Die Entwicklung der vertikalen Integration von Fernsehprogrammveranstaltern in Deutschland


Diplomarbeit, 2003

98 Seiten, Note: 1,7


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

A. Abkürzungsverzeichnis

B. Abbildungsverzeichnis

C. Tabellenverzeichnis

1. Einleitung
1.1. Einführung
1.2. Zielsetzung

2. Fernsehveranstalter in Deutschland
2.1 Öffentlich-rechtliche Anstalten
2.1.1. Sach- und Formalziel
2.1.2. Leistungsprozess
2.2. Private Fernsehveranstalter
2.2.1. Finanzierungsmöglichkeiten
2.2.2. Abgrenzung von Formal- und Sachzielen
2.3. Entstehung und Entwicklung der Rundfunkordnung
2.3.1. Neuordnung nach Ende des Krieges
2.3.2. Zulassung privater Anbieter
2.3.3. Etablierung des dualen Systems
2.4. Rundfunkgeschichte der DDR

3. Theorie der vertikalen Integration
3.1 Grundlagen der vertikalen Integration
3.2. Bedeutung der Faktorspezifität
3.3. Skalen- und Verbundvorteile
3.4. Bedeutung der Standortspezifität
3.5. Naheliegende Integration
3.5.1. Vorwärtsintegration
3.5.2. Laterale Integration
3.5.3.Rückwärtsintegration

4. Ökonomik der Programm-Input-Produktion
4.1 Sektor der Programm-Input-Produktion
4.2. Geringe Spezifität der Produktionsfaktoren
4.3. Geringe Skaleneffekte der Produktion
4.4. Hohe Marktunsicherheit
4.5. Geringe Marktzutrittschancen

5. Interne Faktoren der Programmbeschaffung
5.1. Beschaffungsarten
5.1.1. Eigenproduktionen
5.1.2. Fremdproduktionen im weiteren Sinn
5.1.3. Fremdproduktionen im engeren Sinne
5.2. Programmstruktur und Beschaffungsart
5.3. Nachfrage nach TV-Input
5.3.1. Gesamtnachfrage der Sender
5.3.2. Nachfrage einzelner Sender
5.3.3. Sonstige Nachfrage
5.4. Vorteile von Eigenproduktionen
5.5. Make or Buy-Eigen-oder Auftragsproduktion
5.5.1. Vorteile der Vergabe von Produktionsaufträgen an externe Produzenten
5.5.2.Probleme des Outsourcings von Programmentwicklung und Produktion:

6. Veränderungen der vertikalen Integration im Zeitverlauf
6.1. Die vertikale Integration öffentlich- rechtlicher Anstalten
6.1.1. ARD als Monopolist
6.1.2. Gründung des ZDF
6.1.3. ARD und ZDF als Duopol
6.1.4. Starker Wettbewerb mit den Privaten
6.1.5. Heutiger Stand bei öffentlich-rechtlichen Anbietern
6.2. Private Fernsehprogrammanbieter
6.2.1. Anfänge privater Veranstalter
6.2.2. Veränderung der Beschaffungsstrategien
6.2.3. Fernsehproduktion am Beispiel von Sat 1

7. Zusammenfassung und Fazit

D. Anhang

E. Literaturverzeichnis

F. Eidesstattliche Erklärung

A. Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

B. Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Komparative Beherrschungs- und Überwachungskosten

Abbildung 2: Komparative Produktions-, Beherrschungs- und Überwachungskosten

Abbildung 3: Effiziente Unternehmensgrenzen

Abbildung 4: Anteil der Produktionsformen am Programm

Abbildung 5: Anteil der Unterhaltungs- und Informationsangebote am Programm

Abbildung 6: ZDF Eigen- und Fremdproduktionen 1964 bis 1978

Abbildung 7: Programmentstehung ARD 1982

Abbildung 8: Programmentstehung ARD 1993

Abbildung 9: Sendezeitenanteile einzelner Programmsparten

Abbildung 10: Eigenproduktionen ARD 1991 bis 2000

Abbildung 11: Einflußfaktoren der TV- Input- Produktion bei privaten Veranstaltern

C. Tabellenverzeichnis

Tabelle 1: Charakterisierung der Beschaffungsarten

Tabelle 2: Nachfrage verschiedener Genres bei der fiktionalen TV- Input- Produktion

Tabelle 3: Täglicher Programmbedarf

Tabelle 4: Aufwendungen des öffentlich- rechtlichen Fernsehens für Leistungen der Filmwirtschaft 1990- 1996

Tabelle 5: ZDF Eigen- und Fremdproduktionen 1989

Tabelle 6: Eigen- und Fremdproduktion ZDF 1994

Tabelle 7: ZDF Eigen- und Fremdproduktion 2001

D. Anhang

Anhang 1: Fernsehlizenzvertrag für einen Film

Zwischen dem Lizenzgeber

und

der Rundfunkanstalt

wird folgender Fernsehlizenzvertrag geschlossen:

§ 1 Vertragsgegenstand, Freistellung

Der Lizenzgeber erklärt, über den Gegenstand dieses Vertrages bildenden Nutzungsrechte an dem Film. verfügungsberechtigt zu sein, und steht der Rundfunkanstalt gegenüber für diese Rechte ein. Der Lizenzgeber verpflichtet sich, die Rundfunkanstalt von sämtlichen wie auch immer gearteten Ansprüchen Dritter freizustellen, die diese wegen der vertragsmäßigen Ausübung der nachstehenden Nutzungsrechte durch die Rundfunkanstalt geltend machen.

§ 2 Umfang der Rechtsübertragung

Der Lizenzgeber räumt der Rundfunkanstalt folgende Nutzungsrechte an dem genannten Film für die Bundesrepublik Deutschland auf Dauer von/ 5 Jahren ein:

1. Das ausschließliche Recht zur einmaligen Ausstrahlung des Films zu derselben Programmzeit über die Sendeanlagen der vertragsschließenden Rundfunkanstalt in der Bundesrepublik Deutschland, eingeschlossen die gleichzeitige Verbreitung über Kabelanlagen im Direktempfangsbereich der ausstrahlenden Rundfunkanstalt;
2. Das Recht zur Ausstrahlung des Films im Rahmen des Fernsehvormittagsprogramms, d. h. zur Wiederholung der Sendung vom vorangegangenen Werktag im gemeinsamen Vormittagsprogramm von ARD und ZDF;
3. das Recht, in Programmvorschauen Ausschnitte bis zu 2 Minuten ohne zusätzliche Vergütung zu senden, sowie das Recht, kurze Inhaltsangaben des Films über Bildschirmtextprogramme zu verbreiten; das Recht den Film ohne zusätzliche Vergütung für nichtgewerbliche Prüf-, Lehr- und Forschungszwecke zu verwenden sowie auf Wettbewerben, Festivals und Fachmessen vorzuführen, soweit es sich um Veranstaltungen handelt, die vorwiegend von Rundfunkfachleuten besucht werden, sowie das Recht, eine Vervielfältigung des Films zu archivieren.

§ 3 Übergabe des Filmmaterials und sonstiger Unterlagen

1. Zur Auswertung der nach diesem vertrag eingeräumten Rechte stellt der Lizenzgeber der Rundfunkanstalt bis zum . folgendes Material zur Verfügung:
2. Hält der Lizenzgeber diesen Termin nicht ein, kann die Rundfunkanstalt den Rücktritt vom Vertrag erklären oder Schadenersatz verlangen.
3. Der Lizenzgeber garantiert eine zur Ausstrahlung im Fernsehen technisch einwandfreie Ton- und Bildqualität der Filmmaterialien. Diese müssen den geltenden technischen Richtlinien der Rundfunkanstalt entsprechen.
4. Die Kosten des Transports des Materials trägt der Lizenzgeber.
5. Sobald die Rundfunkanstalt ihre Zahlungsverpflichtungen aus diesem vertrag vollständig nachgekommen ist, geht das alleinige Eigentum an den ihr überlassenen Materialien auf die Rundfunkanstalt über.

§ 4 Lizenzvergütung

1. Die Rundfunkanstalt zahlt zur Abgeltung aller mit diesem Vertrag übertragenen Rechte und aller sonstigen vom Lizenzgeber aus diesem Vertrag übernommenen Verpflichtungen und Leistungen an den Lizenzgeber eine Lizenzvergütung in Höhe von ...DM zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Fälligkeit wir wie folgt geregelt
2. Im Falle einer Wiederholungsausstrahlung gemäß § 2 lit. 2 dieses Vertrages im Fernsehvormittagsprogramm zahlt die Rundfunkanstalt an den Lizenzgeber eine weitere Lizenzvergütung in Höhe von ..% der Vergütung nach Abs. 1.
3. Die Verpflichtungen der Rundfunkanstalt zur Zahlung der Vergütung nach Abs. 1 besteht unabhängig davon, ob der Film ausgestrahlt wird. Die Vergütung nach Abs. 2 wird nur dann fällig, wenn eine Wiederholungsausstrahlung im Fernsehvormittagsprogramm erfolg. In keinem falle ist die Rundfunkanstalt gegenüber dem Lizenzgeber verpflichtet, den vertragsgegenständlichen Film zu senden.

§ 5 Garantie

Der Lizenzgeber steht dafür ein, dass die zur Herstellung und Auswertung des Films erforderlichen Nutzungsrechte aller betroffenen Urheber und Leistungsschutzberechtigten und aller sonstigen Mitwirkenden an der Herstellung des Films, vorbehaltlich der von den Verwertungsgesellschaften, insbesondere der GEMA wahrgenommenen Rechte, ordnungsgemäß erworben worden sind und Persönlichkeits- oder sonstige Rechte Dritter der Fernsehauswertung nicht entgegenstehen.

§ 6 Nennungsverpflichtungen

1. Die Rundfunkanstalt verpflichtet sich, die ihr vom Lizenzgeber aufgegebenen Nennungsverpflichtungen zu beachten, insbesondere den Film nur unter Verwendung des unveränderten Vor- und Nachspanns auswerten zu lassen und dabei die Haupturheber, die Mitwirkenden und den Filmhersteller in üblicher Form anzukündigen, sofern diese Verpflichtungen der Rundfunkanstalt rechtzeitig vorher schriftlich bekanntgegeben werden.
2. Die Rundfunkanstalt ist berechtigt, den Vertragsfilm mit ihren eigenen Namen zu versehen.
3. Die Rundfunkanstalt wird im Vor- und/ oder Nachspann des Films den Copyright- Vermerk anbringen.

§ 7 Auskunfts- und Unterstützungspflicht

Lizenzgeber und Rundfunkanstalt werden einander bei etwaiger gerichtlicher oder außergerichtlicher Geltendmachung der erworbenen Rechte unterstützen, notwendige Auskünfte erteilen sowie Dokumente und sonstige Unterlagen zur Verfügung stellen.

§ 8 Schlussbestimmungen

1. Lizenzgeber und Rundfunkanstalt erklären, dass Nebenabreden zu diesen Vertrag nicht getroffen worden sind und etwaige Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sowie der Verzicht auf die Schriftform nur schriftlich vereinbart werden können.
2. Sollte irgendeine Bestimmung dieses Vertrages nichtig sein, so wird hierdurch die Rechtgültigkeit des Vertrages insgesamt nicht berührt. An die Stelle der nichtigen soll eine gültige Bestimmung treten, die dem Sinn des Vertrages gemäß und durchführbar ist.
3. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz der Rundfunkanstalt.

Quelle: Hertin, (1992), S. 1049

Anhang 2: Produktionsarten des Gesamtangebots nach Programmkategorien öffentlich- rechtlicher Rundfunktypen

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: Kauschke/ Klugius, (2002), S. 224

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Stand: 11.06.2003

F. Eidesstattliche Erklärung

Ich erkläre hiermit eidesstattlich, dass ich die vorliegende Arbeit selbständig angefertigt habe. Die aus fremden Quellen direkt oder indirekt übernommenen Gedanken sind als solche kenntlich gemacht. Die Arbeit wurde bisher keiner anderen Prüfungsbehörde vorgelegt und auch nicht veröffentlicht. Ich bin mir bewusst, dass eine unwahre Erklärung rechtliche Folgen haben kann.

Marcus Ludwig

Ilmenau, den 12. Juni 2003

1. Einleitung

1.1. Einführung

Durch die Zulassung privater Fernsehveranstalter im Jahre 1984 veränderte sich diese Branche grundlegend. Das Programmangebot erhöhte sich um ein vielfaches und der Wettbewerb zwischen den Anstalten wurde intensiver geführt. Vor dieser Veränderung bestand auf dem Markt der Fernsehprogrammveranstalter bis 1963 das Monopol der ARD und danach ein Duopol zusammen mit dem ZDF. Da es sich bei diesen beiden um öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten handelt, sind sie nicht auf die Gewinnerzielung ausgerichtet, wie private Veranstalter. Sie beschränken sich auf die Deckung des vorhandenen Bedarfs und unterliegen aber dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und der Sparsamkeit. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk wird in erster Linie über Gebühren finanziert und Werbeeinnahmen spielen eine weitaus geringere Rolle als bei privaten Anbietern.

Die hinzugekommenen privaten Veranstalter unterliegen im Gegensatz dazu dem Gewinnstreben. Hierfür werden insbesondere qualitative Ziele verfolgt um den Gewinn zu maximieren. Diese Sender erzielen ihre Einnahmen vor allem durch den Verkauf von Werbezeiten. Der hierbei zu erzielende Preis wird in erster Linie durch die Anzahl der Zuschauer und der Attraktivität der Zuschauergruppen für die Werbetreibenden bestimmt.

Öffentlich-rechtliche und private Fernsehprogrammveranstalter treten auf dem Markt der Programmbeschaffung als Konkurrenten auf. Durch ihre unterschiedlichen Programmprofile fragen sie verschiedene Genres nach. Der Anteil dieser Genre am Gesamtprogramm hat Einfluss auf das Ausmaß der vertikalen Integration der Produktion beim Fernsehprogrammanbieter.

1.2. Zielsetzung

Die vorliegende Arbeit gibt einen Überblick über die Veränderungen in der Programmproduktion. Sie beschäftigt sich mit der Frage, inwieweit die Produktion von Fernsehsendungen vertikal in die Programmveranstalter integriert ist, oder von unabhängigen Unternehmen vorgenommen wird. Es wird dabei auf grundlegende Unterschiede zwischen öffentlich-rechtlichen und privaten Anstalten in der Programmbeschaffung eingegangen.

Im Mittelpunkt steht die Veränderung des Umfangs an vertikaler Integration im Zeitverlauf sowie der Zusammenhang zwischen der Beschaffungsart und dem Ausmaß ihrer Integration im Unternehmen. Es wird auf die Unterschiede in den Programmprofilen von öffentlich-rechtlichen und privaten Programmveranstaltern eingegangen, da diese direkt die Herstellungsart beeinflussen.

Da die Entstehungsgeschichten der öffentlich-rechtlichen und privaten Anbieter ebenso die Frage der vertikalen Integration beeinflussen, werden sie in ausreichendem Maße erwähnt. Dazu zählen im Besonderen zwei historische Ereignisse, die Einfluss auf die Gestaltung des Rundfunksystems ausübten und zum heutigen dualen System führten. Dies war zum Einen die Beendigung des zweiten Weltkrieges und die deutsche Wiedervereinigung.

2. Fernsehveranstalter in Deutschland

2.1 Öffentlich-rechtliche Anstalten

Das System der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in der Bundesrepublik Deutschland ist föderal strukturiert. Es besteht aus den jeweiligen Landesrundfunkanstalten, die gemeinsam in der Arbeitsgemeinschaft des öffentlichen Rechts (ARD) zusammengeschlossen sind, sowie dem Zweiten Deutschen Fernsehen (ZDF) als Fernsehanstalt aller Bundesländer.

Das Fernsehprogramm Erstes Deutsches Fernsehen wird in gemeinschaftlicher Kooperation der Landesrundfunkanstalten ausgestrahlt. Außerdem werden die dritten Fernsehprogramme, die aus den jeweiligen Eigenbeiträgen der Anstalten bestehen, weiterhin allein oder zum Teil gemeinsam ausgestrahlt.[1]

Gemeinsam von ARD und ZDF wird das Vormittagsprogramm, das Satellitenprogramm 3sat mit kulturellem Schwerpunkt (in Kooperation mit ORF und SRG) sowie der europäische Kulturkanal Arte (in Zusammenarbeit mit La Sept und dem belgischen Fernsehen RTBF) angeboten.

Öffentlich-rechtliche Fernsehanstalten sind gemeinnützige Anstalten des öffentlichen Rechts. Sie unterliegen der Rechtsaufsicht des Staates, besitzen jedoch das Recht auf Selbstverwaltung, welches sich aus der grundrechtlichen Absicherung der Rundfunkfreiheit ableitet.[2]Diesen öffentlich-rechtlichen Anstalten ist der Programmauftrag gesetzlich vorgeschrieben in dessen Rahmen sie die Aufgabe haben als „Medium und Faktor der öffentlichen Meinungsbildung“ aufzutreten, sowie die Grundversorgung im dualen System zu gewährleisten.[3]Es besteht hierbei die Verpflichtung die Bedürfnisse der Zuschauer hinsichtlich Unterhaltung, Bildung und Information zu befriedigen.[4]

2.1.1. Sach- und Formalziel

Die Erfüllung des Programmauftrages als Sachziel stellt den eigentlichen Unternehmenszweck der Rundfunkanstalten dar[5]und wird ergänzt durch die in den Rundfunkgesetzen, Rundfunksatzungen und -staatsverträgen festgelegten Programmgrundsätzen.[6]Diese enthalten spezifische Anforderungen an die Ausprägung des Programms. In diesen Vorschriften sind im wesentlichen Anforderungen an die Ausgewogenheit, Sachlichkeit, Objektivität, Unabhängigkeit, Vielfalt und Verantwortung für Demokratie und Menschenwürde.[7]Die Erfüllung des Programmauftrags erfolgt in öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten nicht mit der Absicht der Gewinnerzielung, sondern als bedarfswirtschaftliche Tätigkeit, die aus Rundfunkgebühren, aus den Werbeeinnahmen und sonstigen Einnahmen finanziert wird.

Das Sachziel ist unter Berücksichtigung des Formalziels zu erfüllen. Das Formalziel besagt, dass das Wirtschaftlichkeitsgebot zu beachten ist. Es wird in den Rundfunkgesetzen durch Formulierungen wie „wirtschaftliche Finanzgebarung“ oder Beachtung der „Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit“[8]angesprochen. Es beinhaltet Ziele wie: Kostendeckung und Erfolgserzielung durch Schaffung einer positiven Differenz von Kosten und Leistungen sowie der Bildung von Rücklagen (Erfolgsverwendung).[9]

Das Formalziel umfasst nicht nur das Wirtschaftlichkeitsziel sondern auch das Sicherungsziel des Unternehmenserhalts, insbesondere der jederzeitigen Liquidität und der Substanzerhaltung als Leistungsvoraussetzung.[10]Rundfunkanstalten verfolgen daneben aber auch nicht ökonomische Ziele, wie zum Beispiel die Vermittlung von Nutzen für die Leistungsempfänger.[11]Sach- und Formalziel öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten sind als gleichrangig zu betrachten.[12]

2.1.2. Leistungsprozess

Die Tatsache das es sich bei den Rundfunkanstalten um öffentliche Unternehmen handelt ergibt sich aus der Tatsache, dass sie bei der Nachfrage nach Sendegut nicht hoheitlich tätig werden.[13]Sie nehmen daher im Wettbewerb mit Dritten am geschäftlichen Verkehr mit gewerblichen Leistungen teil, um den Bedarf an Informations-, Bildungs- und Unterhaltungssendungen zu decken.[14]Der Leistungsprozess der Fernsehanstalten besteht in der Ausstrahlung beschaffter und/ oder selbsterstellter Fernsehprogramme.[15]Deshalb vereinigen Fernsehanstalten sowohl Elemente von Dienstleistungs- als auch Produktionsbetrieben auf sich. Erstere beziehen sich auf die Ausstrahlung der Programme und die Gestaltung der Programminhalte durch die Redaktionen. Letztere beziehen sich auf die Herstellung und Beschaffung der Sendebeiträge.[16]

Diese wirtschaftlichen Betätigungen der Rundfunkanstalten sind nur im Rahmen des gesetzlich umschriebene Auftrags zulässig. Dazu zählen fiskalische Hilfsgeschäfte, die zur Durchführung der eigentlichen Programmtätigkeit erforderlich sind,[17]wie zum Beispiel der Erwerb von Auftrags- und Kaufproduktionen im Rahmen der Programmbeschaffung.[18] Des weiteren gehören dazu die wettbewerblich- unternehmerischen Aktivitäten, die auf Einnahmeerzielung ausgerichtet sind. Diese beinhalten den Verkauf von Werbemöglichkeiten sowie die Verwertung eigener und fremder Rundfunkproduktionen.[19]

Im Rahmen des WDR Gesetzes ist es dieser Anstalt gemäß §3 Absatz 8 möglich, zur Herstellung und wirtschaftlicher Verwertung von Rundfunkproduktionen mit Dritten zusammenzuarbeiten. Dies beinhaltet auch die Beteiligung an anderen Unternehmen. Diese Möglichkeit wird von den Landesrundfunkanstalten, zum Beispiel bei der Beschaffung von Spiel- und Fernsehfilmen, der Programmverwertung sowie bei der Abwicklung der Rundfunkwerbung, in Anspruch genommen.

Rundfunkproduktionen dürfen jedoch nicht zum alleinigen Zweck der Verwertung erfolgen.[20]Die wirtschaftliche Betätigung der Fernsehanstalten müssen im Sachzusammenhang zur Programmtätigkeit stehen. Aktivitäten, die auf Einnahmeerzielung ausgerichtet sind, dürfen lediglich als „Randnutzung“ betrieben werden.[21]

2.2. Private Fernsehveranstalter

Private Anbieter von Fernsehprogrammen sind durch ihre private Trägerschaft gekennzeichnet. Im Zuge der Gründung schließen sich wegen des hohen finanziellen Aufwandes eines Markteintritts mehrere Gesellschafter zusammen.[22]Es treten hierbei unterschiedliche Rechtsformen auf, so können private Fernsehveranstalter unter anderem als GmbH (zum Beispiel RTL) oder als AG (zum Beispiel ProSieben, Sat1) konzipiert sein. Mit der Unternehmensform ist die Vorstellung des Anbieters hinsichtlich der Aufgabe und des Zwecks eines Fernsehprogramms verbunden. Zuschauermaximierung und das Ziel der Gewinnorientierung stehen hierbei im Vordergrund.

Im Gegensatz zu den öffentlich-rechtlichen Anstalten werden die privaten nicht grundsätzlich intern durch gesellschaftliche Gremien kontrolliert.[23]Es bestehen jedoch rechtliche Vorgaben für die Programmgestaltung und Werbung sowie externe Kontrollmöglichkeiten durch öffentlich-rechtliche Zulassungs- und Aufsichtsinstitutionen.[24]Die Umsetzung der rundfunkpolitischen Ziele wird durch die eigens dafür geschaffenen Landesmedienanstalten auf externem Weg überwacht.[25]

2.2.1. Finanzierungsmöglichkeiten

Privatwirtschaftlich organisierte Fernsehprogrammanbieter finanzieren sich marktgebunden.[26]Im Gegensatz zu öffentlich-rechtlichen Anbietern stehen ihnen keine Einnahmequellen aus (Nutzer-)Gebühren zu. Den Hauptteil ihrer Einnahmen generieren sie über den Verkauf von Sendezeit an die werbetreibende Wirtschaft (meist über 90 Prozent). Um für diese angebotene Sendezeit hohe Preise zu erzielen, ist der Zuschaueranteil und die Zuschauerstruktur von Bedeutung.

[...]


[1]Vgl. ARD-Jahrbuch 94, (1994), S. 202

[2]Vgl. Grundgesetz Art. 5

[3]Vgl. WDR Gesetz § 4 Abs. 1

[4]Vgl. WDR Gesetz § 4 Abs. 2 S. 2

[5]Vgl. Sieben/ Schulze/ Wachter, (1992), Sp. 1317

[6]Vgl. WDR Gesetz § 5

[7]Vgl. König, (1983), S. 29

[8]Vgl. ZDF Staatsvertrag § 24 Abs. 2

[9]Vgl. Seidel, (1993), S. 24

[10]Vgl. Weinstock, (1990), S. 44

[11]Vgl. Kemmer, (1986), S. 36

[12]Vgl. Fix, (1988), S. 54

[13]Vgl. Müller, (1983), S. 180

[14]Vgl. Müller, (1983), S. 180

[15]Vgl. Seidel, (1983), S. 4

[16]Vgl. Seidel, (1993), S. 19

[17]Vgl. Giehl, (1993), S. 115

[18]Vgl. Lampe, (1992), S. 299

[19]Vgl. Giehl, (1993), S. 116

[20]Vgl. WDR Gesetz § 3 Abs. 8 S. 2

[21]Vgl. Grundmann, (1990), S. 36

[22]Vgl. Winter, (1999), S. 33

[23]Vgl. Wiechers, (1992), S. 31

[24]Vgl. Frank, (1987), S. 8

[25]Vgl. Preuss Neudorf, (1993), S. 67

[26]Vgl. Winter, (1999), S. 34

Ende der Leseprobe aus 98 Seiten

Details

Titel
Die Entwicklung der vertikalen Integration von Fernsehprogrammveranstaltern in Deutschland
Hochschule
Technische Universität Ilmenau  (Volkswirtschaftslehre)
Note
1,7
Autor
Jahr
2003
Seiten
98
Katalognummer
V18713
ISBN (eBook)
9783638229951
Dateigröße
1659 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Entwicklung, Integration, Fernsehprogrammveranstaltern, Deutschland
Arbeit zitieren
Marcus Ludwig (Autor:in), 2003, Die Entwicklung der vertikalen Integration von Fernsehprogrammveranstaltern in Deutschland, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/18713

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