Exploration, Kontextualisierung und Zirkularität

Integration systemischer Ansätze in die stationäre Erziehungshilfe


Diplomarbeit, 2011

101 Seiten, Note: 1,5


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Vorwort

2. Die stationäre Erziehungshilfe
2.1. Klärung von Begrifflichkeiten
2.1.1. Erziehung, Heimerziehung und Hilfen zur Erziehung
2.1.2. Erziehung und Familie - ein Risiko?
2.2. Stationäre Erziehungshilfe im historischen Kontext
2.2.1. Heimerziehung zwischen Rettung und Zwang
2.2.2. Heimerziehung im Nationalsozialismus und der in Nachkriegszeit
2.2.3. DieHeimkampagne und ihreFolgen
2.3. Struktureller Rahmen und Veränderungen durch das KJHG
2.3.1. RechtlicheGrundlagen
2.3.2. HilfenzurErziehung im KJHG
2.3.3. Heimerziehung und andereWohnformen
2.3.4. PartizipationundHilfeplanung
2.4. Die Ausbildung und Grundhaltungen der pädagogischen Mitarbeiter

3. Systemische Therapie und Beratung
3.1. Ein Überblick zur historischen Entwicklung
3.1.1. Strukturelle Familientherapie
3.1.2. DasMailänderModell
3.1.3. Lösungsorientierte Kurztherapie
3.2. SystemischeMetatheorie
3.2.1. DerSystembegriff- Systemdenken ist ökologisches Denken
3.2.2. Erkenntnistheoretische Grundlagen zur Systemkonstruktion
3.2.3. Realität,KausalitätunddieMachtderSprache
3.2.4. Systemerhaltung - von Homöostase und Autopoiese
3.2.5. SozialeSystemeundKommunikation
3.2.6. DasökosozialeModellderSystemebenen
3.2.7. ZumProblemselbst
3.3. Methoden systemischer Praxis
3.3.1. Joining, Kontrakte und Hypothesen
3.3.2. Systemische Fragetechniken
3.4. Kritische Gedanken zum systemischen Ansatz

4. Systemische Ideen für die stationäre Erziehungshilfe
4.1. Das Heim als Arbeitssystem - die Triade
4.2. Lösungsorientierung im Kontext der Heimerziehung
4.2.1. Der Heimaufenthalt als ritueller Übergang
4.2.2. Das Thema des Aufenthalts
4.2.3. Zielsetzungenund Zukunftsorientierung
4.3. Wie wird eine Einrichtung systemisch? - Eine Skizze

5. Fazit

6. Quellenverzeichnis
6.1. Printquellen
6.2. Internetquellen

1. Vorwort

Die hier vorliegende Diplomarbeit mit dem Titel „Exploration, Kontextualisierung und Zirkularität - Integration systemischer Ansätze in die stationäre Erziehungshilfe“ hat vorrangig die systemische Perspektive zum Gegenstand. Dieser Schwerpunkt ergibt sich aus meiner eigenen Wertschätzung gegenüber den (erkenntnis-)theoretischen Grundlagen, als auch bezüglich der daraus resultierenden Möglichkeiten für die Praxis sozialer Berufe. Diese Arbeit soll zeigen, welche neuen Perspektiven der systemische Ansatz und sein Verständnis von (sozialer) Wirklichkeit eröffnen und inwiefern sie im Kontext der Heimerziehung nützlich sein können. Im Bereich der stationären Erziehungshilfe, wie auch bei der Integration der systemischen Ansätze wird bewusst auf die Darstellung einzelner theoretischer oder methodischer Konzepte verzichtet. Jede Einrichtung hat ihre eigenen spezifischen Gegebenheiten und Beziehungsgefüge, daher ist es immer notwendig ein Konzept oder Modell an den jeweiligen Kontext der Einrichtung anzupassen, was eine Generalisierung erschwert. Aus der Darstellung systemischer Denk- und Handlungsweisen ergeben sich Möglichkeiten die Heimerziehung nicht mehr als letzte Station einer langen „Hilfekarriere“ zu betrachten. Die stationäre Erziehungshilfe kann nun als Übergangsphase des Einübens neuer Verhaltensstrategien für die Eltern, als auch der Kinder- und Jugendlichen gedeutet werden. So lässt sich diese Arbeit in drei Teile gliedern:

Der erste Teil beginnt mit einer kurzen Betrachtung des Erziehungsbegriffs, bevor die stationäre Erziehungshilfe näher erläutert wird. Es folgt zunächst ein historischer Überblick über die Entwicklung der Heimerziehung. Dieser ermöglicht ein Verständnis für die lang anhaltende und noch immer nicht gänzlich überwundene negative Bewertung von Heimerziehung. Anschließend werden die rechtlichen Grundlagen für Jugendhilfe im Allgemeinen erklärt und um jene der Hilfen zur Erziehung erweitert. Die Ausführungen bezüglich der Heimerziehung beschränken sich auf die rechtlichen und strukturellen Gegebenheiten. Sie fokussieren die Möglichkeit der rechtlich geforderten aktiven Partizipation von Eltern und von Kindern und Jugendlichen am Hilfeprozess. Zu diesem Zweck wird auch der Prozess der Hilfeplanung eingehender betrachtet. Abschließend richtet sich der Fokus auf die Ausbildung der pädagogischen Mitarbeiter und die Grundhaltungen, durch welche sie in ihrer praktischen Arbeit geleitet werden.

Der zweite Teil beinhaltet eine Einführung in die systemische Therapie und Beratung. Er beginnt mit einer historischen Einordnung erster systemtheoretischer Konzepte und wird anschließend um eine Vorstellung dreier grundlegender Therapiekonzepte, auf Basis der Systemtheorie, erweitert. Es schließt sich eine Einführung in die systemische Metatheorie an. Hier wird der Systembegriff erläutert sowie erkenntnistheoretische Grundlagen gelegt, die das Arbeiten mit Systemen ermöglichen. Auch das Konzept der Autopoiese sowie ihre Bedeutung für soziale Systeme, wird eingehend vorgestellt. Der Problembegriff wird in dieser Arbeit nicht vermieden, da auch Probleme für den Lösungsprozess bedeutend sein können. Bevor jedoch auch einige kritische Gedanken zum systemischen Ansatz formuliert werden, findet noch ein Exkurs in die therapeutische Praxis statt, welcher einige ausgewählte systemische Methoden beinhaltet. Im dritten Teil wird die stationäre Erziehungshilfe aus einer systemischen Perspektive betrachtet. Der Fokus richtet sich hierbei zum einen auf die Triade bestehend aus Jugendamt, der Herkunftsfamilie und der Einrichtung, in der das Kind untergebracht ist. Des Weiteren ergibt sich aus systemischer Sicht eine Umdeutung des Rahmens stationärer Erziehungshilfe, welche in einem lösungsorientierten Konzept verdeutlicht wird. Auch hier stehen die Grundhaltungen der pädagogischen Mitarbeiter im Vordergrund, da sie diese Umdeutung erst ermöglichen. Abschließend wird noch eine Möglichkeit, eine systemische Sichtweise in einer Einrichtung der stationären Erziehungshilfe zu etablieren, kurz skizziert.

2, Die stationäre Erziehungshilfe

Im folgenden Kapitel werden sowohl die begrifflichen als auch die rechtlichen Grundlagen in Bezug auf Hilfen zur Erziehung im Allgemeinen und stationärer Erziehungshilfe im Speziellen geschaffen. Hierbei kommt dem Bereich der stationären Erziehungshilfe, als Gegenstand dieser Arbeit besondere Bedeutung zu. Um die Begriffe Heimerziehung und Hilfen zur Erziehung besser einordnen zu können, erfolgt eine Klärung des Erziehungsbegriffes, seiner Bedeutung sowohl für Familien als auch für die Gesellschaft. Es schließt sich ein historischer Überblick an, der die Entwicklung von Heimerziehung des 16. Jahrhunderts bis zur Einführung des achten Sozialgesetzbuches im Jahre 1990 betrachtet. Dieser stellt gleichzeitig eine Verdeutlichung der Auftragsentwicklung und Änderung der Zielvorgaben für die stationäre Erziehungshilfe dar. Durch die Klärung der Aufgaben und Ziele der Kinder- und Jugendhilfe anhand ihrer gesetzlichen Vorgaben, wird eine Einordnung der stationären Angebote ermöglicht. Daraufhin folgen weitere Ausführungen zur Partizipation von Hilfeempfängern (-berechtigten) und des Prozesses der Hilfeplanung.

Hier steht besonders der Einfluss der gesetzlichen Bestimmung auf die Heimerziehung und die Möglichkeit ihrer Umsetzung im Mittelpunkt. Daher wird im Rahmen dieser Arbeit auf die speziellen Theoriemodelle und Methoden, wie sie in der Heimerziehung Verwendung finden, nicht näher eingegangen. Abschließend wird die Ausbildung der pädagogischen Mitarbeiter fokussiert und ihre Grundhaltung bezogen auf die Arbeit und die Klientel eingehender betrachtet.

2.1. Klärung von Begrifflichkeiten

Einleitend werden zunächst die für den Rahmen dieser Arbeit relevanten Aspekte des Begriffs Erziehung näher erläutert. Dies dient einem besseren Verständnis von Hilfen zur Erziehung sowie dem Begriff der Heimerziehung. Des Weiteren ist es von Bedeutung den Begriff der Erziehung in Zusammenhang mit dem Ort zu bringen, an dem sich Erziehung primär vollzieht - der Familie. So rücken einige der Faktoren ins Zentrum der Aufmerksamkeit; welche die Inanspruchnahme von Hilfen zur Erziehung begünstigen und welchen Stellenwert die Erziehung im gesamtgesellschaftlichen Kontext einnimmt.

In dieser Arbeit werden die Begriffe „Heimerziehung“ und „stationäre Erziehungshilfe“ synonym verwendet; gleiches gilt für die der „Erziehungshilfen“, „erzieherische Hilfen“ und „Hilfen zur Erziehung“

2.1.1. Erziehung, Hilfen zur Erziehung und Heimerziehung

In der Familie wird der Grundstein für die Entwicklung der Generation von Morgen gelegt, da sie den primären Kontext für die Erziehung bildet. Damit schafft die Familie in der Regel einen Sozialraum, indem sie die Förderung gesundheitlicher Ressourcen und gesellschaftlicher Teilhabe ermöglicht (BMFSFJ 2009, 90ff.). Basierend auf dieser Erkenntnis, entwickelt sich ein Verständnis von Erziehung, sowohl innerhalb als auch außerhalb der Familie (Kindergarten, Schule, Heim), welches bewusstes und zielgerichtetes Handeln der Erziehenden voraussetzt.

„Erziehung ist [...] zu charakterisieren als absichtsvolles Beeinflussen einer Person, zumeist eines Kindes, durch einen anderen Menschen, die Erzieherin, in Richtung auf ein von der Erzieherinfestgelegtes Ziel.“ (Rotthaus 1998, 58)

Diese Erziehungsziele, lassen sich in drei Kategorien unterteilen: In individuelle Ziele, welche sich aus dem Bestreben nach Entfaltung von Selbstverwirklichungspotenzialen ergeben und somit den Erziehenden zu einer eigenverantwortlichen und autonomen Lebensführung befähigen. Moralische Ziele dienen dem Zusammenleben in der Gemeinschaft, was eine Ausbildung von Wertmaßstäben erfordert. Um dieses Ziel zu erreichen, müssen die jungen Menschen eine Unterscheidung zwischen Gerechtigkeit und Ungerechtigkeit oder von Zulässigkeit und Unzulässigkeit vornehmen können. Zudem besteht ein weiteres Erziehungsziel gemäß einer sozialen Perspektive darin die Fähigkeiten der Kinder und Jugendlichen zu fördern, die es ermöglichen gemeinschaftliche Anliegen kooperativ anzugehen und mögliche Konflikte konstruktiv lösen zu können. Die Fähigkeit Verpflichtungen anzunehmen welche der Gemeinschaft zugute kommen, sind ebenso eng mit dem Erreichen dieses sozialen Zieles verbunden, wie die Wahrnehmung fremder Bedürfnisse und deren Anerkennung. Aus einer Perspektive die sich an grundlegenden Bedürfnissen der Kinder und Jugendlichen orientiert, lässt sich Erziehung auch als Unterstützung des Strebens nach Autonomie, nach Erfahrung der eigenen Kompetenz und der Einbindung in soziale Beziehungen charakterisieren (BMFSFJ 2005, 10). Aus einer systemischen Perspektive sind es drei Faktoren, die eine erzieherische Interaktion beeinflussen: Zum einen die zu erziehende Person (meistens Kinder oder Jugendliche, aber nicht ausschließlich), der Erzieher mit einem von ihm festgelegten Ziel und als absichtlich handelnde Person sowie den Kontext in dem jene Interaktion stattfindet. So reicht eine rein bedarfs- und zielorientierte Definition von Erziehung nicht aus. Um ein Verständnis von Erziehung zu erhalten, müssen folglich die Interaktion zwischen Erzieher und zu Erziehendem betrachtet werden wobei insbesondere das Beziehungsgeschehen berücksichtigt werden muss, welches in den Kontext der jeweiligen Lebensbedingungen zu stellen ist (Rotthaus 1998, 60ff.).

Aus diesem Verständnis von Erziehung zeigt sich auch die Bedeutung von Hilfen zur Erziehung. Einerseits beziehen sich diese zusammengesetzten Begrifflichkeiten auf die erzieherische Interaktion, also auf das konkrete Handeln an sich. Andererseits verweisen sie auf die rechtlich und institutionell vorgegebenen Erziehungsziele. Die Umsetzung dieser Ziele wird durch organisierte Hilfe unterstützt. Die Heimerziehung oder stationäre Erziehungshilfe nimmt im Kontext der anderen Hilfen zur Erziehung, welche sich bezüglich ihrer Dauer und Intensität unterscheiden, eine spezielle Stellung ein. Wenn eine dem Entwicklungsstand des Kindes oder Jugendlichen gerechte Erziehung innerhalb der Familie nicht gewährleistet werden kann, ist es der dringendste Auftrag der stationären Erziehungshilfe ein Sozialisationsfeld zu schaffen, welches dem Vorbild der Familie möglichst nahe kommt. Sollen die zuvor beschriebenen Ziele erreicht und die Bedürfnisse der jungen Menschen befriedigt werden, bedarf es einer Beziehung zwischen Erzieher und zu Erziehendem, die gegenseitige Unterschiede anerkennt und sich durch eine partnerschaftliche Gleichberechtigung auszeichnet. So werden Kinder und Jugendliche zu Subjekten ihres Lebens, als auch ihrer Entwicklung und verbleiben nicht weiterhin als Objekte erzieherischer Bemühungen (Rotthaus 1998, 10).

2.1.2. Erziehung und Familie - ein Risiko?

Dass sich die Entwicklungschancen für Kinder und Jugendliche auf Grund ihrer sozialen Herkunft unterscheiden, kann an Hand wissenschaftlicher Untersuchungen belegt werden. So zeigt die 1. World Vision Kinderstudie beispielsweise, dass 13% der Kinder zwischen 8 und 11 Jahren über mangelnde Zuwendung seitens ihrer Eltern klagen. 35% dieser Eltern sind alleinerziehend und 28% erwerbslos (WVD 2007, 3). Des Weiteren zeigt sich auch der Fernsehkonsum von Kindern aus der gesellschaftlichen Unterschicht deutlich erhöht, 41% schauen mehr als zwei Stunden am Tag fern. Kinder gehobener Gesellschaftsschichten beteiligen sich eher an Gruppenaktivitäten, wie dem Vereinssport oder dem Besuch einer Musikschule (WVD 2007, 5ff). Zu einem Ähnlichen Schluss kommt auch der 13. Kinder- und Jugendbericht der deutschen Bundesregierung. Unter dem Stichwort „neue Morbidität“ wird hier eine Abnahme der Infektionskrankheiten beschrieben. Dies geht jedoch einher mit einer Zunahme von chronischen Krankheiten, wie z. B. Adipositas, welche zunehmend schon im Kindes- und Jugendalter auftreten. Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) führt diesen Umstand nicht nur auf eine problematische Ernäherung und Bewegungsmangel zurück, sondern verweist auch auf soziale Komponenten wie Armut oder unzureichenden Wohn- und Bewegungsraum (BMFSFJ 2009, 78).

Diese mangelnde Verwirklichung der elterlichen Erziehungspflicht resultiert jedoch nicht nur aus reinem Unwillen der Eltern, sondern ist auch die Folge einer ,,Erziehungsunsicherheit“ (Rotthaus 1998, 15). Immer mehr Eltern sind sich nicht mehr im Klaren darüber, was die „richtigen“ Erziehungsziele darstellen und ob sie entschlossen sind diese auch durchzusetzen. Viele schwanken zwischen der Vorstellung einer unbeschwerten Kindheit und der rechtzeitigen Vorbereitung auf die Anforderungen, die die heutige Leistungsgesellschaft an sie stellen wird. Aus dem Bild der glücklichen Kindheit, ergeben sich für das Kind sehr viele Freiräume und wenig Verantwortung für das eigene Handeln. Da das Kind bisher für Vergnügen keine Gegenleistung erbringen musste, verweigert es die in seinen Augen plötzlichen erzieherischen Forderungen, was oft in einer Resignation der Eltern mündet.

„Die Schwierigkeiten scheinen sich daraus zu ergeben, daß viele Eltern in ihren Vorstellungen noch sehr geprägt sind von der überkommenen Kindheitsidee, der sie mit der Gewährung entsprechender kindlicher Freiheitsmöglichkeiten Raum geben.[...] Damit führen sie das Kind nicht in ausreichendem Maße an die heute so viel früher eintretende Zeit heran, in der es persönlich Entscheidungen zu seinem Nutzen eigenständig fällen muss.“ (Rotthaus 1998, 39)

An dieser Stelle wird deutlich, welch große Verantwortung den Familien in Deutschland zukommt. Es gibt viele Wege zu einer „erfolgreichen“ Erziehung, welche sich an dem Erreichen der oben genannten Erziehungsziele messen lassen müssen. Die Ebnung dieses Weges ist das Recht und die Pflicht der Familie. Daher wäre es fatal die Familie als potenzielles Risiko für die Erziehung und Entwicklung junger Menschen darzustellen, ist sie doch das erste soziale Umfeld in dem der Mensch zu lernen beginnt. Umso wichtiger erscheint es jedoch, dass ein gemeinsames Verständnis für die Ziele von Erziehung existiert und das vor allen Dingen jeder Erziehende eine Vorstellung davon hat, wie diese Ziele zu erreichen sind. Gerade Eltern die sich bezüglich ihrer Erziehung nicht sicher sind, können auf die Angebote der Jugendhilfe zurückgreifen um Orientierung zu finden oder sich praktisch unterstützen zu lassen. In vielen Fällen handeln jedoch nicht die Eltern selbst, sondern das soziale Umfeld der Familie. Die Nachbarn, die Polizei oder die Schule melden dem Jugendamt Verhaltensauffälligkeiten des Kindes oder Jugendlichen. Auch in diesen Fällen gewährt das Jugendamt Hilfen zur Erziehung.

Handelt die Familie nicht aus eigenem Antrieb und versucht nicht ihre erzieherischen Kompetenzen selbstständig oder mit professioneller Hilfe auszubauen, ist das Jugendamt rechtlich dazu gezwungen, ein Sozialisationsfeld für die Kinder und Jugendlichen zu schaffen, indem eine erfolgreiche Erziehung und somit auch eine Sozialisation ermöglicht werden kann. In diesen Fällen stellt die Familie selbstverständlich ein Risiko bezüglich der Erziehung des Kindes oder Jugendlichen dar und das Jugendamt und die ausführenden Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe kommen ihrem gesamtgesellschaftlichen Auftrag nach die in der Familie nfehlende erzieherische Kompetenz durch öffentliche Hilfen auszugleichen, zu kompensieren “ (Esser 2010, 20). Familie ist demnach prinzipiell nicht als Risiko für die Erziehung der nachfolgenden Generation zu betrachten, es bleibt jedoch ihre Verantwortung den Prozess der Erziehung zu gestalten und im Fluss zu halten. Dabei stehen ihr diverse staatliche Hilfen der Unterstützung zur Verfügung. Nehmen sie diesen gesellschaftlichen Auftrag den jungen Menschen auf ein Leben innerhalb der Gesellschaft vorzubereiten nicht an, entwickelt sich jedoch ein gewisses Risikopotenzial. Diesem versucht das Jugendamt, dann deutlich kontrollierender mit den Hilfen zur Erziehung, entgegenzuwirken.

2.2. Stationäre Erziehungshilfe im historischen Kontext

Der Begriff Heimerziehung ist auch in der heutigen Zeit noch mit verschiedenen negativen Assoziationen und Vorurteilen verbunden. Da wäre beispielsweise das Vorurteil, dass es Heimkinder im späteren Leben schwerer hätten als andere Kinder oder dass in Heimen eine aggressive Grundstimmung herrschen würde. Des Weiteren würden sie Kälte ausstrahlen und könnten daher keine Geborgenheit vermitteln. Doch woher kommen solche Vorurteile? Die historische Entwicklung der Heimerziehung bietet einen Erklärungsansatz und ermöglicht weiterhin eine Nachvollziehbarkeit aktueller Zielsetzungen und Aufträge. In Folge dessen enthält dieser Abschnitt einen Überblick zur Entstehung erster Waisen- und Rettungshäuser. Weiterhin schließt sich eine kurze Darstellung von Heimerziehung zur Zeit des Nationalsozialismus und in der Nachkriegszeit an. Der Überblick endet mit der Darstellung der Heimkampagne in den 70er Jahren und den daraus resultierenden Reformen für die stationäre Erziehungshilfe.

2.2.1. Heimerziehung zwischen Rettung und Zwang

Die Aufnahme von armen, verwaisten oder ausgesetzten Kindern hat eine lange gesellschaftliche Geschichte. Die ersten Findelhäuser gründeten christliche Mönche in der Zeit des 11. und 12. Jahrhunderts. In diesen Einrichtungen wurde zwar das Überleben der hilfsbedürftigen Kinder gesichert, jedoch konnte von einer wohlwollenden Erziehung noch keine Rede sein. So stand nicht etwa eine Grundbildung, wie das Lesen- und Schreibenlernen im Mittelpunkt, vielmehr wurden intensiv religiöse Tugenden (z. B. Gottesfurcht und Demut) vermittelt. Auf Grund der Tatsache, dass ein Kloster nicht alle Kinder zu versorgen im Stande war, wurden sie in einem Alter von 5 bis 7 Jahren an bäuerliche Familien oder Ammen übergeben. Sie waren nun alt genug, um sich ihren Lebensunterhalt durch Betteln oder land- und hauswirtschaftliche Tätigkeiten zu verdienen (Esser 2010, 49). Im 16. Jahrhundert entwickelten sich auch erste Waisenanstalten in Deutschland. Besondere Bekanntheit erlangten hier die von Herrmann Franke gegründeten Hallischen Anstalten. Diese wurden im Jahre 1698 gegründet und waren stark durch den damals aufkommenden Pietismus geprägt. Jedoch wurde den Waisenkindern nicht nur religiöse Bildung zuteil, sondern auch Tugenden wie Gehorsam und Fleiß nahmen in den Hallischen Anstalten einen hohen Stellenwert ein. So war das Leben dort von Strenge, Disziplin, und hauswirtschaftlichen Tätigkeiten bestimmt. Der ursprüngliche Gedanke, ein in kleine Gruppen unterteiltes Waisenhaus mit wenigen Kindern pro Gruppe zu gründen, konnte leider nicht weiterverfolgt werden. In Folge des Dreißigjährigen Krieges war es nicht möglich pädagogisch auf jedes Kind individuell einzugehen, da „die Anstalten von Kindern geradezu überflutet “ (Günder 2007, 16) wurden. Die aus dem Krieg resultierende große Anzahl an Waisenkindern führte letztlich zu einer Art Massenunterbringung, die eine Fülle von unhaltbaren Zuständen für die dort lebenden Kinder nach sich zog. Der Alltag wurde nun notgedrungen von Reglementierung, Führung und Überwachung dominiert. Hinzu kamen ebenfalls Zweifel an der Ökonomie solcher Kinderverwahrungsanstalten und mit ihnen auch die Forderung nach einer Schließung. Anstatt in Waisenhäusern sollten die Kinder bei Pflegeeltern untergebracht werden, diese sind „gehörig auszuwählen“ und „immer unter eine genaue Aufsicht“ zu stellen. So wurden „die Waisenhäuser abgeschafft, und dagegen die Waisenverteilung eingeführt. Der offenbare Erfolg davon ist eine bedeutende Ersparnis der Ausgaben, und eine sehr verminderte Mortalität unter den Kindern gewesen.“

(Conversations-Lexikon 1819, 423 zit. nach Günder 2007, 17)

Der Streit darüber, ob nun eine Unterbringung in einem Waisenhaus oder in einer Pflegefamilie besser oder schlechter und was von beiden ökonomisch besser verträglich sei, konnte nicht aufgelöst werden. Trotzdem kann dieser Streit als erste Reformbewegung der Heimerziehung bezeichnet werden und er verdeutlicht weiterhin wie eng die Frage nach den Kosten, damals wie heute, mit der gebotenen Leistung zusammenhängt.

Die Zeit der Aufklärung brachte die pädagogischen Ideen von Rousseau und Pestalozzi auch in die Waisenhäuser. 1798 gründete Pestalozzi ein eigenes Armen-Erziehungshaus, wobei erstmals nicht Strenge, Disziplin und Ordnung im Vordergrund standen, sondern die Nachahmung von regulären familiären Strukturen. Pestalozzis Ideen bildeten die Grundlage für die einige Jahre später folgende Rettungshausbewegung. Angestoßen durch Heinrich Wichern, der 1833 das „Rauhe Haus“ in Hamburg gründete, entstanden flächendeckend Rettungshäuser. Wichern betrachtete jedoch nicht nur Waisen als seine Zielgruppe. Von Motiven der Liebe und der Vergebung geleitet wandte er sich gezielt verwahrlosten und vernachlässigten Kindern zu, mit dem Ziel sie durch eine Hinführung zum christlichen Glauben zu retten (Esser 2010, 52). Günder verweist in diesem Zusammenhang auf die Pädagogische Real-Encyclopädie, in der zentrale Aspekte von Wicherns Konzept festgehalten sind. Demnach müssen sich alle Kinder an eine selbstbestimmte Ordnung gewöhnen sowie nützlich beschäftigt werden, um ihrem bisher ungeordneten Leben zu entrinnen. Des Weiteren wird der christliche Glaube vermittelt und schließlich die Bemühung verstärkt, die Liebe im Herzen der Kinder zu wecken.

„[...] - das Familienleben, ein gemütliches Beisammenwohnen, welches es allen anderen Einrichtungen vorgezogen hat; denn es ist der naturgemäßste Boden für das Gedeihen des kindlichen Lebens, und das Förderlichste einer gegenseitigen Erziehung“ (Pädagogische Real-Encyclopädie 1852, 909f. zit. nach Günder 2007, 19)

Mit diesem konsequent an der familiären Praxis orientierten Konzept unterschied sich das „Rauhe Haus“ von allen anderen Waisenhäusern, welche immer noch Verwahrungscharakter aufwiesen. So schlossen sich in den folgenden Jahren die Kinderheime bzw. Waisenhäuser entweder der Bewegung der Rettungshäuser an oder hielten weiter an dem Prinzip der Zwangs-Umerziehung fest. Der Erlass des Führsorgeerziehungsgesetztes im Jahr 1900 erwies sich ihr die weitere Entwicklung der öffentlichen Erziehung als prägend. Dieses Gesetzt ermöglichte erstmals auch die Aufnahme nicht straffälliger oder verwahrloster Kinder in eine Einrichtung der öffentlichen Erziehung, welche sonst nur der Umerziehung in gläubige und fleißige Untertanen des Kaisers dienten. Zu Beginn des 20. Jahrhunderts war die Praxis der öffentlichen Erziehung zwischen pädagogischen Reformbewegungen und dem weiterhin aufrechterhaltenem Prinzips der disziplinierenden Erziehung gespalten (Esser 2010, 55ff.).

2.2.2. Heimerziehung im Nationalsozialismus und in der Nachkriegszeit

Mit der Gründung des Reichskuratoriums im Jahre 1932 begann das nationalsozialistische Regime massiv in die öffentliche Erziehung, damals hauptsächlich in Händen der freien Wohlfahrtsverbände (z. B. der Caritasverband, die Innere Mission oder der paritätische Wohlfahrtsverband), einzugreifen. So wurde eine Kopplung an die Hitlerjugend (HJ) und den Bund deutscher Mädel (BdM) zur Pflicht, um eine im nationalsozialistischen Sinne wertvolle Erziehung zu garantieren. Des Weiteren sollten die Führsorgeerziehungsanstalten die Kontrolle der erblichen Belastung sicherstellen, um so eine Differenzierung der Kinder und Jugendlichen vorzunehmen. So unterschied der Nationalsozialistische Volkswohlfahrt (NSV) drei Kategorien von Jugendheimstätten: Solche für „erbgesunde“ und erziehungsschwierige Kinder und Jugendliche, die der „Erziehungsfürsorge“ angehörten und deren Maßnahmen auf ungefähr ein Jahr angelegt waren. Kinder und Jugendliche die als schwer erziehbar oder stark gefährdet eingestuft wurden, kamen in den Einrichtungen der „Fürsorgeerziehung“ unter. Hier konnte noch eine Rückkehr in die Gesellschaft durch eine Wiedereingliederung in die HJ bzw. BdM, erzielt werden. Der letzten Kategorie gehörten die sog. „Jugendschutzlager“ an. In diesen Einrichtungen wurden Kinder und Jugendliche untergebracht, die als „unerziehbar“ oder „schwersterziehbar“ klassifiziert wurden, wobei die Zustände stark denen in den Konzentrationslagern ähnelten. Das Sterben nach dem Erhalt der Rasse gipfelte in der Zwangssterilisation, welche in diesen Lagern regelmäßig durchgeführt wurden (Esser 2010, 59). So war die Heimerziehung im dritten Reich nicht nur geprägt von rassistischen Auswahlverfahren, sondern sie dienten auch der Ersatzerziehung von Kindern und Jugendlichen, deren Eltern als politisch „unzuverlässig“ galten. Somit wurde die Familie, entgegen der bestehenden Familienideologie, in ihre Funktion der Erziehung junger Menschen geschwächt (Günder 2007, 21).

Die in Zeiten des Nationalsozialismus unterdrückten Reformbewegungen behielten auch in der Nachkriegszeit noch Seltenheitswert. Die Erziehungs­und Gesellschaftsbilder waren zu dieser Zeit nicht mehrheitlich nationalsozialistisch, jedoch erwies sich die Personalkontinuität als Hindernis für weitere Reformen. So war die Heimerziehung in den 50er und 60er Jahren weiterhin von Stigmatisierungen, wie „Verwahrlosung“oder „unehelich“ (uneheliche Kinder standen damals unter Amtsvormundschaft des kommunalen Jugendamtes, und gelangten oft durch ihre gesetzlichen Vertreter ins Heim) charakterisiert (AGJ 2010, 16). Die Personalkontinuität bewirkte weiterhin, dass sich auch rein biologische Erklärungen sozialen Fehlverhaltens hartnäckig in der Theorie der Heimerziehung hielten. Richard Günder weist des Weiteren auf die Tatsache hin, dass die Heime durch die Folgen des Krieges, wie schon im 16. Jahrhundert, extrem überfüllt waren. So blieb dem unqualifizierten Personal nicht viel mehr, als das Beharren auf Disziplin, Ruhe, Ordnung und Unterordnung blieb um den Tagesbetrieb aufrecht zu erhalten (Günder 2007, 22).

Die Heimerziehung der 50er und 60er Jahre basierte auf dem Reichsjugendwohlfahrtsgesetzt (RJWG) und wurde 1961 durch das Jugendwohlfahrtsgesetzt (JWG) ersetzt. Im Wesentlichen wurde hier zwischen der kommunalen Erziehungshilfe, der „Freiwilligen Erziehungshilfe“ (FEH) und der Fürsorgeerziehung (FE) unterschieden. Während erstere von den Personensorgeberechtigten beantragt oder mit deren Zustimmung durchgeführt werden konnte, lag bei einem Antrag und der Durchführung der FEH, gemäß § 62 JWG, eine „Gefährdung oder Schädigung der leiblichen, geistigen oder seelischen Entwicklung“ vor. Eine FE konnte nach § 64 JWG bei „drohender oder bereits eingetretener Verwahrlosung“ durch einen Mitarbeiter des Landesjugendamtes beim zuständigen Vormundschaftsgericht beantragt werden. Die „Fürsorgeerziehung“ war zwar subsidiär gegenüber den anderen Hilfen, stellte dennoch eine angeordnete Zwangsmaßnahme dar die sich als Einschränkung der individuellen Freiheit verstehen lässt (AGJ 2010, 14). Aufgrund der Tatsache, dass unter den Begriff der „Verwahrlosung“ schon kleine Auffälligkeiten wie etwa Schuleschwänzen, sexuelle Freizügigkeit oder ein Abbruch der Lehre fielen, senkte sich die Schwelle zur Anordnung einer FE auf ein Minimum. So wurde die Heimerziehung in den 50er und 60er Jahren auch zur Sozialdisziplinierung eingesetzt, da bereits geringe Abweichungen von der Norm zu einer Veranlassung von Fremdunterbringung führen konnten (AGJ 2010, 16).

2.2.3. Die Heimkampagne und ihre Folgen

Erst in den späten 60er Jahren regt sich Widerstand gegen die bestehende Struktur und erzieherische Praxis der Institution Heim. Bis in die 70er Jahre hinein wurde die Heimerziehungspraxis im Zuge einer Studentenbewegung mit Unterstützung der außerparlamentarischen Opposition (APO) öffentlich skandalisiert.

„Die vehemente Kritik der jungen Linken wurde im Zuge ungleicher Bildungschancen, ungenügender Ausbildungsmöglichkeiten, mangelnder Informationsfreiheit, Nichtbeachtung von Grundrechten, autoritären Erziehungspraktiken und veralteter sexualpädagogischer Konzepte laut und führte zu einer Skandalisierung der bestehenden Heimerziehung und ihrer Praxis als Anstaltserziehung.“

(BMFSFJ 2002, 38)

Die Verbreitung einer antiautoritären Erziehungspraxis, führte in dieser Zeit zu einer Veränderung der allgemeinen Einstellung zur Erziehung und stellt die sog. „Heimkampagne“ in einen gesellschaftlichen sowie politischen Kontext (Günder 2007, 23). Auch wenn die zum Teil radikale Vorgehensweise der APO zu Heimbesetzungen führte, reagierten viele Träger auf den öffentlichen Druck mit der Schließung von Anstalten bzw. deren Umstrukturierung. Bezüglich der notwendigen Reform der Heimerziehung ergaben sich einige zentrale Forderungen: Therapie- und Erziehungspläne müssen individuell abgestimmt werden. Das Personal muss ausreichend qualifiziert, entlohnt und regelmäßig fortgebildet werden. Des Weiteren müssen die schulischen Leistungen der Kinder und Jugendlichen gefördert und die Theorie und Praxis der Heimerziehung in die Wissenschaft integriert werden. Die Veränderung der Gruppenzusammensetzung hin zu gemischt-geschlechtlichen Gruppen und eine drastische Reduzierung der Gruppengröße waren genauso Bestandteil der Forderungen wie die Entwicklung von einer totalitären Institution zu einer demokratischen Form der Heimerziehung. In Folge der öffentlichen Skandalisierung während der „Heimkampagne“ wurde die Heimerziehung in vielen Bereichen reformiert (Esser 2010, 70).

In den 80er und 90er Jahren wurden die zuvor geforderten Reformen vielerorts umgesetzt. Es folgte eine verbreitete Dezentralisierung und die Gruppen wurden in die Gemeinden und Stadtteile verlagert. Die alten Einrichtungen wurden entweder aufgegeben oder unter pädagogischen Gesichtspunkten umgestaltet (Trede 2003, 21). Eine Dezentralisierung war aus verschiedenen Gründen nötig. Einerseits ermöglichten kleine, dezentrale Einheiten eine bessere Verselbstständigung der Kinder und Jugendlichen da Alltagstätigkeiten wie Wäschewaschen, Einkaufen oder Putzen, nicht von spezialisierten Einrichtungsmitarbeitern, sondern von den Bewohnern selbst durchgeführt werden. Andererseits kann die Stigmatisierung der Bewohner gemildert werden. So werden die Kinder und Jugendlichen seltener Opfer kollektiver Zuschreibungen durch ihre Umwelt (z. B. Nachbarn, Schulkameraden oder deren Eltern), da negative Annahmen über das Kollektiv einer großen Institution nicht mehr so leicht auf das Individuum übertragen werden können. Als weitere Verbesserungen der Dezentralisierung können noch die Reduktion einer heimspezifischen Subkultur und der Abbau hierarchischer Strukturen der Anstaltserziehung genannt werden (Wolf 1995, 16ff.). Außerdem ging mit der Dezentralisierung auch eine Regionalisierung einher, welche sich nicht nur als Dienstleistungsangebot für die Stadt oder den Landkreis versteht, sondern auch Bezug auf die bisherige Lebenswelt der Kinder und Jugendlichen nimmt und sich so in dieser verortet (BMFSFJ 2002, 45). Weitere Veränderungstendenzen fanden im Bereich der Differenzierung von Leistungsangeboten statt, die sich in Folge stärker an den Bedürfnissen der Betroffenen orientierten. Um dies zu ermöglichen waren Prozesse der Entinstitutionalisierung notwendig, welche sich in von Kindern und Pädagogen beeinflussbaren Regeln niederschlug und eine flexible Nutzung der vorhandenen Ressourcen ermöglichte (Wolf 1995, 32).

In Folge dieser Umstrukturierungen werden im achten Jugendbericht der Bundesregierung folgende Strukturmaxime formuliert: Prävention, Alltagsorientierung, Regionalisierung, Integration und Partizipation (BJFFG 1990, 101). Diese Maxime erfordern ebenfalls ein verändertes Verständnis von Fremdunterbringung, da diese einen massiven Eingriff in die Lebensumstände der Kinder- und Jugendlichen darstellt. Somit gilt die Fremdunterbringung als subsidiär gegenüber ambulanten Hilfen sowie der Alltagsstruktur von Pflege- oder Adoptionsfamilien. Des Weiteren nähert sich die institutionelle Fremdunterbringung den lebensweltlichen Erfahrungen der Heranwachsenden an, was durch Dezentralisierung und Regionalisierung erreicht wird. Außerdem entwickeln sich Tages- und Wohngruppen, sowie Hilfen, die der Nachbetreuung dienen. Die Vermittlung zwischen den unterschiedlichen Lebenswelten der Kinder und Jugendlichen gewinnt immer mehr Bedeutung und zeigt sich in Mitbeteiligung und Unterstützung der Eltern (Elternarbeit), aber auch in Kooperationen mit nachbarschaftlichen oder befreundeten Gruppierungen (BJFFG 1990, 148ff.). Wenig später veränderte sich die Jugendhilfe drastisch, da die Forderungen aus der „Heimkampagne“, wie sie zum Teil bereits praktiziert wurden, durch die Einführung des Kinder- und Jugendhilfegesetztes (KJHG) eine rechtliche Grundlage erhielt.

2.3. Struktureller Rahmen und Veränderungen durch das KJHG

Das achte Sozialgesetzbuch (SGB VIII), in der Praxis der Kinder- und Jugendhilfe auch als KJHG bezeichnet, regelt seit 1990 die Angelegenheiten der Jugendhilfe. Es bietet ihr eine Handlungsgrundlage und formuliert ihre Zielsetzungen. Durch die Dezentralisierung und die stärkere Orientierung an der Lebenswelt der Klienten veränderte sich ihr struktureller Rahmen. Erstmals ist nicht mehr die Rede von Fürsorge- oder öffentlicher Erziehung. Die neue Bezeichnung für Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe sind nun Hilfen zur Erziehung und betonen die Freiwilligkeit in Annahme und Wahl der Hilfe. Um diese Freiwilligkeit auch in der Praxis verwirklichen zu können, bedarf es einer umfangreichen Beteiligung der Hilfeempfänger (Erwachsene und Kinder) an dem Prozess der Hilfeplanung.

Dieser Abschnitt wird den Einfluss des KJHG auf die Heimerziehung verdeutlichen und die Veränderungen bezüglich ihrer Struktur, der an sie gestellten Aufträge und ihre Ziele erläutern, sowie eine Einordnung der Heimerziehung in das gesamte Leistungsangebot der Kinder- und Jugendhilfe ermöglichen. Des Weiteren werden zentrale Konzepte, wie die Partizipation der Hilfeempfänger und der Prozess der Hilfeplanung vorgestellt.

2.3.1. Rechtliche Grundlagen

Die Grundlage für das Verständnis von Jugendhilfe bildet das, in § 1 SGB VIII festgeschriebene, „Recht auf Erziehung“ für Kinder und Jugendliche und geht einher mit der elterlichen Verantwortung diese zu gewährleisten.

„(1) Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf eine Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft. “

(§1 Abs. 1-2 SGB VIII)

Somit korrespondieren diese Eckpfeiler der Kinder- und Jugendhilfe auch mit dem Grundgesetz (Artikel 6, Abs. 2) und stellen durch die Unterstreichung der Rechte der Eltern, den besonderen Wert der Familie heraus und schützen diese als Erziehungs- und Sozialisationsinstanz. Gleichzeitig wird aber auch die Pflicht der Eltern gegenüber dem jungen Menschen und der Gesellschaft betont, Bedingungen für eine Erziehung zu schaffen, welche dem jungen Menschen Entwicklungsmöglichkeiten geben und ihm gesellschaftliche Teilhabe ermöglichen. Die Umsetzung dieses Rechts bzw. die Annahme der Pflichten durch die Eltern wird seitens der Jugendhilfe überwacht und durch eigene Leistungsangebote ergänzt. Sie zeigt sich verantwortlich für die Entwicklung der Kinder und Jugendlichen Sorge zu tragen und sie vor Benachteiligungen zu schützen. Des Weiteren obliegt der Jugendhilfe die Wahrung des Wohls junger Menschen und sie ist dazu verpflichtet Gefahren von ihnen abzuwenden. Sie bietet Eltern die Möglichkeit sich in Erziehungsfragen beraten und/oder unterstützen zu lassen und verpflichtet sich weiterhin Sorge zu tragen für positive Lebensbedingungen von Familien (§1 Abs. 3 SGB VIII). Daraus ergibt sich einerseits erstmals eine Perspektive, die die Eltern als Empfänger staatlicher Leistungen zeigt, welche allerdings auch das Recht besitzen diese Leistungen in Anspruch zunehmen (§27 Abs. 1 SGB VIII). Andererseits befindet sich die Jugendhilfe in einem Spannungsfeld zwischen der Achtung elterlicher Erziehungskompetenz auf der einen und der Wahrung des Kindeswohls auf der anderen Seite. Dieses sog. „Wächteramt“ verpflichtet die Jugendhilfe bei einer dringenden Kindeswohlgefährdung in das elterliche Recht auf Erziehung einzugreifen und das Kind in Obhut zu nehmen (§42 SGB VIII). Dies setzt voraus, dass die Personensorgeberechtigten über die Gefährdung informiert, aber nicht Willens oder in der Lage sind, die Gefährdung abzuwenden (§8a SGB VIII). Prinzipiell besitzen alle Empfänger von Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe ein Wunsch- und Wahlrecht, bezüglich der Art und Ausgestaltung der sie betreffenden Hilfe, solange keine unangemessenen Kosten verursacht werden (§5 SGB VIII). Dieses findet innerhalb des Hilfeplanverfahrens Berücksichtigung und ermöglicht so eine Partizipation sowohl der Personensorgeberechtigten, als auch der Kinder und Jugendlichen. Die Entscheidung über die Art und Ausgestaltung einer Hilfe wird also in einem Aushandlungsprozess zwischen unterschiedlichen Fachkräften und unter Beteiligung der Betroffenen, gefällt (§36 SGB VIII). Das KJHG formuliert sowohl Ziele, als auch fachliche Standards für eine dienstleistungs- und lebensweltorientierte Jugendhilfe. Sie müssen als Ansprüche an die Träger und die von ihnen erbrachten Leistungen verstanden werden. Diese gesetzliche Grundlage stärkt die Stellung der Familie und die Partizipation der Kinder und Jugendlichen im Prozess der Hilfeplanung. Über ein Selbstverständnis als Dienstleister, definiert sich Jugendhilfe erstmals nicht als Eingriff, sondern als Ergänzung bzw. Unterstützung der familiären Ressourcen zur Erziehung junger Menschen (BMFSFJ 2002, 46).

2.3.2. Hilfen zur Erziehung im KJHG

Der Leistungskatalog der Kinder- und Jugendhilfe wird durch den §27 SGB VIII geregelt. Hier wird bewusst auf negativ besetzte und im pädagogischen Sinne fragwürdigen Begrifflichkeiten, wie „Fürsorgeerziehung“ oder „Verwahrlosung“ verzichtet. Die Freiwilligkeit der Angebote wird stark betont und der Rechtsanspruch auf Gewährung der Hilfen deutlich gemacht.

„ Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.“ (§27 Abs. 1 SGB VIII)

Weiterhin ist dort vermerkt, dass die Hilfen zur Erziehung insbesondere gemäß der §§28 bis 35 zu gewähren sind. Diese beinhalten sowohl ambulante (§§28 bis 31) und teilstationäre Formen der Erziehungshilfe, als auch stationäre Angebote (§§ 33 und 34). Das Angebot des §35 kann stationär, wie auch ambulant wahrgenommen werden. Im Einzelnen gliedern sich die gesetzlich festgelegten Hilfen zur Erziehung wie folgt:

- §28 Erziehungsberatung
- §29 Soziale Gruppenarbeit
- §30 Erziehungsbeistand, Betreuungshelfer
- §31 Sozialpädagogische Familienhilfe
- §32 Erziehung in einer Tagesgruppe
- §33 Vollzeitpflege
- §34 Heimerziehung, sonstige betreute Wohnformen
- §35 Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung

Zur Einordnung der Heimerziehung in das Leistungsangebot der Kinder- und Jugendhilfe ist das Wort „insbesondere“ von zentraler Bedeutung. Dieser Rechtsbegriff bedeutet, dass die aufgeführten Paragrafen nur Möglichkeiten der Hilfe darstellen. Er betont die Gleichrangigkeit der Hilfen untereinander und so können auch nicht aufgeführte Hilfen zur Erziehung gewährt werden, solange sie gemessen am Einzelfall hilfreich und notwendig sind. Diese Gleichrangigkeit ermöglichte den Ausbau und die nachhaltige Förderung ambulanter und teilstationärer Hilfen. Auf Grund des historischen Kontextes und der bis dato vorherrschenden Dominanz stationärer Angebote war dies eine nachvollziehbare Konsequenz.

Des Weiteren sind alle hier vorgestellten Hilfen zur Erziehung durch ihre lebensweltorientierte Ausrichtung miteinander verbunden. Die sozialpädagogischen Leistungen sollen die engeren Lebenszusammenhänge (insbesondere Familie, Freundeskreis und Nachbarschaft) mit einbeziehen und ihr Vorgehen aus der Lebenswelt der Familien heraus entwickeln (§27 Abs. 2 SGB VIII). Nachfolgend werden die oben aufgeführten Hilfen kurz erläutert, um einen Überblick über die Leistungen der Jugendhilfe zu geben. Die §§33 bis 35 werden im anschließenden Kapitel (2.3.3) in den Gesamtleistungskatalog eingeordnet.

Erziehungsberatung: Das ambulante Angebot der Erziehungsberatung richtet sich an Kinder, Jugendliche, Eltern und andere erziehungsberechtigte Personen, um in Fragen der familiären und individuellen Entwicklung Unterstützung zu leisten. Das Zusammenwirken von Fachkräften differenzierter Professionen ergänzt die familiären Ressourcen nicht nur in Erziehungsangelegenheiten, sondern bietet auch Hilfe zur Bewältigung von Trennungs- oder Scheidungssituationen (§28 SGB VIII).

Soziale Gruppenarbeit: Soziale Gruppenarbeit dient der Kompensation von Verhaltens- und/oder Entwicklungsschwierigkeiten von Kindern und Jugendlichen. Auch hier wird eine multimethodische Zugangsweise gefordert, welche sich auf das soziale Lernen in Gruppen bezieht (§29 SGB VIII).

[...]

Ende der Leseprobe aus 101 Seiten

Details

Titel
Exploration, Kontextualisierung und Zirkularität
Untertitel
Integration systemischer Ansätze in die stationäre Erziehungshilfe
Hochschule
Evangelische Hochschule Rheinland-Westfalen-Lippe
Note
1,5
Autor
Jahr
2011
Seiten
101
Katalognummer
V187362
ISBN (eBook)
9783656106937
ISBN (Buch)
9783656105985
Dateigröße
7430 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
System, Systemtheorie, systemische Therapie, systemische Beratung, Heimerziehung, stationäre Erziehungshilfe, Hilfen zur Erziehung, Soziale Arbeit, Sozialpädagogik, Diplomarbeit, Autopoise, soziale Systeme, systemisch, systemische Heimerziehung, Geschichte der Heimerziehung, Triade, Lösungsorientieung, Zirkularität, Kontext, Erziehung, Kinder- und Jugendhilfe, KJHG, Pädagogik, Erziehungshilfe, Kinderheim, Jugendheim, sytemische Grundhaltungen
Arbeit zitieren
Thomas Lackas (Autor:in), 2011, Exploration, Kontextualisierung und Zirkularität, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/187362

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