Die U25-Regelungen des SGB II

Sinnvolle Unterstützung oder sozialstaatliche Zwangsjacke für junge Menschen?


Bachelorarbeit, 2012

62 Seiten, Note: 1,3


Leseprobe


Inhalt

Einleitung

1. Historischer Hintergrund

2. Die Kerninhalte des SGBII

3. Begriffsklarungen
3.1. Leistungsberechtigte
3.2. Erwerbsfahigkeit
3.3. Bedarfsgemeinschaft
3.4. Zumutbarkeit

4. Die U-25-Regelungen des SGB II - eine sozialstaatliche Zwangsjacke?
4.1. Fordern und Fordern
4.1.1. Die Eingliederungsvereinbarung
4.1.2. Unverzugliche Vermittlung
4.1.3. Die Arbeitsgelegenheit nach § 16d SGB II
4.1.3.1. Fordervoraussetzungen
4.1.3.2. Rahmenbedingungen
4.1.3.3. Besondere Zielgruppen
4.1.3.4. MaRnahmetrager und Durchfuhrung
4.2. Sonderregelungen bei Umzug - Auszug aus der elterlichen Wohnung
4.3. Sanktionen
4.3.1. Sanktionstatbestande
4.3.2. Rechtsfolgen
4.3.3. Beginn und Dauer der Sanktionen
4.3.4. Meldeversaumnisse

5. (Aus-)Wirkungen von Arbeitsgelegenheiten - eine sinnvolle Unterstutzung?
5.1. Die U25 in Arbeitsgelegenheiten - Ein quantitativer Oberblick
5.2. Zur Freiwilligkeit - Das Bestrafungsinstrumentarium bei Weigerung
5.3. Untersuchungen zur Effektivitat von Zusatzjobs
5.4. Arbeitsgelegenheiten in der Kritik

6. Zusammenfassung der Ergebnisse

7. Fazit und Ausblick

Quellenverzeichnis

Einleitung

„Heute ist ein schoner Tagfur die Arbeitslosen in Deutschland."

(PeterHartz, 2002)

Mit diesen Worten ubergab Peter Hartz im Jahr 2002 die Vorschlage zur Arbeitsmarktreform der damaligen rot-grunen Regierung. Seitdem sind die Hartz-IV-Regelungen regelmaBig An- lass fur hitzige Diskussionen. Die einen beschreiben die Anderungen als langst notwendig und unerlasslich, die anderen sehen darin den Ruckbau des Sozialstaates und einen radikalen sozialen Kahlschlag. Besonders sindjunge Menschen unter 25 Jahren durch die Veranderun- gen betroffen. Fur sie gelten viele Sonderregelungen im Vergleich zu Hilfebedurftigen, die das 25. Lebensjahr vollendet haben. Im besonderen MaBe wurden die sogenannten U25 in die vieldiskutierten Ein-Euro-Jobs zugewiesen. Konnen solche MaBnahmen fur eine so groBe und heterogene Gruppe an Hilfebedurftigen eine sinnvolle Unterstutzung darstellen?

Diese Arbeit versucht Erkenntnisse uber die Sinnhaftigkeit und Effektivitat solcher arbeits- marktpolitischen MaBnahmen zu gewinnen. Denn der Druck auf die U25 ist groB. Weigern sie sich die „angebotene“ MaBnahme anzunehmen, drohen empfindliche Leistungskurzungen. Die zentrale Fragestellung ist also:

Unterstutzen die Sonderregelungen fur unter 25-Jdhrige tatsachlich einen nachhaltigen
Eingliederungsprozess in Ausbildung bzw. Arbeit oder stellen sie nur eine staatlich
verordnete Zwangsjacke fur die Betroffenen dar?

Im ersten Kapitel wird ein kurzer Blick in die Vergangenheit geworfen und die historische Entwicklungsgeschichte bis zur Einfuhrung des SGB II dargestellt. Die Kapitel zwei und drei beschaftigen sich dann mit wesentlichen Eckpunkten, Leitgedanken und den zentralen Begrif- fen des Regelwerks. Im Anschluss daran geht es in Kapitel vier um die gesetzlichen Normen, die die U25 betreffen. Hier werden die Gesetzestexte im Zusammenhang mit Weisungen der Bundesagentur fur Arbeit vorgestellt.

Das funfte Kapitel stellt die zentrale Untersuchung hinsichtlich der Fragestellung dar. Hier werden, ausgehend von statistischen Grundinformationen, Studien zur Untersuchung der Wirksamkeit der Zusatzjobs aufgegriffen und Erfahrungen uber die bisherige Praxis darge­stellt. Nach der Zusammenfassung der wesentlichen Ergebnisse schlieBt diese Arbeit mit der Reflexion und Bewertung der gewonnenen Erkenntnisse.

1. Historischer Hintergrund

Fursorgeleistungen fur in Not geratene erwerbsfahige Menschen waren bis in das 20. Jahr- hundert hinein nicht vorhanden. Fur arbeitsfahige Personen kam die klassische Armenfursor- ge nicht in Betracht, da sie hiervon ausdrucklich ausgeschlossen waren. Dies anderte sich erstmals mit der Verordnung uber die Erwerbslosenfursorge vom 13. November 1918, welche heute als Ausgangspunkt fur das System der Arbeitslosenhilfe angesehen wird.[1] [2]

Zum 01.10.1927 komplettierte das Gesetz uber Arbeitslosenvermittlung und Arbeitslosenver- sicherung (AVAVG) die Ende des 19. Jahrhunderts eingefuhrten Sozialversicherungen (Kranken-, Renten- und Unfallversicherung). Bereits hier war der Leistungsanspruch an die Versicherungszeit und Arbeitsfahigkeit der Hilfebedurftigen gebunden. Die sogenannte Kri- senunterstutzung wurde fur diejenigen gewahrt, die aufgrund ihrer zu kurzen Versicherungs­zeit oder nach Ablauf der Unterstutzungsleistung keinen Anspruch (mehr) hatten. Von diesem Personenkreis und von Jugendlichen ohne Arbeit oder Ausbildung wurde die Ausubung einer sogenannten Pflichtarbeit verlangt. Dabei galten schon damals sehr ahnliche Voraussetzungen fur solche Tatigkeiten wie sie auch fur heutige Arbeitsgelegenheiten nach § 16d SGB II gel- tenden: Gemeinnutzigkeit - Zumutbarkeit - Zusatzlichkeit. Die Betroffenen erhielten zusatz- lich zur Unterstutzungsleistung eine angemessene Mehraufwandsentschadigung. Die Heran- ziehung zu solchen Pflichtarbeiten wurde durch die Stadte bzw. Regionen sehr unterschied- lich umgesetzt.

Bei Betrachtung der Fursorgegeschichte in Deutschland wird deutlich, dass durch das In- krafttreten des Grundgesetzes (GG) am 24. Mai 1949, 0:00 Uhr ein entscheidender Rich- tungswechsel eingeleitet wurde. Die Kerninhalte der Artikel 1 und 20 GG - die unantastbare Menschenwurde in einem Sozialstaat - fuhrten zu einem elementaren Rollenwechsel fur die betroffenen Menschen. Aus Almosenempfangern wurden Inhaber von Rechtsanspruchen ge- genuber dem Staat. Prinzipiell besteht seitdem fur den Staat eine rechtliche Verpflichtung zur Hilfe fur die Bedurftigen. Das Bundesverwaltungsgericht stellte mit Urteil vom 24.06.1954, hergeleitet aus den zuvor genannten Grundrechten, den Wechsel vom Almosenwesen zur Hil- feverpflichtung des Staates klar. Dieses Urteil war auch die rechtliche Grundlage zur Schaf- fung des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG), welches am 01.06.1962 in Kraft trat und Art und Umfang der Sozialhilfe fur die Bundeslander einheitlich regelte.[3]

Das BSHG beinhaltete neben den Leistungsanspruchen auch Repressalien gegenuber den Hil- febedurftigen. So konnten die Behorden bei „wiederholter Weigerung eine zumutbare Arbeit anzunehmen“ die betreffende Person in ein sogenanntes Arbeitshaus einweisen[4] Auberdem war eine Zwangseinweisung in eine sogenannte Besserungsanstalt fur Menschen moglich, die aufgrund „mangelnder innerer Festigkeit ein geordnetes Leben in der Gemeinschaft nicht fuh- ren konnten“.[5] Es dauerte bis in die 1970er Jahre bis diese Gesetze abgeschafft wurden.

Mit dem Arbeitsforderungsgesetz vom 01. Juli 1969 trat u.a. auch die Arbeitslosenhilfe in Kraft, welche 1997 nahezu unverandert in das Dritte Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsforde- rung - ubernommen wurde und zum 01.01.2005 in das SGB II uberging.[6]

Das BSHG wurde ebenfalls am 01.01.2005 durch die Sozialgesetzbucher Zweites Buch (SGB II - Grundsicherung fur Arbeitsuchende) und Zwolftes Buch (SGB XII - Sozialhilfe) abge- lost.[7]

,, Wir werden Leistungen des Staates kurzen, Eigenverantwortungfordern und mehr
Eigenleistung vonjedem Einzelnen abfordern mussen.“
(Bundeskanzler Gerhard Schroder, 2003)

Mit diesen Worten leitete Gerhard Schroder die wohl umfassendste Arbeitsmarktreform der Bundesrepublik Deutschland ein. Das vierte Gesetz fur moderne Dienstleistungen am Ar- beitsmarkt (Hartz IV) fuhrte zur Zusammenlegung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe zum 01.01.2005.[8]

In der Gesetzesbegrundung heiBt es dazu:

„Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfefur Erwerbsfahige sind steuerfinanzierte
Fursorgeleistungen, die sich in ihrerjeweiligen Zielsetzung teilweise uberschneiden. Die
Lebenslagen erwerbsfahiger Bezieher von Sozialhilfe und der Empfanger von
Arbeitslosenhilfe sind vor allem durch eine vergleichbare Problemlage gepragt: Sie sind
deswegen hilfebedurftig, weil sie erwerbslos sind. Eine grundlegende Anderung der
individuellen Lebenslagen kann grundsatzlich nur durch die Aufnahme einer Erwerbstatigkeit
erfolgen, aus deren Entgelt sich der Lebensunterhalt bestreiten lasst. Darausfolgt, dass die
vorrangige Aufgabe sowohl der Arbeitsamter als auch der Trager der Sozialhilfe darin
besteht, die Hilfebezieher wieder in das Erwerbsleben zu integrieren. Dies erfolgt allerdings
zumeist mit unterschiedlichen Handlungsansatzen und nur teilweise aufeinander abgestimmt.
Zudem beschranken sich die Sozialamter darauf, ihre Klientel vorwiegend am ortlichen

Arbeitsmarkt unterzubringen.“ [9]

2. Die Kerninhalte des SGBII

Huttenbrink (2011) fast die Kerninhalte des SGB II wie folgt zusammen:[10]

- Zusammenfassung aller hilfebedurftigen erwerbsfahigen Personen ab dem vollendeten 15. Lebensjahr, die die gesetzlich festgelegte Altersgrenze von mindestens 65 bis maximal 67 Jahren (je nach Geburtsjahrgang) noch nicht erreicht haben. Hinzu kommen die Men- schen, die mit einer Person aus der zuvor genannten Gruppe in einer Bedarfsgemeinschaft zusammenleben (vgl. auch Punkt 3.).
- Nachrangigkeit / Ausschluss von SGB II-Leistungen fur Hilfebedurftige, die nach dem 4. Kapitel des SGB XII ( Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) leistungsbe- rechtigt sind.
- Die Feststellung der Erwerbsfahigkeit unterliegt der Bundesagentur fur Arbeit (BA).
- Der Leitgedanke des Forderns und Forderns.
- Leistungen zur Eingliederung in Arbeit und Sicherung des Lebensunterhaltes fur die er­werbsfahigen Leistungsberechtigten (Arbeitslosengeld II) und Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes fur die mit diesen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Nichter- werbsfahigen (Sozialgeld).
- Leistungserbringung durch die Bundesagentur far Arbeit (Lebensunterhalt) und Tragern der Sozialhilfe (Unterkunft und Heizung).
- Rechtswegzustandigkeit zu den Sozialgerichten (§511 Nr. 4 SGG).

Der Leitgedanke des SGB II - Fordern und Fordern

Die Grundsicherung fur Arbeitssuchende nach dem SGB II ist ein von der Allgemeinheit ge- tragenes, also steuerfinanziertes Hilfesystem, welches den sogenannten haushaltsbezogenen Ansatz verfolgt. So finden in dem Gesetz neben dem erwerbsfahigen Leistungsberechtigten auch die mit diesem in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden nicht erwerbsfahigen Angehori- gen Berucksichtigung.[11] [12]

Das Hauptaugenmerk liegt allerdings auf den erwerbsfahigen Leistungsberechtigten, die nach dem Prinzip der Hilfe zur Selbsthilfe schnellstmoglich ihre Abhangigkeit von staatlichen Fur- sorgesystemen beenden sollen, indem sie den Lebensunterhalt fur sich und fur die Zugehori- gen der Bedarfsgemeinschaft eigenstandig erwirtschaften konnen (§1 II S.1 SGB II).

Dabei wird der Grundsatz des Forderns deutlich. Gefordert wird die Eigenverantwortung der Leistungsberechtigten insbesondere durch:

- Vermeidung, Beseitigung, Verkurzung oder Reduzierung der Hilfebedurftigkeit durch eine Erwerbstatigkeit (§ 1 II S. 4 Nr. 1 SGB II)
- Erhaltung, Verbesserung oder Wiederherstellung der Erwerbsfahigkeit (§ 1 II S. 4 Nr. 2 SGB II)
- Bekampfung von geschlechtsspezifischen Nachteilen (§ 1 II S.4 Nr. 3 SGB II)
- Berucksichtigung der individuellen Familiensituation hinsichtlich Erziehung und Pflege (§1 II S.4Nr.4 SGB II)
- Uberwindung von Nachteilen, die aufgrund von Behinderungen bestehen (§1 II S.4 Nr. 5 SGB II)
- Anreize zur Erwerbstatigkeit (§1 II S.4 Nr. 6 SGB II)

Somit stellt die Eingliederung in Arbeit das primare Ziel aller Bemuhungen (Forderungen) dar. Explizit kommt diese Fokussierung nochmals in §14S.l und 3 SGB II zum Ausdruck: Die Trager [...] unterstutzen erwerbsfahige Leistungsberechtigte umfassend mit dem Ziel der Eingliederung in Arbeit [...] unter Berucksichtigung der Grundsatze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit.[13]

Im Grundsatz des Forderns wird die ,,konsequente Eigeninitiative und aktive Mitwirkung der Arbeitsuchenden selbst“[14] verlangt, um schnellstmoglich ihre Hilfebedurftigkeit zu been- den. § 2 SGB II definiert diesbezuglich die Pflichten der Leistungsberechtigten zur:

- Ausschopfung aller Moglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung der Hilfebe­durftigkeit in Eigenverantwortung (§ 2 I S. 1 und II S. 1 SGB II)
- Nutzung der eigenen Arbeitskraft zwecks Erwirtschaftung des Lebensunterhalts fur sich und die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft (§ 2 II S.2 SGB II)
- aktive Beteiligung an allen Eingliederungsmafinahmen, insbesondere zum Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung (§2 I S.2 SGB II)
- Annahme von zumutbaren Arbeitsgelegenheiten, falls eine Beschaftigung auf dem ers- ten Arbeitsmarkt in naher Zukunft nicht realisierbar ist (§ 2 I S.3 SGB II)

Das Bundesministerium fur Arbeit und Soziales beschreibt diese beiden Grundsatze als ,,gleichberechtigt Hand in Hand“[15] gehend.

3. Begriffsklarungen

Im Folgenden erlautere ich einige, im Zusammenhang mit dieser Arbeit wesentliche Begriffe des SGB II. Dabei beschranke ich mich auf grundlegende Informationen. Besonderheiten sind im Zusammenhang mit der Fragestellung nicht von Bedeutung.

3.1. Leistungsberechtigte

Erwerbsfahige Leistungsberechtigte (§7 I S. 1 Nr. 1 bis 4 SGB II) sind Personen, die

- mindestens 15 Jahre alt sind, aber die Altersgrenze gemaB § 7a SGB II (zwischen 65 und 67) noch nicht erreicht haben,
- erwerbsfahig und
- hilfebedurftig (nach §9 I SGB II) sind und
- ihren gewohnlichen Aufenthalt in der BRD haben

Nicht erwerbsfahige Leistungsberechtigte (§7 II S. 1 SGB II) sind Personen, die

- als nicht erwerbsfahige
- mit erwerbsfahigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben und
- hilfebedurftig sind

Leistungsausschlusse sind in§7 IV- VI SGB II definiert.

Hilfebedurftig nach §9 I SGB II sind Personen, die

- ihren Lebensunterhalt und den der mit ihnen in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen
- nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kraften und Mitteln
- insbesondere durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit
- oder aus dem zu berucksichtigenden Einkommen oder Vermogen sichern konnen und
- die erforderliche Hilfe auch nicht von Dritten erhalten[16] [17]

3.2. Erwerbsfahigkeit

Jede Person im Alter zwischen 15 und unter 65 bzw. 67 Jahren (je nach Geburtsjahrgang - vgl. § 7a SGB II) ist grundsatzlich erwerbsfahig. Voraussetzung ist, dass diese unter den ubli- chen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes taglich mindestens drei Stunden erwerbs- tatig sein kann (§8 I SGB II). Im Rahmen einer Erwerbsfahigkeitsfeststellung spielt auch der prognostizierte Gesundheitszustand der nachsten sechs Monate eine Rolle.

3.3. Bedarfsgemeinschaft

Eine Bedarfsgemeinschaft im Sinne des SGB II liegt dann vor, wenn der Antragsteller mit einem Partner und/oder Kindern unter 25 Jahren zusammenlebt. Somit gehoren einer Be­darfsgemeinschaft folgende Personen an:

- die erwerbsfahigen Leistungsberechtigten (§ 7 III Nr. 1 SGB II)
- Ehepartner, eingetragene Lebenspartner oder eheahnliche Partner des erwerbsfahigen Leistungsberechtigten (§ 7 III Nr. 3 SGB II)
- unverheiratete hilfebedurftige Kinder unter 25 Jahren, wenn sie dem Haushalt angeho- ren (§ 7 III Nr. 4 SGB II)
- die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unver- heirateten, erwerbsfahigen Kindes unter 25 Jahren, und der im Haushalt lebende Part­ner dieses Elternteils (§ 7 III Nr. 2 SGB II)

Folglich sind folgende Personen nicht der Bedarfsgemeinschaft angehorig:

- Kinder, die nicht hilfebedurftig sind
- verheiratete Kinder und Kinder ab 25 Jahren, auch wenn sie dem Haushalt angehoren
- dauerhaft getrennt lebende (Ehe-)Partner

Jede Bedarfsgemeinschaft besteht aus mindestens einer erwerbsfahigen leistungsberechtigten Person.[18]

3.4. Zumutbarkeit

Zumutbar ist grundsatzlich:

- Jede Arbeit (§10 I S.1 SGB II)
- Jede Eingliederungsmafinahme (§10 III SGB II)
- Jedes Sofortangebot (§ 15a SGB II)

Ausnahmen (§101 Nr. 1 bis 5 SGB II) und vertiefende Erlauterungen (§ 10 II Nr. 1 bis 5 SGB II) sind im Gesetzestext nachzulesen. Das BMAS hat diesbezuglich folgende Erklarun- gen veroffentlicht:[19] [20]

- jedeArtvonArbeit istzumutbar,zudereinePersoninder Lageist
- ortsubliche oder tarifliche Entgelthohen sind dabei nicht relevant
- unzumutbar sind sittenwidrige Arbeiten
- unzumutbar sind auch Arbeiten, die eine Ruckkehr in den fruheren Beruf erschweren

- Arbeit ist auch unzumutbar bei:

- Erziehung von Kindern unter 3 Jahren
- Pflege von Angehorigen, wenn diese nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann

4. Die U25-Regelungen des SGB II - eine sozialstaatliche Zwangsjacke?

Im Sozialgesetzbuch Zweites Buch fokussiert der Gesetzgeberjunge Menschen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben in besonderem Mafie. Basierend auf dem grundsatzli- chen Anspruch auf Arbeitslosengeld II (§§ 7ff SGB II) existieren spezielle gesetzliche Rege- lungen fur die unter 25-jahrigen Leistungsberechtigten:

- Fordern und Fordern:

- Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung innerhalb von 3 Wochen nach An- tragsstellung (§ 15 SGB II i.V.m. E-Mail-Info SGB II vom 07.08.2008 - 1.2.2.1)
- unverzugliche Vermittlung in Arbeit, Ausbildung oder Arbeitsgelegenheit (§ 3 II S. 1 SGB II)

- Besonderheiten Umzug / Auszug aus der elterlichen Wohnung:

- Kostenubernahme (Unterkunft und Heizung) einer eigenen Wohnung nur nach vorheriger Zustimmung des regionalen Jobcenters (§ 22 V SGB II)
- bei Umzug ohne Zustimmung des kommunalen Tragers gemafi §22V SGB II keine Anerkennung des vollen Regelbedarfs (§ 20 III SGB II)

- Sanktionierung:

- strengere Sanktionen bei Pflichtverletzungen (§§ 31ff SGB II)

4.1. Fordern und Fordern

Naturlich gilt auch fur die unter 25-Jahrigen (U25) der Grundsatz des Forderns und Fordems. Die Sonderstellung der U25 lasst sich bereits an den Zeitvorgaben der Bundesagentur fur Ar­beit fur die Erstberatung und die Eingliederungsvereinbarung feststellen. So sind unter 25- jahrige erwerbsfahige Leistungsberechtigte innerhalb einer Woche nach Antragstellung von einer Fachkraft des Jobcenters erstmalig zu beraten. Fur die uber 25-jahrigen erwerbsfahigen Leistungsberechtigten ist die Erstberatung innerhalb von 3 Wochen vorgesehen.[21]

Fur den Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung ist fur die U25 ein Zeitfenster von ma­ximal 3 Wochen nach Antragstellung von der Bundesagentur fur Arbeit fur die Fachkrafte der Jobcenter vorgegeben worden. Fur die U25 hingegen gilt ein 8-wochiger Zeitraum als Ziel- vorgabe fur die Mitarbeiter.[22]

4.1.1. Die Eingliederungsvereinbarung

Im Folgenden wird die Eingliederungsvereinbarung (EinV) als zentrales Instrument eines ,,umfassende[n] und auf die Problemlage des Einzelnen zugeschnittene[n] Betreuungskon- zept[es]“[23] etwas ausfuhrlicher dargestellt, da durch diese nicht nur das Leitprinzip (Fordern und Fordern) deutlich zum Ausdruck kommt, sondern die EinV auch als Dreh- und Angel- punkt von Mafinahmen, deren Begrundungen und Sanktionen von enormer Bedeutung und Aussagekraft hinsichtlich der Fragestellung dieser Arbeit ist.

Die Grundsatze des Forderns (§ 14 SGB II) und Forderns (§2 I S. 1,2 SGB II) sollen mit der EinV furjeden erwerbsfahigen Leistungsberechtigten (eLb) konkretisiert und fixiert werden (§ 15 SGB II). Die EinV steht damit in direkter Relation zu dem Grundgedanken des ,,Forderns und Forderns“ und definiert die praktische Umsetzung fur beide Seiten.[24]

Die EinV soil inhaltlich insbesondere Folgendes festlegen:

- genaue Bestimmung der Leistungen zur Eingliederung in Arbeit fur den eLb (§ 15 I S. 2 Nr. 1 SGB II)
- Mindestanforderungen hinsichtlich der Eigenbemuhungen des eLb (Form, Haufigkeit und Art des Nachweises) zur Eingliederung in Arbeit (§ 15 I S. 1 Nr. 2 SGB II)
- Beantragung von Leistungen Dritter (insbesondere anderer Sozialleistungstrager) durch den eLb (§ 15 I S. 1 Nr. 3 SGB II)

Die EinV ist ein offentlich rechtlicher Vertrag (§§ 53ff SGB X) und fixiert insbesondere die abgesprochenen Leistungen des zustandigen Tragers einerseits und das Mindestmafi der Ei­genbemuhungen des eLb andererseits. Die Verteilung der Rechte und Pflichten sollte dabei fur beide Vertragsparteien ausgewogen sein[25]. Der Vertrag bedarf der Schriftform und ist von beiden Seiten zu unterschreiben. Die EinV ist fur beide Unterzeichner verbindlich, so dass sich beide auf die Einhaltung derjeweiligen Rechte und Pflichten berufen konnen. Bei Nicht- einhaltung konnen unmittelbare Rechtsfolgen entstehen.[26]

Sollten in einer Bedarfsgemeinschaft mehrere eLb zusammenleben, so soll mitjedem dieser eine EinV abgeschlossen werden.[27]

Falls keine EinV zwischen dem eLb und dem Jobcenter abgeschlossen wird (z.B. bei Weige- rung des eLb), soll diese per Verwaltungsakt erfolgen (§15 I S.6 SGB II).

Eine EinV mit einem minderjahrigen eLb bedarf der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.

Auch hier soll im Verweigerungsfall die EinV per Verwaltungsakt erfolgen.[28]

Die Eingliederungsleistungen, die der eLb erhalt (§ 15 I S.2 Nr. 1 SGB II) ergeben sich aus den §§ 14, 16 und 29 SGB II und sollen gemeinsam (personlicher Ansprechpartner und eLb) auf dessen Situation und Bedurfnisse ausgerichtet werden.[29]

Hinsichtlich der Eigenbemuhungen des eLb (§ 15 I S. 2 Nr. 2 SGB II) muss in der EinV - ebenfalls angepasst an Person, Umstande und Arbeitsmarkt - prazise geregelt werden, welche und wie viele Bemuhungen im festgelegten Zeitraum wie nachzuweisen bzw. zu dokumentie- ren sind.[30]

Eine genaue und eindeutige Festlegung der Eigenbemuhungen des eLb ist auch deshalb von groBer Wichtigkeit, da bei Nichterfullung derVereinbarungen Sanktionen nach §§ 31ff SGB II drohen.[31]

Wird in der EinV konkret vereinbart, dass der eLb an einer Arbeitsgelegenheit (AGH) teilzu- nehmen hat (Verpflichtendes Angebot per EinV), sind Tatigkeitsart, Arbeitsort, Arbeitszeiten und die Mehraufwandsentschadigung genau zu regeln. AuBerdem ist die verfolgte Eingliede- rungsstrategie aufzuzeigen.[32]

Sollte eine BildungsmaBnahme (berufliche Ausbildungsvorbereitungs-, Aus- oder Weiterbil- dungsmaBnahme) Gegenstand der EinV sein, sind auch Umfang und Vorrausetzungen fur eine Schadensersatzpflicht des eLb festzuhalten, sollte dieser die MaBnahme selbstverschuldet nicht zu Ende fuhren (§15 III SGB II). Die EinV stellt dabei die Anspruchsgrundlage zur Geltendmachung des Schadensersatzes fur den zustandigen Trager dar. Bei der Beurteilung einer „Selbstschuld“ bezieht sich der Gesetzgeber auf § 276 BGB (Vorsatz/Fahrlassigkeit). Diese Schadensersatzpflicht soll zusatzlich zu den Sanktionsmoglichkeiten gemaB §31 SGB II (Minderung ALG II aufgrund Pflichtverletzung) die Motivation der eLb erhohen, an der MaBnahme bis zum Ende teilzunehmen. Maximal betragt die Schadensersatzhohe 30 Prozent des Gesamtschadens. Bei Minderjahrigen soll i.d.R. von dieser Regelung kein Gebrauch gemacht werden.[33]

Eine EinV wird im Normalfall uber einen Zeitraum von 6 Monaten abgeschlossen (§ 15 I S.3 SGB II). Somit soll ,,eine intensive Betreuung und eine zeitnahe kritische Uberprufung“[34] erreicht werden. Der zustandige personliche Ansprechpartner kann allerdings eine hiervon abweichende Zeitspanne in Sonderfallen (z.B. bei MaBnahmen, die langer als 6 Monate an- dauern) vereinbaren. Ist eine erfolgreiche Eingliederung in Arbeit wahrend der Laufzeit der EinV nicht erreicht worden, wird unter Einbezug der bisherigen Erfahrungen - Uberprufung der bislang verfolgten Strategic bzw. der eingesetzten Mittel - eine neue EinV abgeschlossen (§ 15IS. 4und5SGB II).[35]

4.1.2. UnverzuglicheVermittlung

Fur erwerbsfahigejunge Menschen unter 25 Jahren bestimmt §3 II S.1 SGB II nach Antrag- stellung eine unverzugliche Vermittlung in Arbeit, Ausbildung oder Arbeitsgelegenheit. Der Begrundung des Gesetzgebers nach soll durch schnellstmogliche Arbeits- oder Ausbildungs- angebote eine Arbeitslosigkeitjunger Menschen und eine Gewohnung dieser an einen Trans- fer-/Sozialleistungsbezug verhindert werden.[36]

Sollte die Vermittlung von Leistungsberechtigten ohne Berufsabschluss (keine Altersgrenze im Gegensatz zu Satz 1) in eine Ausbildung nicht moglich sein, soll die Agentur fur Arbeit daraufhinwirken, dass die Arbeit oder Arbeitsgelegenheit auch zur Verbesserung der berufli- chen Kompetenzen dient (§ 3 II S.2 SGB II). Dabei handelt es sich, im Gegensatz zu Satz 1 der Vorschrift, um eine „Soll-Bestimmung“, die eine Verpflichtung fur die Bundesagentur fur Arbeit ausschliefit.[37]

Fur die U25 sieht die Bundesagentur fur Arbeit ein Erstangebot (Arbeit, Ausbildung, Ausbil- dungsvorbereitung, Weiterbildung oder Arbeitsgelegenheit) innerhalb von vier Wochen nach Antragstellung bzw. Abschluss der Eingliederungsvereinbarung vor.[38]

Weiterhin existiert eine Zielvorgabe, dass „Arbeitslosigkeitsdauern“ von mehr als drei Mona- ten zu vermeiden sind.[39]

[...]


[1] vgl. Deutscher Bundestag 2003 - Drs. 15/1516: 42

[2] vgl. AyaB 1998: 59ff/ Deutscher Bundestag 2003: Drs. 15/1516: 41f

[3] vgl. Huttenbrink 2011: 1f

[4] vgl. § 26 BSHG (1961)

[5] vgl. § 72 BSHG (1961)

[6] vgl. Deutscher Bundestag 2003 - Drs. 15/1516: 42

[7] vgl. Huttenbrink 2011: 1f

[8] vgl. Huther / Scharnagel 2005: 24ff

[9] Deutscher Bundestag 2003 - Drs. 15/1516: 42

[10] vgl. Huttenbrink 2011, S. 4

[11] vgl. BMAS 2011a: 41

[12] vgl. Huttenbrink 2011: 11

[13] vgl. Bruhl/ Sauer2007: 32; Huttenbrink2011: 11f, 57f

[14] BMAS 2011a: 41

[15] BMAS 2011a: 41

[16] vgl. BMAS 2011b: 28f

[17] vgl. BMAS 2011b: 24

[18] 1 vgl. BMAS 2011b: 11ff

[19] vgl. BMAS 2011b: 66

[20] Einschliefilich aller Eingliederungsmafinahmen § 10 III SGB II

[21] vgl. Bundesagentur fur Arbeit 2008: Pkt. 1.1

[22] vgl. Bundesagentur fur Arbeit 2008: Pkt. 1.2

[23] BA - FH zu § 15 SGB II: Rz. 15.1

[24] vgl. Bruhl / Sauer 2007: 161

[25] BA - FH zu § 15 SGB II: Rz. 15.18

[26] vgl. Huttenbrink2011: 58; BA - FH zu § 15 SGB II: Rz. 15.2, 15.27

[27] vgl. BA - FH zu § 15 SGB II: Rz. 15.8

[28] vgl. BA - FH zu § 15 SGB II: Rz. 15.9

[29] vgl. Huttenbrink 2011: 58; BA- FH zu § 15 SGB II: Rz. 15.1, 15.19

[30] vgl. BA - FH zu § 15 SGB II: Rz. 15.22

[31] vgl. Huttenbrink 2011: 59

[32] vgl. Huttenbrink2011: 59; BA - FH zu § 15 SGB II: Rz. 15.19, 15.19a

[33] vgl. Huttenbrink2011: 60f; BA - FH zu § 15 SGB II: Rz. 15.37, 15.38, 15.41, 15.42, 15.47

[34] Huttenbrink 2011: 60

[35] vgl. Huttenbrink2011: 60; BA - FH zu § 15 SGB II: Rz. 15.11, 15.16

[36] vgl. Deutscher Bundestag 2003 - Drs. 15/1516: 51

[37] vgl. Bruhl/Sauer2007: 198f; Huttenbrink2011: 13f

[38] vgl. Bundesagentur fur Arbeit 2008: Pkt. 1.3

[39] vgl. Wolff/Popp/Zabel 2010: 17

Ende der Leseprobe aus 62 Seiten

Details

Titel
Die U25-Regelungen des SGB II
Untertitel
Sinnvolle Unterstützung oder sozialstaatliche Zwangsjacke für junge Menschen?
Hochschule
Hochschule RheinMain
Note
1,3
Autor
Jahr
2012
Seiten
62
Katalognummer
V190901
ISBN (eBook)
9783656156758
ISBN (Buch)
9783656156901
Dateigröße
3029 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
SGB II, U25, Arbeitsgelegenheiten, Ein-Euro-Jobs
Arbeit zitieren
Michael Bartsch (Autor:in), 2012, Die U25-Regelungen des SGB II, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/190901

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