Rechtskunde im Schnelldurchlauf

Eine Stichwortsammlung verschiedener Rechtsgebiete


Fachbuch, 2012

200 Seiten


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Vorwort des Stichwortsammelnden Autors

Grundrechte

Das Bürgerliche Gesetzbuch

Strafrecht

Arbeitsrecht

Medienrecht

Schlusswort

Vorwort des Stichwortsammelnden Autors

Das Buch ist ein Weiteres aus der Reihe Im Schnelldurchlauf, es fasst die Büchlein Grundrechte im schnelldurchlauf, BGB im Schnelldurchlauf, Arbeitsrecht im Schnelldurchlauf,Medienrecht im Schnelldurchlauf und Strafrecht im Schnelldurchlauf zusammen und ist bietet so eine größere Übersicht über verschiedene Rechtsgebiete.

Auch für dieses Buch gilt, wie für alle vorangegangenen Bücher aus der Reihe Im Schnelldurchlauf, dass es weder Lehrbuch noch Kommentar sein möchte, es hat keinen wissenschaftlichen Anspruch und verletzt bestimmt wieder verschiedene wissenschaftliche Standards und wird von vielen Rechtswissenschaftlern als wenig nutzbringend empfunden werden. Wie immer wurde auch hier hemmungslos aus Wikipedia zitiert und auch manch andere genutzte Quellewird von Wissenschaftlern bestimmt als nicht ausreichend seriös eingestuft.Auch sind sehr viele Stichworte aus anderen Werken übernommen, aber sie sind immer mit Fundstellen gekennzeichnet. Man möge sich also bitte nicht aufregen und herausfinden wie viel Prozent vom Autor sind und wie viel von anderen übernommen. Man wird einen erheblichen Teil finden, den andere Autoren geschrieben haben, da der Anspruch hier aber ist, Sachen zusammen zu tragen, sollte das den Leser nicht stören. Durch die Zitate kann man aber genau nachlesen, wer was geschrieben hat oder auf welche Homepage hier verwiesen wird.

Rechtskunde im Schnelldurchlauf verzichtet, wie die vorangegangenen Bücher aus der Reihe, auf ein Literaturverzeichnis. Alle Quellenangaben und Verweise finden sich entweder im Text oder in den Fußnoten. Sehr oft wird auf eine Fundstelle im Internet verwiesen. Das macht die Sache unwissenschaftlich, aber schnell nachvollziehbar. Wer mehr zum Thema wissen will, der sollte sich ein Lehrbuch besorgen, denn mit diesem Buch kann höchstens Appetit auf Rechtskunde gemacht werden, letzte Fragen werden hier genauso wenig beantwortet, wie vertiefende Fragestellungen. Wer aber schnell ein paar kurze Stichwörter zum Thema Rechtskunde nachlesen will, der kann das hier tun.

Zur Vollständigkeit sei ganz deutlich gesagt: Rechtskunde im Schnelldurchlauf ist absolut unvollständig, die Auswahl der Themen wurde ganz willkürlich vom Autor vorgenommen und entspricht den Vorlieben und Interessen des Autors. Genug der Vorrede, jetzt viel Spaß bei der Lektüre.

Hattingen im Mai 2012

Daniel Poznanski

Grundrechte

Art. 1 GG Die Menschenwürde

Art. 1 GG ist so was wie der König unter den Grundrechten, an ihm muss sich alles staatliche Handeln messen lassen, egal ob es sich z.B. um eine freiheitsentziehende Maßnahme, ein Knöllchen oder einen Bauantrag handelt. Die Menschenwürde ist der Maßstab. Und weil dieser Artikel so wichtig ist, hat ihn der Gesetzgeber mit einer sog. Ewigkeitsgarantie ausgestattet.[1] „Die Ewigkeitsgarantie oder Ewigkeitsklausel ist eine Regelung in Artikel79 Absatz3 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (GG), nach der bestimmte Verfassungsprinzipien auf ewig einer Verfassungsänderung entzogen sein sollen.“[2]

Art. 79 Abs. 3 GG lautet:

„Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig.“ Hier kommt es uns jetzt natürlich auf die Bestandsgarantie von Artikel 1 an. Heißt übersetzt: Der verfassungsändernde Gesetzgeber kann gerne das Grundgesetz ändern (wenn er dafür eine Mehrheit hat), aber bitte nicht Art. 1 GG.

Das Leitbild und Grundprinzip des GG wird also von

Art. 1 GG getragen. An ihm muss sich, man kann es nicht oft genug betonen, alles staatliche Handeln messen lassen.

So, jetzt zum Prinzip der Menschenwürde.

Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

„Die Menschenwürde ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die wichtigste Wertentscheidung des Grundgesetzes. Sie kann niemandem genommen werden, weil sie nach der Ordnung des Grundgesetzes dem Menschen durch seine bloße Existenz eigen ist.“[3] Die „Menschenwürde muss man sich nicht verdienen oder erarbeiten. Jeder besitzt sie von Geburt an.“[4]

„Menschenwürde ist nicht nur ein philosophischer Begriff, sondern beinhaltet eine Verpflichtung. Aus ihr lassen sich die anderen Menschenrechte ableiten. Das gilt sowohl für das Diskriminierungsverbot, die Freiheitsrechte (etwa die Meinungsfreiheit) und die Schutzrechte (wie das Folterverbot oder die Garantie einer fairen Gerichtsverhandlung), als auch für die sozialen Menschenrechte.“[5]

Jede staatliche Handlung, welche die Menschenwürde verletzt ist verfassungswidrig und somit rechtswidrig.

Art. 2 GG

Fangen wir erst mal mit dem Gesetzestext an:

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

So, das war der Gesetzestext. Da steckt eine Menge drin und auch viel unterschiedliches. Also beginnen wir mit Abs. 1

Art. 2 I GG

Freie Entfaltung der Persönlichkeit

Art.2 Abs.1 Grundgesetz garantiert die freie Entfaltung der Persönlichkeit. „Dies geschieht zum einen durch die allgemeine Handlungsfreiheit, zum anderen in Verbindung mit Art.1 Abs.1 GG durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht bzw. das Recht auf informationelle Selbstbestimmung.“[6]

Die freie Entfaltung der Persönlichkeit ist das Freiheitsrecht schlechthin, es sagt aus, dass wir - wenn kein Verbot besteht - tun und lassen können was wir wollen.

Wir können Handel und Gewerbe treiben, wir können verreisen, wir können ein Haus bauen, wir können von Dächern springen und über glühende Kohlen gehen.

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht

Aus Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG leitet die Rechtsprechung auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht ab.

Bsp: Namensrecht, Recht am eigenen Bild

-relative Personen der Zeitgeschichte
-absolute Personen der Zeitgeschichte

Exkursion: Relative und absolute Personen der Zeitgeschichte

„Nach § 23 KUG gilt bei 'Personen der Zeitgeschichte' kein Zustimmungserfordernis. Foto- und Filmaufnahmen solcher Personen dürfen ohne deren Einverständnis im Rahmen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts verbreitet werden. Der Bereich der Zeitgeschichte ist grundsätzlich weit zu verstehen; er umfasst alles, was bei der Öffentlichkeit Aufmerksamkeit findet.“[7]

Lassen wir erst mal das Gesetz sprechen:

§ 23 Kunsturhebergesetz:

(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden: Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte; Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen; Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben; Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.

(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.

§ 24 Kunsturhebergesetz:

Für Zwecke der Rechtspflege und der öffentlichen Sicherheit dürfen von den Behörden Bildnisse ohne Einwilligung des Berechtigten sowie des Abgebildeten oder seiner Angehörigen vervielfältigt, verbreitet und öffentlich zur Schau gestellt werden.

„Absolute Personen der Zeitgeschichte

Zu den absoluten Personen der Zeitgeschichte zählen diejenigen Personen, die durch ihr gesamtes Wirken im öffentlichen Interesse stehen, wobei unter Öffentlichkeit ein beachtlicher Teil des Publikums zu verstehen ist, und das auch für immer bleiben. Hierzu zählen namentlich Angehörige regierender Königshäuser, Staatsoberhäupter (selbst nach Ablauf ihrer Amtsperiode), bekannte Wirtschaftler, insbesondere Angehörige großer Wirtschaftsdynastien und ihre Erben (Flick, Krupp, usw.), Sportler, Künstler, Wissenschaftler, Journalisten u.ä.. Sie können aufgrund des öffentlichen Informationsinteresses in der vollen Bandbreite ihres Wirkens abgebildet werden.“[8]

„Relative Personen der Zeitgeschichte

Im Unterschied zu den absoluten stehen die relativen Personen der Zeitgeschichte nur eine begrenzte Zeit im Blickpunkt der Öffentlichkeit. Dies kann aufgrund eines relevanten Ereignisses, kraft ihrer Abstammung oder kraft ihres Amtes vorliegen. Teilnehmer an einem spektakulären Unfall zählen genauso zu dieser Personengruppe wie Schauspieler, Sportler, Showgrößen, Beteiligte an einem interessanten Prozeß, usw. Die Wiedergabe und Abbildung dieser Personen ist grundsätzlich nur in dem Rahmen zulässig, insoweit sie durch die in Rede stehenden Ereignisse im öffentlichen Interesse stehen.“[9]

Personen als Beiwerk

„Zulässig ist die zustimmungsfreie Ablichtung von Personen als Beiwerk neben einer Landschaft oder Örtlichkeit. Die Person darf nicht Zweck der Aufnahme sein. Personen bei Versammlungen:

Auch auf Veranstaltungen (Versammlungen, öffentliche Feste, Demonstrationen usw.) dürfen zustimmungsfrei Aufnahmen in die Menge hinein gemacht werden. Allgemein gilt, dass in jedem Einzelfall zwischen dem Recht der Öffentlichkeit auf Berichterstattung und dem privaten Recht auf Bildnisschutz abgewogen werden muss.“[10]

Bei Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, kann man vom Verletzer nach § 1004 BGB Unterlassung verlangen.

Fällt demjenigen, der das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzt hat, ein Verschulden zur Last, so macht er sich eventuell auch noch schadensersatzpflichtig gem. § 823 I BGB, bei schweren Eingriffen oder schwerem Verschulden ist eventuell Schmerzensgeld zu zahlen, § 847 BGB.

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist ein Auffangrecht. Das bedeutet, dass wenn kein anderes Grundrecht den Bürger schützt, eventuell Art. 2 I GG Schutz geben kann.

Art. 2 II GG

Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit

Durch dieses Recht ist dem Staat die Möglichkeit genommen über das Leben zu verfügen. Das Grundrecht schützt nicht nur vor staatlichen Eingriffen, es verpflichtet den Staat, auch das Leben zu schützen.

„Das Grundrecht schützt sowohl die physische als auch die psychische Gesundheit eines Menschen, nicht jedoch das soziale Wohlbefinden. Folter, Körperstrafen, Menschenversuche, Zwangskastration, Zwangssterilisation und ähnliche schmerzverursachende Maßnahmen werden durch diese rechtsstaatlichen Garantien verboten. Art.104 Abs.1 GG etwa stellt klar, dass Gefangene „weder seelisch noch körperlich misshandelt“ werden dürfen. Kraft Gesetzes kann die körperliche Unversehrtheit jedoch eingeschränkt werden, wodurch es beispielsweise ermöglicht wird, potentiellen Straftätern zur Tatsachenfeststellung Blutproben zu entnehmen (§81aStPO) oder im Seuchenfall einen angeordneten Impfzwang (§20 Abs.6 IfSG) durchzusetzen.“[11]

Art. 3 GG

Lassen wir erst mal den Gesetzgeber sprechen.

Art. 3 GG.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

„Der Gleichheitssatz iusrespicitaequitatem, „Das Recht achtet auf Gleichheit“, ist ein Grundsatz im Verfassungsrecht.“[12]

Allgemeiner Gleichheitssatz

Das heißt nicht sture Gleichbehandlung sondern: Die Pflicht des Staates Gleiches gleich und Ungleiches ungleich zu behandeln.

Gebot der Ungleichbehandlung von Männern und Frauen. Die Gleichbehandlung von Männern und Frauen wird zwar immer wieder gefordert und das seit Bestehen der Bundesrepublik Deutschland und dem Inkrafttreten des Grundgesetzes, aber sicher ist sie noch nicht vollständig umgesetzt. Rechtlich schon, tatsächlich noch nicht. Wichtig ist zu wissen, dass trotz der gesetzlichen Gleichstellung von Mann und Frau, es Zeiten gab, da konnte der Ehemann seiner Ehefrau verbieten einer Erwerbsarbeit nachzugehen. So fürchterlich lange ist das noch nicht her. Mit dem Equal Pay Day soll auf die gleiche Bezahlung für gleiche Arbeit hingewirkt werden[13] und so ein weiteres Feld von Ungerechtigkeiten beseitigt werden.

Art. 4 GG

Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit

Erst mal wieder der Gesetzestext von Art. 4 GG

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.
(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

„Die Glaubens-, Gewissens-, und Bekenntnisfreiheit ist die Freiheit und das Recht des Einzelnen, religiöse, weltanschauliche und moralische Überzeugungen zu bilden, zu äußern und zu befolgen. Es handelt sich hierbei um eines der ältesten, als "Religionsfreiheit" bereits in den Religionskriegen des 16. und 17. Jh. geforderten Grundrechte.“[14]

Wie sieht es in Deutschland aus?

„In Deutschland ist die G.-, G.- und B. durch Art. 4 sowie Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 136-139, 141 der insoweit fortgeltenden Weimarer Reichsverfassung gewährleistet. Dieser Schutz umschließt auch das Recht auf ungestörte Religionsausübung (Kultusfreiheit , Art. 4 Abs. 2 GG). Art. 4 Abs. 1 und 2 GG stellt eine für jedermann geltende Freiheitsverbürgung dar, die nach ihrem Wortlaut an sich schrankenlos gilt, doch letztlich dort ihre Grenze findet, wo sie auf die kollidierenden Grundrechte andersdenkender Grundrechtsträger trifft. In erster Linie ist dieses Recht Abwehrrecht des Einzelnen gegen die öffentliche Gewalt, der Einmischungen in diesen höchstpersönlichen Bereich verwehrt sind. Gleichzeitig gibt es dem Staat aber auch auf, Raum für die aktive Betätigung der Glaubensüberzeugung und die Verwirklichung der autonomen Persönlichkeit auf weltanschaulich-religiösem Gebiet zu sichern (so das Bundesverfassungsgericht); es bindet den Staat an das "Gebot weltanschaulich-religiöser Neutralität" und an den "Grundsatz der Parität der Kirchen und Bekenntnisse". Danach sind insbesondere die Bevorzugung einzelner Kirchen oder die Einführung eines Staatskirchentums unzulässig.“[15]

Kurzzusammenfassung:

Freie Religionsausübung, keine Benachteiligung durch die Mitgliedschaft in einer Glaubensgemeinschaft.

Der Staat ist religiös und weltanschaulich neutral.

Es darf somit keine Staatskirche in Deutschland geben. Aber die Aktivitäten der Kirchen können gefördert werden: Kindergärten, Schulen, Krankenhäuser.

Art. 5 GG

Beginnen wir wieder mit dem Gesetzestext:

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

Meinungsfreiheit

Diese Vorschrift garantiert die Meinungsäußerungs- und die Informationsfreiheit, die Pressefreiheit sowie die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film.

Eine Zensur findet grundsätzlich nicht statt.

Aber es gibt dennoch Eingriffsmöglichkeiten zum Schutz der Betroffenen zum Beispiel das Recht der Gegendarstellung, z.B. § 12 PresseG NW.

Die Freiheit der Meinungsäußerung umfasst die Meinungsäußerung selbst und die mit ihr bezweckte Meinungsbildung. Dazu zählen sowohl Meinungen im Sinne von Werturteilen als auch Tatsachenbehauptungen. Nicht geschützt sind jedoch bewusst unwahre Tatsachenberichte (Bsp: Die Auschwitzlüge).

Informationsfreiheit

Die Informationsfreiheit ist die andere Seite der Meinungsäußerungsfreiheit. Also das Recht auf Information

aus allg. zugänglichen Quellen.

Pressefreiheit

Zum Begriff Presse:

Zeitungen, Zeitschriften, Anzeigen, Bücher, Internet, Film und Rundfunk.

Schutz der Ehre

Die Meinungsfreiheit ist ein hohes Gut, deshalb räumt das Bundesverfassungsgericht der Meinungsfreiheit gegenüber dem Ehrenschutz in der Praxis oft eine wichtige Stellung ein.

Es gibt natürlich auch Schranken freier Meinungsäußerung, dazu gehört z.B. die Beleidigung. Ein interessantes und wichtiges Urteil ist das „Soldaten sind Mörder“ Urteil des Bundesverfassungsgerichts. Näheres dazu kann man finden, wenn man der Fußnote folgt.[16]

Art. 6 GG Ehe und Familie

Wir fangen wieder mit dem Gesetzestext an:

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

Besonderer Schutz von Ehe und Familie. Der Staat schützt die Institution Ehe und er schützt die Familie.

- Steuererleichterungen für Ehegatten (Ehegattensplitting)
- Kindergeld, Kinderfreibeträge

Die Eltern haben das Erziehungsrecht und die Pflicht zur Erziehung und Pflege der Kinder, elterliche Sorge. Entzug der Kinder nur bei Verwahrlosung.

Mütter haben Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

Uneheliche Kinder sind den ehelichen gleich zu stellen.

Art. 7 GG Schulwesen

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.
(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.
(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.
(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.
(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.
(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

Kurzzusammenfassung:

Das Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

Privatschulen sind erlaubt, bedürfen aber der Genehmigung oder der Anzeige der Behörden. Der Staat beaufsichtigt die Privatschulen.

Formen der Privatschulen: Ersatzschulen und Ergänzungsschulen.

Ersatzschule

Hier holen wir uns die Info vom Privatschulverband VDP, der kann das am besten erklären (die Fundstellen des ausführlichen Zitates und weitere interessante Informationen findet man, wenn man der Fußnote folgt).

„Eine Privatschule ist eine Ersatzschule, wenn sie Bildungsgänge oder Abschlüsse anbietet, die so oder vergleichbar auch an staatlichen Schulen angeboten werden oder zumindest vorgesehen sind. Sie „ersetzen“ also im Prinzip eine staatliche Schule. Daher erfüllen Schüler/innen mit dem Besuch einer Ersatzschule auch die gesetzliche Schulpflicht. Erworbene Abschlüsse sind denen einer staatlichen Schule gleichwertig. Ersatzschulen stehen unter der Rechtsaufsicht des Staates und müssen grundsätzlich die jeweils geltenden staatlichen Lehrpläne einhalten.“[17]

Anerkannte und genehmigte Ersatzschulen

„In den meisten Bundesländern wird zwischen „anerkannten“ und „genehmigten“ Ersatzschulen unterschieden. Anerkannte Ersatzschulen können staatliche Abschlüsse wie z. B. das Abitur oder die Mittlere Reife selbst vergeben. Genehmigte Ersatzschulen dürfen diese Abschlüsse nicht selbst vergeben; ihre Schüler/innen erwerben diese Abschlüsse in externen Prüfungen. Grundsätzlich muss jede Ersatzschule vom Staat genehmigt werden. Ersatzschulen erhalten pro Schüler einen Finanzausgleich vom Staat, der je nach Bundesland derzeit im Schnitt bei zwei Dritteln der Kosten liegt, die der Schüler an einer staatlichen Schule verursachen würde.“[18]

Ergänzungsschule

„Alle übrigen Privatschulen (nicht freie Unterrichtseinrichtungen) sind Ergänzungsschulen. Sie bieten Bildungsgänge oder Abschlüsse an, die weder an staatlichen Schulen angeboten werden noch vorgesehen sind. Ergänzungsschulen „ergänzen“ also das staatliche Schulsystem. Auch mit dem Besuch einer Ergänzungsschule kann – je nach Landesregelung – in vielen Fällen die gesetzliche Schulpflicht erfüllt und ein staatlicher Abschluss erworben werden. Die Schulen erhalten zwar keinen Finanzausgleich vom Staat, müssen sich im Gegenzug aber auch nicht an Lehrpläne halten (die es für ihre Bildungsgänge gar nicht gibt). Die Errichtung einer Ergänzungsschule ist nicht genehmigungspflichtig, sie muss dem Staat lediglich angezeigt werden. Für all diese Angaben gibt es Ausnahmen in einigen Bundesländern (z. B. Nordrhein-Westfalen).Ergänzungsschulen finden sich besonders häufig im berufsbildenden Bereich, wo es für manche (v. a. moderne) Berufe keine staatlichen Ausbildungsmöglichkeiten gibt.“[19]

Art. 8 GG Versammlungsfreiheit

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.
(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

Alle Deutschen haben also das Recht sich friedlich und ohne Waffen zu versammeln. Bei Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz (z.B. BannmeilenG)[20] oder auf Grund eines Gesetzes (VersammlungsG)[21] eingeschränkt werden.

Versammlungen, Demonstrationen sind 48 Stunden vor Beginn anzumelden.

Die Behörden können die Versammlung verbieten oder Auflagen machen. Rechtsschutz dagegen: einstweiliger Rechtsschutz.

Ausnahme: Spontandemonstrationen[22]

Die Behörden sind verpflichtet versammlungsfreundlich zu verfahren. Auflösungen sollen nur erfolgen, wenn schwere Beeinträchtigungen anderer Rechtsgüter drohen.

Art. 9 GG Vereinigungsfreiheit

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.
(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.
(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.

„Vereinigungsfreiheit ist das Recht, sich zu gemeinsamen Zwecken und Zielen zusammenzuschließen und diese gemeinsam anzustreben (Vereinsfreiheit, Recht der Assoziation). Die Vereinigungsfreiheit besteht auch in ihrer negativen Form: Jeder hat das Recht, einer Gruppe oder Vereinigung nicht beizutreten oder aus einer solchen auszutreten.“[23]

Kurzfassung:

Alle Deutschen haben das Recht Vereine und Gesellschaften zu bilden.

Verfassungswidrige Organisationen sind verboten (z.B. PKK).

Problem: verfassungswidrige Parteien (KPD)

Freier Beitritt (positive Vereinigungsfreiheit)

Recht fernzubleiben (negative Vereinigungsfreiheit)

Ausnahme: Zwangsmitgliedschaften in Kammern, berufsständischen Vereinigungen, Studentenschaften etc.

Koalitionsfreiheit:

„Koalitionsfreiheit bezeichnet das Recht von Arbeitnehmern und Arbeitgebern, sich zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen zusammenzuschließen. Kern dieses Rechtes - das Koalitionsrecht- ist die Möglichkeit, Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände zu gründen und sich diesen anzuschließen.“[24]

Art. 10 GG Brief- Post- und Fernmeldegeheimnis

(1) Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich.
(2) Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden. Dient die Beschränkung dem Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder des Bestandes oder der Sicherung des Bundes oder eines Landes, so kann das Gesetz bestimmen, daß sie dem Betroffenen nicht mitgeteilt wird und daß an die Stelle des Rechtsweges die Nachprüfung durch von der Volksvertretung bestellte Organe und Hilfsorgane tritt.

Das Brief- Post- und Fernmeldegeheimnis ist ein Abwehrrecht gegen den Staat und Dritte gegen das unbefugte Eindringen öffentlicher Gewalt oder Privater in den privaten Nachrichtenverkehr.

Einschränkung durch Gesetz möglich, Art. 10 Abs. 2 GG

Art 11 GG Freizügigkeit

(1) Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet.
(2) Dieses Recht darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes und nur für die Fälle eingeschränkt werden, in denen eine ausreichende Lebensgrundlage nicht vorhanden ist und der Allgemeinheit daraus besondere Lasten entstehen würden oder in denen es zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes, zur Bekämpfung von Seuchengefahr, Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen, zum Schutze der Jugend vor Verwahrlosung oder um strafbaren Handlungen vorzubeugen, erforderlich ist.

„Im juristischen Sprachgebrauch ist Freizügigkeit das Recht einer Person zur freien Wahl des Wohn- und Aufenthaltsortes. Im europäischen Kontext wird der Begriff der Freizügigkeit zur Bezeichnung der freien Wahl des Ortes der Berufsausübung und als bedingungsloses Einreiserecht des Unionsbürgers verwendet.“[25]

Art. 12 GG

Hier kommt wieder zuerst der Gesetzestext:

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

Berufsfreiheit

Alle Deutschen haben das Recht ihren Beruf frei zu wählen.

Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

Was ist ein Beruf?

Beruf ist jede auf Dauer angelegte (erlaubte) Tätigkeit, die der Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage dient.[26]

Bei der Berufsfreiheit fällt immer wieder das Stichwort Dreistufentheorie, deshalb soll diese kurz erwähnt werden.

Dreistufentheorie

„Die vom BVerfG entwickelte Drei-Stufen-Theoriemuß im Zusammenhang mit dem Schrankenvorbehalt gesehen werden. Grundsätzlich sagt der Art. 12 I S.2 GG, dass nur in die Berufsausübung und nicht auch in die Berufswahl “durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes” eingegriffen werden darf. Das BVerfG hat aber Art. 12 I S.1 GG als ein “einheitliches Grundrecht” qualifiziert. Damit dürfen der Gesetzgeber, die Verwaltung und die Gerichte nicht nur in die Berufsausübung, sondern auch die Berufswahl eingreifen.“[27]

Art. 14 GG Eigentum, Erbrecht, Enteignung

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Es gibt eine verfassungsrechtliche Garantie von Eigentum und Erbrecht, anders beispielsweise in sozialistischen Staaten.

Aber: Eigentum verpflichtet, d.h. der Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

Enteignungen dürfen nur zum Wohle der Allgemeinheit vorgenommen werden. Eine Enteignung kann auf Grund eines Gesetzes erfolgen (Verwaltungsenteignung) oder durch ein Gesetz.

Jede Enteignung muss die Entschädigung gesetzlich regeln, sonst ist sie verfassungswidrig und damit nichtig. Im Streitfall steht der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten offen.

Art 16 GG Staatsangehörigkeit

Hier kommt jetzt nur der Gesetzestext:

(1) Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden. Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird.
(2) Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden. Durch Gesetz kann eine abweichende Regelung für Auslieferungen an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder an einen internationalen Gerichtshof getroffen werden, soweit rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind.

Art. 16 a GG (Asylrecht)

Fangen wir wieder mit dem Gesetzestext an:

(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.
(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.
(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.
(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.
(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.

Jetzt wird wieder ganz hemmungslos zitiert und nahezu ohne Eigenleistung des Autors werden hier Punkte zum Thema zusammengetragen, aber: alles wird fein säuberlich mit den Quellen belegt (ja, wieder alles aus dem Netz, nicht wissenschaftlich, aber informativ).

Was ist Asylrecht und was der Asylkompromiss?

„Das Asylrecht für politisch Verfolgte ist in Deutschland ein im Grundgesetz verankertes Grundrecht. Die Änderung des Art.16a GG im Jahr 1993 („Asylkompromiss“) schränkte es erheblich ein: insbesondere können sich Ausländer, welche über einen Staat der Europäischen Gemeinschaften oder einen sonstigen sicheren Drittstaat einreisen, nicht auf das Asylrecht berufen. Die Anerkennungsquote nach Art.16a GG ist entsprechend gering.“[28] Zur Bedeutung des Asylrechts hat Pro Asyl einige Daten zusammengetragen: „Nach Angaben des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) wurden im Jahr 2010 41.332 Asylerstanträge in Deutschland gestellt. Im Vergleich zum Vorjahr mit 27.649 Erstanträgen stieg die Zahl damit um knapp 50 % an. Einer der wesentlichen Gründe, dass sich die Zahl der Asylanträge erstmals seit Jahren signifikant erhöht hat, ist die Tatsache, dass sich die Situation in einigen Kriegs- und Krisenstaaten weiter verschärft hat. So z. B. im Iran, in Afghanistan und in Somalia. Die Zahl afghanischer Asylsuchender stieg im Vergleich zu 2009 um 75 % an, aus dem Iran wurden 111,5 % mehr Asylanträge gezählt, die Zahl somalischer Asylsuchender stieg um 456 %.“[29] Und weiter heißt es bei Pro Asyl: „Obwohl die Zahl der Asylsuchenden damit im dritten Jahr hintereinander stieg, liegt sie genau im Durchschnitt der letzten 10 Jahre. Bezogen auf die letzten 20 Jahre ist sie deutlich unter dem Durchschnitt.“[30] Bei Spiegel Online gibt es einiges zum Thema Asylberechtigung, in der Fußnote ist eine Fundstelle zu finden.[31]

Art. 17 GG Petitionsrecht

Jedermann hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden.

Petitionsausschüsse gibt es in den Parlamenten

-Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages
-Petitionsausschüsse der Landtage

Und auch jetzt wird wieder auf Wikipedia verwiesen:

„Eine Petition (lat.petitio „Angriff“, „Ersuchen“) ist eine Eingabe (Ersuchen oder Beschwerde, veraltet auch Adresse) an eine zuständige Behörde oder an eine Volksvertretung. Dabei kann grundsätzlich unterschieden werden zwischen Ersuchen, die auf die Regelung eines allgemeinen politischen Gegenstands zielen (z.B. den Beschluss oder die Änderung eines Gesetzes durch das Parlament, die Änderung einer Verfahrensweise in einer Behörde) und Beschwerden, die um Abhilfe eines individuell erfahrenen Unrechts (z.B. eine formal zwar zulässige, aber als unverhältnismäßig empfundene Behördenentscheidung) bitten. Der Einsender einer Petition wird Petent genannt. Die Zulässigkeit von Petitionen ist ein allgemein anerkannter Bestandteil der demokratischenGrundrechte eines jeden Bürgers.“[32]

So das war die Stichwortauswahl der Grundrechte. Nicht, dass das alles war, aber es waren doch die wichtigsten Grundrechte (aus Sicht des Stichwortsammlers).

Das Bürgerliche Gesetzbuch

Das BGB ist das Gesetz, welches uns tagtäglich durch den Alltag begleitet. Ob wir ein Brötchen kaufen, ob wir uns einen Stift leihen, ein Darlehen aufnehmen, ob wir heiraten, ob wir Kinder bekommen, ob wir Handyverträge abschließen oder eine Reise machen. Immer ist das BGB unser Begleiter und Richtschnur unseres rechtlichen Handelns. Kaum ein Tag vergeht, an dem wir nicht eine rechtliche Interaktion tätigen und da diese meist mit dem BGB zu tun hat, ist dies das Gesetz des Alltäglichen Handelns.

Erstes Buch: Allgemeiner Teil des BGB (BGB AT)

Der Einstieg

Wenn zwei Rechtssubjekte (Menschen) untereinander Rechtsgeschäfte tätigen, dann benötigen sie dazu eine Erklärung. Wenn die Erklärung rechtlich bindend sein soll, dass ist das eine Willenserklärung. Diese müssen wir von der tatsächlichen Erklärung unterscheiden.

Beispielsfall aus dem Jahre 1900:

1. Tatsächliche Erklärung: Ilse sagt zu Hans: „Ich liebe Dich!“
2. Willenserklärung: Ilse sagt zu Hans: „Ich möchte Dir ein Brötchen abkaufen“.

Beispielsfall aus dem Jahre 2012:

1. Tatsächliche Erklärung: Shanaya Britney sagt zu Kevin: „Ich finde dich voll fett krass!“
2. Willenserklärung: Shanaya Britney sagt zu Kevin: „Ey Alter, ich will konkret Deinen krassen Tablet PC kaufen.“

Die Willenserklärung

Wesentlicher Bestandteil der rechtlichen Interaktion und des rechtlichen Zusammenspiels von verschiedenen Subjekten ist die Mitteilung oder auch Erklärung des Willens, die Willenserklärung.

Beispiel:

A sagt zum Bäcker: ”Ich möchte bitte ein Brötchen”. Hier erklärt der A was er will, er gibt eine Willenserklärung ab.

Der Bäcker gibt ihm das Brötchen und sagt: ”Hier haben Sie ein Brötchen, es kostet 0,25 Euro”.

Hier erklärt der Bäcker seinen Willen, indem er dem A das Brötchen gibt und ihm erklärt, dass er dafür 0,25 Euro haben will.

Der A gibt ihm die 0,25 Euro und nimmt das Brötchen.

Die beiden haben also Willenserklärungen ausgetauscht.

Die Willenserklärungen sind in den §§ 116 ff BGB geregelt.

Eine Willenserklärung lässt sich in drei Bereiche aufteilen:

Handlungswille Rechtsbindungswille Geschäftswille

Nur wenn alle drei Willensarten vorliegen ist eine rechtsgültige Willenserklärung zustande gekommen!

I. Der Handlungswille

Der Handlungswille liegt vor, wenn der Erklärende sich sagt:

”Ich will jetzt handeln” und er dann auch tatsächlich handelt.

II. Der Rechtsbindungswille

Für den Rechtsbindungswillen ist es notwendig, dass sich der Erklärende sagt:

”Ich weiß, dass mein Handeln von rechtlicher Bedeutung ist, ich weiß dass ich mich durch mein Handeln rechtlich binden will.”

Hieran fehlt es z.B. bei geistig Behinderten

III. Der Geschäftswille

Der Geschäftswille liegt vor, wenn ich inhaltlich weiß, welches Geschäft ich machen will. Der Erklärende sagt sich:

”Ich möchte ein Brötchen kaufen, keine Salzstange”.

Treffen all diese Komponenten zu, dann liegt eine rechtsgültige Willenserklärung vor!

Was passiert aber, wenn die tatsächliche Erklärung und der Willen auseinander fallen?

Beispiel:

Der A hat Handlungswillen, Rechtsbindungswillen und Geschäftswillen. Er möchte ein Brötchen kaufen, sagt aber - weil er an etwas anderes denkt - Salzstange.

Wir fragen uns:

Liegt eine Willenserklärung (WE) vor?

1. Handlungswille?

A möchte handeln und er tut es auch, indem er spricht.

Handlungswille: liegt vor

2. Rechtsbindungswille?

A möchte ein Brötchen kaufen, er weiß, dass dies Geld kostet, er möchte sich rechtlich binden.

Rechtsbindungswille: liegt vor

3. Geschäftswille/Inhaltswille?

Der A möchte ein Brötchen haben und deshalb über ein Brötchen ein Geschäft abschließen.

Geschäftswille: liegt vor

Allerdings fallen hier die Willenserklärung und die tatsächliche Erklärung auseinander. Denn A will zwar ein Brötchen, gesagt hat er aber ”Salzstange”.

Wie ist die Willenserklärung nun zu verstehen?

Eine Willenserklärung ist immer vom ”objektiven Empfängerhorizont” aus auszulegen.

Was ist der ”objektive Empfängerhorizont”?

Der ”objektive Empfängerhorizont” ist immer aus der Sicht eines objektiven Dritten zu sehen, wir fragen uns also, was würde ein objektiver Dritter verstanden haben?[33]

Der objektive Dritte hat verstanden ”Salzstange”, somit hat der A rechtlich auch Salzstange erklärt.

Folge: Es ist ein Vertrag über eine Salzstange zustande gekommen, nicht über ein Brötchen.

Was kann der A nun machen, um doch noch an das Brötchen zu kommen?

Nun kommt der Schlaumeiersatz, der den Verfasser immer geärgert hat, aber ohne geht’s halt auch nicht. Also, anschnallen, jetzt kommt der böse Satz: „Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung!“ (Na ja, so schlimm war es jetzt auch nicht).

Nun der Blick ins Gesetz. Wir suchen und suchen und suchen und was finden wir? Wir finden § 119 BGB.

Dien Anfechtbarkeit wegen Irrtums. Also, der A kann jetzt anfechten.

§ 119 BGB kennt zwei Anfechtungsirrtümer:

- Erklärungsirrtum und
- Inhaltsirrtum

Beim Erklärungsirrtum will der Erklärende ”drei” sagen, aber er sagt ”dreißig”, anderes Beispiel: verschreiben.[34]

Beim Inhaltsirrtum will zum Beispiel ein „Käufer möchte aus einem Prospekt eine Uhr kaufen für € 12,00. Die Preisangabe ist ein Druckfehler und sollte eigentlich € 21,00 lauten. Der Verkäufer gibt dem Käufer zu verstehen, er könne die Uhr kaufen, allerdings weiß der Verkäufer nichts von dem Druckfehler und geht davon aus, der Käufer werde € 21,00 bezahlen. Der Verkäufer unterliegt einem Inhaltsirrtum, daher kann er seine Erklärung anfechten.“[35]

Beim Vorliegen solcher Irrtümer kann der Erklärende also anfechten. Durch die Anfechtung wird das Geschäft ggf. von Anfang an nichtig. Deshalb ist eine „Anfechtung auch eine sog. Rechtsvernichtende Einwendung.“[36]

Der Anfechtende muss jedoch u.U. Schadensersatz zahlen (§ 122 BGB). Wenn dem Geschäftspartner durch die Anfechtung objektiv ein Schaden entsteht, so muss dies der Anfechtende ausgleichen.

Anfechtungsfrist: Die Anfechtung muss gemäß § 121 BGB unverzüglich erfolgen. Unverzüglich heißt ohne schuldhaftes Zögern, also sobald man von dem Anfechtungsgrund erfahren hat.[37] Eine spätere Anfechtung ist nicht möglich.

Anfechtung

1. Anfechtung wegen Irrtums, § 119 BGB
2. Anfechtbarkeit wegen falscher Übermittlung, § 120 BGB
3. Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung, § 123 BGB

Rechtsfolgen: Rechtsgeschäft von Anfang an nichtig, § 142 BGB;

ggf. Schadensersatzpflicht des Anfechtenden § 122 BGB

Die Anfechtung muss gemäß § 143 BGB erklärt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn das anfechtbare Rechtsgeschäft bestätigt ist.

Scherzerklärung

Die gibt es auch noch und wird vom Gesetz Mangel an Ernstlichkeit genannt § 118 BGB.[38]

Die Stellvertretung

Nicht immer kann man eine Willenserklärung selbst abgeben, man muss sich manchmal entweder einer Botin oder einer Stellvertreterin bedienen.[39]

Welche Geschäfte können über einen Stellvertreter abgewickelt werden?

Grundsätzlich können fast alle Geschäfte über einen Stellvertreter abgewickelt werden, mit Ausnahme folgender sog. höchstpersönlicher Rechtsgeschäfte:

-Eheschließung
-Adoption
-Errichtung eines Testaments
-Erbvertrag
-Insichgeschäfte, Selbstkontrahieren, § 181 BGB
-Eintragung des Vereinsvorstands in das Vereinsregister (vor dem Notar)

Die Botin und der Bote

Der Bote[40] unterscheidet sich vom Stellvertreter. Dies lässt sich am besten mit folgendem Merksätzchen verdeutlichen: Der Bote überbringt eine fremde Willenserklärung, der Stellvertreter eine eigene Willenserklärung in fremdem Namen.

-Achtung: Die Kenntnisse des Vertreters muss sich der Vertretene zurechnen lassen, § 166 BGB

Arten von Boten:

- Empfangsbote, z.B. Familienangehörige
- Überbringungsbote

So jetzt gehört zum 1. Buch des BGB, dem BGB AT eigentlich auch noch ein Kapitel über die Rechts- und Geschäftsfähigkeit[41], da es sich hier aber um eine Stichwortsammlung handelt, sei das Stichwort erwähnt und auf das folgende Youtube Video hingewiesen, hier wird das erklärt http://www.youtube.com/watch?v=WXXQzlHvjxM Vielleicht ist das Video nicht jedermanns Sache, aber mal ein Youtube Video anschauen und den trockenen Jura-Kram anders zu beackern, kann auch nicht schaden.

So jetzt aber weiter mit den Stichworten und es geht auch gleich mit einem neuen Kapitel weiter.

Zweites Buch: Schuldrecht

Das Schuldrecht ist das 2. Buch des BGB

Das Schuldrecht ist das Recht der Schuldverhältnisse. Hier etwas für die Vertiefungsfreunde.[42]

Ein Schuldverhältnis ist die Rechtsbeziehung zwischen mindestens zwei Personen.

Was sind Personen?

Das sind natürliche Personen (Menschen)[43] und juristische Personen (GmbHs, AGs, e.V.s, Stiftungen etc.).[44]

Schuldverhältnisse

Auf Grund eines Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, vom Schuldner eine Leistung zu fordern (§ 241 BGB).

Das Leistungsrecht des Gläubigers nennt man Forderung.

Die Leistungspflicht des Schuldners nennt man die Schuld.

Wenn die Leistung erbracht ist, erlischt in der Regel das Schuldverhältnis durch Erfüllung.[45]

Was sind Schuldverhältnisse jetzt ganz konkret?

1. Gesetzliche Schuldverhältnisse
Der Ferdinand fährt dem Johannes ins Auto. Es entsteht ein gesetzliches Schuldverhältnis. Der Ferdinand muss zahlen bzw. dessen Versicherung.
2. Vertragliche Schuldverhältnisse

Der Johannes kauft dem Ferdinand das Auto ab. Sie schließen einen schuldrechtlichen Kaufvertrag.

Schuldrecht ist also vor allem Vertragsrecht und dazu folgen jetzt wieder einige Stichworte.

[...]


[1] http://www.lexexakt.de/glossar/ewigkeitsgarantie.php

[2] http://de.wikipedia.org/wiki/Ewigkeitsklausel

[3] http://de.wikipedia.org/wiki/Menschenwürde#Menschenw.C3.BCrde_als_Verfassungsprinzip

[4] http://menschenrechte.jugendnetz.de/index.php?id=122

[5] http://menschenrechte.jugendnetz.de/index.php?id=122

[6] http://de.wikipedia.org/wiki/Freie_Entfaltung_der_Persönlichkeit

[7] http://jur-abc.de/cms/index.php?id=442

[8] http://jur-abc.de/cms/index.php?id=442, Joachim Elsner, Stefan Mose,TU Berlin

[9] http://jur-abc.de/cms/index.php?id=442, Joachim Elsner, Stefan Mose,TU Berlin

[10] http://jur-abc.de/cms/index.php?id=442, RA Prof. Dr. Klaus Sakowski

[11] http://de.wikipedia.org/wiki/Recht_auf_körperliche_Unversehrtheit

[12] http://de.wikipedia.org/wiki/Gleichheitssatz

[13] http://www.bmfsfj.de/BMFSFJ/gleichstellung,did=185322.html

[14] http://www.bpb.de/nachschlagen/lexika/recht-a-z/22313/glaubens-gewissens-und-bekenntnisfreiheit

[15] http://www.bpb.de/nachschlagen/lexika/recht-a-z/22313/glaubens-gewissens-und-bekenntnisfreiheit

[16] http://www.jurawelt.com/gerichtsurteile/oerecht/bverfg/4731 undhttp://de.wikipedia.org/wiki/Soldaten_sind_Mörder

[17] http://www.privatschulen.de/index.php/presse-journalisten-pressemitteilung-/wissenswertes-faq-mainmenu-53#2

[18] http://www.privatschulen.de/index.php/presse-journalisten-pressemitteilung-/wissenswertes-faq-mainmenu-53#2

[19] http://www.privatschulen.de/index.php/presse-journalisten-pressemitteilung-/wissenswertes-faq-mainmenu-53#2

[20] Infos unter http://de.wikipedia.org/wiki/Gesetz_über_befriedete_Bezirke_für_Verfassungsorgane_des_Bundes

[21] http://dejure.org/gesetze/VersG

[22] Infos gibt es bei den Piraten http://wiki.piratenpartei.de/Spontandemo

[23] http://de.wikipedia.org/wiki/Vereinigungsfreiheit

[24] http://de.wikipedia.org/wiki/Koalitionsfreiheit

[25] http://de.wikipedia.org/wiki/Freizügigkeit

[26] Entscheidungen des Bundesverfassungsgericht, hier sind die Fundstellen: (BVerfGE 7, 377,397; BVerfGE 32, 1, 28; BVerfGE 7, 377, 397)

[27] http://www.juraindividuell.de/blog/drei-stufen-theorie-des-art-12-gg-aufbau-in-der-oer-klausur/

[28] http://de.wikipedia.org/wiki/Asylrecht_(Deutschland)

[29] http://www.proasyl.de/de/themen/zahlen-und-fakten/

[30] http://www.proasyl.de/de/themen/zahlen-und-fakten/

[31] http://www.spiegel.de/thema/asylrecht_deutschland/

[32] http://de.wikipedia.org/wiki/Petition

[33] Näheres zum objektiven Empfängerhorizont unter http://de.wikipedia.org/wiki/Auslegung_(Recht)

[34] Näheres zum Erklärungsirrtum: http://de.wikipedia.org/wiki/Erklärungsirrtum

[35] Das Beispiel ist komplett Wikipedia entnommen, hier ist es zu finden: http://de.wikipedia.org/wiki/Inhaltsirrtum

[36] http://de.wikipedia.org/wiki/Anfechtung

[37] Näheres unter: http://www.juraforum.de/lexikon/unverzueglich

[38] Auch hier weiß Wikipedia mal wieder alles: http://de.wikipedia.org/wiki/Scherzerklärung

[39] Selbstverständlich sind hier aus Stellvertreter und Boten gemeint. Das gilt auch umgekehrt, also Bürgen können Bürginnen sein und Finder auch Finderinnen. Alles klar?

[40] Mehr zum Boten: http://de.wikipedia.org/wiki/Bote

[41] Zur Rechtsfähigkeit siehe: http://de.wikipedia.org/wiki/Rechtsfähigkeit_(Deutschland) und hier zur Geschäftsfähigkeit: http://de.wikipedia.org/wiki/Geschäftsfähigkeit_(Deutschland)

[42] http://www.jurawiki.de/SchuldRecht

[43] http://de.wikipedia.org/wiki/Natürliche_Person

[44] Was würde der Verfasser eigentlich ohne Wikipedia machen? Hier der Link: http://de.wikipedia.org/wiki/Juristische_Person

[45] Die Vertiefungsfreunde werden wieder hier fündig: http://de.wikipedia.org/wiki/Erfüllung_(Recht)

Ende der Leseprobe aus 200 Seiten

Details

Titel
Rechtskunde im Schnelldurchlauf
Untertitel
Eine Stichwortsammlung verschiedener Rechtsgebiete
Autor
Jahr
2012
Seiten
200
Katalognummer
V193765
ISBN (eBook)
9783656214397
ISBN (Buch)
9783656216964
Dateigröße
970 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Stichwortsammlung verschiedener Rechtsgebiete
Schlagworte
rechtskunde, schnelldurchlauf, eine, stichwortsammlung, rechtsgebiete
Arbeit zitieren
Diplom-Jurist Daniel Poznanski (Autor:in), 2012, Rechtskunde im Schnelldurchlauf, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/193765

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