Die Europäische Wirtschafts- und Währungsunion: Eine Analyse der Entwicklung bis heute und der Zukunftsaussichten für den weiteren Fortgang


Diplomarbeit, 1997

108 Seiten, Note: 1


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Einleitung

I. DIE EUROPÄISCHE UNION
1. Die Geschichte der Europäischen Union
1.1 Die EGKS oder Montanunion
1.2 Die EWG
1.3 Die EURATOM oder EAG
2. Die Länder der Europäischen Union
3. Die Institutionen der Europäischen Union
3.1 Der Rat der Europäischen Union
3.2 Das Europäische Parlament
3.3 Die Europäische Kommission
3.4 Der Europäische Gerichtshof
3.5 Der Europäische Rechnungshof
4. Die wichtigsten Ziele der Europäischen Union
Exkurs: Der »Cecchini-Bericht«:

II. DER WEG ZUR WIRTSCHAFTS- UND WÄHRUNGSUNION
1. Die Geschichte der Wirtschafts- und Währungsunion
1.1 Der »Werner-Plan«
1.2 Das EWS
1.3 Der »Delors-Plan«
2. Der »Vertrag über die Europäische Union«
3. Die Grundlagen zur Wirtschafts- und Währungsunion
4. Die Stufen der Wirtschafts- und Währungsunion
4.1 Die erste Stufe
4.2 Die zweite Stufe
4.2.1 Das Regelwerk der Konvergenzkriterien
4.2.2 Die inhaltlichen Anforderungen der Konvergenzkriterien
4.2.3 Die Einhaltung der Konvergenzkriterien
4.3 Die dritte Stufe
5. Die Teilnehmer und Szenarien der Wirtschafts- und Währungsunion

III. DIE GELDPOLITISCHEN ENTSCHEIDUNGSTRÄGER
1. Das Europäische Währungsinstitut
1.1 Der finanzielle Rahmen des EWI
1.2 Die Aufgaben und Funktionen des EWI
1.3 Die Organe des EWI
2. Das Europäische System der Zentralbanken
2.1 Die Unabhängigkeit des ESZB
2.2 Die Aufgaben und Ziele des ESZB
2.3 Die Geldpolitik und die Instrumente des ESZB
3. Die Europäische Zentralbank
3.1 Der finanzielle Rahmen der EZB
3.2 Der Aufbau und die Organe der EZB
4. Die nationalen Notenbanken

IV. DIE EUROPÄISCHE WÄHRUNGSEINHEIT
1. Die ECU
1.1 Die Zusammensetzung der ECU
1.2 Die »offizielle ECU«
1.3 Die »private ECU«
2. Der Übergang zur einheitlichen Währung
2.1 Die Phase A: Das Ingangsetzen der WWU
2.2 Die Phase B: Der tatsächliche Beginn der WWU
2.3 Die Phase C: Die endgültige Umstellung auf den Euro
3. Der Euro
3.1 Die Euro-Banknoten und Münzen
3.2 Die Umrechnung beim Übergang zum Euro
3.3 Die Auswirkungen des Euro
3.4 Die Chancen und Risiken des Euro
3.4.1 Die Vorteile des Euro
3.4.2 Die Nachteile des Euro

Schlußbetrachtung

Anhang

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Einleitung

Die dritte Stufe der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion steht mit ihrem inzwischen nahezu unwiderruflichen Start spätestens am 01. Januar 1999 unmittelbar bevor. Je näher dieser Termin rückt, desto zahlreicher werden jedoch auch die Stimmen, die diesen Termin für verfrüht oder gar die ganze Wirtschafts- und Währungsunion für überflüssig halten.

Nahezu kein Tag vergeht, an dem die Medien nicht über neue Beschlüsse, Termine oder Szenarien der Wirtschafts- und Währungsunion berichten. Trotzdem - oder gerade deswegen - sind viele Bürger und Unternehmen, vor allem wegen der bevorstehenden Einführung einer gemeinsamen Währung, die mit dem Beginn der dritten Stufe verbunden ist, verunsichert und wegen der Stabilität der D-Mark besorgt. Gegenüber den von den Befürwortern vorgetragenen, sicherlich auch ausreichend vorhandenen ökonomischen und politischen Vorteilen stehen jedoch auch etliche Nachteile, die gegen die Errichtung einer Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion und der damit verbundenen Einführung einer gemeinsamen Währung sprechen.

Ziel dieser Diplomarbeit ist es daher, sowohl einen neutralen Überblick über die Ereignisse, Daten und Fakten als auch über die im Vorfeld diskutierten Spekulationen zur Entwicklung einer Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion zu geben. Im Vordergrund der Betrachtung soll dabei vor allem die historische, gegenwärtige und zukünftige Entwicklung einer Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion mit dem Ziel der Einführung des Euro als gemeinsame europäische Währungseinheit stehen.

Diese Arbeit unterteilt sich daher in fünf Hauptkapitel, die aufgrund der Komplexität dieses Themas jedoch nur angeschnitten werden können: 1. Einen Überblick über das Gebilde der Europäischen Union, der ihre geschichtliche Entstehung, ihre Organe und ihre wichtigsten Ziele umfaßt. 2. Den Weg der EU zu einer gemeinsamen Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion mit den wichtigsten diesbezüglichen Regelungen. 3. Die Bestimmungen und Regelungen zu den mit der Errichtung der Währungsunion befaßten geldpolitischen Entscheidungsträger. 4. Die bisherige Europäische Währungseinheit ECU und deren Übergang zum Euro.

I. DIE EUROPÄISCHE UNION

1. Die Geschichte der Europäischen Union

Die Vorgeschichte der Europäischen Union - im Sinne erster Ansätze einer politischen und wirtschaftlichen Zusammenarbeit - entwickelte sich nach dem Zweiten Weltkrieg. Europa lag in Schutt und Asche, und das Bestreben der Politiker, eine gemeinschaftliche, auf gegenseitige Abhängigkeit aufgebaute Beziehung ihrer Staaten zu schaffen, begründete sich aus dem Wunsch, zukünftig solche verheerenden Auseinandersetzungen wie den Zweiten Weltkrieg zu verhindern und für Frieden und Wohlstand in Europa zu sorgen.[1]

Als erster Politiker forderte am 19. September 1946 der damalige britische Premierminister Winston Churchill in Zürich die “Schaffung der Vereinigten Staaten von Europa” unter der Führung der Bundesrepublik Deutschland und Frankreichs. In dem eigens für diesen Zweck geschaffenen Kongreß vom 07.-10. Mai 1948 in Den Haag, der sog. »Haager Resolution«, wurden die Ziele der teilnehmenden Staaten festgelegt: “[...] den freien Zusammenschluß Europas auf wirtschaftlicher und politischer Ebene ohne Souveränitätsverzicht der einzelnen Nationen[2] zu fördern.

Als weiterer Schritt in Richtung der Europäischen Union läßt sich der am 09. Mai 1950 vom damaligen französischen Außenminister Robert Schuman verkündete Plan (Schuman-Plan) zur Schaffung einer gemeinsamen Politik der französischen und deutschen Regierung im Bereich der Kohle- und Stahlproduktion (EGKS) nennen. Darüber hinaus zeigten die damals beteiligten Staaten (neben Deutschland und Frankreich waren dies auch Italien, die Niederlande, Belgien und Luxemburg) Interesse an einer weiterführenden wirtschaftlichen Zusammenarbeit. So kamen die Regierungschefs dieser sechs Länder am 25. März 1957 in Rom zur Unterzeichnung der »Römischen Verträge« zusammen, um die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) und die Europäische Atomgemeinschaft (EURATOM oder EAG) zu gründen.

Da alle drei Europäischen Gemeinschaften über verschiedene Organe verfügten, entschieden sich die Mitgliedstaaten am 01. Juli 1967, gemeinsame Organe für die EGKS, EURATOM und EWG zu bilden. Zwar bestanden, rechtlich gesehen, alle drei Organisationen weiter, jedoch setzte sich in der Öffentlichkeit von nun an die Bezeichnung »EG« für Europäische Gemeinschaft durch. Dieser bis dahin nie dagewesene Zusammenschluß hatte große Anziehungskraft auf andere Länder, weshalb sich schließlich 1973 auch Großbritannien, Irland und Dänemark der EG anschlossen. Nach dem Beitritt weiterer Staaten in den folgenden Jahren begann die EG 1985 mit der Ausarbeitung der Einheitlichen Europäischen Akte (EEA), die am 01. Juli 1987 in Kraft trat und an deren Ausarbeitung alle nunmehr bereits zwölf Mitglieder beteiligt waren. Der wesentliche Punkt dieses Vertrages, der die Regelungen der bis dahin geltenden »Römischen Verträge« reformierte, d.h. änderte und entsprechend ergänzte, war die Schaffung eines gemeinsamen Binnenmarktes, “[...] der die Freizügigkeit von Personen, Kapital, Waren und Dienstleistungen gewährleistet.”[3]

Das nun angestrebte Ziel - noch bevor die Verwirklichung des Binnenmarktes am 01. Januar 1993 in Kraft trat - war die Schaffung einer Union der Mitgliedstaaten, also der Ausbau der Europäischen Gemeinschaft zur Europäischen Union. 1990 beschlossen die EG-Staaten, Konferenzen zur Gründung einer politischen Union sowie einer Wirtschafts- und Währungsunion einzuberufen, die 1991 erfolgreich abgeschlossen wurden. Sie endeten in dem am 07. Februar 1992 ausgearbeiteten »Vertrag über die Europäische Union« oder »Maastrichter-Vertrag«, den die Außen- und Finanzminister der beteiligten Länder unterzeichneten.

Nach einer Verfassungsbeschwerde, nach welcher der »Vertrag über die Europäische Union« nicht mit dem deutschen Grundgesetz vereinbar sein sollte, hatte sich das Bundesverfassungsgericht mit dem Vertragswerk zu befassen. Dieses erklärte jedoch im Oktober 1993 den Vertrag als mit dem Grundgesetz vereinbar und sorgte somit für das rechtliche Inkrafttreten des Vertrages am 01. November 1993. Seit diesem Zeitpunkt lautet die offizielle Bezeichnung Europäische Union (EU) anstelle von Europäische Gemeinschaft, wenn damit das politische Gebilde gemeint ist.[4] [5]

1.1 Die EGKS oder Montanunion

Auf Initiative des damaligen französischen Außenministers Robert Schuman, der am 09. Mai 1950 seinen besagten Plan vorlegte, folgte am 18. April 1951 die Unterzeichnung des Vertrages über die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS oder Montanunion genannt), die am 23. Juli 1952 in Kraft trat. Hauptmotiv für diesen Vertrag bildeten neben den wirtschaftlichen Überlegungen vor allem politische Motive, die vor allem die bestehende deutsch-französische Feindschaft beseitigen sollten. Dabei sollte ebenso eine vermeintliche Bedrohung Frankreichs durch die Bundesrepublik Deutschland ausgeschlossen werden wie auch gleichzeitig ein Mitverfügungsrecht über die deutschen Kohlereserven gesichert werden.[6] Aus deutscher Sicht sollte die EGKS zur Beseitigung aktueller Probleme mit Frankreich (u.a. der Saar-Frage) dienen sowie zur vollständigen politischen und wirtschaftlichen Gleichberechtigung mit Frankreich führen.

Neben diesen beiden Hauptbeteiligten unterzeichneten auch Italien und die drei Benelux-Staaten - aus mehr oder weniger politischen oder ökonomischen Gründen - den ersten Schritt zur Integration Europas. Die EGKS vereinte somit erstmals wichtige, bisher nationale Kompetenzen im Bereich der Kohle- und Stahlindustrie und unterstellte diese gemeinsam geschaffenen Organen.[7]Mit der Montanunion wurde eine erfolgreiche Teilintegration vollzogen, die unter Souveränitätsverzicht ihrer Mitglieder auf den Gebieten Kohle und Stahl zunächst Zölle und mengenmäßige Beschränkungen für Kohle, Stahl, Eisenerz und Schrott beseitigte sowie den Wettbewerb im gemeinsamen Markt sicherte.”[8]

1.2 Die EWG

Nach den insgesamt positiv verlaufenen Erfahrungen mit der EGKS, bei der die Stahlproduktion um 42% stieg, der Handel zwischen den Mitgliedstaaten blühte und auch sonst nur positive politische und wirtschaftliche Auswirkungen zu verzeichnen waren, einigten sich die sechs Gründerstaaten der EGKS auf eine Ausdehnung ihrer wirtschaftlichen und politischen Zusammenarbeit.[9] Als Konsequenz daraus unterzeichneten diese sechs Staaten am 25. März 1957 den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der auf einem Bericht des Belgiers Paul Henri Spaak zur Schaffung einer Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (Spaak-Bericht) beruhte. Man sah darin die Möglichkeit, “[...] im Konkurrenzkampf mit der ökonomischen Supermacht USA langfristig bestehen zu können.”[10]

Die wesentlichen Ziele des EWG-Vertrages wurden dabei u.a. auf folgende Punkte fixiert: “Abschaffung der Zölle und mengenmäßigen Beschränkungen bei der Ein- und Ausfuhr von Waren, Einführung eines gemeinsamen Zolltarifs gegenüber Drittländern, Beseitigung der Hindernisse für den freien Personen-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr, gemeinsame Landwirtschaftspolitik, gemeinsame Verkehrspolitik, Koordinierung der nationalen Wirtschaftspolitiken, Schaffung eines Europäischen Sozialfonds, Errichtung einer Europäischen Investitionsbank sowie Angleichung innerstaatlicher Rechtsvorschriften.”[11] Im Laufe der Zeit erweiterten sich die gemeinsamen, anfänglich geschaffenen Aufgaben und Ziele um weitere Bereiche wie z.B. Umwelt-, Regional-, Forschungs- und Technologiepolitik sowie eine verstärkte Europäische politische Zusammenarbeit und das Europäische Währungssystem. Somit konnte damals die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft als die wichtigste der drei Europäischen Gemeinschaften (EGKS, EWG u. EURATOM) bezeichnet werden.[12]

1.3 Die EURATOM oder EAG

Einen weiteren Baustein der drei Europäischen Gemeinschaften bildete die Europäische Atomgemeinschaft, die abgekürzt EURATOM oder EAG genannt wird. Sie wurde zusammen mit der EWG am 25. März 1957 in Rom mit dem Ziel der Entwicklung, Erforschung und Förderung der Kernenergie für zivile Zwecke, der Schaffung eines gemeinsamen Marktes für Kernenergie sowie der Koordinierung und Kontrolle der nuklearen Industrien ihrer Mitgliedstaaten gegründet.[13] Dementsprechend war auch die offizielle Zielverfolgung der Europäischen Atomgemeinschaft gemäß Artikel 1 des EAG-Vertrages verfaßt: “Ziel der EAG ist, durch die Schaffung der für die schnelle Bildung und Entwicklung von Kernindustrien erforderlichen Voraussetzungen zur Hebung der Lebenshaltung in den Mitgliedstaaten und zur Entwicklung der Beziehungen mit anderen Ländern beizutragen.”[14]

Letztlich lag das angestrebte Ziel jedoch vorrangig darin, sich bei der Entwicklung dieses damals völlig neuen technischen Bereiches der Kernenergiegewinnung gegenüber der Konkurrenz durch die USA und die Sowjetunion am Markt zu behaupten. Die Länder waren sich im klaren darüber, daß dies auf nationaler Ebene, allein schon aus Gründen der erforderlichen technischen Erfahrung, vor allem aber aus Kostengründen, nicht möglich war. Gleichzeitig hatte die EAG durch die Schaffung einer mit weitgehenden Rechten ausgestatteten Kommission die Möglichkeit, einem nationalen Mißbrauch der Kernenergie vorzubeugen.[15] Zwar wurden bisher im Bereich der sektoralen Vertragsziele, wie z.B. in der gemeinsamen Forschung und Entwicklung, Erfolge erzielt, ein gemeinsamer Markt für Kernenergie konnte jedoch nicht etabliert werden. Als Gründe hierfür lassen sich vorrangig Interessenskonflikte zwischen den Atomstaaten Frankreich und Großbritannien sowie den anderen beteiligten Staaten nennen.[16]

2. Die Länder der Europäischen Union

Die Europäische Union besteht derzeit aus 15 Mitgliedstaaten. Neben den sechs Gründerstaaten Deutschland, Belgien, Frankreich, Italien, Luxemburg und den Niederlanden sind dies seit 1973 Dänemark, Irland und Großbritannien. Weiterhin traten 1981 Griechenland sowie 1986 Portugal und Spanien bei. Seit 1995 gehören dem Staatenverbund auch Österreich, Finnland und Schweden an.[17]

Mit einer Gesamteinwohnerzahl von nahezu 370 Mio. Menschen sowie einer Wirtschaftsleistung von fast 11.400 Mrd. DM übertreffen diese Daten der Europäischen Union andere Wirtschaftspotentiale, wie z.B. jene von Japan oder Nordamerika.[18]

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Tab. 1: Die 15 Staaten der EU

Ferner gehören auch außerhalb Europas liegende Gebiete zur Europäischen Union. Dabei handelt es sich um Teile von Mitgliedstaaten wie Madeira und die Azoren, die zu Portugal gehören, die Kanarischen Inseln und die Enklaven in Nordafrika, Ceuta und Melilla als Teil von Spanien, sowie die französischen Übersee-Departements Guadeloupe und Martinique in der Karibik, Französisch-Guayana in Südamerika sowie La Réunion im Indischen Ozean. Weiterhin sind folgende offizielle Beitrittsgesuche von Bulgarien, Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Rumänien, Schweiz (deren Gesuch jedoch derzeit ruht), Slowakei, Slowenien, Tschechien, Türkei, Ungarn und Zypern zum Staatenverbund der Europäischen Union zu nennen.[19]

3. Die Institutionen der Europäischen Union

Um die Aufgaben der Europäischen Gemeinschaften effizient und rechtlich verbindlich verwalten zu können, wurden mit dem Fusionsvertrag von 1965, der 1967 in Kraft trat, der EG bzw. der heutigen EU fünf institutionelle Einrichtungen unterstellt. Dies sind: der Rat der Europäischen Union, das Europäische Parlament, die Europäische Kommission, der Europäische Gerichtshof sowie der Europäische Rechnungshof. Ebenfalls an dieser Stelle zu nennen ist ferner das Europäische Währungsinstitut, das durch die zukünftige Europäische Zentralbank ersetzt werden soll, sowie das Europäische System der Zentralbanken,[20] die jedoch lt. den Regelungen des Maastricht-Vertrages keine offiziellen Organe der Union darstellen.

Eine besondere Stellung nimmt der Europäische Rat ein, bei dem sich mind. zweimal jährlich die Staats- und Regierungschefs der EU-Staaten sowie der Präsident der Europäischen Kommission treffen, um über die allgemeinen politischen Fragen der Union zu beraten. Der Europäische Rat darf daher nicht mit dem Rat der Europäischen Union (auch EG- oder EU-Ministerrat) verwechselt werden. Weiterhin gibt es sog. »Hilfsorgane« wie die Europäische Investitionsbank, den Wirtschafts- und Sozialausschuß und den Ausschuß der Regionen sowie weitere zahlreiche Agenturen, Institute und Stiftungen,[21] auf die hier jedoch nicht näher eingegangen werden soll.

3.1 Der Rat der Europäischen Union

Der Rat der Europäischen Union (kurz: Rat oder Ministerrat) kann als die Legislative der EU betrachtet werden. Er tagt gewöhnlich in Brüssel, jedoch an drei Monaten pro Jahr (April, Juni, Oktober) auch in Luxemburg. Er ist der Gesetzgeber der EU, d.h. er erläßt in enger Zusammenarbeit mit dem Parlament und der Kommission die von ihr “[...] vorgeschlagene[n] Rechtsakte (»Gesetze«) als Verordnungen, Richtlinien und Entscheidungen, spricht Empfehlungen aus und gibt Stellungnahmen ab.”[22]

Das Gremium des Rates setzt sich i.d.R. aus den jeweiligen Außenministern der Länder zusammen. Je nachdem, aus welchem Fachgebiet Entscheidungen anstehen, können dies auch die entsprechenden Fachminister (z.B. Agrar-, Finanz-, Justizminister) sein. Der Präsident des Rates wechselt halbjährlich in einer festgelegten Reihenfolge und tritt zusammen mit dem vorhergehenden und dem nachfolgenden Vorsitzenden des Rates als »Troika« auf, um eine gewisse Stetigkeit zu gewährleisten. Hinsichtlich der Beschlußfassung kann der Rat auf dreierlei Weise agieren: mit einfacher Mehrheit, mit qualifizierter Mehrheit oder einstimmig. Bei einfacher Mehrheit (wann welches Prinzip angewendet werden muß, schreiben die EU-Verträge genau vor) hat jedes Land eine Stimme. Bei qualifizierten Mehrheitsentscheidungen haben die Länder dagegen ihrer Größe nach gewichtete Stimmanteile (vgl. Abb. 2). Einstimmig bedeutet dagegen letztlich, daß kein Staat überstimmt werden, aber jeder Staat Entschlüsse blockieren kann.[23]

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Abb. 2: Der Rat der Europäischen Union

3.2 Das Europäische Parlament

1952 wurde mit dem Gründungsvertrag der EGKS auch eine “Gemeinsame Versammlung” ins Leben gerufen, die damals jedoch nur beratende Funktion, also keine Entscheidungsbefugnisse hatte. Mit dem Inkrafttreten der »Römischen Verträge« über die Gründung von EURATOM und der EWG (1958) erweiterte sich die Zuständigkeit dieser “Versammlung” auf alle drei Gemeinschaften. Ab 1962 benannte sie sich dann selbst »Europäisches Parlament« (EP), obwohl sie diesen Namen in seinem eigentlichen Sinn erst seit 1979 rechtmäßig trägt, da seit diesem Jahr die Abgeordneten des EP nicht mehr ernannt, sondern im Rahmen einer Direktwahl von den Bürgern der beteiligten Mitgliedstaaten auf fünf Jahre gewählt werden.[24]

Die Zahl der Parlamentarier der in Straßburg sitzenden Institution ist im Laufe der Zeit von anfänglich 78 Abgeordneten auf inzwischen 626 Abgeordnete angestiegen, wobei Deutschland heute das größte Kontingent von 99 Abgeordneten entsendet (zur Verteilung der Abgeordneten siehe Abb. 3). Mit der wachsenden Zahl der Parlamentarier wurde versucht, den gleichzeitig wachsenden Aufgaben des EP Rechnung zu tragen. So besitzt das EP heute über seine ursprünglich beratende Funktion hinaus weitere zahlreiche Funktionen und Befugnisse, die sich in vier Bereiche einteilen lassen: 1. Gesetzgebungsrechte, bei denen das EP Stellungnahmen abgibt sowie in vielen Bereichen unmittelbar selbst bei der Gesetzgebung beteiligt ist. 2. Haushaltsrechte: hier berät und verabschiedet das EP in Zusammenarbeit mit dem Rat den Haushalt der EU. 3. Kontrollrechte gegenüber der Kommission, die wie der Rat dem EP gegenüber zu Rede und Antwort verpflichtet ist; darüber hinaus hat die Kommission dem EP einen jährlich zu erstellenden Gesamtbericht abzugeben. 4. Rechte in den Außenbeziehungen: Völkerrechtliche Verträge sowie andere, die Außenbeziehungen der EU betref fende Verträge müssen dem EP vorgelegt und von ihm bewilligt werden.[25]

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Abb. 3: Das Europäische Parlament

3.3 Die Europäische Kommission

Die EU-Kommission ist - neben dem Europäischen Parlament und dem Europäischen Gerichtshof - ein im eigentlichen Sinne supranationales Organ der Europäischen Union (EU).”[26] Sie besteht seit 1995 aus 20 Mitgliedern, wobei aus jedem EU-Staat mind. ein, höchstens jedoch zwei Kommissare für eine Amtszeit von fünf Jahren entsandt werden (zur Verteilung der Mitglieder siehe Abb. 4). Während ihrer Amtszeit sind die Kommissare - und damit die gesamte Kommission - völlig unabhängig, d.h. sie ist “[...] ausschließlich der Gemeinschaft sowie den europäischen Verträgen verpflichtet und agiert unabhängig von den nationalen Regierungen.”[27]

Die EU-Kommission, die ihren Hauptsitz in Brüssel hat, kann als das Exekutivorgan der Europäischen Union angesehen werden. Da sie großen Einfluß auf die gesamte Entwicklung der EU hat, wird sie auch als »Motor« der EU bezeichnet. Zu ihren Aufgaben gehören daher der Entwurf der Gesetze (jedoch nur deren Formulierung und Vorlage; die Verabschiedung der Gesetze kann nur durch den Rat und das EP vollzogen werden), das Ausführen der Gesetze, d.h. die Umsetzung der erlassenen Rechtsakte in die Praxis, die Aufstellung des Haushaltsentwurfes (Aufstellung des Vorentwurfes sowie Mitwirkung bei weiteren Beratungen und bei der Verabschiedung des Entwurfes). Ebenso ist die Kommission für die Verwaltung der Fonds zuständig und kann weiterhin als Hüterin der Verträge bezeichnet werden, da sie für die Einhaltung der Verträge und des geltenden EU-Rechts zu sorgen und ggf. gegen Mitgliedstaaten Klage zu erheben hat. Letztlich ist sie an der Mitwirkung der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beteiligt und übt die Vertretung der EU in den internationalen Organisationen aus.[28]

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Abb. 4: Die Europäische Kommission

3.4 Der Europäische Gerichtshof

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit Sitz in Luxemburg ist das rechtsprechende Organ der EU. Er besteht aus 15 Richtern, die von den Regierungen der Mitgliedstaaten in gegenseitigem Einvernehmen auf sechs Jahre ernannt werden. In der Regel wird jedoch in Kammern zu je drei, fünf oder sieben Richtern getagt; nur bei wichtigen Entscheidungen oder auf Antrag kommen die Richter in Vollbesetzung zusammen. Zusätzlich zu diesen 15 Richtern gibt es weitere acht Generalanwälte, die jedoch nur beratend und unterstützend tätig werden. Sie können den Richtern Vorschläge zur Lösung von Streitfällen unterbreiten und unabhängige Stellungnahmen bzw. Schlußanträge in Form von Rechtsgutachten abgeben.[29] Um eine einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts zu gewährleisten, sind die Entscheidungen des EuGH zum einen für die nationalen Gerichte bindend, zum anderen aufgrund seiner Stellung als höchste juristische Instanz auch unanfechtbar.

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Abb. 5: Der Europäische Gerichtshof

Die wichtigsten Aufgaben des EuGH sind u.a. die Überwachung der Anwendung des Gemeinschaftsrechts innerhalb der Mitgliedstaaten sowie evtl. Entscheidungen über Klagen eines Mitgliedstaates, einer anderen Institution, von Unternehmen, EU-Bürgern oder aber auch von Angehörigen aus Drittstaaten. Weiterhin zählt zu seinen Aufgaben die endgültige Entscheidung über Streitfragen bezüglich strittiger Texte in den Verträgen und immer häufiger auch das Treffen von Vorabentscheidungen, bei denen nationale Gerichte den EuGH zur Klärung einer für das Europarecht entscheidenden Frage anrufen.[30] Um den EuGH von den ständig zunehmenden Klagen zu entlasten, wurde 1989 ein »Gericht erster Instanz«, dessen Urteile jedoch nicht wie die des EuGH unanfechtbar sind, beigeordnet, das u.a. zuständig ist “[...] für Rechtssachen im EGKS-Bereich, für das Wettbewerbs- und Beamtenrecht sowie seit 1. August 1993 für alle direkten Klagen von Gemeinschaftsbürgern und Unternehmen gegen EU-Organe.”[31]

3.5 Der Europäische Rechnungshof

Wie der EuGH, so hat auch der Europäische Rechnungshof (EuRH) seinen Sitz in Luxemburg. Ebenso wird aus jedem Mitgliedstaat der EU ein Abgesandter für eine Amtszeit von sechs Jahren in das unabhängige Kontrollorgan entsandt, das seine Beschlüsse mit der Mehrheit seiner Mitglieder faßt. Der EuRH tagte erstmals 1977 und wurde aus der Forderung nach Kontrolle über die erstmals Mitte der 70er Jahre zu verwaltenden eigenen Einnahmen der EG geschaffen. Zu einem Hauptorgan der Gemeinschaft wurde der EuRH jedoch erst mit dem Inkrafttreten des EU-Vertrages am 01. November 1993.

Zu den Aufgaben des EuRH gehören u.a. die unabhängige Kontrolle der Einnahmen und Ausgaben der Gemeinschaft, die Prüfung des Gesamthaushaltes der EU sowie auch anderer, nicht den Haushaltsausgaben zugehöriger Ausgabetätigkeiten (z.B. Anleihe- und Darlehenstätigkeiten). Er hat als beratendes Organ Stellungnahmen zu Finanzfragen zu geben sowie die gesamte finanzielle Kontrolle über die von der Europäischen Gemeinschaft geschaffenen Einrichtungen. “Der EuRH prüft, ob der Gemeinschaftshaushalt rechtmäßig, ordnungsgemäß und wirtschaftlich ist. Er ist somit eine externe Kontrollinstanz (die interne Kontrolle obliegt den jeweiligen Organen).[32] Zwar kann der EuRH nur nachträglich prüfen, aber durch weitreichende Befugnisse können seine Kontrollen dennoch wirksam ausgeübt werden. Er hat ferner jährliche Berichte oder ggf. Sonderberichte zu erstellen und zu veröffentlichen, die dem Europäischen Parlament wiederum als wichtige Grundlage für deren Arbeit dienen.[33]

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Abb. 6: Der Europäische Rechnungshof

4. Die wichtigsten Ziele der Europäischen Union

Einen wichtigen Kernbereich bei der Zielfestlegung der EG und der späteren EU stellte vor allem die Schaffung eines gemeinsamen Agrarmarktes dar, bei dem das aktive gemeinschaftliche Handeln besonders zum Ausdruck gebracht werden sollte. Die Ziele des gemeinsamen Agrarmarktes bestanden bzw. bestehen noch darin, “[...] die Produktivität zu steigern, die Märkte zu stabilisieren, indem sie von den Preis- und Ernteschwankungen auf den Weltmärkten unabhängig werden, die Versorgung sicherzustellen, für angemessene Verbraucherpreise zu sorgen und das Einkommen der Bauern zu erhöhen.”[34]

Die gemeinsame Agrarpolitik war jedoch seit jeher durch das Bestreben gekennzeichnet, in diesem Sektor die Gesetze der Marktwirtschaft und des Wettbewerbs weitgehend auszuschalten.”[35] Dies führte jedoch im Laufe der Zeit zu nahezu unfinazierbaren Belastungen[36] und kann daher sicherlich als Hauptgrund für den negativen Entwicklungsverlauf des Agrarmarktes angesehen werden, der sich erst seit einer Neuorientierung auf diesem Sektor im Jahre 1995 zum Positiven entwickelte.[37]

Einen weiteren Kernpunkt bei der Verfolgung des Gesamtziels - der Europäischen Integration - stellt zweifelsfrei der bereits in den »Römischen Verträgen« verankerte Aufbau eines gemeinsamen Binnenmarktes dar, dessen offizielle Vollendung am 01. Januar 1993 erreicht wurde. Im Vordergrund des Binnenmarktes stehen die bereits erwähnten sog. »vier Grundfreiheiten« des feien Warenverkehrs, des freien Personenverkehrs einschl. Freizügigkeit und Niederlassungsfreiheit, des freien Dienstleistungsverkehrs und des freien Kapital- und Zahlungsverkehrs.[38]

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Abb. 7: Die vier Freiheiten des EG-Binnesmarktes

Exkurs: Der »Cecchini-Bericht«:

Einen wichtigen Grundstein für die Verwirklichung des Binnenmarktes legte der sog. »Cecchini-Bericht«, der von der EG-Kommission 1988 an den italienischen Wirt- schaftsfachmann Paolo Cecchini zur Vorbereitung des Binnenmarktes vergeben wurde. Aus dieser 6.000 Seiten umfassenden Studie, für die 11.000 Unternehmen befragt sowie Modellrechnungen angestellt wurden, kristallisierten sich vier Kategorien von Hemmnissen heraus, die den angestrebten freien Verkehr einschränkten. Dies waren Schranken physischer, technischer, währungspolitischer und steuerlicher Art. Als wichtigstes Ergebnis dieser Studie beschrieb die Expertengruppe, daß durch den Wegfall dieser Handelshemmnisse ca. 430 Mrd. D-Mark[39] an unproduktiven Kosten eingespart werden könnten.[40] [41]

Exkurs Ende.

Trotz des offiziellen Termins ist die Vollendung des Binnenmarktes jedoch bis heute nicht realisiert. Um die fast 300 zu beschließenden Rechtsakte zu bewältigen, durch welche die nationalen Regelungen angeglichen werden sollten, wurde das »Prinzip der gegenseitigen Anerkennung« z.B. im Warenbereich eingeführt (Deutschland rangierte 1995 bei der Umsetzung der Rechtsakte mit 89% an vorletzter Stelle). Insbesondere dem freien Personenverkehr waren nach wie vor durch die weiterhin bestehende Möglichkeit von Grenzkontrollen noch Schranken gesetzt, die von einigen Ländern (unabhängig vom Binnenmarkt) mit dem »Schengener-Abkommen« schrittweise bis 1990 abzubauen versucht wurden, was jedoch bis heute noch nicht vollständig realisiert werden konnte.[42]

Weiterhin kann als das wohl wichtigste, aufwendigste und inzwischen gewiß auch umstrittenste Ziel für die Europäische Union die Errichtung einer Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion (EWWU) angesehen werden.

II. DER WEG ZUR WIRTSCHAFTS- UND WÄHRUNGSUNION

1. Die Geschichte der Wirtschafts- und Währungsunion

Der Gedanke zur Errichtung einer Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion (EWWU) ist keineswegs neu. Bereits seit Ende der 60er Jahre wurden immer wieder Anläufe der EG sowie der später entstandenen EU zur Errichtung einer Wirtschafts- und Währungsunion unternommen, “[...] da diese sowohl stabile Währungen als auch einen großen Fortschritt bei der Integration Europas verspricht.”[43] Den Grundstein zur schrittweisen Schaffung der EWWU legte bereits der Abschluß der »Römischen Verträge« und die Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, obwohl erst 1969 auf dem Gipfeltreffen der Staats- und Regierungschefs in Den Haag dieses Vorhaben erstmals als Gemeinschaftsziel formuliert wurde. Im Oktober 1970 wurde dazu unter Vorlage des sog. »Werner-Plans« ein stufenweises Vorgehen vereinbart, das bereits 1980 zu einer gemeinsamen Währungseinheit führen sollte, jedoch aufgrund der damaligen weltweiten Währungskrise sowie an späteren währungsbedingten Problemen einiger Mitgliedstaaten scheiterte.[44]

Nach dem Scheitern des Werner-Plans und dem 1973 erfolgten Zusammenbruch des »Bretton-Woods-Abkommens«, das die internationalen Währungsverhältnisse in einem System fester Wechselkurse anordnete,[45] waren die beteiligten Mitgliedstaaten bereit, das angestrebte Ziel der EWWU durch die Schaffung eines Europäischen Währungssystems (EWS), das am 01. Januar 1979 in Kraft trat, zu erreichen. Durch das EWS gelang es, die bisher bestehenden Systeme zu verbessern und somit den währungspolitischen Grundstein einer bisher nur fiktiven EWWU zu legen.

Die bis dahin gemachten Erfahrungen mit dem EWS veranlaßten die Mitgliedstaaten, 1988 (vor dem Hintergrund des geplanten Binnenmarktes) eine Kommission unter der Führung des damaligen Präsidenten der EU-Kommission, Jaques Delors, einzuberufen, die mit der Erarbeitung und Prüfung konkreter Schritte zur Schaffung der EWWU beauftragt war. Dieser Plan (»Delors-Plan«) wurde im Juni 1989 auf der Regierungskonferenz in Madrid durch den Europäischen Rat genehmigt und dadurch der Beginn der ersten Stufe der EWWU auf den 01. Juli 1990 festgelegt.

Im Dezember des gleichen Jahres beschloß der Europäische Rat, eine Regierungskonferenz zur Vorbereitung der für die Errichtung der EWWU erforderlichen Vertragsänderungen einzuberufen. Die Verhandlungen wurden daraufhin im Dezember 1991 abgeschlossen und endeten in dem »Vertrag über die Europäische Union« oder aber auch »Maastrichter-Vertrag«, dessen vorrangiges Ziel die Errichtung der EWWU darstellt.[46]

1.1 Der »Werner-Plan«

Auf dem Gipfeltreffen der Staats- und Regierungschefs im Dezember 1969 in Den Haag einigte man sich auf die Gründung eines Ausschusses unter der Leitung des damaligen luxemburgischen Ministerpräsidenten Pierre Werner, der einen Vorschlag zur stufenweisen Einführung einer Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) ausarbeiten sollte. Dieser nach ihm benannte Plan, der sich in drei Stufen gliederte, wurde bereits 1970 eingeführt und enthielt genaue Zieldefinitionen sowie Beschreibungen möglicher Konsequenzen zur Errichtung einer WWU, die zum Teil heute noch gültig sind.[47]

Im Mittelpunkt der ersten Stufe standen vor allem Vorschläge zur Koordinierung der Konjunktur- und Haushaltspolitik, der gemeinsamen Geld- und Kreditpolitik sowie der externen Währungspolitik parallel zu einer Verengung der Bandbreiten für die Wechselkursschwankungen. Für die zweite Stufe war die Errichtung eines gemeinschaftlichen Zentralbankensystems vorgesehen, das innerhalb von nur zehn Jahren zu einem eigenständigen Währungsraum mit festen und unveränderlichen Wechselkursen führen sollte.[48] Im dritten Teil wurde dann schließlich ein Stufenplan zur schrittweisen Überführung der EG in eine WWU entworfen. “Das Endziel wären die irreversible Konvertibilität der Währungen der Mitgliedstaaten, freier Kapitalverkehr und die endgültige Festlegung der Wechselkurse oder aber das Ersetzen der Mitgliedswährungen durch eine gemeinsame Währung.”[49]

Trotz einiger Meinungsverschiedenheiten einigte man sich 1971 auf den »Werner-Plan« zur Errichtung der WWU. Dennoch scheiterte der Plan nicht zuletzt an dem Widerstand - vor allem von seiten der französischen Regierung -, die nationalen Kompetenzen an übergeordnete gemeinschaftliche Stellen abzutreten. Vor allem aber begründete sich das Scheitern in dem bereits erwähnten Zusammenbruch des »Bretton-Woods-Systems« sowie der allgemeinen Währungskrise nach dem Öl-Preis-Schock von 1973, nach dem die Mitgliedstaaten zu sehr mit nationalen Problemen beschäftigt waren, als daß der weitere Aufbau der WWU verfolgt werden konnte.[50]

So läßt sich das Scheitern des Planes am besten mit den Worten des damaligen Vorsitzenden des EG-Währungsausschusses, Conrad J. Oort, beschreiben: “Wir wissen jetzt, klüger und trauriger geworden nach so vielen Jahren der Frustration über die WWU, daß auf jeden Fall der Zeitplan des Werner-Berichts unrealistisch war.”[51]

1.2 Das EWS

Die eigentliche währungsrelevante Grundlage zur Schaffung einer WWU bildete das am 01. Januar 1979 in Kraft getretene Europäische Währungssystem, das auf Initiative des damaligen Bundeskanzlers Helmut Schmidt und des französischen Staatspräsidenten Valerie Giscard d`Estaing ins Leben gerufen wurde und auch heute noch Bestand hat. Als vorrangiges Ziel des EWS galt es, die Wechselkurse untereinander zu stabilisieren.[52]

Zu den wesentlichen Bestandteilen des EWS gehörte vor allem der Wechselkurs- und Interventionsmechanismus, bei dem sich die beteiligten nationalen Zentralbanken verpflichteten, die Wechselkursrelationen innerhalb festgelegter Bandbreiten zu stabilisieren. Die Bandbreite, von der die beteiligten Währungen um den sog. bilateralen Leit- oder Mittelkurs, der sich wiederum an der Korbwährung ECU[53] orientierte, abweichen durften, betrug anfangs ± 2,25%, wobei für die spanische, portugiesische, britische und italienische Währung zeitweilige Ausnahmen von ± 6,0% galten.[54] Bei einem Überschreiten dieser oberen oder unteren Interventionspunkte mußten die beteiligten Notenbanken durch Kauf bzw. Verkauf der entsprechenden Währung intervenieren, um so den Kurs nach oben oder unten zu stabilisieren. Als Folge einer großen Währungskrise 1992, die zu einem Austritt des Pfund Sterling und der Lira aus dem EWS führten, wurden die Bandbreiten auf ± 15% erweitert.[55] Weitere wesentliche Bestandteile des EWS waren das Kredit- und Beistandssystem, das der kurz- und mittelfristigen Finanzierung der Interventionsverpflichtungen und evtl. Leistungsbilanzungleichgewichten diente, sowie die später noch näher zu erläuternde Einführung einer Europäischen Währungseinheit ECU, die ursprünglich als zentraler Punkt des EWS gedacht war und vorangegangene Rechnungseinheiten wie die bis dahin geltende Europäische Rechnungseinheit (ERE) ablösen sollte.[56]

Entgegen den ursprünglichen Vorstellungen, daß alle Mitglieder der EU auch im EWS vertreten sein sollten, stiegen, wie bereits erwähnt, Großbritannien und Italien (das jedoch zwischenzeitlich wieder die Aufnahme beantragt hat) im September 1992 aus dem Wechselkursverbund aus. Auch Griechenland befindet sich nicht im EWS, und von den im Rahmen der vierten EU-Erweiterung aufgenommenen Ländern Schweden, Finnland und Österreich ist bisher nur letzteres beigetreten.[57] Zu erwähnen bleibt, daß der für 1999 geplanten Währungsunion nur Staaten angehören können, die sei t mind. zwei Jahren am Wechselkursmechanismus des EWS teilnehmen und deren Währungen auch über einen Zeitraum von zwei Jahren nicht abgewertet wurden.[58]

[...]


[1] Vgl. Boden, Martina: Europa, München, 1992, S. 9

[2] Fritzler, Marc, Proske, Christine u. Vieser, Susanne: EU, in: Heyne Bücher, Stichwort Spezial: Internationale Organisationen, München, 1996, S. 12

[3] Fritzler, Marc, Proske, Christine u. Vieser, Susanne, a.a.O., S. 18

[4] Vgl. Fritzler, Marc, Proske, Christine u. Vieser, Susanne, a.a.O., S. 12-27

[5] Siehe dazu auch die ausführliche Zeittafel im Anhang

[6] Vgl. Weidenfeld, Werner u. Wessels, Wolfgang (Hrsg.): Europa von A-Z: Taschenbuch der euro- päischen Integration, 5. Auflage, Bonn, 1995, S. 17

[7] Vgl. Platzer, Hans-Wolfgang: Lernprozeß Europa: Die EU und die neue europäische Ordnung, 3. Auflage, Bonn, 1995, S. 50

[8] Weidenfeld, Werner u. Wessels, Wolfgang (Hrsg.), 1995, a.a.O., S. 154

[9] Vgl. Grix, Rolf u. Knöll, Wilhelm: Das EG-Buch, Frankfurt am Main, 1992, S. 57

[10] Brückner, Michael u. Przyklenk, Andrea: Europa transparent, Heidelberg, 1991, S. 21

[11] Brückner, Michael u. Przyklenk, Andrea, a.a.O., S. 21 f.

[12] Vgl. Weidenfeld, Werner u. Wessels, Wolfgang (Hrsg.): Europa von A-Z: Taschenbuch der euro- päischen Integration, Bonn, 1991, S. 168

[13] Vgl. Lux, Irmtraud: Europa-Ratgeber von A-Z, Planegg/München, 1993, S. 35

[14] Weidenfeld, Werner u. Wessels, Wolfgang (Hrsg.), 1995, a.a.O., S. 147

[15] Vgl. Harbrecht, Wolfgang: Die Europäische Gemeinschaft, Stuttgart/New York, 1978, S. 32

[16] Vgl. Brindlmayer, Maria u.a.: EG-ABC: Lexikon für Wirtschaft, Recht, Steuern, Finanzen, Bonn, 1993, S. 70

[17] Vgl. Presse- und Informationsamt der Bundesregierung (Hrsg.): Europa 2000, 4. Auflage, Bonn, 1996, S. 14

[18] Vgl. Läufer, Thomas (Bearbeiter): Europäische Union, Europäische Gemeinschaft: Die Vertrags- texte von Maastricht, Bonn, 1996, S. 9

[19] Vgl. Baratta, Mario von: Der Fischer Weltalmanach 1997, Frankfurt am Main, 1996, S. 907 f.

[20] Siehe dazu ausführlich Kapitel III

[21] Vgl. Fritzler, Marc, Proske, Christine u. Vieser, Susanne, a.a.O., S. 34 f.

[22] Baratta, Mario von, a.a.O., S. 914

[23] Vgl. Presse- und Informationsamt der Bundesregierung: Europa 2000, a.a.O., S. 57-61

[24] Vgl. Fritzler, Marc, Proske, Christine u. Vieser, Susanne, a.a.O., S. 38

[25] Vgl. Presse- und Informationsamt der Bundesregierung (Hrsg.): Europa 2000, a.a.O., S. 45-53

[26] o.V.: Europa im Schaubild, Bonn, 1996, S. 36

[27] Fritzler, Marc, Proske, Christine u. Vieser, Susanne, a.a.O., S. 42

[28] Vgl. Presse- und Informationsamt der Bundesregierung: Europa 2000, a.a.O., S. 62-65

[29] Vgl. Weidenfeld, Werner u. Wessels, Wolfgang (Hrsg.), 1995, a.a.O., S. 179

[30] Vgl. Presse- und Informationsamt der Bundesregierung: Europa 2000, a.a.O., S. 73f.

[31] Fritzler, Marc, Proske, Christine u. Vieser, Susanne, a.a.O., S. 44

[32] Fritzler, Marc, Proske, Christine u. Vieser, Susanne, a.a.O., S. 47

[33] Vgl. o.V.: Europa im Schaubild, a.a.O., S. 39

[34] Fritzler, Marc, Proske, Christine u. Vieser, Susanne, a.a.O., S. 64

[35] Scharrer, Hans-Eckart: Die deutsche Wirtschaft und die EG, Bonn, 1990, S. 32

[36] Als besonders schwerwiegende Belastungen lassen sich hier vor allem die Subventionierung der Bauern sowie die sog. Interventionskäufe nennen (»Butterberge«, »Milchseen«), die Mitte der 80er Jahre zu einer schwerwiegenden Finanzkrise führten.

[37] Vgl. Baratta, Mario von, a.a.O., S. 927 f.

[38] Vgl. Boldt, Hans: Die Europäische Union, Mannheim, 1995, S. 34

[39] In der zitierten Literaturangabe werden 340 Mrd. D-Mark angegeben. Da die übrige Literatur jedoch von der oben genannten Zahl ausgeht, handelt es sich wahrscheinlich um einen Zahlen- dreher, der entsprechend korrigiert wurde.

[40] Vgl. Grix, Rolf u. Knöll, Wilhelm, a.a.O., S. 90 f.

[41] Als Kritikpunkte bei Vorlegung des Berichtes wurden dabei vor allem die Zugrundelegung aus- schließlich günstiger Faktoren angeführt, bei denen etwa ungünstige wirtschaftliche und politische Einflüsse außer acht gelassen wurden.

[42] Vgl. Fritzler, Marc, Proske, Christine u. Vieser, Susanne, a.a.O., S. 81 ff.

[43] Europäische Kommission: Wirtschafts- und Währungsunion, Luxemburg, 1996, S. 3

[44] Vgl. Weixner, Bärbel u. Wimmer, Michaela: Stichwort ECU, München, 1993, S. 55 f.

[45] Grundlage dieses Systems war, daß sich die Währungen in einem festen Verhältnis an Gold orien- tierten. Es galt: 0,88867088g Feingold = 1 Dollar.

[46] Vgl. Weixner, Bärbel u. Wimmer, Michaela, a.a.O., S. 56 f. u. 61 sowie Fritzler, Marc, Proske, Christine u. Vieser, Susanne, a.a.O., S. 84-87

[47] Vgl. Wegner, Manfred: Die Entdeckung Europas, Baden-Baden, 1991, S. 114

[48] Vgl. Neumann, Wolfgang: Auf dem Weg zu einer Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion, Stuttgart, 1991, S. 86

[49] Europäische Kommission: Wirtschafts- und Währungsunion, a.a.O., S. 5

[50] Vgl. Brückner, Michael u. Przyklenk, Andrea, a.a.O., S. 63

[51] Wegner, Manfred, a.a.O., S. 117

[52] Vgl. Bundeszentrale für politische Bildung (Hrsg.): Von der EG zur Europäischen Union, 2. Auf- lage, Bonn, 1996, S. 162

[53] Siehe dazu ausführlich Kapitel IV über die Europäische Währungseinheit

[54] Vgl. Fritzler, Marc, Proske, Christine u. Vieser, Susanne, a.a.O., S. 86

[55] Vgl. Bundeszentrale für politische Bildung (Hrsg.): Von der EG zur Europäischen Union, a.a.O., S. 162

[56] Vgl. Wegner, Manfred, a.a.O., S. 120 f.

[57] Vgl. Bundeszentrale für politische Bildung (Hrsg.): Von der EG zur Europäischen Union, a.a.O., S. 162

[58] Vgl. Fritzler, Marc, Proske, Christine u. Vieser, Susanne, a.a.O., S. 87

Ende der Leseprobe aus 108 Seiten

Details

Titel
Die Europäische Wirtschafts- und Währungsunion: Eine Analyse der Entwicklung bis heute und der Zukunftsaussichten für den weiteren Fortgang
Hochschule
Frankfurt University of Applied Sciences, ehem. Fachhochschule Frankfurt am Main
Note
1
Autor
Jahr
1997
Seiten
108
Katalognummer
V185114
ISBN (eBook)
9783656983316
ISBN (Buch)
9783867460194
Dateigröße
2332 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
europäische, wirtschafts-, währungsunion, eine, analyse, entwicklung, zukunftsaussichten, fortgang
Arbeit zitieren
Oliver Schäfer (Autor:in), 1997, Die Europäische Wirtschafts- und Währungsunion: Eine Analyse der Entwicklung bis heute und der Zukunftsaussichten für den weiteren Fortgang, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/185114

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