Medizinische Zwangsmaßnahmen im Strafvollzug § 101 StVollzG


Seminararbeit, 1998

16 Seiten, Note: 12 Punkte


Leseprobe


Page 1


www.pdfmailer.de

1

A. Einleitung

HIV-Infektion, Hungerstreik und Selbstmord im Strafvollzug. Diese Themen haben in den letzten Jahren, auf grund ihrer politischen, ethischen, medizinischen und juristischen Brisanz, häufig Diskussionen in der Öffentlichkeit hervorgerufen. Die allgemeine, strafrechtliche und ethische Pflicht der Vollzugsbehörde zur Hilfeleistung steht hier dem Grundrecht des einzelnen Gefangenen auf Achtung der Menschenwürde, freie Entfaltung der Persönlichkeit, auf Leben und körperliche Unversehrtheit und der Gefährlichkeit des Zwangseingriffes gegenüber.1

Die Vorschrift des § 101 StVollzG 2 regelt in Abs. I die Zulässigkeit medizinischer Zwangsmaßnahmen, in Abs. II die zwangsweise körperliche Untersuchung zum Gesundheitsschutz und in Abs. III die ärztliche Anordnung und Überwachung der Zwangsmaßnahmen. Der § 101 steht in engem Zusammenhang mit den Ausführungen des § 56, der die allgemeinen Regeln für die Gesundheitsfürsorge im Strafvollzug enthält.

Nach § 56 Abs. I hat die Vollzugsbehörde die Pflicht für die Gesundheit des Gefangenen in körperlicher und geistiger Hinsicht zu sorgen. Der § 56 Abs. II verpflichtet den Gefangenen, die Vollzugsbehörde bei ihren Bemühungen zu unterstützen. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, weil er seinen Willen nicht bekunden kann, kann die Vollzugsbehörde ihre Fürsorgemaßnahmen auf der Grundlage des § 56 anordnen.3

Versagt der Gefangene der Vollzugsbehörde bewusst seine Unterstützung, kann die Pflicht der Vollzugsbehörde die Gesundheit des Gefangenen zu gewährleisten, es erfordern unmittelbarer Zwang anzuwenden. Die Grundlagen für diese Zwangsmaßnahmen im Bereich der Gesundheitsfürsorge sind in § 101 festgelegt. 4 _________________________________________ 1 Kaiser/ Kerner/ Schöch, LB des Strafvollzuges, § 7, RdNr. 9. 2 §§ sind solche des StVollzG. 3 Calliess/ Müller-Dietz, § 101, RdNr. 1. 4 Calliess, LB des Strafvollzuges, § 4, S.178.

Page 2


www.pdfmailer.de

2

B. Änderung des § 101 StVollzG

Die medizinischen Zwangsmaßnahmen gehören zu den umstrittensten Spezialfällen des unmittelbaren Zwanges. Sie haben im Hinblick auf die spektakulären Hungerstreiks von RAF Terroristen in den 80er Jahren zu Kritik und Diskussionen geführt, die bewirkten, dass der § 101 am 27.02.1985 geändert wurde.

Die Änderung hatte zur Folge, dass die Vollzugsbehörde nicht mehr verpflichtet ist, Zwangsmaßnahmen gegen den ausdrücklichen Willen des Gefangenen durchzuführen. Der umstrittene Rechtsbegriff der akuten Lebensgefahr wurde gestrichen.5 Andere Kritikpunkte blieben weiterhin bestehen.6 Der § 101 ist auch heute noch Mittelpunkt vieler kontroverser Diskussionen. Zum einen wird sein Standort im Gesetz bei den Vorschriften des unmittelbaren Zwanges kritisiert. Der Standort sollte sich im Bereich der Gesundheitsfürsorge befinden, da § 101 medizinische Fragen regelt. Am Aufbau des § 101 wird bemängelt, dass nicht erkennbar ist, in welchen Fällen eine Handlungspflicht und in welchen eine Berechtigung zu ärztlichen Zwangsmaßnahmen besteht. Weiterhin bestehen Unklarheiten über die Kompetenzverteilung bei der Frage der Zulässigkeit und der Durchführung der medizinischen Zwangsmaßnahmen. Kritiker gehen sogar soweit, eine Aufhebung zu fordern. Sie halten den § 101 für zeitlich überlebt. Es besteht ihrer Meinung nach kein Regelungsbedarf, da die allgemein gültigen Regelungen der §§ 56-66 über die Gesundheitsfürsorge als ausreichend zu bewerten sind. Danach ist z.B. ein Strafgefangener gem. § 65 Abs. II bei schwerwiegender Gesundheits- oder Lebensgefahr in ein öffentliches Krankenhaus einzuliefern, um ihm alle medizinischen Versorgungsmöglichkeiten zu ermöglichen.

______________________________________

5 Müller in: Schwind/ Böhm, Komm., § 101, RdNr. 1, 2. 6 Zieger in: StV 1985, S. 127 (128).

Page 3


www.pdfmailer.de

3

Die Ansicht der Kritiker wird durch ein Umfrageergebnis in Justizvollzugsanstalten in Niedersachsen bestätigt. In den letzten Jahren wurden dort keine Zwangsmaßnahmen im Sinne des § 101 durchgeführt.7

Der Gesetzgeber hält jedoch vorerst an der Regelung des § 101 fest. C. Medizinische Zwangsmaßnahmen gem. § 101 Abs. I Der § 101 Abs. I regelt die zwangsweise medizinische Untersuchung und Behandlung sowie Ernährung, die mit einem körperlichen Eingriff verbunden sind und die deshalb nur bei schwerwiegender Gefahr für die Gesundheit oder das Leben des Gefangenen oder Dritter zulässig sind. I. Anwendungsbereich

Der Anwendungsbereich des Absatz I umfasst zwei Fallgruppen, die Eingriffsermächtigung und die Eingriffsverpflichtung. Eine Verpflichtung der Vollzugsbehörde unmittelbaren Zwang anzuwenden, besteht nur ausnahmsweise nach § 101 Abs. I S. 2, wenn von einer freien Willensbestimmung des Gefangenen nicht mehr ausgegangen werden kann. An einer freien Willensbestimmung des Gefangenen fehlt es, wenn die natürliche Einsichts- und Urteilsfähigkeit nicht mehr vorhanden ist, um die Bedeutung und die Wirkung der ärztlichen Maßnahmen einschätzen zu können. Bei der inhaltlichen Bestimmung fehlender freier Willensbestimmung ist auf sozialwissenschaftliche Untersuchungen abzustellen, die zur Beurteilung der Geschäftsfähigkeit auf § 104 BGB und zur Feststellung der Schuldfähigkeit auf § 20 StGB zurückgreifen. In Fällen von gravierenden psychischen Krankheiten wie endogene manisch-depressive Psychosen, akute Zustände bei exogenen Psychosen und organischen Krankheiten mit hirnorganischen Beeinträchtigungen kann davon ausgegangen werden, dass der freie Wille fehlt. 8 ____________________________________ 7 Zieger in: StV 1985, S. 127 (129); Müller in: Schwind/ Böhm, Komm., § 101, RdNr. 8. 8 Brühl in: Luchterhand, Komm., §101, RdNr. 13.

Page 4


image daf6941ef3fa6f5415ac6cade6164b70

Der § 101 findet keine Anwendung, wenn der Gefangene auf grund gesundheitlicher Beeinträchtigungen z.B. bewusstlos ist. In diesem Fall fehlt es ihm an freier Willensbestimmung. Es findet dann § 56 über die allgemeinen Gesundheitsvorschriften Anwendung, da kein Zwang erforderlich ist.

Ende der Leseprobe aus 16 Seiten

Details

Titel
Medizinische Zwangsmaßnahmen im Strafvollzug § 101 StVollzG
Hochschule
Universität Rostock
Note
12 Punkte
Autor
Jahr
1998
Seiten
16
Katalognummer
V186128
ISBN (eBook)
9783869439013
ISBN (Buch)
9783656992585
Dateigröße
672 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
medizinische, zwangsmaßnahmen, strafvollzug, stvollzg
Arbeit zitieren
Nadine Ludwig (Autor:in), 1998, Medizinische Zwangsmaßnahmen im Strafvollzug § 101 StVollzG, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/186128

Kommentare

  • Noch keine Kommentare.
Blick ins Buch
Titel: Medizinische Zwangsmaßnahmen im Strafvollzug § 101 StVollzG



Ihre Arbeit hochladen

Ihre Hausarbeit / Abschlussarbeit:

- Publikation als eBook und Buch
- Hohes Honorar auf die Verkäufe
- Für Sie komplett kostenlos – mit ISBN
- Es dauert nur 5 Minuten
- Jede Arbeit findet Leser

Kostenlos Autor werden