Leben ohne Barrieren: Welcher Handlungsbedarf besteht für die kommunale Politik und Verwaltung


Diplomarbeit, 2011

76 Seiten, Note: 2,1


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abstract

Abbildungsverzeichnis

Tabellenverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1. Einleitung
1.1 Fragestellung
1.2 Der Begriff „Behinderung“

2. Methodik
2.1 Die qualitative Sozialforschung
2.1.1 Das fokussierte teilstandardisierte Interview
2.1.2 Die qualitative Inhaltsanalyse
2.1.3 Die Dokumentenanalyse
2.2 Vor- und Nachteile der angewandten Methodik

3. Die Entstehung der UN-Behindertenrechtskonvention
3.1 Die UN-Standard Rules on the Equalitzation of Opportunities for Persons with Disabilities
3.1.1 Human Rights and Disability Study
3.1.2 Die sieben Sitzungen
3.2 Die Konzeption der UN-Behindertenrechtskonvention
3.2.1 Die deutschsprachige Fassung

4. Integration oder Inklusion?
4.1 Die Entstehung des Begriffes „Inklusion“
4.1.1 Von der Integration zur Inklusion
4.2 Schlussfolgerungen

5. Grundlagen des barrierefreien Bauens in Deutschland
5.1 Rechtliche Regelungen auf Bundesebene
5.2 Rechtliche Regelungen auf Landesebene
5.3 Aufgaben und Möglichkeiten auf kommunaler Ebene

6. Auswirkungen des Art. 9 der UN-Behindertenrechtskonvention
6.1 Barrierefreiheit und Design for All
6.2 Der Artikel 9 „Accessibility“
6.3 Handlungsmöglichkeiten zur barrierefreien Gestaltung öffentlich zugänglicher Anlagen am Beispiel von Berlin
6.3.1 Handlungsfelder einer Kommune-Disability Mainstreaming
6.3.2 Die Bestandsaufnahme – Ein erster Schritt
6.3.3 Die Notwendigkeit eines Zugänglichkeitsplans
6.4 Kommunales Engagement am Beispiel von Berlin

7. Die Bedeutung der UN-Behindertenrechtskonvention
7.1 Die generelle Bedeutung für Deutschland
7.2 Die Konsequenz für die kommunale Politik im Hinblick auf die barrierefreie Gestaltung öffentlich zugänglicher Anlagen

8. Schlussfolgerungen und Ausblick

Literaturverzeichnis

Abstract

Am 13. Dezember 2006 verabschiedete die UN-Generalversammlung die UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, ein Übereinkommen, das mit dem neuen Leitbild der Inklusion die gleichberechtigte und selbstbestimmte Teilhabe behinderter Menschen am gesellschaftlichem Leben fördern und sichern soll. Ein grundlegendes Element für eine solche Teilhabe und die Ausübung eigener Rechte bildet die Barrierefreiheit des öffentlichen Raums. Sind öffentlich zugängliche Anlagen wie Kultureinrichtungen oder Verwaltungs- und Justizgebäude nicht zugänglich, nutzbar und damit barrierefrei, bleibt Menschen mit Behinderungen die Ausübung ihrer Rechte sowie eine aktive Teilhabe am gesellschaftlichem Leben verwehrt. Die UN-Konvention greift diese Problemstellung auf und verpflichtet die Unterzeichnerstaaten, eine physisch barrierefreie Umwelt zu gewährleisten. Die Bundesrepublik Deutschland unterzeichnete und ratifizierte die UN-Konvention und ist damit seit dem 26. März 2009 gehalten, die Bestimmungen zur Herstellung von Barrierefreiheit umzusetzen. Die vorliegende Diplomarbeit analysiert den Einfluss und die Auswirkungen der UN-Konvention auf die kommunale Politik und Verwaltung in Bezug auf die Herstellung barrierefreier öffentlich zugänglicher Anlagen. Anhand von ausgewählten Beispielen wird der Handlungsbedarf auf kommunaler Ebene dargestellt, der als Folge der Ratifizierung gewertet werden kann und somit die Bedeutung der UN-Konvention hervorhebt. Als Ergebnis zeichnet sich die Konsequenz der UN-Konvention ab. Diese liegt für die kommunale Politik und Verwaltung darin, dass sämtliche bauordnungsrechtlichen Entscheidungen verstärkt auf die Herstellung von Barrierefreiheit zu prüfen und somit Behindertenbelange als integrale Bestandteile kommunalpolitischen Handelns zu beachten sind. Zudem ist zu konstatieren, dass die UN-Konvention eine zielgerichtete Politik fordert, die - stets gekennzeichnet durch Partizipationsprozesse von Menschen mit Behinderungen und ihrer Vertreter - langfristige Maßnahmen und Konzepte vorsieht, um sowohl künftige Barrieren zu vermeiden als auch noch bestehende Barrieren aufzufinden und schrittweise zu beseitigen.

Abbildungsverzeichnis

Abb. 1: Geographische Darstellung der Unterzeichner- und Nichtunterzeichnerstaaten

Abb. 2: Phasen von der Exklusion zur Inklusion

Abb. 3: Dokumentation einer Bestandsaufnahme

Abb. 4: Signet Berlin-barrierefrei

Tabellenverzeichnis

Tab. 1: Interviewüberblick

Tab. 2: Kategorie: Barrierefreiheit öffentlich zugänglicher Anlagen

Tab. 3: Kategorie: Einflüsse der UN-Behindertenrechtskonvention

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Einleitung

„Mobilität und Begegnung der Menschen im öffentlichen Raum ist ein Anliegen, dem im Sinne des Wortes nichts im „Wege stehen“ sollte. Die Stadt soll in ihrer ganzen Vielfalt ohne Hindernisse zugänglich sein. Menschen sollen sich nach ihren persönlichen Möglichkeiten uneingeschränkt bewegen und begegnen können.“ 1

Mit diesen Worten beschreibt Senatorin Ingeborg Junge-Reyer die in Deutschland immer stärker werdende Forderung nach einer physisch barrierefreien Umwelt. Das Leben der Menschen, so auch das Leben von Menschen mit Behinderungen, findet in den Städten und Gemeinden statt. Veranstaltungen in öffentlichen Gebäuden und Kultureinrichtungen bilden Möglichkeiten zur aktiven Teilhabe am gesellschaftlichem Leben und dienen als Begegnungsstätten in den Kommunen. Doch nicht jeder Mensch kann ungehindert am gesellschaftlichem Leben teilnehmen. Oftmals bilden physische Barrieren ein Hindernis, das Menschen mit Behinderungen eine Teilhabe verwehrt. Ein Rollstuhlnutzer bspw. kann allein keine Kultureinrichtung besuchen, solange diese keine Rampe am Haupteingang und Aufzüge im Inneren aufweist. Menschen mit Sehbeeinträchtigungen können zwar ein Gebäude passieren, finden sich jedoch ohne ausreichend helle Lichtverhältnisse und entsprechende Farbmarkierungen innerhalb des Gebäudes nicht zurecht. Personen gänzlich ohne Sehkraft benötigen Leitsysteme bspw. durch verschiedene Bodenbelege und Beschilderungen in Brailleschrift, um sich ohne fremde Hilfe zu orientieren. Damit allen Menschen eine gleichberechtigte Teilhabe am öffentlichem Leben gewährleistet werden kann, sind verschiedene bauliche Anforderungen an öffentliche Anlagen gestellt. In den letzten Jahren wurden bedeutende Fortschritte auf allen politischen Ebenen erzielt, um die gleichberechtigte Teilhabe aller zu gewährleisten. Durch gesellschaftliche Transformationsprozesse und dem demographischen Wandel wächst jedoch die Zahl der Menschen, die auf eine barrierefreie

Umwelt angewiesen sind, und damit einhergehend wachsen und verändern sich die Anforderungen an barrierefreies Planen und Bauen öffentlich zugänglicher Anlagen. Die von Deutschland ratifizierte und somit rechtlich verbindliche UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen nimmt die neuen Anforderungen auf und macht diese zu einem zentralen Anliegen politischen Handelns. Die UN-Konvention ist dabei nicht als Spezialregelwerk für Menschen mit Behinderungen zu sehen, sondern als Regelwerk zur Stärkung der Menschenrechte, welche dies um die Sichtweise von Menschen mit Behinderungen erweitert. Sie beschreibt ein politisches Verständnis, das die Vielfalt einer Gesellschaft als Normalität betrachtet und hebt damit das neue Leitbild einer inklusiven Gesellschaft hervor. Jeder Mensch soll selbstbestimmt und gleichberechtigt am gesellschaftlichem Leben teilhaben. Die Herstellung von Barrierefreiheit bildet dafür die Basis und zugleich erklärtes Ziel. Die UN-Konvention ist seit 2009 für Deutschland rechtlich verbindlich und damit ein sehr junges Regelwerk. Die vorliegende Arbeit bietet einen historischen Überblick über die Entwicklung der UN-Konvention und skizziert ihre inhaltliche Konzeption. Es werden gesellschaftliche Transformationsprozesse in Bezug auf die Behindertenpolitik aufgezeigt und das neue Leitbild der Inklusion genauer betrachtet. Weiterführend fokussiert diese Untersuchung die bisher erkennbaren Auswirkungen der UN-Konvention auf die kommunale Politik in Bezug auf die barrierefreie Gestaltung öffentlich zugänglicher Anlagen. Sie zeigt erste Einflüsse und macht mit den in Deutschland bestehenden Regelungen zum barrierefreien Bauen vertraut. Darüber hinaus werden mit Hilfe ausgewählter Beispiele Lösungsansätze auf kommunaler Ebene wiedergegeben, um Handlungsmöglichkeiten einer Kommune zur barrierefreien Gestaltung öffentlich zugänglicher Anlagen aufzuzeigen.

1.1 Fragestellung

Um die gleichberechtigte Teilhabe aller Menschen am gesellschaftlichem Leben zu gewährleisten und öffentlich zugängliche Anlagen im Sinne der UN-Konvention barrierefrei zu gestalten, ist es notwendig, auf kommunaler Ebene Handlungsmöglichkeiten zu erkennen und Maßnahmen zu entwickeln. Vor diesem Hintergrund liegt der Fokus dieser Arbeit darin, erste Einflüsse und Maßnahmen auf kommunaler Ebene aufzuzeigen, die als Folge der UN-Konvention gewertet werden können. Beachtung finden hier ausschließlich Einflüsse und Maßnahmen auf die barrierefreie Gestaltung öffentlich zugänglicher Anlagen. Im Rahmen dieser Studie sollen Veränderungen kommunalpolitischen Handelns anhand folgender Fragen dargelegt werden, die als Leitfaden für die Analyse, Bewertung und abschließende Schlussfolgerungen dienen:

1. Stellen die Anforderungen über die barrierefreie Gestaltung öffentlich zugänglicher Anlagen aus Artikel 9 der UN-Konvention neuen Handlungsbedarf für die kommunale Politik dar?

2. Welche Konsequenz ergibt sich daraus für die kommunale Politik und Verwaltung?

1.2 Der Begriff „ Behinderung”

Behinderung” wird in Deutschland nach § 3 BGG, dem Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen definiert. Hiernach gelten Menschen als behindert,

„(...) wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist“. [1]

Diese Untersuchung berücksichtigt die in § 3 BGG enthaltene Definition, orientiert sich jedoch an der in der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen enthaltenen, etwas weiter gefassten Definition von „Behinderung“. Demnach zählen zu den Menschen mit Behinderungen alle Menschen,

„( …) die langfristige körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, welche sie in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können.” [2]

Nach dieser Definition entsteht „Behinderung“

„(…) aus der Wechselwirkung zwischen Menschen mit Beeinträchtigungen und einstellungs- und umweltbedingten Barrieren (…).“ [3]

2. Methodik

2.1 Die qualitative Sozialforschung

Derzeit gibt es nur wenig Sekundärliteratur zu den Auswirkungen der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen. Dies liegt zum einen in der Aktualität des entsprechenden Gesetzesbeschlusses, welcher in Deutschland erst 2009 in Kraft trat, und zum anderem in der daraus resultierenden erst beginnenden Umsetzung begründet. Im Rahmen dieser Arbeit war es daher notwendig, eine Kombination aus Primär- und Sekundärliteratur anzustreben, um einen möglichst hohen Gehalt an Informationen zu generieren. Im Zuge der Verwendung von Primärliteratur berücksichtigt diese Arbeit vor allem die Grundsätze der qualitativen Sozialforschung:

„Qualitative Forschung hat den Anspruch, Lebenswelten `von innen` heraus, aus der Sicht der handelnden Menschen zu beschreiben. Damit will sie zu einem besseren Verständnis sozialer Wirklichkeit(en) beitragen und auf Abläufe, Deutungsmuster und Strukturmerkmale aufmerksam machen.“ [4]

Qualitative Forschungsmethoden basieren auf der

„(...) Messung von Qualitäten, d.h. nonmetrischen Eigenschaften von Personen, Produkten und Diensten.” [5]

Während Methoden der quantitativen Forschung durch eine enorme Standardisierung der Datenerhebung mit dem Ziel, vergleichend-statistische Auswertungen zu treffen, gekennzeichnet sind, zeichnen sich die Methoden der qualitativen Forschung u.a. durch Flexibilität, Einzelfallbezogenheit und Offenheit aus. Der Fokus qualitativer Forschungsmethoden liegt auf dem Subjekt als Gestalter seiner subjektiven Realität und verfolgt das Ziel, dessen subjektive Wirklichkeit zu verstehen, nachzuvollziehen und aus der Forscherperspektive zu

interpretieren.[6]

2.1.1 Das fokussierte teilstandardisierte Interview

Die qualitative Sozialforschung weist der Kommunikation zwischen Forscher und Beforschtem eine enorme Bedeutung für den Verstehensprozess zu.[7] Die Methode des Interviews trägt dem Rechnung und eignet sich daher besonders zur Ergänzung entsprechender Sekundärliteratur. Die qualitative Sozialforschung stellt eine Vielzahl von Methoden zur Datenerhebung zur Verfügung und ist dadurch geprägt, dass es

„(…) nicht die Methode gibt, sondern ein methodisches Spektrum unterschiedlicher Ansätze, die je nach Fragestellung und Forschungstradition ausgewählt werden können.” [8]

Für die Datenerhebung fand im Rahmen dieser Arbeit das fokussierte teilstandardisierte Interview Anwendung. Die vorliegende Untersuchung berücksichtigt ausschließlich die Auswirkungen des Artikel 9 der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen auf die kommunale Politik in Bezug auf die Gestaltung öffentlich zugänglicher Anlagen. Eine thematische Fokussierung der Interviews war daher notwendig. Die Bezeichnung teilstandardisiert” bedeutet in diesem Kontext, dass die Gesprächsführung flexibel ist. Die Orientierung erfolgt an einem Interviewleitfaden, der sowohl in der Formulierung als auch in der Abfolge der Fragen einen hohen Spielraum lässt und ein offenes Gespräch ermöglicht.[9] Der Interviewer hat die Aufgabe, das Gespräch durch Fragen in Fluss zu halten und sichert durch seine Flexibilität, dass in der Befragung sowohl die Vorstellungen des Interviewers, welche ein bestimmtes Ziel verfolgen, als auch das Interesse am Erfahrungsbereich des Interviewten vorhanden sind.[10] Nachstehend erfolgt eine Darstellung

zu den im Rahmen dieser Arbeit durchgeführten Interviews, welche mittels eines Laptops aufgezeichnet wurden. Der Kontaktaufbau zu den Interviewpartnern geschah während eines sechsmonatigen Praktikums in der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung Berlin.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

(Quelle: Eigene Darstellung)

2.1.2 Die qualitative Inhaltsanalyse

Die qualitative Inhaltsanalyse verfolgt das Ziel, schriftlich vorliegende Kommunikationsinhalte wissenschaftlich darzustellen. Seit Mitte des 20. Jahrhunderts wurde die Inhaltsanalyse zunehmend zur Auswertung von Interviews herangezogen, um Ansichten und Einstellungen der Interviewten zu analysieren. Mit der wissenschaftlichen Methode der Inhaltsanalyse sollen somit Texte und Publikationen methodisch kontrolliert untersucht werden, um auf diese Weise Erkenntnisse zu gewinnen.[11] Philipp Mayring prägte maßgeblich den Entwicklungsprozess der qualitativen Inhaltsanalyse und unterscheidet drei Grundformen dieser: Explikation, Strukturierung und Zusammenfassung. Allen Formen

sind die Datenerhebung und ihre Aufbereitung vorangestellt. Die Datenerhebung für die Zwecke dieser Studie erfolgte durch das im Abschnitt 2.1.1 erläuterte Instrument des fokussierten teilstandardisierten Interviews. Die Aufbereitung der Daten erfolgte anschließend durch eine wortgetreue Transkription[12], die auch nonverbale Elemente berücksichtigt.[13] Der Interpretationsfokus und die Richtung der Analyse orientieren sich an dem Titel dieser Arbeit. Die Inhaltsanalyse erfolgte unter den Merkmalen der Strukturierung mit dem Ziel, eine bestimmte Struktur aus dem Material herauszuarbeiten. Zentral für diese Analysetechnik ist die Konstruktion eines Kategoriesystems. Jede Kategorie wurde in Orientierung an dem Titel dieser Arbeit und in Anlehnung an die Fragestellungen aus dem Abschnitt 1.1 erstellt und definiert. Auf die Bildung einer zusätzlichen Hypothese wurde aus diesem Grund verzichtet. Jeder Kategorie wurden weiterführend spezielle Codes, welche mit einen Indikator versehen wurden, untergeordnet.[14] Somit sollte eine genaue Analyse des Textes mit Hilfe der Indikatoren bzw. Tatbestandsmerkmalen ermöglicht und eine genaue Zuordnung zu deren Codes gewährleistet werden. Auf die Konzeption von Kodierregeln wurde aufgrund der wenigen Kategorien verzichtet. Das Material wurde anschließend unter Bezugnahme dieses Kategoriesystems untersucht, die relevanten Textstellen den jeweiligen Kategorien zugeordnet und die generierten Ergebnisse bei der Argumentation dieser Arbeit berücksichtigt. Nachfolgend sind die Tabellen platziert, welche das Ergebnis des Kategorisierungs- und Codierungsprozesses darstellen:[15]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

(Quelle: Eigene Darstellungen in Anlehnung an Wittke / Solf (2006))[16]

2.1.3 Die Dokumentenanalyse

In der qualitativen Sozialforschung umfasst die Dokumentenanalyse nicht nur Texte, Urkunden oder andere bedeutungsvolle Schriften. Auch die Auswertung von Gesetzen, Protokollen, Arbeitspapieren und anderen medialen Veröffentlichungen fallen in den Anwendungsbereich dieser Methode. Die Dokumentenanalyse eröffnet durch Anwendungsvielfalt einen breiten Materialzugang bereits existierender Daten und eignet sich besonders zur Analyse vorliegenden Materials, wenn kein direkter Zugang durch Methoden wie die Beobachtung oder das Interview möglich ist.[17] Diese Arbeit befasst sich zentral mit der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen und punktuell mit dem dazugehörigem Fakultativprotokoll. Die Anwendung der Dokumentenanalyse war daher für den verlaufenden Arbeitsprozess notwendig.

2.2 Vor- und Nachteile der angewandten Methodik

Im Zuge der Durchführung der fokussierten teilstandardisierten Interviews zeigten sich sowohl positive als auch negative Aspekte dieser Methode. Positiv zu benennen ist, dass der offene Charakter dieser Methode einen sehr hohen Informationsgehalt generieren kann und dabei eine angenehme Atmosphäre für beide Seiten herstellt. Als problematisch erwies sich jedoch die anfängliche Schüchternheit der interviewten Personen. Dies setzt ein hohes Maß an Einfühlungsvermögen und Sensibilität des Interviewers voraus. Zudem kann ein wenig strukturiertes Interview viel Zeit in Anspruch nehmen, was bei Termindruck seitens des Interviewten zu kurzen Antworten und zu Stress führt. Das Ziel des Interviews kann dann nur schwer erreicht werden. Die Methode der Dokumentenanalyse hingegen generiert in kurzer Zeit und bei vergleichsweise wenig Aufwand viele Informationen und erfordert im Gegensatz zum Interview keine sozialen Kompetenzen. Kritisch ist jedoch festzuhalten, dass mittels dieser Methode nicht immer ein aktueller Sachstand wiedergegeben wird.

3. Die Entstehung der UN-Behindertenrechts- konvention

3.1 The Standard Rules on the Equalization of Opportunities for Persons with Disabilities

Seit Jahrzenten erliegen Menschen mit Behinderungen schwersten Menschenrechtsverletzungen[18]. 1993 bestätigte dies der UN-Sonderberichterstatter Leandro Despouys in seinem Bericht über die Rechte behinderter Menschen. In diesem betitelt der Autor jene Menschrechtsverletzungen, die für Menschen mit Behinderungen alltäglich sind. Die benannten Menschenrechtsverletzungen reichen von nichtbarrierefreien Verkehrsmitteln und Wohnungen über sexualisierte Gewalt, zwangsweiser Heimunterbringung und Sonderschulung bis hin zu Wahlverbot, Zwangssterilisation und dem Verbot von Heirat und Familiengründung.[19] Wie im Zuge aller großen Menschenrechtsbewegungen, bspw. im Kampf für die Gleichstellung von Mann und Frau, entstand auch für die Belange behinderter Menschen ein rechtlich verbindlicher Vertragstext zur Wahrung ihrer Rechte nicht über Nacht. Eine Reihe internationaler Instrumente muss als Vorläufer der heutigen UN-Konvention gewertet werden. Die Vereinten Nationen betiteln folgende Vorläufer als „Key antecedents to the Convention”:

- „ Declaration on the Rights of Disabled Persons (1975)
- World Programme of Action concerning Disabled Persons (1982)
- Tallinn Guidelines (1990)
- Principles for the Protection of Persons with Mental Illness and the Improvement of Mental Health Care (1991)
-
- Standard Rules on the Equalization of Opportunities for Persons with Disabilities (1993)“[20]

Die „Standard Rules on the Equalization of Opportunities for Persons with Disabilities“ sind dabei als wegweisend für die Entwicklung der UN-Konvention zu sehen. Bereits in den achtziger Jahren gab es in Europa Vorstöße von Italien und Schweden, um die Rechte von Menschen mit Behinderungen zu stärken und zu schützen. Als beide Vorstöße scheiterten, verabschiedeten die Vereinten Nationen in den neunziger Jahren die „Standard Rules on the Equalization of Opportunities for Persons with Disabilities“.[21] Die verabschiedeten Rahmenbestimmungen hatten jedoch keine rechtlich verbindliche, sondern ausschließlich empfehlende Wirkung.[22] Sie setzen sich aus 22 Standardegeln zusammen, welche aus Aussagen zu Verantwortlichkeiten der Staaten, behindertenpolitischen Richtlinien und Handlungsvorschlägen bestehen. Die Regeln basieren auf dem umweltbedingten Behinderungsbegriff, der besagt, dass soziale Beeinträchtigungen[23] durch eine Konfrontation von behinderten Menschen mit ihrer Umgebung entstehen. Ursache dafür sind z.B. eine im physischem Sinne nicht barrierefreie Umgebung oder eine Lücke zwischen dem Dienstleistungsangebot einer Gesellschaft und den eigentlichen Bedürfnissen behinderter Menschen. Daraus geht hervor, dass sich nicht das Individuum an die Gesellschaft anpassen muss, sondern die Gesellschaft muss in ihrer Gestaltung allen Menschen die gleichen Entfaltungsmöglichkeiten bieten. Thematisch lassen sich die Standardregeln in drei Kategorien gliedern. Die erste bilden die Voraussetzungen für eine gleichberechtigte Teilhabe. Hier wird auf die Bedeutung der Sensibilisierung der Bevölkerung, die Notwendigkeit einer guten medizinischen Versorgung in Einklang mit angemessener Rehabilitation und Unterstützungsdiensten aufmerksam gemacht.[24] Eine weitere Kategorie bilden die Zielbereiche in Bezug auf Partizipation.

Hiernach gilt es, eine barrierefreie Umwelt sowohl im Innen- als auch im Außenbereich zu konstruieren[25], Einkommen zu sichern, das Recht auf Familienleben, die freie Entfaltung der Persönlichkeit zu gewährleisten, und eine fähigkeitenorientierte Bildung zu ermöglichen. Zudem soll Partizipation an Kultur, Freizeit und Sport gefördert werden, um dem Ziel einer gleichberechtigten Teilhabe am gesellschaftlichem Leben nachzukommen.[26] In der letzten Kategorie der UN-Standardregeln werden Maßnahmen zur Durchführung der oben genannten Ziele aufgeführt. Neben einer rechtlichen Grundlage für eine gleichberechtigte Telhabe seitens der Gesetzgebung müssen ein ständiger Informationsfluss und Forschung betrieben werden, um die aktuellen Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen zu kennen und diese unter beratender Einbindung von Behindertenorganisationen in der wirtschaftspolitischen und politischen Planung zu berücksichtigen. Weiter müssen zur effektiven Nutzung gesellschaftlicher Mittel alle Aktivitäten koordiniert, überprüft und evaluiert werden. Diese Durchführungsmaßnahmen sind in einem Prozess ständiger internationaler Zusammenarbeit[27] zu sehen, um die Lebensbedingungen behinderter Menschen durch wirtschaftlichen und technischen Austausch zu verbessern.[28] Die „Standard Rules on the Equalization of Opportunities for Persons with Disabilities“ schaffen damit eine wichtige Grundlage für die Entstehung der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen. Bei genauerer Betrachtung fällt auf, dass viele Aspekte von 1993 bei der Konzeption der UN-Konvention berücksichtigt wurden. Die UN-Konvention, greift, wie im nachfolgendem Abschnitt 3.2 erkennbar, alle drei Kategorien der „Standard Rules on the Equalization of Opportunities for Persons with Disabilities“ wieder auf.

3.1.1 Human Rights and Disability Study

Im Auftrag von Mary Robinson, der hohen Kommissarin für Menschenrechte, erschien im Jahre 2002 die Studie „Human Rights and Disability”, die als wesentlicher Vorstoß auf dem Weg zur UN-Konvention zu werten ist. Die Studie befasst sich mit den Auswirkungen der bis dahin bestehenden Menschenrechtsverträge auf Menschen mit Behinderungen und verdeutlicht die Misstände im Menschenrechtsschutz.[29] Die „Human Rights and Disability Study“ gliedert sich in drei Abschnitte. Zunächst erläutern die Autoren Gerard Quinn und Theresia Degener[30] den Hintergrund dieser Studie und zeigen deutlich menschenrechtliche Veränderungen, welche im gesellschaftlichen Kontext und unter Berücksichtigung der Existenz bisheriger Menschenrechtsinstrumente, Defizite erkennen lassen. Abschnitt zwei beinhaltet eine Evaluation der aktuell genutzen Menschenrechtsinstrumente (Verträge) der Vereinten Nationen. Zu dieser Zeit waren insgesamt sechs Menschenrechtsverträge gültig. Detailliert werden in diesem Abschnitt die aktuelle und potenzielle Relevanz dieser Menschenrechtsverträge bezugnehmend auf das Thema Behinderung analysiert und weiterführend mittels Fallstudien auf Menschenrechtsdefizite untersucht. Im Abschnitt drei dieser Studie werden abschließend in vier Kapiteln Zukunftsperspektiven angeführt.[31] Vor allem in diesem Kapitel wird die Bedeutung der „Human Rights and Disability Study“ für die UN-Konvention[32] sichtbar. Im Verlauf mehrerer Kapitel bauen die Autoren eine Argumentationslinie für eine Konvention auf, anhand derer sich Quinn und Degener im letzten Kapitel explizit für die Erarbeitung einer Konvention zum Schutz der Rechte von Menschen mit Behinderungen aussprechen:

„ It may be objected that a convention would undermine the Standard Rules. But the Standard Rules and the existing human rights instruments share the same bedrock commitment to dignity and equality. These values

could only be amplified in a legally binding instrument. Hence, the adoption of a convention could be seen as a triumph for the logic and spirit of the Standard Rules.” [33]

3.1.2 Die sieben Sitzungen

Am 19. Dezember 2001 wurde auf Initiative Mexikos die Resolution 56/168 von der UN-Generalversammlung verabschiedet. Mit dieser Resolution wurde der Ad-Hoc-Ausschuss eingeführt, um Vorschläge für eine umfassende Konvention zum Schutz und zur Förderung von Rechten und der Würde von behinderten Menschen zu prüfen. Vom 29.7 bis 9.8.2002 fand die erste Sitzung des Ad-Hoc-Ausschusses statt. In Vorbereitung auf dessen zweite Sitzung ersuchte der Ausschuss alle relevanten Staaten und Organisationen um Vorschläge, Ansichten, Bedenken und Anregungen. Auf der zweiten Sitzung vom 16.6. bis 27.6.2003 sprachen sich die Mitglieder des Ausschusses für den Einsatz einer Arbeitsgruppe - bestehend aus Regierungsvertretern, Nichtregierungsorganisationen und nationalen Menschenrechts-institutionen - aus. Die Arbeitsgruppe tagte vom 5.1. bis 16.1.2004 und erarbeitete die sogenannte „Draft Comprehensive and integral International Convention on the Protection and Promotion of the Rights and Dignity of Persons with Disabilities“. Im Dezember 2003 ergänzte die Resolution 58/246 der UN-Generalversammlung die bisher nur prüfenden Befugnisse des Ad-Hoc-Ausschusses. Auf einer dritten Sitzung sollte er nun mit Verhandlungen über eine Konvention beginnen. Vom 24.5. bis 4.6.2004 fanden die ersten Verhandlungen mit Nichtregierungsorganisationen und Regierungsdelegationen auf Basis des bisher erarbeiteten Entwurfstextes der Arbeitsgruppe statt.[34] Bei der Zusammenstellung der Regierungsdelegationen wurden die teilnehmenden Regierungen zuvor aufgefordert, diese auch mit Menschen mit Behinderungen zu besetzen und diese in den Entstehungsprozess

einzubinden. Nach der dritten, vierten (23.8 bis- 3.9.2004), fünften (24.1. bis 4.2.2005) und sechsten Sitzung (1.8. bis 12.8.2005) vollendete der Ausschuss zwei Lesungen des Entwurfstextes. Auf der siebenten Sitzung vom 16.1. bis 3.2.2006 legte der Ausschussvorsitzende Don MacKay einen Entwurf als bisheriges Arbeitsergebnis vor, welcher auf der siebten und achten Sitzung (14. bis 15.8.2006) verhandelt wurde. Zum Ende der achten Sitzung wurden der Konventionstext und das dazugehörige Fakultativprotokoll[35] angenommen. Am 5. Dezember 2006 wurde der Konventionstext auch sprachlich fertiggestellt und mit dem Fakultativprotokoll der Generalversammlung zur Annahme vorgelegt. Einstimmig wurden die Konvention mit dem Titel „Convention on the Rights of Persons with Disabilities“[36] und das Fakultativprotokoll am 13. Dezember 2006 verabschiedet. Ab dem 30. März 2007 konnten nun beide Dokumente unterzeichnet werden. Deutschland unterzeichnete die Dokumente am 30. März 2007 und ist damit einer der Erstunterzeichner. Bereits im Dezember 2008 wurde das Ratifizierungsgesetz zum „Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen“ in Deutschland durch den Bundestag und den Bundesrat verabschiedet und ist seit dem 26. März 2009 für Deutschland verbindlich.[37] Nach Artikel 43 und 45 der UN-Behindertenrechtskonvention sind für Deutschland nun alle aus ihr resultierenden Verpflichtungen verbindlich, müssen verwirklicht und in nationales Recht transformiert werden.[38] Bisher wurde die UN-Behindertenrechtskonvention weltweit von 147 Staaten unterzeichnet und von 95 ratifiziert. Das Fakultativprotokoll wurde insgesamt von 90 Staaten unterzeichnet und von 58 ratifiziert.[39] Die nachfolgende Karte[40] ermöglicht einen detaillierteren Überblick der Unterzeichner und Nichtunterzeichner:

Abb. 1: Geographische Darstellung der Unterzeichner- und

Nichtunterzeichnerstaaten

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

(Quelle: Übernommene Darstellung, United Nations (2010), Stand: 05.11.2010)[41]

Innerhalb der Europäischen Union haben bis auf Lettland alle 26 Mitgliedstaaten die UN-Behindertenrechtskonvention ratifiziert und 16 Staaten das Fakultativprotokoll unterzeichnet.[42]

3.2 Die Konzeption der UN-Behindertenrechtskonvention

„ Zweck dieses Übereinkommens ist es, den vollen und gleichberechtigten Genuss aller Menschenrechte und Grundfreiheiten durch alle Menschen mit Behinderungen zu fördern, zu schützen und zu gewährleisten und die Achtung der ihnen innewohnenden Würde zu fördern.” [43]

Mit diesem Ziel stärkt die UN-Behindertenrechtskonvention die bisher geltenden UN-Menschenrechtsverträge. Sie ist damit jedoch nicht als Sonderregelwerk für Menschen mit Behinderungen zu sehen, sondern als

ein Übereinkommen, das die bestehenden menschenrechtlichen Regelungen stärkt, welche allen Menschen in gleichem Maße zustehen. Es geht weniger um die Entwicklung spezieller Rechte für Menschen mit Behinderungen als vielmehr um das Bemühen, eine besondere Perspektive zu schaffen, welche auf die Probleme von Menschen mit Behinderungen als gleichberechtigte Individuen aufmerksam macht. Menschen mit Behinderung werden dabei nicht, wie immer noch weit verbreitet ist, als krank oder defizitär etikettiert, sondern als Bestandteil der Normalität einer Gesellschaft wertgeschätzt. Die Vielfalt menschlichen Lebens bildet das zentrale Leitbild der UN-Behindertenrechtskonvention. Wie bereits in den „Standard Rules on the Equalization of Opportunities for Persons with Disabilities“ findet in der UN-Behindertenrechts-konvention[44] eine subjektorientierte Betrachtung statt, indem behinderte Menschen als Rechtssubjekte mit dem Recht auf ein selbstbestimmtes Leben behandelt werden. Unter der Prämisse unterschiedlich existierender Lebenslagen greift die UN-Behindertenrechtskonvention inhaltlich alle großen Lebensbereiche behinderter Menschen auf und trifft konkrete Regelungen, um die Rechte von Menschen mit Behinderungen innerhalb der einzelnen Lebensbereiche zu fördern und zu schützen.[45] Nachstehend erfolgt eine thematische Zuordnung der Artikel[46]:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Nach der im Artikel 1 formulierten Zielsetzung, werden im Artikel 2 der UN-Behindertenrechtskonvention Begriffsbestimmungen vorgenommen. Zu diesen Begriffen zählen z.B. „Diskriminierung“ oder „universelles Design“. Eine zentrale Bedeutung kommt dabei dem Begriff „angemessene Vorkehrungen“ zu. Daraus resultiert die Verpflichtung, dass in bestimmten Fällen Gegebenheiten angepasst werden müssen, damit behinderte Menschen ihre Menschenrechte in gleichem Maße

genießen und ausüben können wie alle anderen. Im Artikel 3 der UN-Behindertenrechtskonvention werden weitergehende Grundsätze wie die Würde des Menschen, selbstbestimmtes Leben, Teilhabe und Einbeziehung formuliert. Die Grundsätze resultieren aus dem allgemeinen Menschenrechtsgedanken und bilden die Basis für die UN-Behindertenrechtskonvention. Hervorzuheben sei an dieser Stelle der aus Artikel 3 c) geforderte Begriff der Inklusion, dessen Gedanken sich in jedem Artikel der UN-Behindertenrechtskonvention wiederfindet. Artikel 4 der UN-Behindertenrechtskonvention enthält „allgemeine Verpflichtungen“. Der Staat hat demnach dafür Sorge zu tragen, dass alle Menschenrechte und Grundfreiheiten ohne Diskriminierungen für behinderte Menschen verwirklicht, gewährleistet und gefördert werden. Weitergehend ist die UN-Behindertenrechtskonvention in objektive (Artikel 5-9, 11 und 26) und subjektive Pflichten (Artikel 10,12-25, 27-30) zu unterteilen. Die subjektiven Pflichten werden dabei von konkreten Rechten von Menschen mit Behinderungen abgeleitet. Aus Artikel 21 resultiert beispielsweise das Recht auf Meinungsfreiheit. Das für alle Menschen geltende Recht auf freie Meinungsäußerung wird in der UN-Behindertenrechtskonvention aufgegriffen und weiter ausgestaltet. So können Menschen mit Behinderungen ihre Meinungsfreiheit in den von ihnen gewählten Formen ausüben. Gültigkeit besitzt diese Aussage jedoch für alle Menschen.[48] Weitergehend enthält die UN-Behindertenrechtskonvention internationale sowie nationale Überwachungsmechanismen, welche die Umsetzung gewährleisten sollen. Nach Artikel 34 der UN-Behindertenrechtskonvention überwacht auf internationaler Ebene die Einhaltung der Rechte der sogenannte Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen. Die Vertragsstaaten, so auch Deutschland, sind nach Artikel 35 verpflichtet, dem Ausschuss einen Bericht über Maßnahmen zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention vorzulegen. Dieser Bericht ist nach Inkrafttreten erstmals innerhalb von zwei Jahren, dann alle vier Jahre zu erstellen. Zusätzlich enthält Artikel 1 des Fakultativprotokolls zur UN-Behindertenrechtskonvention ein individuelles Beschwerdeverfahren, das Opfer einer Vertragsverletzung

zur Einleitung eines Mitteilungsverfahrens beim Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen berechtigt. Bei systematischen oder schwerwiegenden Verstößen ist der Ausschuss laut Artikel 6 des Fakultativprotokolls berechtigt, ein Untersuchungsverfahren einzuleiten. Die innerstaatliche Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention bestimmt sich aus Artikel 33 der UN-Behindertenrechtskonvention. Artikel 33 Abs. 1 sieht die Schaffung staatlicher Anlaufstellen[49] vor, in deren Zuständigkeit alle mit der Durchführung der UN-Behindertenrechtskonvention in Zusammenhang stehenden Angelegenheiten fällt. Weitergehend soll nach Artikel 33 Abs. 2 eine unabhängige nationale Monitoring-Stelle zur Förderung und zum Schutz der Rechte der UN-Behindertenrechtskonvention geschaffen werden. Gleichzeitig wird diese Stelle eine Überwachungsfunktion der innerstaatlichen Umsetzung übernehmen. In Deutschland ist das Institut für Menschenrechte in Berlin mit dieser Aufgabe betraut und in der Funktion als unabhängige Monitoring-Stelle tätig. Neben diesen beiden nationalen Überwachungsmechanismen wird im Artikel 33 Abs. 3 ein weiterer benannt. Demnach soll die Zivilgesellschaft vor allem Menschen mit Behinderungen und deren vertretende Organisationen in den Überwachungsprozess einbeziehen, um auch hier eine gleichberechtigte Teilhabe zu gewährleisten.[50]

3.2.1 Die deutschsprachige Fassung

Die UN-Behindertenrechtskonvention liegt in insgesamt sechs Sprachen[51] vor, so auch in einer zwischen Deutschland, Österreich und der Schweiz abgestimmten Fassung. Die deutsche Übersetzung der UN-Behindertenrechtskonvention ist seit einiger Zeit zunehmender Kritik ausgesetzt. Kritiker behaupten, dass die deutschsprachige Version dem Anspruch der englischsprachigen an einigen Stellen nicht gerecht wird. Die Kritik rührt vor allem daher, dass einige englischsprachige Begriffe nicht eins zu eins ins Deutsche übersetzt wurden. An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass die englischsprachige Originalversion völkerrechtlich verbindlich ist, die deutschsprachige Fassung jedoch nicht. Am meisten umstritten ist der in der englischsprachigen Fassung enthaltene Begriff „inclusion“.[52] Das Wort „inclusion“, zu deutsch Inklusion, wurde mit dem Begriff Integration übersetzt und nicht mit dem Wort Inklusion. Ein daraus resultierendes Problem ergibt sich in der internationalen Zusammenarbeit. Die in Deutschland herrschenden behindertenpolitischen Diskussionen können mit den internationalen Veränderungen kommunikativ schlechter Schritt halten. Weiter ergeben sich Nachteile in der Nutzung der aus der UN-Behindertenrechtskonvention resultierenden Potenziale und Chancen, die mit dem Begriff Inklusion einhergehen[53], durch den Begriff Integration aber begrenzt werden.[54] Nachstehend soll im Kapitel 4. eine Differenzierung beider Begriffe vorgenommen werden und das mit dem Begriff Inklusion einhergehende Potenzial hervorgehoben werden.

4. Integration oder Inklusion?

4.1 Die Entstehung des Begriffes „Inklusion“

Der gesellschaftliche Umgang mit Menschen mit Behinderungen befindet sich seit einiger Zeit in einem Prozess des Wandels. Bisher beschrieb die Literatur den Umgang mit behinderten Menschen als Integration, doch scheint dieser Begriff im Laufe des Transformationsprozesses nicht mehr ausreichend zu sein. In der heutigen Literatur findet man zunehmend ergänzende, teilweise ersetzende Begriffe wie Empowerment, Partizipation und Inklusion von Menschen mit Behinderungen. Vor allem der Inklusionsbegriff gewann im Laufe der letzten Jahre verstärkt an Bedeutung und prägt durch die Aufnahme in die UN-Behindertenrechtskonvention maßgeblich den zu beobachtenden gesellschaftlichen Umbruch. Um diesen Wandlungsprozess mit dem scheinbar neuen Ziel der Inklusion verstehen zu können, muss eine grobe historische Betrachtung dessen vorgenommen werden. Nach dem Autor Alfred Sander lässt sich die Begriffsentwicklung in fünf Phasen gliedern:

Abb. 2: Phasen von der Exklusion zur Inklusion

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Exklusion Separation Integration Inklusion

(Quelle: Eigene Darstellung in Anlehnung an Dorrance (2010))[55]

Die erste Phase beschreibt Sander mit dem Begriff Exklusion, welcher Ausschließung oder Ausschluss bedeutet. Nach Sander haben Menschen mit Behinderungen in dieser Phase keinen Zugang zu Angeboten der Bildungs-, Erziehungs-, oder anderen Regelsystemen. Ihnen blieb eine

Teilhabe am gesellschaftlichen Leben gänzlich verwehrt. Zwischen den sechziger und achtziger Jahren sieht Sander eine neue Phase, die er als Segregation bezeichnet. Segregation bedeutet Separation oder auch Trennung. Sander beschreibt diese Phase mit der damaligen, aber bis heute noch relevanten Aufteilung der Kinder in das Bildungssystem. Kinder wurden aufgrund von Leistungskriterien homogen angelegten Schulformen zugeordnet. Wurden diese Leistungskriterien nicht erfüllt, so führte das die Kinder in Sonderschulen/Institutionen. Behinderte Menschen wurden in dieser Phase zwar weiter als versorgungs- und hilfsbedürftig angesehen, zumindest aber in Sondereinrichtungen gefördert. Bereits in dieser Stufe wird die Bedeutung von Integration betont, welche bisweilen darauf zielte, die gesellschaftliche Akzeptanz zu fördern und Begegnungsmöglichkeiten zu schaffen.[56] Die dritte Phase wird von Sander als Integration betitelt. In den siebziger und achtziger Jahren begann eine vor allem durch Eltern von behinderten Kindern in Gang gesetzte Integrationbewegung, die mit neuen Paradigmen die bisher separativen Gegebenheiten weiterentwickelten. Menschen mit Behinderungen wurden zwar auch in dieser Phase als „defizitär ausgestattet” angesehen, jedoch wurde die Möglichkeit erkannt, dass diese Defizite durch Fördermaßnahmen soweit reduzierbar sind, dass Menschen mit Behinderungen an normale Lebensbedingungen herangeführt werden können. Integration wurde damals wie heute als strukturelle Eingliederung in die Gesellschaft verstanden. In den letzten Jahren zeichnet sich nach Sander eine vierte Phase mit dem Begriff Inklusion ab. Ursprung dieser Phase bildete die Debatte über die Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen. Vorwiegend fand im Rahmen der Integration eine Fremdbestimmung über Konzepte und Maßnahmen zur Verbesserung der Situation von Menschen mit Behinderungen statt. Diese Maßnahmen und Konzepte waren oftmals von den Interessen vieler Organisationen, Kostenträger und Wohlfahrtsverbänden geprägt, vernachlässigten aber die eigentlichen Bedürfnisse behinderter Menschen. Mitte der neunziger Jahre wurde die Forderung nach einem Modell, in dessen Mittelpunkt die

Selbstbestimmung behinderter Menschen steht, immer stärker. Das Leitbild der Inklusion fokussiert die geforderte Selbstbestimmung und beschreibt Menschen mit Behinderung als durchaus fähig, an normalen Lebensbedingungen teilzuhaben und ihr Leben selbständig sowie eigenverantwortlich zu gestalten.[57]

4.1.1 Von der Integration zur Inklusion

Die Begriffe Integration und Inklusion werden aktuell vor allem durch die deutschsprachige Übersetzung der UN-Behindertenrechtskonvention stark diskutiert. In der Literatur wird der Begriff Integration von einigen Autoren mit dem Begriff Inklusion gleichgesetzt, andere differenzieren stark und betrachten Inklusion als weiterentwickelte Form der Integration. Dieser Gedanke setzt an den Problemen der Integration an. Unter dem Begriff der Integration wird, wie bereits erwähnt, eine oftmals rein strukturelle Eingliederung verstanden. Als Problem zu sehen ist die Tatsache, dass sich gleichsam stets eine Zwei-Welten-Theorie herausstellt: Auf der einen Seite existiert die Welt der nichtbehinderten Menschen, und auf der anderen Seite gibt es die Welt der behinderten Menschen. Als erstrebenswert gelten bei dieser Sichtweise die Normen der nichtbehinderten Menschen.[58] In der Behindertenbewegung taucht daher der Gedanke auf, dass es Integration nur zu den Bedingungen der nichtbehinderten Menschen gibt. Integration wird nun zunehmend als Anpassungsprozess verstanden, der von den nichtbehinderten Menschen erwartet wird und die Anpassungsprobleme behinderter Menschen zu ignorieren scheint.[59] Unterstützung findet dieser Gedanke in der meist nur räumlich vorgenommenen Integration. Oft werden Wohneinrichtungen vom Stadtrand näher zum Zentrum verlagert, und auch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt werden Stellenangebote geschaffen, um Menschen mit Behinderungen zu integrieren. Vernachlässigt wird bei der Schaffung zentrumsnaher Wohnungsangebote für behinderte Menschen jedoch eine infrastrukturelle, soziale und kulturelle Einbettung und

Vernetzung. Eine funktionale Integration findet nicht statt, denn räumliche Integration behinhaltet nicht zwangsweise auch den Kontakt mit der Außenwelt. Eine zweite Problemstellung geht mit der Fremdbestimmung einher. Maßnahmen und Konzepte, die zur Verbesserung der Situation von Menschen mit Behinderungen beitragen sollten, waren geprägt vom Eigeninteresse der Wohlfahrtsverbände und Kostenträger. Sie wurden meist von nichtbehinderten Menschen entwickelt und zielten häufig an den wahren Bedürfnissen behinderter Menschen vorbei.[60] Von Seiten der Menschen mit Behinderungen wurde die Frage, ob Integration wirklich das zu erstrebende Ziel sei, immer lauter. Gleichermaßen wurde die Forderung nach Selbstbestimmung, Mitbestimmung und Eigenverantwortlichkeit immer stärker.[61] An diesem Punkt setzt die nach Sander als Inklusion bezeichnete vierte Phase an. Inklusion bedeutet Einschließung, Einschluss und vermeidet in seinem Anspruch das Klassifizieren bestimmter Gruppen. Im Vordergrund der Betrachtung steht die Heterogenität einer Gesellschaft als Normalzustand und widerspricht damit dem Gedanken der Zwei-Welten-Theorie. Kategorisierungen aufgrund des Geschlechts, der Nationalität oder aufgrund einer Behinderung werden im Leitbild der Inklusion abgelehnt und jedem Menschen das Recht auf eine vollwertige Mitgliedschaft in der Gesellschaft zugesichert.[62] Eine vollwertig anerkannte Mitgliedschaft impliziert gleichzeitig das Recht auf unmittelbare Zugehörigkeit, Selbstbestimmung und Partizipation. Im Rahmen der Inklusion bezieht sich die unmittelbare Zugehörigkeit dabei nicht mehr ausschließlich auf Menschen mit Behinderungen, sondern ebenso auf ältere Menschen, auf Familien und auf Kinder mit Migrationshintergrund, Alleinerziehende etc.. Im Blickwinkel steht die Diversität einer Gesellschaft, in der sozialverträgliche individuelle Lebensentwürfe akzeptiert und unterstützt werden.[63] Das Recht auf Partizipation und auf Selbstbestimmung soll die Mitwirkung an Maßnahmen und Konzepten zur Verbesserung der Situationen gewährleisten und eine Fremdbestimmung verhindern.

Folgerichtig werden jene Konzepte nicht ausschließlich zielgerichtet auf Menschen mit Behinderungen wirken, sondern auf all jene, die daran ein Bedürfniss haben könnten. Problematische Ansätze lassen sich jedoch auch im Leitgedanken der Inklusion erkennen. Oft wird der Zustand einer inklusiven Gesellschaft als Illusion betrachtet. In der Soziologie wird eine Gesellschaft als funktional-differenziert und aus Teilsystemen bestehend beschrieben. Diese Teilsysteme sind als relativ autonome Einheiten zu sehen, welche über gesetzliche Regulation des Staates miteinander agieren und kommunizieren. Ein Exklusionseffekt wird deutlich und lässt vermuten, dass Inklusion nur innerhalb der einzelnen Teilsysteme denkbar ist. Der Behindertenarbeit als eigenes Teilsystem wird in diesem Kontext als Verbindung gesehen, um durch verstärkte Kommunikation den Inklusionsgedanken zumindest im größtmöglichen Maß zu verwirklichen.[64]

4.2 Schlussfolgerungen

Wenngleich beide Leitbilder Nachteile aufweisen, so ist doch festzustellen, dass der Inklusionsgedanke ein neues Verständnis gesellschaftlichen Zusammenlebens verspricht. Inklusion ist ein Konzept, das Behinderung als Teil der Normalität versteht, jeden Menschen von Beginn an einschließt und an Planungsprozessen partizipieren lässt. Integration hingegen wirkt in der Praxis zielgerichtet auf die “Wiederherstellung einer Einheit” und bedient sich zu diesem Zweck besonderer Maßnahmen. Durch diese Betrachtung werden zwei unterschiedliche Schwerpunkte deutlich. Während Inklusion die Einbeziehung eines Menschen als vollwertiges Mitglied einer Gesellschaft von Beginn an vorsieht und es nicht zur Ausgrenzung kommen lässt, geht es in der Praxis der Integration um die Einbeziehung eines neuen Mitglieds als Folge einer Ausgrenzung. Inklusion kann demnach nicht als weiterentwicklete Form der Integration bezeichnet werden. Vielmehr ist es als qualitative Veränderung und Umstrukturierung zu sehen, welche jedoch das Leitbild der Integration nicht vollständig außer Kraft setzt.[65] Solange eine Ausgrenzung und

Aussonderung von Menschen mit Behinderungen stattfindet, sind integrative Maßnahmen notwendig. Ausgegerenzte Menschen mit Behinderungen bedürfen weiterhin der Integration, um anschließend in ein inklusives Leben übergehen zu können.[66]

[...]


1 Senatsverwaltung für Stadtentwicklung Berlin (2009), S. 1, Vorwort von Senatorin Ingeborg Junge-Reyer

[1] BGG, § 3

[2] UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, Präambel

[3] UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, Präambel

[4] Flick/ Von Kardorff/ Steinke (2003), S. 14

[5] Lamnek (2005), S. 3

[6] Vgl. Flick/ Von Kardorff/ Steinke (Hg.) (2003), S. 23

[7] Vgl. Roll (2003), S. 111

[8] ders., S. 22

[9] Vgl. Flick/ Von Kardorff/ Keupp/ Von Rosenstiel/ Wolff (1995), S. 177

[10] Atteslander (2008), S. 124

[11] Vgl. Mayring/ Gläser-Zikuda (Hrsg.) (2008), S. 20

[12] Siehe dazu im Anhang Interviewtranskripte von Ingeborg Stude, Volkhard Schwarz und Dr. Jürgen Schneider

[13] Siehe dazu Anhang Transkriptionssymbole

[14] Vgl. Gugenheimer (2005), S. 5-10

[15] Vgl. Verlage (2009) S. 4-7

[16] Originaldarstellung zu finden unter: Wittke, Verena / Solf, Christiane (2006): Partizipation von Eltern in den Hilfen zur Erziehung am Beispiel der Tagesgruppe (§32 KJHG), Dissertation, S.185

[17] Vgl. Mayring (2002), S.47-49

[18] Das Kapitel 3 stützt sich auch auf Ausführungen der Examensarbeit „Die UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderung - Weg in eine inklusive Zukunft oder realitätsferne Utopie? “, Raphaela Fink, 2009, Kapitel 2. Zusätzlich herangezogene Quellen werden gesondert ausgewiesen.

[19] Vgl. Die Beauftragte der Bundesregierung für die Belange behinderter Menschen (Hrsg.) (2009), S. 8

[20] United Nations (2007), S. 10

[21] Auch bekannt als „ Rahmenbestimmungen für die Herstellung der Chancengleichheit für Behinderte“

[22] Vgl. Die Beauftragte der Bundesregierung für die Belange behinderter Menschen (Hrsg.) (2009), S.8

[23] engl: handicap

[24] Siehe dazu auch Regel 1-4

[25] Der Barrierefreiheit von öffentlichen Gebäuden wie z.B. Kirchen kommt hier eine besondere Bedeutung zu, denn nur so kann die freie Ausübung der Religion gewährleistet werden. Siehe dazu auch Regel 12

[26] Siehe dazu auch Regel 5-12

[27] Siehe dazu auch Regel 13-22

[28] Vgl. The Swedish Co-operative Body of Organisations of Disabled People (2004), S. 13-15

[29] Vgl. Die Beauftragte der Bundesregierung für die Belange behinderter Menschen (Hrsg.) (2009), S. 8

[30] Professorin für Recht und Disability Studies und Mitglied der deutschen Delegation beim Ad- Hoc-Ausschuss der Vereinten Nationen von 2002-2006

[31] Vgl. Quinn/ Degener (2002), S. 13-16

[32] im weiteren Verlauf UN-Behindertenrechtskonvention genannt

[33] Quinn/ Degener (2002), S. 307

[34] Vgl. United Nations, 2007, Verfügbar unter: http://www.un.org/esa/socdev/enable/rights/adhoccom.htm, abgerufen am 03.11.2010

[35] Das Zusatzprotokoll regelt die Arbeitsweise des Ausschusses für die Rechte von Menschen mit Behinderungen und wird im weitren Verlauf dieser Arbeit vernachlässigt.

[36] Ins deutsche übersetzt: „Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen“

[37] Vgl. Die Beauftragte der Bundesregierung für die Belange behinderter Menschen (Hrsg.) (2009), S.9

[38] Vgl. Poscher/ Langer/ Rux (2008), S. 12,16)

[39] United Nations (2010), verfügbar unter: http://www.un.org/disabilities/countries.asp?navid=12&pid=166, abgerufen am 05.11.2010

[40] United Nations (2010), verfügbar unter: http://www.un.org/disabilities/documents/maps/enablemap.jpg, abgerufen am 05.11.2010

[41] Darstellung verfügbar unter http://www.un.org/disabilities/documents/maps/enablemap.jpg, abgerufen am 05.11.2010

[42] Europäische Union (2010), verfügbar unter: http://ec.europa.eu/social/main.jsp?catId=431&langId=de, abgerufen am 16.10. 2010

[43] UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, Art.1)

[44] nachfolgend auch BRK genannt

[45] Vgl. Aichele (2008) S. 4

[46] Die Artikel sind in der englischsprachigen Originalversion aufgelistet.

[47] Die Beauftragte der Bundesregierung für die Belange behinderter Menschen (Hrsg.) (2009),

S. 13

[48] Vgl. Aichele (2008), S. 5-7

[49] in der englischsprachigen Version als „Focal Points“ bezeichnet

[50] Steinbrück (2010), verfügbar unter http://www.behindertenbeauftragter.de/nn_1416018/AI/Kampagne/Bildungspolitik/ Bericht/RedeStenbrueck.html, abgerufen am 03.11.2010

[51] englisch, französisch, deutsch, arabisch, chinesisch und russisch

[52] siehe dazu auch Artikel 3 c), 24, 27 (1)

[53] siehe auch Abschnitt 4.1.1

[54] Vgl. Aichele (2008), S. 12

[55] Originaldarstellung zu finden unter Dorrance, Carmen (2010): Barrierefrei vom Kindergarten in die Schule? Eine Untersuchung zur Kontinuität von Integration aus der Sicht betroffener Eltern, S. 54

[56] Vgl. Hinz/ Körmer/ Niehoff (Hg) (2008), S. 15-16

[57] Vgl. Schwalb/Theunissen (Hrsg.) (2009), S. 11-15

[58] Vgl. Schwalb/ Theunissen (Hrsg.) (2009), S. 14

[59] Dederich/ Greving/ Mürner/ Rödler (Hg.) (2006), S. 65

[60] Vgl. Schwalb/ Theunissen (Hrsg.) (2009), S. 12

[61] Vgl. Dederich/ Greving/ Mürner/ Rödler (Hg.) (2006), S. 66-67

[62] Vgl. Hinz/ Körmer/ Niehoff (Hg) (2008), S. 21-22

[63] Schwalb/ Theunissen (Hrsg.) (2009), S. 18

[64] Vgl. Schwalb/ Theunissen (Hrsg.) (2009), S. 22

[65] Vgl. Markowetz (2007), S. 2-6

[66] Vgl. Schwalb/ Theunissen (Hrsg.) (2009), S. 20

Ende der Leseprobe aus 76 Seiten

Details

Titel
Leben ohne Barrieren: Welcher Handlungsbedarf besteht für die kommunale Politik und Verwaltung
Hochschule
Hochschule Harz - Hochschule für angewandte Wissenschaften (FH)
Note
2,1
Autor
Jahr
2011
Seiten
76
Katalognummer
V195231
ISBN (eBook)
9783656222125
ISBN (Buch)
9783656222200
Dateigröße
1244 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
barrierefreiheit, recht, bedeutung, un-konvention, rechte, menschen, behinderungen, politik
Arbeit zitieren
Daniel Kempin (Autor:in), 2011, Leben ohne Barrieren: Welcher Handlungsbedarf besteht für die kommunale Politik und Verwaltung, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/195231

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