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Grundrechte und juristische Personen des öffentlichen Rechts

Title: Grundrechte und juristische Personen des öffentlichen Rechts

Seminar Paper , 2003 , 26 Pages , Grade: 1,3

Autor:in: Daniel Wiegand (Author)

Law - Public Law / Constitutional Law / Basic Rights
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Summary Excerpt Details

Die vorliegende Arbeit beschäftigt sich mit der Frage, ob und inwieweit juristischen
Personen des öffentlichen Rechts eine Grundrechtsträgerschaft
zukommt. Das heißt, ob und inwieweit sie sich auf die Grundrechte berufen
können bzw. durch sie geschützt werden. Dabei soll nicht nur untersucht
werden, ob sie allgemein eine Grundrechtsberechtigung haben, sondern auch
auf welche Grundrechte sie sich explizit berufen können.
Das Bundesverfassungsgericht verneint grundsätzlich eine Grundrechtsträgerschaft
juristischer Personen des öffentlichen Rechts.1 Ihnen fehle es zum
einen an einer grundrechtstypischen Gefährdungslage. Zum anderen begründet
das Gericht seine Ablehnung mit der Durchgriffstheorie und der Konfusionsthese.
Die Sichtweise des Bundesverfassungsgerichts soll im Folgenden
genauer erläutert werden.2 Dabei hat es allerdings für drei Sonderfälle eine
Grundrechtsberechtigung für juristische Personen des öffentlichen Rechts
bejaht. Diese klassische Ausnahmetrias (Religionsgesellschaften, Universitäten,
Rundfunkanstalten) soll hier eingehend untersucht werden.3
Im Schrifttum ist die Frage nach der Grundrechtsträgerschaft juristischer
Personen des öffentlichen Rechts – mit Ausnahme der obigen Ausnahmetrias
– sei je her umstritten. Bethge spricht vom „Paradebeispiel für den literarischen
Positionskampf auf dem Tournierfeld der aktuellen Grundrechtsdiskussion“
4. Die Grundsätze der Ausnahmetrias des Bundesverfassungsgerichts
werden versucht auch auf andere juristische Personen des öffentlichen
Rechts zu übertragen, um ihnen damit eine Grundrechtsberechtigung zuzusprechen.
Die einzelnen (Erweiterungs-)Vorschläge des Schrifttums sollen in
der vorliegenden Arbeit insbesondere Berücksichtigung finden. Der Begriff der juristischen Person gebietet es in der vorliegenden Untersuchung
mit Art. 19 III GG zu beginnen. Er bildet die zentrale Vorschrift für
eine mögliche Grundrechtsberechtigung inländischer juristischer Personen
des Privatrechts und des öffentlichen Rechts.

1 Vgl. S. 4 ff.
2 Vgl. S. 4 ff.
3 Vgl. S. 9 ff.
4 Bethge, AöR 104 (1979), 54 (86).

Excerpt


Gliederung

Einleitung

1. Teil Grundsätzliche Nichtgeltung der Grundrechte für juristische Personen des öffentlichen Rechts

A. Grundsätzliches

B. Auslegung des Art. 19 III GG

I. Auslegung dem Wortlaut nach und historische Auslegung

II. Gesamtsystematische und teleologische Auslegung

1. Art. 19 III GG aus Sicht des Bundesverfassungsgerichts

III. Grundsätzliches zur Berufungsmöglichkeit auf Art. 19 III GG in Bezug auf einzelne juristischen Personen des öffentlichen Rechts

1. Der Staat

2. Die Europäische Union

3. Die Europäischen Gemeinschaften

4. Gemeinden

2. Teil Ausnahmen von der prinzipiellen Verneinung der Grundrechtsträgerschaft juristischer Personen des öffentlichen Rechts

A. Gründe für mögliche Ausnahmen

B. Voraussetzung für eine Grundrechtsträgerschaft

C. Die klassische Ausnahmetrias

I. Öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften

1. Rechtfertigung der Grundrechtsträgerschaft

2. Öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften schützende Grundrechte

II. Universitäten und ähnliche rechtlich verselbständigte Einrichtungen des Staates

1. Universitäten

2. Fakultäten

3. Fachhochschulen

III. Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten

D. Weitere diskutierte Ausnahmen

I. Kirchliche Hochschulen

II. Kunst- und Musikhochschulen

III. Andere staatlich getragene Kulturinstitutionen

IV. Öffentlich-rechtliche Zwangskörperschaften

V. Personalkörperschaften

1. Berufsständische Personalkörperschaften

2. Träger der Sozialversicherung

3. Teil Exkurs: Grundrechte und private Agitation des Staates

Fazit

Zielsetzung und thematische Schwerpunkte

Die vorliegende Arbeit untersucht, ob und inwieweit juristischen Personen des öffentlichen Rechts eine Grundrechtsträgerschaft zukommt, welche Voraussetzungen hierfür erfüllt sein müssen und auf welche spezifischen Grundrechte sie sich berufen können.

  • Grundrechtsträgerschaft juristischer Personen des öffentlichen Rechts nach Art. 19 Abs. 3 GG.
  • Die Durchgriffstheorie und Konfusionsthese in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.
  • Analyse der klassischen Ausnahmetrias (Religionsgesellschaften, Universitäten, Rundfunkanstalten).
  • Erweiterungsdiskussionen in der Literatur für weitere Institutionen wie Hochschulen oder berufsständische Körperschaften.
  • Abgrenzung der Grundrechtsbindung des Staates bei privatrechtlichem Agieren.

Auszug aus dem Buch

C. Die klassische Ausnahmetrias

Das Bundesverfassungsgericht hat in drei Sonderfällen juristischen Personen des öffentlichen Rechts eine (partielle) Grundrechtsberechtigung zugesprochen. Diese mittlerweile als nicht abschließend verstandene Ausnahmetrias betrifft die Kirchen und Religionsgemeinschaften, die Universitäten sowie die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten.

I. Öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften

1. Rechtfertigung der Grundrechtsträgerschaft

Öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften sind gem. Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 V 1 WRV als Körperschaften des öffentlichen Rechts zu qualifizieren. Vor allem wegen ihres historisch begründeten Status als Körperschaften, sind sie nicht in den Staatsaufbau integriert. Daher sind sie – ebenso wie private Religionsgesellschaften – Ausdruck kollektiver Grundrechtsbetätigung im außerstaatlich-gesellschaftlichen Bereich. Sie erfüllen die Voraussetzungen für eine Grundrechtsträgerschaft vollständig, da sie ihren Mitgliedern dazu dienen insbesondere die in Art. 4 I, II GG geschützten grundrechtlichen Interessen zu verwirklichen und grundsätzlich keine staatlichen Aufgaben wahrnehmen. Bereits ihre Gründung ist grundrechtliche Freiheitsentfaltung. Sie befinden sich folglich außerhalb der staatlichen Sphäre und weisen daher eine starke Staatsferne bzw. sogar Staatunabhängigkeit auf.

Zusammenfassung der Kapitel

Einleitung: Einführung in die Problematik der Grundrechtsträgerschaft juristischer Personen des öffentlichen Rechts und Vorstellung der zentralen Fragestellung.

1. Teil Grundsätzliche Nichtgeltung der Grundrechte für juristische Personen des öffentlichen Rechts: Erörterung der verfassungsrechtlichen Ausgangslage unter Berücksichtigung von Art. 19 III GG sowie der restriktiven Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.

2. Teil Ausnahmen von der prinzipiellen Verneinung der Grundrechtsträgerschaft juristischer Personen des öffentlichen Rechts: Detaillierte Untersuchung der „Ausnahmetrias“ sowie weiterer in Literatur und Rechtsprechung diskutierter Fallgruppen.

3. Teil Exkurs: Grundrechte und private Agitation des Staates: Analyse der Frage, ob der Staat bei privatrechtlichem Handeln eine Grundrechtsberechtigung erlangen kann.

Fazit: Zusammenfassende Bewertung der Ergebnisse und Ausblick auf die Notwendigkeit einer Einzelfallprüfung bei der Zuerkennung von Grundrechten.

Schlüsselwörter

Grundrechtsträgerschaft, juristische Personen des öffentlichen Rechts, Art. 19 III GG, Bundesverfassungsgericht, Ausnahmetrias, Religionsgesellschaften, Universitäten, Rundfunkanstalten, Grundrechtsberechtigung, Durchgriffstheorie, Konfusionsthese, Staatsferne, Wissenschaftsfreiheit, grundrechtstypische Gefährdungslage.

Häufig gestellte Fragen

Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?

Die Arbeit untersucht die verfassungsrechtliche Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen juristische Personen des öffentlichen Rechts als Grundrechtsträger agieren können.

Was sind die zentralen Themenfelder?

Zentrale Themen sind die Auslegung von Art. 19 III GG, die Dogmatik der Durchgriffstheorie und der Konfusionsthese sowie die Analyse von Ausnahmetatbeständen.

Was ist das primäre Ziel der Arbeit?

Das Ziel ist es, die Kriterien für eine Grundrechtsberechtigung juristischer Personen des öffentlichen Rechts zu identifizieren und die aktuelle Rechtsprechung mit der Literaturdiskussion abzugleichen.

Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?

Es handelt sich um eine rechtswissenschaftliche Untersuchung, die primär auf der Auslegung des Grundgesetzes und der Analyse der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung basiert.

Was wird im Hauptteil behandelt?

Im Hauptteil werden die dogmatischen Grundlagen, die bekannte "Ausnahmetrias" (Religionsgesellschaften, Universitäten, Rundfunk) sowie weitere diskutierte Fälle (z.B. Zwangskörperschaften) detailliert erörtert.

Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?

Wichtige Begriffe sind insbesondere die grundrechtstypische Gefährdungslage, die Staatsferne, Art. 19 III GG und die partielle Grundrechtsberechtigung.

Welche Rolle spielt die sogenannte „Ausnahmetrias“ für die Argumentation?

Die Ausnahmetrias bildet den Kernbereich, in dem das Bundesverfassungsgericht eine Grundrechtsberechtigung anerkennt, und dient als Ausgangspunkt für die Übertragung auf weitere Institutionen.

Wie bewertet der Autor die Situation bei gemischtwirtschaftlichen Unternehmen?

Der Autor betont, dass eine pauschale Zu- oder Aberkennung von Grundrechten nicht möglich ist und im Einzelfall auf die spezifischen Kapitalbeteiligungen und Leitungsmachtverhältnisse abgestellt werden muss.

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Details

Title
Grundrechte und juristische Personen des öffentlichen Rechts
College
University of Siegen  (Öffentliches Recht, Sozialrecht, Arbeitsrecht)
Grade
1,3
Author
Daniel Wiegand (Author)
Publication Year
2003
Pages
26
Catalog Number
V18522
ISBN (eBook)
9783638228558
Language
German
Tags
Grundrechte Personen Rechts
Product Safety
GRIN Publishing GmbH
Quote paper
Daniel Wiegand (Author), 2003, Grundrechte und juristische Personen des öffentlichen Rechts, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/18522
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