Ziel dieser Arbeit ist es, das neue Versicherungsaufsichtssystem Solvency II sowie dessen Auswirkungen in Bezug auf die Harmonisierung in der EU kritisch zu beleuchten.
Nach der einleitenden Schilderung der Beweggründe, die das Entstehen eines derart umfassenden Projektes veranlasst haben, werden im zweiten Kapitel die jeweiligen Eigenmittelvorschriften aus dem Kreditwesen- und Versicherungsaufsichtsgesetz gegenübergestellt und die jeweilige Entwicklung beschrieben.
Im Anschluss an die Darstellung der Risiken in beiden Wirtschaftszweigen wird ein Ausblick auf die zu erwartenden Änderungen in den betreffenden Aufsichtsbereichen gegeben. Eine Begrenzung der Reichweite meiner Untersuchung möchte ich hier insofern vornehmen, als ich mich auf die Mindestanforderungen an die Eigenmittelausstattung der Unternehmen konzentrieren und hier lediglich die grundlegenden aufsichtsrechtlichen Standards für Banken und Versicherungsunternehmen betrachten werde.
Das dritte Kapitel beschäftigt sich mit dem neuen Versicherungsaufsichtssystem Solvency II, wobei zuerst die Rolle der Europäischen Kommission bei der Vorbereitung der Richtlinie mit den entsprechenden Rechtsgrundlagen des EG-Vertrages (EGV, Nizza) dargestellt wird. Im Anschluss daran werden die Drei Säulen-Struktur und die grundlegenden theoretischen Aspekte des neuen Aufsichtssystems ausführlich behandelt, wobei der Harmonisierungsgedanke im Vordergrund steht.
Im vierten Kapital werden die Erkenntnisse bewertet und somit die Ergebnisse der Arbeit präsentiert. Hierbei soll auch dargelegt werden, inwieweit die Regelungen für Basel II als Grundlage für Solvency II dienen können. Die zehn Thesen am Schluss sollen Probleme aufzeigen und gleichzeitig einen Ausblick auf die zukünftigen Entwicklungen geben. Die vorliegende Arbeit spiegelt den frei zugänglichen Informationsstand bis zum 20.Juli 2005 wider.
Der Autor ist Versicherungsaufseher in der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).
Anhangverzeichnis
Anlage 2: EU-Ausschussarchitektur 65
Anlage 3: Das Mitentscheidungsverfahren 66
Anlage 4: Mögliche Anwendung des Lamfalussy-Konzepts auf Versicherungen 67
Anlage 5: Übersicht: Solvency II 68
Anlage 6: Auswirkungen von Solvency II auf alle Unternehmensbereiche 69
Abkürzungsverzeichnis
AnlV Verordnung über die Anlage des gebundenen Vermögens von Versicherungsunternehmen
ART Alternativer Risikotransfer
BaFin Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
BAKred Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen
BAV Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen
CEBS Committee of European Banking Supervisors
CEIOPS Committee of European Insurance and Occupational Pensions Supervisors
CESR Committee of European Securities Regulators
DFA Dynamische Finanzanalyse
DRS Deutscher Rechnungslegungsstandard
DRSC Deutsches Rechnungslegungs-Standard Committee
EFRAG European Financial Reporting Advisory Group
EG Europäische Gemeinschaft
EGV Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
EP Europäisches Parlament
EU Europäische Union
EUR Euro
EWG Europäische Wirtschaftsgemeinschaft
FSA Financial Services Authority
FSAP Financial Services Action Plan
GDV Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft
GS I Grundsatz I der Bankenaufsicht
HGB Handelsgesetzbuch
IAS International Accounting Standards
IAIS International Association of Insurance Supervisors
IFRS International Financial Reporting Standards
IT Informationstechnik
KapAustV Kapitalausstattungsverordnung
KMU Kleine und mittlere Unternehmen
KonTraG Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich
KPMG Klynveld, Peat, Marwick und Goerdeler (Wirtschaftsprüfungsgesellschaft)
KWG Gesetz über das Kreditwesen
MCR Minimum Capital Requirement
OECD Organisation for Economic Cooperation and Development
OGAW Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren
RBC Risk Based Capital
SCR Solvency Capital Requirement
SRP Supervisory Review Process
TailVaR Tail Value at Risk
US-GAAP US-Generally Accepted Accounting Principles
VAG Versicherungsaufsichtsgesetz
VaR Value at Risk
VU Versicherungsunternehmen
In den letzten Jahren sind die Unternehmen auf den Finanzmärkten immer näher zusammengerückt. Schon aus diesem Grund weisen die Eigenmittelvorschriften von Banken und Versicherungen viele Gemeinsamkeiten auf 1 . Die Globalisierung der Märkte und die länderübergreifenden Fusionen eröffnen den beaufsichtigten Unternehmen aber nicht nur Chancen auf eine höhere Marktbeteiligung und einen größeren Gewinn, sondern bergen auch neue Risiken in sich. So treten die Banken und Versicherungsunternehmen als Finanzintermediäre auf, indem sie Anlagebedarf auf der einen Seite mit dem Finanzbedarf auf der anderen Seite zusammenführen. Die Ähnlichkeit beider Wirtschaftszweige wird durch das so genannte Allfinanzunternehmen verdeutlicht, welches die Verbindung bzw. Vermischung von Kreditinstituten und Versicherungsunternehmen zu einem Konzern oder einer Kooperation beschreibt, wo alle Finanzdienstleistungen aus einer Hand erbracht werden. Aus dieser Konstellation heraus ergibt sich das Problem der richtigen Beaufsichtigung der Unternehmen dieser Wirtschaftszweige. Die unterschiedlichen aufsichtsrechtlichen Anforderungen an Banken und Versicherungsunternehmen schaffen somit einen Anreiz, risikoreiche Geschäfte in die Bereiche zu verlagern, die am wenigsten reguliert werden. Dieses Phänomen des Unterlaufens der Aufsicht des zuständigen Sektors wird als Regulierungsarbitrage bezeichnet 2 .
Supervisors (IAIS) arbeiten seit einigen Jahren intensiv an einem neuen Aufsichtsmodell. Dies trägt bei der EU die Arbeitsbezeichnung „Solvency II“. Nicht zufällig wurde hier die begriffliche Parallele zu dem vom Baseler Ausschuss für die Bankenaufsicht entwickelten Modell „Basel II“ gewählt. Beiden Überlegungen liegt das Ziel zugrunde, die bestehenden quantitativen Aufsichtssysteme durch risikoadäquatere Elemente der Aufsicht zu ergänzen und letztlich durch ein primär qualitatives System zu ersetzen, das sich durch den Einsatz
unternehmensinterner Risikosteuerungsmodelle auszeichnet. Die Einrichtung und Durchführung dieser internen Modelle wird von der Aufsichtsbehörde überwacht, die deren Ergebnisse dann für ihre Aufsichtszwecke einsetzt 4 . Ziel von Solvency II ist eine grundlegende Reform der Eigenkapitalanforderungen und des Aufsichtssystems für Versicherungsgesellschaften in der EU. In Analogie zu dem im Bankenbereich entwickelten konzeptionellen Zugang mit den drei Säulen soll auch für den Versicherungsbereich ein Regime zur Ermittlung der Eigenkapitalanforderungen entstehen. Der entsprechende „Drei-Säulen-Ansatz“ für die Versicherungsaufsicht besteht aus den Säulen Mindest- und Zielkapitalanforderung (Säule 1), aufsichtsrechtliches Überprüfungsverfahren (Säule 2) und Marktdisziplin/ Offenlegung (Säule 3). Die Regeln zur Kapitalausstattung sollen dabei insbesondere die versicherungsspezifischen Risiko-Potenziale sowohl auf der Aktiv- als auch der Passivseite der Bilanz berücksichtigen. Operationelle Risiken sollen ebenfalls mit in die Betrachtungen einfließen. Bei der Ermittlung und Beurteilung der Solvabilität sind vor allem die so genannten Mindest- und Zielkapitalanforderungen in Säule 1 von Bedeutung. Neben einem Standardansatz zur Berechnung der Solvabilität sollen in diesem Konzept auch unternehmensindividuelle Risiko-Modelle zur Ermittlung der notwendigen Eigenkapitalausstattung zulässig sein.
Harmonisierung der bisherigen nationalen Systeme. Dies bedeutet, dass eine universelle Anwendbarkeit für jedes Versicherungsunternehmen bei gleichzeitiger Berücksichtigung der länderspezifischen Marktbedingungen in der EU sowie der unternehmensindividuellen Risikosituation angestrebt wird. Im Rahmen des bereits 1999 von der EU-Kommission angestoßenen Verfahrens hat es bereits eine Reihe von Vorarbeiten in verschiedenen Arbeitsgruppen gegeben, die nun gebündelt werden sollen. Zu nennen sind hier insbesondere die Arbeiten des „IC Solvency Subcommitee“ der EU-Kommission, der „Insurer Solvency Assessment Working Party“ der International Actuarial Association, sowie verschiedener Arbeitsgruppen der IAIS 5 .
1.2 Zielsetzung und Vorgehensweise
Nach der einleitenden Schilderung der Beweggründe, die das Entstehen eines derart umfassenden Projektes veranlasst haben, werden im zweiten Kapitel die jeweiligen Eigenmittelvorschriften aus dem Kreditwesen- und Versicherungsaufsichtsgesetz gegenübergestellt und die jeweilige Entwicklung beschrieben.
Das dritte Kapitel beschäftigt sich mit dem neuen Versicherungsaufsichtssystem Solvency II, wobei zuerst die Rolle der Europäischen Kommission bei der Vorbereitung der Richtlinie mit den entsprechenden Rechtsgrundlagen des EG-Vertrages (EGV, Nizza) dargestellt wird. Im Anschluss daran werden die Drei Säulen-Struktur und die grundlegenden theoretischen Aspekte des neuen Aufsichtssystems ausführlich behandelt, wobei der Harmonisierungsgedanke im Vordergrund steht.
2 Grundlagen
Sowohl das Bank- als auch das Versicherungswesen gehören zu den Wirtschaftsbereichen, die einer starken Regulierung unterworfen sind. Dies resultiert aus der Bedeutung dieser Wirtschaftszweige für die Gesamtwirtschaft. Die Gewährleistung einer funktionsfähigen Gesamtwirtschaft ist demzufolge das vorrangige Ziel des Banken- und Versicherungsaufsichtsrechts. Die Verhinderung der Insolvenz von Banken und Versicherungsunternehmen beziehungsweise die Eindämmung der damit verbundenen Kosten ist ein grundlegendes Ziel der Finanzaufsicht. Daher sind sowohl Banken als auch Versicherer dazu verpflichtet, adäquate Eigenmittel zur Unterlegung dieser Risiken vorzuhalten, um potenzielle Verluste abzufedern. Vor diesem Hintergrund ist die gesamte Finanzdienstleistungsbranche einer Vielzahl von Aufsichtsnormen unterworfen 6 .
Die Eigenmittel eines Kreditinstituts bestehen aus dem haftenden Eigenkapital und den Drittrangmitteln und sind in § 10 des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) abschließend aufgezählt 7 . Stark vereinfacht, umfasst das haftende Eigenkapital einer Bank diejenigen Mittel, die die Eigentümer ihr in Form der Beteiligungsfinanzierung zur Verfügung gestellt, oder durch Verzicht auf Gewinnausschüttung überlassen haben 8 . Dieses setzt sich nach § 10 Abs. 2 KWG aus dem Kernkapital und dem Ergänzungskapital zusammen. Insgesamt gesehen, besteht ein Wertigkeitsgefälle vom Kernkapital über das Ergänzungskapital hin zu den Drittrangmitteln. Während das Kernkapital aus dem Jahresabschluss ersichtlich ist und dem Kreditinstitut uneingeschränkt zur Verlustabdeckung zur Verfügung steht, hat das Ergänzungskapital eine geringere Qualität, weil es nur nachrangig haftet und in der Bilanz des Instituts nicht ausgewiesen wird. Die Drittrangmittel setzen sich ihrerseits gemäß § 10 Abs. 2 c KWG aus nachrangigen Verbindlichkeiten, Nettogewinnen aus dem Handelsbuch des Instituts sowie überschüssigem Ergänzungskapital zusammen 9 . Die einzelnen Komponenten der drei beschriebenen Kapitalgruppen sollen hier jedoch nicht näher erläutert werden.
Die internationale Bankenregulierung erfolgt im Rahmen des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht, der regelmäßig bei der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (BIZ) 10 in Basel zusammen tritt. Ziel der Arbeit des Ausschusses ist es, Lücken in der Überwachung des internationalen Bankensystems aufzudecken sowie Vorschläge zu dessen besserer Beaufsichtigung zu erarbeiten. Hierzu wendet er drei grundsätzliche Verfahren an:
rechtlichen Regelungen. Dadurch soll neben der inhaltlichen Verbesserung auch die internationale Harmonisierung der bankenaufsichtlichen Praxis erreicht werden 11 . Da dieser Ausschuss weder über ein formelles Mandat noch über Aufsichtskompetenzen auf internationaler Ebene verfügt, ist er nicht dazu in der Lage, rechtlich verbindliche Vorgaben zu machen. Die internationale Zusammenarbeit beruht demnach ausschließlich auf dem Konsensprinzip 12 . Basel I, der auf dieser Basis vereinbarte und noch heute geltende Eigenkapital-Akkord von 1988, sieht vor, dass die Kreditrisiken einer Bank mit 8 % Eigenkapital zu unterlegen sind. Danach werden alle Kredite an Unternehmen und Privatpersonen bei der Ermittlung der Eigenkapitalanforderungen ohne weitere Differenzierung mit einer Gewichtung von 100 % angerechnet. Somit ergibt sich eine Kapitalanforderung in Höhe von 8 % des Nominalwertes der Kredite, während Kreditsicherheiten weitgehend unberücksichtigt bleiben 13 .
Über die Definition des Begriffes Risiko gibt es in der wirtschaftswissenschaftlichen Literatur und Diskussion verschiedene Auffassungen. Meist wird unter Risiko die Möglichkeit eines Schadens oder Verlustes als Konsequenz eines bestimmten Verhaltens oder Geschehens verstanden. Dies bezieht sich auf Gefahrensituationen, in denen nachteilige Folgen eintreten können, aber nicht müssen. In der weniger verbreiteten Meinung werden auch positive Abweichungen, also Chancen, unter dem Risikobegriff subsumiert 14 .
Den verschiedenen, in § 1 des KWG definierten Bankgeschäften und Finanzdienstleistungen, sind bestimmte Risiken immanent. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank einen Grundsatz zur Solvabilität (Grundsatz I) aufgestellt, der quantitative Anforderungen an die Institute stellt, mit dem Ziel die Sicherheit der ihnen anvertrauten Vermögenswerte zu gewährleisten 15 . Nach den Vorschriften des Grundsatzes I (GS I) müssen die Institute ihre aufsichtsrechtlich relevanten Risiken quantifizieren und mit Eigenmitteln unterlegen. Diese lassen sich in die zwei wesentlichen Kategorien der Adressenausfallrisiken und der Marktpreisrisiken einordnen. Die Adressenausfallrisiken bestehen in dem potentiellen Verlust der Mittel durch den Ausfall des Geschäftspartners 16 .
Kreditnehmers und kann somit als die entscheidende Messlatte für eine adäquate Eigenmittelausstattung der Banken bezeichnet werden 17 . Das Emittentenrisiko beschreibt den potentiellen Verlust aufgrund der für einen Neuabschluss eines ausgefallenen Geschäftes anfallenden zusätzlichen Aufwendungen. Als Marktpreisrisiko wird die Gefahr bezeichnet, dass Änderungen von Preisen negative Auswirkungen auf die Erfolgssituation eines Kreditinstituts haben können. Untergliedert wird das Marktpreisrisiko in das Fremdwährungs-, das Rohwarenpreis-, das Aktien- und das Zinsänderungsrisiko 18 .
Die Anforderungenan die Eigenmittelausstattung der Kreditinstitute sind in § 10 KWG normiert. Gemäß § 10 Abs. 1 KWG müssen den Kreditinstituten im Interesse ihrer Verpflichtungen gegenüber ihren Gläubigern, insbesondere zur Sicherheit der ihnen anvertrauten Vermögenswerte „angemessene Eigenmittel“ zur Verfügung stehen 19 . Die Angemessenheit der Eigenmittel eines Instituts beurteilt die Aufsichtsbehörde anhand der Regelungen in § 2 GS I. Der GS I konkretisiert die in § 10 Abs. 1 KWG festgelegte Anforderung, angemessene Eigenmittel vorzuhalten. Gemäß § 2 Abs.1 GS I muss das haftende Eigenkapital täglich zum Geschäftsschluss mindestens 8% der gewichteten Risikoaktiva betragen. Das System der Eigenmittelunterlegung von Adressenausfallrisiken und Marktpreisrisiken nach GS I ist in der folgenden Übersicht dargestellt:
Abbildung 1 Quelle : http://www.bundesbank.de/download/bankenaufsicht/pdf/grundsatzi.pdf S. 7
Optionsrechte. § 2 GS I setzt außerdem voraus, dass das um 8% der gewichteten Risikoaktiva geminderte haftende Eigenkapital zusammen mit den Drittrangmitteln zumindest der Summe der Anrechnungsbeträge für die Marktrisikopositionen sein muss. Zum Ultimo eines jeden Kalendermonats ist eine Gesamtkennziffer zu ermitteln, die das prozentuale Verhältnis zwischen den anrechenbaren Eigenmitteln eines Instituts (Zähler) und der Summe der gewichteten Risikoaktiva und den mit 12,5 multiplizierten Anrechnungsbeträgen für die Marktrisikopositionen und Optionsgeschäfte nach Abs. 2 (Nenner) angibt. 22 . Um für die Geschäftsaufnahme zugelassen werden zu können, müssen Einlagenkreditinstitute gemäß § 33 Abs. 1 lit. d KWG ein Anfangskapital von EUR 5 Mio. nachweisen 23 .
Im Kern basieren die genannten Regelungen auf der betriebswirtschaftlichen Überlegung, dass zur Vermeidung einer Insolvenz Verluste eines Instituts letztlich von seinem Eigenkapital aufgefangen werden müssen und eine adäquate Eigenkapitalausstattung nicht nur die Institute selbst, sondern auch das Finanzsystem als Ganzes stabilisiert 24 .
Anlass für die Einführung der derzeit noch geltenden Baseler Eigenkapitalvereinbarung von 1988 war seinerzeit vor allem die Besorgnis der Zentralbankpräsidenten der G 10 Staaten, dass die Eigenmittel der wichtigsten Banken weltweit aufgrund des anhaltenden Verdrängungskampfes auf einen gefährlich tiefen Stand gefallen waren. Die Regelung sollte also der Stabilisierung des Bankensystems dienen. Seit ihrem Inkrafttreten haben sich die Kapitalmärkte jedoch stark verändert. So sind die Anleger risikosensitiver geworden und erwarten für riskante Engagements entsprechend höhere Renditen. Darüber hinaus standen die aufsichtsrechtlichen Eigenkapitalanforderungen zunehmend im Widerspruch zu den verbesserten bankinternen Methoden zur Messung des betriebswirtschaftlich erforderlichen Eigenkapitals sowie den weiterentwickelten Verfahren der Risikomessung und Risikosteuerung, insbesondere beim Rating. Diese und andere Unzulänglichkeiten führten im Juni 1999 zu einem ersten Vorschlag für eine neue, risiko- und zeitgerechtere Regelung der Eigenkapitalanforderungen durch den Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht. Basel II bringt drei grundlegende Neuerungen, die alle auf eine risikogerechtere Ausrichtung der Eigenkapitalvereinbarung abzielen. Die erste besteht in der Ergänzung des geltenden quantitativen Standards zur Mindestkapitalunterlegung (Säule I) um zwei weitere Säulen, der Überprüfung durch die Aufsicht (Säule II) und der Marktdisziplin (Säule III). Der aufsichtliche Überprüfungsprozess in Säule II repräsentiert die individuelle Eingriffsmöglichkeit der Bankenaufsicht bei einzelnen Banken. Marktdisziplin und Transparenz sollen im Rahmen der Säule III durch erweiterte Veröffentlichungspflichten der Kreditinstitute gefördert werden 25 . Bei der Betrachtung der zukünftigen Entwicklung ist jedoch eine Gesamtbeurteilung des Regulierungspaketes im Ganzen notwendig. Selbst eine deutliche Vergünstigung für die Kreditinstitute, wie sie sich bei der Eigenkapitalunterlegung von Unternehmenskrediten ergeben dürfte, kann nicht automatisch als Entlastung angesehen werden, wenn die verringerte Eigenkapitalunterlegung mit erhöhten Publizitätspflichten, einer verschärften Kontrolle durch die Bankenaufsicht und nicht zuletzt auch erhöhten Kosten im Rahmen der Systementwicklung im Risikomanagement der Gesamtbank bezahlt werden muss 26 .
Das "Drei-Säulen-Konzept" des Baseler Ausschusses
Abbildung 2 Quelle : KfW, Abteilung Unternehmenskommunikation, Frankfurt am Main, Januar 2003, S. 4
„Eigenmittel sind die Summe aller im Falle eines Verlusts zu dessen Ausgleich verfügbaren Finanzierungsmöglichkeiten, die nicht zur Erfüllung von Verbindlichkeiten benötigt werden. Der Begriff der Eigenmittel ist daher weitergehender als der des bilanziellen Eigenkapitals“ 27 . Die Eigenmittelausstattung der Versicherungsunternehmen dient in erster Linie der Sicherstellung der dauernden Erfüllbarkeit der Verträge. Durch ihre Bestimmung, die Unternehmen vor einer Insolvenz zu bewahren und damit die Existenz derselben zu gewährleisten, erfüllen die Eigenmittel eine Garantiefunktion 28 . Entscheidendes Merkmal der Eigenmittel ist es demnach, die durch die Geschäftstätigkeit entstehenden Risiken abzudecken und so die Erfüllbarkeit der Verpflichtungen der Unternehmen zu gewährleisten. Insofern stellen die Eigenmittel ein Sicherheitskapital dar 29 .
2.1.2.1 Risiken des Versicherungsgeschäftes
sonstigen Risiken in beiden Bereichen auftreten, sich allerdings in Abhängigkeit von der Langfristigkeit der versicherten Risiken sehr unterschiedlich auswirken 30 .
fallen die Passivposten, die mit dem Versicherungsgeschäft unmittelbar zusammenhängen und aus Gründen der Versicherungstechnik zur Vermeidung des Ausweises unrealisierter Gewinne und zur Sicherstellung der dauernden Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus Versicherungsverträgen zu bilden sind 33 . Bei der Berechnung dieser Rückstellungen stehen die Bewertungsrisiken im Vordergrund. Die zutreffende Bewertung und der entsprechende Ansatz ergeben sich aus §§ 341 ff. HGB 34 .
vom 20. Dezember 2001 den § 54 a VAG abgelöst und zusätzliche Anlagemöglichkeiten geschaffen hat, beinhaltet sowohl qualitative als auch quantitative Regelungen der Kapitalanlage. Die Vorschriften, die den qualitativ höheren Anforderungen an die Vermögensanlage der Versicherer gerecht werden, umfassen einen Katalog an zulässigen
Vermögensanlagen sowie Vorgaben zu deren Mischung, Streuung, Kongruenz und Belegenheit. Mit § 6 AnlV wurden Bestimmungen über das Anlagemanagement und interne Kontrollverfahren eingeführt, so dass neben der höheren Qualität dieser Instrumente auch den generellen Anforderungen des Gesetzes zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG) entsprochen wird. Die Konzeption und Umsetzung der Anlagepolitik wird anhand einer detaillierten Analyse der Risiken auf der Aktiv- und Passivseite überwacht 36 . In welchem Umfang Anlagen in Aktien und anderem Risikokapital im Einzelfall vertretbar sind, hängt entscheidend von der Risikotragfähigkeit des Versicherungsunternehmens ab. Diese wird insbesondere vom Umfang der Überdeckung und der Art und Höhe der Bewertungsreserven im gebundenen Vermögen bestimmt. Daneben ist von Bedeutung, ob Verlustpotentiale durch Absicherungsstrategien aufgefangen werden können. Daher können Risikokapitalanlagen nur dann in größerem Umfang getätigt werden, wenn Wertschwankungen kompensiert werden können 37 .
Abbildung 3 Quelle : Tabelle 12 aus dem Geschäftsbericht BaFin 2004, Kapitel IV, S. 135
Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass sich im Bereich des Kapitalanlagerisikos nicht nur bei der Entwicklung der Eigenkapitalanforderungen einige Parallelen zwischen Banken und Versicherungen herauskristallisieren. Auch hinsichtlich der Anforderungen an ein Risikomanagement zeichnet sich ein zukünftiges Gleichziehen im Aufsichtsrecht ab. So fordern die Vorschriften des VAG wie auch die Mindestanforderungen an das Betreiben von Handelsgeschäften (MaH) der Bankenaufsicht die Implementierung eines qualitativen Risikomanagements 38 .
Die geltende Solvabilitätsregelung beruht im Wesentlichen auf den Vorschriften der Ersten Koordinierungsrichtlinien 73/239/EWG und 79/267/EWG aus den Jahren 1973 (Nichtlebensversicherung) und 1979 (Lebensversicherung) 39 . Nach deren Umsetzung ins deutsche Recht sind Versicherungsunternehmen gemäß § 53 c Abs.1 VAG verpflichtet, freie und unbelastete Eigenmittel in Höhe einer „Solvabilitätsspanne“ zu bilden, die sich nach dem gesamten Geschäftsumfang bemisst 40 . Der Begriff „Solvabilitätsspanne“ ist insoweit irritierend, als dass unter dem Wort „Spanne“ eine gewisse Bandbreite von Werten verstanden werden kann. Tatsächlich meint dieser Begriff jedoch nur eine einzige betragsmäßige Größe, die sich nach dem Beitrags- 41 oder Schadensindex 42 gemäß § 1 Kapitalausstattungsverordnung (KapAustV) bemisst. In Bezug auf den Eigenmittelbegriff unterscheidet das VAG grundsätzlich zwischen den Lebens- und Schadenversicherungsunternehmen. Dabei richtet sich die Höhe der Solvabilitätsspanne bei den Lebens-versicherungsunternehmen grundsätzlich nach der Höhe der mathematischen Reserven und dem riskierten Kapital, während sie sich bei den Schadensversicherungen nach den Versicherungsprämien und Schadensaufwendungen bemisst 43 . Die Vorschrift des § 53 c Abs. 2 Nr.2 VAG i.V.m. § 5 Abs. 1 KapAustV, die den Mindestgarantiefonds auf EUR 800.000 festsetzt, beruht auf Art. 20 Abs. 2 lit. a der Ersten Lebensversicherungsrichtlinie 44 . Der Präsident des ehemaligen Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen (BAV), Dr. Helmut Müller, vertrat allerdings schon früh die Auffassung, dass ein Lebensversicherungsunternehmen, das mit einer derartig geringen
Eigenmittelunterlegung gegründet werden kann, hoffnungslos unterkapitalisiert ist 45 . Der deutsche Gesetzgeber hat zum 1. Januar 2004 weitere Änderungen im VAG und der Kapitalausstattungsverordnung vorgenommen und damit die Vorgaben der im Rahmen von Solvency I 46 erlassenen europäischen Richtlinien zur Eigenmittelausstattung der Versicherungsunternehmen in nationales Recht umgesetzt 47 . Nunmehr sind bestimmte Instrumente, die bislang automatisch den freien, unbelasteten Eigenmitteln zuzurechnen waren, nur noch mit aufsichtsbehördlicher Zustimmung als solche anzusehen. Darüber hinaus verändert sich die Berechnung der geforderten Solvabilitätsspanne.
Bereits im Jahr 1997 wurde durch den Bericht der so genannten „Müller-Gruppe“ 48 ein Vergleich der Solvenzkontrolle in allen Mitgliedstaaten der EU vorgelegt. Zentrale Aussage war, dass sich das tradierte Solvabilitätssystem im Kern bewährt habe, jedoch Änderungen notwendig seien. Empfohlen wurden etwa eine Erhöhung der Mindestbeiträge für den Garantiefonds sowie eine Korrektur der das Solvabilitätssoll bedeckenden Eigenmittel. Anfang 2002 wurden die Vorschläge der Kommission im Rahmen von Solvency I vom EU-Parlament verabschiedet und mussten von den Mitgliedstaaten innerhalb von 18 Monaten in nationales Recht umgesetzt werden. Durch die umfangreichen Anforderungen, die auch an die Informationssysteme gestellt werden, übernimmt die Solvabilitätskontrolle in der Folge von Solvency I auch die Eigenschaft eines Risikomanagementinstruments. Gleichzeitig kann die Aufsichtsbehörde bei in Schieflage geratenen Versicherungsunternehmen die Rechte des Versicherers, über seine Vermögenswerte zu verfügen, einschränken und einen Sanierungsplan fordern 49 . Da hiermit keine strukturellen Veränderungen in der Versicherungsaufsicht induziert wurden, hat die EU-Kommission schon früh Zweifel geäußert, inwieweit das vorhandene System die Marktveränderungen der vergangenen Jahre adäquat berücksichtigen würde 50 . Schließlich haben sich die Rahmenbedingungen der Geschäftstätigkeit von Versicherungsunternehmen in den vergangenen Jahren erheblich verändert. Zunächst handelt es sich dabei sicherlich um die Auswirkungen der Harmonisierung und Liberalisierung des europäischen Versicherungsbinnenmarktes. Konnten versicherungstechnische Risiken in den 90er Jahren noch durch Gewinne aus Kapitalanlagegeschäften kompensiert werden, so hat spätestens die jüngere Entwicklung der Kapitalmärkte gezeigt,
dass gerade die nichttechnischen Risiken die die Sicherung des Versicherungsschutz- erheblich gefährden können 51 .
Sowohl im Banken- als auch im Versicherungsaufsichtsrecht werden die Mindestanforderungen an die Eigenmittelausstattung der Unternehmen in Relation zu den Risiken bestimmt. Im Bankenaufsichtsrecht sind dies die so genannten gewichteten Risikoaktiva, die sich vor allem aus dem Aktivgeschäft der Banken ergeben. Dagegen resultieren die Risikopositionen im Versicherungswesen vorwiegend aus der Passivseite der Bilanz. Daher werden die jährlichen Beitragseinnahmen oder die mittlere Schadensbelastung bei den Schadenversicherungen bzw. die mathematischen Reserven und das riskierte Kapital bei der Lebensversicherung als Bezugspunkt herangezogen. Beide Aufsichtsrechte sehen also eine in absoluten Beträgen festgehaltene Mindestausstattung mit Eigenmitteln vor.
genauere Abbildung der ökonomischen Risiken im Kreditgeschäft ein. Damit soll eine Annäherung des regulatorischen Kapitals an das ökonomische Kapital erreicht werden 52 . Zu den Nachteilen von Basel II gehört jedoch, dass die Bestimmung des Mindestkapitals nur durch die Steuerung anhand der einzelnen Kreditgeschäfte auf der Aktivseite erfolgt. Angemessener wäre eine Portfoliobetrachtung des Kreditgeschäfts. Durch eine Beschränkung der Betrachtung auf einzelne, aktivseitige Risiken wird jedoch keine integrierte Steuerung des Gesamtunternehmens - unter Berücksichtigung der Passivseite - im Sinne eines Regelkreises erreicht.
Gegenstand der Rechtsetzung der EU sind vor allem die als sekundäres Gemeinschaftsrecht bezeichneten Verordnungen, Richtlinien, und Entscheidungen nach Art. 249-252 EGV 54 . Welche Rechtsetzungsinstrumente den europäischen Organen zur Verfügung stehen, hängt davon ab, ob die betreffende Materie zur 1. Säule gehört, also vergemeinschaftet ist, oder ob sie der 2. bzw. 3. Säule, und damit der besonderen Regierungszusammenarbeit unterworfen ist. Dabei ergibt es sich nach dem Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung gemäß Art. 7 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 249 Abs. 1 EGV generell aus der jeweiligen Ermächtigungsgrundlage, welcher Rechtsakt gewählt werden darf 55 . Da Rechtsangleichung jedoch nicht Uniformität bedeuten soll, steht hierfür in den meisten Fällen allein das Instrument der Richtlinie zur Verfügung. Eine Angleichung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten setzt allerdings voraus, dass diese für die Regelungsmaterie zumindest in einem Mitgliedstaat bestehen oder absehbar geplant sind 56 .
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