Finanzierung der Ausbildungsstätten der Krankenhäuser


Hausarbeit, 2009

16 Seiten, Note: 1,8


Leseprobe

Inhaltsverzeichnis

1 Einleitung

2 Rechtliche Grundlagen
2.1 Gesetzliche Regelungen des § 17a KHG
2.2 Gesetzliche Regelungen des § 2 KHG

3 Die Finanzierung der Ausbildungsstätten
3.1 Die Kosten der Ausbildungsstätten
3.2 Vereinbarung auf Bundesebene
3.3 Vereinbarungen auf Landesebene
3.4 Zuschläge zur Finanzierung von Ausbildungsstätten
3.5 Die Erstattung der Mehrkosten der Ausbildungsvergütung

4 Gründe und Ziele der Finanzierung der Ausbildungsstätten der Krankenhäuser

5 Zusammenfassung

1 Einleitung

In diesem Referat werde ich mich mit der Finanzierung der Ausbildungsstätten der Krankenhäuser beschäftigen. Insbesondere gehe ich auf die Systematik der Abrechnung der Krankenhäuser mit den Landeskrankenhausgesellschaften im Rahmen der Finanzierung der Ausbildungsstätten ein.

Als erstes jedoch werde ich die Rechtlichen Grundlangen zur Finanzierung der Ausbildungsstätten der Krankenhäuser, welche im Krankenhausfinanzierungsgesetz erfasst sind, erläutern. Ich werde mich weiterhin mit der Frage auseinandersetzen, warum der Gesetzgeber diese rechtlichen Voraussetzungen erarbeitet und umgesetzt hat.

In diesem Zusammenhang werden die einzelnen Ausbildungsberufe im Krankenhaus vorgestellt und von den übrigen Ausbildungsberufen im Gesundheitswesen abgegrenzt.

Danach werden die einzelnen Kosten, welche bei der Ausbildung im Krankenhaus anfallen genannt und beschrieben. Es wird auf die einzelnen Akteure im Rahmen der Ausbildung im Krankenhaus eingegangen, und es werden die einzelnen Vereinbarungen der Akteure und ihre Auswirkungen erläutert. Des Weiteren wird kurz die Bildung der Budgets für die Ausbildung der ausbildenden Krankenhäuser eingegangen.

Weiterhin soll die Abrechnung der Krankenhäuer und die Bildung des Ausgleichfonds beschrieben werden, dabei wird auf die Bedeutung der Diagnosis Related Groups in diesem Zusammenhang eingegangen. Ich werde die Erstattung der Mehrkosten der Ausbildung und die dabei verwendete Berechnungsmethode detailliert beschreiben.

Es wird der Unterschied zwischen Ausbildung im ambulanten Bereich und im Krankenhaussektor verdeutlicht. Im Anschluss werden die Gründe für die vorher beschriebenen Methoden erläutert und die Ziele des Gesetzgebers im Rahmen der Ausbildung in den Krankenhäusern der Bundesrepublik Deutschland dargestellt.1

2 Rechtliche Grundlagen

2.1 Gesetzliche Regelungen des § 17a KHG

Im § 17a KHG ist geregelt, dass die Kosten der Ausbildung im Krankenhaus und die Mehrkosten der Ausbildungsvergütung durch Zuschläge zu finanzieren ist. Krankenhäuser sind nach Gesetz, “Einrichtungen, in denen durch ärztliche und pflegerische Hilfeleistung Krankheiten, Leiden oder Körperschäden festgestellt, geheilt oder gelindert werden sollen oder Geburtshilfe geleistet wird und in denen die zu versorgenden Personen untergebracht und verpflegt werden können“2. Das Gesetz schreibt weiterhin vor, dass eine Rahmenvereinbarung auf Bundesebene zwischen den Vertretern aller Krankenkassen und der Deutschen Krankenhausgesellschaft über die zu finanzierenden Kosten getroffen werden muss. Des Weiteren soll die Vereinbarung dann auch auf Landesebene durchgeführt werden. Im § 17a KHG ist auch die Verhandlung der ausbildenden Krankenhäuer mit den Landeskrankenhausgesellschaften geregelt, wobei ein Budget zur Finanzierung der Ausbildungsstätten vereinbart werden soll. Die ausbildenden Krankenhäuser stellen hierbei ihre Situation dar, indem sie den Anzahl der Ausbildungsplätze und die voraussichtlichen Kosten der Ausbildung und die Mehrkosten der Ausbildungsvergütung ausweisen. Wird die Deckung der Kosten der Ausbildungsstätten nicht durch das Ausbildungsbudget eines Jahres erreicht, so wird dies im Ausbildungsbudget des nächsten Jahres miteinbezogen.

Es ist auch die Schließung von Strukturverträgen geregelt, wobei ein Ausbau oder die Zusammenlegung sowie die Schließung von Ausbildungsstätten beschlossen werden kann, um wirtschaftliche Ausbildungsstrukturen zu erreichen. Die Sicherstellung der Ausbildung in einer Region muss gewährleistet sein, falls die Ausbildung in einer Region gefährdet sein sollte, sieht der Gesetzgeber einen höheren Finanzierungsbeitrag vor. Die Ausbildung in einer Region ist gefährdet, wenn die Entfernung und Fahrtzeiten zu anderen Ausbildungsstätten nicht zumutbar ist.

Die Vertreter der Sozialleistungsträger sowie die jeweilige Landeskrankenhausgesellschaft vereinbaren auf Landesebene die Höhe des Ausbildungszuschlags, welche in den Ausgleichsfonds eingezahlt werden. Der Ausbildungszuschlag wird auf jeden Behandlungsfall im Krankenhaus angerechnet. Der Ausgleichfonds wird von der Landeskrankenhausgesellschaft errichtet und verwaltet. Die ausbildenden Krankenhäuser melden ihren Bedarf bei Landeskrankenhausgesellschaft an. Von allen behandelten Patienten oder deren Sozialleistungsträgern wird der Ausbildungszuschlag eingezogen, sowohl von ausbildenden und nicht ausbildenden Krankenhäusern. Die Ausbildungszuschläge müssen von allen Krankenhäusern in den Ausbildungsfonds eingezahlt werden. Soweit eine individuelle Regelung zwischen ausbildenden Krankenhaus und Landeskrankenhausgesellschaft bezüglich der Höhe der in Rechnung zu stellenden Ausbildungszuschläge getroffen wurde, und es dabei zu einem Erlös kommt, kann das betreffende Krankenhaus diesen einbehalten. Weiterhin ist in § 17 a KHG die zweckgebundene Verwendung des Ausbildungsbudgets vorgeschrieben.

Kommt eine Vereinbarung zur Bildung eines Ausgleichfonds nicht zu Stande, besteht die Möglichkeit ein Schiedsgericht zu beauftragen.3,4,5,6

2.2 Gesetzliche Regelungen des § 2 KHG

Im § 2 KHG sind die staatlich anerkannten Ausbildungsberufe im Krankenhaus des deutschen Gesundheitswesens aufgenommen.

Dazu zählen

Ergotherapeut, Ergotherapeutin begleiten, unterstützten und befähigen Menschen, die in ihren alltäglichen Fähigkeiten eingeschränkt oder von Einschränkungen bedroht sind. Diesen Menschen soll es ermöglicht werden, für sie bedeutungsvolle Betätigungen in den Bereichen Selbstversorgung, Produktivität und Freizeit in ihrer Umwelt durchführen zu können. Ziel der Ergotherapie ist es, Betätigung zu erreichen. Gleichzeitig wird Betätigung als therapeutisches Medium eingesetzt. Krankheitsbilder in der Ergotherapie sind Erkrankungen des Stütz – und Bewegungssystems, des Nervenssystems und psychische Störungen.

Diätassistent, Diätassistentin beraten in Fragen der Ernährung, der Auswahl geeigneter Diätkost, der Berechnung von Nährstoff-, Mineralstoff- und Vitamingehalt der Speisen und der Überwachung von deren Zubereitung. Diätassistenten beraten Patienten und gegebenenfalls auch deren Angehörige über die praktische Durchführung von ärztlich verordneten Diäten, begleiten sie nach Möglichkeit über die gesamte Diätzeit und entwickeln gemeinsam mit ihnen ein individuelles Langzeitdiätprogramm. Weitere Aufgabengebiete sind Präventionsprogramme rund um die gesunde Ernährung, die Durchführung klinischer Studien oder die Betreuung künstlich ernährter Patienten.

Hebamme, Entbindungshelfer muss in der Lage sein, Frauen während Schwangerschaft, Geburt und Wochenbett zu überwachen, zu betreuen und zu beraten. Dies alles beinhaltet Vorsorgemaßnahmen, das Erkennen von Regelwidrigkeiten bei Mutter und Kind, bei Bedarf die Hinzuziehung medizinischer Unterstützung sowie die Durchführung von Notfallmaßnahmen, wenn medizinische Hilfe fehlt. Die Hebamme hat eine wichtige Aufgabe bei der Gesundheitsberatung nicht nur der Frauen, sondern auch in der Familie und in der Gemeinde. Die Arbeit beinhaltet neben der Vorbereitung auf Geburt und Elternschaft außerdem bestimmte Gebiete der Gynäkologie, der Familienplanung und der Säuglingspflege.

Krankengymnast, Krankengymnastin, Physiotherapeut, Physiotherapeutin zu den Aufgaben gehört die Behandlung von Störungen des Bewegungssystems, Funktionsstörungen der inneren Organe, Störungen der Bewegungsentwicklung und Bewegungssteuerung sowie Störungen im Bereich Erleben und Verhalten. Aufgrund des permanenten Zuwachses an Heilwissen und Behandlungsalternativen sind die Lehrfächer und das Lernpensum heute sehr umfangreich. Letztendlich dient dies den Patienten, denen dadurch eine große Auswahl an Behandlungsmethoden zur Verfügung steht, die ihnen mehrere Wege zu einem individuell befriedigenden Heilerfolg ermöglichen.

Gesundheits- und Krankenpflegerin, Gesundheits- und Krankenpfleger pflegen und betreuen Pflegebedürftige rund um die Uhr und führen Maßnahmen der Grund- und Behandlungspflege durch. Sie waschen und betten Pflegebedürftige, wechseln ihnen Verbände oder verabreichen ihnen Medikamente auf ärztliche Anordnung. Sie assistieren den Ärzten bei diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen, leisten Erste Hilfe und begleiten Sterbende.

Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin, Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger versorgen und pflegen eigenverantwortlich kranke und pflegebedürftige Säuglinge, Kinder und Jugendliche. Zusätzlich führen sie ärztlich veranlasste Maßnahmen durch, assistieren bei Visiten, Untersuchungen, Behandlungen, Operationen und dokumentieren den Pflegeprozess. Auch die psychologische Betreuung der jungen Patienten gehört zu den Aufgaben von Gesundheits- und Kinderkrankenpflegern. Sie trösten zum Beispiel Kinder bei Angst und Schmerzen oder leiten sie zum Spiel an. Sie halten Kontakt zu den Eltern und erledigen Verwaltungsaufgaben.

Krankenpflegehelferin, Krankenpflegehelfer arbeitet im professionellen Pflegeteam und assistiert dem Gesundheits- und Krankenpfleger bei dessen Aufgaben (z. B. Krankenbeobachtung, Verbandswechsel), übernimmt aber auch Pflegetätigkeiten in Eigenverantwortung bzw. in Absprache mit dreijährig ausgebildetem Pflegepersonal. Krankenpflegehelfer sind u. a. für das Umlagern, Hilfe bei der Nahrungsaufnahme, Toilettengang, Patientenbegleitung, Kontrolle von Blutdruck, Puls und Temperatur, Körperpflege, Richten der Betten, Schreibarbeiten und Hygiene zuständig. Die Ausbildungsdauer beträgt nur ein Jahr. medizinisch-technischer Laboratoriumsassistent, medizinisch-technische Laboratoriumsassistentin führen Laboruntersuchungen durch und assistieren Ärzten bei der Entnahme von Proben. Die Untersuchungen dienen der Krankheitsvorsorge, -erkennung oder -behandlung für von Patienten. Die von ihnen erstellten chemischen und medizinischen Analysen bilden die Grundlage für die ärztliche Diagnose.Medizinisch-technische Laboratoriumsassistentinnen und -assistenten untersuchen unter anderem mit Reagenzgläsern, Mikroskopen, Fotometer oder Zentrifugen.

Mit diesen Arbeitgeräten analysieren sie Blut, Körperflüssigkeiten, Ausscheidungen und Gewebe auf Beschaffenheit und Krankheitserreger. Weitere Aufgaben sind Tests und Messungen an Proben durchführen, Verlauf und Ergebnisse kontrollieren und dokumentieren, Geräte und Instrumente reinigen und sterilisieren. medizinisch-technischer Radiologieassistent, medizinisch-technische Radiologieassistentin, sind in den Bereichen radiologische Diagnostik und anderen Bild gebenden Verfahren, Nuklearmedizin sowie Strahlentherapie tätig. Zu ihren Aufgaben gehören unter anderem, Röntgenaufnahmen des menschlichen Körpers erstellen, Bestrahlungen vorbereiten und durchführen, Anlagen und Apparate einstellen und bedienen, Sicherheitsvorkehrungen treffen und Untersuchung dokumentieren und archivieren.

Logopäde, Logopädin untersuchen und beraten Patienten, die unter Stimm-, Sprach-, Sprech- oder Schluckstörungen leiden. Auf der Basis einer ärztlichen Verordnung setzen sie therapeutische Maßnahmen ein. Dabei geht es unter anderem um die Beseitigung von Problemen der Sprachentwicklung und des Redeflusses. In der Praxis spezialisieren sich Logopädinnen und Logopäden oft auf einzelne Störungen. Auch die Behandlung von kehlkopfoperierten Menschen gehört zu ihrem Aufgabengebiet. Außerdem beraten sie Patienten und deren Angehörige, entwickeln selbstständig therapeutische Behandlungskonzepte und führen diese durch.

Orthoptist, Orthoptistin sind Fachkräfte der Augenheilkunde, die bei der Prävention, Untersuchung und Behandlung von Sehstörungen mitwirken. Im Auftrag von Augenärzten führen Orthoptisten, Orthoptistinen eigenständig Untersuchungen durch. Bei neuen Patienten nehmen sie als erstes die medizinische Vorgeschichte auf, d.h. klären die Dauer der Sehstörung, mögliche Ursachen (z.B. Unfall, Krankheit), erbliche Vorbelastung und ähnliches ab. Bei de Untersuchungen überprüfen sie mit diversen Apparaturen verschiedene Faktoren wie Sehschärfe, Augenstellung und -beweglichkeit, Schielwinkel, Zusammenarbeit der Augen, Gesichtsfeld und Farbsinn.

[...]


1 Gesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Krankenhausfinanzierungsgesetz - KHG)

2 § 2 Nr. 1 KHG

3 Gesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Krankenhausfinanzierungsgesetz - KHG)

4 http://www.caritas-soziale-berufe.de

5 http://www.buzer.de/gesetz/6105/a84236.htm

6 http://infobub.arbeitsagentur.de/berufe/

Ende der Leseprobe aus 16 Seiten

Details

Titel
Finanzierung der Ausbildungsstätten der Krankenhäuser
Hochschule
Fachhochschule Gießen-Friedberg; Standort Gießen
Veranstaltung
Anwendungen im Gesundheitswesen
Note
1,8
Autor
Jahr
2009
Seiten
16
Katalognummer
V184199
ISBN (eBook)
9783656088172
ISBN (Buch)
9783656088509
Dateigröße
503 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Krankenhausfinanzierung, Ausbildung, KHG, anerkannte Ausbildungsberufe, Ausbildung im Krankenhaus, Krankenhaus, DRG, Diagnosis Related Groups
Arbeit zitieren
Benjamin Vaupel (Autor:in), 2009, Finanzierung der Ausbildungsstätten der Krankenhäuser, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/184199

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