Pädophile Täter in der heutigen Gesellschaft


Diplomarbeit, 2010

66 Seiten, Note: 1,3


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis III

Tabellenverzeichnis III

Abkürzungsverzeichnis IV

1. Einleitung

2. Definitionen von Pädophilie
2.1 Definition nach dem DSM-IV-TR
2.2 Definition nach ICD 10 der WHO
2.3 Definition nach Brockhaus
2.4 Definition nach Pschyrembel
2.5 Zusammenfassung der Definitionen

3. Geschichtlicher Auszug
3.1 Antikes Griechenland
3.2 Das Mittelalter in Europa
3.3 Pädosexuellenbewegung in Deutschland

4. Gesetzliche Grundlagen gemäß des Strafgesetzbuches
4.1 § 174 StGB Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen
4.2 § 176 Sexueller Missbrauch von Kindern
§ 176a Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern
§ 182 Sexueller Missbrauch von Jugendlichen

5. Entstehung von Pädosexualität
5.1 Psychoanalytischer Ansatz
5.2 Ansatz der sozialen Lerntheorie
5.3 Vier-Faktoren-Modell nach Finkelhor
5.3.1 Faktor 1: Emotionale Übereinstimmung und Kongruenz
5.3.2 Faktor 2: Sexuelle Erregung gegenüber Kindern
5.3.3 Faktor 3: Blockade
5.3.4 Faktor 4: Enthemmung

6. Typologien der Pädophilie
6.1 Fixierte Täter-Typ
6.2 Regressiver Täter-Typ
6.3 Soziopathische oder antisoziale Täter-Typ
6.4 Erlebnis Täter-Typ
6.5 Inzest Täter-Typ

7. Strategien pädophiler Täter
7.1 Die Wahl der Opfer
7.2 Die Kontaktaufnahme
7.3 Die Vorbereitung beziehungsweise die Verführung des Opfers
7.4 Die Aufrechterhaltung

9. Vollzug und Therapie von Pädosexuellen
9.1 Die Therapie
9.2 Freiheitsentziehende Maßregel

10. Präventionsmodell „Kein Täter werden“
10.1 Entstehung des Projektes
10.2 Die Projektinhalte
10.2.1 Das Projekt allgemein
10.2.2 Die Projektziele
10.2.3 Die Therapieform
10.2.4 Die Therapieziele
10.2.5 Zwischenbericht von 2008

11. Präventionsarbeit

Fazit

Literaturverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Kinderschänder-Typen

Abbildung 2: Logo "Kein Täter werden"

Abbildung 3: Verlauf der Kontaktaufnahme zu Projektbeginn

Abbildung 4: Bereits sexuellen Kontakt mit einem Kind

Abbildung 5: Geografische Herkunft der Interessenten

Abbildung 6: Sexuelle Präferenzstruktur basierend auf 241 Datensätzen

Abbildung 7: Behandlungsstatus im Juli 2008

Abbildung 8: Projektstatus im Juli 2008

Tabellenverzeichnis

Tabelle 1: Grundtypen der Pädophilie 30

Tabelle 2: Die drei Stadien der Entwicklung von Moral bei Kindern

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Einleitung

Die vorliegende Diplomarbeit befasst sich ausführlicher mit der Thematik der Pädophilie / Pädosexualität. Der erste Teil dieser Arbeit beschäftigt sich mit der Theorie, im Anschluss folgt die praktische Umsetzung der Erkenntnisse. Ein wichtiges Element, die Opferseite, wird in dieser Arbeit nicht angesprochen. Diese sensible Seite wird komplett ausgeblendet, da ausschließlich die Täterseite, welche ebenso höchst interessant ist, beleuchtet wird. Schließlich würde es den Umfang und Rahmen dieser Arbeit sprengen. Die Richtung dieser Diplomarbeit geht dahin, einen Denkansatz zu geben, das Problem der Pädophilie / Pädosexualität, welches heute immer noch als Tabuthema behandelt wird, nicht nur eindimensional zu sehen, obwohl dieses Thema das eigene seelische Erleben unmittelbar berührt.

Den Leser erwartet in der vorliegenden Diplomarbeit eine breite Thematisierung des Phänomens der Pädophilie / Pädosexualität in Form einer definitorischen Klärung des Begriffs. Danach erfolgt ein kurzgefasster historischer Rückblick in das antike Griechenland, in das Mittelalter Europas bis hin in die heutige Zeit. Im Anschluss werden die rechtlichen Aspekte geklärt. Ferner wird auf drei unterschiedliche Erklärungsmodelle zur Entstehung von Pädophilie / Pädosexualität und die jeweiligen Tätertypen eingegangen. Von großer Bedeutung, um das Thema der Pädophilie besser bearbeiten zu können, sind die Strategien, welche die Täter anwenden um an ihre Opfer zu gelangen und sie gefügig zu machen. Im Anschluss folgt die Behandlung des Pädosexuellen im Vollzug und in der Therapie.

Nachdem der theoretische Teil abgeschlossen ist, beinhaltet des Weiteren diese Diplomarbeit den praktischen Teil, in dem das Präventionsprojekt „Kein Täter werden“ vorgestellt wird. Hierbei geht es um grundlegende Aspekte, wie beispielsweise die Entstehung, die Inhalte und die Ziele des Projektes. Ebenso wird der Zwischenbericht mit dem Stand von Juli 2008 dargelegt und aktuelle Informationen eines Projektmitarbeiters verarbeitet. Zum Abschluss wird das Thema der Präventionsarbeit behandelt.

Das Thema wurde gezielt gewählt, da es momentan so stark in den Medien vertreten ist wie noch nie zuvor. Bei der Bearbeitung wurde die Wandlung von der publizistischen Meinung “für immer wegsperren“ oder „kastrieren“ zur Erkenntnis der Wichtigkeit der präventiven Täterbehandlung vollzogen, denn Täterarbeit ist der beste Opferschutz.

In dem Fazit werden keine endgültigen Lösungen, sondern ausschließlich Vorschläge für die weiteren Vorgehensweisen und Möglichkeiten des sozialpädagogischen Umgangs mit dieser Klientel präsentiert.

2. Definitionen von Pädophilie

Dieses Kapitel befasst sich mich mit den verschiedenen Definitionen des Begriffs Pädophilie. Dazu werden vier Definitionen einander gegenüber gestellt und am Ende des Kapitels zusammengefasst.

2.1 Definition nach dem DSM-IV-TR

Nach dem DSM-IV-TR (Diagnostic and Statistical Manual of Mental Disorders) wird die Pädophilie den sexuellen Störungen und den Geschlechtsstörungen zugeschrieben. Pädophilie trägt die Kennzahl 302.2 und bezeichnet eine sexuelle Handlung an einem pubertären Kind, welches 13 Jahre oder jünger ist. Das Vornehmen der sexuellen Handlung ist das Hauptinteresse bei dieser Störung.1

Die handelnde Person muss gemäß DSM-IV mindestens 16 Jahre alt und fünf Jahre älter als das Kind sein. Personen mit einer Pädophilie fühlen sich meist von einer bestimmten Altersgruppe und einem bestimmten Geschlecht angezogen. Pädophile mit einer Präferenz für Mädchen bevorzugen in der Regel die Altersgruppe der 8- bis 10-Jährigen, wohingegen Personen die sich von Jungen angezogen fühlen eher zu geringfügig älteren Kindern tendieren. Einige der Personen können ihre zwanghaften Bedürfnisse auf sanftes Streicheln und Anfassen, das Entkleiden und Anschauen des Kindes, Entblößen der eigenen Person oder das Masturbieren in Gegenwart des Kindes beschränken. Anderen genügt dieses Verhalten nicht um ihr Verlangen zu befriedigen. Sie führen, oft auch unter Gewalt, Fellatio oder Cunnilingus beim Kind aus, dringen mit ihren Fingern, fremden Gegenständen oder dem Penis in die Vagina, den Mund oder den Anus ein.2

Diese Handlungen werden im Allgemeinen mit Ausreden oder Rationalisierungen begründet. Die Täter behaupten zum Beispiel die Handlung hätte für das Kind einen erzieherischen Wert, das Kind bekäme dadurch ebenso sexuelle Lust oder das Verhalten des Kindes selbst sei sexuell provozierend gewesen. Opfer sind bei diesen Aktivitäten die eigenen Kinder, Stiefkinder, Verwandte oder gänzlich fremde Kinder.3

Zusammenfassend müssen gemäß DSM-IV die folgenden drei Punkte für das vorliegen einer Pädophilie erfüllt sein.

I. Die ausführende Person ist mindestens 16 Jahre alt und dabei wenigstens fünf Jahre älter als das Opfer.4
II. Intensive sexuell erregende Fantasien, sexuell zwanghafte Bedürfnisse oder Verhaltensweisen und die sexuellen Handlungen mit einem oder mehreren Kindern, welche maximal 13 Jahre alt sein dürfen, müssen über einem Zeitraum von sechs Monaten wiederkehren.5
III. Die dranghaften Bedürfnisse werden ausgelebt oder die Fantasien und Bedürfnisse verursachen beim Pädophilen erhebliche Leiden beziehungsweise zwischenmenschliche Schwierigkeiten.6

2.2 Definition nach ICD 10 der WHO

Die Pädophilie zählt nach der ICD-10 (International Classification of Diseases) zur Gruppe der Störungen der Sexualpräferenz. Sie wird unter der Kennzahl F65.4 geführt.7

Pädophilie ist eine sexuelle Präferenz für Kinder bis zur Vorpubertät. Damit eine Störung als Pädophilie bezeichnet werden kann, muss über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten eine sexuelle Erregung, ein sexuell dranghaftes Bedürfnis oder eine Verhaltensweise die sich auf ein Kind bezieht vorliegen. Die Fantasien und Bedürfnisse belasten das Leben der betroffenen Person (Täter) dabei so sehr, dass unterschiedliche Leiden und Beeinträchtigungen eintreten können.8 Das sexuelle Verhältnis von Seiten des Kindes ist dabei unfreiwillig. Diese Störung der Sexualpräferenz tritt vornehmlich bei Männern und nur äußerst selten bei Frauen auf.

Das Interesse an dem Geschlecht des Kindes ist unterschiedlich. Pädophile können ein ausschließliches Interesse an Mädchen oder an Jungen haben.

Ebenso gibt es gleichwertig auf Mädchen und Jungen fixierte Personen.9

Der Kontakt zwischen einem Erwachsenen und einem Kind wird von der Gesellschaft nicht geduldet, erst recht nicht bei gleichgeschlechtlichen Kontakten. Weiterhin zählt eine einzelne Handlung nicht sofort als pädophiles Handeln, da somit die Diagnosestellung nicht erfüllt ist.10

Ebenso existieren Pädophile die einen erwachsenen Sexualpartner vorziehen, bei denen eine Kontaktaufnahme jedoch regelmäßig scheitert. Aufgrund von Frustrationen wenden sie sich ersatzweise den Kindern zu.11 Es handelt sich bereits um Pädophilie, wenn eine Person Kinder im Alter der Vorpubertät sexuell belästigt.12

2.3 Definition nach Brockhaus

Der Definition des Brockhaus folgend kommt das Wort „paĩs“ beziehungsweise „paidós“, von dem Pädophilie abgeleitet wird, aus dem Griechischen und bedeutet Kind. Pädophilie bezeichnet das sexuelle Interesse eines Erwachsenen an einem Kind oder einem Jugendlichen. Wobei beide Geschlechter eine Person mit pädophiler Neigung ansprechen können.13 Erwachsene sind Kindern und Jugendlichen körperlich, finanziell und aufgrund ihrer Überzeugungskraft stark überlegen. Daher können sie Kinder auf Basis von Angst, Unsicherheit oder Hilflosigkeit, gegen ihren Willen, zu sexuellen Handlungen drängen. Kinder werden aufgrund dieser Unterlegenheit von der Gesellschaft und vom Rechtsstaat vor Pädophilie geschützt.14 Führt eine Person trotzdem pädophile Handlungen an einem Kind aus, ist dieses strafbar. Straffrei ist die Handlung hingegen, wenn sie als Rollenspiel mit einem anderen Erwachsenen ausgelebt wird.15

2.4 Definition nach Pschyrembel

Nach dem Pschyrembel bezeichnet Pädophilie ein abweichendes Sexualverhalten einer Person. Eine sexuelle Erregung und Befriedigung kann ausschließlich oder nur überwiegend durch die sexuellen Handlungen mit einem Kind jünger als 14 Jahre erreicht werden.16

Der Pschyrembel beschreibt weiterhin wissenschaftliche Eckdaten von Pädophilie, wobei der Täter mindestens 16 Jahre alt und das Opfer wenigstens fünf Jahre jünger sein muss. Pädophilie liegt ausschließlich bei der Opfergruppe der vorpubertären Kinder vor.17

2.5 Zusammenfassung der Definitionen

Nachfolgend sind die wichtigsten Merkmale zusammengefasst.

Pädophilie bezeichnet den sexuellen Kontakt zwischen einem minderjährigem Kind (13 Jahre und jünger) und einer Person, die mindestens fünf Jahre älter als das Opfer ist über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten. Dieser sexuelle Kontakt wird in der Regel sehr bewusst von den Tätern gesucht. Sie verspüren dabei eine sexuelle Erregung und haben exakte Fantasien welche Handlungen sie mit dem Kind vornehmen möchten. Einigen Tätern genügt es dabei ihre zwanghaften Bedürfnisse auf Streicheln, Anschauen oder Masturbieren zu reduzieren. Anderen genügt dies nicht und sie führen Fellatio bei dem Kind aus oder dringen mit Fingern, fremden Gegenständen oder dem Penis in Mund, Vagina oder After des Kindes ein.18

Bei diesen sexuellen Handlungen wird immer gegen die sexuelle Selbstbestimmung des Kindes verstoßen. Jeder sexuelle Kontakt zwischen einem Kind und einem Erwachsenen wird deswegen unweigerlich als eine Straftat und als sexueller Missbrauch angesehen, jedoch nicht sofort als pädophile Handlung.19

3. Geschichtlicher Auszug

Nachfolgend wird auf die geschichtliche Entstehung von Pädophilie eingegangen. In der wissenschaftlichen Literatur wird häufig auf die Päderastie im antiken Griechenland Bezug genommen. Daher beginnt die geschichtliche Betrachtung mit der des antiken Griechenlands.

3.1 Antikes Griechenland

Das Phänomen der Pädosexualität existierte bereits in der Antike. Kinder hatten keinerlei Rechte und Kindsmord stand bis zum 4. Jahrhundert n. Chr. in Griechenland nicht unter Strafe. Es war üblich Kinder, die nicht den gängigen Vorstellungen entsprachen, auszusetzen. Diese endeten häufig in Bordellen und wurden zur Prostitution gezwungen. Dabei machte es keinen Unterschied ob dieses Schicksal Mädchen oder Jungen traf - beide Geschlechter wurden sexuell ausgebeutet.20

Der sexuelle Missbrauch von Kindern war in der antiken Gesellschaft sehr weit verbreitet. Kleinkinder sollten zwar durch das Gesetz vor sexuellem Missbrauch geschützt werden, sie waren aber nicht davor sicher. Sie wurden sogar von Lehrern und Pädagogen missbraucht.21

Als legal und wünschenswert wurde der sexuelle Missbrauch bei Jugendlichen angesehen. Es gab in jeder Stadt Knabenbordelle und sogar päderastische Hochzeiten und Flitterwochen. In Athen konnten Bürger per Vertrag Jugendliche für ihre sexuellen Fantasien mieten.22

Viele Hinweise deuten darauf hin, dass der beliebteste sexuelle Kontakt der Analverkehr gewesen ist und sich Männer sogar an Säuglingen vergingen um sexuelle Befriedigung zu erlangen. Damit die Jungen für einige ihrer „Freier“ sexuell attraktiver wirkten, wurden sie teils kastriert.23

Dies zeigt, dass sexuelle Handlungen zwischen Erwachsenen und Kindern beziehungsweise Jugendlichen im antiken Griechenland weit verbreitet waren und der gängigen Norm entsprachen. Jedoch lässt die gesellschaftliche Anerkennung nicht darauf schließen, dass diese Kontakte auch von den Kindern gewünscht waren. Die sexuelle Ausbeutung wurde mit dem Begriff der „Knabenliebe“ verharmlost. Der Begriff beschreibt nicht den gesellschaftlichen Zwang dem die Opfer ausgesetzt waren, dieser wird dadurch eher geleugnet.24 In der Antike herrschte die Vorstellung vor, dass Gelehrte ihr Wissen nur in Form einer Liebesbeziehung an die nächste Generation weitergeben können. Dies galt gleichermaßen beim Militär, wo der sexuelle Missbrauch gesetzlich reguliert wurde. Die Päderasten unterrichteten Jugendliche im Gebrauch von Waffen und in der Reitkunst. Als Belohnung durften sich Gelehrte an den Körpern der Jungen bedienen. Es galt als höchst ehrenvoll von einem angesehenen Gelehrten ausgewählt zu werden.25 Die Jungen hatten keine Alternative, als sich ihrem Schicksal zu ergeben. Setzte sich doch einer zur Wehr endete dies oftmals tödlich für den Gelehrten, denn die Kinder und Jugendlichen hegten großen Hass gegen ihre Verführer.26

3.2 Das Mittelalter in Europa

Im Europa des 6. bis 15. Jahrhunderts hatte die Sexualität und jedes andere Bedürfnis einen völlig anderen Stellenwert als heute. Die Beziehung zwischen Kindern und Erwachsenen hatte im Mittelalter eine materialistische und ökonomische Bewandtnis.

Es existieren bereits Gesetze nach denen Päderasten mit dem Tode bestraft wurden. Kinder galten zu dieser Zeit als Besitz mit dem achtsam umgegangen werden sollte.27 Eine als pädophil oder homosexuell geltende Person konnte daher ertränkt, gerädert oder auf dem Scheiterhaufen verbrannt werden. Pädophilie war nicht mehr in dem Umfang wie in der Antike verbreitet und stand außerdem unter schwerer Strafe. Es gab aber noch immer Fälle sexueller Handlungen zwischen Erwachsenen und Kindern.

3.3 Pädosexuellenbewegung in Deutschland

Nach dem Naziregime wurde das Thema der Pädophilie in der Öffentlichkeit tabuisiert. In den 70er Jahren begann in Deutschland erstmals eine Bewegung durch Publikationen auf sich aufmerksam zu machen, die Pädosexuellenbewegung.

Vorreiter für die Bewegung in Deutschland waren die pädosexuellen Veröffentlichungen und Publikationen in Holland in den 60er-Jahren, welche sich gegen den Begriff des Kinderschänders wehrten. Nach dieser Welle begann in den 70er-Jahren eine Pädosexuellenbewegung in Deutschland. Die deutsche Bewegung wurde unterstützt durch die erfolgreichen Holländer Frids Bernard und Edward Brongersma die sich zu ihrer Pädosexualität durch diverse Veröffentlichungen bekannten.28

Die Zeitschriften und Veröffentlichungen zu pädosexuellen Themen lösten in Deutschland heftige Reaktionen aus. Als Folge wurde an der Universität in Frankfurt am Main eine öffentliche Diskussion über Päderastie geführt, an der über 800 Personen teilnahmen. Zu den in Deutschland veröffentlichten Zeitschriften gehörten „betrifft Beziehungen“, „Pikbube“ oder „Bengel“, welche jedoch Ende der 80er Jahre wieder eingestellt wurden.29

Die Schwulenbewegung unterstützte grundlegend die Pädophilen, da sie verstärkt für gesellschaftliche und gesetzliche Anerkennung gekämpft hat und mit ihrem Anliegen an die Öffentlichkeit gegangen ist. 1979 wurde in Berlin die Allgemeine Homosexuelle Arbeitsgemeinschaft (AHA) und eine Arbeitsgruppe Pädophilie gegründet. Noch im selben Jahr wurde die Deutsche Studien- und Arbeitsgemeinschaft Pädophilie (DSAP) als eingetragener Verein und 1980 als gemeinnütziger Verein gegründet. Die DSAP wurde zum wichtigsten Sprachrohr für die Pädosexuellen in Deutschland. Sie bot Beratung für betroffene Personen an und setzte sich für die Abschaffung der § 174 bis § 176 StGB ein.30

(§ 174 StGB = Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen, § 176 StGB = Sexueller Missbrauch von Kindern)

Der Verein expandierte in den 80er-Jahren in Form mehrerer neu gegründeter Regionalgruppen und veröffentlichte eine Zeitschrift. Auch die Partei „Die Grünen“ beteiligte sich an dieser Diskussion und gründete eine Bundesarbeitsgemeinschaft Schwule und Päderasten. Volker Beck war von 1987 bis 1990 Schwulenreferent der Bundestagsfraktion und ist seit 2002 der erste parlamentarische Geschäftsführer im Fraktionsvorstand der Grünen. Auf einem Landesparteitag in Nordrhein-Westfalen Ende der 80er Jahre gab es den Antrag zur Legalisierung von Sexualität zwischen Kindern und Erwachsenen in das Parteiprogramm mit aufzunehmen, welches durch die große Mehrheit abgelehnt wurde.31

Die pädosexuellen Organisationen konnten sich aufgrund von Verboten der von ihnen veröffentlichten Schriften und der strafrechtlichen Verfolgung ihrer Mitglieder nicht lange halten. Als Folge agierten sie wieder aus dem Untergrund. Die wichtigste Vereinigung, die DSAP, löste sich 1983 auf und erklärte ihre „Selbsthilfegruppe“ für gescheitert. Von der Vielzahl gegründeter Arbeitsgemeinschaften besteht nur noch die Arbeitsgruppe Kindersexualit ä t und P ä dophilie, welche von der Arbeitsgemeinschaft Humane Sexualität e.V. (AHS) gegründet wurde.32

An dieser Stelle ist anzumerken, dass die Pädosexuellenbewegung die günstige Situation genutzt hat, um sich der Schwulenbewegung anzuschließen.33

4. Gesetzliche Grundlagen gemäß des Strafgesetzbuches

Das vierte Kapitel, dieser Diplomarbeit, befasst sich mit den gesetzlichen Regelungen zu sexuellen Straftaten, gemäß des Strafgesetzbuches (StGB)34. Der dreizehnte Abschnitt des StGB ist dabei der Wichtigste. In diesem sind die rechtlichen Grundlagen, nach denen pädophile Täter bestraft werden können, verankert. In diesem Kapitel werden alle Straftaten, welche gegen die sexuelle Selbstbestimmung der Kinder verstoßen, behandelt. Dabei wird auf die §§ 174, 176, 176a, 176b und 182 eingegangen und diese genauer erklärt.

4.1 § 174 StGB Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen

(1) Wer sexuelle Handlungen

1. an einer Person unter sechzehn Jahren, die ihm zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut ist,

2. an einer Person unter achtzehn Jahren, die ihm zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut oder im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist, unter Mißbrauch einer mit dem Erziehungs-, Ausbildungs-, Betreuungs-, Dienst- oder Arbeitsverhältnis verbundenen Abhängigkeit oder

3. an seinem noch nicht achtzehn Jahre alten leiblichen oder angenommenen Kind vornimmt oder an sich von dem Schutzbefohlenen vornehmen läßt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Wer unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3

1. sexuelle Handlungen vor dem Schutzbefohlenen vornimmt oder

2. den Schutzbefohlenen dazu bestimmt, daß er sexuelle Handlungen vor ihm vornimmt, um sich oder den Schutzbefohlenen hierdurch sexuell zu erregen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 1 kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn bei Berücksichtigung des Verhaltens des Schutzbefohlenen das Unrecht der Tat gering ist.35

Der § 174 StGB behandelt den sexuellen Missbrauch von Schutzbefohlenen. Schutzbefohlene sind Kinder, welche einer dritten Person zur Betreuung, Erziehung oder Ausbildung anvertraut werden.36

Ein pädophiler Täter kann sich nicht darauf berufen keine Handlungen mit dem Kind vorgenommen zu haben, da bereits das Dulden einer sexuellen Handlung an sich strafbar ist. Dadurch wird auch das passive Verhalten unter Strafe gestellt. Eine sexuelle Handlung sowie der Versuch eine sexuelle Handlung mit einem Kind vorzunehmen ist daher immer strafbar.

4.2 § 176 Sexueller Missbrauch von Kindern

(1) Wer sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an

sich von dem Kind vornehmen läßt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind dazu bestimmt, daß es sexuelle Handlungen an einem Dritten vornimmt oder von einem Dritten an sich vornehmen läßt.

(3) In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr zu erkennen.

(4) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer

1. sexuelle Handlungen vor einem Kind vornimmt,

2. ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen vornimmt, soweit die Tat nicht nach Absatz 1 oder Absatz 2 mit Strafe bedroht ist,

3. auf ein Kind durch Schriften (§ 11 Abs. 3) einwirkt, um es zu sexuellen Handlungen zu

bringen, die es an oder vor dem Täter oder einem Dritten vornehmen oder von dem Täter oder einem Dritten an sich vornehmen lassen soll, oder

4. auf ein Kind durch Vorzeigen pornographischer Abbildungen oder Darstellungen, durch Abspielen von Tonträgern pornographischen Inhalts oder durch entsprechende Reden einwirkt.

(5) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer ein Kind für eine Tat nach den Absätzen 1 bis 4 anbietet oder nachzuweisen verspricht oder wer sich mit einem anderen zu einer solchen Tat verabredet.

(6) Der Versuch ist strafbar; dies gilt nicht für Taten nach Absatz 4 Nr. 3 und 4 und Absatz 5.37

In der Bundesrepublik Deutschland wird nach § 176 StGB der sexuelle Missbrauch von Kindern unter 14 Jahren strafrechtlich verfolgt. Zum Missbrauch zählt das Vornehmen sexueller Handlungen an einem Kind oder solche durch ein Kind vornehmen zu lassen. Es gilt weiterhin als strafbar sexuelle Handlungen vor einem Kind durchzuführen, sowie auf das Kind einzuwirken um sich sexuell zu erregen. Dieser Paragraph ist damit grundlegend, wenn es sich um eine pädophile Tat handelt. In diesem werden alle sexuellen Handlungen, welche an einem Kind unter 14 Jahren verübt werden, verboten. Dies gilt für sexuelle Handlungen zwischen Kindern und Erwachsenen, die unter Einfluss von Gewalt oder gewaltfrei ausgeübt werden.

§ 176a Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern

(1) Der sexuelle Missbrauch von Kindern wird in den Fällen des § 176 Abs. 1 und 2 mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre wegen einer solchen Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist.

(2) Der sexuelle Missbrauch von Kindern wird in den Fällen des § 176 Abs. 1 und 2 mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft, wenn

1. eine Person über achtzehn Jahren mit dem Kind den Beischlaf vollzieht oder ähnliche sexuelle Handlungen an ihm vornimmt oder an sich von ihm vornehmen lässt, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind,

2. die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird oder

3. der Täter das Kind durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung oder einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung bringt.

(3) Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des § 176 Abs. 1 bis 3, 4 Nr. 1 oder Nr. 2 oder des § 176 Abs. 6 als Täter oder anderer Beteiligter in der Absicht handelt, die Tat zum Gegenstand einer pornographischen Schrift (§ 11 Abs. 3) zu machen, die nach § 184b Abs. 1 bis 3 verbreitet werden soll.

(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

(5) Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer das Kind in den Fällen des § 176 Abs. 1 bis 3 bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.

(6) In die in Absatz 1 bezeichnete Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist. Eine Tat, die im Ausland abgeurteilt worden ist, steht in den Fällen des Absatzes 1 einer im Inland abgeurteilten Tat gleich, wenn sie nach deutschem Strafrecht eine solche nach § 176 Abs. 1 oder 2 wäre.38

§ 176b Sexueller Mißbrauch von Kindern mit Todesfolge

Verursacht der Täter durch den sexuellen Mißbrauch (§§ 176 und 176a) wenigstens leichtfertig den Tod des Kindes, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.39

Paragraph 176a und 176b StGB befasst sich mit dem schweren sexuellen Missbrauch von Kindern. Seit der 1997 durchgeführten Reform des Sexualstrafrechts ist neben dem Beischlaf auch die Penetration von Körperöffnungen wie Mund und After, die gemeinschaftliche Begehung der Tat, schwere Gesundheitsschädigungen und die Tatbegehung zur Herstellung von kinderpornographischen Medien mit der Mindeststrafe von einem und bei leichtfertiger Tötung sogar bis zu zehn Jahren Gefängnis strafbar.40

Die Gewichtung des Strafmaßes zeigt der Vergleich des Tatbestandes des schweren sexuellen Missbrauchs mit dem des schweren Diebstahls (§ 243 StBG). Für beide Taten ist die gleiche Höchststrafe von zehn Jahren Freiheitsentzug vorgegeben. Die Entscheidung über die Verhältnismäßigkeit der Strafe für schweren sexuellen Missbrauch obliegt dem Leser.

§ 182 Sexueller Missbrauch von Jugendlichen

(1) Wer eine Person unter achtzehn Jahren dadurch missbraucht, dass er unter Ausnutzung einer Zwangslage

1. sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt oder

2. diese dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird eine Person über achtzehn Jahren bestraft, die eine Person unter achtzehn

Jahren dadurch missbraucht, dass sie gegen Entgelt sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt.

(3) Eine Person über einundzwanzig Jahre, die eine Person unter sechzehn Jahren dadurch mißbraucht, daß sie

1. sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen läßt oder

2. diese dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen,

3. und dabei die fehlende Fähigkeit des Opfers zur sexuellen Selbstbestimmung ausnutzt,

[...]


1 Vgl.: Saß,H.; Wittchen, H.U.; Zaudig, M.; Houben, I.: Diagnostisches und Statistisches Manual Psychischer Störungen. DSM-IV-TR. Göttingen 2003 S. 631.

2 Ebd.

3 Vgl.: Saß,H.; Wittchen, H.U.; Zaudig, M.; Houben, I.: Diagnostisches und Statistisches Manual Psychischer Störungen. DSM-IV-TR. Göttingen 2003 S. 631.

4 Ebd.

5 Ebd.

6 Ebd.

7 Vgl.: Dilling,H.; Mombour,W.; Schmidt, M.H.: Internationale Klassifikation psychischer Störungen. ICD-10 Kapitel V (F). Klinisch-diagnostische Leitlinien. Bern: Verlag Hans Huber 2008 S. 266.

8 Ebd.

9 Vgl.: Dilling,H.; Mombour,W.; Schmidt, M.H.: Internationale Klassifikation psychischer Störungen. ICD-10 Kapitel V (F). Klinisch-diagnostische Leitlinien. Bern: Verlag Hans Huber 2008 S. 266.

10 Ebd.

11 Ebd.

12 Ebd.

13 Vgl.: Der Brockhaus multimedial 2009, Bibliografisches Institut & F.A. Brockhaus AG, Mannheim 2009.

14 Ebd.

15 Ebd.

16 Vgl.: Dressler, S; Zink, C.: Pschyrembel Wörterbuch Sexualität. Berlin und New York: Walter de Gruyter 2003 S. 380.

17 Ebd.

18 Ebd.

19 Ebd.

20 Vgl.: Stöckel, M.: Pädophilie: Befreiung oder sexuelle Ausbeutung von Kindern. Fakten, Mythen, Theorien. Frankfurt am Main / New York: Campus Verlag 1998 S. 25.

21 Ebd.

22 Ebd.

23 Ebd.

24 Vgl.: Stöckel, M.: Pädophilie: Befreiung oder sexuelle Ausbeutung von Kindern. Fakten, Mythen, Theorien. Frankfurt am Main / New York: Campus Verlag 1998 S. 25.

25 Ebd.

26 Ebd.

27 Vgl.: Bernard, F.: Pädophilie. Von der Liebe mit Kindern. 1. Auflage. Achenbach: Lollar 1979 S. 143- 144.

28 Vgl.: Lautmann, R.: Die Lust am Kind. Portrait des Pädophilen. Hamburg: Ingrid Klein Verlag 1994 S. 127.

29 Vgl.: Stöckel, M.: Pädophilie: Befreiung oder sexuelle Ausbeutung von Kindern. Fakten, Mythen, Theorien. Frankfurt am Main / New York: Campus Verlag 1998 S. 22.

30 Ebd.

31 Vgl.: Brandt, C.: Das Phänomen Pädophilie. Marburg: Tecum Verlag 2003 S. 19-20.

32 Vgl.: Stöckel, M.: Pädophilie: Befreiung oder sexuelle Ausbeutung von Kindern. Fakten, Mythen, Theorien. Frankfurt am Main / New York: Campus Verlag 1998 S. 24.

33 Vgl.: Brandt, C.: Das Phänomen Pädophilie. Marburg: Tecum Verlag 2003 S. 19-20.

34 Aus Gründen des besseren Verständnisses wird im weiteren Verlauf die Abkürzung StGB verwendet.

35 Stascheit, Ulrich: Gesetze für Sozialberufe. Die Gesetzessammlung für Studium und Praxis. 15. Auflage. Frankfurt am Main: Fachhochschulverlag 2007 S. 1163.

36 Vgl. § 184 f StGB.

37 Stascheit, Ulrich: Gesetze für Sozialberufe. Die Gesetzessammlung für Studium und Praxis. 15. Auflage. Frankfurt am Main: Fachhochschulverlag 2007 S. 1164.

38 Stascheit, Ulrich: Gesetze für Sozialberufe. Die Gesetzessammlung für Studium und Praxis. 15. Auflage. Frankfurt am Main: Fachhochschulverlag 2007 S. 1164.

39 Stascheit, Ulrich: Gesetze für Sozialberufe. Die Gesetzessammlung für Studium und Praxis. 15. Auflage. Frankfurt am Main: Fachhochschulverlag 2007 S. 1164.

40 Vgl.: Beier, Bosinski, Hartmann, Loewit: Sexualmedizin. Grundlagen und Praxis. München, Jena: Urban & Fischer Verlag 2001 S. 350.

Ende der Leseprobe aus 66 Seiten

Details

Titel
Pädophile Täter in der heutigen Gesellschaft
Hochschule
Fachhochschule Lausitz in Cottbus
Note
1,3
Autor
Jahr
2010
Seiten
66
Katalognummer
V190744
ISBN (eBook)
9783656155706
ISBN (Buch)
9783656155355
Dateigröße
3153 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Pädophil, sexueller missbrauch, Pädophilie, Pädosexualität, kein Täter werden, Sex, Kinderschänder, Kinder
Arbeit zitieren
Heike Kurz (Autor:in), 2010, Pädophile Täter in der heutigen Gesellschaft, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/190744

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