Leseprobe
Inhalt
A. Inhalt des Arbeitsrechts
I. Anwendungsbereich ds Arbeitsrechtes
II. Die arbeitsrechtliche Beziehung
III. Der Beginn des Arbeitsverhältnisses
IV. Die Beendigung der arbeitsrechtlichen Beziehung
B. Kollektives Arbeitsrecht
I. Tarifrecht
II. Arbeitskampf
III. Der Betriebsrat
C. Die Sozialversicherung und die Lohn- und Gehaltsabrechnung
I. Die Rentenversicherung
II. Die Krankenversicherung
III. Die Pflegeversicherung
IV. Die Arbeitslosenversicherung
V. Die gesetzliche Unfallversicherung
VI. Die Lohn- und Gehaltsabrechnung
D. Klausur im Arbeits- und Sozialrecht mit Musterlösung
A. Inhalt des Arbeitsrechts
Grundsätzlich ist unter Arbeitsrecht der Bestandteil der Rechtsordnung zu verstehen, der Inhalte, Art und Umfang in Abhängigkeit von einem anderen zu erbringender Leistung festlegt.
Abhängige Beschäftigung ist dadurch gekennzeichnet, dass der Arbeitnehmer in der Erbringung der Arbeitsleistung nicht selbständig sind, sondern im Dienste eines anderen steht und nach seinen Weisungen zu handeln verpflichtet ist.
Das Arbeitsrecht kennt keine einheitliche Kodifikation, vielmehr finden sich Vorschriften in verschiedenen Einzelgebieten. Grundsätzlich wird aber zwischen Individularbeitsrecht und kollektivem Arbeitsrecht unterschieden. Gesetze und Verordnungen, die Regelungen fur den einzelnen Arbeitnehmer enthalten, gehören dem Individualarbeitsrecht an, Regelungen, die auf eine Gruppe von Arbeitnehmern zugeschnitten sind, dem Kollektivarbeitsrecht.
Zu den Rechtsquellen des Individualarbeitsrechts gehören im Einzelnen z.B. das BGB, das BerufbildungsGesetz, die Gewerbeordnung., das KündigungsGesetz, das MutterschutzGesetz etc..
Das kollektive Arbeitsrecht umfasst BetriebsverfassungsGesetz, Montan-MitbestimmungsGe- setz etc..
I. Anwendungsbereich des Arbeitsrechts
Die Beantwortung der Frage, ob arbeitsrechtliche Vorschriften gelten, hängt von der Tatsache ab, ob ein Dienstvertrag gem. § 611 BGB vorliegt, sprich, sich der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber zur entgeltlichen Erbringung von Arbeitsleistungen verpflichtet hat, mithin, ob er Arbeitnehmer im gesetzlichen Sinne ist.
Für arbeitsrechtliche Streitigkeiten ist der Weg zu den Arbeitsgerichten eröffnet.
II. Die arbeitsrechtliche Beziehung
Der Arbeitnehmer trägt die Verpflichtung zur Arbeitsleistung aus §611 BGB in Verbindung mit. Gekennzeichnet ist das Arbeitsverhältnis zusätzlich durch besondere Treuepflichten, ausgedrückt z.B. durch die Pflicht zur die Förderung der Unternehmensziele oder die Pflicht zur Wahrung von Geschäftsgeheimnissen des Arbeitnehmers und das Handels- und Wettbewerbsverbot auf Seiten des Arbeitnehmers und auf Seiten des Arbeitgebers durch die Fürsorgepflicht, z.B. zur Gesundheitserhaltung des Arbeitnehmers, zur Entgeltzahlung, Gewährung von Urlaub etc..
Der Arbeitsvertrag bestimmt in Verbindung mit Betriebsvereinbarungen, Tarifverträgen und dem Direktionsrecht des Arbeitgebers den Inhalt des Arbeitsverhältnisses. Aus dem Direktionsrecht geht das Recht hervor, die Leistungserbringung des Arbeitnehmers nach Art, Zeit und Ort näher festzulegen.
Die Pflicht des Arbeitnehmers besteht nicht nur auf die Erbringung der Arbeitsleistung, sondern er hat auch sog. Schlechtleistungen zu vermeiden, will er Sanktionen, sprich, das Entstehen von Schadensersatzansprüchen oder Abmahnungen, verhindern.
Abmahnungen sind ein Verweis des Arbeitgebers, dass der Arbeitnehmer seinen Verpflichtungen aus dem Arbeitsvertrag nicht nachkommt und das im Wiederholungsfalle die Kündigung droht. Bei Schadensverursachung durch den Arbeitnehmer haftet der AN grundsätzlich für Vorsatz und Fahrlässigkeit, es sei denn, es handelt sich um Fälle sog. gefahrgeneigter Arbeit. In solchen Fällen wird nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit gehaftet.
Krankheit wird als unverschuldete Nichterbringung der Arbeitsleistung verstanden, sofern die Erkrankung unverschuldet ist.
Der Arbeitnehmer erhält einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall in Höhe seines vereinbarten Gehaltes, sofern er spätestens am 3.Tag nach Eintritt der Erkrankung eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegt. Sofern der AN innerhalb der ersten 4 Wochen des
Arbeitsverhältnisses erkrankt, erhält er Krankengeld seitens der Krankenkasse.
Ein weiterer Verhinderungsgrund fur die Erbringung der Arbeitsleistung ist faktisch die Inanspruchnahme des vereinbarten Urlaubs. Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt 24 Werktage und ist im BundesurlaubsG geregelt.
Das Mutterschutzgesetz behandelt ebenfalls einen Fall der zulässigen Nichterbringung der Arbeitsleistung unter Erhalt des Lohnanspruchs mit dem im Gesetz vorgesehenen Zeitrahmen, der Beschäftigungsverbote während der erwähnten Zeiten vorsieht.
III. Der Beginn des Arbeitsverhältnisses
Das Interesse des Arbeitgebers ist darauf gerichtet, dauerhaft möglichst nur zuverlässige Arbeitnehmer zu gewinnen. Mithin stellt sich die Frage, nach welchen Umständen der Unternehmer in Vorstellungsgesprächen fragen darf und was der Arbeitnehmer wahrheitsgemäß beantworten muss. Nach § 123 Abs. 1 BGB kann der Arbeitgeber erfolgreich einen Arbeitsvertrag anfechten, wenn der Arbeitnehmer ihn bei der Beantwortung einer zulässigen Frage belogen hat.
Zulässig sind Fragestellungen, die mit dem Arbeitsverhältnis in unmittelbarem Zusammenhang stehen, die mithin fur die Ausübung der Tätigkeit entscheidend sind, sprich, z.B. Fragen nach dem beruflichen Werdegang. Unzulässig hingegen wäre die Frage nach dem Bestehen von Gewerkschaftszugehörigkeit.
Als Folge der Anfechtung ist der Vertrag von Anfang an als unwirksam zu betrachten. Erbrachte Leistungen müssten grundsätzlich zurück gewährt werden, was bei der erbrachten Arbeitsleistung tatsächlich nicht möglich ist.
Diese Problematik wird mit der Konstruktion des sog. sog. Faktisches Arbeitsverhältnisses gelöst, mit der Folge, dass das Arbeitsverhältnis erst ab dem Zeitpunkt der wirksamen Anfechtung unwirksam ist. Der Lohnanspruch kann für die Vergangenheit deswegen nicht entfallen.
IV. Die Beendigung der arbeitsrechtlichen Beziehung
Die Kündigung eines Arbeitnehmers wird aufgrund der Tatsache, dass er von seinem Arbeitsverhältnis wirtschaftlich abhängig ist, ist gesetzlich erschwert, sofern er dem Kündigungsschutzgesetz unterliegt. Kündigungen sind danach unwirksam, sofern sie sozial ungerechtfertigt sind und dürfen nur wirksam ausgesprochen werden, wenn personen- oder verhaltensbedingte oder betriebsbedingte Gründe vorliegen. Der Kündigungsschutz ist nicht dispositiv.
In den Anwendungsbereich des KschG fallen aber nur Arbeitnehmer, wenn der sie beschäftigende Betrieb mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt und das Arbeitsverhältnis schon mindestens 6 Monate andauert.
Sozial gerechtfertigt sind Kündigungen, wenn der Arbeitnehmer zur Ausübung der Arbeitsleistung ungeeignet ist, die Leistung mangelhaft ist, er alkoholabhängig ist etc. und wenn Gründe im Verhalten des Arbeitnehmers ( unberechtigte Krankmeldung ) bzw. im Betrieb des Arbeitgebers ( Rationalisierung ) vorliegen. Bei betriebsbedingten Gründen muss unter den Arbeitnehmern eine Sozialauswahl getroffen werden.
Einige Personenkreise genießen im Betrieb einen besonderen Kündigungsschutz. Dazu gehören Auszubildende, Betriebsräte, Schwangere, Schwerbehinderte etc..Die Kündigung bedarf der vorherigen Anhörung des Betriebsrates, der bei ordentlichen Kündigungen innerhalb einer Woche widersprechen kann. Der Betriebsrat ist die gewählte Vertretung der Belegschaft eines Betriebes.
Er hat die Einhaltung der im Betrieb geltenden Gesetze, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen zu überwachen.
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