Leseprobe
INHALT
1.) Einleitung
2.) Beschluss des Bundesverfassungsgerichtshofes vom 22.06.1995 und Jahressteuergesetz 1997
3.) Vorlagebeschluss des Bundesfinanzhofes vom 22.05.2002
4.) Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 07.11.2006
5.) Verabschiedung der neuen Erbschaftsteuerreform 2009
1.) Einleitung
Mit der Verabschiedung des Erbschaftsteuerreformgesetzes in den letzten Dezembertagen 2008 ist eine langjährige steuerrechtliche Unsicherheit insoweit beseitigt worden, die mit dem Steueränderungsgesetz 1992 in die Welt gesetzt wurde. Mit diesem Steueränderungsgesetz 1992 wurden unter anderem Bewertungsregelungen an die Steuerbilanzwerte geknüpft. Mit dem Jahressteuergesetz 1997 verabschiedete sich der Gesetzgeber von den Einheitswerten bei der Grundbesitzbewertung und orientierte sich zu gemeinen Werten. In der gesamten Folgezeit musste der Gesetzgeber immer wieder reagieren, um den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes hinsichtlich der Bewertung gerecht zu werden. Dies hat mit dem Erbschaftsteuerreformgesetz 2009 ein vorläufiges Ende gefunden.
Renommierte Vertreter der Fachwelt gehen davon aus, dass die seit 01.01.2009 gültige Erbschafts- und Schenkungsbesteuerung mit den Bewertungsregelungen wiederum nicht verfassungsgemäß ist. Informierte Kreise wollen wissen, dass der zweite Senat des Bundesfinanzhofes bereits wiederum einen Vorlagebeschluss an das Bundesverfassungsgericht vorbereitet, um die Verfassungsmäßigkeit des aktuell gültigen Erbschafts- und Schenkungssteuerrechtes überprüfen zu lassen. Insoweit bleibt abzuwarten, wie lange das nunmehr gültige Recht Bestand haben wird. Von einer Abschaffung der Erbschafts-, Schenkungssteuer hat der Gesetzgeber abgesehen. Das Land Österreich wurde insoweit also nicht als Vorbild herangezogen.
2.) Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 22.06.1995 und Jahressteuergesetz 1997
Aufgrund des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichtes vom 22.06.1995 (Bundesverfassungsgericht, 22.06.1995 - 2 BvL 37/91, Bundessteuerblatt II 1995, Seite 655) wurden die Wertansätze der Grundstücksbewertung verworfen. Die bis dahin geltende Bewertungsregelung sah vor, dass Grundstücke mit dem Einheitswert vom 01.01.1964 zuzüglich einem Zuschlag von 40 % zu bewerten waren. Für die neuen Bundesländer waren die Einheitswerte vom 01.01.1935 maßgebend. Das Bundesverfassungsgericht hat dem Gesetzgeber eine Frist zur Reparatur bis 31.12.1996 aufgegeben.
Der Gesetzgeber hat auch hier quasi in letzter Minute, nämlich am 20.12.1996, das Jahressteuergesetz 1997 beschlossen. Nach diesem Jahressteuergesetz 1997 richtet sich die Bewertung von Grundbesitz für Erbschafts- und Schenkungssteuerzwecke nicht mehr nach den Einheitswerten, sondern nach den §§ 138 ff BewStG. Danach hat eine sogenannte Bedarfsbewertung stattzufinden, die im Wesentlichen nach den von Gutachterausschüssen ermittelten Bodenrichtwerten erfolgt. Die Bodenrichtwerte sind auf den 01.01.1996 zu ermitteln und waren mit Abschlägen zu versehen. Für bebaute Grundstücke war ein bestimmter Vervielfältiger der Jahresmiete anzusetzen. Im nächsten Schritt durften Wertminderungen wegen Alters berücksichtigt werden. Dabei wurde vom Gesetzgeber bewusst in Kauf genommen, dass die „neuen“ Bedarfswerte wiederum weit weg von den gemeinen Werten sind. Der Gesetzgeber glaubte damals sich im Rahmen der Verfassungsmäßigkeit zu bewegen, da dass Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 22.06.1995 ausdrücklich ausgeführt hat, dass eine betriebsangemessene Belastung bei der Besteuerung zugrunde zu legen ist, um eine Zerschlagung in wirtschaftliche Einheiten zu vermeiden.
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- Arbeit zitieren
- Thomas Siegel (Autor:in), 2012, Historie der ErbStreform, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/187135
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