In dieser Seminararbeit wird auf die erforderlichen Publizitätsmittel bei der Sicherungszession in Österreich eingegangen.
Die Zession (Forderungsabtretung) ist ein dreipersonales Verhältnis zwischen Zedent-Zessionar-Debitor Cessus und ist in den §§ 1392-1399 ABGB geregelt.
Inhaltsverzeichnis
1) Allgemeines zur (rechtsgeschäftlichen) Zession
a) Allgemeines zur Zession
b) Die rechtsgeschäftliche Zession
2) Die Sicherungszession
a) Publizitätserfordernisse
b) Verbriefte bzw. nichtverbriefte Forderungen, Buch- bzw. Nichtbuchforderungen
c) Vorrang des Buchvermerks vor Drittschuldnerverständigung bei Buchforderungen
d) Problematik der Abgrenzung zwischen Buchforderung und Nichtbuchforderung
e) Buchvermerk bei EDV – Buchhaltung
f) Abtretung künftiger Forderungen und Generalzessionsvermerk
3) Zusammenfassung
Zielsetzung und thematische Schwerpunkte
Diese Seminararbeit befasst sich mit den notwendigen Publizitätserfordernissen bei der Sicherungszession im österreichischen Recht. Das primäre Ziel der Arbeit ist es, die rechtlichen Rahmenbedingungen und Anforderungen an den Publizitätsakt – insbesondere den Buchvermerk und die Drittschuldnerverständigung – detailliert darzustellen und die damit verbundenen Problemstellungen im Kontext der modernen EDV-Buchhaltung sowie der Globalzession zu analysieren.
- Rechtliche Grundlagen der rechtsgeschäftlichen Zession
- Publizitätsprinzipien bei der Sicherungszession
- Abgrenzung von Buchforderungen und Nichtbuchforderungen
- Anforderungen an den Zessionsvermerk in der EDV-Buchhaltung
- Rechtliche Behandlung der Abtretung künftiger Forderungen
Auszug aus dem Buch
e) Buchvermerk bei EDV – Buchhaltung
In der Entscheidung vom 29. 10. 1997 hat der OGH erstmals ausjudiziert, dass auch bei EDV-Buchhaltung ein Zessionsvermerk möglich sei, und hat somit der bisherigen Praxis – nämlich dem Streit zwischen Drittschuldnerverständigung einerseits und Buchvermerk andererseits – ein Ende gemacht. [Was jedoch bei Konkurs problematisch sein kann, da der Schuldner erst nach Eröffnung des Konkurses verständigt wird.] Mangelnde EDV-Kenntnisse können nicht als Argument gegen den Zessionsvermerk in der EDV-Buchhaltung vorgebracht werden. Für die EDV-Buchhaltung gilt jedoch auch das in § 190 (3) HGB normierte Verbot der nachträglichen Änderung oder Löschung von Eintragungen und Aufzeichnungen, durch die der ursprüngliche Inhalt nicht mehr festgestellt werden kann. Dies setzt eine bestimmte Ausgestaltung der EDV-Programme voraus, welche „eindeutige und nachprüfbare Sicherungsmaßnahmen“ eingebaut haben müssen, damit Änderungen nicht unbemerkt vorgenommen werden können. Bei der EDV-Buchhaltung treten ganz spezifische Probleme auf: Teloni spricht davon, dass „die Umsetzung der rechtlichen Anforderungen zum Buchvermerk, das „Wie“ und „Wo“ der EDV Implementierung […] in der Zessionspraxis ein heißes Eisen ist“.
Das bloße Anbringen von Symbolen bei der Verbuchung genügt den Publizitätserfordernissen nicht. Damit die Sicherungszession wirksam zustande kommt, müssen die verwendeten Symbole „in einer Symbolerklärung der EDV“ (auch „Schlüsselverzeichnis“ genannt) erläutert werden. In dieses Schlüsselverzeichnis kann genauso wie in die Bücher Einsicht genommen werden. Zweifelhaft bleibt, wo genau dieser Vermerk vorgenommen werden muss. Genügt es, den Zessionsvermerk in der Kundenstamm-Datei alleine anzubringen oder muss er „bei den Kundenkonten (Kontoblättern) und/oder in der OP-Liste zu jeder einzelnen Rechnung bzw. Buchung“ angebracht werden? König zieht daraus den Schluss, dass die „Kundenstamm-Datei als […] (bloßes) Namens- und (sonstiges) Informationsverzeichnis“ die Publizitätserfordernisse nicht erfüllt, da eine „notwendige Verknüpfung mit der konkreten Forderung“ fehlt.
Zusammenfassung der Kapitel
1) Allgemeines zur (rechtsgeschäftlichen) Zession: Darstellung der rechtlichen Grundlagen der Forderungsabtretung sowie der beteiligten Parteien (Zedent, Zessionar, Debitor Cessus).
2) Die Sicherungszession: Analyse der speziellen Publizitätsvorschriften, der Unterscheidung von Forderungsarten, der Bedeutung des Buchvermerks und der besonderen Herausforderungen bei EDV-Systemen sowie künftigen Forderungen.
3) Zusammenfassung: Kompakte Darstellung der wesentlichen Ergebnisse bezüglich der anzuwendenden Publizitätsmittel in Abhängigkeit von der Forderungsart und der Buchführungssituation.
Schlüsselwörter
Sicherungszession, Zession, Publizitätserfordernisse, Buchvermerk, Drittschuldnerverständigung, Forderungsabtretung, EDV-Buchhaltung, Globalzession, Buchforderung, Nichtbuchforderung, Sicherungsabrede, Rechtssicherheit, Treuhandverhältnis, Forderung, Gläubigerschutz
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit behandelt die rechtlichen Anforderungen an die Publizität bei der Sicherungszession, um den Übergang von Forderungssicherheiten für Dritte erkennbar zu machen.
Welche zentralen Themenfelder werden bearbeitet?
Die Schwerpunkte liegen auf der Zession, den Publizitätsmitteln (insbesondere Buchvermerk und Drittschuldnerverständigung) sowie den Besonderheiten in der EDV-Buchhaltung.
Was ist das primäre Ziel der Arbeit?
Ziel ist die Klärung, welche Publizitätsmaßnahmen erforderlich sind, damit eine Sicherungszession gegenüber Dritten wirksam ist.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Die Arbeit stützt sich auf eine juristische Analyse der relevanten Gesetzesstellen des ABGB sowie der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung des OGH.
Was wird im Hauptteil der Arbeit behandelt?
Der Hauptteil gliedert sich in die Erläuterung der Sicherungszession, die detaillierte Untersuchung der Publizitätsvorschriften und eine kritische Auseinandersetzung mit der EDV-Umsetzung.
Welche Schlüsselbegriffe charakterisieren die Arbeit?
Zentrale Begriffe sind Sicherungszession, Buchvermerk, Publizität, Forderung und Drittschuldnerverständigung.
Warum ist die Unterscheidung zwischen Buch- und Nichtbuchforderungen wichtig?
Weil sie bestimmt, welches Publizitätsmittel (Buchvermerk versus Verständigung des Drittschuldners) zwingend anzuwenden ist, um die Wirksamkeit der Zession zu gewährleisten.
Wie hat sich die Sicht des OGH auf den Buchvermerk bei EDV-Buchhaltung entwickelt?
Der OGH hat anerkannt, dass ein elektronischer Zessionsvermerk zulässig ist, sofern er eine eindeutige und nachprüfbare Verknüpfung zur konkreten Forderung herstellt und nicht nur in der Kundenstamm-Datei, sondern auch in den OP-Listen erfolgt.
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- MMag. Dr. Sabine Picout (Author), 2005, Publizitätserfordernisse bei der Sicherungszession im Österreichischen Recht, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/185021