Gegenwärtig gibt es auf der Welt 193 vollständig von den Vereinten Nationen anerkannte souveräne Staaten. In fast jedem dieser Staaten leben Menschen, die sich durch ihre ethnische, sprachliche oder religiöse Identität von der Mehrheit der Bevölkerung unterscheiden. Das Staatsvolk, im Sinne der „Gesamtheit der Personen, die durch Staatsangehörigkeit einem Staate zugehören“ , ist in den wenigsten Staaten deckungsgleich mit einer Nation im Sinne einer sozialen Gruppe, die sich aufgrund kollektiver Handlungsfähigkeit, vielfältiger, historisch gewachsener Beziehungen sprachlicher, kultu-reller, religiöser oder politischer Art ihrer Zusammengehörigkeit und besonderer Interessen bewusst ist. Die meisten Staaten umfassen somit Bevölkerungsgruppen, deren nationale Identität von der der Mehrheitsbevölkerung abweicht.
Gewalt gegen diese Personen hat seit dem Zweiten Weltkrieg mehr als 10 Millionen Menschenleben gekostet. Friedliche Beziehungen zwischen Minderheiten und zwischen Minderheit und Mehrheit auf der Grundlage gegenseitigen Respekts bedeuten eine Anerkennung der Würde und Gleichheit der Menschen, auf der die Charta der Vereinten Nationen gegründet ist.
Die Vereinten Nationen haben sich lange schwer getan eine Regelung zum Schutz von Minderheiten zu erlassen. Die bisher konkreteste Grundlage zum Thema Minderheitenschutz findet sich in Art. 27 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte. Fraglich ist wie weit dieser Artikel reicht und inwiefern er durchgesetzt wird und ob ein ausreichender Minderheitenschutz auf internationaler Ebene tatsächlich existiert.
Diese Fragen und solche nach den Ursachen für die langsame Entwicklung des internationalen Minderheitenschutzes versucht die vorliegende Arbeit zu ergründen, beginnend mit der historischen Entwicklung des Minderheiten-schutzes, der Suche nach einer Definition des Minderheitenbegriffs, sowie der Entstehung und Natur des internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte. Im Anschluss daran werden die Anwendung und die Durchsetzung des Art. 27 IPbpR überprüft, wobei es weniger darum gehen soll die genauen Gegebenheiten in den einzelnen Vertragsstaaten aufzuzählen, sondern einen globalen Überblick über den Minderheitenschutz der Vereinten Nationen zu verschaffen.
Inhaltsverzeichnis
A. Einleitung
B. Minderheitenschutz
I. Historische Entwicklung des Minderheitenschutz
II. Der Minderheitenbegriff
1. Definition
2. Religiöse Minderheiten
3. Sprachliche Minderheiten
4. Ethnische Minderheiten
5. Indigene Völker
III. Minderheitenschutz durch Menschenrechtsschutz
IV. Der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte und das Fakultativprotokoll
V. Anwendungsbereich und Schutzgehalt des Art. 27 IPbpR
1. Staatsangehörigkeit
2. Rechtspflichten aus Art. 27 IPbürg
a) Art. 27 IPbürg als Abwehrrecht („respect“ und „protect“)
aa) Abwehrrecht gegenüber dem Staat
bb) Abwehrrecht gegenüber Privatpersonen
b) Art. 27 IPbpR als Leistungsrecht („fulfil“)
aa) Verpflichtung zur staatlichen Leistungspflicht
bb) Umfang der Maßnahmen zum Erhalt und zur Förderung der Minderheitenkultur
3. Art. 27 IPbpR als Individual- oder Kollektivrecht
a) Anwendung
b) Kollision
VI. Durchsetzung des Art. 27 IPbpR in der Praxis des UN-Menschenrechtskomitees
1. Staatenberichtsverfahren
2. Zwischenstaatliches Beschwerdeverfahren
3. Individualbeschwerdeverfahren
C. Fazit
Zielsetzung & Themen
Die Arbeit untersucht den Anwendungsbereich und den Schutzgehalt des Artikels 27 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (IPbpR) anhand der Praxis des UN-Menschenrechtskomitees, um zu bewerten, inwieweit diese Bestimmung den klassischen Minderheitenschutz auf internationaler Ebene abdeckt.
- Historische Genese des internationalen Minderheitenschutzes
- Definition und Kriterien zur Bestimmung des Minderheitenbegriffs
- Rechtspflichten aus Art. 27 IPbpR (Abwehr- vs. Leistungsrechte)
- Die Rolle von Individual- und Kollektivrechten im Minderheitenschutz
- Verfahren zur Durchsetzung der Rechte auf UN-Ebene
Auszug aus dem Buch
1. Definition
Eine eindeutige von allen Staaten akzeptierte Definition des Begriffes Minderheiten existierte über einen weiten Zeitraum nicht und ist auch heute nicht ganz unumstritten. Es hat in der Vergangenheit etliche Definitionsvorschläge geben. Die vermutlich bedeutendsten entstanden in Bezug auf die Einführung des Art. 27 in den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte.
Den bedeutendsten Definitionsvorschlag lieferte der Sonderberichterstatter der Unterkommission zur Menschenrechtskommission Francesco Capotorti.
Er definiert Minderheiten in seiner Studie über die Rechte von Personen, die ethnischen, religiösen oder sprachlichen Minderheiten angehören als: „Groups that are numerically inferior to the rest of the population of a state; that are in a non-dominant position; whose members – national of the State of residence posses ethnic, religious or linguistic characteristics differing from those of the rest of the population; and that show – if only implicitly – a sense of solidarity, directed towards preserving their culture, traditions, religion or language.”
Ins Deutsche übersetzt werden kann diese Definition folgendermaßen: “Eine Minderheit ist eine der übrigen Bevölkerung des Staates zahlenmäßig unterlegene Gruppe, die keine herrschende Stellung einnimmt, deren Angehörige – Bürger dieses Staates - ethnischer, religiöser und sprachlicher Hinsicht Merkmale aufweisen, die sie von der übrigen Bevölkerung unterscheiden, und die zumindest implizit ein Gefühl der Solidarität bezeigen, das auf die Bewahrung der eigenen Kultur, der eigenen Traditionen, der eigenen Religion oder der eigenen Sprache gerichtet ist.”
Zusammenfassung der Kapitel
A. Einleitung: Die Einleitung verortet das Thema Minderheitenschutz im Kontext souveräner Staaten und der Bedeutung für den Weltfrieden, wobei Art. 27 IPbpR als zentrale Grundlage identifiziert wird.
B. Minderheitenschutz: Dieses Hauptkapitel analysiert die historische Entwicklung, den Minderheitenbegriff und die rechtliche Ausgestaltung von Minderheitenrechten inklusive ihrer Durchsetzung in der Praxis des UN-Menschenrechtskomitees.
C. Fazit: Das Fazit stellt fest, dass die Vereinten Nationen zwar Fortschritte erzielt haben, die Bestimmung des Art. 27 IPbpR jedoch trotz ihrer Bedeutung als Mindeststandard völkerrechtlich ungenau bleibt.
Schlüsselwörter
Minderheitenschutz, Art. 27 IPbpR, Vereinte Nationen, Menschenrechte, Minderheitenbegriff, ethnische Minderheiten, religiöse Minderheiten, sprachliche Minderheiten, indigene Völker, Individualbeschwerde, Staatenberichtsverfahren, Diskriminierungsverbot, Selbstbestimmungsrecht, Minderheitenkultur, völkerrechtlicher Mindeststandard.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in der Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit analysiert den Minderheitenschutz im Rahmen der Vereinten Nationen, mit einem spezifischen Fokus auf Art. 27 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (IPbpR).
Was sind die zentralen Themenfelder?
Zentral sind die historische Entwicklung des Minderheitenschutzes, die Definition von Minderheiten, die Abgrenzung von Individual- und Kollektivrechten sowie die praktische Durchsetzung durch das UN-Menschenrechtskomitee.
Was ist das primäre Ziel der Forschungsfrage?
Das Ziel ist es, den Anwendungsbereich und Schutzgehalt von Art. 27 IPbpR zu untersuchen und zu bewerten, inwieweit er die gesamte Bandbreite des klassischen Minderheitenschutzes abdeckt.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Es handelt sich um ein juristisches Gutachten, das auf der Auswertung völkerrechtlicher Verträge, der Praxis des UN-Menschenrechtskomitees sowie relevanter rechtswissenschaftlicher Literatur basiert.
Was wird im Hauptteil behandelt?
Der Hauptteil erörtert die Auslegung von Art. 27 IPbpR als Abwehr- und Leistungsrecht, die Problematik der Staatsangehörigkeit, die Einordnung indigener Völker sowie die Verfahrensinstrumente zur Durchsetzung des Paktes.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Wichtige Begriffe sind Minderheitenschutz, Art. 27 IPbpR, Menschenrechte, Minderheitenbegriff, indigene Völker und das Individualbeschwerdeverfahren.
Wie geht die Autorin mit dem Begriff „indigene Völker“ um?
Sie thematisiert die Schwierigkeiten der Einordnung unter den Minderheitenbegriff und belegt anhand von Beispielfällen wie „Lovelace vs. Kanada“, dass das UN-Menschenrechtskomitee indigene Völker faktisch als Minderheiten behandelt.
Warum ist die Abgrenzung zwischen Individual- und Kollektivrechten in dieser Arbeit wichtig?
Weil der Wortlaut von Art. 27 IPbpR sowohl individuelle als auch kollektive Komponenten enthält, was Fragen zur Klagebefugnis und zum Schutzbereich von Minderheiten als Gruppen aufwirft.
- Arbeit zitieren
- Ann Kristin Brezinski (Autor:in), 2010, Art. 27 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/194622