Die Bilanzierung von Stock Options ist ein international kontrovers diskutiertes Thema, das in den vergangenen Jahren aufgrund diverser Vorstöße zur Neuregelung und der Forderung vieler international tätiger Unternehmen nach einheitlichen Regeln an Dy-namik dazugewonnen hat.
Im Rahmen dieser Arbeit wird der Versuch unternommen, den Bogen von den derzeiti-gen Bilanzierungsregeln nach US-GAAP, IAS und deutschem HGB zu den Vorschlägen zur Vereinheitlichung eines international gültigen Bilanzierungsstandards zu spannen. Da letzteres ein in den Anfängen steckender Prozess ist, kann nur eine Momentaufnahme erstellt und eine Prognose gewagt werden.
Zu Beginn der Arbeit wird ein kurzer Abriss der Entstehung und Entwicklung von Stock-Option-Systemen erstellt, der die steigende Bedeutung dieses Vergütungssystems veranschaulichen soll. Danach folgt eine Darstellung der rechtlichen Grundlagen in Deutschland, die für das Verständnis der Bilanzierungsmethodik von Aktienoptionen nach HGB unerlässlich ist. Dabei wird jenen Neuregelungen in Deutschland besondere Aufmerksamkeit geschenkt, die eine weitgehende Implementierung von Stock-Option-Plänen in deutschen Unternehmen ermöglicht haben.
WIRTSCHAFTSUNIVERSITÄT WIEN
DIPLOMARBEIT
Titel der Diplomarbeit:
Bilanzierung von Stock Options nach US-GAAP, IAS und HGB Ein Abriss bestehender Standards und Perspektiven einer Neuregelung
Verfasserin/Verfasser: Rainer Bauer
Studienrichtung: Betriebswirtschaftslehre
1 Einleitung
Die Bilanzierung von Stock Options ist ein international kontrovers diskutiertes Thema, das in den vergangenen Jahren aufgrund diverser Vorstöße zur Neuregelung und der Forderung vieler international tätiger Unternehmen nach einheitlichen Regeln an Dynamik dazugewonnen hat.
Im Rahmen dieser Arbeit wird der Versuch unternommen, den Bogen von den derzeiti- Bilanzierungsregeln nach US-GAAP, IAS und deutschem HGB zu den Vorschlägen zur Vereinheitlichung eines international gültigen Bilanzierungsstandards zu spannen. Da letzteres ein in den Anfängen steckender Prozess ist, kann nur eine Momentaufnahme erstellt und eine Prognose gewagt werden.
Zu Beginn der Arbeit wird ein kurzer Abriss der Entstehung und Entwicklung von Stock-Option-Systemen erstellt, der die steigende Bedeutung dieses Vergütungssystems veranschaulichen soll. Danach folgt eine Darstellung der rechtlichen Grundlagen in Deutschland, die für das Verständnis der Bilanzierungsmethodik von Aktienoptionen nach HGB unerlässlich ist. Dabei wird jenen Neuregelungen in Deutschland besondere Aufmerksamkeit geschenkt, die eine weitgehende Implementierung von Stock-Option-Plänen in deutschen Unternehmen ermöglicht haben.
In Kapitel 4 wird zunächst die Bilanzierung von Stock Options nach US-GAAP darge- und in der Folge mit den Regelungen nach deutschem Handelsrecht und IAS verglichen. Kapitel 5 widmet sich in kurzer Form der Bilanzierung von Stock Appreciation Rights nach US-GAAP, HGB und IAS.
Im folgenden Kapitel werden die diversen Vorschläge zur Neuregelung bzw. Verein- der Bilanzierung von Stock Options auf internationaler Ebene vorgestellt. Es sollen die Eckpunkte des Diskussionspapiers der G4+1, des deutschen Positionspapiers und des Entwurfs zum Deutschen Rechnungslegungsstandard in Verbindung mit aktuell daran geäußerten Kritikpunkten und Verbesserungsvorschlägen beleuchtet wer- den. Im Anschluss daran folgt ein Ausblick, wohin der Weg für deutsche Unternehmen
bei der Bilanzierung von Stock Options führen wird. Im letzten Kapitel werden die ge- sammelten Ergebnisse noch einmal zusammengefasst.
2 Entstehung und Entwicklung von Stock Option-Systemen
Die USA kann getrost als das Mutterland der Aktienoptionspläne betrachtet werden. In keinem anderen Land existierten bereits so früh detaillierte Regelungen zur Bilanzierung von Stock Options. “Bereits 1948 wurde in den USA vom Committee on Accounting Procedures mit Accounting Research Bulletin (ARB) No. 37 ‚Accounting for Compensation in the Form of Stock Options’ ein erster Standard zur Bilanzierung von Stock Options veröffentlicht.” 1 Dennoch schien die Begebung von Optionen zu Entlohnungszwecken in den USA ihren Höhepunkt 1970 überschritten zu haben. Ab 1985 erlebte sie als Folge der Shareholder-Value-Orientierung jedoch eine ungeahnte Renaissance. War der Anteil der Optionsentlohnung an den Gesamtvergütungen amerikanischer Führungskräfte zu Beginn der 80er Jahre vernachlässigbar gering, so übersteigt er heute die Barentlohnung teilweise um ein Vielfaches. 2
Während zu Beginn des “Stock-Option-Booms” fast ausschließlich die sogenannten echten Eigenkapitalinstrumente wie Belegschaftsaktien und Aktienoptionen ausgegeben wurden, setzten sich im Laufe der Zeit verstärkt auch virtuelle Entlohnungsinstrumente, wie Phantom Stocks und Stock Appreciation Rights, aufgrund ihrer Einfachheit in der Handhabung und Gestaltung durch.
Abbildung 1: Überblick über aktienkursorientierte Entlohnungsinstrumente 3
Die Gewährung von Stock Options an Mitarbeiter des eigenen Unternehmens wird mitt- auch im deutschsprachigen Raum in zunehmendem Maße diskutiert und auch praktiziert. Wegen der bis 1998 unzulänglichen gesellschaftsrechtlichen Rahmenbedingungen mussten die Unternehmen für den Fall, dass sie aktienkursorientierte Entlohnungsinstrumente einsetzen wollten, den Umweg über Wandelanleihen bzw. Wandeldarlehen ihrer Mitarbeiter an das Unternehmen gehen. Erst diverse rechtliche Neuregelungen (KonTraG, AktG) ermöglichten Mitarbeitern und Vorstandsmitgliedern das Recht zum Erwerb von Aktien über Stock-Option-Pläne. Insbesondere junge wachstumsstarke, jedoch liquiditätsschwächere Unternehmen des Neuen Marktes verwenden Stock-Option-Pläne, um dringend benötigte Mitarbeiter und ihr Know-how im Unternehmen zu halten bzw. für ihr Unternehmen zu gewinnen. 4
Mittlerweile verfügen bereits rund 90 Prozent der DAX-30-Unternehmen und zirka die Hälfte der MDAX-Unternehmen über aktienbasierte Vergütungen für Vorstände und Top-Führungskräfte. Bei Unternehmen der sogenannten New Economy stellen Aktienoptionen und Beteiligungsmodelle einen festen Bestandteil der erfolgskritischen Unternehmenskonzeption dar. 5
3 Rechtliche Grundlagen
Die Rechtsfragen bei Begebung von Aktienoptionsprogrammen bestehen in erster Linie aus vertragsrechtlichen Fragen, welche die vertragliche Beziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf der einen Seite und Gesellschaft und Organ auf der anderen Seite umfassen. Erst bei der Frage nach der gesellschaftsrechtlichen Konstruktion von Aktienoptionsprogrammen kommt das Gesellschaftsrecht mit ins Spiel. 6 Das ist jener Themenbereich, der im Rahmen dieser Arbeit zunächst beleuchtet wird. Die schuldrechtliche Ausgestaltung der Aktienoptionsprogramme findet keine Berücksichtigung.
“Bei Aktienoptionsprogrammen geht es um die Gewährung von Optionen, also Bezugs- auf den Erwerb von Aktien der Gesellschaft. Dabei ist die Gewährung von Optionen gesellschaftsrechtlich nicht das Problem. Das Problem liegt bislang bei der Beschaffung. Die Gesellschaft muss sich die Aktien beschaffen können, um die Optionen bei Ausübung zu erfüllen. Die zur Bedienung von Aktienoptionen benötigten Aktien können von der Gesellschaft zum einen durch den Rückkauf vorhandener Aktien beschafft werden (Eigenerwerb). Möglich ist aber auch die Schaffung neuer Aktien im Wege der Kapitalerhöhung. Der Beschluss eines genehmigten Kapitals ist dazu weniger geeignet. In Betracht kommt vor allem ein bedingtes Kapital. Die beiden Beschaffungswege ‚Eigenerwerb’ und ‚bedingte Kapitalerhöhung’ sind mit dem Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG) gesetzlich erleichtert worden [siehe Kapitel 3.1.1 Das KonTraG in Deutschland, d. Verf.].” 7
Die Erläuterung der gesellschaftsrechtlichen Grundlagen von Aktienoptionsplänen sind Grundvoraussetzung für das Verständnis der Problematik nachfolgender Bilanzierungsfragen. Es geht zunächst um die Frage der Genehmigung diverser Aktienoptionspläne (AOP) durch verschiedene Gremien (insbesondere die Hauptversammlung bei Aktiengesellschaften). Des weiteren bedarf es einer rechtlichen Abklärung, auf welche Art und Weise die durch Ausübung der Optionen erworbenen Aktien von der Gesellschaft beschafft werden.
Zur Bedienung der Bezugsrechte mit Aktien kommen - wie noch später zu zeigen sein wird - auf Grundlage der bisherigen Praxis und des Meinungsstands nur das genehmigte Kapital (§§ 202ff AktG), die bedingte Kapitalerhöhung (§§ 192ff AktG) und mit Einschränkungen der Erwerb eigener Aktien nach § 71 Abs. 1 Nr. 2 AktG näher in Betracht. 8 Die Neuregelungen durch das KonTraG betreffen in erster Linie die erleichterte Ausgabe von Optionen und den erleichterten zweckgebundenen Erwerb eigener Aktien zur Bedienung der ausgeübten Optionen, wie die folgenden Kapitel zeigen werden.
3.1 Neuregelung der Rahmenbedingungen
Die folgende kurze Darstellung beleuchtet die Veränderungen der rechtlichen Rahmen- für Aktienoptionspläne in Deutschland und Österreich. Es zeigen sich die Bemühungen der Gesetzgeber, auch im deutschsprachigen Raum die Begebung von Stock Options zu erleichtern und zu fördern.
3.1.1 Das KonTraG in Deutschland
“Beim KonTraG handelt es sich um ein Artikelgesetz, mit denen [!] bestehende Gesetze geändert werden. Dabei trifft das KonTraG schwerpunktmäßig das Handelsgesetzbuch (HGB), das Aktiengesetz (AktG) und die diesbezüglichen Einführungsgesetze.” 9 Die am 1. Mai 1998 in Kraft getretenen Neuregelungen des Gesetzes zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG) haben das aktienrechtliche Instrumentarium für die Ausgabe von Aktienoptionen erweitert. Zu den bisherigen aktienrechtlichen Regelungen tritt die Möglichkeit der Ausgabe sogenannter nackter Options-
rechte in Verbindung entweder mit einer Kapitalerhöhung oder dem Rückkauf eigener Aktien. Der bis zum Inkrafttreten der Neuregelung einzige rechtlich zulässige Weg für Aktienoptionsprogramme bestand in der Ausgabe von Wandel- oder Optionsanleihen nach § 221 AktG (siehe Kapitel 3.2.1 Wandel- oder Optionsanleihen und bedingtes Kapital). Diese Möglichkeit wird vom KonTraG nicht beschnitten und gilt weiterhin. 10 Aufgrund der damit verbundenen Rechtsunsicherheit und umständlichen Handhabung wird der bis 1. Mai 1998 einzig zulässige “Umweg”, über Wandel- oder Optionsanleihen zu Aktienoptionsprogrammen zu gelangen, heutzutage in der Praxis nicht mehr beschritten.
Sinn und Zweck dieser Neuregelung ist die wesentliche Erleichterung der Ausgabe von Aktienoptionen an Mitarbeiter und insbesondere Führungskräfte. § 192 Abs. 2 Nr. 3 AktG behandelt die Möglichkeit der Ausgabe nackter Optionen an Führungskräfte, die mittels bedingter Kapitalerhöhung erfüllt werden. § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG ermöglicht dem Unternehmen in Hinkunft auch den Erwerb eigener Aktien zur Erfüllung und Bedienung der Mitarbeiteroptionen. Auf diese Weise schuf der Gesetzgeber zwei Varianten der Bedienung von Stock Options für Mitarbeiter. Einerseits die Erfüllung mittels bedingter Kapitalerhöhung, andererseits die Erfüllung mittels eigener Aktien, die zweckgebunden für die Abdeckung der Stillhalteverpflichtung aus der Optionsausgabe erworben wurden. 11
Der in § 71 AktG geregelte Rückerwerb eigener Aktien unterliegt einigen Beschrän- § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG sieht einen Erwerb von maximal 10 Prozent des Grundkapitals vor. Des weiteren hat - im Gegensatz zur bereits bisher bestehenden Regelung des § 71 Abs. 1 Nr. 2 AktG - ein entsprechender Ermächtigungsbeschluss durch die Hauptversammlung zu erfolgen. Dieser Beschluss hat den niedrigsten und höchsten Gegenwert der erworbenen Aktien sowie den Anteil am Grundkapital festzulegen. Die Zeitspanne zwischen dem Beschluss der Hauptversammlung und dem tatsächlichen Erwerb ist auf 18 Monate beschränkt. Die erworbenen Aktien können allerdings ohne zeitliche Begrenzung gehalten werden. 12
Auf diverse rechtliche Besonderheiten des KonTraG, neue Gestaltungsmöglichkeiten und Kritikpunkte gegen die Neuregelungen wird an dieser Stelle nicht weiter eingegangen. Es soll lediglich aufgezeigt werden, dass die Änderungen des KonTraG die bis dato bestehende Rechtsunsicherheit wesentlich entschärft und die erleichterte Ausgabe von Aktienoptionen ermöglicht hat. “Zweck der Reform ist es u.a., die Emission von Optionsrechten zugunsten der Organmitglieder zuzulassen, um den kapitalmarktrechtlichen Entwicklungen Rechnung zu tragen.” 13
3.1.2 Kapitalmarktoffensive-Gesetz (KMOG) in Österreich
Durch das Kapitalmarktoffensive-Gesetz, welches in Österreich mit 5. Jänner 2001 in Kraft getreten ist, werden unter anderem Stock Options steuerlich begünstigt. 14 Die österreichischen Bundesregierung bezweckte mit dieser Neuregelung eine Belebung des heimischen Kapitalmarkts und durch Ausweitung der Mitarbeiterbeteiligung eine Stärkung der Arbeitnehmer-Bindung an das Unternehmen. Inwieweit diese Vorhaben als gelungen betrachtet werden können, ist zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht feststellbar.
“Durch das KMOG wurden zwar neue steuerliche Begünstigungen geschaffen, die aber sicherlich einen hohen Verwaltungsaufwand nach sich ziehen werden. Bei jenen Stock-Option-Modellen, die vor allem zur Motivation und Anwerbung von Führungskräften dienen, laufen die Begünstigungen ins Leere, da einerseits Führungskräfte (...) nicht unter die Definition der ‚Gruppe von Arbeitnehmern’ fallen, und andererseits die wertmäßigen Beschränkungen eine ohnehin geringe Steuerentlastung nach sich ziehen.” 15 Trenkwalder geht in einem Resümee davon aus, dass bei jungen Start-up-Unternehmen die Begünstigungen zu einem nicht unbeträchtlichen Vorteil führen, da diese bei Gründung des Unternehmens noch einen sehr geringen Unternehmenswert haben. Demzufolge können durch Gewährung von Optionen zu diesem Zeitpunkt die steuerlichen Begünstigungen des KMOG optimal genutzt werden. 16
3.1.3 Aktienoptionengesetz (AOG) in Österreich
Nachdem der österreichische Gesetzgeber mit dem KMOG steuerliche Erleichterungen für Aktienoptionen geschaffen hat, beseitigt das Aktienoptionengesetz (AOG) gesellschaftsrechtliche Hindernisse für Einräumung und Ausübung selbiger. Das mit 27. April 2001 ausgegebene AOG ist ein Bundesgesetz, mit dem im Aktiengesetz, im Handelsgesetzbuch und im Börsegesetz Regelungen über Optionen auf Aktien getroffen werden.
Das Gesetz, das dem deutschen KonTraG nachempfunden wurde, sieht die Möglichkeit vor, die in der Praxis bedeutsame bedingte Kapitalerhöhung nun auch zur Ausgabe nackter Optionsrechte beschließen zu können. Um flexibel zu sein, kann der Vorstand zu einer solchen bedingten Kapitalerhöhung auch ermächtigt werden (genehmigtes bedingtes Kapital). Die damit verbundenen Risiken einer “Selbstbedienung” werden durch umfangreiche Berichts- und Veröffentlichungspflichten sowohl auf aktien- als auch auf bilanz- und börserechtlicher Ebene abgesichert. 17
Es ist kritisch anzumerken, dass der Gesetzgeber verabsäumt hat, die für die Aktienge- geltenden Regelungen auch in ähnlicher Form auf das GmbH-Gesetz zu übertragen. Eine identische Regelung ist jedenfalls nicht möglich, da das GmbH-Gesetz bekanntlich keine “eigenen Anteile” vorsieht. Gerade in Österreich, wo durch die klein-und mittelbetriebliche Struktur die Aktiengesellschaft als Gesellschaftsform von der GmbH zahlenmäßig überflügelt wird, wäre es angebracht, gesellschaftsrechtliche Erleichterungen auf dem Gebiet der Mitarbeiterbeteiligungen auch für die GmbH vorzusehen. 18
3.2 Rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten von Aktienoptionsplänen
In diesem Kapitel soll die Frage beantwortet werden, auf welche Art und Weise die Ak- im Falle der Ausübung der Optionen aus rechtlicher Sicht beschafft werden können. Anders ausgedrückt geht es um die Möglichkeiten der Finanzierung eines Aktienoptionsplans. Vorweg kann festgestellt werden, dass für Talos/Konezny die grundsätzliche
gesellschaftsrechtliche Zulässigkeit von Aktienoptionsplänen weitgehend unbestritten ist. 19 Auch Weiß stellt fest, dass die grundsätzliche aktienrechtliche Zulässigkeit von Aktienoptionsprogrammen in der jüngeren Literatur und instanzgerichtlichen Rechtssprechung ganz überwiegend anerkannt ist. 20 Gemäß deutschem Recht stehen drei Varianten zur Auswahl, die in den folgenden Kapiteln dargestellt werden.
3.2.1 Wandel- oder Optionsanleihen und bedingtes Kapital
Bevor das KonTraG 1998 in Kraft getreten ist, war die Ausgabe von Wandel- oder Op- nach § 221 AktG die einzige in Deutschland rechtlich zulässige Möglichkeit, Aktienoptionsprogramme zu begeben. Bei dieser Variante wird das Wandel- oder Optionsrecht mit einer Anleihe gekoppelt. Diese umständliche Konstruktion war notwendig, da die Ausgabe von sogenannten nackten Optionen auf der Grundlage von § 221 AktG nach herrschender Meinung unzulässig war. 21
Zunächst wurde ein Beschluss der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft gefasst, der den Vorstand und Aufsichtsrat ermächtigte, Wandelschuldverschreibungen oder Optionsanleihen an ihre Vorstandsmitglieder und sonstigen Führungskräfte auszugeben. Optionsanleihen sind solche Anleihen, die das Recht zum Bezug von Aktien der Gesellschaft zu einem festgelegten Preis und innerhalb einer festgelegten Frist beinhalten. Diese Konstruktion erforderte außerdem den sogenannten Bezugsrechteausschluss nach
§ 186 Abs. 3 und § 221 Abs. 4 AktG und den Beschluss eines bedingten Kapitals nach § 192 Abs. 2 Nr. 1 AktG. In der Literatur bestehen widersprüchliche Meinungen, ob der Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechtes der Altaktionäre durch die Hauptversammlung für den Zweck eines Aktienoptionsprogramms überhaupt wirksam ausgeschlossen werden kann, da es sich hierbei um einen gravierenden Eingriff in die mitgliedschaftlichen Rechte der Aktionäre handelt. Nach Auffassung des deutschen Bundesgerichtshofs und nach Ansicht der Praxis ist der Bezugsrechteausschluss nur rechtmäßig, wenn ein vorrangiges Interesse der Gesellschaft an diesem Ausschluss besteht, er zur Verwirklichung dieses Interesses erforderlich und bei Abwägung der Interessen von Gesellschaft
und Aktionären insgesamt angemessen ist. Im Falle einer börsenotierten Aktiengesell- muss man das grundsätzlich bestehende Interesse der Gesellschaft an der Ausgabe von Optionen als Gehaltsbestandteile ihres Managements bejahen und somit auch dem Erfordernis des Bezugsrechteausschlusses zustimmen. Zum Kriterium der Angemessenheit sei nur auf den gescheiterten Fall einer geplanten Ausgabe solcher Optionen durch die Hegener und Glaser AG (1989) verwiesen. Vorstand und Aufsichtsrat hatten damals eine bedingte Kapitalerhöhung in Höhe von 13 Prozent des Grundkapitals und einen Ausgabekurs der von den Berechtigten zu beziehenden Aktien von 100 DM unter dem Börsenkurs am Tag der Beschlussfassung durch die Hauptversammlung vorgeschlagen. Damit war die Grenze zur Unangemessenheit überschritten und das Vorhaben gescheitert. 22
Neben der Aufgabe der Beschlussfassung des Bezugsrechteausschlusses muss die Hauptversammlung bei der Variante der Wandel- oder Optionsanleihe (§ 221 AktG) gekoppelt mit bedingtem Kapital (§ 192 Abs. 2 Nr. 1 AktG) darüber hinaus auch die Kernbereiche der Optionsbedingungen festlegen. Dazu zählen: begünstigter Personenkreis, Bezugskurs, Wartefrist bis zur Ausübung und Ausmaß der erreichten Wertsteigerung. Die Festlegung dieser Kernbereiche durch die Hauptversammlung gewährleistet das Kriterium der Erforderlichkeit. 23
Diese detaillierte Darstellung dient der Darstellung der erheblichen rechtlichen Risiken, die mit dem herkömmlichen Weg zur Schaffung eines Aktienoptionsprogrammes verbunden sind. Es ist daher auch nicht verwunderlich, dass Stock Options in Deutschland bis zur Neuregelung des KonTraG im Vergleich zu den USA deutlich unterrepräsentiert waren.
Wie bereits erwähnt, bleibt dieser Bereich von den Änderungen des KonTraG weitge- unberührt und nach wie vor aufrecht. Die neu geschaffenen Möglichkeiten der Ausgabe nackter Optionen und deren Unterlegung mit Aktien durch eine bedingte Kapitalerhöhung nach § 192 Abs. 2 Nr. 3 AktG (siehe Kapitel 3.2.2 Nackte Optionen und bedingtes Kapital) einerseits und den Aktienrückkauf nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG an-
dererseits (siehe Kapitel 3.2.3 Nackte Optionen und Aktienrückkauf) haben die ältere Regelung für die Auflage von Aktienoptionsprogrammen mehr oder weniger obsolet werden lassen.
Gelhausen vertritt die Auffassung, dass die Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen an Arbeitnehmer in der Praxis wegen der dabei erforderlichen sofortigen Kapitaleinzahlung kaum vorkommt. 24 “Das praktische Bedürfnis nach dieser Vereinfachung und Erweiterung des aktienrechtlichen Instrumentariums zeigt sich nicht zuletzt in der großen Zahl von Ermächtigungsbeschlüssen zu Aktienoptionsprogrammen nach neuem Recht in kurzer Frist nach dessen Inkrafttreten und sogar bereits davor.” 25
3.2.2 Nackte Optionen und bedingtes Kapital
Der erschwerliche Umweg über Optionsanleihen oder Wandelschuldverschreibungen nach § 221 AktG mit seiner notwendigen Verbindung von Anleihe mit Wandlungs- oder Optionsrechten gehört seit 1. Mai 1998 der Vergangenheit an. Die Neuregelung des KonTraG ermöglicht die Ausgabe reiner Optionsrechte (sogenannte naked options oder nackte Optionen) der Gesellschaft an Arbeitnehmer und Organmitglieder in der Gesellschaft und in verbunden Unternehmen. 26 Zimmer hält allerdings fest, dass die Ausgabe reiner Bezugsrechte an Aufsichtsräte und externe Berater einer Aktiengesellschaft einen rechtswidrigen Tatbestand darstellen. Die Gewährung von Optionsrechten in Verbindung mit Optionsschuldverschreibungen oder in Gestalt einer Wandelschuldverschreibung sind jedoch zulässig. 27
Die gesetzliche Grundlage für die Ausgabe nackter Optionsrechte sowie deren Unterle- mit Aktien aus bedingter Kapitalerhöhung bildet die Neufassung des § 192 Abs. 2 Nr. 3 AktG. 28
Für die bedingte Kapitalerhöhung ist ein Hauptversammlungsbeschluss erforderlich, der in der Regel einen Ermächtigungsbeschluss an den Vorstand darstellt. Die Ermächtigung ist - im Gegensatz zur Ermächtigung bei der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen - unbegrenzt. Die Laufzeit des Aktienoptionsplans liegt demnach im Ermessen der Hauptversammlung. Die bedingte Kapitalerhöhung ist auf zehn Prozent des Grundkapitals beschränkt (§ 192 Abs. 3 AktG). Der Ermächtigungsbeschluss hat gemäß
§ 193 Abs. 2 AktG folgende Angaben über den Aktienoptionsplan zu enthalten: Kreis der Bezugsberechtigten, Ausgabebetrag oder Grundlagen, nach denen dieser Betrag errechnet wird, die Aufteilung der Bezugsrechte auf Mitglieder der Geschäftsführung und Arbeitnehmer, Erfolgsziele, Erwerbs- und Ausübungszeiträume und Wartezeit für die erstmalige Ausübung. 29 Zu beachten ist hierbei, dass ein Beschluss über eine bedingte Kapitalerhöhung, der die zuvor dargelegten Voraussetzungen des § 193 Abs. 2 AktG nicht erfüllt, nichtig ist. Des weiteren besteht neben dem Hauptversammlungsbeschluss die Notwendigkeit der Aufstellung von Optionsbedingungen, die die Bestimmungen des Hauptversammlungsbeschlusses näher ausgestalten, für den Fall, dass die Hauptversammlung einen reinen Ermächtigungsbeschluss anstelle eines Zustimmungsbeschlusses fasste. 30
Gesondert hervorzuheben ist die Tatsache, dass es entsprechend der aktienrechtlichen Regelung erforderlich ist, im Beschluss über die Kapitalerhöhung gemäß § 192 Abs. 2 Nr. 3 AktG Erfolgsziele zu definieren, wenn Begünstigten Optionen eingeräumt werden, die das Kapital verwässern. Wenn Erfolgsziele vereinbart wurden, entfällt die Möglichkeit der Gestaltung eines fixen Aktienoptionsplans (siehe Kapitel 4.3.3.1 Fixe und variable Optionspläne), da die Anzahl der Bezugsrechte im Zusagezeitpunkt ungewiss ist. 31
Die wesentliche Erleichterung im Hinblick auf die Rechtsunsicherheit bei den bisheri- Aktienoptionsprogrammen mittels Wandel- oder Optionsanleihen (siehe Kapitel 3.2.1 Wandel- oder Optionsanleihen und bedingtes Kapital) besteht in der Tatsache, dass bei Ausgabe von nackten Optionen die Bezugsrechte für Altaktionäre kraft Geset-
zes ausgeschlossen sind. Wie im vorigen Kapitel eingehend ausgeführt wurde, war der durch Beschluss erforderliche Bezugsrechtesausschluss oftmals ein Stolperstein auf dem Weg zum gewünschten Aktienoptionsprogramm. Nichts geändert hat sich an der Möglichkeit einer Anfechtungsklage des beschlossenen Aktienoptionsplans. Allein der Ausschluss des Bezugsrechtes kann nicht mehr Gegenstand der Klage sein. 32
Crasselt merkt an, dass eine bedingte Kapitalerhöhung zur Bedienung von Stock Opti- auf Seiten der Gesellschaft zu keinen Auszahlungen führt bzw. bei der Optionsausübung noch zusätzliche liquide Mittel einbringt, weshalb vor allem junge, stark wachsende Unternehmen auf die bedingte Kapitalerhöhung zurückgreifen. 33
3.2.3 Nackte Optionen und Aktienrückkauf
“Der vom geltenden Recht grundsätzlich ausgeschlossene Erwerb eigener Aktien nach
§ 71 ff. AktG wird vom KonTraG erleichtert. (...) Diese Öffnung des Erwerbs eigener Aktien ist ein wichtiger Baustein des KonTraG, einmal weil sie (...) den Finanzplatz Deutschland, den deutschen Kapitalmarkt und die deutsche Aktie internationalisiert.” 34
Der wesentliche Unterschied zur im vorigen Kapitel beschriebenen Möglichkeit der Beschaffung von Aktien mittels bedingter Kapitalerhöhung besteht darin, dass im Falle der Optionsausübung ein finanzieller Aufwand der Gesellschaft entsteht, eine Verwässerung der Kapitalanteile der Altaktionäre hingegen verhindert wird. Gemäß dem durch das KonTraG neu eingefügten § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG erfordert der Aktienrückkauf einen Ermächtigungsbeschluss durch die Hauptversammlung. Für den Verkauf bzw. die Bedienung der erworbenen eigenen Anteile an die Begünstigten (Mitarbeiter, Vorstandsmitglieder, Führungskräfte) gibt es keine zeitliche Begrenzung. Die im § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG geregelte Frist von 18 Monaten bezieht sich nicht auf das Halten sondern den Erwerb der eigenen erworbenen Aktien. Wie beim bedingten Kapital beschränkt sich die Ermächtigung auf maximal zehn Prozent des Grundkapitals. Beim Aktienrückkauf dürfen allerdings zu keinem Zeitpunkt mehr als die besagten zehn Prozent eigener
Anteile in der Bilanz stehen. Des weiteren fordert die gesetzliche Regelung zu jenen Angaben über den Aktienoptionsplan, die auch bei der bedingten Kapitalerhöhung vorgeschrieben sind, zusätzlich einen schriftlichen Bericht an die Hauptversammlung, der weitere Einzelheiten des Aktienoptionsprogramms enthält (Begründung des vorgeschlagenen Ausgabebetrags). 35
3.2.4 Direkte Finanzierung über die GuV-Rechnung
Eine direkte Finanzierung über die GuV-Rechnung kann über einen sogenannten Pro- erfolgen. Dabei erwirbt die Gesellschaft unter Zahlung einer Prämie die Optionen am Kapitalmarkt und reicht diese an die Berechtigten weiter. Die Prämie stellt Personalaufwand dar, der nach hM für die zukünftig zu erbringenden Leistungen (je nach Ausgestaltung des Aktienoptionsprogramms) abzugrenzen ist. 36 Bei dieser Variante sind keine speziellen gesetzlichen Vorschriften zu beachten, sodass hier eine größere Flexibilität bei der konkreten Ausgestaltung von Optionsplänen besteht. 37
3.2.5 Vergleich der Gestaltungsmöglichkeiten
“Der maßgebliche Unterschied zwischen den Gestaltungswegen liegt in deren Finanzie- Diese erfolgt im Falle der Kapitalerhöhung durch die Verwässerung der Anteile der Altaktionäre, wohingegen beim Aktienrückkauf Gesellschaftsmittel eingesetzt werden. Letzterer Weg belastet daher die Liquidität des Unternehmens, eröffnet andererseits jedoch die Möglichkeit, die positiven Auswirkungen des Aktienrückkaufs zu nutzen und kann überdies zu Steuervorteilen führen. Beide durch die Neuregelung eröffneten Gestaltungswege bieten - trotz einiger Auslegungsprobleme - den bedeutsamen Vorteil einer größeren Rechtssicherheit als der herkömmliche Weg [siehe Kapitel 3.2.1 Wandel- oder Optionsanleihen und bedingtes Kapital, d. Verf.]. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf den Bezugsrechtesausschluss, über dessen rechtliche Beurteilung nach wie vor Streit in Literatur und Rechtsprechung herrscht und der nach der Neuregelung [durch das KonTraG, d. Verf.] entfallen ist. (...) Ferner beseitigt die Neuregelung das Erfordernis der umständlichen und überflüssigen Koppelung von Optionsrecht und An-
leihe. Nachteile bestehen zunächst im Hinblick auf die weitgehenden inhaltlichen Vor- die zwar im Rahmen des neuen Regelungskonzeptes erforderlich wurden, gleichzeitig jedoch den gestalterischen Spielraum einschränken. Hierdurch können im Einzelfall sinnvolle Programmgestaltungen abgeschnitten werden. (...) Im Gegensatz hierzu bietet der herkömmliche Weg [siehe Kapitel 3.2.1 Wandel- oder Optionsanleihen und bedingtes Kapital, d. Verf.] den Vorteil weiterer Gestaltungsspielräume, die etwa auch die Beteiligung von Aufsichtsratsmitgliedern einschließen. (...) Daher lässt sich die Prognose wagen, dass zukünftig wohl überwiegend von der Neuregelung [Nackte Optionen und bedingtes Kapital bzw. Aktienrückkauf, d. Verf.] Gebrauch gemacht wird, wobei jedoch der herkömmliche Weg [Wandel- oder Optionsanleihen und bedingtes Kapital, d. Verf.] seine Bedeutung für bestimmte Fallgestaltungen behalten dürfte.” 38
Die Mehrzahl der in Deutschland nach dem In-Kraft-Treten des KonTraG gültigen Mit- basiert - Untersuchungen zufolge - auf der Ausgabe von Bezugsrechten gemäß § 192 Abs. 2 Nr. 3 AktG. Im Jahre 1999 betrug der Anteil dieser Beteiligungsprogramme 79 Prozent, was den Schluss nahe legen könnte, dass die Möglichkeit der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen an Mitarbeiter aufgrund der durch das KonTraG eingeführten Neuregelung nahezu bedeutungslos geworden sei. Diese Bedeutungslosigkeit ist nach Meinung von Roß/Pommerening entgegen vereinzelter Auffassungen im Schrifttum keineswegs der Fall. Feddersen/Pohl kommen in ihrer Studie zu dem Ergebnis, dass im Jahre 1999 noch 21 Prozent der in Deutschland aufgelegten Mitarbeiterbeteiligungsmodelle auf der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen beruhten. Roß/Pommerening gehen sogar von einem Bedeutungszuwachs für diese Form der Mitarbeiterbeteiligung aus und begründen dies mit der flexibleren Ausgestaltung der Aktienoptionspläne und der Möglichkeit, einen weiteren Kreis von Berechtigten einbinden zu können. 39 Es wird daher die Aufgabe der Unternehmen sein, die für ihre Bedürfnisse bestmögliche und für deren Aktionäre verträglichste Form der Mitarbeiterbeteiligung auszuwählen.
4.1 Problemstellung
Die kontroverse Diskussion im Zusammenhang mit der Bilanzierung von Stock Options wirft einige Fragen auf: “Kernfrage der Bilanzierung von Aktienoptionsprogrammen (...) ist, ob es sich hierbei um Leistungsbezüge der Mitarbeiter handelt, die als Personalaufwand zu erfassen sind. (...) Entscheidend ist in der Folge, zu welchem Zeitpunkt und nach welcher Methode der Aufwand zu ermitteln ist.” 40 Diese Thematik zieht sich von der US-amerikanischen Rechnungslegung, wo detaillierte Bilanzierungsregeln bereits seit Jahren in Kraft sind, bis in den deutschsprachigen Raum, wo ein Bilanzierungsregelwerk für Stock Options bis dato fehlt und gerade im Entstehen begriffen ist. Das auch in Deutschland verstärkte Interesse an Aktienoptionsplänen großer Gesellschaften schlägt sich in einer steigenden Zahl wissenschaftlicher Beiträge zur handelsrechtlichen Bilanzierung aktienkursabhängiger Vergütungen nieder. Dabei steht die Frage im Mittelpunkt, ob die Gewährung von Optionen auf junge Aktien oder die anschließende Begebung solcher Aktien bei Ausübung der Option bei der Gesellschaft zu Aufwandsbuchungen führt. Eine einheitliche Auffassung hat sich bis dato nicht durchgesetzt. Es ist die Aufgabe des Autors, die kontroversen Beiträge und Meinungen schlüssig gegenüber zu stellen und Gemeinsamkeiten und Unterschiede heraus zu arbeiten.
Fest steht, dass die mit diesem Fragenkreis zusammenhängende bilanzrechtliche Mate- sehr komplex ist und einfache Antworten nicht zulässt. Des weiteren wird die Klä- rung der noch offenen Bilanzierungsfragen dadurch erschwert, dass in Deutschland, im Gegensatz zu den USA, zur Lösung von neuen Bilanzierungsfragen auf ein bereits vorhandenes Regelungswerk, nämlich die Bilanzierungsvorschriften im Dritten Buch des HGB (§§ 238ff. HGB), zurückgegriffen werden muss. Das bedeutet, dass sich jede Lö- sung zwingend im Rahmen dieser Vorschriften bewegen muss. 41
Unbestritten ist die Tatsache, dass die Bedeutung internationaler Rechnungslegungsvor- (US-GAAP und IAS) im Vergleich mit der Bilanzierung nach HGB deutlich zunimmt. “Ein großer und wachsender Teil deutscher Unternehmen nimmt (...) die - befristete - Befreiungsmöglichkeit des § 292a HGB in Anspruch und stellt Konzernabschlüsse auf, die weitgehend unberührt von nationalen Bilanzierungs- und Bewertungsvorschriften sind.” 42 “Ein erheblicher Anteil der großen deutschen Kapitalgesellschaften publiziert bereits Konzernabschlüsse nach IAS oder US-GAAP oder bereitet die Umstellung auf die internationalen Normen derzeit vor. Vermutlich werden bereits im Jahr 2001 die letzten DAX-Unternehmen Abschied von der HGB-Bilanzierung nehmen.” 43
Diesen Trend hin zu internationalen Standards dokumentiert eine Untersuchung von Spanheimer/Koch: Demnach bilanzierte 1994 Daimler-Benz als einziges deutsches Unternehmen nach US-GAAP und drei weitere Unternehmen legten duale Abschlüsse (HGB/IAS) vor. Im Jahr 1999 richteten von den DAX-30-Werten bereits 22 ihren Konzernabschluss nach internationalen Standards aus. Bei den DAX-100-Unternehmen waren es im Geschäftsjahr 1999 immerhin 52 Unternehmen, die IAS oder US-GAAP anwandten. 44
IAS-Abschluss
43%
US-GAAP-
HGB-Abschluss mit Überleitung
27% auf US-GAAP dualer IAS-Abschluss
10% Abschluss (HGB mit Überleitung
& IAS) auf US-GAAP
7% 3%
Abbildung 2: Konzernabschlüsse der DAX-30-Unternehmen im Jahr 1999 45
Aufgrund des von der Deutschen Börse AG aufgestellten Regelwerks für die Notierung von Aktien am Neuen Markt, wonach in diesem Marktsegment gelistete Unternehmen Abschlüsse nach IAS oder US-GAAP erstellen müssen, wurde der alleinige HGB-Konzernabschluss 1999 von nur einem Unternehmen durchgeführt. Alle anderen Unternehmen legten internationale Standards zugrunde. Fest zu halten bleibt, dass es sich nur in 50 Prozent der Fälle um reine IAS- bzw. US-GAAP-Abschlüsse handelt. Bei den verbleibenden 50 Prozent handelte es sich um duale Abschlüsse (HGB und US-GAAP bzw. HGB und IAS) und um HGB-Abschlüsse mit Überleitungen auf US-GAAP bzw. IAS. Eine Tendenz der deutschen Unternehmen in Richtung US-GAAP oder IAS ist nicht zu erkennen. Die beiden internationalen Rechnungslegungsvorschriften halten sich in etwa die Waage. 46
US-GAAP-
IAS-Abschluss
HGB-Abschluss 23%
23%
1%
HGB-Abschluss
mit Überleitung
auf IAS
12%
HGB-Abschluss
mit Überleitung
auf US-GAAP
13%
paralleler paralleler
Abschluss: HGB Abschluss: HGB
& US-GAAP & IAS
11% 17%
Abbildung 3: Bilanzierungspraxis der deutschen Unternehmen am Neuen Markt
(Stand: Juni 1999) 47
Seit der vorhin dargelegten Untersuchung von Spanheimer/Koch sind mittlerweile zwei Jahre vergangen und der Trend hin zur Bilanzierung nach internationalen Standards ist weiterhin ungebrochen, wie folgende Darstellung zeigt:
Im Jahr 2001 verabschiedete sich mit der Volkswagen AG das letzte DAX-Unternehmen von der herkömmlichen HGB-Bilanzierung und stieg auf IAS um. Damit erstellen die 30 wichtigsten börsenotierten deutschen Unternehmen ihre Konzernabschlüsse 2001 nach IAS oder US-GAAP. Im MDAX zeichnet sich derzeit noch ein etwas anderes Bild ab. Von den 70 weniger im internationalen Rampenlicht stehenden MDAX-Unternehmen bilanzieren 2001 immerhin noch 44 nach HGB, während 14 Unternehmen ihre Abschlüsse nach IAS und 12 nach US-GAAP erstellen (Stand: Juni 2001). 48
Die Gründe hierfür sind einerseits im geringeren Interesse internationaler Investoren und andererseits in den häufig fehlenden weiteren Börsenotierungen an internationalen Kapitalmärkten (zB New York, London) zu suchen. Eine internationale Börsenotiz erfordert zur besseren Vergleichbarkeit idR eine Bilanzierung nach internationalen Standards.
4.2 Begriffsbestimmungen
Im Rahmen dieser Arbeit wird immer wieder von bestimmten Zeitpunkten und Zeit- die Rede sein, die einer näheren Erläuterung bedürfen, um Missverständnissen vorzubeugen. Die wichtigsten Begriffe mit englischem Pendant werden in Abbildung 4 zusammengefasst.
Zeitpunkt der Optionsgewährung Grant date
Gewährungszeitpunkt Zeitpunkt, zu dem die Gesellschaft den Empfangsberechtigten
Aktienoptionen mit rechtlicher Bindungswirkung zuspricht; zu
Zeitpunkt der Leistungserfüllung durch den Mitarbeiter, meis- Service
Ende des tens zugleich vesting date
Leistungszeitraums Zeitpunkte, zu denen die als Gegenleistung für die Aktienoptionen zu leistende Arbeitsleistung jeweils zeitanteilig als erbracht
angesehen wird
Zeitpunkt der erstmaligen Ausübungsmöglichkeit, meistens Vesting date
Ende der Sperrfrist zugleich service date, also Ablauf der Sperrfrist
Zeitpunkt der Optionsausübung Exercise date
Ausübungszeitpunkt Zeitpunkt, zu dem der Halter einer Aktienoption diese tatsächlich ausübt und für die Hingabe des vereinbarten Bezugskurses
trages erhält.
Zeitraum von der Gewährung einer Aktienoption bis zum letz- Transaction
Gesamtlaufzeit ten Zeitpunkt, zu dem die Option ausgeübt werden kann; idR
Sperrfrist und Ausübungszeitraum
Zeitraum, in dem die Option ausgeübt werden kann, folgt auf Exercise period
Ausübungszeitraum die Sperrfrist
Zeitraum, innerhalb dessen die Gegenleistung des Berechtigten Service period
Leistungszeitraum erbracht wird; entspricht idR dem Zeitraum bis zum vesting
date (Sperrfrist)
Zeitraum, in dem die Option nicht ausgeübt werden kann, folgt Service period
dem grant date Performance period
Sperrfrist Fair value
Gesamtwert
Innerer Wert der Option Intrinsic value
Innerer Wert Wird durch die Differenz zwischen aktuellem Aktienkurs und
dem vereinbarten Bezugskurs bestimmt; liegt der aktuelle Akti-
der Option, am Ende der Laufzeit immer Null Time value
Zeitwert Zeitwert ist jener Teil des Gesamtwerts, der berücksichtigt, dass
der Optionsinhaber zunächst den künftigen Aktienkursverlauf
Abbildung 4: 49 Wichtige Termini im Zusammenhang mit Aktienoptionsplänen 50
In Abbildung 5 sind die in Abbildung 4 erläuterten Zeitpunkte und Zeiträume, die beim Aktienoptionsplan vom Beschluss des Stock-Option-Plans bis zur Ausübung der Optionen durchschritten werden, auf übersichtliche Art und Weise illustriert.
4.3.1 Entwicklung der US-GAAP-Regelung
Grundlage für die Bilanzierung von Stock Options nach US-GAAP sind die vom Ac- Principles Board (APB) im Jahr 1972 herausgegebene Opinion No. 25 “Accounting for Stock Issued to Employees” (APB Opinion No. 25) und das vom FASB 1995 veröffentlichte Statement of Financial Accounting Standards (SFAS) No. 123 “Accounting for Stock-Based Compensation”. Grundsätzlich sollte die jüngere Regelung (SFAS 123) die ältere (APB Opinion No. 25) ersetzen. Nach kontroverser Diskussion und starkem Widerstand zahlreicher US-Unternehmen gegen die Ansatzpflicht nach SFAS 123 wurde ein Wahlrecht geschaffen, das beide eben genannten Standards nebeneinander bestehen lässt. 52
“Professor Steve Zeff of Rice University (in Cooke and Nobes, 1997) has given a lively account - and commented on the fearful dangers - of how successful economic consequences lobbying by US corporations, reaching a new height in gaining support in the
US Congress and in particular form the Senate, forced the FASB to abandon its origi- proposed standard on the treatment of stock option compensation in the income statement, even though the Board remained convinced that this was the proper accounting treatment and had the support, inter alia, of seventy US accounting academics who wrote to Senator Levin, and of one of the leading US institutional investors (Warren Buffet), who wrote similarly; ‘If options aren’t a form of compensation, what are they? If compensation isn’t an expense, what is it? And, if expenses shouldn’t go into the calculation of earnings, where in the world should they go?’” 53
Vater kommentierte die Entwicklung zum Wahlrecht in einem Artikel auf folgende Art und Weise: “Die Regelung des SFAS No. 123 war so hart umkämpft, dass der FASB sich letztendlich sogar in seiner Existenz gefährdet sah. Die amerikanischen Unternehmen, unter ihnen insbesondere die kleineren, sahen sich im Wettbewerb um entscheidende Führungskräfte und Mitarbeiter durch den Standardentwurf des FASB behindert bzw. gar in ihrer Existenz gefährdet. Dies bestärkte zudem auch die Politik in durch den Bilanzierungsvorschlag des FASB begründeten Ängsten vor Unternehmensabwanderungen, Wachstumseinbußen und drohendem Arbeitsplatzabbau. Im Rahmen des sog. ‘due process’ gingen dann mehr als 1000 Stellungnahmen beim FASB ein, die der beabsichtigten Neuregelung (...) überwiegend kritisch gegenüberstanden. Die Regelung des SFAS No. 123 sah nämlich zunächst vor, sämtliche Optionsausgaben aufwandswirksam zu verbuchen, den Unternehmen also nicht das Wahlrecht zwischen der Regelung des SFAS No. 123 an sich und der APB No. 25 an die Hand zu geben. So hat sich die Securities and Exchange Commission (SEC) dann der zahlreich vorgetragenen Kritik am Bilanzierungsvorschlag des FASB angenommen und durch die Erzwingung der Aufnahme des Wahlrechts zwischen der alten Regelung der APB No. 25 und der beabsichtigten Neuregelung des FASB dem Standard erheblich an Schärfe genommen. Der Eingriff der SEC wurde von ihr dabei erstaunlicherweise nicht mit der fehlenden Notwendigkeit oder gar Schädlichkeit für die Informationsaufgabe des Jahresabschlusses, sondern allein mit den ‘economic consequences’ der Neuregelung begründet.” 54
4.3.2 Arten von Aktionsplänen
Bei der Bilanzierung von Aktienoptionen kann zwischen non-compensatory und com- plans unterschieden werden. Während die erstgenannte Variante nicht primär als Vergütung für Dienstleistungen gedacht ist und eher eine reine Kapitalmaßnahme darstellt, besitzt die letztgenannte vorwiegend Entlohnungscharakter. 55
“Werden Aktien bzw. Aktienoptionen des Unternehmens als Entgelt gewährt, ist unab- von der Durchführungsform (Kapitalerhöhung, Bedienung mit eigenen Anteilen) in Höhe des den Erwerbsrechten zugemessenen Wertes ein Aufwand gegen die Kapitalrücklage (paid-in capital) zu buchen. Werden Leistungen mehrerer Perioden abgegolten, ist der Aufwand durch eine ratierliche Erhöhung der Kapitalrücklage über den Leistungszeitraum zu verteilen. Als Leistungszeitraum wird hierbei grundsätzlich die sog. vesting period verstanden. Die vesting period endet mit der Ausgabe der Erwerbsrechte. Dabei gilt eine Aktienoption als ausgegeben (vested issued), sobald die Möglichkeit zu deren Ausübung nur noch vom Erreichen des Ausübungspreises abhängt. IdR wird eine Aktienoption am Ende der Sperrfrist als ausgegeben angesehen.” 56
Des weiteren ist eine Unterscheidung in fixe und variable Optionspläne möglich. Als fix gilt ein Optionsplan, bei dem sowohl die Bezugsrechtsanzahl als auch der Bezugspreis zum Zeitpunkt der Zusage (grant date) irreversibel festgelegt sind. Beim variablen Optionsplan hingegen steht die Bezugsrechtsanzahl erst nach Ende der Sperrfrist (service period) endgültig fest. 57 Im folgenden Abschnitt sollen die Unterschiede herausgearbeitet werden.
4.3.2.1 Non-compensatory Plans
Ein Stock-Option-Plan ist als non-compensatory einzustufen, wenn die Teilnahme im wesentlichen allen Mitarbeitern ermöglicht wird, eine gleichmäßige (bzw. an den Bezü- gen orientierte) Zuteilung der Optionen erfolgt, der Ausübungszeitraum angemessen kurz ist und die Differenz von Ausübungspreis und Marktpreis nicht unangemessen
hoch ist (bei SFAS 123 etwa fünf Prozent). Stock-Option-Pläne, die alle eben genannten Kriterien erfüllen, führen in der Bilanz zu keinem Ausweis von Personlaufwand. Da in den meisten Fällen die Voraussetzung eines angemessen kurzen Ausübungszeitraumes bei Stock-Option-Plänen ieS normalerweise nicht erfüllt ist, fallen diese Modelle regelmäßig in die Kategorie “compensatory plans”. 58 Nach der Neuregelung des SFAS 123 wird die in APB 25 getroffene Unterscheidung nicht mehr fortgeführt. Es kann bis auf geringfügige Ausnahmen (SFAS 123 Tz. 23 und 24 für sogenannte employee stock purchase plans) immer von Stock-Option-Plänen mit Entlohnungscharakter ausgegangen werden. 59
4.3.2.2 Compensatory Plans
Die Bilanzierung der als compensatory zu qualifizierenden Modelle sieht eine erfolgs- Erfassung des Optionswerts als Personalaufwand (mit Gegenbuchung in der Kapitalrücklage, ie paid-in capital) vor. Für die Ermittlung der Höhe des Personalaufwandes ist die Zahl der tatsächlichen ausgegebenen Optionen zum Zeitpunkt der erstmaligen Ausübungsmöglichkeit (vesting date) entscheidend. Daraus ergibt sich das Problem der Schätzung des Aufwandes zum Zeitpunkt der Optionsausübung (grant date). In der Praxis bedeutet dies, dass neben den erforderlichen Schätzungen bei variablen Optionsmodellen auch bei fixen Optionsmodellen ein sogenannter Fluktuationsabschlag anzusetzen ist. Eine spätere Abweichung der tatsächlich ausgegebenen Optionen von der Schätzung führt zu einer Korrektur des Personalaufwandes. Das ist allerdings der einzige Fall einer nachträglichen Korrektur. Bei Nicht-Ausübung der Optionen oder Änderung der der Bewertung zugrunde liegenden Parameter darf der Personalaufwand nicht korrigiert werden. Hingegen sind die gegen die Kapitalrücklage (Paid-in Capital Stock-Options) gebuchten Personalaufwendungen (Compensation Expense) auf einem eigenen Kapitalrücklagenkonto für nicht ausgeübte Optionen (Paid-in Capital from Expired Stock) auszuweisen. 60
4.3.3 Intrinsic-Value-Based-Method (APB Opinion No. 25) 61
Wie es die Kapitelüberschrift bereits vorweg nimmt, bemisst die APB Opinion No. 25 (APB 25) den Wert einer Option nach dem inneren Wert (intrinsic value). Der Personalaufwand entspricht demzufolge der Differenz zwischen Ausübungspreis der Option und dem Aktienkurs zu jenem Zeitpunkt, zu dem die Anzahl der Bezugsrechte und der Ausübungspreis erstmals feststehen (measurement date). 62 “Dieser Zeitpunkt (...) stimmt bei den meisten in den USA praktizierten Plänen mit dem grant date [Zeitpunkt der Optionsgewährung, d. Verf.] überein.” 63
4.3.3.1 Fixe und variable Optionspläne
Bei der Bilanzierung von Stock Options nach APB 25 ist eine Unterscheidung in fixe und variable Optionspläne vorzunehmen. Da, wie zuvor bereits ausgeführt, der innere Wert der Optionen zum measurement date bestimmt wird, ergibt sich bei den variablen Plänen das Problem, dass sich der entstehende Personalaufwand aufgrund der unter Umständen großen zeitlichen Differenz zwischen grant date und measurement date nur sehr schwer kalkulieren lässt. Bei fixen Plänen stehen zum Zeitpunkt der Zusage die Anzahl der Bezugsrechte und der Ausübungspreis fest, weshalb der entstehende Personalaufwand leicht zu ermitteln ist. Bei variablen Plänen, wo das measurement date mit dem grant date zusammen fällt, gelten die soeben getätigten Aussagen. Nach SFAS 123 ist eine Unterscheidung in fixe und variable Optionspläne irrelevant, wie noch später dargelegt wird [siehe Kapitel 4.3.4 Fair-Value-Based-Method (SFAS 123)]. 64
- Arbeit zitieren
- Rainer Bauer (Autor:in), 2002, Bilanzierung von Stock Options nach US-GAAP, IAS und HGB. Ein Abriss bestehender Standards und Perspektiven einer Neuregelung., München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/185744
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