Anlass unseres Berichts ist die aktuelle „Geiz ist Geil“ Mentalität beim Kaufverhalten Deutscher. Gerade bei ebay.de rechnet man damit besonders günstig Artikel zu erwerben. Doch wie günstig ein Angebot tatsächlich ist, hängt von vielen Faktoren ab. Besonders ist darauf zu achten aus welchem Land ein Angebot stammt. Zusätzliche Kosten können entstehen, wenn die Ware aus dem Drittland (z.B. Schweiz, USA, China) kommt. Ziel unseres Berichtes ist es aufzuzeigen welche Probleme bei einem Internetkauf auftreten können, wenn die Ware aus dem Drittland kommt.
Im Hauptteil werden wir die Themen Zollabgaben, Einfuhrumsatzsteuer, Verbrauchsteuer, Anmeldung der Ware, Versandkosten sowie Probleme der Rechtsanwendung näher erläutern. Schließlich fassen wir zusammen, was bei einem Internetkauf im Ausland zu beachten ist.
Inhaltsverzeichnis
Zusammenfassung
Tabellenverzeichnis
Anlagenverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
A. Einführung
B. Methodik
C. Hauptteil
1. Einfuhr
1.1 Wann liegt eine steuerpflichtige Einfuhr vor?
1.2 Welche Steuern dürfen bei der Einfuhr erhoben werden?
a) Zollbetrag
b) Einfuhrumsatzsteuer
1.3 Sondervorschriften der Einfuhr
2. Der Ablauf
2.1. WER hat WANN die Ware WO anzumelden?
2.2 Welche Dokumente werden gebraucht?
3. Einfuhr mit der Deutschen Post
3.1 Die Auswechslungsstellen
3.2 Versandkosten
4. Verbraucherschutz
D. Schlussfolgerung
E. Literaturverzeichnis
Zusammenfassung
Zu dem Kaufpreis, der für eine Ware die z. B. bei ebay aus einem Drittland erworben wurde fällig wird, kommen noch weitere Kosten auf den Käufer zu. Für die Einfuhr der Ware werden verschiedene Einfuhrabgaben berechnet. Zum einen sind dieses die Zölle, zum anderen kommen noch die Einfuhrumsatzsteuer sowie in bestimmten Fällen die Verbrauchsteuer dazu. Die Steuern werden nach dem Zolltarif berechnet. Hierzu sind zum einen der Zollwert und zum anderen der Zollsatz maßgebend. Die beiden Faktoren werden miteinander multipliziert, heraus kommt der zu tragende Zollbetrag.Weiterhin wird die Einfuhrumsatzsteuer erhoben. Hierbei sind die Vorschriften für die Erhebung der Zölle sinngemäß anzuwenden. Die Einfuhrumsatzsteuer bemisst sich nach dem Einfuhrumsatzsteuerwert und dem Einfuhrumsatzsteuersatz. Die EUSt ist mit der nationalen USt zu vergleichen und beträgt ebenfalls 19%. Für die Berechnung des EUSt-Betrages wird der EUSt-Wert mit dem EUSt-Satz multipliziert. Weiterhin können noch Verbrauchsteuern fällig werden. Hierzu gehören unter anderem die Tabaksteuer und die Kaffeesteuer. Diese Steuern werden bereits bei dem Hersteller erhoben und anschließend auf den Verbraucher abgewälzt. Um die Höhe der Steuer zu berechnen wird zum einen die Stückzahl bzw. Kilogramm Anzahl benötigt und zum anderen der sog. Kleinverkaufspreis (Einzelhandelspreis). Es gibt auch Sondervorschriften nach denen keine bzw. geringere Einfuhrabgaben erhoben werden. Dies sind zum einen die Kleinbetragsregelungen und zum anderen Präferenzabkommen für Waren aus bestimmten Gebieten. Für bestimmte Warengruppen gibt es auch Zollbefreiungsvorschriften nach der Zollbefreiungsverordnung. Hierunter fallen z. B. Gegenstände mit erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakter.
Weiterhin ist bei einer Einfuhr aus dem Drittland zu beachten, dass die Ware keine Verboten und Beschränkungen unterliegt. Es gibt bestimmte Waren, die nicht in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt werden dürfen, z. B. Waffen, Verbotene DVD´s oder Videospiele sowie gefälschte Markenartikel. Andere Artikel benötigen eine Genehmigung z. B. Textilien aus China. Beachtet man diese Maßnahmen nicht, kann dem Käufer eine Strafe auferlegt werden. Die Ware die aus dem Drittland in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt wird, muss bei dem Zoll gestellt werden. Wenn die Ware durch die Deutsche Post AG befördert wird, übernimmt die Gestellung in der Regel die Deutsche Post AG. In bestimmten Fällen ist der Käufer aber zur Selbstverzollung verpflichtet. Auch bei der Gestellung gibt es Ausnahmen, nach denen eine Ware nicht gestellungspflichtig ist, wenn sie unter anderem Abgaben frei ist. Zum Schluss ist zu bedenken, welches Recht bei Problemen greifen könnte. Der Vertrag unterliegt, sofern Vertraglich nichts anderes geregelt ist, dem geltenden Recht des ausländischen Anbieters gem. Art. 28 EGBGB. Doch das inländische Verbraucherschutzrecht ist stets gemäß der für Verbraucherverträge geltende Sonderanknüpfung gem. Art. 29 (1) Nr. 1 EGBGB anwendbar.
Tabellenverzeichnis
Tabelle 1 „Beispiele für Zollsätze“
Tabelle 2: Gegenstände erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters
Tabelle 3: Waren für blinde und andere behinderte Personen Tabelle 4: Versandkosten
Tabelle 5: Transportdauer
Anlagenverzeichnis
Anlage 1 „Schickes Abendkleid aus China/ wahrer Fall aus ebay“
Anlage 2 „Fragen an Zoll- Infocenter“
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
A. Einführung
Anlass unseres Berichts ist die aktuelle „Geiz ist Geil“ Mentalität beim Kaufverhalten Deutscher. Gerade bei ebay.de rechnet man damit besonders günstig Artikel zu erwerben. Doch wie günstig ein Angebot tatsächlich ist, hängt von vielen Faktoren ab. Besonders ist darauf zu achten aus welchem Land ein Angebot stammt.
Zusätzliche Kosten können entstehen, wenn die Ware aus dem Drittland (z.B. Schweiz, USA, China) kommt. Ziel unseres Berichtes ist es aufzuzeigen welche Probleme bei einem Internetkauf auftreten können, wenn die Ware aus dem Drittland kommt.
Im Hauptteil werden wir die Themen Zollabgaben, Einfuhrumsatzsteuer, Verbrauchsteuer, Anmeldung der Ware, Versandkosten sowie Probleme der Rechtsanwendung näher erläutern. Schließlich fassen wir zusammen, was bei einem Internetkauf im Ausland zu beachten ist.
B. Methodik
Für die Erstellung unseres Berichtes haben wir verschiedene Quellen genutzt, beispielweise Informationen der Internetseite www.zoll.de, Zeitungsartikel und persönliche Erfahrungen. Am Anfang haben wir die Hauptprobleme unseres Themas definiert mit Hilfe von Brainstorming. Diese Probleme wurden danach in dem Hauptteil unseres Berichts vertieft.
Im Prozess unserer Forschungsarbeit haben wir Methoden genutzt wie Analysierung, Zusammenfassung, Konkretisierung und Verwendung von Tabellen und Beispielen.
C. Hauptteil
1. Einfuhr
Als Zollabgabe wird die Steuer bezeichnet, die beim körperlichen Verbringen einer Ware über eine Zollgrenze entsteht. Sie ist nicht zu verwechseln mit der Einfuhrumsatzsteuer. Diese entspricht der normalen Umsatzsteuer, die auch im Inland jedem Nettopreis dazugerechnet wird.
Für den Begriff Ware gibt es im Zollrecht keine Definition. Im Sinne des §90 Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) sind Waren alle körperlichen und bewegliche
Gegenstände. Tiere zählen auch zu Wahren i.S.d §90a S.3 BGB, wenn sie gehandelt werden. Aber zu beachten ist, dass frei lebende Tiere, deren Existenz durch den Naturschutzgesetz gesichert ist, dürfen nicht dem Handel unterliegen und sind daher keine Waren.1
Waren sind auch
- Energie als elektrischer Strom,
- Gase und Flüssigkeiten soweit sie in einer Verpackung oder Rohrleitungen aufbewahrt werden.
Keine Waren sind
- Dienstleistungen,
- Rechte an Waren,
- Luft,
- Wasser aus Flüssen, Seen, Meeren d.h aus der Natur2.
Innerhalb des Gemeinschaftgebietes der EG gibt es keine Zollgrenzen. Die EG stellt eine eigene Zollunion dar, das heißt, dass innerhalb der EG keine Zölle erhoben werden, Grundlage hierfür ist der Artikel 23 EGV „Warenverkehrsfreiheit“, und alle Mitgliedsstaaten Drittstaaten gegenüber die gleichen Zölle erheben. Alle Zolleinnahmen fließen der Gemeinschaft zu, zuständig für die Verwaltung sind allerdings die einzelnen Mitgliedstaaten; in Deutschland die Bundeszollverwaltung.
Eine Ware kann auf unterschiedliche Art und Weise eine Zollgrenze überqueren, per Luft-, Schienen- und Straßenverkehr, auch auf hoher See oder mit der Post. Da nicht an jeder Grenze ein Zollbeamter steht, sonder diese meist erst ein Stück weiter im Landesinneren, gibt es mehrere Maßnahmen:
- Wenn eine Ware die Grenze überquert, unterliegt sie fortan einer zollamtlichen Überwachung, das heißt von nun an dürfen jederzeit Kontrollmaßnahmen durch die Zollverwaltung durchgeführt werden.
- Direkt nach dem Grenzübertritt muss die Ware auf einer vorgeschriebenen Route, unverändert und so schnell wie möglich der zuständigen Zollstelle vorgeführt werden.
- Die Ankunft der Waren muss dem Zoll gemeldet werden, damit sie weiter zollamtlich behandelt werden können.
- Desweiteren muss eine schriftliche Anmeldung in der die Ware genauer bezeichnet wird.
- Bis zur zollrechtlichen Bestimmung der Waren bezeichnet man sie als „vorübergehend verwahrt“, sie muss an einem von der Zollstelle benannten Ort gelagert werden und grundsätzlich der Zollverwaltung unverändert vorgeführt werden.
1.1 Wann liegt eine steuerpflichtige Einfuhr vor?
Bei einer Warenbewegung aus einem so genannten Drittland (Staaten, die nicht der EG angehören) in das Zollgebiet wird gem. § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG eine Einfuhrumsatzsteuer erhoben, weiterhin werden Zölle gemäß dem Zollkodex erhoben und gegebenenfalls Verbrauchsteuern3.
Zum Gemeinschaftsgebiet gehören die 27 Mitgliedstaaten der EG. Weiterhin ist das Zollgebiet der Gemeinschaft in Art. 3 ZK geregelt4.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1.2 Welche Steuern dürfen bei der Einfuhr erhoben werden?
Ob die Ware bei einem Internethändler bestellt wurde oder von Privatpersonen bei ebay ersteigert wurde, spielt bei der Auswirkung der Einfuhrabgabenerhebung keine Rolle.5
Im Verfahren „Abgabenerhebung nach dem Zolltarif“ werden in die zu erhebenden Einfuhrabgaben einzeln berechnet. Nach §1(1)S.3 Zollverwaltungsgesetz sind Einfuhrabgaben alle „im Zollkodex geregelten Abgaben sowie die Einfuhrumsatzsteuer und […] Verbrauchsteuern.“6 Einfuhrabgaben i.S.d §4 Nr.10 Zollkodex sind Zölle.7
a) Zollbetrag
Der zu zahlende Zollbetrag ergibt sich aus den Bestimmungsgrößen Zollwert der Ware und dem entsprechenden Zollsatz.
(i) Zollwert 8
Der Zollwert wird von den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft nach dem Zollwertkodex des GATT (General Agreement on Tariffs and Trade- Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen) einheitlich bestimmt.
Zur Ermittlung des Zollwerts sind sechs unterschiedliche Methoden maßgebend, die zwingend in der aufgeführten Reihenfolge angewendet werden.
Der Zollwert ist demnach entweder
1) der Transaktionswert für die eingeführte Ware
2) der Transaktionswert für gleiche Ware,
3) der Transaktionswert gleichartiger Ware,
4) der berechtigte Verkaufspreis nach der Deduktiven Methode,
5) der errechnete Wert aus den Herstellungskosten,
6) der geschätzte Wert nach der Schlussmethode.
Die Zollwertermittlung nach dem Transaktionswert der eingeführten Ware ist die am häufigsten angewendete Methode und kommt bei Internetkäufen in Betracht, wenn folgende positive und negative Abgrenzungen erfüllt sind:
Positive Abgrenzungsmerkmale:
- Gegenstand der Einfuhr muss eine Ware sein.
- Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft muss mittels eines Kaufvertrages oder einer Rechnung ersichtlich sein. Die Annahme, dass die Ware zur Überführung in den zollrechtlichen freien Verkehr angemeldet wird, reicht dafür aus.
- Ein tatsächlich gezahlter oder zu zahlender Preis für die eingeführte Ware muss gegeben sein.
- Eine Berichtigung des Preises muss möglich sein. Z.B nachträgliche Skonto
Negative Abgrenzungsmerkmale:
- Hinsichtlich der Verwendung der eingeführten Ware dürfen keine Einschränkungen bestehen.
- Der Preis darf nicht von bestimmten Leistungen oder Bedingungen des Käufers abhängen. Z.B. Verkäufer legt den Preis für die eingeführte Ware in einer bestimmten Höhe nur fest, wenn der Käufer bei diesem noch andere waren Kauft.
- Verkäufer und Käufer dürfen nicht durch ihre Verbundenheit den Preis kontrollieren d.h der Preis der Ware darf den tatsächlichen Wert nicht unterschreiten.
(ii) Transaktionswert
Der Transaktionswert steht für den tatsächlich zu zahlenden oder gezahlten Preis der eingeführten Ware d.h der Bruttorechnungspreis.9
Folgende weitere Kostenfaktoren, die nicht im Rechnungspreis enthalten sind, sind bei der Ermittlung des Zollwerts zu berücksichtigen:
- Verpackungskosten (Material und Arbeitslohn)
- Ladekosten
- Transportkosten
- Versicherungskosten für die Beförderung
Diese Kostenfaktoren sind nur in Höhe des Anteils zu berücksichtigen, der bis zum Ort des Verbringens in das Zollgebiet der Gemeinschaft entsteht. Daraus folgt, dass Kosten die in dem Gebiet der Europäischen Gemeinschaft erbracht werden nicht in den Zollwert hinzugerechnet werden dürfen.
Abweichend davon werden die gestammten Kosten bei der Zollwertermittlung berücksichtigt, wenn diese bereits im Rechnungsendpreis enthalten sind.
Dieser Fall tritt vor allem bei Internetkäufen im nicht EG-Ausland auf, wenn der Käufer für die Beförderung der Ware mittels der Post oder einem privaten Versandunternehmen pauschalierte Transportgebühren zu zahlen hat.
Darüber hinaus können auch Preisermäßigungen z.B. Treuerabatte oder Skonto z.B. Mengenrabatte berücksichtigt werden, wenn diese im Zeitpunkt der Ermittlung des Zollwerts feststehen und vom Zollschuldner nachgewiesen wird, dass diese in Anspruch genommen werden. Nicht in der Zollanmeldung berücksichtigte Skonto können auch innerhalb von 3 Jahren nachträglich geltend gemacht werden.
Im Rechnungspreis nicht enthaltene Aufwendungen für Werbung und Garantie gehören nicht zum Zollwert, da diese grundsätzlich auf eigene Rechnung von Käufer getragen werden müssen.
(iii) Zollsatz 10
Die Höhe des Zollsatzes richtet sich nach dem Gemeinsamen Zolltarif der Europäischen Gemeinschaft.
Der Zollsatz ist individuell bestimmbar, denn er hängt von der Art und der Beschaffenheit der Ware ab. Jede individuelle Warengruppe erhält eine spezifische 11- stellige Zolltarifnummer, auch als Codenummer bekannt, mit deren Hilfe der Zollsatz bestimmt werden kann. Auf der Informationsseite der deutschen Zollverwaltung können mit dem Programm EZT-online (Elektronischer Zolltarif) die Codenummer und der Zollsatz ermittelt werden.
Bsp. für Zollsätze:11,12
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
b) Einfuhrumsatzsteuer13
Vorschriften über die Behandlung der Einfuhr sind in dem nationalen Umsatzsteuergesetz (UStG) enthalten. Nach § 1(1)Nr.4 UStG ist die Einfuhr steuerbar sowie Mangels einer Steuerbefreiungsvorschrift nach §4 UStG steuerpflichtig.
Für die Einfuhrumsatzsteuer ( EUSt) gelten die Vorschriften für die Erhebung der Zölle sinngemäß. Das bedeutet, dass die EUSt mit der Abgabe einer Zollanmeldung an die zuständige Zollstelle entsteht gem. Art. 201(2) ZK i.V.m. §13(2), §21(2) UStG.
Die Zollbehörde kümmert sich anschließend um die Erhebung der EUSt.
Der Einfuhrumsatzsteuerbetrag ergibt sich aus dem Einfuhrumsatzsteuerwert (EUSt- Wert) und dem Einfuhrumsatzsteuersatz (EUSt- Satz).
(i) EUSt-Wert
Die Bemessungsgrundlage der EUSt bildet grundsätzlich der Wert des eingeführten Gegenstandes- der Zollwert gem. §11(1) UStG.
Folgende Kostenfaktoren müssen in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden, wenn sie noch nicht im Zollwert enthalten sind, §11(2) UStG.
- Im Ausland geschuldete Einfuhrabgaben und Steuern z.B. drittländische Ausfuhrzölle
[...]
1 Beck Texte, Bürgerliches Gesetzbuch , 58. Auflage, 2006, Deutscher Taschenbuch Verlag.
2 http://www.zoll.de/b0_zoll_und_steuern/a0_zoelle/a1_grundlage_zollrecht/c0_warenbegriff/index.html
3http://www.zoll.de/b0_zoll_und_steuern/a0_zoelle/a1_grundlage_zollrecht/b0_zollgebiet/index.html
4 http://www.zoll.de/b0_zoll_und_steuern/a0_zoelle/a1_grundlage_zollrecht/b0_zollgebiet/index.html
5 Verweis auf Artikel: „Schnäppchen ohne Grenzen“, in Zeitschrift: text, Ausgabe 3/2007 / Seite 12-13
6 Zollverwaltungsgesetz vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2125 (1993, 2493)), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Juni 2007 (BGBl. I S. 1037)".
7 Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Feststellung des Zollkodex der Gemeinschaften.
8 Zollwert: http://www.zoll.de/b0_zoll_und_steuern/a0_zoelle/d2_zollwert/index.html. Lorenz, Willhelm, Leitfaden für Spediteure und Logistiker in Ausbildung und Beruf, ed.Dipl.-Kfm. Willy Korf, Band 2, 15. Auflage 2004, S.129-136. Transaktionswert: http://www.zoll.de/b0_zoll_und_steuern/a0_zoelle/d2_zollwert/ a0_methoden_zollwertermittlung/a0_transaktionswert/index.html.
9 Gezahlter oder zu zahlender Preis: www.zoll.de/b0_zoll_und_steuern/a0_zoelle/d2_zollwert/ a0_methoden_zollwertermittlung/a0_transaktionswert/b0_gez_oder_zu_zahl/index.html
10 test / Schnäppchen ohne Grenzen/ Ausgabe 3/2007 / Seite 12-13
11 http://www.zoll.de/faq/postverkehr/postverkehr/index.html#post8
12 http://auskunft.ezt-online.de/ezto/EztSuche.do?init=ja&menuexpand=0#ziel
Häufig gestellte Fragen
Was ist der Zweck dieses Dokuments?
Dieses Dokument bietet einen umfassenden Überblick über das Thema Einfuhr, Zölle und Steuern bei Warenbestellungen aus Drittländern (Nicht-EU-Ländern), insbesondere im Kontext von Online-Käufen.
Wann liegt eine steuerpflichtige Einfuhr vor?
Eine steuerpflichtige Einfuhr liegt vor, wenn Waren aus einem Drittland in das Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft gelangen. In diesem Fall werden Einfuhrumsatzsteuer, Zölle und gegebenenfalls Verbrauchsteuern erhoben.
Welche Steuern und Abgaben fallen bei der Einfuhr an?
Bei der Einfuhr können verschiedene Steuern und Abgaben anfallen, darunter Zölle, Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) und gegebenenfalls Verbrauchsteuern wie Tabak- oder Kaffeesteuer.
Wie wird der Zollbetrag berechnet?
Der Zollbetrag wird anhand des Zollwerts der Ware und des entsprechenden Zollsatzes berechnet. Der Zollwert wird nach dem Zollwertkodex des GATT ermittelt, wobei verschiedene Methoden zur Anwendung kommen.
Was ist der Zollwert?
Der Zollwert ist der Wert einer Ware, auf dessen Grundlage der Zoll berechnet wird. Er wird in der Regel anhand des Transaktionswerts ermittelt, also des tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises der Ware.
Welche Kosten werden bei der Ermittlung des Zollwerts berücksichtigt?
Bei der Ermittlung des Zollwerts werden neben dem Warenpreis auch Verpackungskosten, Ladekosten, Transportkosten und Versicherungskosten berücksichtigt, sofern diese bis zum Ort des Verbringens in das Zollgebiet der Gemeinschaft entstanden sind.
Wie wird die Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) berechnet?
Die EUSt wird anhand des Einfuhrumsatzsteuerwerts (EUSt-Wert) und des Einfuhrumsatzsteuersatzes (EUSt-Satz) berechnet. Der EUSt-Wert entspricht grundsätzlich dem Zollwert zuzüglich bestimmter Kostenfaktoren.
Welche Vorschriften gelten für die Einfuhrumsatzsteuer (EUSt)?
Für die EUSt gelten die Vorschriften für die Erhebung der Zölle sinngemäß. Die EUSt entsteht mit der Abgabe einer Zollanmeldung an die zuständige Zollstelle.
Was ist die Kleinbetragsregelung?
Es gibt Kleinbetragsregelungen, nach denen keine oder geringere Einfuhrabgaben erhoben werden, wenn der Wert der eingeführten Ware einen bestimmten Betrag nicht überschreitet.
Was sind Präferenzabkommen?
Präferenzabkommen sind Abkommen mit bestimmten Ländern oder Regionen, die Zollbegünstigungen für Waren aus diesen Gebieten vorsehen.
Gibt es Zollbefreiungen für bestimmte Waren?
Ja, es gibt Zollbefreiungsvorschriften für bestimmte Warengruppen, z.B. für Gegenstände mit erzieherischem, wissenschaftlichem oder kulturellem Charakter.
Was ist bei der Einfuhr in Bezug auf Verbote und Beschränkungen zu beachten?
Bei der Einfuhr ist zu beachten, dass die Ware keinen Verboten und Beschränkungen unterliegt. Bestimmte Waren dürfen nicht in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt werden, z.B. Waffen oder gefälschte Markenartikel.
Wie muss eine Ware aus einem Drittland angemeldet werden?
Die Ware muss bei dem Zoll gestellt werden. Wenn die Ware durch die Deutsche Post AG befördert wird, übernimmt die Gestellung in der Regel die Deutsche Post AG. In bestimmten Fällen ist der Käufer aber zur Selbstverzollung verpflichtet.
Welches Recht gilt bei Problemen mit der Einfuhr?
Der Vertrag unterliegt in der Regel dem Recht des ausländischen Anbieters. Das inländische Verbraucherschutzrecht ist jedoch stets gemäß der für Verbraucherverträge geltende Sonderanknüpfung anwendbar.
- Quote paper
- Dr. Carsten Weerth (Hrsg.) (Author), 2007, ebay-Käufe im Nicht-EG-Ausland, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/189413