In der Straßenverkehrsordnung (StVO) wurde vom Gesetzgeber festgelegt, dass Kinder, die älter
als acht Jahre sind, sich den Verkehrsregeln für das Fahrradfahren entsprechend verhalten
müssen.
§2 der StVO besagt zudem, dass man sich nur mit einem verkehrssicheren Fahrrad im
öffentlichen Straßenverkehr bewegen darf.
Die Eignungs- und Ausrüstungsvorschriften bezüglich des Fahrradfahrens im öffentlichen
Straßenverkehr sind in der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) festgelegt. Laut §2, Abs.1, Satz 1 der StVZO gibt es keine Altersbegrenzung, um aktiv am öffentlichen
Straßenverkehr teilnehmen zu können. Die Voraussetzung ist, dass der Verkehrsteilnehmer
verkehrstüchtig ist. Die Verkehrstüchtigkeit ist nicht gegeben, wenn sich die Person im Falle
körperlicher oder geistiger Mängel nicht sicher im Straßenverkehr bewegen kann.
Ein Kind, das im Straßenverkehr teilnimmt, muss wissen, welche Ausrüstungsgegenstände das
Fahrrad verkehrssicher machen. Scheinwerfer:
Vorgeschrieben ist weißes Licht. Der Scheinwerfer darf nur zusammen mit der Schlussleuchte
einschaltbar sein. Die Stromversorgung erfolgt durch eine Lichtmaschine (Dynamo) und darf
zusätzlich auch durch Batterien erfolgen. Ausgenommen davon sind z. Zt. nur Rennräder, deren
Gewicht weniger als 11 kg beträgt. An diesen Fahrrädern dürfen als Scheinwerfer und
Schlussleuchte auch Batterieleuchten, die nicht fest am Fahrrad angebracht sein brauchen,
vorhanden sein.
Achtung: Rennfahrer müssen die betriebsbereiten Batterieleuchten auch am Tage mit sich führen.
Anmerkung: Auch an einem Mountainbike muss ein Scheinwerfer für weißes Licht vorhanden
sein. (§67, Abs. 1, 2, 3, 11, 12 und §72 StVZO) [...]
Inhaltsverzeichnis
- Sachanalyse
- Die Straßenverkehrsordnung (StVO)
- Eignung zum Fahrradfahren im Straßenverkehr
- Vorgeschriebene sowie zulässige Ausrüstungsgegenstände am Fahrrad nach der StVZO
- Der Dynamo
- Der Rückstrahler
- Lernvoraussetzung
- Didaktische Analyse
- Gegenwartsbedeutung des Themas
- Zukunftsbedeutung des Themas
- Exemplarität des Themas
- Struktur des Themas
- Aufgabenanalyse
- Lernziele
- Grobziel
- Feinziele
- Erziehungsziele
- Die Verlaufsplanung
- Die Einstiegs- bzw. Motivationsphase
- Die Erarbeitungsphase
- Die Übungs- und Festigungsphase
- Die Abschlussphase
- Die Strukturskizze
Zielsetzung und Themenschwerpunkte
Der Unterrichtsentwurf zielt darauf ab, die Schüler mit den wichtigsten Aspekten des verkehrssicheren Fahrradfahrens vertraut zu machen. Dabei werden die relevanten Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung (StVO) und der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) erläutert.
- Verkehrssicherheitsaspekte im Straßenverkehr
- Vorschriften der StVO und StVZO für das Fahrradfahren
- Notwendige Ausrüstungsgegenstände am Fahrrad
- Didaktische Ansätze zur Vermittlung des Themas
- Lernziele für Schüler im Rahmen des Unterrichts
Zusammenfassung der Kapitel
Der erste Abschnitt des Unterrichtsentwurfs befasst sich mit der Straßenverkehrsordnung (StVO) und der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO). Die wichtigsten Vorschriften für Fahrradfahrer werden erläutert, insbesondere die Altersgrenze und die Notwendigkeit eines verkehrssicheren Fahrrads. Der zweite Abschnitt geht auf die Eignung zum Fahrradfahren im Straßenverkehr ein und betont die Bedeutung der Verkehrstüchtigkeit. Im dritten Abschnitt werden die vorgeschriebenen und zulässigen Ausrüstungsgegenstände am Fahrrad im Detail beschrieben, darunter Scheinwerfer, Rückstrahler, Glocke, Bremsen und Bereifung.
Schlüsselwörter
Straßenverkehrsordnung, Straßenverkehrszulassungsordnung, verkehrssicheres Fahrrad, Ausrüstungsgegenstände, Verkehrstüchtigkeit, Scheinwerfer, Rückstrahler, Glocke, Bremsen, Bereifung, Unterrichtsentwurf, Didaktische Analyse, Lernziele, Verkehrssicherheit.
- Arbeit zitieren
- Kerstin-M. Gärtner (Autor:in), 2003, Unterrichtsstunde: Das verkehrssichere Fahrrad, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/18761