Leseprobe
Inhaltsverzeichnis
0. Einleitung
1. Zusammenarbeit zwischen Jugendamt und freien Trägern der Kinder- und Jugendhilfe
1.2 Der Organisation des Jugendamtes
1.3 Aufgaben der Kinder und Jugendhilfe
1. 4 Freie Träger der Kinder- und Jugendhilfe
2. Kindeswohl und Kindeswohlgefährdung
2.1 Kindeswohl - eine begriffliche Klärung
2.2 Bedürfnisse von Kindern - was beeinflusst ihre Entwicklung positiv?
2.3 Mögliche Anhaltspunkte und Indikatoren für eine Kindeswohlgefährdung
2.4 Ursachen von Kindeswohlgefährdung
3. Gesetzliche Grundlagen des Kinderschutzes gemäß §8a KJHG
4. Das professionelle Handeln bei Kindeswohlgefährdung
4.1 Verfahrensablauf des Jugendamtes
4.2 Verfahrensabläufe bei freien Trägern der Kinder- und Jugendhilfe
4.3 Gegenüberstellung von Jugendamt und freien Träger
5. Die Hilfen zur Erziehung als Antwort auf Kindeswohlgefährdung?
5.1 Hilfen zur Erziehung und Hilfeplanung
5.2 Erziehungsberechtige als wichtige Kooperationspartner zur Umsetzung und zum Gelingen von Hilfen
5.3 Herausforderungsvoller Umgang von Sozialpädagogen mit Erziehungsberechtigten im Kontext der Kindeswohlgefährdung
6. Leitlinien des Handelns in der Kinder- und Jugendhilfe
6.1 Professioneller Umgang mit Hilfe und Kontrolle
6.2 Kollegiale Beratung
6.3 Supervision
7. Fazit
Literaturverzeichnis
0. Einleitung
In Anlehnung an Praktika in den Jugendämtern in xx und yy sowie bei einem freien Träger der Jugendhilfe in der Sozialen Gruppenarbeit habe ich mich dazu entschieden meine Bachelorarbeit dem brisanten Thema der Kindeswohlgefährdung zu widmen. Insbesondere in den letzten Jahren hat das Thema eine hohe Dynamik gewonnen durch eine in den Medien geführte Kindeswohldebatte. Aufgrund dessen, dass Fälle von Kindesmisshandlungen und Vernachlässigen zu spät entdeckt wurden und Kinder verhungert sind oder durch Drangsalierung ihrer Eltern starben. Verantwortung wird dann in der Regel beim Jugendamt und auch bei den betreuenden freien Trägern gesucht.
Auch die tatsächlichen Zahlen unterstreichen die Brisanz. Die Aufrufung des Familiengerichtes seitens des Jugendamtes um die elterliche Sorge ganz oder teilweise zu entziehen hat sich in den Jahren 2004 bis 2010 nahezu verdoppelt. Im Jahr 2010 wurde in über 16.000 Fällen das Familiengericht aufgerufen und in 13.000 Fällen wurde die elterliche Sorge tatsächlich entzogen.1Auch die vorläufigen Schutzmaßnahmen für das Kindeswohl haben in den Jahren 2005 bis 2010 zugenommen, 2010 kam es zu 35.000 Inobhutnahmen von Kindern und Jugendlichen. 2005 waren dies noch 10.000 Fälle weniger.2
Kindeswohlgefährdung ist somit ein Thema mit dem die Mitarbeiter eines Jugendamtes naehzu täglich in Berührung kommen sowie die freien Träger ebenfalls, da diese dann verschiedene Formen der Hilfen zur Erziehung im Auftrag des Jugendamtes ausführen. Aus diesem Grund stelle ich die Frage: „Wie gestaltet sich der Handlungsrahmen der Sozialen Arbeit bei Kindeswohlgefährdung am Beispiel der Kooperation von Jugendamt und freien Trägern der Jugendhilfe?“
Dabei möchte ich zunächst den Begriff des Kindeswohls klären und sehen was Kinder genau brauchen und welche Bedürfnisse erfüllt sein müssen, damit sie sich gut entwickeln können. Ferner möchte ich beschreiben was unter einer Kindeswohlgefährdung zu verstehen ist und aus welchen Ursachen Gefährdungen entstehen können.
Große Bedeutung für den Kinderschutz hat der §8a KJHG da durch ihn im Jahr 2005 das „wie“ des Kinderschutzes neu verbindlich formuliert wurde. Welche neuen rechtlichen Vorgaben gibt es und wie werden diese von Jugendamt und freien Trägern der Jugendhilfe umgesetzt? Welche Berührungspunkte gibt es dabei zwischen beiden Trägern? Dazu werden sowohl der Handlungsrahmen des Jugendamtes als auch der freien Träger skizziert und gegenübergestellt.
Bei (möglichen) Kindeswohlgefährdungen entstehen Kontakte oft auf nicht freiwilliger Basis auf Seiten der Erziehungsberechtigten zugleich dienen sie aber als wichtige Kooperationspartner damit Hilfen gelingen können. Wie ist es für die SozialarbeiterInnen neben Hilfe auch notwendige Kontrolle auszuüben und wie können Eltern trotz des Zwangskontextes für eine Mitarbeit gewonnen werden?
Ebenso stellt sich die Frage wie die SozialarbeiterInnen in der Kinder- und Jugendhilfe mit den anspruchsvollen Anforderungen ihres Berufsalltags umgehen können? Sind dabei Methoden der kollegialen Beratung oder Supervision zur Unterstützung hilfreich?
1. Zusammenarbeit zwischen Jugendamt und freien Trägern der Kinder- und Jugendhilfe
1.1 Die gesetzlichen Grundlagen der Kinder- und Jugendhilfe
Beim Begriff „Kinder- und Jugendhilfe“ handelt es sich um einen Sammelbegriff für Hilfsund Förderungsmaßnahmen in Erziehungsfeldern innerhalb sowie außerhalb von Familie, Schule und Berufsausbildung zu deren Unterstützung. Die gesetzlichen Grundlagen dafür sind im weitesten Sinne in allen Gesetzen zu finden, die zum Ziel haben, Kinder und Jugendliche zu schützen und zu fördern (-> Jugendrecht). Im engeren Sinne ist Jugendrecht das Recht, das im SGB VIII sowie in den dazugehörigen Nebengesetzen geregelt ist. Dieser Bereich des Jugendrechts wird Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) genannt.3
Nach dem KJHG sind Länder und Kommunen verpflichtet, die darin enthaltenen Bestimmungen umzusetzen. Vorrangig wird dies von Trägern der öffentlichen Jugendhilfe geleistet, die eine Verpflichtung zur Erfüllung dieser Bestimmungen haben. Darüber hinaus tragen aber auch Vormundschafts- und Familien- als auch Jugendgerichte ebenso wie andere Stellen und Einrichtungen, mit denen die öffentliche Jugendhilfe gemäß § 81 KJHG zusammenarbeitet, zur Erfüllung bei.
Neben der öffentlichen Jugendhilfe gibt es gemäß § 3 KJHG noch die freie Jugendhilfe, bei der es sich um eine Vielzahl an Trägern mit unterschiedlichen Werteorientierungen und einer Vielfalt an Inhalten, Methoden und Arbeitsformen handelt, die ebenfalls für verschiedene Leistungen der Jugendhilfe zuständig sind, sie aber nicht erfüllen müssen.
Nach § 69 KJHG liegt die Trägerschaft der öffentlichen Jugendhilfe bei den örtlichen und überörtlichen Trägern. Bei den örtlichen Trägern handelt es sich um Kreise und kreisfreie Städte als auch - je nach Landesrecht / -regelung - um kreisangehörige Gemeinden. Bei den überörtlichen Trägern handelt es sich um Gebietskörperschaften, die vom Landesrecht zu bestimmen sind (höhere Kommunalverbände oder staatliche Stellen).4
Jeder örtliche Träger hat nach § 69 Abs. 3 zur Wahrnehmung der Aufgaben ein Jugendamt zu errichten, wobei durch Abs. 4 Kooperationsmöglichkeiten zur Durchführung einzelner Aufgaben und Dienste möglich sind. Jeder überörtliche Träger hat nach Abs. 3 ein Landesjugendamt einzurichten.
Nach § 79 KJHG hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Gesamtverantwortung für die Erfüllung der Aufgaben einschließlich der Planungsverantwortung. Dazu zählt, dass er dafür zu sorgen hat, dass erforderliche und geeignete Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen zur Verfügung stehen bzw. nach § 80 KJHG bei Bedarf rechtzeitig geplant werden. Die Schaffung eines notwendigen Angebotes sollte vorrangig durch Träger der freien Jugendhilfe auf der Grundlage des Subsidiaritätsprinzips erfolgen.5
1.2 Der Organisation des Jugendamtes
Das Jugendamt ist eine duale Organisation welche sich gemäß §70 Abs. 1 KJHG aus den Bereichen Jugendhilfeausschuss und Verwaltung zusammensetzt. Die Aufgabe des Jugendhilfeausschusses ist es dabei sich mit allen wichtigen Angelegenheiten der Jugendhilfe zu befassen während die Verwaltung die laufenden Geschäfte führt.
Beim Jugendhilfeausschuss handelt es sich um einen parlamentarischen Ausschuss dessen Vertretungskörperschaft sich sowohl aus Trägern der öffentlichen als auch aus Trägern der freien Jugendhilfe zusammensetzt. Die Aufgaben des Jugendhilfeausschusses liegen nach §71 KJHG in der Erörterung aktueller Problemlagen junger Menschen und ihrer Familien und in Anregungen und Vorschlägen für die Weiterentwicklung der Jugendhilfe. Daneben ist der Ausschuss für die Jugendhilfeplanung und für die Förderung der freien Jugendhilfe zuständig als auch dafür, über die Mittel der Jugendhilfe zu entscheiden. Des Weiteren ist der Jugendhilfeausschuss übergeordnetes Gremium über die Verwaltung, welche ihre Geschäfte im Rahmen der Beschlüsse des Ausschusses führt.
Die Organisation der Verwaltung eines Jugendamtes hingegen ist nicht gesetzlich festgelegt, so dass die Gestaltung jedem Jugendamt selbst überlassen ist. Häufig ist sie (noch) hierarchisch oder ressortmäßig gegliedert. Von besonderer Bedeutung innerhalb der Verwaltung ist die sozialpädagogische Basisarbeit, mit der alle Bürger im Bezirk eines Jugendamtes erreicht werden sollen, diese wird durch einen „Basissozialdienst“ den Allgemeinen Sozialen Dienst, kurz ASD, gewährleistet. Durch den ASD wird eine Verbindung zwischen Innendienst und Außendienst geschaffen, so dass durch ihn sowohl die unmittelbare Arbeit mit den BürgerInnen als auch verwaltungsmäßige Vorgänge und Entscheidungen erfolgen. Die SozialarbeiterInnen des ASD sorgen einerseits dafür, dass die Ansprüche auf Leistungen seitens der Bürger an die Kommune herangetragen werden andererseits sind sie aber auch durch den gesetzlichen Auftrag dazu verpflichtet bei (drohender) Kindeswohlgefährdung geeignete Maßnahmen zu ergreifen. Meist wird im Allgemeinen Sozialen Dienst mittels der Bezirkssozialarbeit gearbeitet, so dass jedem/jeder Sozialarbeiter/in ein bestimmter Einzugsbereich zugeordnet ist.6Die SozialarbeiterInnen verfügen dadurch in der Regel über gute Kenntnisse über die konkreten Lebensumstände und das Wohnumfeld in ihrem Bezirk, so dass ein problemangemesser Zugang leichter zu den Familien erfolgen kann und beispielsweise drohende Gefährdungen junger Menschen schneller entdeckt werden können als bei einer Zuständigkeit nach Buchstaben.
Dadurch dass eine sozialpädagogische Fachkraft jeweils für einen Bezirk zuständig ist geht dies einher mit einer hohen geforderten Entscheidungskompetenz für den/die einzelne/n SozialarbeiterIn. Dabei ist zunächst entscheidend die Hilfebedarfe der Klienten wahrzunehmen, dann den richtigen Zugang zu ihnen zu finden und in der jeweiligen Problemsituation angemessen mit den Klienten umzugehen bis hin zu Entscheidungen die über Hilfegewährungen getroffen werden.
1.3 Aufgaben der Kinder und Jugendhilfe
Die grundlegenden Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe werden in § 1 KJHG beschrieben, der als die Leitnorm der Jugendhilfe zu verstehen ist. Nach § 1 Abs. 1 hat jeder junge Mensch ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit. Gemäß Abs. 2 in Anlehnung an Art. 6 Abs. 2 GG haben die Eltern das natürliche Recht und die ihnen zuvörderst obliegende Pflicht zur Pflege und Erziehung ihrer Kinder über deren Betätigung die staatliche Gemeinschaft wacht. In § 1 Abs. 3 sind darüber hinaus die Grundziele der Jugendhilfe verankert, um das in § 1 Abs. 1 genannte Recht des jungen Menschen zu verwirklichen:
- Junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung fördern und dazu beitragen, Benachteiligungen zu vermeiden oder abzubauen,
- Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Erziehung beraten und unterstützen,
- Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl schützen,
- dazu beitragen, positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt zu erhalten oder zu schaffen.
Das KHJG macht bereits den schwierigen gesetzlichen Auftrag der Jugendhilfe deutlich, denn einerseits sollen Eltern bei der Wahrnehmung ihrer natürlichen Rechte und Pflichten gegenüber ihrem Kind zu dessen Wohl beraten und unterstützt werden auf der anderen Seite sollen aber Kinder vor Gefahren für ihr Wohl, auch gegen den Willen ihrer Eltern, geschützt werden. Dadurch ergibt sich ein Handlungsauftrag, welcher sowohl Hilfe als auch Kontrolle beinhaltet - „Kinder schützen“ und „Eltern unterstützen“.
An erster Stelle steht in der Jugendhilfe grundsätzlich der Kinderschutz, in dem die staatliche Gemeinschaft Kinder vor Gefahren für ihr Wohl zu schützen hat. Hilfe und Kontrolle sind dabei zwar ein Spannungsfeld, welches die gesamte Jugendhilfe betrifft, allerdings hat der Allgemeine Soziale Dienst letztendlich die Verpflichtung zur Wahrnehmung des Wächteramtes.
In § 2 werden die Tätigkeitsfelder der Jugendhilfe gesondert aufgeführt, wobei zwischen „Leistungen“ und „Aufgaben“ unterschieden wird. Bei den Leistungen handelt es sich um Angebote der öffentlichen und freien Träger, die von jungen Menschen und Eltern freiwillig in Anspruch genommen werden können, diese sind also vom Willen des Betroffenen abhängig und müssen von ihm beantragt werden. Das Ziel von Leistungen ist immer die Förderung und Unterstützung des jungen Menschen und seiner Familie. Die Leistungen der Jugendhilfe sind in den §§ 11 - 41 KJHG aufgeführt. Bei den anderen Aufgaben (§§ 42 - 60 KJHG) handelt es sich dagegen um hoheitliche Aufgaben, zu deren Wahrnehmung nur öffentliche Träger legitimiert sind. Sie müssen zur Wahrnehmung der Aufgaben teilweise wesentlich in das Elternrecht zum Schutz des Kindes oder Jugendlichen eingreifen.7Der Wille der Eltern interessiert in diesem Fall nicht. Die Grundlage für den Eingriff ist gemäß Art. 6 Abs. 2 GG und § 1 Abs. 2 KJHG die Verantwortung des Staates, über die Erfüllung der elterlichen Pflichten zu wachen. Dieses „Wächteramt“ umfasst vorrangig die Pflicht zu präventiven Maßnahmen, durch welche Eltern bei der Durchführung ihrer Aufgaben unterstützt werden sollen. Kontrolle und Eingriffe in das Recht und die Pflicht der Eltern unterliegen - seit der Reform des KJHG 1991 - engen Voraussetzungen.8Sie sind heute nahezu völlig den Gerichten überlassen. Das Jugendamt - als Institution öffentlicher Träger - hat seit dieser Reform nur noch ein Eingriffsrecht zur Sicherung des Kindeswohls in Eilfällen, wobei eine endgültige Entscheidung über die erforderlichen Maßnahmen zum Wohl des Kindes oder des Jugendlichen das Familiengericht zu treffen hat. Das Jugendamt darf das Kind so lange in Obhut nehmen bis die Situation bzw. die weitere Perspektive für das Kind oder den Jugendlichen geklärt ist.9 Obgleich nur die Inobhutnahme einen echten Eingriff ins Sorgerecht darstellt haftet den anderen Aufgaben der Jugendhilfe jeweils auch ein kontrollierendes bzw. sicherndes Element an.
Auch wenn Hilfe und Förderung gegenüber dem Einzelnen und kontrollierende/schützende Aufgaben gleichrangig Platz in der Jugendhilfe eingeräumt wird, so sind die in §1 Abs. 3 genannten Rechte von jungen Menschen und ihren Eltern doch als hierarchisches System zu verstehen. Nach Möglichkeit sollte die Hilfe Vorrang vor Eingriffen haben und junge Menschen sollten zunächst innerhalb ihres Familiensystems unterstützt werden.
Dabei stehen an erster Stelle zunächst niedrigschwellige Leistungen im Bereich von Beratungs-, Unterstützungs-, und Entlastungsangeboten die hauptsächlich durch freie Träger erbracht werden wie z.B. Angebote der Familienfreizeit, Jugendsozialarbeit oder Kindertagesbetreuung etc. zu nennen.. Der Allgemeine Soziale Dienst übernimmt in diesem Rahmen die allgemeine Familienberatung nach §16 KJHG. Diese Beratung soll dazu beitragen, dass Erziehungsberechtigte ihre Verantwortung besser wahrnehmen können, in dem ihnen Wege aufgezeigt werden, wie sie z.B. Konfliktsituationen in der Familie lösen können. Die Beratung kann einmalig oder mehrmalig erfolgen. Oft ist sie die Grundlage für erste Kontakte zum ASD, aus der sich weitere Hilfebedarfe herauskristallisieren können. In spezifischen Krisen- und Belastungssituationen wie beispielsweise in Fragen des Umgangs oder bei Trennung und Scheidung gibt es bestimmte Angebote zur Krisenbewältigung. Von besonderer Bedeutung für das Kindeswohl sind auch die Hilfen zur Erziehung, denn diese kommen gemäß §27 KJHG infrage „wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklunggeeignet und notwendigist“. In diesem Fall werden der Familie notwendige und geeignete Hilfen angeboten. Wenn das Kindeswohl konkret gefährdet ist und die Leistungen nicht ausreichend sind, damit Kinder oder Jugendliche innerhalb des Familiensystems bleiben können greift das staatliche Wächteramt.10
Einzelne der im KJHG genannten Leistungen und Aufgaben werden von anderen Abteilungen und Bereichen erfüllt, wie oben beschrieben. Dem Allgemeinen Sozialen Dienst (ASD) bliegt es, die darüber hinaus vorgesehenen Leistungen zu erbringen und Aufgaben wahrzunehmen.
Dabei handelt es sich zum einen um
− Beratungshilfen nach §16 insbesondere Abs.2 S.2 (Allgemeine Förderung der Erziehung in der Familie durch Angebote der Beratung), § 17 (Beratung in Fragen der Partnerschaft, Trennung und Scheidung), § 18 (Beratung und Unterstützung bei Ausübung der Personensorge und des Umgangsrechts) KJHG und um
− Vermittlung verschiedener Leistungen nach §§ 19 (Gemeinsame Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder), 20 (Betreuung und Versorgung des Kindes in Notsituationen), 21 (Unterstützung bei notwendiger Unterbringung zur Erfüllung der Schulpflicht) KJHG zur Förderung der Erziehung in der Familie. Zum Anderen handelt es sich um:
- Hilfen zur Erziehung nach §§ 27 / (28), 29, 30, 31, 32, 33, 34 oder 35 KJHG
- Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche nach § 35a KJHG und um
- Vermittlung von Hilfen für junge Volljährige nach § 41 KJHG.
- Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung gemäß §8a KJHG Neben diesen Beratungshilfen und Leistungen obliegt es dem ASD, eine Reihe der hoheitlichen Aufgaben wahrzunehmen. Dazu gehört die:
- Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen nach § 42 KJHG und
- Mitwirkung in Verfahren vor dem Vormundschafts- und dem Familiengericht nach § 50 KJHG
1.4 Freie Träger der Kinder- und Jugendhilfe
Die Mehrzahl der Dienste und Einrichtungen in der Kinder- und Jugendhilfe werden von freien Trägern angeboten. Sie sind immer dann gefragt wenn der Allgemeine Soziale Dienst mit seinen Beratungs- und Hilfsmöglichkeiten an Grenzen stößt. Denn neben der Beratung und Unterstützung von Familien kooperiert der ASD auch immer in einem Netzwerk zu dem Schulen, Kindergärten, Ärzte, die Polizei sowie verschiedene weitere Behörden und Ämter und die Anbieter der der freien Kinder und Jugendhilfe gehören. Seitens des Jugendamtes werden Absprachen und Abstimmungen getroffen, da dem ASD sowohl Zeit, Personal und zum Teil der Aufgabenschwerpunkt fehlt um alles selbstständig erledigen zu können. Es bedarf somit sowohl freier und öffentlicher Träger um die Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe lösen zu können.
Von besonderer Bedeutung wird die Kooperation mit den freien Trägern der Jugendhilfe wenn es um die Hilfen zur Erziehung gemäß §27 ff. KJHG geht. Dadurch das Erziehungsberechtigte einen Anspruch auf eine Hilfe zur Erziehung haben, wenn die Erziehung zum Wohle des Kindes nicht gewährleistet ist, ergibt sich daraus eine verpflichtende Zusammenarbeit für Jugendamt und freie Träger. Die Hilfen zur Erziehung werden zum Großteil von freien Trägern erbracht und je nach Problemlage und Aufgabenstellung passend zu den Klienten ausgewählt.11
Insgesamt gibt es eine breite Trägervielfalt bei den freien Trägern mit sehr unterschiedlichen Angeboten und Leistungsspektren die so auch die Pluralität der Gesellschaft wiederspiegeln. Ein Großteil an Kinder- und Jugendhilfeleistungen werden dabei von den 6 Spitzenverbänden mit privat-gemeinnützigem Bezug angeboten: Diakonisches Werk, Caritas, Arbeiterwohlfahrt, Deutsches Rotes Kreuz, Paritätischer Wohlfahrtsverband und der Zentralwohlfahrtsstelle der Juden. Ebenso privat-gemeinnützig gelten die Angebote von Selbsthilfegruppen. Des Weiteren werden aber auch Leistungen von privat-gewerblichen Trägern angeboten. Bei den ambulanten und stationären Hilfen zur Erziehung werden über 80% bzw. über 90% der Hilfen von freien Trägern ausgeführt, dabei je mit einem großen Anteil von Caritas und Diakonie. Leistungen der Hilfe zur Erziehung, auf die Bürger einen Rechtsanspruch beim öffentlichen Trägen haben werden durch Vereinbarungen zwischen öffentlichen Trägern und freien Trägern realisiert. Das Jugendamt stellt dann meist den Kontakt zwischen Klienten und freiem Träger, der eine passende Hilfeleistung anbietet, her. So wird mittels Hilfeplanung ein gegenseitiger Vertrag zwischen dem Hilfeerbringer und den Hilfeempfängern im Beisein des Jugendamtes abgeschlossen und in regelmäßigen Abständen überprüft.12
Die Kooperation zwischen Jugendamt und freien Trägern ist maßgeblich für die Ausgestaltung und Umsetzung der Hilfe. Kooperationen können dabei sehr unterschiedlich ablaufen. Hilfreich für eine gelingende Zusammenarbeit sind dabei vor allem ein fairer und respektvoller Umgang miteinander sowie kritische Kommunikation und regelmäßige Reflektion. Der freie Träger kann beispielsweise schon bei der Fallrecherche frühzeitig miteinbezogen werden oder aber erst wenn zwischen Jugendamt und Familie schon alles detailliert besprochen ist und die Hilfe losgehen soll. Wie klar werden die Ziele in einem Hilfeplangespräch erarbeitet, gibt es dabei wirkliche Kommunikation oder eher eine klare Vorgaben vom öffentlichen Träger nach denen sich der freie Träger zu richten hat? Was passiert wenn es bei der Hilfemaßnahme zu Zielabweichungen kommt? Wie häufig sollen Hilfeplangespräche stattfinden? Gibt es dabei zuvor einen kommunikativen Austausch indem der freie Träger das Jugendamt vor dem Gespräch mit aktuellen Informationen versorgt? Gibt es Evaluation, wenn ja auf welche Art und Weise? Wird so etwas für eine gute Zusammenarbeit getan wie z.B. gemeinsame Workshops an denen Mitarbeiter der freien und der öffentlichen Jugendhilfe teilnehmen. Sehen sich beide auf einer Augenhöhe oder haben die freien Träger das Gefühl, da das Jugendamt bezahlt „darf“ es auch bestimmen?13
Es kann also viel für eine produktive Zusammenarbeit getan werden und sich demzufolge auch positiv auf die Hilfen auswirken. Dabei ist aber auch zu berücksichtigen das für manches keine Zeit bleibt, da die Fachkraft des Jugendamts zu hohe Fallzahlen hat, so wird sich dann z.B. nur ein bis zwei Mal jährlich zum Hilfeplangespräch getroffen, so lange keine massiven Auffälligkeiten passieren.
2. Kindeswohl und Kindeswohlgefährdung
2.1 Kindeswohl - eine begriffliche Klärung
Der Begriff des Kindeswohls stammt aus der Rechtssprechung der Familiengerichte, allerdings ist ein juristischer unbestimmter Rechtsbegriff, da das Kindeswohl immer am Einzelfall gemessen werden muss.
Zunächst bietet die UN-Kinderrechtskonvention rechtliche Mindeststandards welche weltweit das Wohl von Kindern sichern und schützen sollen. Weitere Anhaltspunkte für das Kindeswohl enthält die EU-Grundrechtecharta in der die Punkte regelmäßige Fürsorge, Schutz und Beteiligung an den die Kinder betreffenden Grundrechten als sehr bedeutsam für das Kindeswohl angesehen werden. In Deutschland wird das Kindeswohl durch das Grundgesetz konkretisiert, welches zentrale Bezugspunkte für das Kindeswohl darstellt. Dazu zählen unter anderem das Recht auf Leben und auf körperliche Unversehrtheit, die Entfaltung seiner eigenen Persönlichkeit und der Schutz des Eigentums und des Vermögens.14Um diese Punkte geltend zu machen sind Kinder auf die Pflege, Fürsorge und Erziehung ihrer Eltern angewiesen. Denn erst so können sie sich gemäß Art. 6 Abs 1. GG zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit entwickeln. Zwar ist nach Abs. 2 das Elternrecht auch ein Grundrecht, dieses ist allerdings fremdnützig, denn die Eltern haben im Interesse des Kindes zu handeln. Verstoßen Eltern dagegen greift das Wächteramt des Jugendamtes. Der Staat verpflichtet sich gemäß §1 Abs. 2 S. 2 und Abs. 3. S. 3 dazu über die Kinder zu wachen und bei Gefahr für ihr Wohl zu schützen.15
In den letzten Jahrzenten gab es einige Meilensteine, welche positiven Einfluss auf die Sicherung des Kindeswohls hatten:
- 1968 wurde vom Bundesverfassungsgericht festgelegt, dass Kinder eine eigene Menschenwürde und ein eigenes Recht auf die Entfaltung ihrer Persönlichkeit haben
- Seit 1980 ist das Mitspracherecht von Kindern an allen sie betreffenden Entscheidungen ihrer Eltern rechtsverbindlich festgelegt
- 2000 wurde §1632 Abs. 2 neugefasst, seit dem haben Kinder das Recht auf eine gewaltfreie Erziehung
- Das Kinder- und Jugendhilfegesetz von 1991 unterstütze ebenso Kinder als Träger eigener Rechte wahrzunehmen: sie dürfen sich ohne Wissen ihrer Eltern an das Jugendamt wenden und beraten lassen und des Weiteren sind sie an der Planung von Erziehungshilfen mitbeteiligt16
Zusammenfassend kann gesagt werden, dass sich ein Kind dann am besten entwickelt, wenn seine grundlegenden geistigen, sozialen, körperlichen und seelischen Bedürfnisse ausreichend befriedigt werden und seine Rechte geachtet werden. Wenn es die Wahl zwischen mehreren das Kindeswohl betreffenden Alternativen gibt, ist immer die zu wählen welche dem betreffenden Kind am wenigsten Schaden zufügen wird.17
2.2 Bedürfnisse von Kindern - was beeinflusst ihre Entwicklung positiv?
Im Folgenden stellt sich nun die Frage, was Kinder konkret brauchen. Welche Bedürfnisse müssen erfüllt sein, damit sie sich gut entwickeln können? Um die Bedürfnisse von Kindern zu benennen werden häufig Erkenntnisse aus der Entwicklungspsychologie herangezogen, genauer die Bedürfnispyramide von Maslow.
Nach Maslow müssen zunächst bestimmte Grundbedürfnisse zumindest im gewissen Maße erfüllt sein, damit die Interessenentwicklung von Kindern auf einer höheren der Stufe der Pyramide möglich ist. Gerade auf den unteren Stufen hat es gravierende Folgen für Kinder, wenn eine oder mehrere Bedürfnisebenen nicht erfüllt werden. Insgesamt besteht die Bedürfnispyramide aus 6 aufeinander aufbauenden Ebenen:
[...]
1 Vgl. Statistisches Bundesamt, Tabelle 1 im Anhang.
2 Vgl. Statistisches Bundesamt, Tabelle 2 im Anhang.
3 Vgl. Oberloskamp, Brosch, 2007, S 5f
4 Vgl. Oberloskamp, Adams, 2007, S. 8
5 Vgl. Oberloskamp, Brosch, 2001, S. 10
6 Vgl. Münder, 2004, S.175f.
7 Vgl. Münder, 2004, S. 33f
8 Vgl. Oberloskamp, Brosch, 2007, S. 5
9 Vgl. Trenczek, o.J., S. 10
10 Vgl. Schone, 2001, S. 55f.
11 Vgl. Trede, 2010, S. 110
12 Vgl. Trede, 2010, S. 112.
13 Vgl. Trede, 2010, S. 115ff.
14Vgl. Dimpker, von zur Gathen, Maywald, 2007, S. 13.
15Vgl. Alle, 2010, S. 13
16Vgl. Dimpker, von zur Gathen, Maywald, 2007, S.12f.
17Vgl. Dimpker, von zur Gathen, Maywald, 2007, S.13.