Leseprobe
Inhaltsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
Abkürzungs- und Symbolverzeichnis
1 Einleitung und Problemstellung
2 Begrifflichkeiten
2.1 Was sind assoziierte Unternehmen?
2.2 Was sind Gemeinschaftsunternehmen?
3 Grundlagen der Equity-Methode
3.1 Überblick
3.2 Vorgehensweise
3.3 Anwendungsbereich
3.3.1 Erstmalige Anwendung der Equity-Methode
3.3.2 Fortschreibung der Equity-Methode
3.4 Buchwertmethode
4 Beendigung der Equity-Bilanzierung
5 Beurteilung der Equity-Methode
6 Fazit und Ausblick
Literaturverzeichnis
Anhang
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Abgrenzung zwischen Voll- und Quotenkonsolidierung sowie Anwendung der Equity-Methode und Anschaffungskostenbewertung
Abbildung 2: Fortschreibung des Beteiligungsbuchwertes nach Buchwertmethode
Abkürzungs- und Symbolverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1 Einleitung und Problemstellung
In einem Konzernabschluss wird die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage nach dem Einheitsgrundsatz so betrachtet, als ob alle einbezogenen Unternehmen zusammen als wirtschaftliche Einheit ein einziges Unternehmen wären. Durch diesen Perspektivwechsel von der Darstellung der wirtschaftlichen Lage eines einzelnen, rechtlich selbständigen Unternehmens zu der Darstellung der wirtschaftlichen Lage einer Gruppe rechtlich selbständiger Unternehmen, ändern sich der Ansatz und die Bewertung der Vermögenswerte und Schulden. Denn die im Konzernabschluss abzubildenden Sachverhalte müssen aus der Sicht der wirtschaftlichen Einheit des Konzerns neu beurteilt und ähnliche Sachverhalte bei allen einbezogenen Unternehmen gleich dargestellt werden.
Die handelsrechtliche Konzernrechnungslegung wurde durch das BilMoG u.a. mit dem Ziel einer Annäherung an die IFRS grundlegend verändert. Durch die Neuregelungen soll der handelsrechtliche Konzernabschluss so weiterentwickelt werden, dass er im Vergleich zum Konzernabschluss nach IFRS, insbesondere für konzernrechnungslegungspflichtige, nicht-kapitalmarktorientierte Unternehmen, als eine einfachere und kostengünstigere Alternative bestehen bleibt. In diesem Zusammenhang betreffen die Änderungen durch das BilMoG die Einbeziehung von assoziierten Unternehmen bzw. seit Anfang 2011 auch Gemeinschaftsunternehmen in den Konzernabschluss nach der Equity-Methode nach IAS 28. Während in Bezug auf die Definition von assoziierten Unternehmen nach § 311 HGB keine Änderungen zu verzeichnen sind, wurden die Absätze 1-3 des § 312 HGB zur Konsolidierung von assoziierten Unternehmen durch das BilMoG mit dem Ziel der Vereinheitlichung und Vereinfachung so weit wie möglich an die IFRS angepasst.
Zu Beginn dieser Arbeit (Kapitel 1) kommen zunächst ein paar einleitende Worte, die die allgemeinen Aspekte zur Equity-Methode betrachten. Die genaueren Hintergründe bis zur heutigen Anwendung der Methode werden hierbei erörtert. Es wird auf die Problemstellung dieser Arbeit eingegangen und die Zielsetzung dargestellt. Abschließend kommt es zur Einordnung von „assoziierten Unternehmen“ und „Gemeinschaftsunternehmen“ im Gesamtkontext. In der folgenden Arbeit wird jedoch später bei der Equity-Methode vorwiegend auf assoziierte Unternehmen eingegangen.
Im zweiten Kapitel werden die Grundlagen der Equity-Methode vorgestellt. Es wird zunächst ein Überblick über die Funktionsweise der Methode gegeben. Danach wird die genaue Vorgehensweise erläutert und der Anwendungsbereich wird dargestellt. Hierbei wird zunächst auf die erstmalige Anwendung der Equity-Methode eingegangen, während anschließend die Fortschreibung näher betrachtet wird. Zum Schluss dieses Kapitels wird die Vorgehensweise anhand der Buchwertmethode erörtert.
Im folgenden Kapitel rücken die Formen für die Beendigung der Equity-Bilanzierung in den Vordergrund. Es werden ausführlich die verschiedenen Varianten dargestellt, die hierbei in Frage kommen.
Im vierten Kapitel kommt es zu einer kritischen Betrachtung der Anwendung der Equity-Methode, in dem das Verfahren beurteilt wird. Es werden verschiedene Argumente in Augenschein genommen, bevor es abschließend zu einem Fazit mit einem Ausblick für die Zukunft kommt.
2 Begrifflichkeiten
2.1 Was sind assoziierte Unternehmen?
„Assoziierte Unternehmen sind solche Unternehmen, an denen die Muttergesellschaft keinen beherrschenden, immerhin aber einen ‚maßgeblichen Einfluss‘ ausübt.“[1]
Das Handelsrecht und die IFRS definieren ein assoziiertes Unternehmen somit über den maßgeblichen Einfluss durch den Anteilseigner. Voraus-setzung hierfür ist ein Anteilsbesitz von mindestens 20%. Es kann sich sowohl nach IFRS als auch nach Handelsrecht weder um ein Tochterunternehmen noch um ein Gemeinschaftsunternehmen handeln.
„§ 311 HGB kennt keine rechtsformspezifischen Einschränkungen, sodass Kapital- und Personenhandelsgesellschaften aber auch BGB-Gesellschaften, welche die Unternehmenseigenschaften erfüllen, als assoziierte Unternehmen in Frage kommen.“[2] Auch die IFRS kennt keine rechtsformspezi-fischen Einschränkungen. Gemäß IAS 28.2 sind auch nicht körperlich organisierte Unternehmen, wie Personenhandelsgesellschaften assoziierte Unternehmen. Die Beteiligungen an dem Unternehmen sowie die Geschäftsbeziehungen werden im Konzernabschluss des Investors grundsätzlich nach der Equity-Methode bilanziert.
Gemäß § 311 Abs. 1 Satz 1 HGB besteht ein assoziiertes Unternehmen nur, wenn ein Konzernunternehmen (Mutter- oder Tochterunternehmen) eine Beteiligung nach § 271 Abs. 1 HGB an diesem Unternehmen hält. Eine wichtige Voraussetzung ist, dass der Besitz des Anteils dazu bestimmt ist, dem Geschäftsbetrieb durch Herstellung einer dauerhaften Verbindung zu dienen. Somit können Unternehmen, an denen keine Beteiligung vorhanden ist, keine assoziierten Unternehmen nach HGB sein.[3]
Ein maßgeblicher Einfluss eines Investors auf ein anderes Unternehmen charakterisiert sich dadurch, dass er zwar die Möglichkeit hat, an Entscheidungen über die Finanz- und Geschäftspolitik mitzuwirken, er dieses Unternehmen jedoch nicht beherrschen kann. Wichtige Indizien nach IAS 28.7 für einen maßgeblichen Einfluss sind:[4]
- Mitgliedschaft in einem Verwaltungsorgan bzw. gleichwertigem Leitungsgremium des Unternehmens
- Mitwirkung an der Geschäftspolitik des Unternehmens
- Bestehen wesentlicher Geschäftsbeziehungen mit dem Unternehmen
- Austausch von Führungspersonal
- Bereitstellung bedeutender technischer Informationen
Wenn ein Unternehmen mindestens 20% und weniger als 50% an einem Unternehmen hält, wird ein maßgeblicher Einfluss auf das assoziierte Unternehmen vermutet (IAS 28.6).[5] Entscheidend ist hierzu das Rechnungslegungssystem, wo Stimmrechte hinzugezählt werden, die über Tochterunternehmen ausgeführt werden. Zudem werden nach IAS 28.8. auch bestimmte potenzielle Stimmrechte hinzugezogen. Wenn der Investor beweisen kann, dass er keinen maßgeblichen Einfluss ausübt, muss keine Equity-Methode angewandt werden. Beteiligungen an assoziierten Unternehmen sind im Konzernabschluss gesondert auszuweisen.
2.2 Was sind Gemeinschaftsunternehmen?
„Gemeinschaftsunternehmen sind Unternehmen, an denen mehrere Gesellschaften meist mit gleichem, zumindest aber nicht mit derart unterschiedlichem Recht beteiligt sind, dass eine allein das Gemeinschaftsunternehmen leiten oder beherrschen könnte.“[6]
Unter Gemeinschaftsunternehmen, bekannt auch als Joint Ventures, versteht man eine Form der Zusammenarbeit zwischen zwei oder mehreren voneinander unabhängigen Unternehmen. Es wird ein Unternehmen gemeinsam gegründet oder erworben, mit dem Ziel, Aufgaben im gemeinsamen Interesse der Partnerunternehmen auszuführen.[7] „Bei der Abgrenzung des Konsolidierungskreises ist darauf abzustellen, dass das Mutterunternehmen direkt oder indirekt über ein einbezogenes Tochterunternehmen ein anderes Unternehmen gemeinsam mit einem oder mehreren nicht in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen führt.“[8]
Wichtig zu erwähnen ist, dass der Begriff „Joint Venture“ nicht immer die Unternehmenseigenschaft voraussetzt und somit nicht jedes Joint Venture ein Gemeinschaftsunternehmen darstellt. Es lassen sich nach IAS 31.7 drei Haupttypen von Joint Ventures unterscheiden:[9]
- Gemeinschaftlich geführte Tätigkeit:
Das Joint Venture verfügt über kein Gesamthands- oder Bruchteilsvermögen. Lediglich Erlöse bzw. Erträge werden unter den Partnerunternehmen aufgeteilt.
- Vermögenswert unter gemeinsamer Führung:
Es besteht gemeinsames Eigentum an einem oder mehreren Vermögenswerten, welche in das Joint Venture eingebracht oder für
Zwecke des Joint Ventures erworben wurden und dafür genutzt werden. Dem Vermögenswert unter gemeinsamer Führung fehlt es jedoch an der Unternehmenseigenschaft.
- Gemeinschaftlich geführte Einheiten:
Das Joint Venture ist ein rechtlich selbstständiges Unternehmen. I.d.R. handelt es sich um eine Kapital- oder Personalhandelsgesellschaft. Aber auch eine BGB-Gesellschaft kann eine gemeinschaftlich geführte Einheit darstellen.
Es handelt sich ausschließlich um ein Gemeinschaftsunternehmen bei einer gemeinschaftlich geführten Einheit.
Im deutschen Handelsrecht findet man die Regelungen zu Gemeinschaftsunternehmen in § 310 HGB, bei den IFRS in IAS 28 und 31.
Ein Gemeinschaftsunternehmen ist nach HGB und IFRS durch folgende Merkmale gekennzeichnet:[10]
- Nach § 310 HGB muss für ein Gemeinschaftsunternehmen die Unternehmenseigenschaft erfüllt sein.
- Nach HGB wird vorausgesetzt, dass der Gesellschafter ein in die Konsolidierung einbezogenes Mutter- oder Tochterunternehmen ist. Es muss somit ein Konzernabschluss erstellt werden, der in das Gemeinschaftsunternehmen einzubeziehen ist.
- Das Gemeinschaftsunternehmen muss gemeinsam mit einem oder mehreren nicht in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen geführt werden.
„Nach § 310 HGB und IAS 31.30 besteht ein Wahlrecht, Gemeinschaftsunternehmen anteilsmäßig in den Konzernabschluss einzubeziehen.“[11] Sollte dieses Wahlrecht nicht genutzt werden, müssen die Anteile nach der Equity-Methode bilanziert werden.[12]
3 Grundlagen der Equity-Methode
„ Die Equity-Methode – die Bezeichnung stammt aus dem US-amerikanischen und impliziert eine Bewertung entsprechend dem auf den Investor entfallenden Eigenkapital – kommt sowohl nach HGB als auch nach IFRS im Konzernabschluss zur Bewertung von assoziierten Unternehmen in Betracht.“[13]
Sie ist in den USA in APB Opinion. No. 18 „The Equity Method of
Accounting for Investment in Common Stock“ geregelt.[14] Nach IAS 28 wird die Equity-Methode für bestimmte Beteiligungen im Konzernabschluss angewandt.
3.1 Überblick
„Mit der Equity-Methode sind Unternehmen in den Konzernabschluss einzubeziehen, zu denen das Mutterunternehmen eine Beziehung hält, die schwächer als ein beherrschender Einfluss (control), aber stärker als ein reiner finanzieller Anteilsbesitz ist.“[15] Es handelt sich hier um einen maßgeblichen Einfluss, in welchen das betreffende assoziierte Unternehmen oder Gemeinschaftsunternehmen nicht mit den Anschaffungskosten, sondern zum anteiligen Eigenkapitalwert abgebildet wird. Das wichtige Merkmal der Equity-Methode ist, dass nicht die Abschlussposten des assoziierten Unternehmens in die Konzernbilanz übernommen werden. Es erfolgt nur eine Modifizierung des Beteiligungswertes. Der Beteiligungswert wird, ausgehend von den Anschaffungskosten, mit der Entwicklung des Eigenkapitals des assoziierten Unternehmens angepasst.[16]
Bei der Equity-Methode erfolgt somit, im Gegensatz zur Voll- und Quotenkonsolidierung, keine vollständige oder anteilige Einbeziehung der Vermögenswerte, Schulden, Aufwendungen und Erträge des Beteiligungsunternehmens in den Konzernabschluss. Wenn man jegliche geforderten Konsolidierungsmaßnahmen, ergänzt um ggf. die Schuldenkonsolidierung, bei der Equity-Methode durchführt, so ergibt sich der fortgeführte Beteiligungsbuchwert am anteiligen Eigenkapital bei der Quotenkonsolidierung. In der Praxis wird aus Wesentlichkeitsgründen oft auf die Vornahme einzelner Konsolidierungsmaßnahmen verzichtet. „Je weniger Konsolidierungsmaßnahmen durchgeführt werden, desto mehr tendiert der Equity-Wertansatz zum anteiligen Eigenkapital des Beteiligungsunternehmens laut Einzelabschluss (HB I).“[17]
Insgesamt ist es diskutabel, ob es sich bei der Equity-Methode um eine Konsolidierungs- oder eine Bewertungsmethode handelt. Für die Bewertungsmethode könnte es der Fall sein, dass die Einbindung der Abschlussposten des assoziierten Unternehmens in den Summenabschluss unterbleibt und sich die Methode hauptsächlich auf die Bewertung von Beteiligungspositionen beschränkt. Die Equity-Methode fordert jedoch auch die Erfüllung von Konsolidierungsmaßnahmen. Diese wirken sich teilweise auf die Abschlussposten der voll und anteilig einbezogenen Unternehmen aus. Letztlich hängt die Frage, ob es sich bei Equity-Methode um eine Konsolidierungs- oder eine Bewertungsmethode handelt, von der Definition einer Konsolidierungsmethode ab.[18]
3.2 Vorgehensweise
Der Beteiligungsbuchwert bildet den Ausgangspunkt für die Anwendung der Equity-Methode. „Zu jedem nachfolgenden Bilanzstichtag wird dieser um die Veränderungen im anteiligen Eigenkapital des Beteiligungsunternehmens angepasst (sog. ‚Equity-Fortschreibung‘).“[19] Somit wird die Equity-Methode auch „Spiegelbildmethode“ genannt, da die Veränderungen im anteiligen Eigenkapital des Beteiligungsunternehmens spiegelbildlich der Veränderung des Beteiligungsbuchwerts beim Anteilseigner entsprechen.
Der Beteiligungsbuchwert wird um die anteilig auf den Investor entfallenden Eigenkapitalveränderungen fortgeschrieben. Hierbei handelt es sich um das Kernstück der Equity-Methode. Man unterscheidet zwischen
(1) den anteiligen vom Beteiligungsunternehmen erfolgswirksam erfassten Eigenkapitalveränderungen, die in der Periode der Entstehung vom Investor sofort erfolgswirksam zu vereinnahmen sind,
(2) den Gewinnausschüttungen des Beteiligungsunternehmens an die Anteilseigner, die – falls im Einzelabschluss des Investors als Beteiligungsertrag erfasst – im Konzernabschluss zu einer erfolgswirksamen Korrektur führen, und
(3) den sonstigen vom Beteiligungsunternehmen erfassten erfolgsneutralen Eigenkapitalveränderungen (z. B. aus der Währungsumrechnung), die auch beim Investor erfolgsneutral zu vereinnahmen sind.[20]
Die Fortschreibung der Equity-Methode unterteilt sich also in einen erfolgswirksamen und erfolgsneutralen Teil. Hierbei ist die Summe aller Eigenkapitalpositionen zu betrachten. Sollte es zu erfolgsneutralen Umbuchungen zwischen den einzelnen Eigenkapitalposten kommen, beispielsweise wegen einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln, wird dadurch nicht die Höhe des insgesamt bilanzierenden Eigenkapitals bei assoziierten Unternehmen geändert. Es hat somit keine Auswirkungen auf den Equity-Buchwert.[21]
Für die Fortschreibung der Equity-Methode ist das Eigenkapital aus Sicht des Anteilseigners zu berücksichtigen, welches vom Einzelabschluss des assoziierten Unternehmens bilanzierte Eigenkapital abweichen kann. „Das buchmäßige Nettovermögen ist im Erwerbszeitpunkt um stille Reserven und Lasten sowie einen Geschäfts- und Firmenwert oder einen passivischen Unterschiedsbetrag (nur nach HGB) zu korrigieren.“[22] Bei der Equity-Fortschreibung müssen Wertminderungen dieser Positionen oder Wertkorrekturen anderer Konsolidierungsmaßnahmen (Zwischenergebniseliminierung und ggf. Schuldenkonsolidierung) berücksichtigt werden.[23]
[...]
[1] Gräfer, H. (2007), S. 35
[2] Küting, K. (2010), S. 178
[3] Vgl. Küting, K. (2010), S. 178
[4] Küting, K. (2010), S. 181
[5] Vgl. Küting, K. (2010), S. 180
[6] Gräfer, H. (2007), S. 34
[7] Vgl. Küting, K. (2010), S. 173
[8] Küting, K. (2010), S. 173
[9] Küting, K. (2010), S. 173
[10] Vgl. Küting, K. (2010), S. 174
[11] Küting, K. (2010), S. 176
[12] Vgl. Küting, K. (2010), S. 176
[13] Küting, K. (2010), S. 527
[14] Vgl. Busse von Colbe, W. (2006), S. 521
[15] Coenenberg, A. (2009), S. 701
[16] Vgl. Coenenberg, A. (2009), S. 701
[17] Küting, K. (2010), S. 528
[18] Vgl. Küting, K. (2010), S. 528
[19] Küting, K. (2010), S. 528
[20] Küting, K. (2010), S. 528
[21] Vgl. Küting, K. (2010), S. 529
[22] Küting, K. (2010), S. 530
[23] Vgl. Küting, K. (2010), S. 530