Ungarische Grenzgänger in Österreich aus arbeits-, sozial- und steuerrechtlicher Sicht


Diplomarbeit, 2007

90 Seiten, Note: 2


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

ABBILDUNGSVERZEICHNIS

TABELLENVERZEICHNIS

ANHANGVERZEICHNIS

1 EINLEITUNG

2 ÜBERGANGSREGIME
2.1 Prinzipien
2.2 Vorschriften
2.3 ÜBERGANGSFRISTEN FÜR DIE ANF UND TEILWEISE DLF
2.4 Ausnahmen vom Übergangsregime
2.5 Die Empfehlungen der europäische Kommission

3 UNGARISCHE GRENZGÄNGER
3.1 IN ZAHLEN
3.2 Definition
3.3 Aktuelle zahlen des AMS
3.4 SCHWARZARBEIT

4 ABKOMMEN
4.1 Grenzgängerabkommen
4.1.1 Beschreibung
4.1.2 Quote
4.2 Praktikantenabkommen
4.2.1 Beschreibung
4.2.2 Quote

5 ARBEITSRECHT
5.1 Ausländerbeschäftigungsgesetz
5.1.1 Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 ff AuslBG)
5.1.2 Zeitlich befristete Zulassung - Saisonarbeitskräfte - Erntehelfer
5.1.3 Schlüsselarbeitskräfte
5.1.4 Entsendebewilligung
5.1.5 Anzeigebestätigung
5.1.6 Arbeitserlaubnis
5.1.7 Befreiungsschein
5.1.8 EU-Freizügigkeitsbestätigung
5.1.9 Konsequenzen der illegalen Beschäftigung
5.2 NIEDERLASSUNGSTITEL
5.3 ÖSTERREICHISCHES ARBEITSRECHT
5.3.1 Entlohnung
5.3.2 Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und bei einem Arbeitsunfall
5.3.3 Urlaubsgeld u. Weihnachtsremuneration
5.3.4 Mutterschutz und Elternkarenzurlaub sowie -geld
5.3.5 Beendigung, Kündigung
5.3.6 Abfertigung
5.4 UNGARISCHES ARBEITSRECHT
5.4.1 Arbeitsvertrag
5.4.2 Arbeitszeit
5.4.3 Urlaub
5.4.4 Entlohnung
5.4.5 Haftung
5.4.6 Ende des Dienstverhältnisses
5.5 Europäisches Vertragsabk./Anwendbares Recht
5.6 ... ZURÜCK ZU DEN BEISPIELEN

6 SOZIALRECHT
6.1 BILATERALES ABKOMMEN
6.2 Soziale Sicherheit
6.2.1 Inhalt der Verordnung
6.2.2 Bedeutende Reformen
6.2.3 Kollisionsrecht/IPR
6.2.4 Koordinationsnormen
6.2.5 Leistungsaustausch
6.2.6 Familienleistungen
6.2.7 Pensionsversicherungszeiten
6.2.8 Arbeitslosigkeit
6.3 ÖSTERREICHISCHES SOZIALRECHT
6.3.1 An- und Abmeldung
6.3.2 Beiträge
6.3.3 Leistungen im Krankheitsfall und bei einem Unfall
6.3.4 Arbeitslosenversicherung
6.3.5 Erntehelfer
6.4 UNGARISCHES SOZIALRECHT
6.4.1 Krankenstand
6.4.2 Arbeitslosigkeit
6.4.3 Pension
6.5 . .ZURÜCK ZU DEN BEISPIELEN

7 STEUERRECHT
7.1 PERSÖNLICHE UND SACHLICHE STEUERPFLICHT
7.1.1 Unbeschränkte und beschränkte Steuerpflicht
7.2 OPTIONSMÖGLICHKEIT GEMÄß § 1 ABS 4 ESTG
7.2.1 Persönlicher Geltungsbereich
7.2.2 Sachlicher Geltungsbereich
7.2.3 90 %-Grenze und € 10.000,-
7.2.4 Ermittlung
7.2.5 Bescheinigung einer ausländischen Behörde
7.2.6 Verfahrensrecht
7.2.7 Rechtsfolgen
7.3 Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit
7.4 WERBUNGSKOSTEN
7.4.1 Pendlerpauschale
7.4.2 Kosten der doppelten Haushaltsführung
7.4.3 Familienheimfahrten
7.4.4 Sonstige Werbungskosten
7.5 Steuerbegünstigungen für Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit
7.5.1 Sonderzahlungen (§ 67 EStG)
7.5.2 Bestimmte Zulagen und Zuschläge (§ 68 EStG)
7.6 Sonderausgaben u. AUßERGEWÖHNLICHE Belastungen
7.6.1 Sonderausgaben (§ 18 EStG)
7.6.2 Außergewöhnliche Belastungen (§ 34 und 35 EStG)
7.7 TARIF
7.7.1 Einkommensteuertarif.
7.7.2 Besteuerung beschränkt Steuerpflichtiger
7.8 Absetzbeträge
7.9 Erhebung der Steuer
7.9.1 Abzugssteuer
7.9.2 Veranlagung
7.10 Übersicht der Absetz- und Freibeträge
7.11 ungarisches Steuerrecht
7.11.1 Besteuerung und Tarif
7.11.2 Steuerbegünstigungen
7.11.3 Entrichtung der Einkommensteuer
7.12 Vermeidung der Doppelbesteuerung
7.12.1 Bilateral Abkommen - DBA Österreich-Ungarn
7.12.2 Artikel 15 OECD-MA/DBA Österreich-Ungarn
7.13 ... zurück zu den b eispielen

8 RESÜMEE

LITERATURVERZEICHNIS

ANHANG A

Danksagung

Der größte Dank geht an meine Mutter, da sie mir trotz ihrer hauptberuflichen, unselbständigen Tätigkeit in Wien und ihrer vielen Arbeit in Illmitz noch etliches an Arbeit in unserem Betrieb abgenommen hat, damit ich meine Diplomarbeit schreiben kann.

Ein weiterer Dank gebührt meinem Vater, da er sehr oft meine Anspannung dulden muss und vieles Negative in meinem Leben zu spüren bekommt. Vielen lieben Dank, Papa.

Natürlich darf ich auch nicht auf meine Hausoma vergessen, die auf mein leibliches Wohl achtet und darauf bedacht war, dass ich zum Schreiben meine Ruhe hatte.

Jetzt hätte ich fast meine Schwester vergessen, die mir immer brav alles ausgedruckt hat und sogar meine Diplomarbeit korrekturgelesen hat.

Zu guter Letzt danke ich natürlich auch meinen Freunden, die mir nicht böse waren, wenn ich ihnen wieder einmal aus Zeitmangel eine Verabredung absagen musste.

Zu Gunsten der besseren Lesbarkeit dieser Arbeit wird die gendergerechte Schreibweise nicht eingehalten. Die Angaben und Aussagen beziehen sich grundsätzlich auch auf das weibliche Geschlecht.

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Karte Ungarn/Magyarország

Abbildung 2: Ausländische Beschäftige im Burgenland nach Ländern 2006

Abbildung 3: Inländische und ausländische unselbständig Beschäftigte

Abbildung 4: Arbeitslosenrate in Ungarn nach Regionen

Tabellenverzeichnis

Tabelle 1: Arbeitslosenraten Ungarn aufgeschlüsselt nach Regionen

Tabelle 2: Saison- und Erntehelferstatistik Burgenland

Tabelle 3: Die Entwicklung des Kontingents 1998 - 2006 (Quelle: AMS)

Tabelle 4: Praktikantenabkommen 1998 - 30.06.2007 (Quelle: AMS)

Tabelle 5: Strafbestimmungen gemäß § 28 AuslBG

Tabelle 6: Abfertigungsanspruch

Tabelle 7: Beitragszahlungen zur Pflichtversicherung

Tabelle 8: Auswirkungen des Umfangs der Steuerpfl. auf Absetz- u Freibetr 62 Tabelle 9: Einkommensteuersätze Ungarn

Anhangverzeichnis

Anhang 1: Dienstzettel für Saisoniers A

Anhang 2: Antrag auf Kontingentbewilligung C

Anhang 3: Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht H

Anhang 4: Bescheinigung ausländischer Einkünfte - E9 I

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1 : Karte Ungarn/Magyarorszag

1 EINLEITUNG

Wie der Titel bereits erklärt, beschäftigt sich diese Arbeit mit ungarischen Arbeitnehmern (AN), welche aus einer bestimmten Grenzregion in Ungarn in einer bestimmten Grenzregion in Österreich arbeiten. Insbesondere werden die Fachbereiche Arbeits-, Sozial- sowie Steuerrecht behandelt, da Arbeitgeber (AG) in Österreich bei der Beschäftigung ungarischer AN mit diesen Themen konfrontiert werden. Weiters liegt der Schwerpunkt nicht auf Schlüsselkräften, sondern auf ausländischen Arbeitern, die Hilfstätigkeiten ausüben bzw keine spezielle Ausbildung benötigen.

Der erste Abschnitt beschäftigt sich mit dem Übergangsregime, mit der Beschränkung des Zuganges zum österreichischen Arbeitsmarkt sowie um die Freizügigkeit innerhalb der Europäischen Union.

Der zweite Abschnitt betrifft die ungarischen Grenzgänger. Es werden Gründe für die Arbeitssuche in Österreich beschrieben, Arbeitslosenraten analysiert sowie das Thema Schwarzarbeit angesprochen.

Der dritte Abschnitt behandelt die beiden bilateralen Abkommen zwischen Österreich und Ungarn. Das Grenzgänger- sowie das Praktikantenabkommen werden beschrieben und deren Quoten der letzten Jahre aufgezeigt.

Es folgen im vierten Abschnitt die arbeitsrechtlichen Bestimmungen. Darunter fallen das Ausländerbeschäftigungsgesetz, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz ua Gesetzestexte. Des Weiteren wird darüber gesprochen, ob AN und AG auch das ungarische Arbeitsrecht bezüglich des Dienstvertrages anwenden können, obwohl der Sitz des Unternehmens in Österreich liegt. Im Zuge dessen werden die wichtigsten Punkte im Bereich der Entlohnung und Kündigung/Beendigung ausgearbeitet.

Der nächste Abschnitt befasst sich mit dem Thema der sozialen Sicherheit. Aufgrund der Beitragszahlung des Ausländers an eine österreichische Versicherungsanstalt stellt sich in diesem Teil die Frage, ob der AN und auch dessen Familienangehörigen Sach- und/oder Geldleistungen vom Wohnsitzstaat in Anspruch nehmen können.

Das Steuerrecht stellt den letzten Abschnitt dieser Arbeit dar und zeigt auf, welche Art der Steuerpflicht (beschränkt oder unbeschränkt) ein Grenzgänger hat, welche Vorteile der § 1 Abs 4 EStG dem Ausländer verschafft und welche Möglichkeiten der Steuerverminderung ihm ohne diesen Paragraphen zur Verfügung stehen.

Anhand zweier durchgängiger Beispiele werden dem Leser die rechtlichen Aspekte kurz näher gebracht. Es wird unter anderem aufgezeigt, nach welchem Recht die AN angemeldet werden; was passiert, wenn der Grenzgänger krank wird, wenn er in Pension geht. Weiters wird dargestellt, wo etwa ein LKW-Fahrer, der in ganz Europa unterwegs ist, beschäftigt ist.

Beispiel 1:

Ildiko V. ist ungarische Staatsangehörige, 35 Jahre alt und arbeitet seit 2005 im Burgenland bei einem Winzer, der Wein erzeugt sowie Gästezimmer vermietet. Sie ist verheiratet und hat drei unterhaltspflichtige Kinder. Ihr Mann arbeitet als Maurer ebenfalls in Österreich.

Beispiel 2:

Herr B. ist ebenfalls ungarischer Staatsbürger, 43 Jahre alt und arbeitet in ganz Europa. Sein Arbeitgeber hat seinen Geschäftssitz im Burgenland. Herr B. ist verheiratet und hat unterhaltspflichtige Kinder in Ungarn.[1]

2 ÜBERGANGSREGIME

Grundsätzlich werden die Arbeitnehmerfreizügigkeit (ANF), die Dienstleistungsfreiheit (DLF) und die Niederlassungsfreiheit (NLF) für alle Unionsbürger nach dem Beitritt gültig.[2] Jedoch hat sich ua Österreich das Recht vorbehalten, seinen Arbeitsmarkt zu schützen. Dies geschieht durch das sog Übergangsregime, welches durch das EU-Erweiterungs-Anpassungsgesetz in nationales Recht umgesetzt wurde.

Gründe für den Schutz sind vielseitig. Seit dem Beitritt der neuen MS[3] zur EU gibt es einige Hunderttausend Menschen, die am österreichischen Arbeitsmarkt Fuß fassen wollen. Denn die Löhne in Österreich sind weitaus höher als in den Heimatstaaten der neuen EU-Bürger („Billiglohn-Konkurrenz“[4] ). Weiters besitzt Österreich mit vier neuen Mitgliedstaaten (Tschechische Republik, Slowakei, Ungarn und Slowenien) gemeinsame Grenzen, wodurch sich vor allem in den Grenzregionen in Österreich das neue Arbeitskräftepotential bemerkbar macht.

Andererseits ist laut dem Euro Info Centres (EIC) der WKO ein Fachkräftemangel im nächsten Jahrzehnt aufgrund der demographisch bedingten Dezimierung des Erwerbspersonenpotentials zu erwarten.[5] Somit ist eine Öffnung des Arbeitsmarktes auch eine Hilfe für österreichische Unternehmen.[6]

2.1 Prinzipien

a) Reziprozität:

Dies ist das Prinzip der Gegenseitigkeit. Wendet ein alter MS gegenüber einem neuen die Übergangsbestimmungen - dh seine nationalen oder bilateralen Bestimmungen bleiben erhalten - an, so kann auch der neue MS gegenüber dem alten seine nationalen Maßnahmen anwenden.

b) Verschlechterungsverbot[7]:

Die Ausländer dürfen nach Unterzeichnung der Abkommen über die Übergangsregelungen bezüglich der Freizügigkeitsrechte nicht schlechter gestellt werden, als vor der Unterfertigung.

c) Gemeinschaftspräferenz[8]:

Die MS präferieren Anträge von EU-Bürgern vor Drittstaatangehörigen bei der Verteilung von Beschäftigungstiteln für den Zugang zu deren Arbeitsmärkten.

2.2 Vorschriften

Folgende Teile des Europäischen Gemeinschaftsrechts sind von den Übergangs­regelungen betroffen:[9]

- Art 39 - 42 EGV Arbeitnehmerfreizügigkeit (ANF)
- Art 49 - 55 EGV Dienstleistungsfreiheit (DLF)
- Art 1 bis 6 und 11 der VO (EWG) Nr 1612/68 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer (AN) innerhalb der Gemeinschaft
- Vorschriften der RL (EWG) Nr 68/360 zur Aufhebung der Reise- und Aufenthaltsbeschränkungen für AN der MS und ihre Familienangehörigen innerhalb der Gemeinschaft und
- RL 96/71 EG über die Entsendung von AN im Rahmen der Erbringung von DL.
- In weiterer Folge sind auch das allgemeine Diskriminierungsverbot davon berührt, da hier meines Erachtens nach die neuen EU-Bürger anders behandelt werden als EU-Bürger der alten MS. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass es sachliche Gründe gibt, nach denen diese Differenzierung gerechtfertigt[10] wäre.

Arbeitnehmerfreizügigkeit:

Diese betrifft das Recht jedes EU-Bürgers, in Österreich oder einem anderen EU- Staat wie ein Inländer einer Tätigkeit nachzugehen. Jede Diskriminierung (offen oder verdeckt) aufgrund der Staatsangehörigkeit ist verboten (Art 39 Abs 2 EGV). Weiters ist eine Beschränkung, die die ANF von Inländern und Ausländern erfasst, untersagt. Darüber hinaus umfasst die ANF ein Ausreise-, Einreise und Aufenthaltsrecht (Art 39 Abs 3 EGV) sowie ein Recht auf Verbleib nach Beendigung einer Tätigkeit. Die einzige Ausnahme der ANF bezieht sich auf den Bereich der öffentlichen Verwaltung.

Dienstleistungsfreiheit:

Dies beschreibt das Recht eines EU-Bürgers, über die Grenze für sein Unternehmen im Heimatort Dienstleistungen zu erbringen. Dies umfasst auch die AN-Entsendung.[11]

2.3 Übergangsfristen für die ANF und teilweise DLF

Die Übergangsfrist von insgesamt sieben Jahren verläuft flexibel, aufgeteilt auf zwei, drei und nochmals zwei Jahre, um die Grenzregionen der alten MS auf die AN der neuen EU-Staaten vorzubereiten. Weiters werden damit die Auswirkun­gen auf die Wirtschaft und die soziale Sicherheit abgefedert.

Da Österreich seinen Arbeitsmarkt, wie vorher schon erwähnt, ebenfalls mit dem 2+3+2-Modell schützt, gelten folgende Bestimmungen:[12]

1. Phase (01. Mai 2004 bis 30. April 2006):

In den ersten beiden Jahren nach dem Betritt eines MS wird die ANF nicht angewandt. Der alte MS, in diesem Fall Österreich, ist hingegen nicht verpflichtet, die Regelung anzuwenden und kann den eigenen Arbeitsmarkt für MOE-Staaten öffnen.

2. Phase (bis 30. April 2009):[13]

Der EU-Kommission ist obligatorisch vor Ablauf der 1. Phase ein Schreiben vorzulegen, in der der MS seine Entscheidung - diese muss keine Begründung enthalten - über die nächstens drei Jahre mitteilt. Er kann die Übergangsregelungen weiterhin beibehalten oder die Freizügigkeit[14] nach dem Recht der Gemeinschaft einführen.

In dieser Phase können die neuen MS einen Antrag an die Kommission stellen, in dem sie um die Aufhebung der Übergangsregelungen bitten. Sollte daraufhin der alte MS keine Mitteilung an die Kommission richten, gilt die ANF der Gemeinschaft als anerkannt.

3. Phase (bis 30. April 2011):

Für die Anwendung der dritten Phase müssen die Alt-MS wieder eine Mitteilung an die EU-Kommission senden. In dieser Absichtserklärung müssen sie nachweisen, dass die Übergangsbeschränkung nicht „aus bösem Willen“ bestehen bleiben soll, sondern dass die Lage des heimischen Arbeitsmarktes noch nicht fähig ist, das neue Arbeitskräftepotential der neuen EU-10[15] aufzunehmen. Der Alt-EU-Staat wird deshalb die nationalen Beschränkungen, dh, dass EU-Bürger der EU-10 eine Beschäftigungs­bewilligung nach dem AuslBG zur Ausübung einer AN-Tätigkeit in Österreich brauchen, weiterhin aufrechterhalten.

Spätestens nach Ende der dritten Phase, also nach insgesamt sieben Jahren, gilt die Freizügigkeit im gesamten EU-Raum.

Ausgenommen vom Übergangsregime sind ausländische AN, die beim Beitritt zur EU bereits zwölf Monate in Österreich rechtmäßig gearbeitet haben oder

Schlüsselpersonal bei Niederlassungen. Für diese Personengruppen gilt die ANF.[16]

Ungarn:

Theoretisch können die neuen Mitgliedsländer ebenfalls das unselbständige Arbeiten in deren Ländern für Bürger anderer MS beschränken. Ungarn hat als einziges Land der EU-15[17] solche Begrenzungen eingeführt, welche den Arbeitsmarkt in deren Staat schützen. Diese reziproken Bestimmungen bedeuten, dass österreichische Staatsbürger, sofern sie in Ungarn unselbständig beschäftigt werden möchten, eine Arbeitsgenehmigung benötigen. Ungarn[18] hat deshalb ein bilaterales Abkommen mit Österreich. [19]

2.4 Ausnahmen vom Übergangsregime

Wie bereits vorher beschrieben, müssen die alten EU-Mitgliedsstaaten ihren Arbeitsmarkt nicht vor Ablauf der sieben Jahre - unter Beachtung bestimmter Voraussetzungen - öffnen. Jedoch gibt es auch hier Ausnahmen.

Eine Ausnahme besteht darin, AN aus einem neuen MS, die bereits vor dem Beitritt in einem alten MS gearbeitet und ununterbrochen und rechtmäßig mindestens zwölf Monate eine Arbeitsbewilligung für diesen MS hatten, freien Zugang zu diesem Alt-MS zu gewähren.[20] Weiters hat ein AN Anspruch auf Zugang zum innerstaatlichen Arbeitsmarkt, wenn dieser die Voraussetzungen für einen Befreiungsschein erfüllt oder bereits fünf Jahre dauernd - in unserem Fall - in Österreich niedergelassen war und ein regelmäßiges Einkommen hat.[21]

Sofortigen Zugang zu einem Arbeitsmarkt eines Alt-MS erhalten nach dem Beitritt auch Familienmitglieder (Ehegatte sowie, in absteigender Linie, unter 21

Jahre alte Verwandte und Unterhaltspflichtige), sofern der neue erwerbstätige EU-Bürger ebenfalls freien Zugang genießt und sie einen gemeinsamen Wohnsitz unterhalten. Sollten sie beim Beitritt keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, müssen sie 18 Monate ordnungsgemäß mit diesem neuen EU-Bürger leben, um Zugang zu erhalten. Mit 1. Mai 2006 genießen alle Ehegatten und Kinder von neuen EU-Bürgern in Österreich, losgelöst von der Dauer ihres Aufenthaltes, freien Zugang zum Arbeitsmarkt.[22]

2.5 Die Empfehlungen der Europäische Kommission

Die Kommission erstellte während der ersten Phase des Übergangsregimes ein Untersuchungsprotokoll. In diesem empfahl sie allen EU-15-Ländern aufgrund von Statistiken, Erfahrungen und wegen der folgenden Argumente[23] die Öffnung des Arbeitsmarktes für alle Bürger der Europäischen Union.

1) Laut den Berechnungen der Europäischen Kommission beträgt die Migration nach Österreich aus den neuen Mitgliedstaaten nur 1,2 % aller Personen im erwerbsfähigen Alter. Österreich liegt somit nach Irland[24] an zweiter Stelle. Diese Zahl beinhaltet jedoch speziell in Österreich sehr viele Saisonniers, die nur in Spitzenzeiten hier einer Tätigkeit nachgehen. In anderen Ländern der EU beträgt diese Prozentzahl unter 1 (EU- Durchschnitt 0,7 %), was für die Kommission keinen wirklichen Grund darstellt, die Übergangsregelungen aufrecht zu erhalten.
2) Der Anteil der ansässigen neuen EU-Bürger in den alten MS hat sich nicht wesentlich erhöht. Einen Anstieg gab es lediglich in Großbritannien, Irland und Österreich.
3) Entgegen anderer Meinungen besteht laut Kommission der Zusammenhang der Migration in der Angebot- und Nachfragesituation in den Ländern der EU-15, in denen es eine erhöhte Ausländerzahl gegeben hat, und nicht im Übergangsregime.
4) Die Beschäftigungsquote der Bürger der EU-10 in den EU-15 entspricht in etwa jener der Bürger der EU-15 in ihren eigenen Ländern.
5) Ein wichtiger Punkt ist die stetige Verbesserung der Arbeitsmarktsituation in den neuen MS (Ausnahme Ungarn). Die neuen Bürger verspüren deshalb weniger Druck, einen Arbeitsplatz außerhalb ihres Landes zu suchen.
6) Aufgrund gut gesetzter Maßnahmen im Bereich der Schwarzarbeit konnte die Erwerbstätigenquote[25] in einigen Ländern seit der Erweiterung gesteigert werden.
7) Neue EU-Bürger üben solche Tätigkeiten aus, für die keine Inländer zu finden sind, sei es aufgrund mangelnder Qualifikation oder Desinteresse gegenüber einem unterprivilegierten Arbeitsplatzes. Somit entsteht auch kein Kampf um einen Arbeitsplatz. Diese ausländischen AN ergänzen die Arbeitskräfte im Inland.

3 Ungarische Grenzgänger

3.1 In Zahlen

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: Hauptverband der Sozialversicherungsträger

Abbildung 2: Ausländische Beschäftige im Burgenland nach Ländern 2006

Ungarische Grenzgänger sind im Burgenland seit Jahrzehnten im Arbeitsleben fest integriert (siehe Grafik). In land- und forstwirtschaftlichen Betrieben sind vor allem zu Spitzenzeiten - arbeitsintensiven Zeiten wie zB bei der Weinlese - fast nur Ausländer angestellt. Waren es früher Wochenendpendler, sind es heute vorzugsweise Grenzgänger, welche täglich über die Grenze zur Arbeit fahren. Gründe dafür sind die geografische Nähe des Wohnortes zum Tätigkeitsort sowie die - gegenüber Österreich - billigen Lebenserhaltungskosten in Ungarn.

Weiters hat sich das Arbeitsplatzangebot im Burgenland - wie die nächste Grafik zeigt - durch die Titulierung der Europäischen Union als Ziel-1-Fördergebiet erhöht, da sich vor allem im nördlichen Teil des Bundeslandes viele Unternehmen angesiedelt haben. Nicht nur, dass sich das Angebot erweitert hat, auch die Rate der ausländischen Mitarbeiter hat sich überproportional (siehe Differenzwerte) erhöht.

Dies äußert sich nicht nur in der burgenländischen Beschäftigungsrate sondern auch in der Arbeitslosenrate in Ungarn. Betrachtet man diese Kennzahl, kann man klar das Gefälle zwischen West und Ost erkennen. Einzig das Ballungszentrum von Budapest (Nord-Zentral) sollte man bei der Betrachtung der Grafik ausblenden.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 4: Arbeitslosenrate in Ungarn nach Regionen

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tabelle 1: Arbeitslosenraten Ungarn aufgeschlüsselt nach Regionen[26]

Im westlichen Teil von Ungarn ist die Arbeitslosenrate wesentlich geringer als im Osten. Daran lässt sich ableiten, dass viele west-ungarische Staatsangehörige Österreich als Arbeitsort auswählen.

Dies wirft die Frage auf, inwieweit der österreichische Arbeitsmarkt ungarische Arbeitskräfte aufnehmen kann, und wie Politiker die richtige Abstimmung zwischen Kontingentierungen und Freizügigkeit aufgrund der Europäischen Union finden, denn seit dem 01. Mai 2004 ist Ungarn, gemeinsam mit neuen anderen Ländern, ebenfalls Mitglied der EU.

Hungarian Central Statistical Office, Labour Force Survey 2006, Budapest 2007.

Für den ausländischen AN, den Wohnsitz- sowie Tätigkeitsstaat treten Rechtsfragen betreffend Arbeits-, Sozial- und Steuerrecht auf, die zB je nach Art der Tätigkeit, Familienverhältnisse, etc anders zu lösen sind.

3.2 Definition

Grenzgänger iSd Grenzgängerabkommens zwischen Österreich und Ungarn sind jene Arbeitnehmer, „die Staatsbürger eines der beiden Staaten sind, ihren ständigen Wohnsitz oder seit mindestens einem Jahr ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einer Grenzzone haben, in die sie, ausgenommen die Fälle des wechselnden Beschäftigungsortes, täglich zurückkehren, und eine Beschäftigung in einer Grenzzone des anderen Vertragsstaates ausübend[27]

Pendler wird oftmals als Synonym für Grenzgänger verwendet. In dieser Arbeit wird der Pendler jedoch folgendermaßen charakterisiert: Der Grenzpendler hat

seinen Wohnsitz ebenfalls im Nachbarstaat. Jedoch pendelt er nicht täglich vom Tätigkeits- zum Wohnsitzstaat, sondern zumindest wöchentlich.[28]

3.3 Aktuelle Zahlen des AMS

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tabelle 2: Saison- und Erntehelferstatistik Burgenland

Die Definitionen der AN-Arten werden im Kapitel Arbeitsrecht erklärt.

3.4 Schwarzarbeit

Österreichische DG in bestimmten Branchen (zB Bau, Tourismus) bedienen sich oft billiger Arbeitskräfte. Diese sind häufiger Schwarzarbeiter, welche nicht XIII ordnungsgemäß iSd AuslBG und AngG/GewO/ABGB als DN angemeldet sind. Die Dunkelziffer der Schwarzarbeiter für den Zeitraum 2005 und erstes Halbjahr 2006 liegt bei ca. 9.506[29].

Fest steht, dass diese Art der Beschäftigung noch immer sehr hoch ist und weiter steigt. Es wird teilweise bereits als Kavaliersdelikt angesehen, was natürlich hohe Einnahmenverluste für die Wirtschaft bedeutet. Der Staat verliert dadurch Abgaben sowie Beiträge an die Sozialversicherung (SV). Nach Schätzungen des BMF beträgt dieser Verlust 21,2 Milliarden Euro.

Legalen Arbeitssuchenden wird die Chance auf einen Arbeitsplatz entzogen. Und nicht nur das. Manche illegal Beschäftigte ahnen nicht, dass sie nicht angemeldet sind und bemerken es erst, wenn ihnen in der Pension Beitragszeiten fehlen. In der Bauwirtschaft ist es teilweise noch schlimmer. Da es aufgrund von vielen Subfirmen keinen Ansprechpartner gibt, erhalten die AN kein Geld, sollte eine Firma in Konkurs gehen. Der Insolvenzausgleichsfonds ist für illegal beschäftigte DN natürlich nicht zuständig.

Quelle: Bundesministerium für Finanzen.

4 Abkommen

1997 wurde zwischen Österreich und Ungarn ein Abkommen vereinbart, welches die Grenzgängerproblematik vereinfachen und regeln sollte. Überdies unterschrieben die beiden Grenzländer ein Jahr später ebenfalls ein Abkommen über Praktikanten.

Die beiden bilateralen Abkommen wurden im Mai 2004 ausgebaut. Weiters wurden ebensolche Abkommen mit Tschechien unterzeichnet und mit Polen sowie der Slowakei eingeleitet.

4.1 Grenzgängerabkommen

Am 19. Februar 1998 wurde das „Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Ungarn über die Beschäftigung in Grenzzonen[30], beschlossen durch den Nationalrat, im Bundesgesetzblatt III 26/1998 veröffentlicht. Gründe dafür waren die langjährigen Verbindungen in wirtschaftlicher Hinsicht sowie die Tatsache, dass sehr viele ungarische Bürger in Österreich als Grenzgänger arbeiten. Mit diesem Abkommen soll die Möglichkeit der Tätigkeit in Österreich erleichtert werden.

In weiterer Folge wurden die Abkommen durch das EU-Erweiterungs- Anpassungsgesetz im Mai 2004 ausgebaut.

4.1.1 Beschreibung

Artikel 1 regelt die Grenzzonen, in denen das Abkommen gültig[31] ist.

Grenzzonen sind demnach grenznahe Bezirke beider Staaten, wie: - in Österreich:

i. Bruck an der Leitha

ii. Neusiedl am See

iii. Eisenstadt

iv. Mattersburg

v. Güssing

vi. Oberpullendorf

vii. Oberwart

Zuständig für die Realisierung ist das jeweilige Arbeitsministerium in beiden Staaten. Diese Aufgabe kann auch an untergeordnete Dienststellen weitergeleitet werden. In Österreich ist dies das Arbeitsmarktservice (AMS). Davon muss die andere Partei jedoch informiert werden.

Eine Kommission, bestehend aus jeweils fünf österreichischen und ungarischen Delegierten, welche mindestens jährlich tagt, ist mit Fragen bezüglich des Abkommens betraut. Auch Interessensvertretungen (AG und AN) gehören der Kommission an.

Höchstzahlen werden jährlich bundes- und landesweit vom Bundesminister auf Vorschlag dieser Kommission erlassen. Diese Zahlen ergeben sich aus der Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes (Art 4).

Bis zu sechs Monaten kann ein Grenzgänger nach der Bewilligung seines Ansuchens in das jeweilige Grenzland einreisen, sich dort aufhalten und beim angegebenen AG tätig werden. Diese Gewährung kann höchstens um weitere sechs Monate verlängert werden.

Ein wesentlicher Punkt dieses Abkommens ist Artikel 7. Dieser besagt, dass „sämtliche Bestimmungen des Arbeitsvertragsrechtes, des Arbeitnehmerschutzrechtes [...], des Arbeits- und Betriebsverfassungsrechtes sowie der kollektiven Rechtsgestaltung auf dem Gebiet des Arbeitsrechtes und sämtliche sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet die Beschäftigung ausgeübt wird, anzuwenden“sind.

Der AG hat bei Aufnahme und Beendigung seiner vertraglichen Beziehung mit dem ausländischen Grenzgänger sofort eine Meldung, die die Lohn- und Arbeitsbedingungen mit Gegenzeichnung des Ausländers beinhalten, beim zuständigen AMS abzugeben.

Natürlich kann die Gewährung auch untersagt oder entzogen (Art 9) werden. Dies geschieht, wenn die Bewilligung nach diesem Abkommen nicht gerechtfertigt wäre oder wenn die Vermutung besteht, dass die arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften nicht eingehalten werden.

Andere Rechtsvorschriften, soweit das Abkommen nichts anderes regelt, werden von dieser Vereinbarung nicht berührt.

Die Dauer dieses bilateralen Übereinkommens beträgt jeweils ein Jahr. Sollten beide Staaten ein halbes Jahr vor Ablauf der Jahresfrist keinen Austritt bekannt gegeben haben, bleibt die Vereinbarung ein weiteres Jahr aufrecht.

4.1.2 Quote

Für das Jahr 2007 wurde die Quote[32] bezüglich des Abkommens zwischen Österreich und Ungarn um 150 auf 2350 Plätze aufgestockt. Diese Zahl sagt laut dem AMS aber nichts über die tatsächliche Beschäftigung von Ausländern im Burgenland aus. Diese gilt nur als Richtzahl im Bewilligungsverfahren.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tabelle 3: Die Entwicklung des Kontingents 1998 - 2006 (Quelle: AMS)

Die Quote für das Abkommen zwischen Tschechien und Österreich beträgt 500.

4.2 Praktikantenabkommen

Das Abkommen[33] zwischen Österreich und Ungarn wurde zum leichteren Austausch von AN vereinbart, welche zur Erweiterung der beruflichen und sprachlichen Kenntnisse in das jeweilige Partnerland einreisen und sich dort aufhalten wollen.

4.2.1 Beschreibung

Artikel 1 dieser Übereinkunft definiert Praktikanten als österreichische oder ungarische Staatsbürger, die entweder in Österreich oder in Ungarn ihren Wohnsitz haben, weiters bereits eine Berufsausbildung oder ähnliches beendet haben und diese im anderen Staat durch eine Anstellung vertiefen und verbessern wollen. Diese Ausländer dürfen nicht jünger als 18 und nicht älter als 35 Jahre alt sein.

Die zuständigen Stellen sind - wie bereits auch im vorigen Punkt „Grenzgänger­abkommen“ erwähnt - das jeweilige Bundesministerium für Arbeit. Auch hier kann diese Angelegenheit weiter nach unten delegiert werden, und es besteht eine Kommission.

Da die Dauer einer Berufsausbildung verschieden ist, variiert die Dauer der Bewilligung, welche im Tätigkeitsland auszustellen ist, ebenfalls. Sie hat eine Spanne von 6 bis 12 Monaten, welche aber bei einer günstigen Arbeitsmarktlage auf bis zu 18 Monate verlängert werden kann. Das AMS in Österreich sowie die vergleichbare Stelle in Ungarn bemühen sich, bei vorzeitiger Beendigung des Praktikumsplatzes einen geeigneten Ersatzplatz zu finden.

Auch bezüglich des Praktikantenabkommens muss der AG dem AMS den Beginn und das Ende des Praktikums mitteilen sowie die Einhaltung der arbeits­und sozialrechtlichen Vorschriften, gegengezeichnet durch den AN, melden. Es gelten wiederum die Rechtsgesetze des Staates, in dem der Ausländer sein Praktikum verfolgt (Art 5).

Aus den bereits für das Grenzgängerabkommen genannten Gründen kann die Zulassung wieder entzogen oder erst gar nicht ausgestellt werden.

BGBl III 1998/27.

Jedoch anders als beim Grenzgängerabkommen muss der Praktikant seinen Antrag für eine Stelle im Land der Vertragspartei im Heimatland einbringen. Das zuständige Amt wird dann den passenden Platz gemeinsam mit dem zuständigen Amt im anderen Land suchen.

Andere Rechtsvorschriften, soweit das Abkommen nichts anderes regelt, werden von dieser Übereinkunft nicht berührt. Anders als im Grenzgängerabkommen wird die Erteilung der Sichtvermerke beschleunigt durchgeführt.

Eine weitere Unterscheidung zum Grenzgängerabkommen ist, dass das Praktikantenabkommen auf unbestimmte Zeit abgeschlossen wurde, wieder mit der Option einer sechsmonatigen Beendigungsfrist. Auch eine vorübergehende Aussetzung aufgrund der Lage des Arbeitsmarktes ist ausführbar.

4.2.2 Quote

Da es keine Änderung der Quote für 2007 gibt, bleibt die Zahl laut AMS für 2007 unverändert bei 1800 für ganz Österreich. Im ersten Jahr betrug diese Quote 300 pro Land. Die Vorschläge für die Quote werden von der vorher genannten Kommission erarbeitet (Art 6 Abs 1).

Sollten am Ende des Jahres noch Plätze übrig sein, so verfallen diese. Verlängerte Anträge gelten nicht als Neuzugänge.

Da es in Österreich Höchstzahlen für die Beschäftigung von Ausländern gibt, sind die Zulassungen aufgrund dieses Abkommens darauf anzurechnen (Art 6 Abs 3). Dies ist mE ein Fehler, da damit diesem Abkommen der Sinn entzogen wird. Warum wird dann überhaupt explizit für Praktikanten ein Übereinkommen geschlossen? Und warum wird die Quote des Grenzgängerabkommens nicht auch auf die Ausländerbeschäftigungsquote angerechnet?

Praktikantenabkommen

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tabelle 4: Praktikantenabkommen 1998 - 30.06.2007 (Quelle: AMS)

[...]


1 UFS-Entscheidung 02.02.2006, GZ RV/1792-W/05.

[2] Europa Abkommen Titel IV Kapitel II.

[3] Außer Zypern und Malta (§ 1 Abs 2 lit l iVm § 32a Abs 1 AuslBG).

[4] In Ungarn liegt das monatliche Durchschnittsbruttogehalt bei ca 413 Euro. Die höchsten Löhne erzielen AN im Banken- und Versicherungssektor, die niedrigsten im Tourismus.

[5] Vgl http://www.eubusiness.at/index.php?set_language=de&cccpage=erweiterung_sub&set_z_ erweiterung=7, abgerufen am 08.05.2007.

[6] Vgl Pfarl, EU-Osterweiterung und Freizügigkeitsrechte, ecolex 2004, 346.

[7] Sog stand-still clauses.

[8] Sog preference communautaire.

[9] Pfarl, ecolex 2004, 346.

[10] Siehe Punkt 2.5 Die Empfehlungen der Europäischen Kommission.

[11] Für Österreich und Deutschland gibt es nicht nur bezüglich der ANF sondern auch teilweise bezüglich der DLF Übergangsregelungen. Dies betrifft in Ö folgende DL: Baugewerbe, Reinigungsdienste, Soziale Dienste und Hauskrankenpflege, Bewachungs- und Schutzdienste sowie gärtnerische Leistungen.

[12] Vgl http://www.eubusiness.at/index.php?set_language=de&cccpage=erweiterung_sub&set_z_ erweiterung=7, abgerufen am 08.05.2007

[13] Alleine Österreich und Deutschland haben von der 2. Phase gebrauch gemacht. Andere alte MS lockern bereits schrittweise ihre Bestimmungen.

[14] Sollte die ANF vollends eingeführt werden, bedarf es grundsätzlich keiner Mitteilung an die europäische Kommission.

[15] Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik, Ungarn, Zypern. Wobei jedoch Malta und Zypern von den Übergangsregelungen ausgenommen sind.

[16] Vgl Mandl/Kleedorfer, Übergangsregelungen im Bereich der Arbeitnehmerfreizügigkeit in den „alten“ Mitgliedstaaten, WKO Wien, Juni 2007.

[17] Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Luxem­burg, Niederlande, Österreich, Portugal, Schweden, Spanien, Vereinigtes Königreich

[18] Ua auch mit Deutschland, Frankreich, Luxemburg und der Schweiz.

[19] Vgl Mandl/Kleedorfer, WKO Wien, Juni 2007.

[20] Vgl Kaun, EU-Erweiterung und Ausländerbeschäftigung, ZAS 2004/21.

[21] Die Bestätigung erfolgt in Österreich durch das AMS im Zuge einer „EU-Freizügigkeits- bestätigung“.

[22] Vgl Kaun, ZAS 2004/21.

[23] Vgl Mandl/Kleedorfer, WKO Wien, Juni 2007.

[24] Laut der „Wiener Zeitung' hat Irland keine Probleme mit dem Zuzug Zigtausend Einwanderer. Im Gegenteil: Irland hat keine Übergangsregelungen angewandt. Die Wirtschaft wurde dadurch angekurbelt und es gibt noch immer genügend Arbeitsplätze für neue EU-Bürger.

[25] = (Erwerbstätige/Bevölkerung) * 100%

[26] Hungarian Central Statistical Office, Labour Force Survey 2006, Budapest 2007.

[27] Art 3 BGBl III 1998/26 Grenzgängerabkommen.

[28] Vgl § 2 Abs 8 AuslBG.

[29] Quelle: Bundesministerium für Finanzen.

[30] BGBl III 1998/26.

[31] Art 11 besagt jedoch, dass sich bestimmte Grenzzonen, bestimmte Gemeinden oder bestimmte Berufsarten aufgrund des Arbeitsmarktes von diesem Abkommen distanzieren können. Dies bedarf jedoch einer Mitteilung an die Vertragspartei.

[32] Die Quote für das Abkommen zwischen Tschechien und Österreich beträgt 500.

[33] BGBl III 1998/27.

Ende der Leseprobe aus 90 Seiten

Details

Titel
Ungarische Grenzgänger in Österreich aus arbeits-, sozial- und steuerrechtlicher Sicht
Hochschule
Wirtschaftsuniversität Wien
Note
2
Autor
Jahr
2007
Seiten
90
Katalognummer
V186412
ISBN (eBook)
9783869437217
ISBN (Buch)
9783656994220
Dateigröße
1570 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
ungarische, grenzgänger, österreich, sicht
Arbeit zitieren
Sarah Klein (Autor:in), 2007, Ungarische Grenzgänger in Österreich aus arbeits-, sozial- und steuerrechtlicher Sicht, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/186412

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