Besteuerung von Wertpapiergeschäften


Hausarbeit, 2003

17 Seiten, Note: 1,1


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Wertpapiergeschäfte aus steuerlicher Sicht

1. Die Besteuerung von Kursgewinne
1.1 Die Veräußerungsfr
1.2 Berechnung der Höhe der Veräußerungsgewinne/- Verluste
1.2.1 Veräußerung von Aktien aus einem Sammeldepot
1.3 Veräußerungsgewinne im Halbeinkünfteverfahr

2 Die Besteuerung von Dividenden im Halbeinkünfteverfahre
2.1 Dividenden und das Halbeinkünfteverfahre
2.1.1 Kapitalertragssteuer im Halbeinkünfteverfah
2.1.2 Vergleich des Halbeinkünfte- mit dem Vollanrechnungsverfahr
2.1.3 Das Halbeinkünfteverfahren und der Sparerfreibetrag
2.1.4 Werbungskosten im Halbeinkünfteverfahren

3 Kapitalmaßnahmen bei Akt
3.1 Der Aktiensplitt- "unechte Gratisaktien"
3.1.1 Die Zuteilung von "unechten Gratisaktien
3.1.2 Veräußerung von "unechten Gratisaktien"
3.2 Bonus- und Treueaktien- "echte Gratisaktie
3.2.1 Die Zuteilung von "echten Gratisaktien
3.2.2 Die Veräußerung von "echten Gratisakti
3.3 Bezugsrechte bei einer Kapitalerhöhung
3.3.1 Die Zuteilung von Bezugsrechten
3.3.1.1 Zuteilung von originären Bezugsrechte
3.3.1.2 Veräußerung von originären Bezugsrech
3.3.1.3 Ausübung originärer Bezugsrechte zum Erwerb junger Akt
3.3.2 Derivate Bezugsrecht
3.4 Der Spinn off

4 Die Besteuerung von Anleihe
4.1 Definition einer Anleih
4.2 Arten von Anleihe
4.3 Anleihen mit vollem Zinskupon und deren Besteuerun
4.4 Die Nullkupon - Anlei
4.4.1 Die Besteuerung der Nullkupon - Anlei
4.4.1.1 Die Besteuerung nach der Emissionsrendite
4.4.1.2 Die Besteuerung nach der Marktrendi
4.4.1.3 Veräußerung innerhalb der Ein- Jahres Fri
4.4.2 Kapitalertragsteuerabzug bei Nullkupon - Anlei
4.5 Gleitzins- und Kombizinsanleih
4.5.1 Die Besteuerung von Gleitzins- und Kombizinsanleihen
4.5.1.1 Die Besteuerung nach der Emissionsrendite
4.5.1.2 Die Besteuerung nach der Marktrendi
4.5.1.3 Veräußerung innerhalb der Einjahresfris
4.5.2 Kapitalertragsteuerabzu
4.6 Floater/Floating - Rate -Note
4.6.1 Die Besteuerung von Floating Rate No
4.7 Aktienanleihen
4.7.1 Die Besteuerung von Aktienanleih

5 Schlusswor

Wertpapiergeschäfte aus steuerlicher Sicht

Wer Aktien kauf erwirbt Anteile an einer Kapitalgesellschaft. Der Aktionär ist somit Miteigentümer an der Gesellschaft. Dieser möchte durch die Überlassung seines Kapitals mit einem gewissen Ertrag entschädigt werden. Bei deutschen Unternehmen geschieht dies hauptsächlich durch Dividenden und durch eine Wertsteigerung des Unternehmenswertes bzw. seiner Anteile. Doch wie muss der Aktionär eigentlich diese Erträge versteuern?

1. Die Besteuerung von Kursgewinnen

Erhebliche Gewinne können aus einer Wertsteigerung der Substanz – also der Aktie selbst –resultieren. Diese Einkünfte sind keine Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 EstG, sondern zählen unter bestimmten Voraussetzungen zu den privaten Veräußerungs-geschäften nach § 23 EStG. „ Bei § 23 handelt es sich um einen gestreckten Besteuerungs-bestand, dessen Verwirklichung mit der Anschaffung des Spekulationsgegenstandes beginnt und erst mit dessen Veräußerung endet, wobei die während der gesamten Besitzzeit eingetretenen Wertsteigerungen erfasst werden.“ 1 Dabei ist die Zeitdauer in der die Wertsteigerung realisiert wird, Voraussetzung für die Steuerpflicht.

Des weiteren ist bei der Besteuerung von Kursgewinnen das Subsidiaritätsprinzip, § 23 Abs. 2 EstG zu beachten. Dieses bedeutet das die genannte Vorschrift § 23 EstG nur dann zum tragen kommt, wenn die Einkünfte aus der Kapitalanlage nicht den Haupteinkunftsarten zuzurechnen sind. In diesem Zusammenhang muss auch eine Prüfung des § 17 EStG einbezogen werden, welcher zum Tragen kommt, wenn der Veräußerer in den letzten Jahren mit mehr als 1% am Grundkapital beteiligt war.

1.1 Die Veräußerungsfrist

Grundsätzlich müssen Veräußerungsgewinne mit dem persönlichen Steuersatz versteuert werden. Jedoch nicht jeder Kursgewinn ist nach § 23 Abs.1 Nr. 2 steuerpflichtig, den diese Vorschrift besagt, dass Veräußerungsgeschäfte nur solche Geschäfte sind , „bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt.“2 Dieser Zeitraum wird auch als Spekulationsfrist bezeichnet. Damit nun eine Wertsteigerung der Aktie bei Veräußerung steuerfrei wird, muss diese mehr als ein Jahr gehalten werden. Erwirbt ein Aktionär seine Aktien beispielsweise am 22.4.2003 so ist eine steuerfreie Veräußerung frühestens am 23.04.2004 möglich. Jedoch ist darauf zu achten, dass sowohl Anschaffungs- und Veräußerungszeitpunkt auf den Tag des Abschlusses der Verpflichtungsgeschäftes abstellen, womit nun bei der Berechnung der Frist der Eigentumsübergang, beispielsweise die Übertragung ins Depot, nicht maßgeblich ist.

1.2 Berechnung der Höhe der Veräußerungsgewinne/ -Verluste

Bei der Gewinnermittlung ist die Höhe des Überschusses aus dem Geschäft zu ermitteln. Dieser Überschuss ergibt sich durch die Differenz von Veräußerungspreis abzüglich Anschaffungskosten und Werbungskosten. Die Anschaffungskosten stellen alle Aufwendungen (z.B. Provision, Clearing Gebühren) dar, die nötig sind, um das Wirtschaftsgut zu erwerben. Veräußerungskosten werden jedoch den Werbungskosten zugerechnet. Auch Schuldzinsen, wenn sie in einem direktem Zusammenhang zu dem Wertpapiergeschäft stehen, können den Werbungskosten zugerechnet werden.

1.2.1 Veräußerungen von Aktien aus einem Sammeldepot

Werden Wertpapiere in einem Sammeldepot gehalten, so kann es bei der Berechnung des Überschusses zu Problemen kommen, da möglicherweise Wertpapiere der selben Gattung zu verschiedenen Zeitpunkten als auch zu verschiedenen Kursen gekauft wurden, und immer nur Teilbestände wieder verkauft. Besonderer Bedeutung kommt bei Aktien also dem § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG zu und der damit verbundenen Prüfung, ob die einjährige Spekulationsfrist überschritten wurde oder nicht. Die Berechnung von Veräußerungsgewinnen auf Aktien erfolgt nach einem BFH –Urteil aus dem Jahre 1994 nach der Methode der durchschnittlichen Anschaffungskosten, wobei davon ausgegangen wird, dass rechnerisch zunächst der Altbestand veräußert wird. Als Altbestand gilt dabei die Anzahl von Aktien, bei denen die Veräußerungsfrist bereits abgelaufen ist. Dieser Altbestand ist somit steuerfrei und wird auch nicht mehr für die Berechnung der durchschnittlichen Anschaffungskosten herangezogen. Liegt der bei Verkauf erzielte Überschuss jedoch innerhalb eines Jahres unter 512 Euro, so bleibt dieser Gewinn nach § 23 Abs. 3 Satz 6 EStG steuerfrei. Es handelt sich hierbei jedoch um eine Freigrenze und nicht um einen Freibetrag. Konkret bedeutet dies, wenn ein Anleger einen Überschuss von genau 512 Euro aus Aktienverkäufen mit einer Haltefrist unter einem Jahr erzielt, so ist der volle Betrag einkommenssteuerpflichtig. Nebenbei ist bei Ehegatten noch zu erwähnen, dass bei getrennten „Ehegatten-Depots“ der Freibetrag auf jedes Depot einzeln zuzurechnen ist. Bei einem gemeinsamen Depot gilt die doppelte Freigrenze.

1.2.2 Berücksichtigung von Veräußerungsverlusten

Veräußerungsverlust können nach § 23 Abs. 3 Satz 9 EStG mit Veräußerungsgewinnen des unmittelbar vorherigen Veranlagungszeitraum oder des Folgezeitraums ausgeglichen werden.

Diese realisierten Verluste sind aber nur mit Veräußerungsgewinnen im Sinne des § 23 Abs. 1 EStG ausgleichsfähig. Hingegen sind Veräußerungsgewinne aber mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten, sofern dort Verlustausgleich möglich ist, ausgleichsfähig. Außerdem werden nur solche Verluste berücksichtigt, die innerhalb der Veräußerungsfrist realisiert worden sind.

1.3 Veräußerungsgewinne im Halbeinkünfteverfahren

Würde nun eine Aktiengesellschaft seine Gewinne in Form von Dividenden nicht ausschütten, sondern im Unternehmen belassen, so könnte dieses Geld im Unternehmen „weiterarbeiten“ und somit zur Unternehmenswertsteigerung beitragen. Der Anleger könnte diese Kursgewinne bei einer mehr als einjährigen Haltefrist steuerfrei veräußern. Hätte die Gesellschaft die Gewinne jedoch ausgeschüttet, so würden diese Dividenden beim Anleger einer Definitivbelastung ausgesetzt sein. Unausgeschüttete Gewinne wären somit für den Anleger vorteilhaft. Um diesem jedoch zu begegnen hat der Gesetzgeber die Vorschrift § 17 EStG eingeführt. In Zukunft gehören Veräußerungsgewinne aus Anteilen an Kapitalgesell- schaften dann zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre zu mindestens einem Prozent am Kapital der Gesellschaft beteiligt war.

Für Privatanleger gilt es zukünftig nicht die Grenze von 1% des Kapitals zu überschreiten.

Das Halbeinkünfteverfahren setzt ebenso wie Dividenden auch die Veräußerungserlöse aus Anteilen an Kapitalgesellschaften gemäß § 3 Nr. 40 a EStG nur zur Hälfte als steuerpflichtig an. Auch die damit in Verbindung stehenden Veräußerungskosten, Werbungskosten und Anschaffungskosten nach §3c (2) EStG werden nur zur Hälfte berücksichtigt. Die hälftige Berücksichtigung der Veräußerungsgewinne stellt somit eine echte Steuererleichterung dar. Der Freistellungsgrenze bleibt jedoch mit 512 Euro erhalten.

2. Die Besteuerung von Dividenden im Halbeinkünfteverfahren

2.1 Dividenden und das Halbeinkünfteverfahren

Ab dem Veranlagungszeitraum 2002 wurde für inländische Dividenden bei Aktiengesell-schaften, sowie ab 2001 bei ausländischen Dividenden das Halbeinkünfteverfahren ein-geführt. „Die Kompliziertheit, die Missbrauchsanfälligkeit und die mangelnde Europa-tauglichkeit“ 3) des Anrechnungsverfahrens wurden als Gründe für die Einführung des Halbeinkünfteverfahrens genannt. Außerdem unterlagen thesaurierte und ausgeschüttete Gewinne unterschiedlichen Körperschaftssteuersätzen, 40 % für thesaurierte und 30 % für ausgeschüttete Gewinne. Bei Ausschüttungen bekam die Aktiengesellschaft somit einen Teil der ursprünglich körperschaftsteuerlichen Tarifbelastungen vom Finanzamt zurück. Nunmehr gilt nach § 23 KStG ein einheitlicher Körperschaftssteuersatz von 25,00 % unabhängig von Ausschüttung oder Thesaurierung der Gewinne. Bei dieser Belastung handelt es sich um eine Definitivbelastung, das heißt, dass die 25 % auf die Einkommenssteuerschuld des Anteils-eigners nicht mehr anrechenbar sind. Als Ausgleich der daraus entstandenen Nachteile werden Dividendenerträge nur noch zur Hälfte in die Bemessungsgrundlage einbezogen. Gemäß § 3 Nr. 40 Buchstabe d) und e) i.v.m. § 20 Abs.1 Nr. 1 bzw. § 20 Abs.1 Nr. 9.

2.1.1 Die Kapitalertragssteuer in Zusammenhang mit dem Halbeinkünfteverfahren

Die Kapitalertragssteuer nach § 43 EstG bleibt zwar weiterhin bestehen, reduziert sich aber gemäß § 43 a Abs.1 Nr. 1 EstG von 25% auf 20 %. Diese ist direkt vom Kreditinstitut an das zuständige Finanzamt abzuführen. Sie wird jedoch auf die volle Höhe der Einkommen-steuerschuld des Anteilseigners angerechnet (§ 44 b Abs. 1 EStG ), so dass sich der durchgeführte Kapitalsertragsteuerabzug wie eine Vorauszahlung auf die Einkommensteuer-schuld auswirkt (§ 36 Abs.2 Satz 2 Nr. 2 EStG). Hierzu muss der Anteilseigner eine Steuerbescheinigung nach § 45 a Abs. 2 EStG vorlegen. Die hälftige Steuerfreiheit gilt jedoch nur für die Einkommensteuer, jedoch nicht für deren Erhebungsform, die Kapitalertragsteuer. Als Basis für die Berechnung der Einkommensteuerschuld gilt nicht mehr wie im Anrechnungsverfahren die Bruttodividende sondern die halbe Bardividende. Die Kapital-ertragsteuer wird nach wie vor auf diesen vollen Dividendenbetrag erhoben. Diese Erläuterungen werden in Kapitel 2.1.2 anhand eines Vergleiches des „alten“ Vollanrechnungsverfahrens mit dem Halbeinkünfteverfahren verdeutlicht.

2.1.2 Vergleich des Halbeinkünfteverfahrens mit dem Vollanrechnungsverfahren

Um zu zeigen, mit welchem Verfahren nun der Steuerpflichtige besser gestellt ist, sollen zunächst beide Verfahren in ihrer prinzipiellen Funktionsweise gegenübergestellt werden.

Dabei wird dem Steuerpflichtigen ein persönlicher Steuersatz von 40 % unterstellt. Auch der Sparerfreibetrag bleibt zunächst unberücksichtigt und wird in Kapitel 2.1.3 gesondert angesprochen.

Vergleich des Prinzips des Vollanrechnungsverfahrens mit dem Halbeinkünfteverfahren

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Diese Rechnung lässt nun den Schluss zu, dass sich bei dem neuen Verfahren nichts geändert hat, da in beiden Fällen dem Steuerpflichtigen genau 60 % seiner Bruttodividende bleibt. Jedoch handelt es sich bei dem persönlichen Steuersatz von 40 % um einen Grenzsteuersatz.

Wenn der Steuerpflichtige nun einen Steuersatz unter 40 % hätte, so würde er mit dem Halb-einkünfteverfahren schlechter gestellt werden als mit dem Vollanrechungsverfahren, da ihm die Definitivbelastung von 25 % auf jeden Fall belastet wird und er sich diese nicht wieder auf seine persönliche Einkommenssteuerschuld anrechnen lassen kann. Bei einem Steuersatz über 40 % würde der Steuerpflichtige jedoch mit dem Halbeinkünfteverfahren besser gestellt sein, als mit dem Vollanrechungsverfahren. Das Prinzip der steuerlichen Leistungsfähigkeit wird somit durchbrochen, denn ungeachtet der individuellen Einkommenssteuersituation sind Dividendeneinkünfte nun mit mindestens 25 % Ertragssteuern belastet.

2.1.3 Das Halbeinkünfteverfahren und der Sparerfreibetrag

Beim Vollanrechnungsverfahren war für jede Einkommensschicht ein Teil aller Dividenden vollständig steuerfrei, insbesondere was die Körperschaftsteuerbelastung angeht, ungeachtet der Höhe der gesamten Dividendeneinkünfte. Die bereits unter 2.1.2 aufgezeigte Definitivbelastung von 25 % Körperschaftsteuer trifft nun beim Halbeinkünfteverfahren jeden Steuerpflichtigen unabhängig von der Höhe seines Freistellungsauftrages. Konkret bedeutet dies, dass der Freistellungsauftrag (Vorlage nach § 44a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG) nach nicht mehr wie beim Vollanrechnungsverfahren auf die Bruttodividende, sondern nur noch auf die schon um die Körperschaftsteuer reduzierte Bardividende angerechnet wird. Diese Bardividende stellt somit Einkünfte nach § 20 EstG Abs.1 Nr. 1 dar. Da aber nur noch die Hälfte aller Dividenden nach §3 Nr. 40 EstG überhaupt steuerpflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen darstellen, verdoppelt sich so im wirtschaftlichen Ergebnis der Sparerfreibetrag von 1550 Euro( § 20 Abs. 4 EstG).

[...]


1 Warnke, DStR 1998, 2 § 23 Abs. 1 Nr. 2 EstG

3) www.ernstyoung.de/n-tv,

Ende der Leseprobe aus 17 Seiten

Details

Titel
Besteuerung von Wertpapiergeschäften
Hochschule
Hochschule für angewandte Wissenschaften Ingolstadt
Note
1,1
Autor
Jahr
2003
Seiten
17
Katalognummer
V19344
ISBN (eBook)
9783638234900
Dateigröße
388 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Behandelt die Besteuerung von Aktien, echten und unechten Gratisaktien, Aktiensplit, Kapitalerhöhungen usw. Dichter Text - einzeiliger Zeilenabstand.
Schlagworte
Besteuerung, Wertpapiergeschäften
Arbeit zitieren
Andreas Meinecke (Autor:in), 2003, Besteuerung von Wertpapiergeschäften, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/19344

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