Das UN-Kaufrecht (CISG)


Seminararbeit, 2011

16 Seiten, Note: 1,7


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1. Einleitung
1.1 Die Entstehungsgeschichte der CISG
1.2 Mitgliedsstaaten
1.3 Aufbau CISG

2. Anwendungsbereich
2.1 Sachlicher Anwendungsbereich
2.2 Räumlich-persönlicher Anwendungsbereich
2.3 Zeitlicher Anwendungsbereich
2.4 Abdingbarkeit des UN-Kaufrechts
2.5 Regelungslücken

3. Unterschiede zwischen BGB und CISG
3.1 Abgebot und Annahme
3.2 Geltung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen
3.3 Kaufmännisches Bestätigungsschreiben
3.4 Leistungsstörung
3.4.1 Sachmangel
3.4.2 Rechtsmangel
3.4.3 Schadensersatz

4. Fazit

5. Anhang

Literaturverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Einleitung

„Dieser Vertrag unterliegt den Anwendungen des deutschen Rechts unter Ausschluss der Bestimmungen des EGBGB und des Wiener UN-Übereinkommens vom 11.April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).“ So oder so ähnlich lauten Regelungen in den Schlussbestimmungen über die Rechtswahl in vielen Verträgen und in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von Unternehmen.

Warum wurde ein einheitliches Kaufrecht für grenzüberschreitende Kauf- und Werklie- ferungsverträge erstellt und was beinhaltet es? Wann findet es Anwendung? Welche Unterschiede bestehen zu den kaufrechtlichen Regelungen im BGB und im HGB und wieso wird die Anwendung des UN-Kaufrechts immer noch von vielen Unternehmen ausgeschlossen? Antworten auf diese Fragen werden im Rahmen dieser Seminararbeit beantwortet.

Zu Beginn werden die Entstehungsgeschichte der CISG sowie die Mitglieds-, Vorbehalts- und Nichtvertragsstaaten aufgezeigt. Darauf folgend wird der Aufbau der CISG erklärt. Im zweiten Teil werden die Anwendungsbereiche des UN-Kaufrechts erläutert. Im dritten Teil erfolgt ein Vergleich zwischen deutschem Kaufrecht gemäß BGB und den Regelungen des Kaufrechts gemäß CISG. Am Schluss dieser Seminararbeit folgt im Rahmen des Fazits eine kritische Auseinandersetzung mit der Thematik.

1.1 Die Entstehungsgeschichte der CISG

Die Idee, ein einheitliches Recht für grenzüberschreitende Warenkäufe einzuführen, geht auf den Vorschlag des Professors für Rechtswissenschaften Ernst Rabel im Jahre 1928 an das UNIDROIT1 zurück. Ab 1930 erarbeitete eine Expertenkommission unter der Leitung Rabels Regelungen über den Abschluss und Inhalt von internationalen Kaufverträgen. 1964 wurden diese Entwürfe auf der Diplomatischen Konferenz in Den Haag verabschiedet. Die Regelungen der sog. Haager Einheitlichen Kaufrechte bestan- den aus zwei Gesetzen:

1. Das Übereinkommen zur Einführung eines Einheitlichen Gesetzes über den in- ternationalen Kauf beweglicher Sachen (EKG) „materielles Kaufrecht“ und
2. Das Übereinkommen zur Einführung eines Einheitlichen Gesetzes über den Ab- schluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen (EAG) „Kaufabschlussrecht“.

1972 traten die beiden Übereinkommen völkerrechtlich in Kraft, nachdem sie von fünf Staaten ratifiziert worden waren. Die erhoffte Akzeptanz dieses ersten internationalen Kaufrechts blieb aus: Lediglich neun Staaten, einschließlich Deutschlands, ratifizierten das EKG und das EAG. „Die Bemühungen um weltweite Vereinheitlichung des Kauf- rechts waren damit aber nicht gescheitert. Äußeres Signal des Fortgangs war die Inan- griffnahme der Kaufrechtsvereinheitlichung durch UNICITRAL2, und zwar zunächst durch eine mit der Erarbeitung eines neuen Übereinkommens betraute Arbeitsgruppe.“3 Bei der Ausarbeitung des neuen Entwurfes lehnte sich diese Kommission, bestehend aus 62 Staaten, eng an die Arbeitsergebnisse Rabels an, so dass die CISG stark auf den Kaufgesetzen von 1964 aufbaut.4

Der Entwurf der CISG wurde während der Wiener UN-Kaufrechtskonferenz, die vom 10. März 1980 bis zum 11.April 1980 tagte, vorgestellt und am 11.April 1980 verabschiedet. Das UN-Kaufrecht trat am 01. Januar 1988 in Kraft, nachdem zehn Vertragsstaaten das Gesetz, gemäß der Voraussetzung nach Artikel 99 CISG, ratifiziert hatten. In Deutschland trat es zum 01. Januar 1991 in Kraft.5

1.2 Mitgliedsstaaten

Bis zum 30.06.2010 ratifizierten 76 Staaten die CISG.6 In Europa haben nahezu alle Staaten die CISG in Geltung gesetzt, mit Ausnahme von Großbritannien. Weitere Staa- ten in denen das UN-Kaufrecht keine Anwendung findet sind z.B. Brasilien und Japan.

Die skandinavischen Staaten, z.B. Dänemark, haben durch die Möglichkeit des Vorbe- halts nach Art. 92 CISG, den Teil II der CISG, der den Vertragsschluss regelt, nicht in Geltung gesetzt. Dies hat zur Folge, dass die Art. 14-24 CISG nur anzuwenden sind, wenn die CISG über Art. 1 Abs. 1 lit. b) anwendbar ist. Ob ein Kaufvertrag nach der CISG zustande gekommen ist, richtet sich demnach nach dem IPR des angerufenen Ge- richtsstaats.7

Gemäß dem Vorbehalt nach Art. 95 CISG findet Art. 1 I lit. b) keine Anwendung. Staa- ten, die gem. Art. 95 CISG den Vorbehalt erklärt haben, sind z.B. die Volksrepublik China, Singapur und die USA. Deutschland hat erklärt, dass Staaten die den Vorbehalt gem. Art. 95 erklärt haben, von deutschen Gerichten wie ein Nichtvertragsstaat behan- delt werden.8

1.3 Aufbau der CISG

Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf besteht aus 101 Artikeln. Die Artikel sind in vier Teile untergliedert. Die Teile I bis III (Art. 1-88 CISG) regeln das einheitliche Kaufrecht für grenzüberschreitende Warenkauf- und Werklieferungsverträge. Teil I beinhaltet den Anwendungsbereich der CISG und allgemeine Bestimmungen. Teil II enthält allgemeine Regelungen zum Abschluss von Verträgen. Im dritten Teil werden die Rechte und Pflichten der Parteien, sowie die Rechtsbehelfe bei Leistungsstörungen aufgeführt. Teil IV (Art. 89-101 CISG) normiert die völkerrechtlichen Schlussklauseln.9

2. Anwendungsbereich

Der Anwendungsbereich der CISG ist in Teil I in den Artikeln 1 bis 6 geregelt. Da die CISG bei den Vertragsstaaten durch die Ratifizierung zum innerstaatlichen Recht ge- worden ist, findet es, soweit der Anwendungsbereich der CISG eröffnet ist, Anwen- dung, es sei denn, die Geltung des UN-Kaufrecht wurde vertraglich explizit ausge- schlossen.

2.1 Sachlicher Anwendungsbereich

Sachlich erstreckt sich der Anwendungsbereich gem. Art. 1 Absatz 1 auf Kaufverträge über Waren, also bewegliche Sachen und gem. Art. 3 Absatz 1 auf Werklieferungsverträge. Nicht unter den Anwendungsbereich der CISG fallen gem. Art. 3 Absatz 1 sog. Werkverträge sowie gem. Art. 3 Absatz 2 Dienstleistungsverträge. In Art. 2 werden verschiedene Ausschlusstatbestände genannt, aufgrund derer das UN-Kaufrecht keine Anwendung findet, wie z.B. bei Verbraucherkäufen gem. Art 2 a).10

2.2 Räumlich-persönlicher Anwendungsbereich

Gemäß Art. 1 Absatz 1 ist der räumlich-persönliche Anwendungsbereich der CISG nach folgenden Voraussetzungen eröffnet: Zum einen müssen die Vertragsparteien im Zeit- punkt des Vertragsschlusses ihre Niederlassung in verschiedenen Staaten haben und zum anderen müssen gem. Art. 1 lit. a) diese Staaten Vertragsstaaten der CISG sein, oder es muss gem. Art. 1 lit. b) das internationale Privatrecht auf das Recht eines Ver- tragsstaates verweisen und dieser Staat darf keinen Vorbehalt erklärt haben.

2.3 Zeitlicher Anwendungsbereich

Das UN-Kaufrecht ist in zeitlicher Hinsicht gem. Art. 100 Abs. 1 ab dem Tag anzuwenden, an dem das Übereinkommen im Vertragsstaat in Kraft getreten ist.11 Für Deutschland heißt dies, dass die CISG für alle Verträge, die ab dem 01. Januar 1991 abgeschlossen worden sind, gilt.12

2.4 Abdingbarkeit des UN-Kaufrechts

Die Anwendbarkeit der CISG ist laut Art. 6 dispositiv.13 Die Vertragsparteien können die Geltung der CISG abbedingen, beispielsweise durch Formulierungen wie „Die An- wendung des UN-Kaufrechts auf diesen Vertrag ist ausgeschlossen“. Ebenfalls kann die Anwendung des UN-Kaufrechts durch Rechtswahl eines Nichtvertragsstaates (z.B. durch die Anwendung englischen Rechts) ausgeschlossen werden.

[...]


1 UNIDROIT = Internationales Institut für die Vereinheitlichung des Privatrechts

2 Die UNICITRAL ist eine Kommission mit Sitz in Wien, die die Vereinheitlichung des internationalen Handelsrechts aktiv fördern soll. vgl.:http://www.wienio.diplo.de/Vertretung/wienio/de/02/UNCITRAL/text UNCITRAL.html; Abruf am 22.06.2010.

3 Vgl. Schlechtriem, F. (2007), Internationales UN-Kaufrecht, S. 2-3.

4 Vgl. Czerwenka, B. (1988), Rechtsanwendungsprobleme im internationalen Kaufrecht, S. 121 ff.

5 Vgl. http://www.cisg.law.pace.edu/cisg/countries/cntries-Germany.html; Abruf am 27.06.2011.

6 Vgl. http://www.uncitral.org/uncitral/en/uncitral texts/sale goods/1980CISG status.html; Abruf am 21.06.2011; siehe auch: http://www.cisg.law.pace.edu/cisg/countries/cntries.html; Abruf am 21.06.2011, eine Auflistung der Mitgliedsstaaten ist in Anhang 1 aufgeführt.

7 Vgl. Schlechtriem, F. (2007), Internationales UN-Kaufrecht, S 5.

8 Vgl. http://www.cisg.law.pace.edu/cisg/countries/cntries-Germany.html; Abruf am 27.06.2011.

9 Vgl. Nomos, Zivilrecht, 5 UN Kaufrecht.

10 Vgl. Nomos, Zivilrecht, 5 UN Kaufrecht, Art. 1 - 3; vgl. ebenfalls Vgl. Schlechtriem, F. (2007), Internationales UN-Kaufrecht, S. 21.

11 Vgl. Nomos, Zivilrecht, UN-Kaufrecht, Art. 100.

12 Vgl. http://www.uncitral.org/uncitral/en/uncitral texts/sale goods/1980CISG status.html; Abruf am 27.06.2011.

13 Vgl. Nomos, Zivilrecht, UN-Kaufrecht, Art.6.

Ende der Leseprobe aus 16 Seiten

Details

Titel
Das UN-Kaufrecht (CISG)
Hochschule
FOM Hochschule für Oekonomie & Management gemeinnützige GmbH, Köln
Veranstaltung
Aufbaumodul III: International Contracts
Note
1,7
Autor
Jahr
2011
Seiten
16
Katalognummer
V182343
ISBN (eBook)
9783656062783
Dateigröße
558 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
UN-Kaufrecht, UNICITRAL;, Unterschiede BGB und CISG
Arbeit zitieren
Melanie Klein (Autor:in), 2011, Das UN-Kaufrecht (CISG), München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/182343

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