Leseprobe
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung
2. Abkürzungsverzeichnis
3. Ein Überblick
4. Verhältnis zwischen Kirche und Staat in der DDR
4.1. Junge Gemeinde
4.2. Jugendweihe
5. Kommunistische Erziehung
5.1. Familie
5.2. Freie deutsche Jugend (FDJ)
5.3. Ziele
6. Das Schulwesen
6.1. Religiöse Bildung
6.1.1. Religionsunterricht - Christenlehre
6.1.2. Negative Folgen
6.2. Katechumenat
7. Fazit
8. Verzeichnis der Quellen
9. Literaturverzeichnis
2. Abkürzungsverzeichnis
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3. Ein Überblick
Um einen Überblick und den Stellenwert der Christenlehre zu bekommen und sie einordnen zu können, ist es wichtig folgende Daten ihrer Geschichte im Blick zu behalten, auf die in dieser Arbeit immer wieder eingegangen wird:
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4. Verhältnis zwischen Kirche und Staat in der DDR
Als einzige vom Staat losgelöste Institution bestand die Kirche in der DDR von der Staatsgründung 1949 bis zum Mauerfall 1989. In ihrer vierzigjährigen Geschichte wirkte die Kirche sowohl religiös, als auch sozial und politisch.2
4.1. Junge Gemeinde
Die Junge Gemeinde (JG) war ein offener Kreis der kirchlichen Jugendarbeit innerhalb der Evangelischen Kirche in der DDR. Es waren Jugendliche, die sich nach der Konfirmation trafen um über Glaubensinhalte zu reden. 1952/53 wurde sie Ziel einer „Unterdrückungskampagne. Man diffamierte sie als ‚Agentenzentrale des Imperialismus’, denen die Aufgabe zugewiesen sei, die Jugend der DDR zu spalten [...] und damit gegen den Frieden zu missbrauchen“.3 Infolgedessen bekamen etwa 3000 Schüler einen Schulverweis und viele Studenten wurden exmatrikuliert, weil sie sich nicht öffentlich von der JG distanzierten.4
In einem Brief vom 20.04.1953 an den Generalstaatsanwalt der DDR kritisiert der Bischof Otto Dibelius:
„Die Angriffe gegen die Junge Gemeinde sind sachlich in keiner Weise begründet [...] Dadurch sind die in der Deutschen Demokratischen Republik geltenden Gesetze gröblich verletzt worden. [...] Diese verfassungsmäßigen Rechte stehen auch denjenigen Bürgern der Deutsch Demokratischen Republik zu, die sich zur Jungen Gemeinde bekennen. Sie werden aber dauernd verletzt und empfindlich beeinträchtigt durch die fortlaufenden Verunglimpfungen und Bedrohungen, die sich aus den erwähnten Presseangriffen ergeben.“5
Diese Verunglimpfungen durch die Kampagne verursachte einen großen Rückgang der Teilnehmer bei der kirchlichen Unterricht und natürlich bei der Jungen Gemeinde.
4.2. Jugendweihe
Die Jugendweihe als freidenkerische Feier wurde 1950 von der SED verboten. Nach nur vier Jahren dieses Verbots kommt es zu einer Reihe massiver Maßnahmen gegen die Kirche. Beispielsweise der „Beschlagnahme der Wohlfahrtseinrichtungen, Schließung von Bahnhofsmissionen, restriktive Auslegung der Veranstaltungsverordnung und vor allem die beabsichtigte Zerschlagung der kirchlichen Jugendarbeit“6, wie oben erwähnt.
Durch diese veränderte kirchenpolitische Situation wird nun doch zur Jugendweihe als Mittel zum Zweck mit folgender Begründung von A. Plenikowski zurückgegriffen: Durch den Beschluss „wird verhindert, daß eine große Zahl von Kindern im Alter von 12-14 Jahren durch die systematische reaktionäre Beeinflussung seitens der Pfarrer der ‚Jungen Gemeinde’ zugeführt wird. Auf der anderen Seite macht sich im demokratischen Sektor von Berlin bemerkbar, daß religiös nicht gebundene Eltern ihre Kinder nach Westberlin schicken, um sie dort an den dort stattfindenden Jugendweihen teilnehmen zu lassen.“7
Dieser Abschnitt ist eigentlich aus dem Protokoll gestrichen und findet sich nur im Arbeitsprotokoll. Er macht die Intention deutlich, dass es bei der Einführung der Jugendweihe lediglich um das Aufhalten der Nachwuchsgewinnung in der kirchlichen Jugendarbeit geht.8
[...]
1 Verena Hiller, Religionsunterricht contra Christenlehre?. Neue pädagogische Erfahrungen im Freistaat Sachsen. (Gießener Schriften zur Theologie und Religionspädagogik des Fachbereichs Evangelische Theologie und Katholische Theologie und deren Didaktik der Justus-Liebig-Universität, Bd. 10) Gießen 1994, S. 56.
2 Vgl. Hiller, S. 41.
3 Jörg Ohlemacher (Hrsg.), Profile des Religionsunterrichts. (Greifswalder theologische Forschungen, Bd. 6) Frankfurt am Main 2003, S. 16.
4 Vgl. Ebenda, S. 17.
5 Kirchliches Jahrbuch 1954, S. 141f.; teilweise abgedruckt bei Matthias Judt (Hrsg.), DDRGeschichte in Dokumenten. Beschlüsse, Berichte, interne Materialien und Alltagszeugnisse. (Schriftenreihe, Bd. 350) Bonn 1998, S. 385.
6 Albrecht Döhnert, Jugendweihe zwischen Familie, Politik und Religion. Studien zum Fortbestand der Jugendweihe nach 1989 und die Konfirmationspraxis der Kirchen. (Arbeiten zur Praktischen Theologie, Bd. 19) Leipzig 2000, S. 122.
7 Vorbereitung und Durchführung von Jugendweihen. Anlage Nr. 5 zum Arbeitsprotokoll Nr. 15/54 der Politbürositzung vom 6.7.1954. BA-SAPMO DY 30 J IV 2/2 A-363 (Hervor. A.D.); teilweise abgedruckt bei Albrecht Döhnert, Jugendweihe zwischen Familie, Politik und Religion. Studien zum Fortbestand der Jugendweihe nach 1989 und die Konfirmationspraxis der Kirchen. (Arbeiten zur Praktischen Theologie, Bd. 19) Leipzig 2000, S. 124.
8 Vgl. Döhnert, S. 124.