Leseprobe
Inhalt
1. Die Geschichte des Urheberrechts
1.1 AntikebisSpätmittelalter
1.2 Spätmittelalter
1.3 18. bis 19. Jahrhundert
1.4 20. Jahrhundert
1.5 21. Jahrhundert
2. Der Inhalt des Urheberrechtsgesetzes (UrhG)
2.1 DasWerk
2.2 DerUrheber
2.3 Urheberpersönlichkeitsrecht und Verwertungsrechte
2.4 Folgerecht(§26)
2.5 Vergütungsrechte für Vermietung und Verleihen (§ 27)
2.6 Einschränkungen des Urheberrechts (Schrankenbestimmungen)
2.7 Urheberrechtsverletzung
2.7.1 Zivilrechtliche Folgen (vom Verletzten erwirkt):
2.7.2 Strafrechtliche Folgen (vom Staat verfolgt):
2.8 UrheberrechtundCopyright
3. Begriffsklärung und digitale Methoden zur Wahrung des Urheberrechts
3.1 Digital Rights Management (DRM)
3.2 Netlabels
4. Verwertungsgesellschaften
4.1 Definition
4.2 Geschichte der Verwertungsgesellschaften
5. DieGEMA
5.1 GeschichtederGEMA
5.2 InternerAufbau
5.3 Mitgliedschaften
5.4 Ausschüttungen
5.5 Beispiel - Tarif WR-VR-B 1 (für die Nutzung von Werken des GEMA-Repertoires in Kleinkunstbühnen)
5.6 Beispiel - Tarif WT-2 (für die Nutzung von Werken des GEMA-Repertoires in Telefonwarteschleifen und Anrufbeantwortern)
6. Fazit
6.1 Finanzen
7. Literatur
1. Die Geschichte des Urheberrechts
1.1 Antike bis Spätmittelalter
Das Recht für geistiges Eigentum (oder auch Urheberrecht) bildete sich zwischen Spätmittelalter und dem Beginn des 19. Jahrhunderts in Europa. In der Antike bis zum Hochmittelalter existierte kein Schutz für geistiges Eigentum, sondern vielmehr Regelungen für Sachbesitz als Eigentum (vgl. Schickert 2005 : 52), jedoch war der Begriff bereits bekannt.
Wichtige Werke wurden in der Antike ununterbrochen von Mönchen von Hand kopiert, in verschiedene Sprachen übersetzt und somit ohne Einwilligung des Urhebers vervielfältigt. Lediglich das Stehlen oder Zerstören von Besitzgegenständen wurde bestraft. Der Urheber eines Buches versuchte sich allerdings mit Flüchen vor ungewollten Kopien zu schützen. So schreibt Markus Junker, dass „Eike Repgow im Sachsenspiegel denjenigen, die sein Werk verfälschten" (Junker 2002), schriftlich mit „Aussatz und Hölle" drohte.
Das Wort Plagiat stammt von dem lateinischen Wort plagium ab und bedeutet „die Entführung freier Menschen in die Sklaverei" (Schickert 2005 : 69). Marcus Valerius Martia- lis prägte diesen Begriff, da er diesen mit einer Person namens Fidentius in Verbindung brachte, der Martialis Gedichte unter eigenem Namen vorlas und somit diese bildlich gesehen versklavte.
1.2 Spätmittelalter
Durch die Erfindung des Buchdrucks Mitte des 15. Jahrhunderts durch Johannes Gutenberg war es nun möglich, viele Kopien eines Buches detailgetreu und weniger aufwendig anzufertigen. Dennoch konnte sich der Urheber trotz der steigenden Anzahl der Kopien glücklich schätzen, einen Bruchteil von den Einnahmen durch den Verleger abzubekommen. So wurde ein Buch, welches nach langer Arbeit und kostenaufwändigen Verfahren endlich in Druck ging, „meist von anderen nachgedruckt und zu einem niedrigeren Preis angeboten" (Schulze 1981 : 26), was zu Verlusten für den Erstdrucker führte.
Aus finanziellen Gründen, aber auch aus dem Wunsch heraus, über sein eigenes Werk die Kontrolle zu behalten, was Veränderungen und Verfälschungen anging, erbaten sich die Drucker von der Obrigkeit Sonderrechte für den Druck eines Buches. Diese sogenannten Privilegien (im kirchlichen Bereich Imprimatur] sollten regeln, wer für wie lange Zeit dazu befugt war, ein bestimmtes Werk zu drucken. Somit wurden fehlerhafte Nachdrucke, Abänderungen und auch die finanzielle Konkurrenz unterbunden. Der Adel kontrollierte das „Herrschafts- und Verwaltungswissen. Klerus und Kirchen kontrollierten die religiösen und konfessionellen Wissensbestände" (Siegrist 2006 : 1]. Für die Vergabe solcher Privilegien behielt sich die Obrigkeit vor zu entscheiden, wem sie diese aushändigte und wem nicht. Somit erhielt sie mehr Kontrolle über die Veröffentlichungen innerhalb ihres Machtgebietes und vermieden so unter Umständen auch politische Diskussionen.
1.3 18. bis 19. Jahrhundert
Während des 18. Jahrhunderts wurde die Individualität für den Künstler vordergründiger und somit auch der Wert des geistigen Eigentums und der Kunst selbst. Die Künstler verstanden sich als Schöpfer und entwickelten ein neues Selbstverständnis. Das Werk wurde zur Schöpfung erhoben und die Verfasser vertraten die Ansicht, dass trotz der technischen Vervielfältigung ihrer Werke die Form des Gedankens und des Ausdrucks unveräußerlich seien und dem Autor gehörten, so Siegrist (vgl. Siegrist 2006 : 2]. Die Privilegien wurden in Territorialprivilegien aufgespalten, die dem Adel noch genauere Kontrolle über die Verbreitung der Schriften in ihren Herrschaftsgebieten verliehen. Diese unterbanden das Nachdrucken von Schriften in bestimmten Gebieten vollständig. 1710 wurde das Statue of Anne in England erlassen (vgl. Siegrist 2006 : 1], ein Schutzrecht für geistiges Eigentum, welches einen Anstoß zur Einführung von Schutzrechten in anderen Ländern gab. Da der Autor nun als Schöpfer und alleiniger Inhaber des verschriftlichten Gedankenguts galt, begannen im 19. Jahrhundert die Verleger Honorare für den Erwerb einer Art Drucklizenz zu zahlen. Der Verleger zahlte dem Verfasser ein einmaliges Honorar, da er die Kosten des Drucks wieder einbringen musste. Ein solcher „Verlagsvertrag regelte [...] die Übertragung des Verlagsrechts durch den Verfasser" (Pahlow 2006 : 86] und verpflichtete den Verleger zur Vervielfältigung und Veröffentli chung des Werkes. Dieser Vertrag kann als erstes gewerbliches Schutzrecht verstanden werden.
1837 wurde in Preußen ein ähnliches Gesetz eingeführt, welches „nach langwierigen Auseinandersetzungen die dreißigjährige Schutzfrist für Verlagsprodukte" (Wehler 2006 : 441) einführte und somit den Anspruch des Urhebers, bbeziehungsweise seiner Rechtsnachfolger, bis dreißig Jahre nach dessen Tod absicherte. Der Norddeutsche Bund übernahm 1870 dieses Gesetz. Das Deutsche Reich führte es 1871 ein und baute es weiter aus. Die Berner Übereinkunft sicherte dann 1886 dem Verfasser einer Schrift ein internationales Schutzrecht über 50 Jahre nach dem Tod und „gleiche Behandlung wie dem Inländer" (Siegrist 2006 : 3) in den Unterzeichnerstaaten zu.
1.4 20. Jahrhundert
In der Zeit des Nationalsozialismus wurden die Schutzrechte im Rahmen der Gleichschaltung außer Kraft gesetzt. Der Urheber wurde lediglich in den Stand eines Treuhänders seines Werkes in Vertretung des Volkes versetzt, um völlige Kontrolle über alle Veröffentlichungen erlangen zu können. 1952 regelte allerdings das in Genf unterzeichnete Welturheberrechtsabkommen ein weltweites Urheberrecht und so wurden 1965 die bestehenden Gesetze entsprechend angepasst. Die in Genf eingeführten Regelungen gelten bis heute und werden Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte genannt. Der Schutz wurde von 50 auf 70 Jahre bis nach dem Tod in seiner Gültigkeit verlängert.
1.5 21.Jahrhundert
Bereits 1994 verabschiedete die WTO (Welthandelsorganisation) ein Übereinkommen, welches weltweite Mindeststandards, wie zum Beispiel ein Schutzrecht von mindestens 50 Jahren, beinhaltete. Das Übereinkommen trägt den Namen TRIPS (Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums). So wurde weltweit „der Schutz des geistigen Eigentums unter handelspolitischen Zielstellungen standardisiert und durchgesetzt" (Siegrist 2006 : 3). 1996 Unterzeichnete dann die Weltorganisation für geistiges Eigentum den WIPO-Urheberrechtsvertrag, sowie den WlPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger, um unter anderem die Vervielfältigungsrechte zu stärken. Das Recht auf Zugänglichmachung wurde eingeführt und ermöglichte die Lizen- sierung von Werken. Es konnten seit dem zum Beispiel Schriften wie Noten digitalisiert und im Internet zum Verkauf angeboten werden. Die Veranschaulichung erfolgt am Beispiel Notenhandel. Ein Werk kann in Datenbanken eines Anbieters gesucht und anschließend durch die Zahlung eines kleinen Betrages angesehen und ausgedruckt werden. Durch diesen Vorgang spart der Anbieter die Kosten für die technische Vervielfältigung der Werke. 2001 wurde die EG-Urheberrechtslinie in der EU eingeführt, welche die in den USA eingeführten Rechte und die meisten Regelungen der WIPO übernahm. Seit 2003 gilt daran anschließend das verschärfte Urheberrecht in Deutschland, wie wir es heute kennen. Das bewusste Umgehen eines Kopierschutzes, also eine Raubkopie, für kommerzielle oder private Zwecke ist seit diesem Jahr strafbar. Eine Kopie eines Datenträgers zu erstellen ist nur noch zulässig, „wenn der Originaldatenträger nicht kopiergeschützt ist" (Schmid 2003). Die technischen Schutzmaßnahmen dürfen nicht mehr umgangen werden, selbst dann nicht, wenn die Kopie eine theoretisch legale private Backup-Kopie wäre. Hat also eine Audio-CD zum Beispiel starke Kratzer, sodass sie nur noch vom CD-Laufwerk es PCs abgespielt werden kann, so wäre eine Kopie zum Erhalt der Daten (und um die CD wieder mit dem Hifi-Player abspielen zu können) illegal, sofern der Datenträger einen Kopierschutz besitzt. Nicht verboten ist weiterhin die Erstellung einer CD von digital geschützten Daten.
2. Der Inhalt des Urheberrechtsgesetzes (UrhG)
Einen globalen Überblick, um was es in dem Urheberrechtsgesetz (UrhG) geht, hat jeder. Das Gesetz war zu Recht in den letzten Jahren oft ein großes Thema in den Medien, wie zum Beispiel 2003 aufgrund neuer Kopierschutz-Regelungen. Was genau allerdings ist das Urheberrechtsgesetz und wie setzt es sich zusammen?
Das Gesetz wird in fünf Teile unterteilt. Der Erste Teil, auf den ich im Folgenden näher eingehen werde, umfasst grundsätzliche Begriffsklärungen und die Rechte des Urhebers, sowie die Schrankenbestimmungen des Urheberrechts. Die weiteren vier Teile beschäftigen sich mit den einzelnen Werkarten, wie zum Beispiel Filme. Detaillierter um das Aufführen geschützter Werke und die Bedingungen für Aufführenden und Veranstalter. Des Weiteren werden die Folgen einer Rechtsverletzung näher ausgeführt.
2.1 DasWerk
Der Werksbegriff umfasst die Bereiche Literatur, Kunst und Wissenschaft und wird als „persönliche geistige Schöpfung" (UrhG § 2) definiert. Dieses muss Individualität und Originalität aufweisen, sowie auf einen Rezipienten wirken und somit aufnehmbar sein. Reine Routinearbeit reicht nicht, ebenso der reine Gedanke. Der Werkgedanke grenzt sich klar von technischen und naturwissenschaftlichen Erfindungen ab.
Die Einzelnen Werkarten sind im UrhG wie folgt definiert:
1. Sprachwerke, Schriftwerke, Reden, Computerprogramme
2. Werke der Musik
3. Pantomimische Werke, Werke der Tanzkunst
4. Werke der bildenden Künste, Werke der Baukunst, Werke der angewandten Kunst, Entwürfe solcher Werke
5. Lichtbildwerke, ähnlich geschaffene Werke
6. Filmwerke, ähnlich geschaffenen Werke
7. Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen, plastische Darstellungen
Ein Werk im Sinne des UrhG muss in einer Kategorie zuordenbar sein und alle genannten Kriterien erfüllen, um als Werk anerkannt werden zu können.
2.2 Der Urheber
Der Urheber ist „der Schöpfer des Werkes" (UrhG § 7). Er muss eine menschliche Person sein. Miturheber können festgelegt werden, solange sich das Werk nach seinen Teilen den Miturhebern zuzuordnen lässt. Der Anteil an der Vergütung für das Werk wird „nach Umfang ihrer Mitwirkung an der Schöpfung" (UrhG § 8) berechnet.
Die Rechte der Miturheber können allerdings auch auf die verbleibenden Miturheber abgetreten und aufgeteilt werden, sofern der Verzichtende eine Erklärung für seinen Verzicht abgibt. Grundsätzlich ist das Urheberrecht nicht übertragbar, allerdings stellt das Erbe eine Ausnahme dar, denn bis 70 Jahre nach dem Tod des eigentlichen Urhebers, kann der Erlös des Werkes an einen Erben abgetreten werden, sofern dieser im Testament benannt wurde. Das Erbe ist nicht erstreitbar, kann also nicht durch Anfechtung des Testaments übertragen werden.
2.3 Urheberpersönlichkeitsrecht und Verwertungsrechte
Das Urheberpersönlichkeitsrecht ist aufgeteilt in drei Paragraphen:
- Veröffentlichungsrecht (UrhG §12)
- Anerkennung der Urheberschaft (UrhG § 13)
- Entstellung des Werkes (UrhG § 14)
Durch das Veröffentlichungsrecht ist es dem Urheber Vorbehalten „zu bestimmen, ob und wie sein Werk zu veröffentlichen ist" (UrhG § 12). Jedoch darf dieser den Inhalt seines Werkes nicht öffentlich beschreiben oder vortragen, wenn es bereits mit seiner Zustimmung veröffentlicht wurde. Die Anerkennung der Urheberschaft regelt, dass der Urheber bestimmen kann, ob und wie seine Urheberschaft auf dem Werk zu verzeichnen ist. Auch darf er eine Entstellung des Werkes verbieten, sofern sie seine „geistigen oder persönlichen Interessen" (UrhG § 14) gefährdet.
Die Verwertungsrechte des Urhebers sprechen diesem als einzigem das Recht zu, sein Werk zu verwerten. Das bedeutet, dass er allein bestimmt, ob und wie sein Werk verbreitet werden darf. Als die wichtigsten Unterpunkte der Verwertungsrechte sind die folgenden anzusehen:
- Vervielfältigungsrecht (UrhG § 16)
- Verbreitungsrecht (UrhG §17)
- Ausstellungsrecht (UrhG § 18)
[...]
- Arbeit zitieren
- Daniel Schmidt (Autor), 2011, Das Urheberrecht: Vom geistigen Eigentum und Verwertungsgesellschaften, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/189916
Kostenlos Autor werden
Kommentare