Leseprobe
Gliederung
Literaturverzeichnis
Besondere Erhebungsformen der Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer, Einkommensteuervorauszahlungen)
A. Einleitung
I. Die Einkommensteuer
II. Die Erhebung der Einkommensteuer nach § 36 EStG
B. Einkommensteuervorauszahlung, § 37 EStG
I. Funktionsweise
1. Grundgedanken
2. Bemessung und Festsetzung der Vorauszahlungen
3. Entstehung und Fälligkeit der Vorauszahlungsschuld und Vorauszahlungsfestsetzung
II. Problem: Auswirkungen der Bekanntgabe eines Jahressteuerbescheids auf einen Rechtsstreit um einen Vorauszahlungsbescheid
a) Problemkonstellation bei Rechtsstreitigkeiten um Vorauszahlungsbescheid
b) Stellungnahme
C. Lohnsteuer, §§ 38 ff. EStG
I. Funktionsweise
1. Grundgedanken
a) Die Natur der Lohnsteuer
b) Die Arbeitgeberpflichten
c) Die Haftung des Arbeitgebers nach § 42d EStG
d) Der Arbeitnehmer als Schuldner der Lohnsteuer gem. § 38 II 1 EStG
2. Abwicklung des Lohnsteuerverfahrens § 38 II EStG
3. Die Berechnung der Höhe der Lohnsteuer gem. § 38a EStG
a) Jahresarbeitslohn
b) Laufender Arbeitslohn und sonstige Bezüge
c) Lohnzahlungszeitraum
4. Lohnsteuerklassen gem. § 38b EStG, Lohnsteuerkarte gem. § 39 EStG und weitere Regelungen aus §§ 39a – 40b EStG
a) Lohnsteuerklassen gem. § 38b EStG
b) Die Lohnsteuerkarte aus § 39 EStG
c) Die Pauschalisierung der Lohnsteuer nach §§ 40 – 40b EStG
II. Problem: Verhältnis von § 37 und § 38 EStG
III. Aktuelles Anwendungsbeispiel: Firmenwagennutzung für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (BMF-Schreiben vom 1.4.2011)
1. Lange Uneinigkeit zwischen BFH und BMF
2. Schreiben des BMF vom
a) Anerkennung der Rechtsprechung des BFH
b) Zeitliche Anwendung
c) Voraussetzungen für die Abweichung von der 0,03 %-Regel
d) Stellungnahme
D. Kapitalertragsteuer, §§ 43 ff. EStG
I. Bedeutung und Funktionsweise
1. Grundgedanken und Entwicklung
2. Die Bemessung der Kapitalertragsteuer nach § 43a EStG
II. Aktuelles Anwendungsbeispiel: Zahlungen einer Familienstiftung an Familienangehörige als Einkünfte aus Kapitalvermögen (BFH 3.11.2010)
1. Ausgangssituation
2. Kernaussagen des BFH-Urteils
3. Stellungnahme
E. Fazit
Literaturverzeichnis
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Besondere Erhebungsformen der Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer, Einkommensteuervorauszahlungen)
A. Einleitung
Diese Arbeit befasst sich mit verschiedenen besonderen Erhebungsformen der Einkommensteuer (ESt). Dabei werden diese nach einer kurzen Vorstellung der „normalen“ Erhebung zunächst in ihren fundamentalen Grundideen erläutert und dem Leser die Funktionsweisen nähergebracht. Zuerst wird eine Grundform der Einkommensteuererhebung, die Einkommensteuervorauszahlung analysiert. Um dies anschaulicher zu gestalten, wird ein oft diskutiertes Problem dieser Erhebungsform, die Auswirkungen der Bekanntgabe eines Jahressteuerbescheids auf einen Rechtsstreit um einen Vorauszahlungsbescheid, näher beleuchtet. Auf diesem Fundament wird sodann die Lohnsteuer dargestellt und anhand von einem grundsätzlichen Problem und mithilfe eines aktuellen Streitfalls aus der Praxis näher erläutert. Schließlich wird noch die Kapitalertragsteuer (KapESt) in ihren Grundzügen präsentiert und auch hier wird ein aktueller spezialisierter Praxisfall angerissen. Dabei wird am umfassendsten die Lohnsteuer behandelt, da diese sowohl was den Steuerertrag angeht, als auch aufgrund ihrer besonders starken Auswirkungen auf das Alltagsleben mit die bedeutendste Erhebungsform der ESt in Deutschland ist. Abschließend werden die Ergebnisse in einem vergleichenden Fazit zusammengefasst und bewertet.
I. Die Einkommensteuer
Die ESt stellt gem. § 1 I EStG[1] die Steuer auf das Einkommen von natürlichen Personen dar. Mit einem Steueraufkommen von 156,8 Milliarden Euro im Jahr 2007 trug die ESt mit 29,1% zu den gesamten Steuereinnahmen der BRD i.H.v. 538,2 Mrd. € bei.[2] Wie an der Grafik auf Seite 2 deutlich wird, ist die Bedeutung der ESt stetig eine sehr große und sie trägt beträchtlich zum Staatshaushalt bei.[3] Gemessen am Steueraufkommen stellt sie eine der wichtigsten Steuerarten überhaupt dar. Dementsprechend hat der Fiskus ein großes Interesse daran, die Erhebung der ESt möglichst effektiv zu gestalten, so dass die sich hieraus ergebenden Erträge dem Staat möglichst zuverlässig zur Verfügung stehen und für Liquidität sorgen.[4][5]
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II. Die Erhebung der Einkommensteuer nach § 36 EStG
Die Erhebung der ESt erfolgt grundsätzlich durch Veranlagung des Steuerpflichtigen gem. § 25. Sie ist nach § 2 VI festzusetzen und entsteht[6] gem. § 36 I grundsätzlich mit Ablauf des Veranlagungszeitraums (entspricht gem. § 25 I 1 einem Kalenderjahr), in dem ein Besteuerungstatbestand vom Steuerpflichtigen verwirklicht wurde.[7] Hieran knüpft eine Zahlungspflicht des Steuerschuldners an. Die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen sowie die Festsetzung der ESt erfolgt für jedes Kalenderjahr aufs Neue im sog. Veranlagungsverfahren nach §§ 2 VII, 25. Darunter ist das gesamte Verwaltungsverfahren zu verstehen, welches zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen und der Festsetzung der Steuerschuld durch den Steuerbescheid vollzogen wird.[8]
Bei bestimmten Einkünften, insbesondere bei nichtselbständigen Einkünften durch die Lohnsteuer (LSt) gem. § 38 ff. und bei Kapitaleinkünften durch die Kapitalertragsteuer (KapESt) gem. § 43 ff., wird diese im Wege des Steuerabzugs einbehalten und somit von einem Dritten und nicht vom Steuerpflichtigen selbst bezahlt. Dies sind besondere Formen der Einkommensteuererhebung, welche unter dem Begriff des Quellensteuerabzugs erfasst werden, da sie schon vor Abführung des zu besteuernden Betrages an den Berechtigten direkt an der Quelle besteuert werden.[9] Als weitere bedeutsame besondere Erhebungsform ist noch die Einkommensteuervorauszahlung aus § 37 zu nennen. Auf diese drei besonderen Erhebungsformen wird im Folgenden eingegangen. Die weniger relevanten besonderen Erhebungsformen, insbesondere der Steuerabzug für Bauleistungen aus §§ 48 – 48b und die Abzugssteuern für beschränkt Steuerpflichtige gem. § 50a V 1, § 73c EStDV werden mangels Relevanz nicht vertieft behandelt.
B. Einkommensteuervorauszahlung, § 37 EStG
I. Funktionsweise
1. Grundgedanken
Der Steuerpflichtige hat gem. § 37 I am 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember Vorauszahlungen auf die ESt zu entrichten, die im laufenden Veranlagungszeitraum voraussichtlich anfallen wird. Diese Regelung dient verschiedenen Zwecken. Einerseits soll sie – man erinnere sich an die oben genannte Wichtigkeit der ESt für den Fiskus – einen kontinuierlichen Zufluss liquider Mittel an den Staat gewährleisten, andererseits soll sie einer Ungleichbehandlung bedingt durch einen zeitlich verschobenen Liquiditätsentzug von Einkommensteuerpflichtigen und Lohnsteuerpflichtigen entgegenwirken.[10] Denn wenn die ESt, die nicht als LSt erhoben wird, beispielsweise nur einmal jährlich zu zahlen wäre, so hätten diese Schuldner einen Liquiditäts- und dadurch nicht zuletzt Zinsvorteil gegenüber Arbeitnehmern, bei denen die LSt gem. § 38 I direkt an der Quelle vom Gehalt abgezogen wird. Diese Ungleichbehandlung ist aber nicht zu rechtfertigen und im Hinblick auf Art. 3 GG heikel. Es handelt sich um die vorläufige Festsetzung der voraussichtlich zu entrichtenden Schuld gem. § 37 I 1.
2. Bemessung und Festsetzung der Vorauszahlungen
Es ist deshalb als Bemessungsgrundlage die voraussichtlich für den laufenden Veranlagungszeitraum anfallende ESt heranzuziehen.[11] Allerdings würden hier bei fehlenden Erfahrungswerten Schätzungen nötig, die erheblichen Schwankungen unterliegen und demnach keine hinreichende Aussagekraft besitzen würden. Deshalb dient als Bemessungsgrundlage für die Vorauszahlungen gem. § 37 III 2 das Ergebnis der jeweils letzten Einkommensteuerveranlagung nach Anrechnung der Steuerabzugsbeträge (§ 36 II 2). Dabei ist auf die letzte tatsächlich vollzogene Veranlagung abzustellen, die zeitlich am kürzesten zurückliegt.[12] Liegt keine „letzte“ Veranlagung vor, weil beispielsweise die Steuerpflicht erst während des Veranlagungszeitraums entsteht, so greift der Mechanismus aus § 37 I 1. Das Finanzamt muss in diesen Fällen auf andere Anhaltspunkte zurückgreifen und mit deren Hilfe den Vorauszahlungsbetrag schätzen.[13] Zeichnet sich ab, dass die letzte Einkommensteuerveranlagung nicht aussagekräftig für die Einkommensteuerschuld des laufenden Veranlagungszeitraums ist, so besteht die Möglichkeit der nachträglichen Anpassung der Bemessungsgrundlage gem. § 37 III 3. Eine solche Anpassung liegt im Ermessen des Finanzamtes.[14] Dieses ist jedoch in solchen Fällen auf Null reduziert, in denen der Grund für die Änderung der vorerst ergangenen Vorauszahlungsfestsetzung in einem später ergangenen Steuerbescheid liegt. In solchen Fällen soll nicht die voraussichtliche Einkommensteuerschuld sondern vielmehr die letzte Veranlagung ausschlaggebend sein, was zur Folge hat, dass § 37 III 2 statt § 37 III 3 heranzuziehen ist.[15] Eine solche Anpassung kann für das betroffene Kalenderjahr oder in den folgenden 15 Monaten vorgenommen werden, sogar nach Abgabe der Steuererklärung für den abgelaufenen Veranlagungszeitraum.[16]
3. Entstehung und Fälligkeit der Vorauszahlungsschuld und Vorauszahlungsfestsetzung
Entstehungszeitpunkt der Vorauszahlungsschuld der ESt i.S.d. § 38 AO ist gem. § 37 I 1 jeweils der Beginn des Kalendervierteljahres, in welchem die Vorauszahlungen zu entrichten sind, vorausgesetzt, dass der Tatbestand verwirklich wurde.[17] Die Fälligkeit setzt immer voraus, dass die Schuld bereits entstanden ist. Zudem muss ein wirksamer Vorauszahlungsbescheid ergangen sein.[18] Dabei wird die Vorauszahlung durch (Vorauszahlungs-)Steuerbescheid festgesetzt, welcher kraft Gesetzes, somit unabänderlich, unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht, siehe § 164 I 2 AO. Wird der Jahressteuerbescheid erlassen, so hat der Vorauszahlungsbescheid keine eigenständige Bedeutung mehr und verliert seine Wirksamkeit. Er wird vom Jahressteuerbescheid ersetzt und gilt fortan als „auf andere Weise erledigt“.[19] Von diesem Zeitpunkt an ist ausschließlich der Einkommensteuerbescheid maßgeblich für die für den Veranlagungszeitraum zu zahlende ESt.[20]
II. Problem: Auswirkungen der Bekanntgabe eines Jahressteuerbescheids auf einen Rechtsstreit um einen Vorauszahlungsbescheid
a) Problemkonstellation bei Rechtsstreitigkeiten um Vorauszahlungsbescheid
In finanzgerichtlichen Verfahren kann es passieren, dass der Jahressteuerbescheid ergeht, bevor die Entscheidung über eine Anfechtung des Vorauszahlungsbescheides getroffen wurde. Es stellt sich die Frage, welche prozessualen Folgen sich aus der Bekanntgabe des Jahressteuerbescheids auf den Vorauszahlungsrechtsstreit ergeben. Dabei gibt es verschiedene Lösungsansätze, die von einer totalen Unbeachtlichkeit bis zu einer Hauptsacheerledigung gem. § 138 I FGO alles abdecken.[21] Beim BFH herrschte lange Uneinigkeit darüber, wie hier zu verfahren sei.[22] 1991 wurde allerdings eine Einigung getroffen, als sich der V. Senat der Rechtsprechung der anderen Senate anschloss.[23] Dabei einigte man sich darauf, dass vorrangig der Steuerbescheid durch den Antrag nach § 68 FGO in den Vorauszahlungsrechtsstreit einzuführen ist und der Antrag nach § 100 I 4 FGO auf Ausnahmefälle beschränkt sein soll. Dabei wurde seitens des BFH insbesondere mit dem Normzweck und der Prozessökonomie argumentiert.[24]
Dagegen wurden Stimmen laut, nach denen diese Argumente nicht stark genug seien, da es erforderlich sei, dass die Tatbestandsvoraussetzungen der jeweiligen Vorschrift vorliegen, die ein Vorverfahren bezüglich des neuen VA (hier also Jahressteuerbescheid) abbedingen.[25] Die Prozessökonomie sei deshalb kein überzeugendes Argument, weil es auch passieren könne, dass durch den Jahressteuerbescheid neue Streitfragen in den Raum gestellt werden, die vorher nicht aufgetaucht sind, wie es im Verfahren zum Urteil vom 13.7.1994[26] der Fall war und dadurch wiederum ein Mehraufwand entstehen kann.[27]
b) Stellungnahme
Es überzeugt deshalb eher, anzunehmen, dass, wenn in einem Rechtsstreit um die Rechtmäßigkeit einer Vorauszahlungsfestsetzung ein Jahressteuerbescheid ergeht, der den Zeitraum der umstrittenen Vorauszahlung berührt, die angefochtene Festsetzung dadurch weder ersetzt noch geändert wird. Es wäre konsequent, anzunehmen, dass der Vorauszahlungsrechtsstreit mit Bekanntgabe des Steuerbescheides in der Hauptsache gem. § 138 I FGO erledigt ist. Dies ist aus heutiger Sicht auch konsequent im Hinblick auf die Tatsache, dass der Vorauszahlungsbescheid bei Erlass der Jahressteuerbescheides keine eigenständige Bedeutung mehr hat und seine Wirksamkeit verliert („auf andere Weise erledigt“[28]). Dies wird zudem dadurch untermauert, dass diese Vorgehensweise erheblich zur Prozessökonomie beiträgt, wenn der Vorauszahlungsrechtsstreit im Zeitpunkt der Bekanntgabe noch nicht entscheidungsreif ist. Denn so können Ermittlungs- und Prüfungsaufwände eingespart werden.[29]
C. Lohnsteuer, §§ 38 ff. EStG
I. Funktionsweise
1. Grundgedanken
Bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit, sprich wenn nach § 19 I 1 Nr. 1 Arbeitslohn gezahlt wird, wird gem. § 38 I die ESt direkt an der Quelle durch Abzug von diesem Arbeitslohn erhoben. Dabei fallen unter den Begriff des Arbeitslohns alle auf dem Dienstverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber beruhenden Einnahmen, die dem Arbeitnehmer (ArbN) vom Arbeitgeber (ArbG) für das Zurverfügungstellen der Arbeitskraft zugewendet werden.[30] Materiell-rechtlich betrachtet handelt es sich bei den Lohnsteuerabzugsbeträgen also um eine Vorauszahlung auf die Jahreseinkommensteuer des Arbeitnehmers.
a) Die Natur der Lohnsteuer
§ 38 als Grundnorm des Lohnsteuerabzugs begründet keine neue Steuerart sondern stellt vielmehr nur eine Abzugsform dar, nach der die ESt bei Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit durch einen Quellenabzug zu erheben ist.[31] Diese Regelung hat für den Fiskus den Vorteil, dass die Mittel von der Quelle auf direktem Weg an ihn zufließen und so eine große Sicherheit bezüglich des Liquiditätszuflusses garantiert ist. Die LSt lässt sich dementsprechend als Vorauszahlungssteuer des ArbN verstehen.[32] Sie wird gem. § 36 II Nr. 2 auf die per Veranlagung ermittelte ESt angerechnet. Hervorzuheben ist, dass gem. § 38 II 1 der Arbeitnehmer Schuldner der LSt ist und gem. S. 2 der Zufluss des Arbeitslohns beim ArbN der Entstehungszeitpunkt der Lohnsteuerschuld ist. Diese Zuflussregelung steht durchaus im Kontrast zu § 36 I, wonach die ESt mit Ablauf des Veranlagungszeitraums entsteht.[33]
Gem. § 38 III 1 trifft hierbei den ArbG die Pflicht, die LSt bei jeder Zahlung des Arbeitslohns einzubehalten.
Was Konkurrenzen angeht, ist das Verhältnis zur Bauabzugssteuer gem. §§ 48 ff. unproblematisch, da hier der Empfang von Bauleistungen der Anknüpfungspunkt ist, wohingegen bei einem Arbeitsverhältnis als Voraussetzung der Lohnsteuerpflichtigkeit die Überlassung der Arbeitskraft den Bezugspunkt darstellt.[34] Umstritten ist jedoch, ob und inwieweit § 37 und § 38 nebeneinander Anwendung finden sollen (siehe II.).
b) Die Arbeitgeberpflichten
Der Begriff des ArbG ist im EStG nicht definiert. Bei der Frage nach der Erhebung der LSt soll als ArbG gelten, wer einer Einbehaltungspflicht aus § 38 III nachzukommen hat.[35] Da es vorkommen kann, dass nicht immer der Abnehmer der schuldrechtlichen Leistung als ArbG gesehen werden kann (z.B. bei Leiharbeitsverhältnissen), ist das reine Abstellen auf das Abnehmen der Leistung nicht immer trennscharfes Definitionsmerkmal. Dies führt dazu, dass nicht ausschließlich der zivilrechtliche Begriff des ArbG Klärung in der Frage bringt, wer als ArbG i.S.d. § 3 zu sehen ist.[36] Es wird deshalb darauf abgestellt, wer dem ArbN den Lohn im eigenen Namen und für eigene Rechnung unmittelbar auszahlt und somit eine wirtschaftliche Betrachtungsweise für die Beurteilung der Arbeitgeberstellung gewählt.[37] Der ArbG wird als dritte Partei dadurch in das Besteuerungsverfahren einbezogen, dass ihn die Pflicht trifft, die Besteuerungsgrundlage zu ermitteln und die Steuer zu berechnen, einzubehalten gem. § 38 I 1 und gem. § 41a I 1 Nr.2 an das BetriebsstättenFA abzuführen.[38] Der ArbG tritt hier in die Rolle eines per Gesetz Beauftragten, der für das Finanzamt und den ArbN tätig wird, nicht jedoch etwa als Beliehener, der Verwaltungsaufgaben erfüllt, auf.[39] Dabei muss er bei jedem Zufluss von Arbeitslohn – abgesehen von § 39b IV – die LSt einbehalten.[40] Dies ist mit der herrschenden Meinung als öffentlich-rechtliche Pflicht des Arbeitgebers zu klassifizieren, welche nicht durch zivilrechtliche Vereinbarungen abbedungen werden kann.
[...]
[1] Alle §§ ohne nähere Bezeichnung sind solche des EStG.
[2] www.bundesfinanzministerium.de.
[3] Lohnsteuer und Einkommensteuer i.e.S. fallen bei dieser Rechnung beide unter den Begriff der Einkommensteuer.
[4] Siehe Herrmann/Heuer/Raupach- Diebold , § 37 Rn. 4.
[5] Quelle: BMF.
[6] Vgl. § 38 AO.
[7] Vgl. Schmidt- Drenseck , § 36 Rn. 1; Littmann/Bitz/Pust- Ring , § 36 Rn. 9.
[8] Birk , § 5 Rn. 651.
[9] Birk , § 5 Rn. 652.
[10] Kirchhof- Gosch , § 37 Rn. 1; Schmidt- Drenseck , § 37 Rn. 1; Blümich- Stuhrmann , § 37 Rn. 1; Niemeier S.1347; Birk , § 5 Rn. 654; Frotscher- Lindberg , § 37 Rn. 2.
[11] So auch Kirchhof- Gosch , § 37 Rn. 2.
[12] Kirchhof- Gosch , § 37 Rn. 2; Frotscher- Lindberg , § 37 Rn. 22.
[13] BFH, BStBl. II 1982, 446; Kirchhof- Gosch , § 37 Rn. 3; Littmann/Bitz/Pust- Ramackers , § 37 Rn. 41.
[14] BFH BStBl. II 1982, 446; BFH BStBl. II 1976, 389; Kirchhof- Gosch , § 37 Rn. 8.
[15] Kirchhof- Gosch , § 37 Rn. 9; Frotscher- Lindberg , § 37 Rn. 12.
[16] BFH, BStBl. II 1977, 33; Kirchhof- Gosch, § 37 Rn. 10; Niemeier , S. 1347.
[17] Dazu BFH BStBl. II 1997, 600; siehe auch Kirchhof- Gosch , § 37 Rn. 25.
[18] Kirchhof- Gosch , § 37 Rn. 26; Schmidt- Drenseck , § 37 Rn. 2; Littmann/Bitz/Pust- Ramackers , § 37 Rn. 20.
[19] BFH BStBl. II 2005, 358; BFH/NV 2005, 465; Blümich- Stuhrmann , § 37 KStG Rn. 4; Frotscher- Lindberg , § 37 Rn. 4; a.A. Schmidt- Drenseck , § 37 Rn. 1.
[20] BHF BStBl. II 1995, 730; Kirchhof- Gosch , § 37 Rn. 28; Heuermann, DB 1996, 1052 ff.
[21] Wüllenkemper , DStZ 1998, 458 ff.
[22] Siehe dazu (chronologisch aufsteigend) BFH BStBl. II 1953, 30; BFH BStBl. III 1966, 605; BFH BStBl. II 1971, 492; BFH BStBl. II 1976, 739; V R 28/74; BFH BStBl. II 1978, 596; BFH BStBl. II 1981, 767; BFH BStBl. II 1985, 30; BFH BStBl. II 1987, 222.
[23] Siehe dazu BFH (5. Senat) BStBl. II 1987, 28; BFH BStBl. II 1991, 465 (anmerkend HFR 1991, 436); BFH/NV 1991, 848; BFH/NV 1992, 63.
[24] BFH BStBl. II 1987, 28; Vgl. Wüllenkemper , DStZ 1998, 458 (466 f.).
[25] Wüllenkemper , DStZ 1998, 458 (467).
[26] BFH/NV 1995, 52.
[27] Wüllenkemper , DStZ 1998, 458 (467).
[28] BFH BStBl. II 2005, 358; BFH/NV 2005, 465.
[29] Vgl. Wüllenkemper , DStZ 1998, 458 (474).
[30] BFH BStBl. II 1985, 718; BFH BStBl. II 1985, 641; BFH BStBl. II 1983, 39; Eggers/Flore/Harenberg- Gersch , § 38 Rn. 7.
[31] BFH BStBl. II 2005, 890; BFH BStBl. II 1986, 152; Kirchhof- Eisgruber , § 38 Rn. 1; Schmidt- Drenseck , § 38 Nr. 1; a.A.: BFH BStBl. II 2005, 890 (unter 2.) .
[32] BFH BStBl. II 1992, 752; BFH BStBl. II 1993, 166; Drenseck StuW 2000, 453; Kirchhof- Eisgruber , § 38 Rn. 1.
[33] Siehe auch Heuermann , DB 1996, 1052 f.
[34] Kirchhof- Eisgruber , § 38 Rn. 5; siehe auch Bordewin/Brandt- Stache , § 38 Rn. 22a; zum Begriff der Arbeitskraft siehe auch Bordewin/Brandt- Stache , § 38 Rn. 33.
[35] Kirchhof- Eisgruber , § 38 Rn. 5; Herrmann/Heuer/Raupach- Pflüger , § 38 Rn. 25 ff.
[36] BFH BStBl. II 2000, 41; Kirchhof- Eisgruber , § 38 Rn. 5. m.w.N.
[37] BFH BStBl. II 2000, 41; Hofmann/Schubert BB 2004, 1477 ff; Kirchhof- Eisgruber , § 38 Rn. 5.
[38] Siehe dazu BFH BStBl. II 1992, 752; Schmidt- Drenseck , § 38 Rn. 1; Frotscher- Paetsch , § 38 Rn. 14; G. Kirchhof , Die Erfüllungspflicht des Arbeitgebers im Lohnsteuerverfahren, 2005, 25 ff.
[39] Heuermann , StuW 1999, 349 ff; Lang RdA 1999, 64 (67); Kirchhof- Eisgruber , § 38 Rn. 14; Schmidt- Drenseck , § 38 Rn. 1.
[40] Kirchhof- Eisgruber , § 38 Rn. 19; Herrmann/Heuer/Raupach- Pflüger , § 38 Rn. 46.