Die enorme Wichtigkeit und Praxisrelevanz des vorliegenden Mitbestimmungsrechts zeigt sich vor allen Dingen darin, dass die heutige moderne Arbeitswelt durch immer höhere Arbeitsanforderungen an die einzelnen Arbeitnehmer von einem „Kommen und Gehen“ geprägt ist, sodass die Fluktuationsrate in den einzelnen Betrieben konstant in Bewegung bleibt und es kontinuierlich zur Durchführung aller möglichen personellen Maßnahmen i.S.d. § 99 BetrVG kommt.
In der vorliegenden Darstellung soll nun die rechtliche Wirkung, die von der Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats zu der geplanten personellen Maßnahme ausgeht, in ihrer Gesamtheit dargestellt werden.
Hierzu wird die Arbeit in zwei Teile aufgegliedert: Im ersten Teil (B.) soll die Frage beantwortet werden, wann die Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats überhaupt eine Rechtswirkung entfaltet, bevor im zweiten Teil (C.) der Ausarbeitung näher auf die Problematik eingegangen wird, wie die Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats rechtlich wirkt.
[...]
Inhaltsverzeichnis
A. Einleitung
B. Die Mitbestimmung des Betriebsrats bei personellen Einzelmaßnahmen gem. § 99 BetrVG im Überblick
I. Unterrichtungs- und Zustimmungserfordernis des Betriebsrats
II. Zustimmungsverweigerungsrecht des Betriebsrats
1. Zustimmungsverweigerungsgrund und Einwochenfrist
2. Formerfordernis der Schriftlichkeit
a) Keine Schriftform i.S.d. § 126 Abs. 1 BGB
b) Schriftform i.S.d. § 126 Abs. 1 BGB
c) Stellungnahme
3. Zwischenergebnis
C. Die Rechtswirkung der Zustimmungsverweigerung in ihren Einzelheiten
I. Kollektivrechtliche Wirkung der Zustimmungsverweigerung
1. Bedeutung für die einzelnen personellen Maßnahmen des § 99 BetrVG
a) Einstellung
aa) Begründung eines Arbeitsverhältnisses und tatsächliche Arbeitsaufnahme
bb) Tatsächliche Eingliederung in den Betrieb
cc) Stellungnahme
dd) Zwischenergebnis
b) Versetzung
c) Ein- oder Umgruppierung
2. Zustimmungsersetzungsverfahren gem. § 99 Abs. 4 BetrVG
3. Aufhebung mitbestimmungswidriger Maßnahmen, § 101 S. 1 BetrVG und ggf. Verhängung eines Zwangsgeldes, § 101 S. 2 BetrVG
a) Mitbestimmungssicherungsverfahren nach § 101 S. 1 BetrVG
b) Zwangsgeldverfahren nach § 101 S. 2 BetrVG
c) Bedeutung für die einzelnen personellen Maßnahmen des § 99 BetrVG
aa) Einstellung und Versetzung
bb) Ein- oder Umgruppierung
II. Individualrechtliche Wirkung der Zustimmungsverweigerung
1. Individualrechtliche Rechtsgrundlagen der personellen Maßnahmen
2. Arbeitgeber nimmt die individualrechtliche Rechtsgrundlage der personellen Maßnahme trotz Zustimmungsverweigerung vor
a) Keine automatisch angeordnete individualrechtliche Unwirksamkeit der personellen Einzelmaßnahme durch das Gesetz
aa) Begründung einer Analogie zu § 102 Abs. 1 S. 3 BetrVG
bb) Ablehnung einer Analogie zu § 102 Abs. 1 S. 3 BetrVG
b) Individualrechtliche Wirkung der Zustimmungsverweigerung für jede Art der personellen Einzelmaßnahmen des § 99 BetrVG gesondert zu bestimmen
aa) Einstellung
bb) Versetzung
(1) Individualrechtliche Rechtsgrundlage ist unwirksam
(2) Individualrechtliche Rechtsgrundlage ist wirksam
(3) Differenzierende Lösung
(4) Stellungnahme
cc) Ein- oder Umgruppierung
D. Zusammenfassung und Schlussbetrachtung
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