Leseprobe
INHALTSVERZEICHNIS
I. VORWORT
II. GRUNDBEGRIFFE
1) DIE KAPITALGESELLSCHAFT UND IHRE ORGANISATIONSVERFASSUNG
1.1) Die Organisationsverfassung der Aktiengesellschaft
1.2) Die Organisationsverfassung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung
2) DER BESCHLUSS
3) DER BESCHLUSS ALS RECHTSGESCHÄFT
4) DIE RECHTSWIDRIGKEIT VON BESCHLÜSSEN
4.1) Formelle und materielle Mängel
4.2) Rechtsfolgen von Mängeln
4.2.1) Rechtsfolgen fehlerhafter Hauptversammlungsbeschlüsse im Aktienrecht
4.2.1.1) Die Nichtigkeit
4.2.1.2) Die Anfechtbarkeit
4.2.1.3) Die Unwirksamkeit
4.2.2) Rechtsfolgen fehlerhafter Generalversammlungsbeschlüsse im Recht der Gesellschaft mit beschr ä nkter Haftung
III. HAUPTTEIL
1) DIE VORAUSSETZUNG FÜR DIE ANFECHTBARKEIT VON BESCHLÜSSEN DER KAPITALGESELLSCHAFTEN
1.1) Gesetzliche Voraussetzungen für eine Anfechtungsbefugnis
1.2) Von der Lehre und Rechtsprechung entwickelte Voraussetzungen
2) DIE ERKLÄRUNG DER BEGRIFFE KAUSALITÄT UND RELEVANZ
3) DIE ENTWICKLUNG DER KAUSALITÄTS- UND RELEVANZTHEORIE
3.1) Die strenge Kausalitätstheorie
3.2) Die potentielle Kausalitätstheorie
3.3) Die Relevanztheorie
4) EINE DIFFERENZIERTE BETRACHTUNGSWEISE
4.1) Verstöße gegen das Partizipations- und Informationsinteresse
4.1.1) Verst öße bei der Beschlussvorbereitung 25
4.1.1.1) Vorbereitungsmängel
4.1.1.2) Ankündigungsmängel
4.1.1.3) Durchführungsmängel
4.1.2) Verst öße gegen das Auskunftsrecht und andere Informationspflichten .
4.1.2.1) Die unberechtigte Auskunftsverweigerung
4.1.2.2) Verletzungen von anderen Informationspflichten
4.2) Die fehlerhafte Feststellung des Abstimmungsergebnisses
4.2.1) Die fehlerhafte faktische Z ä hlung 37
4.2.2) Das Mitz ä hlen ungültiger oder das Nichtz ä hlen gültiger Stimmen
5) EIN WANDEL IN DER RECHTSPRECHUNG DES OGH
IV. SCHLUSSBEMERKUNGEN
V. LITERATURLISTE
I. VORWORT
Die vorliegende Arbeit befasst sich mit dem Beschluss als rechtstechnischem Mittel der Willensbildung in Kapitalgesellschaften. Im Zentrum der Ausführungen stehen fehlerhafte Beschlüsse, deren Rechtsfolgen sowie die Auswirkungen von Rechtswidrigkeiten auf den Bestand eines Beschlusses.
Zunächst erscheint es sinnvoll, wichtige Grundbegriffe zu klären und das Wesen des Beschlusses zu beschreiben. Dann folgt ein Überblick über die verschiedenen Kategorien von Mängeln, unter denen Beschlüsse leiden können.
Im Hauptteil wird die Frage untersucht, welche Fehler Anfechtbarkeit zur Folge haben. Bei Verfahrensfehlern, die zur Erhebung der Anfechtungsklage berechtigen, kommt es nach der älteren Meinung darauf an, ob der Beschluss auf dem gerügten Gesetzes- oder Satzungsverstoß beruht, also für ihn kausal ist. In den letzten Jahren haben sich bei verschiedensten Vertretern von Lehre und Rechtsprechung starke Tendenzen entwickelt, vom Kausalitätserfordernis Abstand zu nehmen. Dieser Denkansatz hat zur Herausbildung der sogenannten Relevanztheorie geführt. In der Folge ist deshalb zu untersuchen, unter welchen Voraussetzungen die Kausalitäts- bzw. Relevanztheorie zum Tragen kommt.
Im Rahmen der Arbeit soll der Versuch gemacht werden, den Stand der Diskussion zu diesem Bereich der fehlerhaften Beschlüsse im Kapitalgesellschaftsrecht im Überblick darzustellen. Dabei beschränken sich die Ausführungen auf die Aktiengesellschaft und die Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Es soll einerseits kurz auf die historische Entwicklung, andererseits auf die momentane rechtliche Praxis und verschiedene Vorschläge aus dem Schrifttum eingegangen werden. Zwar steht die österreichische Rechtslage im Vordergrund der Ausführungen, doch können bei der Darstellung der Entwicklung beider Theorien die deutsche Rechtsprechung und Lehre nicht vernachlässigt werden, da auch in Österreich auf sie zurückgegriffen wird.
Die in der Arbeit angestellten Überlegungen gelten sowohl für die Aktiengesellschaft als auch für die Gesellschaft mit beschränkter Haftung, weswegen Behauptungen bezüglich einer Gesellschaftsform auch auf die andere übertragbar sind, wenn auf einen Unterschied nicht ausdrücklich hingewiesen wird.
II. GRUNDBEGRIFFE
1) Die Kapitalgesellschaft und ihre Organisationsverfassung
Eine Kapitalgesellschaft ist dadurch gekennzeichnet, dass durch die Gesellschafter ein gebundenes Garantiekapital aufgebracht werden muss. Das zur Verfügung gestellte Kapital steht im Vordergrund, nicht jedoch die Persönlichkeit der Mitglieder. Solche Kapitalgesellschaften sind die Aktiengesellschaft (AG) und die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH).1
1.1) Die Organisationsverfassung der Aktiengesellschaft
Die Organisationsverfassung der Aktiengesellschaft sieht zwingend drei Organe vor: den Vorstand, den Aufsichtsrat und die Hauptversammlung.
In dieser Arbeit wird nur auf die Hauptversammlung, den „ Sitz der Aktion ä rsdemokratie “2, wo viele entscheidende Beschlüsse gefasst werden, eingegangen.
1.2) Die Organisationsverfassung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Die Organisationsverfassung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist einfacher und sieht nur zwei Organe zwingend vor: einen oder mehrere Geschäftsführer (Vorstand) und die Gesamtheit der Gesellschafter (Generalversammlung, Gesellschafterversammlung).
Ob zusätzlich noch ein Aufsichtsrat gebildet wird, liegt im Ermessen der Gesellschafter, außer die Mitbestimmungsgesetzgebung schreibt die Bildung eines solchen vor. Die Hauptzuständigkeit liegt im Unterschied zur Aktiengesellschaft bei der Gesamtheit der Gesellschafter (außer der Gesellschaftervertrag sieht etwas anderes vor).3 Für die Arbeit von Bedeutung ist wiederum nur ein Organ, nämlich die Gesellschafterversammlung.
2) Der Beschluss
Die obersten willensbildenden Organe der beiden Gesellschaftsformen, nämlich die Haupt- und Generalversammlung, treffen alle für die Gesellschaft wichtigen Entscheidungen; diese ergehen in Beschlussform.
Ein Beschluss ist eine „ Technik kollektiver Willensbildung “4. Verschiedenste geäußerte Einzelwillen werden zu einer neuen Größe, dem Beschluss, zusammengefasst.
3) Der Beschluss als Rechtsgeschäft
Seit dem 19. Jahrhundert gibt es einen Streit um die Einordnung sowohl der Stimmabgabe der einzelnen Gesellschafter bzw. Aktionäre als auch des Beschlusses selbst in die allgemeine Rechtsgeschäftslehre. Es stellt sich seither die Frage nach der Rechtsnatur des Beschlusses. Nach der herrschenden Meinung ist der Beschluss ein „Rechtsgeschäft sui generis“. Der Beschluss selbst ist keine Willenserklärung, beruht jedoch auf der verbindlichen Stimmabgabe der Aktionäre bzw. Gesellschafter, also auf einzelnen Willenserklärungen. Da ein Rechtsgeschäft „ aus einer oder mehreren Willenserkl ä rungen [...], die eine Rechtsfolge herbeiführen “5 besteht, kann ein Beschluss als mehrseitiges „Rechtsgeschäft eigener Art“ bezeichnet werden. Als solches steht er in der allgemeinen Rechtsgeschäftslehre gleichwertig neben dem Vertrag und einseitigen Rechtsgeschäften.6
Daraus kann abgeleitet werden, dass die allgemeinen Rechtsgeschäftsregeln unter Bedachtnahme auf etwaige verbandsrechtliche Sonderbestimmungen auch hier anwendbar sind (§§ 863, 865, 869ff, 878, 879, 883ff, 897 ABGB).7 4) Die Rechtswidrigkeit von Beschlüssen Wenn Gesellschaften „ ihren internen Willen im Wege der Beschlu ß fassung durch ihre Mitglieder “8 bilden, können den Mitgliedern bei der Beschlussfassung zahlreiche Fehler unterlaufen, die den Beschluss rechtswidrig machen.
Ein Beschluss, der dem vom Gesetz und der Satzung aufgestellten normativen Standard nicht entspricht, gilt als fehlerhaft.
4.1) Formelle und materielle Mängel
Beschlüsse können aus materiellen oder aus formellen Gründen fehlerhaft sein.
Ein materieller Mangel liegt vor, wenn der Beschluss inhaltlich der Rechtsordnung nicht entspricht. Der Mangel des Beschlusses bezieht sich in so einem Fall nicht auf die Art und Weise des Zustandekommens, „ sondern auf die Regelung als Ergebnis der Beschlu ß fassung “9.
Was nun „Kausalität“ und „Relevanz“ - die beiden noch genauer zu erklärenden Schlüsselbegriffe - anbelangt, kann bezüglich der Prüfung der Rechtswidrigkeit des Inhalts eines Beschlusses zwischen der „ Kausalit ä ts- und der Relevanztheorie nicht sinnvoll unterschieden werden: Entweder ist ein Beschluss rechtswidrig oder er ist es
nicht. “10 Inhaltliche Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften oder Satzungsbestimmungen sind immer relevant. Sobald der Inhalt des Beschlusses nicht dem Gesetz entspricht, wird die Kausalität immer vermutet.11
Formelle Mängel liegen dann vor, wenn bei der Art und Weise des Zustandekommens des Beschlusses ein Fehler unterlaufen ist. Unter Zustandekommen wird die Abstimmung, die Feststellung des Ergebnisses, die gesamte Vorbereitung der Beschlussfassung, also auch die Einberufung und Durchführung der Haupt- bzw. Gesellschafterversammlung verstanden.12
Im Hinblick auf das Thema dieser Arbeit werden die Verfahrensmängel, somit die formellen Mängel, von Bedeutung sein, da die Kausalitäts- und Relevanzerwägungen nur bei diesen angestellt werden.13
4.2) Rechtsfolgen von Mängeln
Nicht alle Fehler von Beschlüssen haben die gleichen Auswirkungen. Bei den Rechtsfolgen von Mängeln unterscheiden sich die gesetzlichen Gegebenheiten zwischen den beiden Gesellschaftsformen Aktiengesellschaft und Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
4.2.1) Rechtsfolgen fehlerhafter Hauptversammlungsbeschlüsse im Aktienrecht
Im Aktiengesetz wird im siebten Teil explizit von Anfechtbarkeit und Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen gesprochen. Besonders schwere Mängel, welche im Gesetz taxativ aufgezählt sind, führen zu Nichtigkeit, alle übrigen zu Anfechtbarkeit.14 In der Lehre wird zwischen drei Gruppen - nämlich nichtigen, anfechtbaren und unwirksamen Beschlüssen - unterschieden. Liegt eine besonders schwerwiegende Form der Mangelhaftigkeit vor, so spricht man von Nichtigkeit. Bei leichteren Verstößen wird Anfechtbarkeit angenommen, während für unvollständige Beschlüsse die Unwirksamkeit als Kategorie herangezogen wird.15
4.2.1.1) Die Nichtigkeit
Bei Nichtigkeit (§§ 199ff. öAktG) bleibt einem Beschluss die gewollte rechtliche Wirkung versagt, somit wirkt sie ipso iure. Jeder kann einredeweise die Nichtigkeit in einem Verfahren geltend machen. Es ist aber auch eine Klage auf Feststellung der Nichtigkeit zulässig (§ 201 öAktG).16
Was die Anwendung der Kausalitäts- und der Relevanztheorie anbelangt, sei hier vorweggenommen, dass Nichtigkeitsgründe absolut wirken, also unabhängig davon, ob sie das Beschlussergebnis beeinflussen. Daher entfällt bei Nichtigkeit im Gegensatz zur Anfechtbarkeit die Kausalitätsprüfung.17
4.2.1.2) Die Anfechtbarkeit
Anfechtbarkeit (§§ 195ff. öAktG) bedeutet sowohl im Aktienrecht als auch im Bürgerlichen Recht Vernichtbarkeit. Die fehlerhaften Hauptversammlungsbeschlüsse erlangen vorerst Geltung und sind wirksam. Sie können jedoch aufgrund einer Klage durch Urteil für nichtig erklärt und außer Kraft gesetzt werden.18
4.2.1.3) Die Unwirksamkeit
Ist ein Beschluss sowohl formell als auch materiell fehlerfrei zustande gekommen, kann aber die beabsichtigte Rechtswirkung nicht begründet werden, weil besondere zusätzliche Wirksamkeitsvoraussetzungen - wie z.B. die Zustimmung einer Aktionärsgruppe, eine behördliche Genehmigung, die Firmenbucheintragung - fehlen, so spricht man von Unwirksamkeit.19
4.2.2) Rechtsfolgen fehlerhafter Generalversammlungsbeschlüsse im Recht der Gesellschaft mit beschr ä nkter Haftung
Im GmbH-Gesetz wird in den §§ 41f. öGmbHG nur die Anfechtbarkeit geregelt. Im öGmbHG gibt es keine ausdrückliche Regelung über die Nichtigkeit von Generalversammlungsbeschlüssen. Auch die Rechtsprechung hat offen gelassen, ob es neben den anfechtbaren noch nichtige Beschlüsse gibt. Die Lehre jedoch trifft eine Unterscheidung zwischen anfechtbaren, nichtigen und unwirksamen Beschlüssen.20
III. HAUPTTEIL
1) Die Voraussetzung für die Anfechtbarkeit von Beschlüssen der Kapitalgesellschaften
Die Möglichkeit, einen Beschluss der Haupt- oder Generalversammlung wegen Verstößen gegen das Gesetz und die Satzung anzufechten, wird einerseits durch die vom Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen für eine Ausübung des Anfechtungsrechts, andererseits durch die von Lehre und Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen eingeschränkt.
1.1) Gesetzliche Voraussetzungen für eine Anfechtungsbefugnis
Sowohl das Aktiengesetz als auch das GmbH-Gesetz verlangen als Voraussetzung für die Anfechtbarkeit eines Beschlusses einen Anfechtungsgrund. Das Aktiengesetz regelt im § 195 öAktG sehr allgemein drei Fälle, nämlich die Gesetzesverletzung, die Satzungsverletzung und den Stimmrechtsmissbrauch. Das GmbH-Gesetz nennt im § 41
(1) öGmbHG die Verletzung der Satzung und des Gesetzes.
Weiters muss laut § 197 (2) öAktG bzw. § 41 (4) öGmbHG die Frist von einem Monat eingehalten werden.
Außerdem kann nur ein Anfechtungsberechtigter, und auch dieser vielfach nur unter bestimmten Voraussetzungen, die Klage erheben (§ 196 (1) öAktG bzw. § 41 (2) öGmbHG).
1.2) Von der Lehre und Rechtsprechung entwickelte Voraussetzungen
05. 1994, 4 Ob 527/94; Koppensteiner , GmbH-Gesetz Kommentar2 (1999), § 41 Rz 1; Reich-Rohrwig , Das österreichische GmbH-Recht (1983) 378
Neben diesen vom Gesetz vorgeschriebenen Beschränkungen haben nun die Lehre und Rechtsprechung weitere Einschränkungen entwickelt, die von Fall zu Fall eine unterschiedliche Rolle spielen können.
Die Anfechtungsklage bedarf eines Rechtschutzbedürfnisses, welches aber nicht nachgewiesen werden muss. Das Rechtsschutzbedürfnis ist in der Regel zu bejahen, da anfechtbare Beschlüsse nur durch Klage und Urteil vernichtet werden können.21 Die Anfechtung eines Hauptversammlungs- bzw. Gesellschafterversammlungs- beschlusses ist dann unzulässig, wenn der betroffene Aktionär bzw. Gesellschafter dem Beschluss zugestimmt hat. Es muss aber ein Eingriff in verzichtbare Rechte vorliegen. Eine Anfechtbarkeit ist nur dann gegeben, wenn der Kläger bis zum Schluss der Haupt- bzw. Gesellschafterversammlung Widerspruch erhoben und noch vor Beendigung der Haupt- bzw. Gesellschafterversammlung zu erkennen gegeben hat, dass er die Beschlussfassung für unzulässig hält.22
Weitere Beschränkungen der Anfechtungsbefugnis erfolgen aufgrund der Kausalität bzw. Relevanz des Verfahrensmangels. Auf sie wird nun im folgenden Teil genauer eingegangen.
2) Die Erklärung der Begriffe Kausalität und Relevanz
- Unter Kausalität versteht man die Ursächlichkeit. Auf die Beschlussmängelproblematik übertragen, bedeutet dies, dass untersucht werden muss, ob der Mangel, welcher die Anfechtung begründet, für die Beschlussfassung kausal, also ursächlich gewesen ist.23
Die sogenannte Kausalitätstheorie stellt „ im Wesentlichen darauf [ab], dass Anfechtbarkeit nur dann gegeben ist, wenn bei rechtm äß igem Alternativverhalten, dh bei Vermeidung des Verfahrensfehlers ein anderer Beschlussinhalt zu Stande gekommen w ä re “.24
- Relevanz bedeutet eine Wertung und Gewichtung. Ein Fehler ist für die Beschlussfassung relevant, wenn ihm ein entsprechendes Gewicht zukommt. Aufgrund seiner Relevanz (Erheblichkeit oder Gewichtigkeit) führt ein solcher Verstoß die Vernichtbarkeit des Haupt- bzw. Gesellschafterversammlungs- beschlusses herbei.
Bei der sogenannten Relevanztheorie ist das Augenmerk auf „ die Bedeutung des Versto ß es für die Mitgliedschaft des Aktion ä rs “25 oder des Gesellschafters gerichtet. Die Relevanztheorie wird auch Gravitätstheorie genannt, weil sie auf die Gravität des Verstoßes abstellt.26
Für die Relevanztheorie ist von zentraler Wichtigkeit, „ ob durch den Verfahrensfehler Teilnahme- oder Informationsrechte “27 der Aktionäre und Gesellschafter verletzt wurden.
3) Die Entwicklung der Kausalitäts- und Relevanztheorie
Die Entwicklung der Kausalitäts- und Relevanztheorie kann mit Hilfe der Rechtsprechung und Lehre nachvollzogen werden. Beim Aufzeigen der Entwicklung der Relevanztheorie muss immer wieder auf die deutsche Rechtsprechung und Lehre zurückgegriffen werden, da in Österreich die Literatur hierzu nicht so umfangreich und die herrschende Lehre den deutschen Ansichten gefolgt ist.28
3.1) Die strenge Kausalitätstheorie
Wie bereits erwähnt gilt der Grundsatz, dass ein Beschluss laut § 195 (1) öAktG bzw.
§ 41 (1) öGmbHG wegen Verletzung des Gesetzes oder der Satzung angefochten werden kann. Dabei kam es zu Ergebnissen, die nicht immer den Intentionen des Gesetzgebers entsprachen.29 Deshalb ging auch schon die ältere Rechtsprechung davon aus, dass nicht jeder Verfahrensfehler unbedingt zu einer Anfechtung führen muss, sondern nur jene Verfahrensverstöße, die auch wirklich auf die Beschlussfassung Einfluss genommen haben. Diese strenge Kausalitätslehre ist aus folgenden Urteilen ersichtlich:
Der OGH befasst sich in seiner Entscheidung vom 4. Oktober 192730 damit, dass eine Minderheit einen Generalversammlungsbeschluss wegen Formverletzung, nämlich Einberufungsmängeln anficht. Die Anfechtung des Beschlusses ist, da die Vorbereitung der Generalversammlung satzungswidrig gewesen ist, möglich. Der OGH stellt bei diesem Fall darauf ab, ob die Formverletzung auf die Willensbildung irgendeinen Einfluss genommen hat oder nicht. Die beklagte Gesellschaft hat die Möglichkeit, den Beweis zu erbringen, „ da ß die Formverletzung auf die Willensbildung keinen Einflu ß genommen hat “31, sich also gar nicht auf das Abstimmungsergebnis ausgewirkt hat. Die Ursächlichkeit muss jedoch nicht vom Anfechtungskläger bewiesen werden.
[...]
1 K ö bler , Juristisches Wörterbuch11 (2002) 272; Wiedemann , Gesellschaftsrecht I (Grundlagen) (1980) 101f.; Hueck , Gesellschaftsrecht19 (1991) 13
2 K. Schmidt , Gesellschaftsrecht4 (2002) 837; Kastner/Doralt/Nowotny, Grundriß des österreichischen Gesellschaftsrechts5 (1990) 215
3 Kastner/Doralt/Nowotny , Grundriß 399f.
4 K. Schmidt , Gesellschaftsrecht 434; Wiedemann , Gesellschaftsrecht 176; Winnefeld , Stimmrecht, Stimmabgabe und Beschluß, ihre Rechtsnatur und Behandlung, Der Betrieb 1972, 1053
5 Schnorr , Teilfehlerhafte Gesellschaftsbeschlüsse (1997) 18
6 Koziol/Welser , Bürgerliches Recht12 I (2001) 104; Casper , Die Heilung nichtiger Beschlüsse im Kapitalgesellschaftsrecht (1998) 32; Lindemann , Die Beschlußfassung in der Einmann-GmbH (1996) 36ff. und 41
7 Enzinger , Mehrheitsbeschlüsse bei Personengesellschaften (1995) 43; Baltzer , Der Beschluß als rechtstechnisches Mittel organschaftlicher Funktion im Privatrecht (1965) 180
8 Koch , Das Anfechtungsklageerfordernis im GmbH-Beschlußmängelrecht (1997) 15
9 Hüffer , Aktiengesetz6 (2004), § 243 Rz 20; K. Schmidt , Gesellschaftsrecht 440; Hüffer , Beschlußmängel im Aktienrecht und im Recht der GmbH - eine Bestandsaufnahme unter Berücksichtigung der Beschlüsse von Leitungs- und Überwachungsorganen, ZGR 2001, (833) 834
10 Schr ö ckenfuchs/Ruhm , Relevanz oder Kausalität? Zur Beziehung zwischen dem Verstoß gegen die Rechtsordnung und der Rechtswidrigkeit eines Beschlusses von Kapitalgesellschaften bei Verfahrensfehlern, WBl 2003, (461) 463
11 Z ö llner in Baumbach/Hueck , Kommentar zum GmbH-Gesetz17 (2000), § 47 Anh. Rz 68; Hüffer in Münchener Kommentar zum Aktiengesetz2 (2001), § 243 Rz 31
12 Hüffer , Aktiengesetz, § 243 Rz 11; Steiner , Die Hauptversammlung der Aktiengesellschaft (1995) 196
13 Koppensteiner in Rowedder/Koppensteiner , GmbHG3 (1997), § 47 Rz 114
14 Kastner/Doralt/Nowotny , Grundriß 275; Strasser in Schiemer/Jabornegg/Strasser , Kommentar zum Aktiengesetz4 (2002), § 195 Rz 6; OGH RdW 1996, (60) 61
15 Th ö ni , Rechtsfolgen fehlerhafter GmbH-Gesellschafterbeschlüsse (1998) 2f.; Strasser in Schiemer/Jabornegg/Strasser , Aktiengesetz, § 195 Rz 4; Kastner/Doralt/Nowotny , Grundriß 275; OGH 10. 10. 2002, 6 Ob 97/02m; OGH RdW 1996, (60) 62; OGH 19. 12. 2000, 10 Ob 32/00d
16 OGH 19. 12. 2000, 10 Ob 32/00d
17 K. Schmidt in Scholz , Kommentar zum GmbH-Gesetz9 (2000), § 45 Rz 69; Pichler/Weninger , Aktienrecht in der Managerpraxis (2002) 221
18 Strasser in Schiemer/Jabornegg/Strasser , Aktiengesetz, § 195 Rz 2; Th ö ni , Rechtsfolgen 2f.; Z ö llner , Folgen der Nichtigerklärung durchgeführter Kapitalerhöhungsbeschlüsse, AG 1993, (68) 71f; Z ö llner , Zur positiven Beschlußfeststellungsklage im Aktienrecht (und anderen Fragen des Beschlußrechts), ZGR 1982, (623) 624f.
19 Casper , Heilung 37; Baums , Der unwirksame Hauptversammlungsbeschluß, ZHR 1978, 582
20 Th ö ni , Rechtsfolgen 2; Th ö ni , Fehlerhafte Beschlüsse im Personenhandelsgesellschaftsrecht, WBl 1993, 133; Pl ö chl , „Nichtige“ Generalversammlungsbeschlüsse einer GmbH? JBl 1957, 305; OGH 31.
21 Strasser in Schiemer/Jabornegg/Strasser , Aktiengesetz, § 197 Rz 2; Gellis/Feil , Kommentar zum GmbH-Gesetz4 (2000), § 41 Rz 10; Koppensteiner , GmbH-Gesetz, § 41 Rz 44; Obermüller/Werner/Winden , Leitfaden für die Hauptversammlung der Aktiengesellschaft, Der Betrieb2 (1964), 183; Hüffer , Aktiengesetz, § 246 Rz 9
22 Gellis/Feil , GmbH-Gesetz, § 41 Rz 7 und Rz 12; K. Schmidt , Gesellschaftsrecht 470, der „ unverzichtbare Rechte “ folgendermaßen definiert: Unverzichtbare Rechte sind solche, die zwingend, also auch durch Satzung oder Gesellschaftsvertrag nicht abbedungen werden können. Reich-Rohrwig , GmbH-Recht 381; Koppensteiner in Rowedder/Koppensteiner , GmbHG, § 47 Rz 135; Th ö ni , Ausnahmen vom Widerspruchserfordernis des GmbH-Gesellschafters in der Generalversammlung, GesRZ 1997, 209
23 Obermüller/Werner/Winden , Leitfaden 184; Raiser , Recht der Kapitalgesellschaften2 (1992) 194
24 Strasser in Schiemer/Jabornegg/Strasser , Aktiengesetz, § 195 Rz 6; Pichler/Weninger , Aktienrecht 223f.
25 Messer , Die Kausalität von Mängeln des Verschmelzungsberichts als Voraussetzung für die Anfechtbarkeit des Verschmelzungsbeschlusses, in Quack-FS (1991), (321) 330
26 Schr ö ckenfuchs/Ruhm , WBl 2003, 463 und 467; OGH 22. 05. 1985, 1 Ob 573/85
27 Strasser in Schiemer/Jabornegg/Strasser , Aktiengesetz, § 195 Rz 6; Messer , in Quack-FS (1991), 330
28 Schr ö ckenfuchs/Ruhm , WBl 2003, 464f.
29 Hüffer in Münchener Kommentar, § 243 Rz 27; Hüffer in Ge ß ler/Hefermehl , Aktiengesetz (1984), § 243 Rz 23; Steiner , Die Hauptversammlung 196
30 OGH SZ 9/242
31 OGH SZ 9/242