Die rechtlichen Verhältnisse der englischen Private Company Limited by Shared (Ltd.)


Diplomarbeit, 2008

100 Seiten, Note: 1.3


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Inhalte der CD-Rom

Abkürzungsverzeichnis

A. Vorwort

B. Grundlagen
I. Rechtsgrundlagen des englischen Gesellschaftsrechts
1. Überblick über das englische Gesellschaftsrecht
2. Rechtsquellen der englischen Limited
II. Englische Gesellschaftsformen
III. Bedeutung der englischen Limited und der deutschen GmbH
1. Sitz - und Gründungstheorie
2. Centros, Überseering und Inspire Art
3. GmbH Reform

C. Private Company Limited by shares
I. Begriffserklärung
II. Gründung
1. Neugründung oder Mantelkauf
a) Neugründung
b) Mantelkauf
2. Gründungsdauer und -kosten
a) Dauer
b) Kosten
3. Haftung im Gründungsstadium
4. Gründungsvorteile einer Limited gegenüber einer GmbH
III. Satzung der Limited
1. Memorandum of Association
a) Name der Gesellschaft
b) Sitz der Gesellschaft
c) Gesellschaftszweck
d) Haftungsbeschränkung
e) Angaben zum Kapital
2. Articles of Association
3. Form der Satzung
4. Unterschiede zur GmbH
IV. Organisationsverfassung
1. Director
a) Bestellung
b) Arten von Directors
c) Befugnisse
d) Beschlussfassung
e) Pflichten
f) Haftung
aa) Innenhaftung gegenüber der Gesellschaft
bb) Außenhaftung gegenüber Dritten
g) Vertretungsbefugnis
h) Abberufung
2. Secretary
3. Gesellschafter und Gesellschafterversammlung
a) Beteiligung an einer Limited
aa) Anteilsarten
bb) Ausgabe und Zuteilung der Anteile
cc) Anteilsübertragung
b) Rechte
c) Pflichten
d) Haftung
e) Gesellschafterversammlung
aa) ordentliche Gesellschafterversammlung
bb) außerordentliche Gesellschafterversammlung
cc) Beschlüsse der Gesellschafterversammlung
4. Rechnungsprüfer
5. Vergleich mit der deutschen GmbH
V. Kapitalverfassung
1. Kapital
2. Kapitalaufbringung und -erhöhung
3. Kapitalerhaltung
4. Vergleich mit der deutschen GmbH
VI. Rechnungslegungs- und Publizitätsvorschriften
1. Rechnungslegung
a) Buchführungspflichten
b) Jahresabschluss
2. Publizität
3. Vergleich mit der deutschen GmbH
VII. Steuern
1. Steuererklärung
2. Steuerarten
a) Körperschaftssteuer
b) Umsatzsteuer
c) Quellensteuer
d) Wegzugssteuer
e) Gemeindliche Immobiliensteuer
3. Besteuerung der Gesellschafter
4. Vergleich mit der deutschen GmbH
VIII. Umwandlung
1. Formwahrende Umwandlung
2. Formändernde Umwandlung
3. Verschmelzung
4. Umwandlung in Deutschland
IX. Auflösung und Insolvenz
1. Liquidation
2. Administration
3. Arrangement
4. Administrative Receivership
5. Vergleich mit der deutschen GmbH

D. Die englische Limited mit Verwaltungssitz in Deutschland
I. Gründung
II. Persönliche Haftung
1. Persönliche Haftung der Directors
2. Persönliche Haftung der Gesellschafter
3. Zusammenfassung
III. Rechnungslegungs- und Publizitätsvorschriften
1. Rechnungslegung
2. Publizität
3. Zusammenfassung
IV. Mitbestimmung
V. Steuern
1. Steuerpflicht der Limited
2. Besteuerung der Gesellschaft
3. Besteuerung der Gesellschafter
VI. Insolvenz
1. Anwendbares Recht
a) Insolvenzfähigkeit
b) Insolvenzgründe
c) Insolvenzantragsrecht
d) Insolvenzantragspflicht
2. Haftung in der Insolvenz
3. Insolvenzverfahren
4. Zusammenfassung

E. Fazit

Literaturverzeichnis

Anhang 1 : Tabellarischer Vergleich Limited - GmbH

Anhang 2: Zeitplan für die Umsetzung des CA 2006

Anhang 3: Certificate of Incorporation

Anhang 4: Beispiel für ein Memorandum of Association

Anhang 4: Beispiel für ein Memorandum of Association

Anhang 5: Bilanz von kleinen oder mittelgroßen Gesellschaften

Anhang 6: Aufzustellende Gewinn- und Verlustrechnung

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1 : Gesellschaftsformen in Großbritannien

Abbildung 2: Korrekte Bezeichnung und deren Abkürzungen

Abbildung 3: Gesellschafteranzahl und deutsche Entsprechung

Abbildung 4: Übersicht über die möglichen Satzungssitze

Abbildung 5: Mögliche Aufgaben des Secretary

Abbildung 6: Beschlussformen

Abbildung 7: Die Kapitalstruktur der Limited

Abbildung 8: Mögliche Formate bei der Gewinn- und Verlustrechnung

Abbildung 9: Kriterien für die Gesellschaftsgröße

Abbildung 10: Steuerarten in England

Abbildung 11 : Schedule system zur Ermittlung der Erträge

Abbildung 12: Körperschaftssteuersätze in England

Abbildung 13: Mögliche Freibeträge in England

Abbildung 14: Steuerbares Einkommen und Steuersätze in England

Abbildung 15: Abwicklungsverfahren bei Insolvenz und Liquidation

Abbildung 16: Entscheidung über die Rechtsordnung

Inhalte der CD-Rom - NICHT ENTHALTEN!

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

A. Vorwort

Für Unternehmensgründer und für Gesellschafter bereits bestehender Gesellschaften ist es wichtig, die für sie optimale Gesellschaftsform herauszufinden und für ihre geschäftlichen Belange zu nutzen. Die neuere Rechtsprechung des EuGH hat mit seinen Urteilen „Centros“, „Überseering“ und „Inspire Art“ eine Internationalisierung des Gesellschaftsrechts ausgelöst. Diese Urteile besagen, dass alle Gesellschaften, die nach dem Recht eines EU-Mitgliedstaats gegründet wurden, in allen anderen Mitgliedstaaten als solche Gesellschaften anerkannt werden müssen. Somit haben Unternehmer in der EU nun die Wahl zwischen ca. 25 verschiedenen europäischen Gesellschaften, die mit der GmbH vergleichbar sind. Die englische Limited liegt im Wettbewerb der europäischen Gesellschaftsformen weit vorne und auch deutlich vor der deutschen GmbH. Durch eine Reform des englischen Gesellschaftsrechts (Companies Act 2006), die bis zum Oktober 2009 umzusetzen ist, wird die Limited auch weiter an Attraktivität gewinnen. Um die GmbH als Gesellschaftsform auf der europäischen Ebene wettbewerbsfähig zu machen, soll auch in Deutschland das GmbH-Recht bis zum dritten Quartal 2008 reformiert werden.

Die nachfolgende Arbeit gibt einen Überblick über die englische Private Company Limited by Shares. Hierbei wird auf die wichtigsten Unterschiede zwischen der deutschen GmbH und der englischen Limited hingewiesen, es soll jedoch keine starre Gegenüberstellung von Limited und GmbH sein. Im Anhang 1 ist aber ein tabellarischer Vergleich zwischen der englischen Limited und der deutschen GmbH mit den wichtigsten Daten zu finden. Die Limited mit Verwaltungssitz in Deutschland wird in einem separaten Teil der Arbeit kurz beschrieben.

Die Arbeit soll vor allem Limited Interessierten, aber auch Unternehmensgründern, die eine Limited oder eine Tochtergesellschaft in England gründen wollen, einen groben Überblick über Abläufe und Erfordernisse in England geben. Auch über eine Limited mit Verwaltungssitz in Deutschland gibt die Arbeit einen kurzen Überblick.

B. Grundlagen

I. Rechtsgrundlagen des englischen Gesellschaftsrechts

1. Überblick über das englische Gesellschaftsrecht

England und Wales haben eine gemeinsame Rechtsordnung, „the laws of England and Wales“. Das englische Recht (common law) ist insbesondere durch das Richterrecht (case law) geprägt. Dieses ist vorrangig anzuwenden. Die Regelungen in den Gesetzen sind aber meist nichts anderes, als die gesetzliche Festschreibung der durch das Fallrecht entstandenen Rechtsmeinung. Im Gegensatz dazu ist das englische Gesellschaftsrecht meist durch Gesetze determiniert. Neben dem Richterrecht ist der Companies Act 1985 (CA 1985) die wichtigste Rechtsquelle. Der CA 1985 besteht aus 747 sections, abgekürzt „sec.“, (diese entsprechen den deutschen Paragraphen) und zahlreichen Anhängen (schedules). Weiterhin existiert der Companies Act 1989 (CA 1989), der Ergänzungen und Änderungen des CA 1985 enthält, die aber für die Private Limited Company weitgehend unwichtig sind. Zusätzlich gibt es eine Vielzahl von besonderen Materien, die spezialgesetzlich geregelt sind, u.a. die Namensgebung der Gesellschaften, geregelt im Business Names Act 1985 und der Investorenschutz, geregelt im Financial Services and Markets Act 2000.1

Unter den Begriff „englisches Gesellschaftsrecht“ (company law) fällt nicht das Recht der Personengesellschaften (partnership law). Das partnership law ist eine eigene, spezielle Rechtsmaterie, die im Partnership Act 1890 und zusätzlich im Common Law geregelt ist. Weiterhin gibt es den Partnership Act 1907, der die Limited Partnership regelt und den Limited Liability Partnership Act 2000, der für die Limited Liability Partnership zuständig ist.2

Der CA 1985 geht vom Prinzip der einheitlichen Kapitalgesellschaftsform aus und regelt insgesamt drei Gesellschaftsformen, nämlich die Company Limited by Shares, die Company Limited by Guarantee und die Unlimited Company. Unter den Begriff Company Limited by Shares fällt sowohl die Private Limited Company, als auch die Public Limited Company. Der CA 1985 macht zwischen diesen beiden Gesellschaften grundsätzlich keine Unterschiede, gesteht der Private Company aber teilweise Befreiungen und Erleichterungen ein. Dies ist ein gravierender Unterschied zum deutschen Gesellschaftsrecht, in dem GmbH und AG in unterschiedlichen Gesetzen (GmbHG und AktG) geregelt sind.3

Generell wird zwischen Private Companies und Public Companies unterschieden. Wenn die Gesellschaft nicht ausdrücklich als Public Company registriert werden soll, ist sie automatisch eine Private Company. Die Geschäftsanteile einer Private Company werden im Gegensatz zur Public Company nicht zum öffentlichen Handel an der London Stock Exchange oder dem Alternative Investment Market (AIM) zugelassen. Außerdem muss die Public Company ein Mindest-Grundkapital von 50.000 GBP aufweisen, wohingegen für die Private Company im Prinzip keines notwendig ist. Ein weiteres Unterscheidungsmerkmal der Kapitalgesellschaften ist die Art der Haftungsbeschränkung. Es gibt entweder eine Haftungsbeschränkung durch Anteile (by shares) oder durch eine Garantiesumme (by guarantee). Seit dem 22. Dezember 1980 dürfen nur noch Private Companies als Limited by Guarantee gegründet werden.4

Grundsätzlich verlangt das englische Gesellschaftsrecht keine notariellen Beurkundungen. Relevante Ereignisse und Veränderungen müssen normalerweise dem Registrar des Companies House über gesetzliche Formulare, den so genannten forms mitgeteilt werden. Die Namen der forms (z.B. form 10) beziehen sich jeweils auf die relevante Vorschrift des CA 1985, also in diesem Fall auf sec. 10 CA 1985. Die meisten dieser Formulare können auf der Internetseite des Companies House (www.companies-house-gov.uk) heruntergeladen und dann auch elektronisch über­mittelt werden.5

2. Rechtsquellen der englischen Limited

Das wichtigste Gesetz für die Private Company Limited by Shares ist der Companies Act 1985 (siehe CD-Rom), der endgültig ab Oktober 2009 vom Companies Act 2006 weitestgehend ersetzt bzw. ergänzt werden wird. Außerdem ist der Business Names Act 1985 bei der Namensgebung zu beachten und der Insolvency Act 1986 bei Insolvenz der Limited. Weiterhin ist der Company Directors Disqualification Act (kurz CDDA), eine Art Register für „disqualifizierte“ Geschäftsführer von Belang. Die englische Entsprechung der deutschen BaFin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) zur Überwachung der Finanzmärkte und Finanzdienstleister findet man in England im Financial Services and Markets Act 2000. Die Übertragung von Geschäftsanteilen ist im Stock Transfer Act 1963 geregelt.6

Zurzeit wird das englische Gesellschaftsrecht umfassend reformiert. Die Reform begann bereits im Jahr 1998 und endete am 08.11.2006 mit der Verabschiedung des Companies Act 2006. Der vollständige Companies Act 2006 ist auf der beigefügten CD-Rom zu finden. Er besteht aus 760 Seiten, 1300 sections und 16 schedules und ist somit das längste britische Regelwerk zum Gesellschaftsrecht.7

Beim Companies Act 2006 handelt es sich um eine umfassende Reform des englischen Gesellschaftsrechts, die u.a. auch die Private Limited und die Public Limited Company betrifft. Der Companies Act wird nicht auf einmal für anwendbar erklärt, sondern in Teilstücken in Kraft gesetzt. Die ersten Teilstücke sind im Januar 2007 in Kraft getreten. Seitdem ist das Gesellschaftsregister auf elektronischen Betrieb umgestellt worden und es finden die neuen Regelungen über gesellschafts­bezogene Mindestangaben auf Webseiten und im elektronischen Rechtsverkehr Anwendung. Seit 20. Januar 2007 sind neue Regelungen bezüglich der Kommunikation der Gesellschaft mit ihren Gesellschaftern in Kraft getreten, die besagen, dass es unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt ist über eine Website mit den Gesellschaftern zu kommunizieren. Weiterhin änderte sich zusätzlich die Haftung der Directors für falsche oder irreführende Angaben im Geschäftsbericht. Bei absichtlichen oder rücksichtslosen Falschangaben entsteht eine persönliche Haftung. Im April 2007 sind vor allem Änderungen bezüglich Unternehmensübernahmen in Kraft getreten. Seit 01.10.2007 gilt die gesetzliche Festschreibung der Pflichten von Limited-Directors. Diese Pflichten basierten bislang auf dem common law. Außerdem sind seit diesem Zeitpunkt die Vereinfachungen bei Gesellschafterversammlungen wirksam: es gibt nur noch einfache und besondere Gesellschafterbeschlüsse, die Pflicht zur Abhaltung einer Jahresversammlung entfällt und die schriftliche Beschlussfassung wird erleichtert (insbesondere die Pflicht der Einstimmigkeit bei schriftlichen Beschlüssen). Die zahlreichen weiteren Vorschriften des Companies Act 2006 werden weiter schrittweise zum April 2008 eingeführt und der endgültige CA 2006 sollte zum Oktober 2008 in Kraft treten.8 Die Umsetzung wurde aber im November 2007 nach hinten verschoben, weil das Companies House die technische Umsetzung im geplanten Zeitraum nicht schaffen wird. Nun soll die endgültige Einführung im Oktober 2009 erfolgen.9 Ein genauer Zeitplan der Umsetzung, veröffentlicht vom Department for Business Enterprise & Regulatory Reform (BERR), ist im Anhang 2 zu finden.

Im Folgenden soll ein kurzer Überblick über die wichtigsten Regelungen des Companies Act 2006, welche die Private Limited betreffen, gegeben werden:

- Allgemeines:

Der CA 2006 ändert und ergänzt den CA 1985 in wesentlichen Teilen. Allgemeines Ziel der Reform ist es das englische Recht zu vereinfachen und zu flexibilisieren und vor allem für kleinere Limiteds Erleichterungen zu bringen.

- Gründung:

Der Gesellschaftsvertrag besteht weiterhin aus dem Memorandum of Association und den Articles of Association. Künftig hat das Memorandum nur noch einen begrenzten Zweck und stellt die Gründungsurkunde dar. Außerdem wird es in Zukunft eine Mustersatzung geben, die speziell auf kleinere Limiteds zugeschnitten ist.

- Kapital:

Künftig entfällt die Trennung zwischen Satzungskapital und dem ausgegebenen Kapital. Das Kapital darf jederzeit ohne Einschränkung erhöht und auch ohne gerichtliche Genehmigung reduziert werden. Eine Kapitalherabsetzung ist möglich, wenn es die Gesellschafter beschließen und alle Directors eine Solvenzerklärung abgeben. Das Verbot, dass die Limited den Kauf eigener Anteile durch dritte finanziert wird aufgehoben.

- Director:

In Zukunft muss zumindest ein Director eine natürliche Person und mindestens 16 Jahre alt sein. Die Pflichten der Directors, die bis jetzt meist auf Richterrecht beruhten, werden nun im Detail gesetzlich geregelt.

- Company Secretary:

Ein Company Secretary ist nun nicht mehr zwingend erforderlich.

- Gesellschafterklagen:

Die Möglichkeiten, dass ein Gesellschafter für die Gesellschaft Klage erhebt, wenn sich der Director eine Pflichtverletzung gegenüber der Gesellschaft hat zu Schulden kommen lassen, sind erweitert worden.10

- Fazit zur Reform:

Einen Vorteil bringt die in weiten Teilen erfolgte Kodifizierung des case law systems. Es bestehen aber noch weite Teile des CA 1985 fort, was die Übersichtlichkeit erschwert. Außerdem wird es sicherlich einige Jahre dauern, bis die Rechtssprechung den Inhalt der neuen Bestimmungen zuverlässig ausgelegt hat. Der CA 2006 ist, wie bereits erwähnt, das längste Regelwerk zum englischen Gesellschaftsrecht und deshalb bleibt abzuwarten, ob das erklärte Ziel der Vereinfachung erreicht wird. Insgesamt dürften die Regelungen der Limited dennoch zu Gute kommen.

In dieser Arbeit werden alle folgenden Stellen, die auf den Companies Act 2006 hinweisen, grau hinterlegt.

II. Englische Gesellschaftsformen

Die folgende Darstellung liefert eine kurze Übersicht über die Vielzahl der britischen Gesellschaftsformen :

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1: Gesellschaftsformen in Großbritannien11

Im Folgenden sollen die bekanntesten englischen Gesellschaftsformen kurz genannt werden:

- Private Company Limited by Shares (Ltd.):

private Kapitalgesellschaft, entspricht der GmbH in Deutschland, eigene Rechtspersönlichkeit, beschränkte Haftung der Gesellschafter

- Public Company Limited by Shares (PLC):

öffentliche Kapitalgesellschaft, vergleichbar mit der deutschen Aktiengesellschaft, eigene Rechtspersönlichkeit, beschränkte Haftung der Gesellschafter

- Partnership:

Personengesellschaft, vergleichbar mit der deutschen OHG, keine eigene Rechtspersönlichkeit, persönliche Haftung der Gesellschafter

- Limited Partnership:

Personengesellschaft, entspricht der Kommanditgesellschaft in Deutschland, keine eigene Rechtspersönlichkeit, beschränkte Haftung für einige, aber nicht für alle Gesellschafter

- Limited Liability Partnership (LLP):

Art Personengesellschaft für die freien Berufe, Mischung aus Limited und Partnership, eigene Rechtspersönlichkeit, beschränkte Haftung

- Private Company Limited by Guarantee:

private Kapitalgesellschaft, eigene Rechtspersönlichkeit, Haftungsbe­schränkung auf eine im Memorandum festgelegte Summe

- (Private) Unlimited Company:

private Kapitalgesellschaft, eigene Rechtspersönlichkeit, persönliche Haftung der Gesellschafter (diese Form wird sehr selten gewählt)

- weitere Rechtsformen des europäischen Rechts:

Europäische Aktiengesellschaft (European Company (SE)) und die Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV), im Englischen European Economic Interest Grouping (EEIG) genannt12

III. Bedeutung der englischen Limited und der deutschen GmbH

Die Gesamtzahl der beim Companies House registrierten Limiteds beträgt ca. 2,2 Millionen. Beim deutschen Handelsregister hingegen sind nur ca. eine Million GmbHs gemeldet. Die genaue Zahl, wie viele Limiteds von Deutschen für eine Tätigkeit in Deutschland gegründet werden, lässt sich schwer ermitteln, weil das Companies House Gründungen nicht nach Staatsangehörigkeit und ihren Absichten erfasst.13 Mitte 2007 gab es Schätzungen zufolge ca. 45.000 deutsche Limiteds, wovon aber nur ca. 10.000 ins deutsche Handelsregister eingetragen wurden.14 Dies zeigt, dass viele Gesellschaften, die in England registriert sind nie wirtschaftlich aktiv geworden sind oder ihre unternehmerische Tätigkeit in der Zwischenzeit eingestellt haben. Außerdem wurden mittlerweile viele Limiteds wieder abgemeldet.15 Beispielsweise erfolgten im Jahr 2006 ca. 2000 Abmeldungen von Limiteds in Deutschland und im Jahr 2005 waren es rund 150016. Die Zahl der GmbHs, die in Deutschland tätig sind, beläuft sich momentan auf rund 900.000.17

Die Limited erfreut sich in Deutschland immer größerer Beliebtheit. Während es 1997 ca. 250 Limited-Gründungen in Deutschland gab und 2002 ca. 900, waren es 2003 schon um die 2500.18 2005 gab es bereits 6000 Neugründungen und 2006 knapp 8000.19 Auslöser dafür sind die Urteile des EuGH zu Centros, Überseering und Inspire Art.20

1. Sitz - und Gründungstheorie

Will eine englische Limited in Deutschland tätig werden, stellt sich die Frage nach welchem nationalen Recht diese Limited behandelt werden soll. Dies wird durch das deutsche „internationale Gesellschaftsrecht“ bestimmt. In Deutschland vertrat man bis vor ein paar Jahren die Sitztheorie. Danach bestimmt sich das Gesellschafts­statut nach der Rechtsordnung des Staates, in dem die Gesellschaft ihren tatsächlichen Verwaltungssitz hat. Der Verwaltungssitz meint den Ort, an dem die Geschäfte geführt werden. Daraus ergab sich, dass eine Gesellschaft, die im Ausland gegründet worden war und in Deutschland tätig werden wollte, als rechtlich nicht existent angesehen wurde. Nehmen wir als Beispiel eine Limited mit Satzungssitz in England und Verwaltungssitz in Deutschland: nach der Sitztheorie wurde diese Limited als nicht prozess- oder parteifähig in Deutschland angesehen, was z.B. dazu führte, dass die Gesellschaft offene Forderungen vor deutschen Gerichten nicht einklagen konnte. Außerdem wurde diese Limited in Deutschland als GbR oder OHG angesehen, was zu einer persönlichen Haftung der Gesellschafter führte. Sinn und Zweck der Sitztheorie war ein hoher Schutz der Gläubiger, die hohe Sachnähe und die höhere Kontrollmöglichkeit des Staates.

Das Gegenstück zur Sitztheorie ist die Gründungstheorie, die z.B. von England, Dänemark und der Niederlande vertreten wurde. Hiernach wurde eine Gesellschaft nach dem Recht des Ortes beurteilt, an dem sie gegründet wurde, unabhängig davon wo sich der Verwaltungssitz befand.21 Voraussetzung für die Anerkennung des Verwaltungssitzes in einem anderen Land ist aber, dass dieses Land auch die Gründungstheorie vertritt. Somit musste eine englische Limited mit Verwaltungssitz in Deutschland nach der Gründungstheorie anerkannt werden. Da in Deutschland aber die Sitztheorie vertreten wurde, war dies nicht der Fall.

Die Sitztheorie verstößt aber gegen die Artikel 43 und 48 EGV, welche die Niederlassungsfreiheit von Gesellschaften garantierten. Die Anerkennung der Gesellschaften im Zuzugsstaat wird durch die drei Urteile Centros, Überseering und Inspire Art geregelt. Die Entscheidung, ob es einer Gesellschaft erlaubt ist aus dem eigenen Land „wegzuziehen“, um dann überhaupt in einem anderen Land tätig werden zu können, bleibt weiterhin den Ländern überlassen.22

2. Centros, Überseering und Inspire Art

Beim Fall Centros wurde es einer in England gegründeten Limited verboten eine Zweigniederlassung in Dänemark zu gründen. Die Eintragung als Zweignieder­lassung in das dänische Handelsregister wurde mit der Begründung verweigert, dass es sich bei der Zweigniederlassung tatsächlich um den Hauptsitz der Firma handelt, da sie in England nur eine Postanschrift unterhielt. Als Grund für dieses Vorgehen wurde der Firma Centros eine Umgehung der dänischen Vorschriften zur Mindest­kapitalisierung unterstellt, was diese auch zugab. Der EuGH entschied 1999, dass dies keinem Missbrauch der Niederlassungsfreiheit gleichkäme und die Firma ins Handelsregister eingetragen werden muss. Somit gestand der EuGH allen Unternehmen das Recht zu, mit Hilfe der Niederlassungsfreiheit die Rechtsform zu suchen, die am meisten Vorteile bringt.

Beim Überseering-Urteil wollte eine niederländische Gesellschaft ein deutsches Unternehmen verklagen. Alle Gesellschaftsanteile der niederländischen Gesellschaft wurden vorher von zwei deutschen Unternehmern übernommen und so ging man davon aus, dass man den Sitz der Gesellschaft von den Niederlanden nach Deutschland verlegt hat. Das deutsche Gericht sprach der Überseering BV die Partei- und Rechtsfähigkeit ab und so war die Gesellschaft nicht befugt zu klagen. Der EuGH aber entschied 2002, dass der Gesellschaft die Rechts- und Parteifähigkeit nach dem Centros-Urteil zugesprochen werden musste.23

Vorgeschichte des Inspire-Art Urteils 2003 war, dass die niederländischen Behörden, eine Limited mit Verwaltungssitz in den Niederlanden, einer Personengesellschaft mit unbeschränkter Haftung gleichstellen wollten. Der EuGH entschied, dass sich die Limited nur nach den Gründungsvoraussetzungen des Gründungsstaates richten muss. Somit wurde beschlossen, dass die Errichtung von Hürden für z.B. Mindest­kapital, Haftungsvorschriften und Publizitätspflichten gegen die Niederlassungs­freiheit verstößt.24

Diese Entscheidungen haben zu einer Internationalisierung des Gesellschaftsrechts geführt und einen Wettbewerb der Gesellschaftsformen innerhalb der EU ermöglicht. Nun stehen Unternehmern, neben der deutschen GmbH und der englischen Limited ca. 25 weitere vergleichbare Kapitalgesellschaftsformen bei der Wahl der geeigneten Rechtsform zur Verfügung, wobei die größte Nachfrage derzeit die englische Limited verzeichnet.25

3. GmbH Reform

Die GmbH ist in Deutschland die erfolgreichste Rechtsform für Unternehmen. Um diese Nachfrage auch innerhalb der EU zu ermöglichen und zu fördern wird das GmbH Recht reformiert werden.26 Deswegen hat das Bundesjustizministerium am 29. Mai 2006 den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des GmbH- Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vorgestellt. Er wurde den Bundesressorts, den Ländern und Verbänden zur Stellungnahme zugeleitet. Am 23. Mai 2007 ist der Regierungsentwurf vom Bundeskabinett beschlossen worden. Entsprechend dem Gang des Gesetzgebungsverfahrens wurde er zunächst dem Bundesrat zugesandt. Dieser hat den Gesetzentwurf begrüßt und in seiner Sitzung vom 6. Juli 2007 Stellung genommen. Zu dieser Stellungnahme hat sich die Bundesregierung im Juli 2007 geäußert. Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf in der Sitzung vom 20. September 2007 in erster Lesung beraten und beschlossen, den Entwurf an den Rechtsausschuss (federführend) und an den Ausschuss für Wirtschaft und Technologie zu überweisen. Der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages hat am 23. Januar 2008 eine öffentliche Sachverständigen­anhörung zur GmbH-Reform durchgeführt.

Weitere Schritte im Gesetzgebungsverfahren, vor der Verkündung und dem Inkrafttreten der GmbH-Reform, sind die abschließende Beratung in den Ausschüssen des Deutschen Bundestages, die zweite und dritte Lesung des Gesetzes im Deutschen Bundestag und der „zweite Durchgang“ der Reform im Bundesrat. Wegen des späten Anhörungstermins ist ein Inkrafttreten erst im dritten Quartal 2008 wahrscheinlich.27 Der Referentenentwurf des MoMiG beinhaltet kurz zusammengefasst folgende Regelungen:

- Erleichterung der Kapitalaufbringung und Anteilsübertragung: Das Mindest­kapital der GmbH soll von bisher 25.000 € auf 10.000 € herabgesetzt werden; ein Geschäftsanteil muss nur noch auf einen Betrag von mindestens einem Euro lauten, um Stückelungen zu erleichtern. Verbote für die Übernahme mehrerer Geschäftsanteile bei der Gründung oder die Übertragung mehrerer Geschäftsanteile an einen Erwerber werden aufgehoben.
- Beschleunigung der Registereintragung
- Möglichkeit den Verwaltungssitz ins Ausland zu verlegen
- die Gesellschafterliste erhält eine größere Bedeutung
- Sicherung des Cash-Pooling (Instrument zum Liquiditätsausgleich zwischen den Unternehmensteilen im Konzern)
- Deregulierung des Eigenkapitalersatzrechtes
- Bekämpfung von Missbräuchen28

C. Private Company Limited by shares

I. Begriffserklärung

Die englische Limited ist eine Kapitalgesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit und beschränkter Haftung der Gesellschafter. Im englischen Gesellschaftsrecht kennt man zwei Gesellschaftsformen mit einer Haftungsbeschränkung auf das eingezahlte Gesellschaftsvermögen: die Private Company Limited by Shares und die Public Company Limited by Shares. Für diese beiden Gesellschaftstypen haben sich folgende Abkürzungen durchgesetzt:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 2: Korrekte Bezeichnung und deren Abkürzungen29

Bei beiden ist das Gesellschaftskapital in Aktien (shares) zerlegt und somit sind im Prinzip beide Gesellschaften Aktiengesellschaften. Der Unterschied besteht darin, dass bei der Public Limited Company die Aktien öffentlich einem breiten Kreis angeboten werden können (public = öffentlich), während bei der Private Limited Company der Gesellschafterkreis begrenzt sein soll (private = privat).

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 3: Gesellschafteranzahl und deutsche Entsprechung30

Die britische PLC entspricht also im Wesentlichen der deutschen Aktiengesellschaft und die Limited der deutschen GmbH.

Die Bezeichnung shares, die im Deutschen „Aktien“ bedeutet darf im Zusammenhang mit der Limited nicht missverstanden werden. Mit shares sind in diesem Fall die Gesellschaftsanteile gemeint. Die shares einer Limited sind also im Wesentlichen mit den Gesellschaftsanteilen einer GmbH zu vergleichen.31

II. Gründung

Die Gründung einer Limited erfolgt ausschließlich nach englischen Recht, unabhängig davon, ob die Gesellschaft ihren Sitz in oder außerhalb von Groß­britannien hat.32

1. Neugründung oder Mantelkauf

Es gibt zwei verschiedene Möglichkeiten eine Limited zu gründen: eine tatsächliche Neugründung oder der Erwerb einer Vorratsgesellschaft (Mantelkauf).

a) Neugründung

Das Gründungsverfahren der Limited ist sehr simpel, kostengünstig, schnell und auch außerhalb Englands einfach durchzuführen.

Zur Neugründung einer englischen Gesellschaft bedarf es der Anmeldung zur Eintragung beim Companies House (Gesellschaftsregister). Das Companies House hat seinen Hauptsitz in Cardiff und eine Zweigstelle in London, die für die englischen und walisischen Gesellschaften zuständig sind. Außerdem gibt es einen Sitz in Edinburgh, der für die schottischen Gesellschaften zuständig ist. Das Gesellschafts­register ist ein zentrales Register für alle Gesellschaften, während in Deutschland das Handelsregister von den einzelnen Gerichten geführt wird.33

Die Gründung einer Limited kann von einer oder mehreren natürlichen oder juristischen Personen durchgeführt werden (sec. 1 (1), (2) lit. a und (3)A CA 1985).34

Für die Neugründung muss man dem Companies Registry im Companies House vier Dokumente vorlegen (sec. 10 CA 1985):

- Den Gesellschaftsvertrag, der bei einer englischen Gesellschaft aus dem Memorandum of Association (Satzungsregelungen mit Außenwirkung) und den Articles of Association (Satzungsregelungen mit Innenwirkung) besteht.

- form 10 (siehe CD-Rom)

In form 10 sind gemäß sec. 10 CA 1985 der Name und die Adresse der Gesellschaft, sowie die Directors und der Secretary mit Namen, Adresse, Geburtsdatum, Nationalität und Beruf zu nennen.

- form 12 (siehe CD-Rom)

In form 12 ist eine eidesstattliche Versicherung der Gründer im Sinne des sec. 12 (3) CA 1985 abzugeben, dass eine Private Limited Company nach den Vorschriften des Companies Act 1985 gegründet werden soll und die gesetzlichen Vorschriften erfüllt worden sind. Diese eidesstattliche Erklärung muss von einem sog. Commissioner for oaths (jeder praktizierende englische Anwalt oder Notar) unterschrieben werden.

- Zusätzlich ist die Registrierungsgebühr in Form eines Schecks in Höhe von 20 GBP beizulegen.35

Das Companies House bietet zunehmend Möglichkeiten an, die Formulare und Dokumente auf elektronischem Weg einzureichen und stellt alle notwendigen Formulare im Internet zum Download zur Verfügung.36

Anschließend werden die eingereichten Dokumente vom Registrar darauf geprüft, ob der Name der Gesellschaft unzulässig ist oder bereits von einer anderen Gesellschaft verwendet wird oder ob der Satzungszweck gegen das Gesetz verstößt. In diesen Fällen wird der Eintragungsantrag zurückgewiesen. Nach der positiven Prüfung erhält der Antragsteller eine Gründungsbescheinigung, das Certificate of Incorporation (siehe Anhang 3). Das Ausstellen der Gründungsbescheinigung hat heilende Wirkung, was bedeutet, dass durch die Gründungsbescheinigung alle etwaigen Fehler bei der Gründung oder in den Gründungsdokumenten geheilt werden. Somit gibt es im Gegensatz zum deutschen Gesellschaftsrecht keine Lehre der fehlerhaften Gesellschaft und ebenso wenig Vorgesellschaften. Dies bedeutet aber auch, dass sich bei geschlossenen Verträgen vor der Eintragung, der im Namen der (noch nicht existierenden) Gesellschaft Handelnde persönlich verpflichtet, sofern die persönliche Haftung nicht ausgeschlossen wurde (sec. 36C CA 1985). Die Gründung der neuen Gesellschaft wird in der London Gazette veröffentlicht. Das Ausstellungsdatum auf dem Certificate of Incorporation entspricht dem Gründungsdatum der Gesellschaft. Ab diesem Zeitpunkt ist die Limited rechtskräftig und kann in ihrem eigenen Namen Rechtsgeschäfte tätigen.37

b) Mantelkauf

Als Alternative zur Neugründung einer Limited kommt der Erwerb einer Vorratsgesellschaft (so genannter Mantelkauf) in Betracht. Als Mantelkauf bezeichnet man den Erwerb von Anteilen einer wirtschaftlich inaktiven Gesellschaft, die neben dem Stammkapital kein Vermögen besitzt. Angebote für solche „auf Vorrat“ gegründeten Gesellschaften findet man im Internet, in Zeitschriften und mittlerweile auch in deutschen Tageszeitungen.38 Diese Anbieter sind entweder Unter­nehmensberatungsgesellschaften, die für die steuerliche und rechtliche Beratung Rechtsanwälte und Steuerberater empfehlen, oder Rechtsanwalts- oder Steuer­kanzleien, die die Gründung der Gesellschaft selbst durchführen oder über einen Kooperationspartner anbieten.39

Im Gegensatz zum deutschen Recht gibt es beim Erwerb einer englischen Mantel­gesellschaft weniger Probleme. Während man beim GmbH Mantelkauf beabsichtigen könnte, die Kapitalaufbringungsvorschriften zu umgehen und deswegen eine genaue Prüfung des Registergerichts erfolgt, ist dies bei der Limited in England nicht möglich oder nötig, da es keine Mindestkapitalanforderungen gibt.40 Der Erwerb der Vorrats­gesellschaft erfolgt durch Übertragung der Gesellschaftsanteile von den Gründungs­gesellschaftern auf die neuen Erwerber. Gleichzeitig erfolgt ein Austausch der

Organe (Directors und Secretary) und es werden, wenn nötig, Satzung und Name der Gesellschaft an die Vorstellungen der Erwerber angepasst. Alle Änderungen sind dem Registrar unter Verwendung der forms 287 bzw. 288 a bzw. form 288 b (siehe CD-Rom) anzuzeigen. Weiterhin ist es von Vorteil sich vom Verkäufer eine Bestätigung unterzeichnen zu lassen, dass die Gesellschaft keine Verbindlichkeiten hat.41

2. Gründungsdauer und -kosten

a) Dauer

Der Gründungsprozess einer Limited dauert in der Regel fünf Werktage. Gegen eine zusätzliche Gebühr ist die Gründung sogar innerhalb von 24 Stunden möglich. Bei einem Erwerb durch Vorratsgesellschaften kann man von einer Dauer von ca. ein bis zwei Wochen ausgehen.42

b) Kosten

Die Kosten für die Gründung einer Limited sind sehr niedrig. Sie liegen zwischen 15 £ (ca. 22 €) für eine Eintragung auf elektronischem Weg, 20 £ (ca. 30 €) für die „normale“ Eintragung und 50 £ (ca. 75 €) für eine Eileintragung innerhalb von 24 Stunden. Die Eintragung innerhalb von 24 Stunden auf elektronischem Weg beläuft sich auf 30 £ (ca. 45 €).43

Bei dem Kauf einer Vorratsgesellschaft kommen die Kosten der jeweiligen Gründungsagentur hinzu. Man kann hier von ca. 500 € ausgehen, wobei es sich dann nur um eine Standardsatzung handeln wird.

Neben den Gründungskosten kommen zusätzliche Kosten für eine englische Beglaubigung (ca. 20 €), die Eröffnung eines Bankkontos in England (ca. 50 €) falls nicht vorhanden, die Registrierung zur englischen Mehrwertsteuer (ca. 60 €) und der Aufwand für einen Secretary (ca. 120 € für ein Jahr) auf den Erwerber zu. Falls es sich um eine Gründung einer Zweigniederlassung in Deutschland handelt, kommen zusätzlich ca. 200 € für die Handelsregistereintragung und Veröffentlichung hinzu. Außerdem fallen weitere Kosten für einen Notar, für die notariellen Beglaubigungen, und Übersetzungskosten für wichtige Dokumente (z.B. Gesellschaftsvertrag) an.44

3. Haftung im Gründungsstadium

Wie bereits erwähnt existiert die neu gegründete Limited erst mit Aushändigung der Gründungsbescheinigung. Für alle Verträge, die vor diesem Zeitpunkt geschlossen wurden haftet der Handelnde persönlich.45 Diese Haftung erlischt aber nicht automatisch kraft Gesetz nach Rechtsfähigkeit der Limited, sondern muss vertraglich ausgeschlossen werden. Wenn dies versäumt wurde kann der Handelnde auch nachträglich durch die Gesellschaft und nur mit der Zustimmung des Vertrags­partners von der Haftung befreit werden. Bei gesetzlichen Schuldverhältnissen ist dies aber nicht möglich.46

4. Gründungsvorteile einer Limited gegenüber einer GmbH

Im Gegensatz zur GmbH-Gründung braucht es bei der Limited keine notarielle Beurkundung, wodurch einige Kosten wegfallen. Hier genügt die Schriftform. Als weiterer Punkt ist der geringe zeitliche Aufwand zu nennen. Bei der GmbH nimmt eine Gründung mindestens zwei Wochen in Anspruch. Weiterhin bedarf es bei der Gründung einer Limited keines gesetzlichen Mindeststammkapitals, wohingegen dieses bei der GmbH 25.000 € beträgt.47 Bei der GmbH müssen für die Anmeldung zum Handelsregister umfangreiche Anlagen vorgelegt werden, z.B. der Gesellschaftsvertrag, der Nachweis über die Legitimation der Geschäftsführer, eine Liste der Gesellschafter, Unterlagen zur Bestimmung des Wertes von Sacheinlagen usw. Bei der Limited hingegen genügen, wie bereits beschrieben, die forms 10 und 12 und der Gesellschaftsvertrag.48 Rechtsfähigkeit erlangt die GmbH durch Abschluss des Gesellschaftsvertrages und die Eintragung ins Handelsregister, die Limited durch die Unterzeichnung des Memorandum und die Ausstellung des Certificate of Incorporation. Vor Erlangung der Rechtsfähigkeit haften die Gesellschafter der Limited und der GmbH persönlich. Der Unterschied besteht in der Dauer: während diese „Phase“ bei der Limited höchstens zwei Wochen andauert, kann es sich bei der GmbH über mehrere Monate hinziehen und ist somit weitaus riskanter.49

III. Satzung der Limited

Der Gesellschaftsvertrag (company constitution) besteht wie bereits erwähnt aus zwei Teilen, den Satzungsbestimmungen mit Außenwirkung (Memorandum of Association; sec.s 1 und 2 CA 1985) und den Satzungsbestimmungen mit Innen­wirkung (Articles of Association; sec. 7 CA 1985).50 Muster für beide sind in den Companies Regulations 1985 (Table A to F) zu finden. Table A ist das gebräuchliche Muster für die Articles und Table B für das Memorandum.51

1. Memorandum of Association

Das Memorandum of Association muss mindestens folgende Punkte enthalten:

- den Namen
- den Sitz
- den Gesellschaftszweck
- die Haftungsbeschränkung und
- das Kapital der Gesellschaft.52

Ein Beispiel für das Memorandum of Association ist im Anhang 4 zu finden.

Wie bereits erwähnt wird im Rahmen des CA 2006 das Memorandum nur noch als Gründungsurkunde dienen, in der die Absicht der Gründung der Gesellschaft aufgenommen wird und der Nachweis erbracht wird, dass sich die Gründungs­gesellschafter jeweils zur Übernahme mindestens eines Gesellschaftsanteils verpflichtet haben. Die Inhalte, die derzeit noch im Memorandum enthalten sind, sind in Zukunft im Antrag auf Eintragung in das Register (application for registration) enthalten (sec. 9 CA 2006).53

a) Name der Gesellschaft

Das englische Namensrecht ist im CA 1985 und im Business Names Act 1985 geregelt. Danach muss der Name der Firma weder den Gesellschaftszweck noch den Namen eines Gesellschafters enthalten. Es ist aber Pflicht den Zusatz Limited oder die Abkürzung Ltd. am Ende des Namens anzuhängen. An einer anderen Stelle im Namen ist dies nicht erlaubt!54 Weiterhin muss darauf geachtet werden, dass der Name der Firma nicht bereits von einer anderen Gesellschaft verwendet wird.55 Das englische Handelsregister (Companies House) bietet hierzu eine Suchfunktion an (http://www.companieshouse.gov.uk/webcheck/), bei der es die Möglichkeit gibt zu überprüfen, ob ein Name bereits vergeben ist. Laut sec. 26 (1) lit. d, e CA 1985 dürfen sittenwidrige Namen oder solche, die einen Straftatbestand verwirklichen nicht verwendet werden. Ebenso wenig ist es erlaubt irreführende Bezeichnungen oder Namen, die den Eindruck erwecken es handle sich um eine staatliche Organisation (z.B. „Great Britain“, „british“ usw.) zu benutzen. Um solch „sensible Firmennamen“ nutzen zu können, braucht man eine Erlaubnis des Secretary of State, die dann dem Register vorgelegt werden muss. Ein PDF Dokument in englischer Sprache für die richtige Namenswahl, das auch eine Liste mit sensitiven Namen enthält kann man auf der Internetseite des Companies House unter http://www.companieshouse. gov.uk/about/pdf/gbf2.pdf herunterladen. Außerdem muss man auch auf Marken- und Urheberrechte Dritter achten. Auskünfte hierüber erhält man beim britischen Patentamt (http://www.ipo.gov.uk/). Der Name der Gesellschaft muss auf der gesamten geschäftlichen Korrespondenz verwendet werden. Es ist auch möglich den Namen der Firma zu ändern. Hierfür benötigt man einen Gesellschafterbeschluss (sec. 28 CA 1985) und die Änderung ist dem Companies House mitzuteilen.

Bei der Wahl eines Firmennamens, der einer insolventen Gesellschaft (sog. phoenix companies) ähnelt ist besondere Vorsicht geboten. Laut sec.s 216, 217 Insolvency Act 1986 kann es in vereinzelten Fällen zu einer persönlichen Haftung des Geschäftsführers kommen. Das High Court of Justice hat dies bei einem Geschäfts­führer, der nach Insolvenz seiner früheren Gesellschaft eine neue Limited mit ähnlichen Namen und gleichem Geschäftsfeld gegründet hat, beschlossen.56

b) Sitz der Gesellschaft

Im Memorandum muss außerdem das Land festgehalten werden, in dem sich der Satzungssitz, also das „Registered Office“ befindet. Dies kann entweder in England und Wales, nur in Wales oder in Schottland sein. Mit dieser Angabe wird die Nationalität der Limited und die Zuständigkeit des Companies House festgelegt und nach welchem Recht die Gesellschaft behandelt werden soll. Dieser Sitz bleibt immer bestehen und kann nicht mehr verändert werden!

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 4: Übersicht über die möglichen Satzungssitze57

Innerhalb des gewählten Landesteils kann der Satzungssitz frei gewählt und auch jederzeit verlegt werden. Einzige Bedingung hierfür ist, dass die Änderung dem Registrar of Companies mit form 287 (siehe CD-Rom) innerhalb von 14 Tagen angezeigt werden muss (sec. 287 (3) CA 1985).58

Das Registered Office muss nicht zwangsweise der eigentliche Geschäftssitz der Firma sein, sondern ist in erster Linie ein offizieller Zustellungs- und Aufbewahrungs­ort. So ist es z.B. auch möglich hierfür die Adresse eines englischen Rechtsanwalts oder Steuerberaters zu nennen, vorausgesetzt die Person ist damit einverstanden. Das Registered Office ist aber der Ort an den amtliche Mitteilungen, Klagen usw. gesendet werden.

Ein bloßes Postfach als Registered Office ist nicht ausreichend, da die Gesellschafter verpflichtet sind, dort bestimmte Dokumente zur öffentlichen Einsicht bereit zu halten.

Dies sind u.a.:

- Gesellschafterliste (register of members) sec. 353 CA 1985
- Verzeichnis der Directors und Secretary (register of Directors and Secretary) sec. 288 CA 1985
- Liste der Gesellschaftsbeteiligungen der Directors (register of Directors’ interests)
- Register der Vermögenslasten (register of charges)
- Protokollbuch (minute book)
- Buchhaltungsunterlagen (accounts documents)59

c) Gesellschaftszweck

Grundsätzlich genügt eine ganz allgemeine Angabe des Gesellschaftszwecks im Memorandum wie z.B.: „Die Ausführung aller Geschäfte einer Handelsgesellschaft.“ Diese Formulierung wird catch-all-clause genannt und ergibt sich aus sec. 3A CA 1985. In der Praxis ist es heute häufig noch so, dass die Satzungen umfassende Angaben des Gesellschaftszwecks und seitenlange Auflistungen aller möglichen Geschäftsinhalte enthalten. Dies beruht auf der bis 1991 geltenden ultra-vires-Lehre, nach der eine Gesellschaft nur solche Geschäfte tätigen durfte, die ausdrücklich in der Satzung beschrieben waren.60 Nach sec.s. 35 und 35A CA 1985 machen sich die Geschäftsführer der Gesellschaft gegenüber schadensersatzpflichtig, wenn sie Ge­schäfte vornehmen, die von der Satzung nicht gedeckt sind. Deswegen werden auch heute noch oft viele Unterklauseln, neben der catch-all-clause gewählt, um keine Rechtsunsicherheiten aufkommen zu lassen.61 Nach sec. 4 CA 1985 kann der Gesellschaftszweck jederzeit geändert werden.

In Zukunft ist keine Angabe des Geschäftsgegenstands mehr nötig, so dass dieser grundsätzlich unbegrenzt ist, außer es ergeben sich Einschränkungen durch die Articles of Association.62

d) Haftungsbeschränkung

Für eine Haftungsbeschränkung der Gesellschafter muss das Memorandum eine liability clause enthalten (z.B. „The liability of the members is limited“). Denn bei der Limited ergibt sich die Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen, anders als bei der GmbH, nicht aus dem Gesetz, sondern muss ausdrücklich vereinbart und im Memorandum festgehalten werden. Ist dies nicht der Fall, so haften die Gesellschafter unbeschränkt.63

e) Angaben zum Kapital

Außerdem muss im Memorandum das Gesellschaftskapital (share capital) und seine Stückelung in Anteile (shares) angegeben werden.64 Der Gesamtbetrag der Anteile, die von der Gesellschaft ausgegeben werden dürfen, nennt man Nenn- bzw. Nominalkapital (authorised share capital bzw. nominal capital). Dies kann man in etwa mit dem genehmigten Kapital einer deutschen Aktiengesellschaft vergleichen. Davon zu unterscheiden sind die bereits von den Gesellschaftern übernommenen Anteile, das issued share capital.65 Im englischen Recht gibt es für die Limited keine Mindestkapitalvorschriften, also kann das Nennkapital frei gewählt werden. Wenn nötig kann man den im Memorandum angegebenen Betrag mit einem Gesellschafterbeschluss ändern. Dies muss beim Companies House mit form 123 (siehe CD-Rom) und Abgabe des geänderten Memorandums angezeigt werden.66

Bsp.: Bei einem Nennkapital von 100 GBP, das in 100 Anteile zu je 1 GBP aufgeteilt ist, heißt die Kapitalklausel: „The company’s share capital is 100 GBP devided into 100 shares of 1 GBP each.“67

2. Articles of Association

Die Articles of Association regeln das Innenverhältnis der Gesellschaft. Muster dafür ist das Table A. Es besteht aus 118 articles, muss aber nicht zwangsweise verwendet werden. Grundsätzlich werden in den Articles of Association z.B. die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer (Directors), Kapitaleinlagen, Gattungen von Geschäftsanteilen und die daran knüpfenden Rechte und die Übertragung von Geschäftsanteilen geregelt. Wenn die Gesellschafter bei der Gründung nur das Memorandum einreichen gilt automatisch Table A (sec. 8 (2) CA 1985). Deshalb ist es auch üblich, nur die von Table A abweichenden Regelungen beim Registrar einzureichen. Enthalten Memorandum und Articles sich widersprechende Regelungen, gehen die des Memorandums vor.68 Die Articles können jederzeit durch einen Gesellschafterbeschluss geändert werden.69 Das komplette Table A ist auf der CD-Rom zu finden.

Zukünftig wird eine Gesellschaft, die ihre Änderungen der Articles nicht dem Companies House meldet, aufgefordert dies innerhalb von 28 Tagen nachzuholen. Wird dies versäumt, erhebt das Companies House neben den sich daraus er­gebenden strafrechtlichen Konsequenzen, eine Geldbuße von 200 GBP. Nach sec. 19 CA 2006 kann das Handels- und Wirtschaftsministerium eine neue Mustersatzung erlassen. Diese wird verständlicher und besser auf kleinere Limiteds zugeschnitten sein.70

3. Form der Satzung

Im Gegensatz zur deutschen GmbH ist bei der Limited eine notarielle Form der Satzung nicht nötig, die „normale“ Schriftform genügt. Die Gründer müssen erklären, dass sie eine Gesellschaft gründen wollen und bestätigen, dass sie die Gesellschaftsanteile, die ihrem Namen zugeordnet sind, übernehmen. Als letztes muss jeder Gesellschafter in Anwesenheit eines Zeugen, der die Unterschrift beglaubigt, das Memorandum unterschreiben.71 Der Gesellschaftsvertrag muss in englischer Sprache abgefasst sein.72

4. Unterschiede zur GmbH

Als größter Unterschied zwischen GmbH und Limited ist die Pflicht der notariellen Beurkundung der Satzung der GmbH zu nennen. Bei dem Gesellschaftsvertrag der Limited reicht die einfache Schriftform aus. Außerdem existiert bei der GmbH keine Mustersatzung, ähnlich dem Table A und B bei der Limited. Für weitere Unterschiede (v.a. im Bezug auf die Gründung) siehe auch Gliederungspunkt C.II.4.

IV. Organisationsverfassung

Bei der englischen Limited gibt es zwei Organe: die Gesellschafterversammlung (General Meeting) und die Geschäftsleitung (Director / Board of Directors). Zusätzlich muss jede Limited einen Company Secretary und einen Rechnungsprüfer haben. Die Limited wird als juristische Person durch ihre Organe handlungsfähig.73

1. Director

Jede englische Limited benötigt mindestens einen Director,74 der sowohl eine juristische, als auch eine natürliche Person sein kann.75 Bei der GmbH sind nur natürliche Personen als Geschäftsführer erlaubt. Der Director muss kein Gesell­schafter und auch kein britischer Staatsbürger sein76, er darf aber nicht vom Companies House disqualifiziert worden sein.77 Das öffentliche Register disquali­fizierter Directors kann online eingesehen werden.78 Laut Table A sind für die Limited zwei Directors erforderlich. Wenn sie nur einen haben soll, muss dies in der Satzung geändert werden. Gibt es mehrere Directors, nennt man dies Board of Directors.79 Der Director ist in seiner Funktion mit dem Geschäftsführer der deutschen GmbH zu vergleichen. Er vertritt die Gesellschaft gegenüber allen dritten Personen, trifft alle wirtschaftlichen Entscheidungen und schließt Verträge.80

Der Companies Act 2006 sieht vor, dass zukünftig mindestens ein Director eine natürliche Person sein muss.81 Außerdem wird ein Mindestalter von 16 Jahren festgelegt.82

a) Bestellung

Bei der Gründung der Gesellschaft werden die ersten Directors durch das Formblatt 10 (siehe auch Gliederungspunkt C.II.1 .a) bestimmt. Die Bestellung wird mit der Ausgabe des Certificate of Incorporation wirksam. Nach der Gründung finden die in den Articles getroffenen Regelungen Anwendung. Ein neuer Director wird durch eine Gesellschafterversammlung mit einer Einberufungsfrist von 21 Tagen bestimmt. In der Standardsatzung ist ein Gesellschafterbeschluss mit einfacher Mehrheit vorgesehen.83 Die Bestellung durch die Gesellschafterversammlung ist auf zwei Jahre befristet, kann aber beliebig oft wiederholt werden.84 Über das Board of Directors kann die Bestellung des Directors zeitlich verkürzt werden, muss aber im Nachhinein von der Gesellschafterversammlung bestätigt werden.85 Wenn zwei oder mehrere Directors bestimmt werden, sind beide grundsätzlich nur gemeinsam zur Geschäftsführung berechtigt, es sei denn, in den Articles wurde anderweitiges vereinbart.86

Nach englischem Recht darf ein Director von der Geschäftsführungsbefugnis ausgeschlossen werden, wenn Vorstrafen wegen Vergehen im Zusammenhang mit einer Gründung oder Führung einer Gesellschaft bestehen,87 wenn der Betreffende insolvent ist oder eine eidesstattliche Versicherung vorliegt,88 wenn sich die Person bereits als ungeeignet im Führen einer Gesellschaft, z.B. durch eine Insolvenz der vorigen Gesellschaft, erwiesen hat,89 wenn wiederholte Verletzungen von Mit­teilungspflichten beim Companies House aufgetreten sind90 oder wenn betrügerische Handlungen aufgedeckt worden sind.91 Hält sich der Geschäftsführer nicht an dieses Berufsverbot (je nach Schwere des Vergehens zwischen 2 bis 15 Jahre) macht er sich schadensersatzpflichtig.92

In Deutschland kann von einer GmbH-Geschäftsführung nur ausgeschlossen werden, wer wegen Insolvenzstraftaten rechtskräftig verurteilt wurde.93 Somit eignet sich die Limited nicht als Alternative für einen Wiederanfang nach geschäftlichem Scheitern.94

[...]


1 vgl. Heinz, Volker G., S. 17 - 18

2 vgl. Just, Clemens, Rn. 6 - 7

3 vgl. Heinz, Volker G., S. 17

4 vgl. Just, Clemens, Rn. 11 - 12

5 vgl. Heinz, Volker G., S. 18

6 vgl. Silberberg, Michael und Schwendemann, Jürgen, S. 31 - 32

7 vgl. Heckschen, Heribert, Rn. 85

8 vgl. http://www.ahk-london.co.uk/articles/legal/Companies%20Act%202006.pdf

9 vgl. http://www.dti.gov.uk/bbf/co-act-2006/index.html

10 vgl. Heckschen, Heribert, Rn. 87 - 93

11 vgl. Silberberg, Michael und Schwendemann, Jürgen, S. 35

12 vgl. Heckschen, Heribert, Rn. 15

13 vgl. Heckschen, Heribert, Rn. 6

14 vgl. Degenhardt, Klaus, S. 6

15 vgl. Heckschen, Heribert, Rn. 6

16 vgl. https://www-ec.destatis.de/csp/shop/sfg/bpm.html.cms.cBroker.cls?cmspath=struktur, sfgsuchergebnis.csp

17 vgl. Stehle, Heinz und Leuz, Norbert, S. V

18 vgl. Silberberg, Michael und Schwendemann, Jürgen, S. 17

19 vgl. https://www-ec.destatis.de/csp/shop/sfg/bpm.html.cms.cBroker.cls?cmspath=struktur, sfgsuchergebnis.csp

20 vgl. Meyer, Jörn-Axel, S. 1

21 vgl. Frère Eric und Jäger, Clemens, S. 51 - 52

22 vgl. Korts, Petra, S. 5 - 6

23 vgl. Frère, Eric und Jäger Clemens, S. 53 - 54

24 vgl. Silberberg, Michael und Schwendemann, Jürgen, S. 19 - 20

25 vgl. Meyer, Jörn-Axel, S. 1

26 vgl. Zypries, Brigitte, S. 1

27 vgl. http://www.bmj.bund.de/enid/a3bf7d9438224ffc6065c0861fd5375L0/Die_GmbH- Reform/Stand_des_Gesetzgebungsverfahrens_1ff.html

28 vgl. http://www.bmj.bund.de/enid/08643a3e1923b328dd22ec48a691a924,4a3ca4636f6e5f6964092d 0934343139093a095f7472636964092d0932303736/Pressemitteilungen_und_Reden/ Pressemitteilungen_58.html

29 vgl. Hartmann, Stefan, S.13

30 vgl. http://www.foerderland.de/410.0.html#c2475

31 vgl. Frère, Eric und Jäger, Clemens, S. 65

32 vgl. Brinkmeier, Thomas und Mielke, Reinhard S. 23

33 vgl. Heinz, Volker G., S. 57

34 vgl. Luft, Angela, S. 36

35 vgl. Römermann, Volker, S. 32

36 www.companies-house-gov.uk

37 vgl. Heinz, Volker G., S. 55 - 56

38 vgl. http://www.bccg.de/services/Ltd.V.Heinz.pdf S. 5

39 vgl. Heckschen, Heribert, Rn. 33

40 vgl. http://www.bccg.de/services/Ltd.V.Heinz.pdf S. 5

41 vgl. Heinz, Volker G., S. 56

42 vgl. Volb, Helmut Rn. 64

43 vgl. Römermann, Volker und Wachter, Thomas, S. 7

44 vgl. Volb, Helmut Rn. 67

45 vgl. sec. 36 C CA 1985

46 vgl. Stirtz, Beate, S. 81 - 82

47 vgl. Weiland, Heiner, Rn. 1320

48 vgl. http://www.bccg.de/services/Ltd.V.Heinz.pdf, S. 5

49 vgl. Luft, Angela, S. 42 - 43

50 vgl. Römermann, Volker, S. 35

51 vgl. Gageur, Patrick, S. 32

52 vgl. sec. 2 CA 1985

53 vgl. Heckschen, Heribert Rn. 107

54 vgl. sec. 25 CA 1985

55 vgl. sec. 26 (1) lit. c CA 1985

56 vgl. Römermann, Volker und Wachter, Thomas, S. 7

57 aus Heckschen, Heribert, Rn. 116

58 vgl. Römermann, Volker, S. 36

59 vgl. Brinkmeier, Thomas und Mielke Reinhard, S. 27 - 28

60 vgl. Silberberg, Michael und Schwendemann, Jürgen, S. 65

61 vgl. Just, Clemens, Rn. 85

62 vgl. sec. 31 CA 2006

63 vgl. sec. 2 (3) CA 1985

64 vgl. sec. 2 (5) CA 1985

65 vgl. Brinkmeier, Thomas und Mielke Reinhard, S. 28 - 29

66 vgl. Römermann, Volker, Rn. 28

67 vgl. Heinz, Volker G., Rn. 30

68 vgl. Tiedemann, Sebastian, S. 232 - 233

69 vgl. sec. 9 CA 1985

70 vgl. Heckschen, Heribert, Rn. 109

71 vgl. Gageur, Patrick, S. 34 - 35

72 vgl. Römermann, Volker und Wachter, Thomas, S. 6

73 vgl. Braun, Susanne, S. 7

74 vgl. sec. 282 CA 1985

75 vgl. sec. 289 (1) CA 1985

76 vgl. Gageur, Patrick, S. 71

77 vgl. Hartmann, Stefan, S. 23

78 vgl. http://www.companieshouse.gov.uk

79 vgl. Römermann, Volker, Rn. 35

80 vgl. Silberberg, Michael und Schwendemann, Jürgen, S. 44

81 vgl. sec. 155 (1) CA 2006

82 vgl. sec. 157 (1) CA 2006

83 vgl. Gageur, Patrick, S. 71

84 vgl. sec. 319 CA 1985

85 vgl. Silberberg, Michael und Schwendemann, Jürgen, S. 45

86 vgl. Stirtz, Beate, S. 34 - 35

87 vgl. sec. 2 CDDA

88 vgl. sec. 11 CDDA

89 vgl. sec. 6 CDDA

90 vgl. sec. 3 CDDA

91 vgl. sec. 4 CDDA

92 vgl. sec. 15 CDDA

93 vgl. §§ 283 - 283 d StGB

94 vgl. Degenhardt, Klaus, S. 37

Ende der Leseprobe aus 100 Seiten

Details

Titel
Die rechtlichen Verhältnisse der englischen Private Company Limited by Shared (Ltd.)
Hochschule
Fachhochschule Amberg-Weiden
Note
1.3
Autor
Jahr
2008
Seiten
100
Katalognummer
V186534
ISBN (eBook)
9783869436418
ISBN (Buch)
9783869432625
Dateigröße
1492 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
ACHTUNG: Die im Text erwähnt CD ist hier NICHT enthalten.
Schlagworte
verhältnisse, private, company, limited, shared
Arbeit zitieren
Katja Schmidbauer (Autor:in), 2008, Die rechtlichen Verhältnisse der englischen Private Company Limited by Shared (Ltd.), München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/186534

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