Leseprobe
Gliederung:
1. Einleitung
1.1. Motivation und Gedanken zur Thema
1.2. Aufbau der Arbeit
2. Begriffsbestimmung
2.1. Euthanasie
2.2. Sterbehilfe
3. Formen der Sterbehilfe
3.1. Echte Sterbehilfe
3.2. Indirekte Sterbehilfe
3.3. Direkte Sterbehilfe
3.4. Aktive Sterbehilfe
3.5. Passive Sterbehilfe
4. Gesetzliche Regelungen
4.1 Ende des Menschenlebens
4.2. Deutsches Recht
4.3. Todesbegriff
4.3.1. Klassische Definition
4.3.2. Hirntod
5. Sterbehilfe
5.1. aus theologischer Sicht
5.1.1. Würde des menschlichen Lebens
5.1.2. Menschenwürdiges Sterben
5.1.3. Folgen durch die Legalisierung der Euthanasie
5.2. aus geriatrischer Sicht
5.2.1. Kriterien für den Sterbebeistand
5.2.2. Arzt-Patient-Beziehung
5.2.3. Recht des Patienten
6. Gegenüberstellung der Argumentationsweise beider Sichtweisen
6.1. Menschenwürde
6.2. Wertordnung der Gesellschaft
7. Schlussgedanke: Patientenautonomie
1. Einleitung
1.1. Motivation und Gedanken zum Thema
Euthanasie bzw. Sterbehilfe sollte ein aktuelles Thema unserer Gesellschaft sein. Auch auf Grund der demografischen Entwicklung. Der Riss zwischen den Generationen müsste zudem Anlass geben, sich mit zwei Sichtweisen der theologischen sowie geriatrischen - auseinander zu setzen. Die jungen Menschen haben eher keinen Bezug zum Sterben. Es ist auch schon auf dem Arbeitsmarkt die Tendenz zu entdecken, dass Arbeitnehmer ab 45 nicht mehr als dynamisch genug für eine Einstellung in verantwortungsvollen Posten gelten. Im Marketingbereich ist ein 35 -jähriger Angestellter schon alt und steht oft alsbald auf der Kündigungsliste. Diese angespannte Tendenz scheint sich auf alle Bereiche auszuweiten. Die Alten werden in Seniorenheimen abgegeben und dann nur noch am Wochenende besucht. Es ist wirklich eine Spaltung zwischen Alt und Jung zu erkennen. Diese Werteordnung der Gesellschaft nimmt natürlich auch Einfluss auf ethische Probleme, wie bei der Frage: Euthanasie - Ja oder Nein? So will ich ergründen, wie die Theologie zu dieser Frage steht. Bei der medizinischen Sichtweise habe ich mich auf die Geriatrie konzentriert, da diese Arbeit sich weitgehend mit Senioren befasst.
1.2. Aufbau der Arbeit
Als Erstes will ich die beiden Begriffe Euthanasie und Sterbehilfe gegenseitig abgrenzen und damit auch begründen, warum Euthanasie im gegenwärtigen Sprachgebrauch weniger verwendet wird. Im darauffolgenden Abschnitt werde ich die Formen der Sterbehilfe erklären und die rechtlichen Konsequenzen beschreiben. Da bei der rechtlichen Beurteilung von Sterbefällen entscheidend ist, wann nun der Todeszeitpunkt war, finde ich es wichtig auch den Todesbegriff zu definieren. Die gesetzlichen Regelungen sind in diesem Zusammenhang nicht so eindeutig klar, so dass ich die Definitionen ausführlicher behandelte. Wie die einzelnen Bereiche der Todesbegriffe abgegrenzt wurden, beschreibe ich in der theologischen Sichtweise in Bezug auf die Sterbehilfe. In diesem Abschnitt gehe ich von der Würde des menschlichen Lebens aus und leite zum menschenwürdigen Sterben über. Als letzten wichtigen Punkt gehe ich auch auf die mögliche Folgen durch die etwaige Legalisierung der Euthanasie ein. Bei der geriatrischen Sichtweise fange ich mit den Kriterien für den Sterbebeistand an. Als Nächstes wird dann die Arzt-Patient-Beziehung beschrieben und das Recht des Patienten erläutert. Zum Abschluss der Arbeit will ich dann die wesentlichen Punkte zusammenfassen und die unterschiedliche Argumentationsweise beider Sichtweisen verdeutlichen.
2. Begriffsbestimmung
2.1. Euthanasie
Euthanasie ist die Ableitung vom altgriechischen Wort, bei dem die Vorsilbe “eu” angenehm, gut, wohllautend und schön bedeutet und unter dem zweiten Wortstamm “thanatos” man den Tod versteht. In diesem Zusammenhang wird dieser Bezeichnung eine bestimmte menschliche Haltung gegenüber dem wie Sterben und Tod gekennzeichnet. In der Antike waren alle Varianten bekannt. Was man heute unter Euthanasie bzw. Vernichtung “lebensunwerten” Lebens versteht, trägt historisch einen negativen Stempel. Ab dem 19. Jahrhundert wird der Begriff zum heutigen Sinn umgewandelt: So heißt Euthanasie einerseits ärztliche Sterbehilfe und andererseits vorzeitige Vernichtung eines Lebens, das als unwert empfunden wird. In der gegenwärtigen juristischen Literatur in Deutschland werden folgende Begriff verwendet: Euthanasie, Sterbehilfe und Leidhilfe. (Vgl. Hyon-Mi Chong, 1998)
2.2. Sterbehilfe
Sterbehilfe ist in der Gegenwartsliteratur vorherrschend. Die Einführung dieses Begriffes ist auf Missbrauch und Negativbelegung des Ausdrucks Euthanasie durch das nationalsozialistische Regime begründet. Die Wortwahl Sterbehilfe aber verdeutlicht weder Gewalt gegen gesunde Menschen noch Serientötung sogenannter unbrauchbarer für ein rassistisches System. Ich will nun genauer auf diese Wortbedeutung eingehen. Sie bezieht sich auf Einzelschicksale. Das erste Wortteil besagt, dass der Sterbeprozess zumindest absehbar beginnen würde und ein Leidender seiner langen Qualen müde ist oder man das vermutet, dass er lieber schon tot wäre. In diesem Zusammenhang wird also eine vorliegende Krankheit, die mit Sicherheit nach einiger Zeit zum Tod führen würde, vorausgesetzt. Es wird auch unterstellt, dass die Diagnose und Prognose der Unheilbarkeit und Unrettbarkeit in der Praxis überhaupt getroffen werden kann. Allerdings wird nicht das Handeln angesprochen, das eine Lebensverkürzung zur Folge hat oder das Unterlassen lebensverlängernder Maßnahmen. Sterbehilfe liegt auch vor, wenn durch bloße Schmerzlinderung die Ursache des Todes nicht verändert und der Todeszeitpunkt nicht vorverlegt wird. Der zweite Wortteil “hilfe” drückt aus, dass die Handlung im Interesse des Morbidunden stattfand. Die Folge ist daraus, dass das eingreifende Handeln aus wirtschaftlichen, sozialen, religiösen und rassistischen Gründen oder die sogenannte Vernichtung lebensunwerten Lebens nicht unter den Begriff Sterbehilfe fällt. (Vgl. Hyon-Mi Chong, 1998)
3. Formen der Sterbehilfe
Sterbehilfe umfasst mehrere Verhaltensformen. In der deutschen Literatur gibt es verschiedene Anknüpfungspunkte und Bildung von Fallgruppen. Es wird primär zwischen echter Sterbehilfe und Vernichtung lebensunwerten Lebens unterschieden. So gibt es auch eine Unterscheidung von Handlungsweisen: aktive und passive Sterbehilfe. (Vgl. Hyon-Mi Chong, 1998)
3.1. Echte Sterbehilfe
Darunter wird nur die Schmerzlinderung ohne Lebensverkürzungsrisiko verstanden. Also ist damit im engeren Sinne die Sterbebegleitung gemeint. Die Person, die die Sterbehilfe ohne Lebensverkürzungsabsicht leistet, geht straffrei aus. Im Gegenteil: Es gibt sogar die Pflicht zur Sterbehilfe durch Schmerzlinderung, die ohne die Absicht auf Lebensverkürzung erfolgt. Bei der ärztlichen Pflicht darf diese Hilfe auch zur Bewusstseinstrübung des Sterbenden führen. In der ärztlichen Berufsordnung ist festgehalten, dass folgende Pflichten ausgeübt werden müssen: Darunter fallen die Maßnahmen wie zur Erhaltung des Lebens, Schutz und Wiederherstellung der Gesundheit und Milderung des Leidens. Bei Unterlassung von schmerzlindernden Maßnahmen ergeht eine Strafbarkeit wegen einer Körperverletzung durch Unterlassung $ 223 StGB. (Vgl. Hyon-Mi Chong, 1998)
3.2. Indirekte Sterbehilfe
Bei dieser Form ist jede Handlung, die subjektiv nur der Schmerzlinderung dient, ohne eine Lebensverkürzungsabsicht gemeint. Allerdings existiert das Risiko, dass mit der Schmerzlinderung das Leben verkürzt wird. Tritt eine Lebensverkürzung durch Schmerzlinderung ein, so ist an sich der objektive Tatbestand eines Tötungsdelikts verwirklicht. In diesem Zusammenhang soll gefragt werden, in welchem Umfang so eine Therapie zulässig ist. (Vgl. HyonMi Chong, 1998)
Eine Basistherapie wie Pflege und Zuspruch sollen ohne Lebensverkürzung geboten werden. Bei der indirekten Sterbehilfe im engeren Sinne wird hier diese Behandlung mit möglicher Lebensverkürzung verstanden. Diese lebensverkürzende Therapie ist zulässig, wenn beim erlaubten Behandlungsrisiko die Einwilligung bzw. die mutmaßliche Einwilligung des Patienten vorliegt, sowie auch erst ein schweres todbringendes Leiden indiziert sein muss. Allerdings liegt hier die Lösung des Problems bei der subjektiven Einstellung des Arztes. (Schewe, 1996)
Es ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass der Sterbeprozess mit extremen Schmerzen verbunden sein kann. Anwendung von speziellen Medikamenten oder andere Eingriffe, die das Ziel haben, solche Schmerzen zu lindern, könnten jedoch verstärkt zur Schädigung des Körpers und damit als Nebeneffekt zur Lebensverkürzung führen. (Vgl. Hyon-Mi Chong, 1998)
3.3. Direkte Sterbehilfe
Dabei wird statt Behandlung das Ziel der Handlung ins Auge genommen: Der Eingreifer handelt aus Intention den unmittelbaren Tod des Patienten zu erreichen. Um den Sterbenden vor langen Schmerzen zu bewahren, liegt die Absicht des Täters darin, das Leben vor dem natürlichen Tod zu beenden. Es wird hier zwischen Sterbehilfe mit und ohne Einverständnis differenziert. Beim ersten Fall ist es als Beihilfe zum Suizid zu verstehen und beim zweiten ist es unmittelbare Tötungshandlung. (Vgl. Hyon-Mi Chong, 1998) So ist beides eine aktive mit mehr oder weniger direkter Sterbehilfe, die eine gezielte Beendigung des Leidens bedeutet. Als Tötung ist sie strafbar nach § 216 StGB. (Schewe, 1996)
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