Auswirkungen der Baustellenverordnung auf Architekturbüros aus betriebswirtschaftlich-organisatorischer Sicht


Studienarbeit, 2000

71 Seiten, Note: 1.3


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1 Darlegung der Problematik
1.1 Die Einführung der Baustellenverordnung als neue Herausfor- derung
1.2 Vorgehensweise und Aufbau dieser Arbeit

2 Rechtsquellen der Baustell
2.1 Arbeitsschutz als gesellschaftliches Ziel
2.2 Arbeitsschutz im europäischen Rahmen
2.3 Weitere zu beachtende Regelwerke

3 Anforderungen der Baustell
3.1 Arbeitsschutz
3.2 Vorankündigung
3.3 Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGePlan)
3.4 Unterlage
3.5 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (SiGeKo)

4 Organisatorische Aspekte
4.1 Die organisatorischen Strukturen des Architekturbüros
4.1.1 Der Produktionsprozeÿ im Architekturbüro
4.1.2 Ein Organisationsmodell
4.2 Die Integration der Dokumente der Baustellenverordnung
4.2.1 Vorankündigung
4.2.2 Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan
4.2.3 Unterlage
4.3 Integration des Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinators
4.3.1 Die Tätigkeitsphasen und die mögliche Anzahl der Sicher- heits- und Gesundheitsschutzkoordinatoren im Projekt
4.3.2 Die entstehenden Kommunikationsschnittstellen bei verschiedenen Beauftragungsmodellen
4.4 Ein Vergleich mit den Leistungen als Projektsteuerer gemäÿ 31 HOAI

5 Merkantile Aspekte
5.1 Ermittlung des Leistungsbilds
5.2 Durchführung der Aufwandsschätzung
5.3 Methoden der Honorarermittlung
5.4 Das Controlling und seine Grundlagen
5.4.1 Kostenrechnungssystematik
5.4.2 Budgetierung und Steuerung der Prozesse
5.4.3 Regelung der Prozesse
5.5 Die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination als Mar- ketingaspekt

6 Privatrechtliche Konsequenzen
6.1 Folgen aus dem Arbeitsschutzrecht
6.2 Konsequenzen bei der deliktischen Haftung
6.3 Schuldrechtliche Aspekte
6.4 Absicherung gegen mögliche Schadenersatzansprüche
6.5 Konsequenzen für die Vertragsgestaltung

7 Conclusio und Ausblick

Literaturverzeichnis

Abstract

In Umsetzung einer europäischen Richtlinie vom 24.06.1992 hat der Gesetzgeber am 10.06.1998 die BaustellV erlassen. Damit ist ein weiterer Schritt in der Umwand- lung von nationalem in europaeinheitliches Arbeitsschutzrecht gemacht worden. Mit der BaustellV wurde dem Bauherrn erstmals eine weitreichende Verantwor-tung für Sicherheits- und Gesundheitsschutz auf seiner Baustelle übertragen, die er jedoch an Dritte, im Rahmen dieser Betrachtung also auf das von ihm beauftragte Architekturbüro, übertragen kann. Zur Wahrnehmung dieser Verantwortung führt die BaustellV bis zu drei Dokumentationen sowie ggf. die Instanz des Sicherheits-und Gesundheitsschutzkoordinators ein, die jeweils abhängig von Gröÿe und Ge-fährdungsgrad des Projekts zum Einsatz kommen können und hier jeweils in ihren Anforderungen, Funktionen und ihrem Aufbau betrachtet werden. Der Schwerpunkt dieser Untersuchung liegt hierbei jedoch nicht auf den Me-thoden und Techniken der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination, wie sie schon in zahlreichen Schulungen vermittelt werden, sondern in den betriebsinternen Aspekten der Einführung dieses Leistungsbildes.

Der Einsatzzeitraum der Instrumente der BaustellV orientiert sich nicht an den Leistungsphasen der HOAI, ist jedoch insgesamt während der Phasen 3 9 anzusie- deln. Für die Untersuchung wird die Dimension eines mittelgroÿen Architekturbü- ros gewählt. Die Quali kation sowie die Koordination der in die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination involvierten Instanzen ist exakt festzulegen. Dazu ist der Aufbau des Büros als projektorientierte Matrixorganisation sinnvoll. Da in den einzelnen Bearbeitungszeiträumen (Planung, Ausführung) unterschiedliche Instanzen des Architekturbüros auch simultan mit den Aufgaben betraut werden müssen, ergeben sich anspruchvoll zu verwaltende Kommunikationsschnittstellen. Erschwert wird dies bei Beauftragungsmodellen, bei denen nicht die gesamte Lei- stungserstellung durch das Architekturbüro selbst durchgeführt wird, sondern Teile davon extern übernommen werden (GU, externe Bauleitung).

Für die Einführung der Übernahme von Leistungen im Rahmen der Baustel- lenverordnung werden in dieser Arbeit Leistungsbild und Honoraransatz ermit- telt. Für die Vor- und Nachkalkulation sowie die Steuerung des Aufwands wäh- rend des Produktionsprozesses ist ein entwickeltes Controlling erforderlich. Die hier vorgestellten Methoden und Werkzeuge können problemlos nicht nur für die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination, sondern für den gesamten Lei- stungserstellungsprozeÿ genutzt werden. Weiterhin ist die Sicherheits- und Ge- sundheitsschutzkoordination auch als Marketinginstrument interessant.

Privatrechtliche Konsequenzen ergeben sich besonders in der primären Ver- kehrssicherungsp icht des Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinators, die je- doch gegen die Haftung des Unternehmers gegenüber seinen Arbeitnehmern abzu- grenzen ist. Vertragliche Exculpationsmöglichkeiten für das Architekturbüro sind nahezu nicht realisierbar (AGBG), jedoch sind für die Vertragsgestaltung wichtige Aspekte bei Kompetenzregelungen und Haftp ichtversicherungsschutz zu beach- ten.

Abbildungsverzeichnis

4.1 Verteilung der Planungsleistungen auf drei Hauptaufgabenträ- ger im zeitlichen Schema

4.2 Organisationsmodell auf der Basis einer projektorientierten Matrixstruktur

4.3 Zeitliche Verteilung der Dokumente der Baustellenverordnung im Falle der Übernahme aller Honorarphasen durch das Ar- chitekturbüro

4.4 Zeitliche Verteilung der Instrumente der Baustellenverordnung im Falle der Übernahme aller Honorarphasen durch das Archi- tekturbüro

4.5 Zeitliche Verteilung der Instrumente der Baustellenverordnung im Falle der Übernahme der Honorarphasen 5 9 z.B. durch einen Generalunternehmer

4.6 Zeitliche Verteilung der Instrumente der Baustellenverordnung im Falle der Durchführung der Objektüberwachung und Ob- jektbetreuung durch ein externes Architekturbüro

5.1 Eine einfache Darstellung der Controllinginstrumente Kalku- lation und Budgetierung mit den zugehörigen Feedbackfunk- tionen Steuerung und Regelung

Tabellenverzeichnis

5.1 Honorarempfehlung der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen an ihre Mitglieder

Darlegung der Problematik

1.1 Die Einführung der Baustellenverordnung als neue Herausforderung

In Umsetzung einer EU-Richtlinie wurde am 10.06.1998 vom Deutschen Bundestag die Baustellenverordnung erlassen. In ihr wurden die Sorgfaltsp ichten des Bauherrn für Konzeption, Ausführung und Nutzung eines Gebäudes signi kant erweitert. Je nach Umfang des Bauvorhabens sind von ihm folgende zusätzliche Maÿnahmen zu tre en:

Beachtung allgemeiner Grundsätze des Arbeitsschutzes bei Planung und Ausführungskoordination

Vorankündigung gröÿerer Bauvorhaben an das zuständige Gewerbeauf- sichtsamt

Erstellen eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes (SiGePlan)

Bestellung eines geeigneten Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinators (SiGeKo)

Erstellung einer Unterlage für spätere Arbeiten am Bauwerk

Im Regelfall wird der Bauherr diese P ichten nicht selbst erfüllen können oder wollen und daher auf das von ihm beauftragte Architekturbüro übertragen, um die Beauftragung eines weiteren Fachingenieurs zu vermeiden. Für das diese Aufgabe übernehmende Architekturbüro ergeben sich dadurch folgende neue Fragestellungen:

Art und Umfang der Anforderungen der Baustellenverordnung

organisatorische Eingliederung dieser Anforderungen

Quali kation des Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinators

organisatorische Eingliederung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinators während der Phasen 3 9 bei

Durchführung durch eigene Kräfte externer Vergabe

Wechsel des Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinators zwischen Planungs- und Ausführungsphase (intern oder extern)

rechtliche Stellung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinators im Aussenverhältnis

aufwandsoptimale Erstellung des Sicherheits- und Gesunheitsschutzplans während der Phasen 3-9

aufwandsoptimale Erstellung der Unterlage

Ermittlung des anzusetzenden Honorars

vertragsrechtliche Konsequenzen

haftungsrechtliche Konsequenzen

Im Gegenzug bietet die Auseinandersetzung mit diesen Fragestellungen auch die Chance, sich exemplarisch mit betriebswirtschaftlichen Funktionen des Architekturbüros auseinanderzusetzen:

Arbeitsschutz

Ablauforganisation

Aufbauorganisation

Controlling

Rechtsbeziehungen

Marketing

1.2 Vorgehensweise und Aufbau dieser Arbeit

Vorgehensweise: Es wird auf die detaillierte Ausführung der durch die Baustellenverordnung vorgegeben Maÿnahmen nur insoweit eingegangen, wie dies für die betriebsinternen Aspekte des Architekturbüros bei der Einfüh- rung der Baustellenverordnung notwendig ist. Zum Thema der Quali kati- on des Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinators sowie Methoden und Techniken der Durchführung seiner Aufgaben existieren bereits Schulungen und Ausarbeitungen.

Vielmehr soll diese Arbeit eine induktive Herangehensweise an diese Problematik darlegen. Es werden zuerst die per legem vorhandenen Anforderungen aufgezeigt, danach diese (aufgrund der historischen Nähe teleologisch) interpretiert und die sich damit ergebenden Möglichkeiten, aber auch die sinnvollen Ergänzungen aufgezeigt.

In der Folge wird dann erläutert, welche Einschränkungen sich durch den Einsatz im mittelgroÿen Architekturbüro ergeben und wie die Aufgabe der Übernahme von Leistungen im Rahmen der Baustellenverordnung sinnvoll gelöst werden kann.

Aufbau dieser Arbeit: In Kapitel 2 wird zuerst die Entwicklung des Ar- beitsschutzes betrachtet. Dabei wird zunächst die nationale Entwicklung, danach die heute immer bedeutsamer werdende europäische Arbeitsschutz- gesetzgebung betrachtet, um die Baustellenverordnung in ihren Kontext aller anderen bestehenden und künftigen Normen, Rechtsnormen und Vorschriften zu setzen.

Im 3. Kapitel werden die von der Baustellenverordnung gestellten Anfor- derungen näher beleuchtet. Die Verp ichtung zur Beachtung der allgemei- nen Grundsätze des Arbeitsschutzes sowie die Instrumente Vorankündigung, Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan, Unterlage und der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator werden unter den Aspekten Kriterien für die Anwendungsp icht, Funktion und Aufbau/Quali kation dargestellt.

Damit wird festgelegt, welche zusätzlichen Anforderungen an das Architekturbüro, das die Leistung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination übernehmen will, von auÿen herangetragen werden.

In Kapitel 4 wird die aufbau- und ablauforganisatorische Umsetzung im Architekturbüro dargestellt.

Die Untersuchung des Produktionsprozesses im Architekturbüro beschäf- tigt sich mit der Problematik der sich zeitlich überschneidenden Honorarpha- sen sowie der Gliederung des Unternehmens in Haupt- und Spezialabteilun- gen.

Darauf aufbauend wird ein Organisationsmodell entwickelt, das diesen und auch weiteren Anforderungen problemlos genügen kann. Nun wird für jedes einzelne Dokument der Baustellenverordnung (Voran-kündigung, Unterlage, Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan) untersucht, welche Funktion es im Verlauf der Projektentwicklung hat und wie es daher zeitlich in den Planungsprozeÿ eingeordnet werden kann und sollte. Anhand dieser Erkenntnisse wird nun der Sicherheits- und Gesundheits-schutzkoordinator als Aufgabenträger für diese Dokumente in die Aufbauor-ganisation des Architekturbüros eingegliedert.

Ergänzend werden die Fälle der externen Vergabe von Planungsleistungen anhand der Beispiele Übernahme aller Planungsleistungen ab Baugesuchsreife (GU ab Phase 5) sowie externe Bauleitung vor Ort (Phasen 8 9) näher untersucht, um die in diesen Fällen entstehenden Kommunikationsschnittstellen und Aufgabenabgrenzungen deutlicher zu machen.

Abschliessend ndet ein Vergleich mit dem bereits etablierten Leistungsbild der Projektsteuerung Platz.

In Kapitel 5 ndet eine Betrachtung der merkantilen Funktionen des Architekturbüros, die zwar leider häu g vernachlässigt werden, aber dennoch auch von der Einführung der Leistungen gemäÿ der Baustellenverordnung betro en sind, statt.

Am Anfang steht eine Ermittlung des Leistungsbilds für verschiedene Beauftragungsmodelle. Sie ist die Basis für die Aufwandsschätzung und die Honorarermittlung, aber auch für die Vertragsgestaltung.

Es folgt ein Ansatz für die Aufwandsschätzung, gefolgt von der Honorarermittlung. Diese gliedert sich in einen Teil zur Ermittlung eines stundensatzbasierten und eines pauschalierten Honorars.

Im Abschnitt Controlling wird eine für das Architekturbüro angepasste Kostenrechnungssystematik entwickelt, um für Planung, Steuerung, Kontrolle und Regelung zuverlässiges Datenmaterial zugrunde legen zu können. Anfolgend werden nun die Controllingfuktionen Budgetierung, Steuerung und Regelung sowie ihre Anwendung im Architekturbüo aufgezeigt.

Abschliessend werden Argumente für die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination als Marketinginstrument ermittelt.

Im 6. Kapitel werden die privatrechtlichen Konsequenzen der Einführung des Leistungsbilds Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination untersucht. Ausgehend von den arbeitsschutzrechtlichen Gegebenheiten werden die Folgen bei der deliktischen Haftung aufgezeigt. Dazu gehören die neue Si- tuation bei den Verkehrssicherungsp ichten und die Abgrenzung der Haftung von beauftragtem Unternehmer als Arbeitgeber gegenüber dem Sicherheitsund Gesundheitsschutzkoordinator in seiner Tätigkeit als solcher.

Weiterhin werden schuldrechtliche Aspekte, auch für den nur scheinbar nicht involvierten Architekten, und Absicherungsmöglichkeiten gegen Schadenersatz- und Regreÿforderungen untersucht.

Abschliessend werden die Konsequenzen für die Gestaltung von Verträgen über die Durchführung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination aufgezeigt.

Die Rechtsquellen der Baustellenverordnung und deren Ursprung

2.1 Arbeitsschutz als gesellschaftliches Ziel

Mit Erlaÿ der Reichsgewerbeordnung im Jahre 1871 begann in Deutschland die Geschichte des kodi zierten Arbeitsschutzrechts. Seit diesem Zeitpunkt hat sich allgemein die Erkenntnis durchgesetzt, daÿ Arbeitsschutz nicht nur primär der Vermeidung von persönlichem Leid der von Unfällen Beeinträch- tigten dient, sondern auch für die nicht unmittelbar Betro enen mannigfal- tige Vorteile bietet.

Die Belastung der Sozialversicherungsträger durch unfallbedingte Kosten (Krankheitskosten, dauernde Renten etc.) erreicht mehrfache Milliardenhöhe [18, Rn. 5 , was, zumindest in Anteilen, letztendlich ja nichts als eine Ab- wälzung der Folgekosten mangelhafter Planung und ungenügender Arbeits- schutzmaÿnahmen auf einen gesellschaftlichen Solidaritätsfond darstellt.

Die Häu gkeit tödlicher Unfälle ist im Bereich der Bau-Berufsgenossen- schaften in Relation zur übrigen gewerblichen Wirtschaft ca. drei mal so hoch! [7, S. 10

Doch auch den Bauunternehmen aller Gewerke entstehen nicht nur durch Krankheit von Beschäftigten, sondern auch durch Verzögerungen und subop- timale Arbeitsabläufe Kosten, die eine vermeidbare Belastung des Betriebser- gebnisses darstellen. Nicht zuletzt sind auch die Kosten, die den Eigentümern und Nutzern von Gebäuden durch verzögerte Fertigstellung und erschwerte P ege des Gebäudes verursacht werden, durch konsequente Beachtung des Arbeitsschutzes bei Erstellung und Planung des Gebäudes minimierbar.

2.2 Arbeitsschutz im europäischen Rahmen

Die Baustellenverordnung vom 10.06.1998 geht wie das ihr übergeordnete Arbeitsschutzgesetz vom 21.08.1996 auf entsprechende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft zurück, namentlich das ArbSchG auf die Richtlinie 89/391/EWG, die BaustellV auf 92/57/EWG.

Grundlage für die Richtlinienkompetenz der EU im Bereich des Arbeits-schutzes sind die Artikel 95 und 1381. Das anzuwendende Verfahren wird in Art. 249 EGV/Amsterdam wie folgt beschrieben:

Zur Erfüllung ihrer Aufgaben und nach Maÿgabe dieses Vertra- ges erlassen das Europäische Parlament und der Rat gemeinsam, der Rat und die Kommission Verordnungen, Richtlinien und Ent- scheidungen, [... . Die Richtlinie ist für jeden Mitgliedsstaat, an den sie gerichtet wird, hinsichtlich des zu erreichenden Ziels ver- bindlich, überläÿt jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel.

Damit dürfte der weitreichende Ein uÿ europäischer Rechtssetzung eindrücklich beschrieben sein. Eine einführende Beschreibung des Verfahrens für sekundäres Gemeinschaftsrecht ndet sich in [11, S. 107 . .

Richtlinien gemäÿ Art. 95 EGV sind eigentlich für die Harmonisierung des Binnenmarkts gedacht, indem unter anderem Vorgaben für Standards der in den Verkehr gebrachten Waren und Güter gemacht werden. Darunter fallen auch Vorgaben für die sicherheitstechnische Bescha enheit von Werkzeugen und Maschinen (z. B. in Deutschland im Gerätesicherheitsgesetz umgesetzt), die damit natürlich ebenfalls arbeitsschutzrelevant sind. Richtlinien gemäÿ Art. 95 EGV sind sogenannte Angleichungsrichtlinien und müssen ohne in- haltliche Änderungen in nationales Recht umgesetzt werden. [17, Rn. 572 .

Richtlinien gemäÿ Art. 138 EGV hingegen sind originär zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer (vgl. Art. 136) gedacht. Es handelt sich dabei eo ipso um Mindestvorschriften, die bei der Umset- zung in nationales Recht auch zugunsten eines verbesserten Arbeitsschut- zes überschritten werden dürfen. Grundlegend ist hier die Rahmenrichtlinie 89/391/EWG, die als Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) am 07.08.1996 in Kraft gesetzt wurde. In Art. 16 dieser Richtlinie wird, wie in 19 ArbSchG um- gesetzt, bereits festgelegt, daÿ entsprechende Einzelrichtlinien für bestimmte Bereiche erlassen werden können, die dann ebenso in nationales Recht umgesetzt werden müssen. Einschlägig für das Bauwesen sind hierbei z. B. diese Rechtsverordnungen:

ArbeitsstättenV

ArbeitsmittelbenutzungsV

Persönliche Schutzausrüstungs-BenutzungsV

LasthandhabungsV

Gefahrsto V

Biosto V

BaustellV

2.3 Weitere zu beachtende Regelwerke

Interessant ist, daÿ sich die Baustellenverordnung in 2 Abs. 1 sowie 3 Abs. 3 S. 1 explizit auf 4 ArbSchG rückbezieht, der wiederum allgemei- ne Grundsätze formuliert. Besondere Aufmerksamkeit ist hier Abs. 3 zu schenken:

Bei den Maÿnahmen sind der Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen.

Die Formulierung Stand von . . . bedeutet, daÿ alle aktuellen Erkenntnisse zu berücksichtigen sind, selbst wenn in kodi zierten Regeln noch möglicher- weise veraltete Erkenntnisse verwendet werden. Dieser Begri geht auch weiter als die allgemein anerkannten Regeln der Technik da der Stand der Technik nicht zwingend in der Fachwelt verbreitet und erprobt sein muÿ, sondern eben die neuesten wissenschaftlich abgesicherten Erkenntnisse be- schreibt (Näheres unter [15, S. 93 f. ). Diese Einschränkung gilt für die folgenden weiteren Regeln und Vorschriftswerke, die im Übrigen jedoch je- derzeit zu beachten sind:

Normen: Sämtliche für den Anwendungsfall einschlägigen über- und inner- staatliche Normen, d. h., ISO-, EN- und DIN-Normen in der jeweils gültigen Fassung, sofern sie nicht durch den Stand der Technik überholt sind.

Rechtsnormen: Die Neugestaltung des Arbeitnehmerschutzrechts im Zu- ge der europäischen Harmonisierung ist noch nicht abgeschlossen. Zusätzlich zum Arbeitsschutzgesetz sind daher zum Teil auch noch ältere oder speziellere Rechtsnormen in Kraft, die dessen allgemeine Vorschriften spezialgesetzlich ausfüllen [18, Rn. 29 . . Hier sind z. B. die Gewerbeordnung oder die Gefahr- gutverordnung zu nennen, aber auch alle aufgrund 18 ArbSchG erlassenen oder gemäÿ 19 ArbSchG auf europäischen Richtlinien beruhenden Verord- nungen, wie z. B. Arbeitsstättenverordnung, Arbeitsmittelbenutzungsverord- nung, Lasthandhabungsverordnung, Gerätesicherheitsgesetz, Gefahrsto ver- ordnung, PSA-Benutzungsverordnung etc.

Unfallverhütungsvorschriften: Aufgrund von 15 des siebten Sozialge- setzbuchs (SGB VI) sind die gesetzlichen Unfallversicherungsträger, in die- sem Falle also die Berufsgenossenschaften im Bereich der Bauwirtschaft, er- mächtigt, Unfallverhütungsvorschriften (UVV) zu erlassen. Dies sind die BG-Vorschriften (BGV). Als Ergänzung und Konkretisierung gibt es dar- überhinaus noch die BG-Richtlinien (BGR), die ebenfalls zu beachten sind.

[18, Rn. 358 . [23, S. 364 .

Die Anforderungen der Baustellenverordnung und deren Hintergrund

Die Baustellenverordnung verfolgt das Ziel, Arbeiten während der Erstellung und der Nutzung eines Bauwerks sicherer zu machen. Wie in der Präambel zur Richtlinie 92/57/EWG (der Grundlage der Baustellenverordnung) festge- stellt wird, sind Arbeiter auf Baustellen erhöhten Gefahren ausgesetzt. Dies sei auch durch mangelhafte Planung, Organisation und Koordination der Ar- beiten verursacht. Aus dieser zutre enden Beschreibung heraus benutzt die Baustellenverordnung folgende Elemente, um eine Verbesserung der Situati- on zu erreichen:

Forcierte Verp ichtung zur Einhaltung arbeitsschutztechnischer Bestim- mungen, auch durch die Koordinationsp icht nach 3 Abs. 3, S. 1.

Verp ichtung der Unternehmer ohne Beschäftigte, für sich selbst die gleichen Arbeitsschutzbestimmungen einzuhalten, wie sie auch für abhängige Beschäftigte gelten ( 6 BaustellV). Dies dient deren eigenem, aber auch dem Schutz anderer.

Nachweisliche Berücksichtigung arbeitsschutztechnischer Belange währ- end der Planung (Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan - SiGePlan).

Nachweisliche Berücksichtigung arbeitsschutztechnischer Belange während der Ausführung (ebenfalls durch den SiGePlan).

Nachweisliche Berücksichtigung arbeitsschutztechnischer Belange während der Gebäudenutzung (Unterlage).

Bestellung einer dafür verantwortlichen Person (Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator - SiGeKo).

Sicherstellung, daÿ eine behördliche Überprüfung jederzeit statt nden kann: Vorankündigung an das zuständige Gewerbeaufsichtsamt.

Um jedoch eine angemessene Relation zwischen Umfang des Bauvorhabens und Aufwand der eingesetzten Mittel zu wahren, bindet die Baustellenverordnung die P icht zum Einsatz ihrer einzelnen Elemente an bestimmte Gröÿenkriterien des Bauvorhabens:

Vorankündigung

mehr als 30 Arbeitstage und mehr als 20 Beschäftigte während mindestens einer vollständigen Schicht

oder

mehr als 500 Personentage

SiGeKo

mehr als 1 Arbeitgeber auf der Baustelle

SiGePlan

SiGeKo muÿ bestellt werden und P icht zur Vorankündigung oder

SiGeKo muÿ bestellt werden und gefährliche Arbeiten nach Anhang II der BaustellV

Unterlage

SiGeKo muÿ bestellt werden

Diese sollen nun im einzelnen betrachtet werden.

3.1 Arbeitsschutz

Die Baustellenverordnung erwähnt in 2 Abs. 1 sowie 3 Abs. 3 S. 1 explizit 4 ArbSchG als Quelle allgemeiner Grundsätze des Arbeitsschutzes, die in Planung und Ausführung zu berücksichtigen sind.

Dabei ist zu beachten, daÿ das Arbeitsschutzgesetz als neues Grundgesetz des Arbeitsschutzrechts [18, Rn. 21 einen ganzheitlichen Ansatz verfolgt, der es dem Arbeitgeber zur P icht macht, sämtliche Ein uÿfaktoren auf die Arbeitssicherheit jederzeit zu berücksichtigen, anstelle wie bisher lediglich punktuell Einzelvorschriften zu beachten. Weiterhin spricht 4 S. 3 ArbSchG vom Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene was im Vergleich zu den allgemein anerkannten Regeln der Technik eine weitere Verschärfung bedeutet, da sich hier ausdrücklich nicht auf bisherige Praxis, sondern auf die aktuellen Kenntnisse bezogen wird1.

Die Bedeutung der Instrumente der Baustellenverordnung kann auch daran ermessen werden, daÿ eine gewisse Analogie ihrer Mittel (Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan, Koordinationsp icht) zu den im Arbeitsschutzgesetz in 5 . genannten Mittel Gefährdungsbeurteilung, Dokumentation und Koordinationsp icht besteht.

Diese hohen Anforderungen sind nun analog vom Sicherheits- und Ge- sundheitsschutzkoordinator zu erfüllen. Dies bedeutet zwar nicht, daÿ sich der auf der Baustelle tätige Unternehmer durch die Tätigkeit des Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinators von seinen Arbeitsschutzp ichten frei machen kann, jedoch muÿ sich der Sicherheits- und Gesundheitsschutzko- ordinator eine Verantwortung im Rahmen seiner P ichten zurechnen lassen.

3.2 Vorankündigung

Kriterien: Die Vorankündigung gem. 2 Abs. 2 BaustellV ist an reine Gröÿenkriterien gebunden. Sobald die Arbeiten eine entsprechende Intensi- tät (mehr als 20 Beschäftigte gleichzeitig während mindestens einer Schicht auf einer Baustelle, die mindestens 30 Tage besteht) oder einen bestimm- ten Umfang (insgesamt mehr als 500 Personentage) erreichen, ist sie dem Gewerbeaufsichtsamt spätestens zwei Wochen vor Einrichtung der Baustel- le zu übermitteln und auf der Baustelle auszuhängen. Sie gehört nicht zu den in der Baustellenverordnung explizit als Aufgabe des Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinators aufgezählten Tätigkeiten, wird aber bei der Übernahme der Leistungen im Rahmen der Baustellenverordnung mit aus- zuführen sein-2.

Aufbau: Die Form ist Anhang I der Baustellenverordnung zu entnehmen, sie enthält im wesentlichen Angaben über die für Sicherheits- und Gesundheitsschutz zuständigen Beteiligten und die tätigen Unternehmer ohne Beschäftigte. Bei erheblichen Änderungen ist sie anzupassen, jedoch dem Gewerbeaufsichtsamt nicht neu zu übermitteln.

Funktion: Die Vorankündigung soll zum einen den zuständigen Gewerbe- aufsichtsämtern einen Hinweis auf ein möglicherweise zu kontrollierendes Bauvorhaben geben, zum anderen als Aushang den auf der Baustelle Tätigen Kenntnis über die für Sicherheits- und Gesundheitsschutz zuständigen Perso- nen ermöglichen. Zum zweiten Punkt ist kritisch anzumerken, daÿ durchaus Konstellationen denkbar sind, in denen zwar eine P icht zur Vorankündi- gung, jedoch keine P icht zur Bestellung eines Sicherheits- und Gesundheits- schutzkoordinators oder gar Erstellung eines Sicherheits- und Gesundheits- schutzplans besteht. Damit sind die dann auf der Baustelle ausgehängten Informationen nur wenig mehr als ein um eine, noch dazu eingeschränkte, Unternehmerliste ergänzter Roter Punkt .

3.3 Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGePlan)

Kriterien: Ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan ist immer dann durch den Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator zu erstellen, wenn auf der Baustelle ein bestimmtes Arbeitsvolumen (P icht zur Vorankündi- gung) überschritten wird oder besonders gefährliche Arbeiten (gemäÿ An- hang II) ausgeführt werden. Er kann sich dabei eines Dritten bedienen.

Nach 3 Abs. 2 S. 2 der Baustellenverordnung ist der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan in der Planungsphase zu erstellen und in der Ausführungsphase bei Änderungen der Gegebenheiten anzupassen. Sollte bei Einrichtung der Baustelle noch kein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan erstellt sein, ist dies eine Ordnungswidrigkeit nach 7 Abs. 1 Baustellenverordnung, die mit Buÿgeld geahndet werden kann.

Zu beachten ist, daÿ bei Baustellen, auf denen lediglich ein Arbeitgeber tätig ist, kein Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator bestellt wer- den muÿ und daher auch der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan ent- fällt. Dies ist dadurch zu erklären, daÿ in diesem Fall die ohnehin im Ar- beitsschutzgesetz vorhandenen Mechanismen zur Gewährleistung eines aus- reichenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzes während der Bauphase aus- reichend sind3.

Aufbau: In der Baustellenverordnung nden sich nur wenige Anhaltspunkte für den Aufbau des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans. In 2 Abs.3 wird er nur durch Folgendes beschrieben:

. . . daÿ vor Einrichtung der Baustelle ein Sicherheits- und Ge- sundheitsschutzplan erstellt wird. Der Plan muÿ die für die be- tre ende Baustelle anzuwendenden Arbeitsschutzbestimmungen erkennen lassen und besondere Maÿnahmen für die besonders ge- fährlichen Arbeiten nach Anhang II enthalten. Erforderlichenfalls sind bei Erstellung des Planes betriebliche Tätigkeiten auf dem Gelände zu berücksichtigen.

Daraus ergibt sich, daÿ zum einen für alle gefahrgeneigten Arbeiten ein Konzept zum Arbeitsschutz erkennbar sein und dieses zum anderen auch dargelegt werden muÿ. Dies könnte nach dieser Vorschrift theoretisch auch summarisch für das gesamte Projekt erfolgen, da jedoch ohnehin eine vollständige Analyse des gesamten Projekts notwendig wird, sollte eine Betrachtung sinnvollerweise gewerkeweise erfolgen.

Darüber hinaus müssen für alle in Anhang II explizit als gefährlich aufgeführten Tätigkeiten besondere Maÿnahmen erkennbar sein. Diese erhöhte Anforderung ist nur durch den direkten Hinweis auf die entsprechenden BGVorschriften und -Regeln, Normen etc. sowie sonstige spezielle Vorkehrungen im Zusammenhang mit der jeweiligen Tätigkeit zu erfüllen.

Eine weitere Anforderung ist die Berücksichtigung der anderen betrieblichen Tätigkeiten auf dem Gelände. Hierunter sind sowohl parallel durch andere Bauherrn auf dem selben oder benachbarten Grundstücken veranlasste Bauarbeiten, als auch beispielsweise die regulären Tätigkeiten durch die Belegschaft bei einer Bautätigkeit auf einem bereits genutzten Firmengelände zu verstehen. Die P icht zur Koordination endet also nicht an den Grenzen der eigenen Leistungsverzeichnisse, sondern erst dort, wo die Tätigkeiten keine Auswirkungen auf andere mehr haben.

Aus dem grundsätzlichen Zweck der Baustellenverordnung können jedoch folgende Anforderungen an den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan herausgelesen werden4:

Koordination der Arbeiten unter Sicherheits- und Gesundheitsschutz- aspekten

Koordination der Nutzung der Schutzausrüstungen

Koordination der Unternehmen (Beauftragte und sonstige im Baustellenbereich Tätige)

Dokumentation der jeweils für einen ausreichenden Sicherheits- und Gesundheitsschutz zu tre enden Maÿnahmen

Ein allgemein gültiges Schema für die Erstellung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans gibt es dennoch nicht. Für eine detaillierte Form haben die Bau-Berufsgenossenschaften einen Vorschlag entwickelt [4 , der jedoch in dieser Form erst ab dem Ende der Werkplanung eingesetzt werden kann, da er eine hohe Planungsreife erfordert.

Es handelt sich im Wesentlichen um ein auf einem Bauzeitenplan in Form eines Gantt-Diagramms aufbauendes Schema, in dem zusätzlich für alle Arbeitsschritte die Schutzausrüstungen sowie deren Abhängigkeiten und Anforderungen dargelegt werden. Zusätzlich werden dann die entsprechenden Hinweise auf Positionen der Leistungsverzeichnisse, Pläne und anzuwendende Arbeitschutzvorschriften sowie weitere geplante Maÿnahmen aufgeführt. Dies ergibt ein sehr präzises, aber dennoch übersichtliches und handliches Schema für die Ausführung des Bauvorhabens.

Aufgrund seines komplexen Aufbaus ist es jedoch zu Beginn der Ausführungsplanung in dieser Form gerade noch nicht einsetzbar.

Abhilfe könnte ein weniger formelles Schema scha en, das ab Beginn der Werkplanung mitgeführt und dabei iterativ verfeinert wird. Es wäre z. B. eine Aufteilung nach Geschossen oder vergleichbaren Zonen (mehrgeschos- sige Atrien, Hangzonen, überbauter Auÿenraum, gesamte Auÿenhaut, Dach etc.) mit einer Au istung der jeweils arbeitsschutzrelevanten Gewerke denk- bar, die von einem quali zierten Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoor- dinator bereits nach den Baugesuchsplänen problemlos angefertigt werden kann. Hierin können dann die schon in der Planung für den Sicherheits- und Gesundheitsschutz getro enen Überlegungen und Maÿnahmen festgehalten werden, um sie später in ein exakteres (wie beispielsweise das von den Bau- Berufsgenossenschaften vorgeschlagene) Schema zu bringen.

Dadurch wird nicht nur erreicht, daÿ während der Planung auch tatsächlich eine Sicherheits- und Gesundheitsschutz planung durchgeführt wird, sondern auch alle getro enen Maÿnahmen und Überlegungen zuverlässig in den detaillierten Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan ein ieÿen und dieser damit nicht zuletzt auch leichter zu erstellen ist.

Funktion: Die Funktionen des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes ziehen sich durch den gesamten Zeitraum vom Beginn seiner Erstellung bis zur Beendigung der Ausführung des Bauvorhabens.

Bereits während der Planung des Gebäudes lenkt er das Augenmerk des Planers darauf, die Konstruktion so zu wählen, daÿ sie arbeits- und gesund- heitsschutztechnisch optimiert ist. Eine leicht und problemlos durchführba- re Fertigung ist immer auch eine sichere und qualitativ hochwertige Ferti- gung. Der Einsatz von Materialien kann frühzeitig auf minimale Belastung der Ausführenden und Gebäudenutzer optimiert werden. Schutz- und Si- cherungseinrichtungen für die Fertigungsprozesse können so geplant werden, daÿ sie gleichzeitig für alle betro enen Gewerke nutzbar sind, genauso, wie die Fertigungsprozesse so aufeinander abgestimmt werden können, daÿ die gemeinsame Nutzung dieser Einrichtungen wirtschaftlich günstiger wird.

Dadurch wird der Ablauf aller Tätigkeiten der verschiedenen Gewerke besser strukturiert, was nicht nur den gesamten Bauablauf störungsfreier macht, sondern auch die Reaktionsmöglichkeiten auf nicht vermeidbare Störungen verbessert. Damit steigt die Qualität der durchgeführten Arbeiten und die Kosten für die Bauausführung sinken.

3.4 Unterlage

Kriterien: Die Unterlage ist vom Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoor- dinator immer zu erstellen, und zwar während der Planungsphase. Daraus folgt, daÿ bei einem Bauvorhaben mit nur einem Arbeitgeber keine Unterlage zu erstellen ist, da hier kein Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator bestellt werden muÿ.

Dies mag in praxi von geringerer Bedeutung sein, da in der überwiegenden Mehrzahl der Fälle mindestens zwei Unternehmen beteiligt sein werden, jedoch muÿ es erstaunen, daÿ gerade diese wichtige Innovation ersatzlos entfallen kann. Dies gilt umso mehr, als daÿ nicht erkennbar ist, warum die Beschränkung auf ein einziges bauausführendes Unternehmen sie für den Bauherrn verzichtbar machen sollte.

Aufbau: Die Baustellenverordnung gibt auÿer der Formulierung

. . . den erforderlichen, bei möglichen späteren Arbeiten an der baulichen Anlage zu berücksichtigenden Angaben zu Sicherheit und Gesundheitsschutz. . .

in 3 Abs. 2 S. 3 keine Anhaltspunkte, wie die Unterlage aufgebaut sein sollte.

Grundsätzlich sollte sie die ohnehin dem Bauherrn zu übergebenden Pläne und Berechnungen sinnvoll ergänzen.

[...]


1 Dies ist die Numerierung gemäÿ dem EGV von Amsterdam, unterzeichnet am 02.10.97. Im EGV von Maastricht, unterzeichnet am 07.02.92 haben diese Artikel noch die Nummern 100 bzw. 118a. [17, Synopsis, S. 373 .

1 zur Abgrenzung von Stand der Technik und allgemein anerkannte Regeln der Technik vgl. Abschnitt 2.3

2 Die genaue Abgrenzung der zu erbringenden Leistungen erscheint bei den derzeit teilweise unterschiedlichen Au assungen über den Umfang der Koordinatorenp ichten als wichtig (vgl. Abschnitt 5.1).

3 Zu der Situation während der Gebäudenutzung vgl. die Kritik in Abschnitt 3.4.

4 unter anderem aus 2 Abs. 1 u. 3, 3 Abs. 3 BaustellV

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Details

Titel
Auswirkungen der Baustellenverordnung auf Architekturbüros aus betriebswirtschaftlich-organisatorischer Sicht
Hochschule
Brandenburgische Technische Universität Cottbus
Note
1.3
Autor
Jahr
2000
Seiten
71
Katalognummer
V185446
ISBN (eBook)
9783668275072
ISBN (Buch)
9783869430188
Dateigröße
1044 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
auswirkungen, baustellenverordnung, architekturbüros, sicht
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Tim Brodt (Autor:in), 2000, Auswirkungen der Baustellenverordnung auf Architekturbüros aus betriebswirtschaftlich-organisatorischer Sicht, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/185446

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Titel: Auswirkungen der Baustellenverordnung auf Architekturbüros aus betriebswirtschaftlich-organisatorischer Sicht



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