mörder-Urteil“ mit der Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichtes vereinbar?
Zielsetzung und Themen der Arbeit
Diese Hausarbeit untersucht, ob die Urteile des Bundesverfassungsgerichts zum Tucholsky-Zitat „Soldaten sind Mörder“ eine konsequente Anwendung der Interpretation von Artikel 5 Grundgesetz darstellen oder ob die zugrunde liegende Argumentation der Verfassungsrichter juristisch angreifbar bleibt.
- Verfassungsrechtliche Grundlagen des Artikels 5 GG (Meinungsfreiheit)
- Differenzierung zwischen Meinungsäußerung und Tatsachenbehauptung in der Rechtsprechung
- Analyse der historischen Entstehung und der juristischen Aufarbeitung des Zitats „Soldaten sind Mörder“
- Kritische Würdigung der Urteilsbegründungen des Bundesverfassungsgerichts
- Untersuchung des gesellschaftlichen und juristischen Echos auf die umstrittenen Urteile
Auszug aus dem Buch
4.2 Das Urteil
Insgesamt wurde zweimal vom Bundesverfassungsgericht über das Tucholsky-Zitat „Soldaten sind Mörder“ ein Urteil gesprochen. Das erste Urteil am 24. August 1994 betraf, wie bereits oben erwähnt, lediglich den Fall des Sozialpädagogen Christoph Hiller.
Die Verfassungsbeschwerde, die Hiller eingereicht hatte wurde vom Bundesverfassungsgericht als offensichtlich begründet angesehen. In den Urteil des Bundesverfassungsgerichtes hieß es, dass der Sozialpädagoge Hiller durch die vorausgegangenen Urteile der Strafgerichte in seinen Grundrechten aus Artikel 5 Grundgesetz verletzt worden sei (vgl. Herdegen 1994, S. 2933).
Die Verfassungsrichter begründeten ihre Entscheidung folgendermaßen: Die Strafgerichte hätten die Aufschrift des Aufklebers in einer Weise gedeutet, die bei verständiger Würdigung des Zitates „Soldaten sind Mörder“ nicht tragbar sei. Insbesondere das Wort „Mörder“ sei in einem fachtechnischen Sinn ausgelegt worden. Die Auslegung dieses Wortes sei zu sehr am Strafgesetzbuch orientiert worden, wodurch Soldaten durch den Text des Aufklebers zu Schwerstkriminellen abgeurteilt würden. Allerdings könne man aus keinem der vorausgegangenen Entscheidungen eine befriedigende Begründung herauslesen, warum der Aufklebertext „Soldaten sind Mörder“ tatsächlich von einem verständigen Leser in einer solchen Art und Weise gedeutet hätte werden müssen. Ganz im Gegenteil. In der Umgangssprache könne man in der Regel nicht von einem solchen Verständnis des Wortes „Mörder“ ausgehen. In der Alltagssprache würde diesem Begriff häufig jeder Tötungsakt subsumiert, der als nicht gerechtfertigt angesehen werde (vgl. Herdegen 1994, S. 2933).
Zusammenfassung der Kapitel
1. Problemstellung: Einführung in die Kontroverse um das Tucholsky-Zitat und Formulierung der Forschungsfrage nach der Vereinbarkeit mit der Verfassungsrechtsprechung.
2. Der Artikel 5 GG: Darstellung des Wortlauts, der Interpretation und der Schranken der Meinungsfreiheit im Grundgesetz.
3. Die Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichtes: Analyse der methodischen Vorgehensweise des Gerichts, insbesondere der Abgrenzung von Aussagen und der Bedeutung allgemeiner Gesetze.
4. Das „Soldaten sind Mörder-Urteil“: Dokumentation der historischen Hintergründe, der gerichtlichen Entscheidungen der fünf Einzelfälle sowie der Reaktionen von Politik und Fachwelt.
5. Ist das „Soldaten sind Mörder-Urteil“ mit der Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichtes vereinbar?: Kritische abschließende Beurteilung der Urteile im Lichte der bisherigen Rechtsprechungspraxis.
Schlüsselwörter
Artikel 5 GG, Meinungsfreiheit, Soldaten sind Mörder, Bundesverfassungsgericht, Tatsachenbehauptung, Meinungsäußerung, Ehrenschutz, Rechtsprechung, Grundgesetz, Tucholsky, Verfassungsbeschwerde, Rechtsdogmatik.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit analysiert die verfassungsrechtliche Debatte rund um das bekannte Tucholsky-Zitat „Soldaten sind Mörder“ und die damit verbundenen Urteile des Bundesverfassungsgerichts.
Was sind die zentralen Themenfelder?
Im Fokus stehen die Meinungsfreiheit nach Art. 5 GG, die Abgrenzung von Werturteilen zu Tatsachenbehauptungen sowie der Schutz der persönlichen Ehre im Kontext öffentlicher Diskurse.
Was ist das primäre Ziel der Arbeit?
Das Ziel ist die Beantwortung der Frage, ob die Urteile des Bundesverfassungsgerichts in dieser Sache eine logische und konsistente Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung darstellen.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Es handelt sich um eine juristische und politikwissenschaftliche Analyse auf Basis von Urteilstexten, rechtswissenschaftlichen Kommentaren und zeitgenössischer Fachliteratur.
Was wird im Hauptteil behandelt?
Der Hauptteil gliedert sich in die Darstellung der verfassungsrechtlichen Grundlagen, die Analyse der Rechtsprechungsmethodik des Gerichts und eine detaillierte Aufarbeitung der fünf betroffenen Fälle sowie der darauffolgenden gesellschaftlichen Reaktionen.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Zentrale Begriffe sind Meinungsfreiheit, Artikel 5 GG, Bundesverfassungsgericht, Soldaten sind Mörder, Tatsachenbehauptung und Ehrenschutz.
Wie bewertet der Autor die Begründung des Bundesverfassungsgerichts bezüglich der Deutungsmöglichkeiten?
Der Autor äußert Zweifel an der Argumentation des Gerichts, dass "durchschnittliche objektive Betrachter" bei dem Wort „Mörder“ nicht zwingend an den strafrechtlichen Begriff des Mörders denken würden.
Welche Rolle spielt die „Alltagssprache“ in der Argumentation der Verfassungsrichter?
Die Richter argumentierten, dass in der Alltagssprache der Begriff „Mörder“ oft weiter gefasst werde als im Strafgesetzbuch, was sie zur Stützung der Meinungsfreiheit heranzogen, um das Zitat als zulässiges Werturteil zu werten.
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- Markus Baldus (Author), 2003, Artikel 5 GG in der Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichtes am Beispiel des 'Soldaten sind Mörder-Urteils', Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/18186