Veränderungen des Zahlungsverkehrs durch die Einführung von SEPA


Bachelorarbeit, 2011

68 Seiten, Note: 1.7


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1 Einleitung

2 Formen und Organisation des Zahlungsverkehrs
2.1 Definition des Zahlungsverkehrs
2.2 Formen des nationalen Zahlungsverkehrs
2.3 Überweisung
2.4 Lastschrift
2.5 Kartenzahlung
2.6 Zahlungsabwicklungen in Deutschland
2.7 Zahlungsabwicklungen im Euroraum

3 SEPA- Prozess
3.1 Entwicklung von SEPA
3.2 Organisation und Institutionen
3.3 Erläuterungen der Zielsetzungen
3.4 Technischer Standard und rechtlicher Rahmen
3.5 Neue europäische Zahlungsinstrumente
3.6 SEPA- Überweisung
3.7 SEPA- Lastschrift
3.8 SEPA- Kartenzahlung

4 Auswirkungen des SEPA für die Beteiligten
4.1 Bedeutungen für Unternehmen
4.2 Bedeutungen für Verbraucher
4.3 Bedeutungen für die Kreditwirtschaft
4.4 Bedeutungen für die öffentliche Hand

5 Zusammenfassung und Ausblick von SEPA

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einleitung

In der heutigen Gesellschaft ist eine reibungslos funktionierende Wirtschaft ohne ein zuverlässiges Zahlungsverkehrssystem nicht mehr möglich. Alle Europäer, die am wirtschaftlichen Leben teilhaben, nutzen ihr Geld, um Zahlungsabwicklungen durch Bargeld oder mit bargeldlosen Zahlungsinstrumenten durchzuführen. Der bargeldlose Zahlungsverkehr findet in fast allen Wirtschaftsbereichen Anwendung und sichert den schnellen und sicheren Transfer von größeren Geldbeträgen.

Die Einführung des Euro hat für alle Europäer im Euroraum eine einheitliche Währung zu Grunde gelegt und ein Zusammenwachsen der unterschiedlichen Länder herbeigeführt. Eine zunehmende wirtschaftliche Globalisierung bedeutet, sich auch den Herausforderungen von unterschiedlichen Gegebenheiten der Länder zu stellen. Die SEPA (Single Euro Payments Area)- Initiative ermöglicht in Europa, dass im bargeldlosen Zahlungsverkehr einheitliche Zahlungstransaktionen abgewickelt werden. Wie wandelt sich der europäische bargeldlose Zahlungsverkehr durch SEPA, welche Auswirkungen ergeben sich für die Beteiligten und in wie weit ist dieser Prozess im bargeldlosen Zahlungsverkehr vorangeschritten?

Die unterschiedlichen Länder verfügen über verschiedene technische Standards, Zahlungsverfahren, Regeln und unterliegen keiner einheitlichen Gesetzgebung. Eine erfolgreiche Entstehung eines Binnenmarktes im unbaren Zahlungsverkehr in Europa wird die Anpassung der unterschiedlichen nationalen Zahlungssysteme und entsprechende einheitliche rechtliche Gesetzgebung erforderlich machen. Durch den Wandlungsprozess könnte sich europaweit die Wettbewerbsfähigkeit erhöhen, außerdem würden sich Kostenvorteile für alle Beteiligten ergeben. Im bargeldlosen Zahlungswandel könnten sich allerdings mit der Einführung neuer SEPA- Zahlungsinstrumente die Kosten erhöhen.

Das Ziel der vorliegenden Arbeit ist es, derartige Veränderungen im unbaren europäischen Zahlungsverkehr näher zu untersuchen. Ausgehend von der bisherigen Situation in Deutschland werden zunächst die vorhandenen bargeldlosen Instrumente sowie die nationalen und europäischen Abwicklungssysteme beschrieben (Kapitel 2). Anschließend erfolgt eine ausführliche Darstellung des SEPA- Prozesses– angefangen von der Idee im Jahr 2000 bis zu den aktuellsten Veränderungen (Kapitel 3). Daraufhin werden Erneuerungen und Auswirkungen für einzelne SEPA- Beteiligte aufgezeigt (Kapitel 4). Zum Schluss werden wesentliche Ergebnisse zusammenfassend dargelegt und weitere neue Entwicklungen hinsichtlich SEPA vorgestellt (Kapitel 5). Alternative Sichtweisen auf den bargeldlosen Zahlungsverkehr, ausgehend von Deutschland vor und nach der SEPA- Einführung, sollen Veränderungen im Zuge der SEPA- Umstellung veranschaulichen.

2 Formen und Organisation des Zahlungsverkehrs

In folgenden Gliederungspunkten dieses Abschnitts folgt nach Definition des Zahlungsverkehrs eine Beschreibung nationaler Zahlungsverkehrsformen. Durch die SEPA- Zahlungsinstrumente hat sich im komplexen Bereich bargeldlosen Zahlungsverkehrs eine Auswahl von bargeldlosen Zahlungsinstrumenten ergeben. Anschließend werden Abwicklung und Organisation nationalen Zahlungsverkehrs in Deutschland mit Zahlungsverkehrsnetzen und dem Finanzstandort Deutschland näher betrachtet. Um das Gesamtverständnis für einen einheitlichen Zahlungsverkehrsraum SEPA zu ermöglichen, werden abschließend einzelne Möglichkeiten von Zahlungsverkehrsabwicklungen im Euroraum beschrieben.

2.1 Definition des Zahlungsverkehrs

Auf volkswirtschaftlicher Ebene versteht man unter Zahlungsverkehr alle Zahlungsvorgänge, d.h. die Gesamtheit aller Zahlungsmittel die übertragen werden (vgl. Hartmann- Wendels 2010, S. 259). Unter Zahlungsmitteln versteht man Geldersatzmittel (Scheck, Wechsel) oder Geld, welches in Form von Bargeld (Banknoten, Münzen), Buchgeld auf Bankkonten, Zentralbankkonten oder als elektronisches Geld (Kartengeld, Netzgeld) verwendet wird. In der modernen Wirtschaft erfüllt Geld vier Aufgaben. Es ist ein allgemeines Tauschmittel, Waren und Dienstleistungen werden gegen Geld getauscht. Wertmesser und Recheneinheit entsprechen Geld; dieses dient der Bewertung von Tauschgütern und jeder Tausch wird wiederum mit Geldeinheiten verrechnet. Die Güter können so miteinander verglichen und durch die Bewertung von Geldeinheiten aufsummiert werden. Außerdem dient Geld der Wertaufbewahrung, da es wertbeständig und haltbar ist. Dabei wird Vertrauen in einen stabilen Geldwert vorausgesetzt. Desweiteren eignet sich Geld zur Wertübertragung, weil es Wertaufbewahrungsmittel ist und als allgemeines Tauschmittel anerkannt wird (vgl. Grill 2009, S. 109). Alle Zahlungsvorgänge finden in einem makroökonomischen System statt, welche rechtliche, institutionelle Rahmenbedingungen beinhalten und eine technische Infrastruktur zu Grunde liegt (Zahlungssystem). Die wichtigsten Akteure sind: Geschäftsbanken und Nichtbanken (Inland und Ausland), Clearinghäuser als Abwicklungsagenten eines Interbankzahlungsverkehrssytems und/ oder als wirtschaftliche Privatbetreiber. Die Zentralbank übernimmt die Aufgabe als Betreiber, Aufseher und als Koordinator für Zahlungsabwicklungen (vgl. Riedl 2002, S. 27).

Unter bankbetrieblichem Zahlungsverkehr versteht man die Gesamtheit aller Zahlungen, die durch Kundenaufträge entstehen oder auf Eigengeschäfte der Banken zurückzuführen sind. Auslandszahlungsverkehr sind Zahlungsvorgänge, welche die Grenzen eines Währungsraumes überschreiten. Werden Währungsgrenzen nicht überschritten, so handelt es sich um Inlandszahlungsverkehr (vgl. Riedl 2002, S. 29). In Deutschland entwickelte sich im größeren Umfang der Inlandszahlungsverkehr im 19. Jahrhundert. Münzen konnten nicht den steigenden Geldbedarf befriedigen. Daher wurden Banknoten als gesetzliches Zahlungsmittel eingeführt und anerkannt. Monopolisierte Zentralbanken übernahmen die Aufgabe der Emission. Banknoten waren damit ein sinnvolles Instrument der Geldschöpfung und vereinfachten den Zahlungsverkehr. Jedoch basierte schon damals ein stabiles Finanzwesen auf kontrolliertem Banknotenumlauf. Desweiteren spielte die Sicherheit in eine vertrauensvolle Herstellung von Banknoten durch monopolisierte Zentralbanken eine bedeutende Rolle im Finanzsystem (vgl. Tolkmitt 2007, S. 13f.).

Eine Studie der europäischen Kommission von 2004 – 2007 zeigte, dass Betrugsbekämpfung eine Grundvoraussetzung für das Verbrauchervertrauen darstellt. Sicherheit in Zahlungsverkehrssystemen und entsprechenden Zahlungsmitteln bekräftigen so das Vertrauen in neue Zahlungsdienste. Der Missbrauch von Kredit- und Debitkarten behindert die Entwicklung eines europäischen Zahlungssystems. Ständig wechselnde Betrugsformen erschweren die Arbeit der Aufklärung von Betrugsfällen. Jedoch hat die neue Chip und PIN Technologie bei gestohlenen oder verlorenen Karten einen Rückgang bei Zahlungsdelikten herbeigeführt. Einige besondere Betrugsformen gehen auf Maßnahmen der Banken zurück, wobei der größere und wachsende Anteil von Betrugsfällen auf das Internet zurückzuführen sind. Wenn auch nur ein kleiner Teil von Betrugsfällen vorkommt, untergräbt es das Vertrauen und die Sicherheit in Zahlungssysteme. Um solche Fälle zu verhindern, sind eine Zusammenarbeit aller Beteiligten, Aufklärung der Öffentlichkeit sowie die Sensibilisierung von Verbrauchern notwendig. Gute Ausgangsbedingungen, um die Sicherheit und das Vertrauen zu fördern, sind mit einem neuen Rechtsrahmen für den Zahlungsverkehr, die Entwicklung von SEPA und die Pflicht einer Kundenidentität sicherzustellen gegeben (vgl. Europäische Kommission 2008).

2.2 Formen des nationalen Zahlungsverkehrs

Der Zahlungsverkehr wird in drei Formen, je nach Art des verwendeten Zahlungsmittels in bare, halbbare und bargeldlose Zahlungen unterteilt. Eine Barzahlung ist eine Übertragung von gesetzlichen Zahlungsmitteln mit Hilfe von Banknoten und Münzen. Bargeld unterliegt einem gesetzlichen Annahmezwang mit einem Zwangskurs, der sich durch den aufgedruckten Nennwert ergibt. Das Bargeld wird durch den Zahlungspflichtigen übergeben und befreit ihn gleichzeitig von seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Zahlungsempfänger. Die Bezahlung mit Bargeld ist im Konsumentenbereich sowie bei Dienstleistungen und Einkäufen des täglichen Bedarfs dominierende Zahlungsform (vgl. Heger 2006, S. 81ff.). Neben der Barzahlung dringen bargeldlose Zahlungen in diesen Bereich ein, so werden beispielsweise zumeist kleinere Geldbeträge durch Zahlungen mit Kartengeld, wie Kredit- oder Bankkarte ersetzt (vgl. Grill 2009, S. 111). Die Umwandlung von Bargeld in Buchgeld oder umgekehrt wird als halbbare Zahlung bezeichnet. Erfolgt eine Barabhebung durch Kunden am Bankschalter oder Geldautomaten, wandelt sich Buchgeld in Bargeld um. Mit einer Bareinzahlung auf das Bankkonto wird schließlich Bargeld zu Buchgeld transformiert (vgl. Becker 2011, S. 155). Dritte Form des Zahlungsverkehrs ist der bargeldlose Zahlungsverkehr. Zahlungspflichtiger und Zahlungsempfänger müssen ein Bankkonto unterhalten. Im Gegensatz zu den anderen beiden Zahlungsformen wird nur Buchgeld für die Zahlungen bewegt. Bargeldloser Zahlungsverkehr kann weiterhin in beleghaften (z.B. Überweisung, Scheck) und beleglosen oder auch (elektronischen) Zahlungsverkehr z.B. Debit- oder Kreditkarten, Internet- Banking unterteilt werden. Aufgrund hohen Zahlungsverkehrsvolumens, nimmt die bargeldlose Zahlungsform eine bedeutende Rolle im Zahlungsverkehr ein (vgl. Riedl 2002, S. 35). Für den Auftraggeber einer Zahlung und den Begünstigten ist diese Zahlungsform einfach und sicher, sie verringert das Risiko der Bargeldhaltung und damit verbundenes Diebstahl-, Verlust- und Unterschlagungsrisiko. Kreditinstitute profitieren durch diese Zahlungsform, indem sie Sichteinlagen gewinnen und die Möglichkeit zur Kreditgewährung besteht. So erwirtschaften Kreditinstitute Zinserträge als mögliche Voraussetzung zur Erzielung von Float- Gewinnen. Dabei muss die Wertstellung für Belastungen vor dem Abfluss des Geldes liegen und Wertstellungen für Gutschriften zeitlich hinausgezögert werden. Für die Gesamtwirtschaft ist die dritte Zahlungsverkehrsform Voraussetzung für Abwicklungen des Massenzahlungsverkehrs und ermöglicht Kreditinstitutionen Kreditschöpfung durch Sichteinlagen (vgl. Grill 2009, S. 112).

2.3 Überweisung

Ein Kunde beauftragt seine Bank mit Hilfe eines Überweisungsauftrages eine Buchgeldsumme zu Lasten des Zahlungspflichtigen (Überweisender) auf das Konto des Zahlungsempfängers (Begünstigter) zu übertragen. Die Rechtsgrundlage für den Überweisungsverkehr ist im Überweisungsgesetz (§§ 675 – 676h BGB) geregelt (vgl. Becker 2008, S. 158). In Deutschland gelten diese Gesetze seit 2002 für das Zahlungsinstrument Überweisung (vgl. Tolkmitt 2007, S. 118). Das Überweisungsgesetz ist durch Umsetzung der EU- Überweisungsrichtlinie in nationales Recht entstanden. Ziele der EU- Überweisungsrichtlinie sind u. a. die transparente Gestaltung und schnelle Abwicklung von Überweisungen im europäischen Binnenmarkt. Desweiteren sollen Kunden eine verbesserte Rechtsstellung erhalten. Im Überweisungsgesetz sind hingegen die Rechtsbeziehungen in der Überweisungskette zwischen den Beteiligten als eigenständige Geschäftsbesorgungsverträge geregelt (vgl. Becker 2008, S. 158).

(Abbildung 1: Grill 2009, S. 124)

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Mit der Ausführung des Überweisungsauftrages erfolgt die Belastung des Auftraggebers. Der Überweisungsverkehr besteht zwischen Zahlungspflichtigen und beauftragtem Kreditinstitut. Eine Überweisung ist Erfüllung der geschuldeten Leistung. Diese tritt erst ein, wenn der geschuldete Betrag dem Konto des Zahlungsempfängers gut geschrieben ist. Eine Weiterleitung des Überweisungsbetrages wird durch den Zahlungsvertrag geregelt. Der zu überweisende Betrag wird an andere beteiligte Kreditinstitute bzw. bis hin zum Kreditinstitut des Begünstigten weitergeleitet. Voraussetzung für die Weitergabe der Gutschrift ist, dass ein Girovertrag zwischen Zahlungsempfänger und endbegünstigtem Kreditinstitut besteht (vgl. Tolkmitt 2007, S. 119f.).

Wesentliche Inhalte des Überweisungsvertrages sind Verpflichtungen und Haftung des Kreditinstitutes, Ausführungsfristen, Informationspflichten und die Kündigung des Überweisungsvertrages. Im § 676a Abs. 1 BGB sind die Pflichten des überweisenden Kreditinstitutes gegenüber dem Zahlungspflichtigen geregelt. Darunter fällt die Bereitstellung des Geldbetrages (Gutschrift) auf dem Konto des Begünstigten. Personenangaben des Überweisenden sowie Verwendungszweck sind anzugeben und der vollständige Geldbetrag ist dem Kreditinstitut des Zahlungsempfängers rechtzeitig (falls nicht anders vereinbart) zu übersenden. Ausführungsfristen sind im § 676a Abs. 2 BGB aufgeführt. Unter Ausführungsfrist von Überweisungen versteht man eine Zeitspanne, die innerhalb der Bankgeschäftstage am Ende des ausführenden Tages beginnt und mit der Kontogutschrift des Begünstigten endet. Grenzüberschreitende Überweisungen sind an Drittstaaten bald möglichst auszuführen und fünf Tage an Euro- oder EWR- Mitgliedsstaaten mit max. 75.000 € vorgeschrieben. Drei Geschäftstage innerhalb Deutschlands zwischen Kreditinstituten, zwei Tage bei zwei Geschäftsstellen eines Kreditinstitutes und ein Bankgeschäftstag innerhalb einer Geschäftsstelle sind einzuhalten. Die unterschiedlichen Ansprüche des Auftraggebers und damit verbundene Haftung des erstbeauftragten Überweisungsinstitutes sind in den § 676b und § 676c BGB geregelt. Ist die Ausführungsfrist verstrichen und eine Nachfrist von 14 Bankgeschäftstagen abgelaufen, gilt die Überweisung als verloren, wenn der Begünstigte oder dessen Kreditinstitut nicht über den Überweisungsbetrag verfügt. Bei der verlorenen Überweisung kann der Auftraggeber maximal 12.500 € (Garantiebetrag) vom erstbeauftragtem Institut zurückverlangen. Die Verzinsung ist im § 247 BGB festgelegt und vom Beginn der Ausführungsfrist bis zur Zahlung des Garantiebetrages zu berücksichtigen. Nachdem die Ausführungsfrist abgelaufen ist, ohne dass Überweisender oder Empfänger daran verschuldet sind, besitzt der Auftraggeber Anspruch auf Verzugszinsen. Eine weitere Möglichkeit besteht darin, dass Geldbeträge im Überweisungsverkehr entgegen den Vereinbarungen gekürzt werden. Zurückzuführen sind diese nicht vollständigen Beträge auf das erstbeauftragte- oder zwischengeschaltete Kreditinstitut. Die gekürzten Beträge hat das erstbeauftragte Überweisungsinstitut dem Empfänger oder Auftraggeber kostenlos zu erstatten. Diese Haftungsregeln kommen für Überweisungen von bis zu 75.000 € zum Tragen. Neben dem eigenen Verschulden haftet das erstbeauftragte Kreditinstitut auch für das zwischengeschaltete Überweisungsinstitut, außer der Überweisende hat das weiterleitende Kreditinstitut festgelegt. Die Informationspflichten, z.B. Laufzeit, Entgelte und Auslagen, Beschwerdeverfahren hat das Überweisungsinstitut vor Ausführung der Überweisung gegenüber dem Kunden zu erbringen und ist im § 675a BGB aufgeführt. Die Kündigung des Überweisungsvertrages kann vom Kunden oder dem Kreditinstitut erfolgen und ist im § 676 BGB geregelt.

Der Kunde kann vor der Ausführungsfrist jederzeit kündigen, danach ist dies nur noch bis zum Zeitpunkt der Gutschrift auf dem Konto des Zahlungsempfängers möglich. Mit dem Zahlungsvertrag im § 676d und § 676e BGB verpflichtet sich das weiterleitende Kreditinstitut den Überweisungsbetrag an ein anderes oder endbegünstigtes Kreditinstitut weiterzugeben. Ist eine Überweisung verspätet, gekürzt oder verloren, wobei dieses auf das zwischengeschaltete Überweisungsinstitut zurückzuführen ist, muss es aufgrund der Erfüllungsansprüche des Auftraggebers, welches dem überweisenden Kreditinstitut entsteht, den Schaden ersetzen. Die § 676f und § 676g BGB regeln den Giro- Vertrag, das endbegünstigte Kreditinstitut verpflichtet sich z.B. die Kontoeinrichtung, Gutschrift und Überweisungsangaben vorzunehmen. Die Erteilung eines Überweisungsauftrages erfolgt beleghaft (Vordruck) oder beleglos (vgl. Grill 2009, S. 124ff.).

Überweisungen werden in drei Formen getätigt, die Einzelüberweisung wird einmalig ausgeführt, Sammelaufträge bei einer Vielzahl von unterschiedlichen Beträgen und Zahlungsempfängern sowie Daueraufträge bei regelmäßig wiederkehrenden Zahlungen (vgl. Heger 2006, S. 86f.). Beleglose Überweisungen können durch Selbstbedienungsterminals der Kreditinstitute, Einzel- oder Daueraufträge durch Online- Banking (Internetbanking), Telefon- Banking und elektr. Sammelaufträge ausgeführt werden. Bevor jedoch der Überweisungsauftrag vollzogen wird, prüft die überweisende Bank ob die Kontodeckung des Auftraggebers bzw. deren Unterschrift und korrekte, vollständige Datenangabe vorhanden sind. Im EZÜ- und BZÜ- Verfahren können dann Überweisungen ausgeführt werden. Das EZÜ- Verfahren beinhaltet haftungsrechtliche und verfahrenstechnische Regelungen für die Umwandlung von beleghaften Datensätzen. Hierbei führt das Kreditinstitut des Zahlungsempfängers einen Kontonummer-, Namensvergleich durch, wobei die Namensangabe maßgeblich ist. Beim BZÜ- Verfahren übersenden z.B. Unternehmen, öffentliche Kassen oder Versandhäuser ihren Kunden beleglose meist vorgedruckte Überweisungsformulare (Zahlscheine). Besonderheit hierbei ist ein prüfzifferngesicherter Verwendungszweck, dadurch können Zahlungsempfänger und überweisendes Kreditinstitut die Korrektheit aller Daten anhand der Prüfziffern nachvollziehen. Bei auftretenden Problemen im Überweisungsverkehr kann sich der Kunde bei einem Missbrauch von Zahlungskarten oder Streitigkeiten zwischen Kreditinstitut und Kunde an eine Schlichtungsstelle der Deutschen Bundesbank wenden (vgl. Grill 2009, S. 28ff.).

2.4 Lastschrift

Die Lastschrift zählt zu den bargeldlosen Zahlungsinstrumenten. Der Zahlungsempfänger hat die Möglichkeit seine wiederkehrenden Forderungen, welche in Höhe oder Zeitpunkt variieren können, vom Zahlungspflichtigen einzuziehen. Für einen reibungslosen, standardisierten Ablauf bildet das Lastschriftabkommen mit geregelten Haftungsverhältnissen die rechtliche Grundlage. Dem Zahlungsempfänger ist es erst möglich das Lastschriftverfahren einzusetzen, wenn eine Vereinbarung (Inkassovereinbarung) mit dem Kreditinstitut geschlossen ist. Die dabei erfolgende Bonitätsprüfung der Kunden, soll das Vertrauen in das Lastschriftverfahren stärken und vor unberechtigtem Einzug bewahren (vgl. Tolkmitt 2007, S. 120). Neben der Inkassovereinbarung ist die Einwilligung des Schuldners notwendig, um Forderungen einzuziehen. Hat der Zahlungspflichtige zugestimmt, wird von seinem Bankkonto oder einer anderen Bank (Zahlstelle) durch die Bank des Zahlungsempfängers (erste Inkassostelle) die vereinbarte Lastschrift abgebucht bzw. eingezogen. Grundsätzlich werden dadurch zwei Formen (Einzugsermächtigung, Abbuchungsauftrag) im Lastschriftverkehr unterschieden.

(Abbildung 2: Grill 2009, S. 132)

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Bei der Einzugsermächtigung erteilt der Schuldner dem Gläubiger mit Hilfe einer Ermächtigung die Erlaubnis, entstandene Forderung durch Lastschrift vom Konto des Zahlungspflichtigen einzuziehen. Hierbei ergibt sich als Vorteil für die Zahlstelle, dass sie nicht die Vorlage der Einzugsermächtigung prüfen bzw. feststellen muss, ob es sich um den vereinbarten Betrag handelt. Desweiteren kann der Zahlungspflichtige innerhalb der sechs Wochenfrist ohne Angaben von Gründen widersprechen und bekommt den Betrag gebührenfrei, rückwirkend zum fehlerhaften Abbuchungsdatum auf seinem Konto gutgeschrieben (vgl. Becker 2011, S. 158). Wenn der Kunde nach der sechs Wochenfrist unverzüglich Widerruf einlegt, ist die Rücknahme der unberechtigten Lastschrift möglich. Die Zahlstelle tätigt die Rückbuchung und für den entstandenen Schaden muss, aufgrund des Lastschriftabkommens, die erste Inkassostelle haften. Hat der Kunde jedoch den Rechungsabschluss anerkannt, ist nach der Lastschriftbuchung ein Widerruf nicht realisierbar (vgl. Grill 2009, S. 134).

(Abbildung 3: Grill 2009, S. 132)

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Durch das Abbuchungsverfahren erhält die Bank vom Schuldner den Auftrag, die Lastschriften des Gläubigers zu Lasten des Zahlungspflichtigen einzulösen. Der damit entstandene Vertrag endet in den meisten Fällen erst mit Widerruf zwischen Zahlungspflichtigen und Zahlstelle. Bevor die Lastschrift ausgeführt wird, hat die Bank des Schuldners zu prüfen, ob der Gläubiger zugestimmt hat. Einen Schutz durch die Widerspruchsmöglichkeit eine Lastschrift zurückzugeben ist dem Schuldner damit nicht gegeben. Hingegen wird die unterlassene Prüfung beim EinzugsErmächtigungsverfahren durch die Vertrautheit über die Einzugsermächtig von Inkasso- und Zahlstelle zurückgeführt. (vgl. Heger 2006, S. 90). Erfolgt eine Rückgabe von Lastschriften ist dies auf eine Nichteinlösung der Zahlstelle oder durch den möglichen Widerspruch des Schuldners bei der Einzugsermächtigung zurückzuführen. Gründe für die Nichteinlösung sind z.B. nicht ausreichende Kontodeckung, Unanbringlichkeit (ungültige Kontonummer, Angaben nicht eindeutig) oder nicht vorhandener Abbuchungsauftrag. Liegt der Zahlstelle eine Lastschrift vor, wird das Konto des Schuldners sofort belastet. Die Bank behält sich jedoch vor, bis zum Ablauf des zweiten Geschäftstages die Lastschrift als nicht eingelöst zu betrachten, um eine Rückbuchung problemlos sicherzustellen. Eine ungültige Kontoangabe hat die Nichteinlösung der Lastschrift zur Folge und zwingt die Zahlstelle den Schuldner sofort zu benachrichtigen (vgl. Ettmann 2010, S.100). Mit dem EZL- Verfahren werden alle Kundeninformationen (auch beleghaft) in belegloser Form weitergeleitet und Rücklastschriften sind sehr schnell an die erste Inkassostelle weitergeleitet. So ist die unter E. v.- Gutschrift des Gläubigers rechtzeitig aufgehoben (vgl. Grill 2009, S. 133ff.).

2.5 Kartenzahlung

Der Zahlungsverkehr wird durch verschiedene Möglichkeiten der Kartenzahlung rationell erweitert. Der Kartenbesitzer verfügt über eine höhere Liquidität und verringert gleichzeitig seine Bargeldhaltung. Die Karte dient der Beschaffung von Bargeld, sie ermöglicht bargeldlose Zahlungen (Waren, Dienstleistungen) abzuwickeln und kurzfristige Kredite in Anspruch zu nehmen. Weiterhin sind je nach Ausstattung der Karte Zusatzfunktionen integriert, z.B. Versicherungen und Rabatte oder Bonussysteme (vgl. Heger 2006, S. 93).

Unter den Kartenarten versteht man Debitkarten, Geldkarten und Kreditkarten, welche sich wiederum in Charge- und Credit Cards aufteilen. Die Kartenvarianten unterscheiden sich nach ihrer Liquiditätswirkung für den Kartenbesitzer. Das Kundenkonto wird bei Debitkarten unverzüglich, bei Geldkarten davor und bei Kreditkarten eine gewisse Zeit danach belastet (vgl. Becker 2011, S. 158f.).

Debitkarten werden auch als Bank- oder Sparkassenkundenkarten bzw. als Girocard bezeichnet. Sie ist eine Multifunktionskarte, weil sie mit ihren vielfältigen Einsatzmöglichkeiten das große Angebot von Dienstleistungen in der Kreditwirtschaft nutzen kann. Auszahlungen von Bargeld sind an nationalen Geldautomatensystemen und international durch das Maestro Geldautomatensystem möglich. Für bargeldlose Zahlungen kann das Electronic- Cash- System z.B. POS- Zahlung genutzt werden und findet mit dem Maestro- Verfahren grenzüberschreitende Anwendung (vgl. Grill 2009, S. 147ff.). Wird eine Girocard mit dem ELV an Kassenterminals eingesetzt, ist eine schriftliche Einzugsermächtigung (Unterschrift) des Karteninhabers notwendig. Das Kreditinstitut übernimmt keine Garantie und Autorisierung der Zahlung, wobei das Zahlungsrisiko der Händler -im Unterschied zum Electronic- Cash- Verfahren mit PIN- trägt (vgl. Ettmann 2010, S.105). Kreditinstitute bieten durch ihre Bankkarte zusätzliche Serviceleistungen an, z. B. Nutzung des Kontoauszugsdruckers (ohne PIN) oder Kundenselbstbedienungsterminals (mit PIN). Zusätzliche Anwendungen, z.B. elektronischer Fahrschein oder digitale Signatur, werden ebenfalls von der Debitkarte unterstützt (vgl. Grill 2009, S. 148).

Bekannte Synonyme für Geldkarten sind z. B. Prepaid Cards, Chipkarten oder Wertkarten. Sie sind mit einem Chip ausgestattet, der mehrere Funktionen unterstützt. Als elektronische Geldbörse wird sie z.B. an Bankterminals aufgeladen und kann als Bargeldersatz verwendet werden. Insbesondere bei Kredit- und Bankkarten ist der Einsatz von Chips möglich. Weitere Zusatzfunktionen, z.B. Bonuspunkte im Handel oder zum Telefonieren, sind durch Prepaid Cards realisierbar. Dementgegen können entwendete Wertkarten nicht gesperrt und die Rückerstattung des Geldes wird ausgeschlossen (vgl. Becker 2011, S. 159). Jedoch wird die Verlustbegrenzung durch einen maximalen Aufladebetrag von 200,00 € abgesichert (vgl. Ettmann 2010, S.106).

Die Kreditkarten werden nach ihrer Ausstattung in Standard-, Gold- und Firmenkarten unterschieden. Das Abrechnungssystem differenziert in Deutschland herausgegebene Kreditkarten in Charge- oder Creditkarten. Chargekarten werden monatlich abgerechnet und bewegen sich in einem vorgegebenen Verfügungsrahmen. Hingegen wird bei Creditkarten neben der Monatsabrechnung ein Kreditrahmen mit anfallenden Zinskosten gewährt. Die Rückzahlung des beanspruchten Kredites wird individuell mit dem Kreditinstitut vereinbart. Andererseits wird eine Guthabenverzinsung auf dem Kartenkonto eingeräumt.

(Abbildung 4: Grill 2009, S. 157)

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Der Kreditkartenvertrag zwischen der Bank des Kunden, wird als Lizenzvertrag mit VISA (rechtliches und wirtschaftliches Risiko), oder als Kooperationsvertrag mit Master Card (wirtschaftliches Risiko) geschlossen. Der Bank ist es freigestellt, welchen Vertrag sie wählt und welches Risiko sie bei der Kartenausgabe übernimmt. Ein Karteneinsatz bei einem Vertragsunternehmen (Merchant) ist gleichzeitig mit dem Leistungsbeleg verbunden. Die Unterschrift des Kartenbesitzers gilt als Einverständniserklärung zur Abbuchung des Zahlungsbetrages. Ist die Autorisierungsabfrage (Kartensperre, Verfügungsrahmen) positiv verlaufen, wird mit der Autorisierungsnummer die Zahlungsgarantie gegeben. Der Kreditkartenprozessor (Abwickler) leitet nun elektronisch die Kartenumsätze vom Merchant weiter. Alle monatlichen Kreditkartenumsätze werden dem Karteninhaber vorgelegt. Daraufhin zieht der Abwickler kurz darauf den gesamten offenen Geldbetrag vom Kundenkonto des Inhabers ab. Der Kreditkartenprozessor leitet den Umsatz abzüglich eines Dissagios an die Händlerbank weiter. Das einbehaltene Disagio wird schließlich an das Kreditinstitut (Kartenherausgeber) übermittelt. Die Verteilung des Disagios der zwei Partner (Issuer, Abwickler) richtet sich nach der Umsatzhöhe, welche auf die jeweiligen Kreditkarten entfallen. (vgl. Grill 2009, S. 155ff.).

2.6 Zahlungsabwicklungen in Deutschland

Aufgrund variierender Zahlungsmittel (Modalitäten) sowie rechtlicher Bestimmungen in den einzelnen Ländern und unterschiedlicher technischer Systeme, ist es erforderlich, den Zahlungsverkehr in einen nationalen bzw. internationalen zu unterteilen (vgl. Heger 2006, S. 81). In Deutschland gelten für alle beteiligten Kreditinstitute bindende Regelungen für einheitliche Zahlungsvorgänge. Festgelegte Vorgaben finden sich in Zahlungsverkehrsvordrucken, Vereinbarungen der Kreditwirtschaft durch Spitzenverbände (Zahlungsverkehrsabkommen), Bank- und Kontodaten sowie in Gironetzen wieder.

Bankleitzahlen dienen der Kennzeichnung aller Kreditinstitute, die am inländischen Zahlungsverkehr teilnehmen. Sie sind gleichzeitig Kontonummern eines Girokontos bei der Deutschen Bundesbank. Die einzelnen acht Stellen der BLZ sind genau definiert, woraus z.B. eine Bankengruppe oder Niederlassung der Bank ersichtlich ist. Kontonummern hingegen besitzen max. zehn Stellen, die der Kontoidentifikation dienen und bei Zahlungsaufträgen anzugeben sind.

Mit Zahlungsverkehrsnetzen (Gironetze) werden bargeldlose Zahlungen kostengünstig ausgeführt, z. B. Überweisungs- und Einzugsaufträge. In Deutschland existieren fünf Gironetze: Deutsche Bundesbank, Postbank AG, Sparkassen (Spargironetz), Genossenschaftsbanken und Filialbanken, welche miteinander verbunden sind. Das Gironetz der entsprechenden Institutionsgruppe vermeidet Liquiditätsabfluss und verfügt gleichzeitig über hohe Liquidität (vgl. Grill 2009, S. 114ff.). Sie bilden die Grundlage für inländische Zahlungsabwicklungen, wobei die Deutsche Bundesbank als Bindeglied zwischen den unterschiedlichen Netzen agiert. Kreditinstitute ohne eigenes Zahlungsverkehrsnetz greifen auf das Gironetz der Deutschen Bundesbank zurück. So werden Buchgeldbewegungen innerhalb des Institutes oder zwischen unterschiedlichen Niederlassungen der Institute verrechnet. Die Zahlungsverrechnung des gestuften Gironetzes wird über ein oder mehrere Zentralinstitute geregelt, z.B. bei Sparkassen und Kreditgenossenschaften. Institutsfremde Abwicklungen des Zahlungsverkehrs werden über gemeinschaftliche Kontoverbindungen oder falls iese nicht vorhanden sind, durch Abwicklung des Zweiganstaltennetzes der LZB getätigt (vgl. Riedl 2002, S. 40).

[...]

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Details

Titel
Veränderungen des Zahlungsverkehrs durch die Einführung von SEPA
Hochschule
Hochschule Schmalkalden, ehem. Fachhochschule Schmalkalden  (Wirtschaftswissenschaft)
Note
1.7
Autor
Jahr
2011
Seiten
68
Katalognummer
V185089
ISBN (eBook)
9783656102199
ISBN (Buch)
9783656102328
Dateigröße
2724 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Schlagworte
einführung, sepa, Deutsche Bundesbank, EPC, Zahlungsverkehr, Deutsche Kreditwirtschaft, ZKA, Überweisung, Lastschrift, Kartenzahlung, SEPA Überweisung, SEPA Lastschrift, SEPA Kartenzahlung, SWIFT, IBAN, BIC, ISO 20022, PSD, Rahmenwerk, SEPA Kartenzahlungsrahmenwerk, MASSE, EMZ, EZB, ECB, EC, EK, Europäische Kommission, Europäische Zentralbank, Europäische Zahlungsverkehrsrat, gironetz, Single European Payment Area, EURO1, ISO, Bankleitzahl, Kontonummer, Entgelt, Entgelte, Fortführungsbericht, europäischer Zahlungsverkehr, Zentralbank, Kartensystem, Kartensysteme, international, unbarer Zahlungsverkehr, VISA, MasterCard, Entwicklung von SEPA, TARGET2, Buba, STEP1, STEP2, Abschlussarbeit, Bachelorarbeit, Sepa Lastschriftverfahren, Sepa Überweisungsverfahren, SEPA Kartenzahlungsverfahren, Stefan Abe, SEPA Buch, abschussarbeit sepa, Abschlussarbeit Sepa, SEPA Abschlussarbeit
Arbeit zitieren
B.A. Stefan Abe (Autor:in), 2011, Veränderungen des Zahlungsverkehrs durch die Einführung von SEPA, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/185089

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