Die folgende Arbeit soll sich mit der Untersuchung des Verhältnisses von Richter- und Gewohnheitsrecht befassen. Beiden Begriffen begegnet man in der Literatur immer wieder. Eine einheitliche Definition lässt sich jedoch nur beim Gewohnheitsrecht ausmachen. Ein Versuch das Richterrecht genau zu erfassen gestaltet sich hingegen als schwierig. Dennoch soll auf den nächsten Seiten eine Arbeitsdefinition beider Begriffe geschaffen werden. Auf diese Grundlage aufbauend soll im Anschluss auf das Verhältnis der beiden Termini eingegangen werden. Einleitend lässt sich sagen, dass das Verhältnis von Richter- und Gewohnheitsrecht sehr umstritten ist. So wird dem Richterrecht zum Teil die gleiche Qualität wie dem des Gewohnheitsrechts, also der einer Rechtsquelle zugesprochen. Einer anderen Auffassung nach ist das Richterrecht jedoch eine eigenständige Kategorie ohne Rechtsquellenqualität. Beide Ansichten haben allerdings zum Ausgangspunkt, dass das Richterrecht aus einer Situation heraus handelt, die entweder keine gesetzliche Regelung erfahren hat oder sich unzureichend an bereits bestehenden Normen orientiert, die dem Einzelfall nicht mehr genügen. Gleichwohl ein Vergleich von Richter- und Gewohnheitsrecht sich nicht als einfach gestaltet, soll durch diese Arbeit eine ausdifferenzierte Betrachtung beider Begriffe ermöglicht werden, um anschließend eventuelle Zusammenhänge aufzuzeigen.
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung
2. Rechtsfortbildung
3. Rechtsquelle
4. Gewohnheitsrecht
5. Richterrecht
6. Richterrecht als Rechtsquelle
6. a) Herrschende Meinung
6. b) Gegenposition
7. Richterrecht und Gewohnheitsrecht
8. Ergebnis
Zielsetzung & Themen
Die vorliegende Arbeit untersucht das komplexe Verhältnis zwischen Richterrecht und Gewohnheitsrecht. Dabei steht insbesondere die zentrale Forschungsfrage im Mittelpunkt, ob dem Richterrecht unter bestimmten Voraussetzungen der Status einer eigenständigen Rechtsquelle zugesprochen werden kann oder ob es lediglich als rechtsschöpferische Tätigkeit innerhalb der gesetzlichen Bindung zu betrachten ist.
- Grundlagen der Rechtsfortbildung und ihre verfassungsrechtlichen Grenzen
- Definition und Rechtsquellenqualität von Gewohnheitsrecht
- Analyse der herrschenden Meinung zur Ablehnung der Rechtsquellenqualität des Richterrechts
- Untersuchung der Gegenposition, die Richterrecht als Rechtsquelle qualifiziert
- Schnittmengen und Abgrenzungen zwischen Richter- und Gewohnheitsrecht
Auszug aus dem Buch
6. Richterrecht als Rechtsquelle
Die richterliche Rechtsfortbildung stellt ein klassisches Thema der Methodenlehre da. Bei einer ersten Betrachtung der Beziehung von Richterrecht und Rechtsfortbildung scheinen keine Probleme ersichtlich. Jedoch ergeben sich bei einer genaueren Untersuchung einige Fragen, die auch in der Literatur sehr unterschiedlich interpretiert werden. Diese führen auch dazu, dass keine einheitliche Definition des Richterrechts existiert. Der Versuch eine allgemeine Definition zu schaffen scheitert schon an der Frage, ob Richterrecht als eine eigenständige Rechtquelle betrachtet werden kann. Eine Beantwortung dieser Problematik gilt als eine der umstrittensten in der Rechtquellenlehre.
Als Annäherung ist zu sagen, dass die Rechtwissenschaft, wenn sie nicht einheitlich als Rechtsquelle betrachtet wird, zumindest als Rechtsinhaltsquelle gilt. Ferner kann nicht verneint werden, dass Juristen wie niemand sonst an der Bildung des Rechts mitwirken. „Und selbst dort, wo sie sich von ihm distanzieren, sprechen in den Urteilen Juristen, die zur Profession gehören und ihre Entscheidungen als Teil des juristischen Diskurses verstehen“.
Zusammenfassung der Kapitel
1. Einleitung: Diese Einleitung führt in die Problematik des Verhältnisses von Richter- und Gewohnheitsrecht ein und stellt fest, dass eine eindeutige Definition beider Begriffe sowie deren Verhältnis zueinander in der Literatur sehr umstritten ist.
2. Rechtsfortbildung: Das Kapitel erläutert die verfassungsrechtlich anerkannte Befugnis der Gerichte zur Rechtsfortbildung bei Gesetzeslücken, betont jedoch die strikten Grenzen durch das Gewaltenteilungs- und Demokratieprinzip.
3. Rechtsquelle: Hier wird der Begriff der Rechtsquelle als Ursprungsort geltenden objektiven Rechts definiert und die Frage aufgeworfen, ob das Richterrecht diesen Status unter bestimmten Bedingungen erfüllen kann.
4. Gewohnheitsrecht: Dieses Kapitel definiert Gewohnheitsrecht als ungeschriebenes Recht, das durch langjährige Anwendung und die allgemeine Überzeugung seiner Rechtsverbindlichkeit entsteht, und erläutert die verschiedenen Theorien zu seiner Geltung.
5. Richterrecht: Es erfolgt die allgemeine Definition des Richterrechts als Entscheidungsnormen, die aus Lücken im Gesetz entstehen, wobei auf die Pflicht zur Lückenausfüllung und die Bindung an den Gesetzgeber eingegangen wird.
6. Richterrecht als Rechtsquelle: Dieses zentrale Kapitel analysiert die wissenschaftliche Debatte um die Rechtsquellenqualität des Richterrechts durch die Gegenüberstellung der herrschenden Meinung und einer Gegenposition.
6. a) Herrschende Meinung: Die herrschende Lehre verneint die Rechtsquellenqualität des Richterrechts mit Verweis auf das Gewaltenteilungsprinzip, da Richtern die Kompetenz zur abstrakt-generellen Rechtssetzung fehle.
6. b) Gegenposition: Die Vertreter dieser Ansicht argumentieren, dass aufgrund der tatsächlichen richterlichen Lückenschließung und der Bedeutung höchstrichterlicher Grundsatzentscheidungen durchaus von einer Rechtsquellenqualität des Richterrechts auszugehen sei.
7. Richterrecht und Gewohnheitsrecht: Das Kapitel diskutiert die historischen und modernen Bezüge zwischen beiden Rechtsformen und prüft, ob Richterrecht durch ständige Rechtsprechung zu Gewohnheitsrecht werden kann.
8. Ergebnis: Die Arbeit kommt zu dem Schluss, dass eine Gleichschaltung von Richter- und Gewohnheitsrecht zu verneinen ist und Richterrecht allenfalls indirekt über das Gewohnheitsrecht Rechtsquellenqualität erlangen kann.
Schlüsselwörter
Richterrecht, Gewohnheitsrecht, Rechtsfortbildung, Rechtsquelle, Rechtsquellenqualität, Gewaltenteilung, Demokratieprinzip, Lückenschließung, Rechtsprechung, Gesetzgeber, Normtexte, Methodenlehre, Höchstrichterliche Entscheidungen, Leitsätze, Rechtsinhaltsquelle.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?
Die Seminararbeit behandelt das Verhältnis zwischen Richterrecht und Gewohnheitsrecht und untersucht, inwieweit das durch die Rechtsprechung entwickelte Recht als eigenständige Rechtsquelle innerhalb der deutschen Rechtsordnung anerkannt werden kann.
Was sind die zentralen Themenfelder der Arbeit?
Die zentralen Felder umfassen die richterliche Rechtsfortbildung, die Kriterien des Gewohnheitsrechts, die verfassungsrechtlichen Bindungen der Judikative sowie die wissenschaftliche Kontroverse um die Rechtsquellenqualität von richterlichen Entscheidungen.
Was ist das primäre Ziel oder die Forschungsfrage?
Das primäre Ziel ist die ausdifferenzierte Betrachtung der beiden Begriffe, um die Forschungsfrage zu beantworten, ob das Richterrecht den Status einer vollwertigen Rechtsquelle innehat oder ob dies mit den Grundsätzen der Gewaltenteilung unvereinbar wäre.
Welche wissenschaftliche Methode verwendet die Arbeit?
Die Arbeit nutzt eine rechtswissenschaftliche Literaturanalyse, bei der verschiedene Theorien zur Rechtsquellenlehre und zur richterlichen Rechtsfortbildung gegenübergestellt und kritisch gewürdigt werden.
Was wird im Hauptteil behandelt?
Der Hauptteil gliedert sich in die Untersuchung von Rechtsfortbildung, der Definition von Rechtsquellen, der Erläuterung des Gewohnheitsrechts sowie der tiefgehenden Analyse der Debatte zwischen der herrschenden Lehre und der Gegenposition bezüglich der Rechtsquellenqualität des Richterrechts.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Wesentliche Begriffe sind insbesondere Rechtsquellenqualität, Richterrecht, Gewohnheitsrecht, Rechtsfortbildung, Gewaltenteilung und verfassungsrechtliche Gesetzesbindung.
Wie unterscheidet die Arbeit zwischen Richterrecht und Gewohnheitsrecht?
Die Arbeit differenziert primär über die Entstehungsweise und die formale Legitimation: Während Gewohnheitsrecht durch langjährige Übung und allgemeine Überzeugung entsteht, resultiert Richterrecht aus der rechtsschöpferischen Tätigkeit von Gerichten bei Gesetzeslücken.
Warum wird die Gleichstellung von Richterrecht und Gewohnheitsrecht im Ergebnis abgelehnt?
Das Ergebnis verneint eine Gleichstellung, da diese verfassungsrechtliche Grundsätze wie die Gewaltenteilung verletzen würde und Richtern eine Kompetenz zuweisen würde, die dem vom Gesetzgeber geschaffenen Rahmen widerspricht.
- Arbeit zitieren
- B.A. Steffen Müller (Autor:in), 2012, Das Verhältnis von Richter- und Gewohnheitsrecht, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/193170