Straftaten aus dem Bereich der organisierten Kriminalität können ohne den
Einsatz „heimlicher“ Ermittlungsmaßnahmen nur noch selten zur Aburteilung
gebracht werden.1 Der Einsatz solcher Methoden wirft jedoch eine ganze
Reihe von strafprozessualen Fragen auf und wird unter diesem Blickwinkel
seit längerem kontrovers diskutiert.
Der große Senat für Strafsachen hatte sich in diesem Zusammenhang in
dem Beschluss vom 13.5.19962 mit einem Problem von besonders großer
praktischer Relevanz auseinanderzusetzen. Es ging um die Fragestellung,
ob ein Beweisverwertungsverbot für Äußerungen des Beschuldigten besteht,
wenn er nicht weiß, dass er auf Veranlassung der Strafverfolgungsbehörden
ausgefragt wurde. Neben den rein praktischen Konsequenzen ist
die Beantwortung dieser Frage zwangsläufig auch „kursbestimmend“3 für
die gesamte Strafprozessrechtsdogmatik. Zunächst sei der dem Urteil zugrunde gelegte Sachverhalt kurz dargestellt.
Im vorliegenden Fall bat die Polizei eine Privatperson, welche offensichtlich
mit dem Tatverdächtigen bekannt war, diesem in einem vertraulichen Telefonat
entsprechende Informationen über die Tat zu entlocken. Da das Gespräch
nicht auf deutsch geführt werden konnte, wurde mit Wissen des Zeugen
ein Dolmetscher bestellt, der das Gespräch mithörte. In dem Telefongespräch
gestand der Tatverdächtige ein, die Tat begangen zu haben. Der
Dolmetscher sagte dann in der Hauptverhandlung gegen den Angeklagten
aus, woraufhin dieser verurteilt wurde.
1 Schneider, NStZ 2001, 8, 9.
2 BGHSt 42, 139.
3 So treffend Fezer, NStZ 1996, 289, 289.
Gliederung
A. EINLEITUNG
B. HAUPTTEIL
I. Sachverhalt
II. Die Entscheidung des Großen Senats
III. Stellungnahme
1. Zur Anwendbarkeit des § 136 a StPO
2. Zur Anwendbarkeit des § 136 StPO
3. Berücksichtigung der prozessual garantierten Beschuldigtenrechte
C. SCHLUSSGEDANKEN
Zielsetzung & Themen
Die vorliegende Arbeit setzt sich kritisch mit einer Grundsatzentscheidung des Großen Senats für Strafsachen des BGH (BGHSt 42, 139) auseinander. Ziel ist es, die strafprozessuale Zulässigkeit der sogenannten „Hörfalle“ – den Einsatz einer durch Ermittlungsbehörden beauftragten Privatperson zur verdeckten Informationsgewinnung von einem Tatverdächtigen – dogmatisch zu prüfen und auf ihre Vereinbarkeit mit grundlegenden Beschuldigtenrechten zu untersuchen.
- Analyse der Anwendbarkeit des Täuschungsverbots gemäß § 136 a StPO auf verdeckte Ermittlungsmethoden.
- Untersuchung der Relevanz des Belehrungsgebots nach § 136 StPO im Kontext vernehmungsähnlicher Situationen.
- Diskussion des „nemo-tenetur-Grundsatzes“ als Schutz vor staatlich manipulierter Selbstbelastung.
- Kritische Würdigung der rechtsstaatlichen Konsequenzen durch die „vermittelnde“ Rechtsprechung des BGH.
Auszug aus dem Buch
III. Stellungnahme
Es gilt im folgenden die einzelnen Argumente des großen Senats genau zu analysieren und den Beschluss insoweit auch kritisch zu hinterfragen.
1. Zur Anwendbarkeit des § 136 a StPO
Nur beiläufig wird in dem Beschluss des BGH die Frage der Anwendbarkeit des § 163 a IV 2 in Verbindung mit 136 a StPO angesprochen. Mit Berufung auf die Ansicht des 5. Strafsenats wird die Anwendbarkeit verneint. Das Täuschungsverbot sei nicht verletzt, da die bloße Irreführung über die eigentlichen Absichten der eingesetzten Privatperson nicht ein solches Gewicht erreiche, wie die sonstigen in § 136 a StPO aufgeführten Verstöße gegen die Willensfreiheit des Betroffenen. Der zu weit gefasste Begriff der Täuschung sei restriktiv auszulegen. Diese knappe Begründung greift ersichtlich zu kurz.
Eine direkte Anwendung des § 136 a StPO scheidet freilich aus, da die Vorschrift sich nur auf die Fälle bezieht, in denen ein staatliches Vernehmungsorgan eine amtliche Anhörung des Beschuldigten durchführt. Eine direkte Anwendung käme nur dann in Betracht, wenn man dem „funktionalen Vernehmungsbegriff“ folgt, also jegliche Äußerung des Beschuldigten genügen lässt, welche ein Strafverfolgungsorgan direkt oder indirekt herbeigeführt hat. In jedem Fall kommt jedoch eine analoge Anwendung des § 136 a StPO in Betracht.
Zusammenfassung der Kapitel
A. EINLEITUNG: Einführung in die Problematik heimlicher Ermittlungsmaßnahmen bei organisierter Kriminalität und Einordnung des BGH-Beschlusses in die Strafprozessrechtsdogmatik.
B. HAUPTTEIL: Detaillierte Darstellung des zugrunde liegenden Sachverhalts und der Entscheidung des Großen Senats, gefolgt von einer dogmatischen Auseinandersetzung mit der Anwendbarkeit der §§ 136, 136a StPO sowie den prozessualen Rechten des Beschuldigten.
I. Sachverhalt: Beschreibung der konkreten „Hörfallen“-Konstellation unter Einsatz einer Privatperson als verdeckte Informationsquelle.
II. Die Entscheidung des Großen Senats: Zusammenfassung der richterlichen Begründung, die ein Beweisverwertungsverbot bei erheblichen Straftaten unter engen Voraussetzungen verneint.
III. Stellungnahme: Kritische Analyse und Widerlegung der Argumentationslinie des BGH hinsichtlich der Anwendbarkeit der StPO-Schutzvorschriften.
1. Zur Anwendbarkeit des § 136 a StPO: Argumentation für eine analoge Anwendung des Täuschungsverbots zum Schutz der Menschenwürde und Willensfreiheit.
2. Zur Anwendbarkeit des § 136 StPO: Darlegung der Verletzung des Belehrungsgebots bei staatlich manipulierter irrtumsbedingter Selbstbelastung.
3. Berücksichtigung der prozessual garantierten Beschuldigtenrechte: Aufzeigen der Gefahren für den fairen Prozess, wenn der Beschuldigte zum bloßen Objekt staatlicher Ausforschung degradiert wird.
C. SCHLUSSGEDANKEN: Abschließende Bewertung der BGH-Entscheidung als halbherzig und als Rückfall hinter rechtsstaatliche Standards.
Schlüsselwörter
Strafprozessrecht, BGHSt 42, 139, Hörfalle, Beweisverwertungsverbot, § 136a StPO, § 136 StPO, nemo-tenetur-Grundsatz, Selbstbelastung, verdeckte Ermittlung, Menschenwürde, Aussagefreiheit, staatliche Manipulation, Beschuldigtenrechte, Inquisitionsmaxime, Rechtsstaatlichkeit.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit analysiert kritisch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur sogenannten „Hörfalle“, bei der Privatpersonen durch die Polizei beauftragt werden, belastende Aussagen von Tatverdächtigen zu provozieren.
Was sind die zentralen Themenfelder?
Im Fokus stehen der Schutz der Willensfreiheit des Beschuldigten, das Verbot von Täuschung im Strafverfahren sowie die Reichweite der Belehrungspflichten bei verdeckten Maßnahmen.
Was ist das primäre Ziel oder die Forschungsfrage?
Es wird untersucht, ob der Einsatz von „Hörfallen“ gegen strafprozessuale Verbote (§ 136, § 136a StPO) verstößt und ob daraus ein zwingendes Beweisverwertungsverbot resultieren muss.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Der Autor nutzt die klassische juristische Dogmatik, kombiniert mit einer kritischen Analyse der höchstrichterlichen Rechtsprechung und der herrschenden Meinung im Schrifttum.
Was wird im Hauptteil behandelt?
Neben der Darstellung des Sachverhalts und der Entscheidung des BGH folgt eine detaillierte, kritische Auseinandersetzung mit der Anwendbarkeit des Täuschungs- und Belehrungsverbots sowie der Gefährdung der prozessualen Stellung des Beschuldigten.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Die Arbeit lässt sich maßgeblich durch die Begriffe „Beweisverwertungsverbot“, „nemo-tenetur-Grundsatz“, „Hörfalle“ und „Willensfreiheit“ beschreiben.
Warum hält der Autor die Begründung des BGH für „vage“?
Der Autor argumentiert, dass der BGH zwar die Nähe zum „nemo-tenetur“-Prinzip erkennt, aber inkonsequent bleibt, indem er den Verstoß nur unter bestimmten Bedingungen verneint, statt eine klare dogmatische Linie zu ziehen.
In welchem Verhältnis steht der Inquisitionsgedanke zu den Ergebnissen des BGH?
Der Autor warnt davor, dass durch den BGH-Beschluss der vom modernen Strafrecht intendierte Schutz des Beschuldigten als Prozesssubjekt untergraben und das Verfahren wieder an inquisitorische Methoden angenähert wird.
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- Daniel Schnabl (Author), 2003, Urteilsrezension BGHSt 42, 139, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/19069