Homosexuelle Opfer von staatlicher Verfolgung: Eine Analyse der Entstehung eines kollektiven Gedächtnisses


Masterarbeit, 2011

102 Seiten, Note: 1,3


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1 Einleitung und Motive der Arbeit
1.1 Eingrenzung des Themenbereichs
1.2 Fragestellung und zeitliche Dimension
1.3 Methodische Zugänge
1.4 Literatur- und Quellenlage
1.5 Relevanz und Vorgehen

2 Zeitenwenden - Geschichte der Homosexualität in München
2.1 Anfänge staatlicher Regulierung
2.2 Der § 175 im Wandel der Zeit
2.2.1 Weibliche Homosexualität
2.2.2 Verurteilungen nach
2.3 Keine „Liberias Bavariae“ für „warme Brüder“
2.3.1 Emanzipation rückwärts
2.3.2 Homosexualität im Nationalsozialismus
2.3.3 Ein Schrecken ohne Ende

3 „Du sollst dich erinnern!“
3.1 Das Gedächtnis als geschichtswissenschaftliche Disziplin
3.2 Gedächtnisverankerung

4 Der lange Weg zum Gedenken
4.1 (K)eine Solidargemeinschaft - (k)ein Gedenken
4.2 Vier Jahrzehnte homosexueller Emanzipation
4.2.1 HAM/HAG und VSG - Erste Solidargemeinschaften
4.2.2 Der Rosa Winkel ins kollektive Gedächtnis!
4.2.3 Rosa Liste
4.2.4 Das Mahnmal am Oberanger

5 Resümee

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

6 Quellenverzeichnis

7 Literaturverzeichnis

1 Einleitung und Motive der Arbeit

München ist Anziehungspunkt für Touristen aus aller Welt. Jährlich strömen einige Millionen von ihnen in die bayerische Landeshauptstadt. Darunter befinden sich viele Geschichtsinteressierte aus nah und fern. Mehr noch als die abwechslungsreiche Historie der Residenzstadt interessiert Viele, dass hier 1923 der erste Versuch eines nationalsozialistischen Staatsstreichs scheiterte und Adolf Hitler persönlich die Stadt 1935 zur sogenannten Hauptstadt der Bewegung ernannte. In München scheint man sich dem Schrecken der nationalsozialistischen Herrschaft in Deutschland stellen zu können, zumal sich nur wenige Kilometer vor den Toren der Stadt in Dachau der Standort des ersten, bereits 1933 eingerichteten, Konzentrationslagers (KZ) der Nationalsozialisten befindet.

Heute findet der Besucher in Dachau eine Gedenkstätte mit Museum vor und unter fachkundiger Begleitung können Führungen durch die Einrichtung unternommen werden. In München erinnert das Denkmal für die Opfer der NS- Gewaltherrschaft auf dem Platz der Opfer des Nationalsozialismus an die dunkelste Zeit der deutschen Geschichte. Zentral zwischen Odeonsplatz und Karlsplatz gelegen, hält dieses Monument die Erinnerung an Zerstörung, Leid und den Tod von Millionen unschuldiger Menschen wach und steht zugleich für die nachfolgenden Generationen als Mahnung vor Diktatur und Krieg.

Die Gedenkstätte in Dachau und das Denkmal in der Münchner Innenstadt eröffnen dem Besucher einen Blick in die Vergangenheit. An ihren Standorten sind sie umgeben von der Gegenwart. Die bayerische Landeshauptstadt ist heute eine moderne deutsche Großstadt. Die Verkehrsströme des Altstadtrings führen beispielsweise direkt am Platz der Opfer des Nationalsozialismus vorbei. Knapp zwei Millionen Menschen leben heute in München und den angrenzenden Umlandgemeinden. Viele hat es aus dem In- und Ausland in die wirtschaftlich pulsierende Metropole gezogen.

Wie auch in den meisten anderen deutschen Städten vergleichbarer Größe hat sich hier eine Gesellschaft unterschiedlichster Subkulturen herausgebildet. Besonders die Gegend um den Hauptbahnhof oder das Glockenbachviertel sind geprägt durch Einflüsse verschiedenster Kulturen. Die Vielfalt der menschlichen Lebensstile ließ ein gesellschaftliches Mosaik entstehen, in dem die Grenzen von Rasse, Ethnizität, religiösen Überzeugung oder sexuellen Orientierung nicht mehr scharf voneinander abzugrenzen sind. Minderheiten gehören hier wie selbstverständlich zum Stadtbild dazu.

Zu diesen Minderheiten zählt auch die Gruppe der homosexuellen Männer.[1] Für sie stellte München lange Zeit keinen Ort der Liberalität und freien Entfaltung der Persönlichkeit dar, sondern war im Gegensatz dazu sogar ein besonders „gefährliches Pflaster“[2]. Vom Ende des 19Jahrhunderts bis in die späten 1960er Jahre konnte bisweilen schon der Versuch einer homosexuellen Handlung drastische Strafen nach sich ziehen. Besonders während der Zeit des Nationalsozialismus lebten homosexuelle Männer in München, der sogenannten Hauptstadt der Bewegung, in ständiger Angst. Sie fürchteten, ihre Veranlagung könnte von Polizei und staatlichen Institutionen entdeckt werden. Die Nationalsozialisten sahen in homosexuellen Männern eine akute Gefahr für die Bevölkerung, die es strafrechtlich zu verfolgen galt und wenn möglich sogar auszurotten.[3] Es sollte ihnen nicht gelingen. Dennoch dauerte es selbst nach dem Ende der NS-Herrschaft noch Jahrzehnte, bis homosexuelle Handlungen legalisiert wurden. Heute ist es für homosexuelle Männer zumeist kein Wagnis mehr, sich zu ihrer Sexualität zu bekennen. Die Gesellschaft ist toleranter geworden. Homosexuelle engagieren sich in der Politik und sitzen in der städtischen Verwaltung, beteiligen sich rege am kulturellen Leben der Stadt und haben Institutionen, Vereine und Verbände gegründet, die sich für ihre Belange einsetzen.

Im Sommer 2011 stimmte der Kulturausschuss des Münchner Stadtrats über die Errichtung eines Denkmals an die homosexuellen Opfer des Nationalsozialismus und den Zeiten staatlicher Verfolgung in München ab.[4] Alle stimmberechtigten Mitglieder des Ausschusses votierten für ein solches Denkmal. Touristen und Einheimische werden in Zukunft gleich an zwei Stellen im Stadtbild an die Opfer des NS-Regimes erinnert. Zum zentralen Denkmal für alle Opfer des NS-Regimes wird ein zweites hinzukommen. Es wird ausschließlich einer gesellschaftlichen Gruppe gewidmet sein. Besuchern der KZ-Gedenkstätte Dachau und des darin integrierten zentralen Gedenkraums wird überdies der Gedenkstein an die homosexuellen Opfer auffallen, der seit 1995 an die im Nationalsozialismus verfolgten, eingesperrten und getöteten Männer erinnert. Gründe genug, sich ein wenig näher mit der Gruppe der Homosexuellen in München und dem Gedenken an diese Minderheit zu beschäftigen.

1.1 Eingrenzung des Themenbereichs

Hin und wieder wird man von der Aktualität der Ereignisse überholt. Just während des Bearbeitungszeitraums zu dieser Masterarbeit, wurde im Kulturausschuss des Münchner Stadtrats über den Antrag zur Errichtung des Kunstwerks für die homosexuellen Opfer von staatlicher Verfolgung abgestimmt. Am gleichen Tag titelte die Süddeutsche Zeitung zu diesem Ereignis: „Denkmal für Schwule und Lesben - Mit einem Kunstwerk am Oberanger will die Stadt an die Verfolgung von Homosexuellen unter den Nazis erinnern“.[5] Etwas irritiert ob des Zufalls, dass in dieser einen Schlagzeile alle Aspekte, Thematiken und Problemstellungen der vorliegen Forschungsarbeit angesprochen werden, beschloss ich diese Überschrift zu nutzen, um daran den Themenbereich der Arbeit einzugrenzen und die einzelnen Gesichtspunkte der hier untersuchten Forschungsgegenstände darzulegen. Dies mag etwas befremdlich klingen, deutet bei der auf den ersten Blick recht profanen Überschrift doch zunächst nichts auf einen wissenschaftlich diskutablen und verwertbaren Gegenstand hin. Genau betrachtet lassen sich jedoch einzelne, für eine historische Analyse, durchaus interessante Bestandteile abgrenzen.

Ein erster Aspekt wird mit der Verfolgung von Homosexuellen angesprochen. Erhebt man diesen Terminus zum Gegenstand einer Untersuchung, setzt dies zwangsläufig voraus, Homosexualität als Verhaltensmerkmal und Teilidentität des Menschen zu definieren und die Historie der Verfolgung von homosexuell veranlagten Menschen zu rekonstruieren. Am ehesten lässt sich dies anhand eines chronologischen Überblicks darstellen. Dabei ist eine Rekonstruktion der Verfolgung von homosexuellen Männern nicht gleichbedeutend mit einer Rekonstruktion der Geschichte der Homosexualität an sich.[6] Es soll faktisch nur ein Ausschnitt der Homosexuellengeschichte erörtert werden.[7] Da selbst eine Engführung der Thematik auf die Verfolgungsgeschichte noch eine ganze Reihe von Perspektiven zulässt, wird hier ausschließlich die Entwicklung staatlicher Verfolgungs- und Repressionsmaßnahmen gegenüber homosexuellen Männern[8] thematisiert. Darüber hinaus liegt der Fokus auf einer geschichtswissenschaftlichen Betrachtung dieses Aspekts. Auf medizinische, psychologische und soziologische Perspektiven der Homosexualität und deren Verfolgung wird weitestgehend verzichtet.[9]

Mit den Schlagworten erinnern und Denkmal wird die zweite Thematik und zugleich ein Problembereich der Arbeit angesprochen. Neben dem Aspekt der Verfolgung von Homosexuellen ist das mittlerweile bei Historikern weitverbreitete Konzept der Erinnerungs- oder Gedenkkultur ein Schwerpunkt der folgenden Erörterung.[10] Problematisch möchte ich diesen Aspekt deshalb nennen, da die Differenzierung einzelner theoretischer Konstrukte und Typologien sehr weit fortgeschritten ist. Die Dimension der Kategorie Erinnerung in den Geisteswissenschaften ist heutzutage für den einzelnen Forscher fast nicht mehr überschaubar.[11] Unter Historikern auf der ganzen Welt hat sich in den vergangenen Jahren vor allem die Gedächtnisproblematik zum Kernthema verschiedenster wissenschaftlicher Diskurse entwickelt.[12] Es gibt Stimmen, die behaupten, dass mit dem Gedächtnis als Kategorie der Geschichtswissenschaften ein Sammelbegriff geschaffen wurde, hinter dem sich „eine unzumutbare Homogenisierung höchst verschiedener Gegenstände“[13] verberge. Andere Autoren sind sogar der Ansicht, das Gedächtnis verdränge langfristig die Geschichtsschreibung.[14] Im Bewusstsein, dass dieser Teilbereich der geisteswissenschaftlichen Forschung nicht unumstritten ist, habe ich mich dazu entschieden, den Gedächtnis-Begriff als zweiten thematischen Schwerpunkt in meine Arbeit aufzunehmen. Auf den Terminus Gedächtnis, dessen Ausprägungen und theoretischen Typologien, wird im weiteren Verlauf näher eingegangen. An dieser Stelle soll eine grobe Begriffsbestimmung genügen: Generell wird „Erinnern als ein Prozess, Erinnerungen als dessen Ergebnis und Gedächtnis als eine Fähigkeit oder veränderliche Struktur“[15] konzipiert. Das Gedächtnis ist dabei unbeobachtbar, Hypothesen über seine Beschaffenheit und Funktionsweisen lassen sich nur durch Beobachtung von Erinnerungsakten ableiten.

Analog zur Verfolgungsgeschichte wird auch hier möglichst nur auf geschichtswissenschaftliche Perspektiven verwiesen. Auf eine genauere Betrachtung der Rolle von Medien bei der Gedächtnis-Erzeugung wird beispielsweise verzichtet.[16] Der begrenzte Umfang dieser Masterarbeit lässt eine zu breit angelegte Konzeption nicht zu. Daher kann ich auch keine umfassende Darstellung aller gedächtnistheoretischen Überlegungen leisten (siehe dazu Kapitel 3.1).

Der dritte Aspekt meiner Arbeit betrifft die räumliche Eingrenzung. Dieser steht in direktem Zusammenhang mit der bereits erwähnten Geschichte von staatlicher Verfolgung Homosexueller. Die Schlagzeile aus der Süddeutschen Zeitung weist darauf hin, dass die Stadt (München) an die Verfolgung von Homosexuellen erinnern möchte. Diese geografische Beschränkung wird im Folgenden erweitert auf München und die nähere Umgebung.[17] Eine Rekonstruktion der regionalen Historie staatlicher Verfolgung von Homosexuellen im Raum München kann nicht ausschließlich auf die Entwicklungen innerhalb des Stadtgebiets beschränkt bleiben. Unter anderem wird das bereits erwähnte Konzentrationslager in Dachau, außerhalb der Stadtgrenzen gelegen, im weiteren Verlauf der Arbeit noch des Öfteren thematisiert. Ein weiteres Motiv spricht eindeutig für eine regionale Betrachtung: München war und ist seit jeher Anziehungspunkt und kulturelles Zentrum für Bürger aus dem Umland. Unter ihnen waren und sind bis heute viele Homosexuelle. Die Grenzen der Stadt München als räumliche Eingrenzung festzulegen würde daher einer unzulässigen Beschränkung gleichkommen. Die Gründe für eine regionale Perspektive meiner Arbeit sollen im Rahmen der Übersicht zur Quellen- und Literaturlage näher erläutert werden.

1.2 Fragestellung und zeitliche Dimension

Nachdem ich den Themenbereich meiner Arbeit bereits auf die Schwerpunkte Entwicklung staatlicher Verfolgungsmaßnahmen gegenüber Homosexuellen in München und dem Gedächtnis als Kategorie der Geschichtswissenschaft eingegrenzt habe, wird im Folgenden eine thematische Verbindung zwischen beiden Kernbereichen geknüpft. Zunächst habe ich dazu Fixpunkte festgelegt, die meiner Arbeit einerseits einen zeitlichen Betrachtungsrahmen geben, andererseits mir und dem Leser als Orientierungshilfen dienen. Den ersten zeitlichen Ausgangspunkt setzt die Einführung moderner staatlicher Verfolgungsmaßnahmen gegenüber Homosexuellen in München im Jahr 1871 (Normierung des Verbots von homosexuellen Handlungen im Strafgesetz). Der zweite Fixpunkt ist zugleich ein Wendepunkt und wird durch das Ende dieser staatlichen Repression 1969 markiert. Der Zeitraum zwischen diesen beiden Daten wird im ersten Abschnitt des Hauptteils behandelt (siehe Kapitel 2). Das Jahr, in dem die Verfolgungen ein Ende nahmen, setzt gleichzeitig auch den Ausgangspunkt für die Periode der Homosexuellenemanzipation (siehe Kapitel 4). Da bis heute keine neuerlichen Gesetze zur Reglementierung von homosexuellen Handlungen eingeführt wurden, wird ein Ereignis, das noch nicht stattgefunden hat, den dritten Fixpunkt und gleichzeitig zeitlichen Endpunkt meiner Arbeit markieren, nämlich die Errichtung des Denkmals an die verfolgten Homosexuellen während des NS-Regimes in München.

Mittels der Fixpunkte und des eingegrenzten Themenbereichs lässt sich nun das Ziel der Arbeit formulieren. Basierend auf folgenden zwei Leitfragen:

1. Wie gestaltete sich der Prozess des Werdens von Erinnerung und Gedenken an die homosexuellen Opfer von Verfolgung und staatlicher Repression?
2. Welche Voraussetzungen mussten erfüllt werden, dass diese Erinnerung Eingang in das kollektive und kulturelle Gedächtnis der Münchner Bevölkerung hielt?

ist es meine Absicht, die Geschichte der staatlichen Verfolgung und Repression gegenüber der homosexuellen Minderheit in München darzustellen, um im Anschluss daran zu erörtern, wie und in welcher Form heute an diese Unterdrückung und an die Opfer der Verfolgung gedacht und erinnert wird. Dazu wird mithilfe einer Typologie der Gedächtnisverankerung (siehe Kapitel 3.2) versucht, den Einfluss von Homosexuellengruppen [18] auf diesen Verankerungsprozess nachzuvollziehen.

1.3 Methodische Zugänge

Für die Bestimmung der methodischen Zugänge meiner Arbeit verweise ich auf die Auflistung verschiedener Zugangsweisen und Methoden für eine systematische Rekonstruktion der Geschichte des Erinnerns nach Christoph Cornelißen. [19] Darin wird zwischen fünf Dimensionen denkbarer methodischer Zugänge unterschieden: Soziale Rahmenbedingungen, Generationen, Nation und Erinnerung, Glaube und Ideologien sowie Medien. Hinsichtlich des oben erläuterten Themenbereichs und der Fragestellung, bewegt sich meine Arbeit vorwiegend in dem Bereich der Sozialen Rahmenbedingungen. Dieser Zugang ist besonders für Untersuchungen der sozialen Differenzierung von Erinnerungen geeignet. Theorien und Typologien zum Gedächtnis als Kategorie der Geschichtswissenschaft „stellen Analysekonzepte dar, die für unterschiedliche Sozial- und Bildungsgruppen in verschiedenem Maße und zu verschiedenen Zeitabschnitten gelten“. Thematiken innerhalb dieser Dimension richten sich in ihrer Fragestellung oftmals danach, „in welchem Ausmaß die in der Regel von den politischen, gesellschaftlichen und wissenschaftlichen Eliten formulierten Vergangenheitsdeutungen in unterschiedlichen gesellschaftlichen Gruppen angenommen oder abgewehrt [werden].“[20] Am Muster der Gruppe homosexueller Männer werde ich die Perzeption gesamtgesellschaftlicher Vergangenheitsdeutung im Gedächtnis der Münchner Bevölkerung verfolgen und im Kontext der bereits definierten Zeitperioden analysieren.

1.4 Literatur- und Quellenlage

Bei einer Beurteilung der Literatur- und Quellenlage muss grundsätzlich zwischen zwei Themenschwerpunkten unterschieden werden.

- Kategorie Gedächtnis

Im Bereich der geschichtswissenschaftlichen Forschung erlebte die Gedächtnisthematik seit den späten 1980er Jahren eine regelrechte Hochkonjunktur. Dementsprechend vielfältig und ausdifferenziert ist auch die Literaturlage.[21] Daher können hier nur die bedeutendsten Autoren und Werke angesprochen werden.[22]

Praktisch alle aktuellen theoretischen Entwürfe zur Gedächtnisthematik verweisen auf das Werk des französischen Soziologen Maurice Halbwachs. In drei Schriften[23] entwickelte er den Begriff des mémoire collective. Er geht dabei davon aus, dass jeder Erinnerung eine soziale Bedingtheit nachzuweisen ist. Zugleich beschreibt er jede persönliche Erinnerung als Teil eines kollektiven Phänomens.[24] Viele Jahrzehnte in Vergessenheit geraten, wurden die Werke erst durch den französischen Historiker Pierre Nora wieder in wissenschaftlichen Arbeiten aufgegriffen.[25] Ausgehend von den Ideen des Maurice Halbwachs zum Gedächtnis, verfasste er in den 1980er Jahren ein siebenbändiges Werk zu den Erinnerungsorten Frankreichs (Originaltitel: Lex lieux de mémoire) [26] Bis heute gilt Nora als Pionier der modernen Gedächtnistheorie.[27] In einem vorangestellten Aufsatz beschreibt er den Verlust der Identität des kollektiven Gedächtnisses in dem Sinne wie es Halbwachs beschrieben hat, als zentrale These seiner Theorie. Seine Behauptung, „[man spreche nur deshalb] so viel vom Gedächtnis, weil es keines mehr gibt“[28], lässt ihn zur Überzeugung gelangen, dass an die Stelle von Ritualen im kollektiven Gedächtnis, Erinnerungsorte treten. Auf den Punkt gebracht heißt es bei Nora: „Es gibt lieux de mémoire, weil es keine milieux de mémoire mehr gibt.“[29]

Das Konzept der Nora’schen Erinnerungsorte wurde zum Vorbild für Werke in anderen Ländern.[30] Ordnet man es ein in die Auflistung von möglichen Dimensionen nach Cornelißen, so wird deutlich, weshalb ich mich entschieden habe, das Konzept Erinnerungsorte nicht weiter zu verfolgen: Hier stehen die „nationalen Sprach- und Kommunikationsräume“ [31] im Fokus der Forschung zur Erinnerungskultur.

Ich beziehe mich in meiner Arbeit vorwiegend an der im deutschsprachigen Raum meistdiskutierten und sehr renommierten Theorie des kulturellen Gedächtnisses von Jan und Aleida Assmann. Beiden ist es seit den 1980er Jahren gelungen, in aufeinander aufbauenden Veröffentlichungen, ein differenziertes und vielschichtiges Standardwerk der kulturwissenschaftlichen Gedächtnisforschung zu schaffen. Grundlegend für die Assmann’sche Theorie ist „die Akzentuierung des Zusammenhangs von kultureller Erinnerung, kollektiver Identitätsbildung und politischer Legitimierung“ [32]. Bezüglich einer detaillierten Einführung in die Theorie, möchte ich an dieser Stelle auf die Kapitel 3.1 und 3.2 verweisen. Dort werden auch inhaltliche Aspekte der einzelnen Veröffentlichungen konkretisiert.

- Geschichte der Homosexualität

Bei der Beurteilung des Forschungsstands im Themenbereich Homosexualität in den Geschichtswissenschaften, greife ich auf eine Beschreibung von Rüdiger Lautmann zurück: „Das von Schwulen und Lesben vorgelegt Untersuchungskonvolut [gelangte] nie aus dem Ghetto heraus, in das eingeschlossen sie die Majorität ohnehin gern sieht. Die Veröffentlichungen werden in den , seriösen’ Publikationen nicht zitiert, die Autorinnen nicht zu Vorträgen eingeladen, ihre Fragen nicht aufgegriffen und vielleicht besser beantwortet.“ [33] In der Tat ist die Forschungslage auch heute noch recht rudimentär. Konkrete Forschungsprojekte beruhen zumeist auf der Eigeninitiative homosexueller Wissenschaftler. Veröffentlichungen in klassischen Fachzeitschriften gibt es so gut wie keine. [34] Zu den Standardwerken gehört die kommentierte Sammlung von Dokumenten zur NS-Homosexuellenverfolgung von Günter Grau.[35] Trotz der bereits im Jahr 1977 erfolgten Erstveröffentlichung und einer eher soziologischen Sichtweise, gehört überdies die Textsammlung zum Seminar Gesellschaft und Homosexualität von Rüdiger Lautmann zu dieser Kategorie. Grundlagenarbeit für die wissenschaftliche Untersuchung der Erinnerungs- und Gedenkkultur an homosexuelle Opfer im NS-Staat leistete der 2002 erschienene Sammelband Nationalsozialistischer Terror gegen Homosexuelle. [36]

Zwei Autoren ist es zu verdanken, dass es heute überhaupt wissenschaftliche Ausarbeitungen zur Geschichte der Münchner Homosexuellen gibt. Albert Knoll, Historiker am Archiv der KZ-Gedenkstätte Dachau, widmet sich in seinen Texten intensiv der Aufarbeitung des Schicksals homosexueller Gefangener im KZ Dachau und dem Gedenken an diese Opfergruppe. [37] Florian Mildenberger hat die Münchner Homosexuellenbewegung zwischen 1969 und 1996 detailliert nachgezeichnet. [38]

Glücklicherweise bot sich mir eine beachtenswerte Vielfalt an kulturellen und sozialen Einrichtungen, die entweder selbst von der homosexuellen Gemeinschaft betrieben werden oder zum Wohle dieser existieren. Besonders hervorheben möchte ich den Verein forum homosexualität münchen39 und deren Mitarbeiter, die sich seit 1999 dem Ziel verpflichtet haben, die Geschichte der Homosexuellen in München [39] wissenschaftlich aufzuarbeiten und zu dokumentieren. Ohne die Chance einer ausführlichen Recherche im umfassenden Archiv des Vereins hätte ich auf viele Quellen und Publikationen zur Homosexualität in München verzichten müssen.

Bewusst habe ich mich für einen regionalen und gegen einen nationalen Betrachtungsrahmen entschieden. Knappe zeitliche Ressourcen und der Umstand, dass Entwicklungen in einem geografisch begrenzten Raum einfacherer zu überblicken sind, haben dabei gewiss eine Rolle gespielt. Jedoch fällt ein Argument meiner Meinung nach noch stärker ins Gewicht. Bisher gibt es nur wenige wissenschaftliche Arbeiten, die sich mit der Thematik von Erinnern und Gedenken an homosexuelle Opfer staatlicher Verfolgung im regionalen Raum beschäftigen.[40] In Berlin und Hamburg gibt es erste Ansätze einer kleinräumigen Betrachtung, für München fehlen bislang ähnliche Untersuchungen.[41]

1.5 Relevanz und Vorgehen

Eine Masterarbeit wird, freilich abgesehen von den beurteilenden Dozenten und eventuell einigen Angehörigen des Verfassers, nur selten von Außenstehenden gelesen. Ich sehe meine Arbeit daher eher als Ausdruck eines zunehmenden Interesses Homosexueller an der Geschichte der eigenen gesellschaftlichen Gruppe. Hinzu kommt der Wunsch vieler, vor allem junger Männer und Frauen, an historischer Selbstvergewisserung und Bewahrung der Erinnerung an Zeiten, in denen das Ausleben der eigenen, natürlichen und keinesfalls verhandelbaren Sexualität, Konsequenzen nach sich ziehen konnte, die heute unvorstellbar erscheinen mögen.[42]

Zum Ende der Einleitung noch ein kurzer Überblick zum weiteren thematischen Aufbau meiner Arbeit: Der Hauptteil ist untergliedert in drei Abschnitte. Zunächst wird die Entwicklung staatlicher Verfolgung Homosexueller in München nachgezeichnet (Kapitel 2). Im Anschluss daran wird das Gedächtnis als Kategorie der Geschichtswissenschaft skizziert, um darauf aufbauend eine Typologie der Gedächtnisverankerung näher zu erörtern (Kapitel 3). Der letzte Abschnitt thematisiert dann den Prozess des Werdens von Erinnerung und Gedenken an homosexuelle Opfer staatlicher Verfolgung in München (Kapitel 4).

2 Zeitenwenden - Geschichte der Homosexualität in München

Auf die Motive dieser Forschungsarbeit und dem wissenschaftlichen Vorgehen wurde in der Einleitung schon näher eingegangen. Im ersten Hauptgliederungspunkt der Forschungsarbeit wird die Geschichte staatlicher Verfolgung und Repression der homosexuellen Männer in München rekonstruiert. Dabei sollen Teile, die einen eher klassisch-chronologischen Charakter haben, durch eine Einführung in die Thematik der Homosexuellenverfolgung in Deutschland ergänzt werden. Bedeutende homosexuelle Protagonisten der Münchner Stadthistorie werden in diesem Kontext ebenfalls vorgestellt. Als Einstieg in diesen ersten Themenbereich wird zunächst der Zeitraum dieser gesonderten historischen Betrachtung eingegrenzt. Um besser auf die regionalen Besonderheiten in München während der Zeit der politischen und strafrechtlichen Verfolgung Homosexueller in Deutschland eingehen zu können, ist eine genauere Auseinandersetzung mit dem rechtlichen Status der Homosexualität in den vergangenen zwei Jahrhunderten vonnöten. In diesem Zusammenhang muss die Entwicklung des § 175 (Reichs-)Strafgesetzbuch ((R)StGB) seit Gründung des Deutschen Kaiserreichs 1871 bis zu dessen Aufhebung im Jahr 1994 näher in den Blick genommen werden. Im Anschluss daran wird kurz dargelegt, weshalb sich diese Arbeit fast ausschließlich mit der Geschichte männlicher Homosexualität beschäftigt und die Situation homosexueller Frauen nicht zum Gegenstand der Untersuchung gehört.

2.1 Anfänge staatlicher Regulierung

Am Beginn einer geschichtswissenschaftlichen Forschungsarbeit steht nicht selten die Frage: Wann fange ich an und wo höre ich auf? Die Suche nach dem Ausgangs- und Endpunkt eines Forschungsprojekts gestaltet sich nicht immer leicht. Bereits in der Einleitung wurden daher Fixpunkte genannt, anhand derer nun festgelegt werden muss, welches Ereignis oder in welchem Jahr die Betrachtung der historischen Entwicklung von Verfolgung der homosexuellen Minderheit in München beginnt. Würden keine engeren zeitlichen Grenzen gesetzt, müsste man eine Gesamtbetrachtung der Verfolgung homosexueller Menschen oder gleichgeschlechtlicher Sexualpraktiken seit Beginn der Existenz der Stadt München im Jahre 1158 erwarten. Zwar lässt sich die Verfolgung von Homosexualität oder Sodomie[43] in München bis ins späte Mittelalter zurückverfolgen.[44] Genauso ließe sich anhand von kirchlichen und weltlichen Quellen eine interessante Untersuchung zur moralischen und rechtlichen Ächtung der Homosexualität bis in die Neuzeit erstellen. Dies würde jedoch weit über die für diese Arbeit vorhandenen Ressourcen hinausgehen und wäre im Kontext des Gedenkens und Erinnerns an homosexuelle Opfer der Verfolgung in München (siehe Kapitel 4) zudem nicht dienlich.

Den ersten Fixpunkt dieser Arbeit setzt daher ein Ereignis, dass die Rechtsposition der Homosexuellen in München erheblich veränderte. Bis zur Reichsgründung im Jahr 1871 hatte jedes bis dato selbstständige Territorium auf dem Gebiet des Deutschen Kaiserreichs ein eigenes Strafgesetz. Die zum Teil erheblich variierenden Strafrechtstraditionen mussten infolge der Reichseinigung vereinheitlicht werden. Mit Inkrafttreten des Reichsstrafgesetzbuchs (RStGB) zum 1. Januar 1872 löste das neue Gesetz auch im Königreich Bayern die zuvor geltenden Strafrechtskonventionen ab. Erhebliche Auswirkungen hatte dieses Ereignis auf Männer mit homosexuellem Verhalten.

Sogenannte Sodomiestrafen wurden, mit der Einführung eines Strafgesetzes nach französischem Vorbild, des code pénal, seit 1813 in Bayern nicht mehr verfolgt. [45] Heute wird in der Literatur sogar gelegentlich darauf hingewiesen, dass gerade in München „die ersten Schritte auf dem Weg zur Homosexuellenemazipation“ [46] begangen wurden. Einerseits wurde die mehr oder weniger öffentlich bekannte Homosexualität des bayerischen Königs Ludwig II. (1845-1886) zeit seines Lebens und auch lange darüber hinaus nicht thematisiert, andererseits forderte bereits 1867 der Jurist Karl Heinrich Ulrichs während der Generalversammlung des Deutschen Juristentags 1867 in München die Entkriminalisierung der männlichen Homosexualität im deutschsprachigen Raum. Sein Engagement hatte gleichwohl zu diesem Zeitpunkt noch keine Chance auf Erfolg. [47]

Abgesehen von der gesellschaftlichen Ächtung, die auch während der Zeit der Straffreiheit den gleichgeschlechtlichen sexuellen Verkehr missbilligte, kam nun 1871 mit dem § 175 RStGB ein juristisch kodifiziertes Verbot eben dieser Handlungen hinzu. Bis zur strafrechtlichen Verschärfung des Paragrafen durch die Nationalsozialisten 1935 änderte sich nichts an dieser Rechtslage (siehe Kap. 2.2). Mit dem Zusammenbruch der nationalsozialistischen Herrschaft endete für viele durch das Regime bedrohte Menschen die jahrelange Angst vor staatlicher Repression und Verfolgung. Dies trifft jedoch nicht auf die Gruppe der Homosexuellen zu. In der Bundesrepublik Deutschland galt nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs der § 175 in unveränderter, das heißt in der von den Nationalsozialisten verschärften Form weiter. Zwar waren homosexuelle Handlungen unter Männern fortan nicht mehr im wahrsten Sinne des Wortes lebensgefährlich, eine Entkriminalisierung der Homosexualität fand in der Bundesrepublik (auf die Situation in der Deutschen Demokratischen Republik wird hier aufgrund der geografischen Eingrenzung der Arbeit nicht eingegangen) allerdings erst mit der Strafrechtsreform 1969 statt. [48] Es sollte noch bis zur endgültigen Aufhebung des § 175 aus dem Strafgesetzbuch 1994 dauern, dass auch in Bayern die Minderheit der Homosexuellen erstmals seit der Reichsgründung 1871 wieder ohne staatliche Sondergesetzgebung leben konnte. [49] Praktisch lässt sich aber feststellen, dass mit der weitreichenden Legalisierung von homosexuellen Handlungen unter Männern im Jahr 1969, wenn nicht die gesellschaftliche Diskriminierung, so zumindest die strafrechtliche Verfolgung endete.

Die zeitliche Eingrenzung des historischen Überblicks steht somit fest. Beginnend mit der Reichsgründung 1871 und dem damit verbundenen Anfang moderner staatlicher Repressionspolitik gegenüber Homosexuellen in Bayern, wird die lokale Geschichte von Verfolgung und Diskriminierung bis zur bundesdeutschen Strafrechtsreform 1969 beschrieben. Der Schwerpunkt der Betrachtung wird eindeutig auf dem Zeitraum des Nationalsozialismus liegen. Die Entwicklungen der Jahre 1933 bis 1945, die Zeit größter strafrechtlicher Bedrohung für Homosexuelle, sind jedoch keinesfalls isoliert zu betrachten, zumal der im weiteren Verlauf dieser Arbeit behandelte Aspekt des Gedenkens und Erinnerns an Opfer dieser Minderheit in München nur dann diskutiert werden kann, wenn Vorgeschichte und die Situation nach Ende der nationalsozialistischen Diktatur in die Betrachtung mit einbezogen werden.

2.2 Der § 175 im Wandel der Zeit

Die rechtliche Situation homosexueller Menschen in München ist eng verbunden mit der Historie von Staatlichkeit in Deutschland im Allgemeinen und in Bayern im Speziellen. Wie bereits im vorherigen Kapitel erwähnt, wurden sogenannte Sodomiestrafen seit 1813 in Bayern nicht mehr verfolgt. [50] Erst mit der Gründung des Deutschen Reichs 1871 änderte sich auch in Bayern die Strafgesetzgebung und homosexuelle Handlungen unter Männern wurden wieder strafbar. Durch reichsweite Vereinheitlichung der Strafgesetzgebung galten fortan auch in Bayern die Bestimmungen des RStGB, die in Bezug auf homosexuelle Handlungen im § 175 folgende Regelung enthielt:

Die widernatürliche Unzucht, welche zwischen Personen männlichen Geschlechts oder von Menschen mit Thieren [sic!] begangen wird, ist mit Gefängniß [!] zu bestrafen, auch kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. [51]

Die Auslegung des § 175 RStGB erwies sich als durchaus problematisch. Zum einen wurden nur widernatürliche Unzuchttaten unter Strafe gestellt. Diese Einschränkung setzte voraus, dass eine dem sogenannten natürlichen Beischlaf ähnliche Handlung vollzogen werden musste, sprich das entblößte Glied eines Mannes den Körper eines anderen berühren musste. Zum anderen war der sexuelle Kontakt unter Frauen nicht von dieser Regelung betroffen, „die Formulierung des neuen Paragraphen .. zielte wörtlich lediglich auf Männer ab.“ [52]

Die Beweggründe für den Ausschluss weiblicher Homosexualität aus der Strafbarkeit sind heute nicht mehr vollkommen nachzuvollziehen. In der Literatur finden sich dazu nur wenige Hinweise. Die Ansicht, die Nichtberücksichtigung von Frauen im § 175 RStGB wäre ausschließlich „durch puren Zufall“[53] zu erklären, indem man bei der Diskussion um das neue Strafgesetz schlicht vergessen hätte, dass Sodomie im Sinne von Homosexualität auch sexuelle Handlungen unter Frauen beinhaltet, müssen sehr kritisch gesehen werden. [54] Vielmehr könnten Moralvorstellungen von weiblicher Sexualität, und die im Zusammenhang mit der Diskussion um die Ausdehnung des Verbots von homosexuellen Handlungen auf Frauen in der Zeit des Nationalsozialismus (siehe unten) vorgebrachten Argumente, im Gegensatz zu homosexuellen Männern würde bei Frauen die Zeugungskraft nicht vergeudet und die Gefahr einer Verderbnis wäre geringer, eine wichtige Rolle gespielt haben. [55]

Trotz mehrfacher Anläufe einer Strafrechtsreform in den 1920er Jahren [56] blieb der § 175 RStGB in seiner Form bis 1935 in Kraft. Dieses Jahr bedeutete für die homosexuellen Männer einen enormen Einschnitt. Bereits kurz nachdem die Nationalsozialisten 1933 an die Macht kamen, begannen die ersten Verfolgungsmaßnahmen gegen homosexuelle Männer. [57] Schon zu Zeiten der Weimarer Republik ließen die Nationalsozialisten keinen Zweifel daran aufkommen, wie sie bei erfolgter Übernahme der Regierungsgeschäfte mit homosexuellen Männern, den sogenannten 175ern umgehen würden. [58] Allerdings kann von einem existierenden Plan zur Endlösung der Homosexuellenfrage nicht ausgegangen werden (man vergleiche dazu auch den Umgang mit dem damaligen SA-Führer Ernst Röhm, siehe Kapitel 2.4). [59] In den ersten Jahren der NS- Herrschaft muss man die Haltung zur Homosexualität wohl eher mit „Willkürmaßnahmen zur Abschreckung, Terror zur Ausrottung, Zwangsmaßnahmen zur Heilung der ,Seuche’ Homosexualität“ [60] definieren.

Zu einer grundlegenden Änderung der gesetzlichen Bestimmungen zu homosexuellem Verhalten zwischen Männern kam es 1935 mit der Verschärfung der Strafbestimmungen § 175 RStGB im Zuge einer Strafgesetznovelle. [61] Die Nationalsozialisten betrachteten die zu dieser Zeit gültigen, gesetzlich legitimierten Strafverfolgungsmaßnahmen wohl als nicht ausreichend genug. So konnten bisher „nur ,beischlafähnliche Handlungen’ zwischen Männern (das bedeutete: Eindringen in eine Körperöffnung) bestraft werden.“ [62] Nach der Novellierung des § 175 RStGB mit Inkrafttreten zum 1.September 1935 hatte der Paragraf nun folgenden Wortlaut:

(1) Ein Mann, der mit einem anderen Mann Unzucht treibt oder sich von ihm zur Unzucht mißbrauchen läßt [!], wird mit Gefängnis bestraft.
(2) Bei einem Beteiligten, der zur Zeit der Tat noch nicht einundzwanzig Jahre alt war, kann das Gericht in besonders leichten Fällen von Strafe absehen. [63]

Durch diese Neufassung wurde der Straftatbestand deutlich erweitert. Eine beischlafähnliche Handlung war nicht mehr erforderlich, auch Selbstbefriedigung und auch das bloße Aneinanderschmiegen zweier männlicher Körper wurde bereits als strafbar angesehen. [64] Dem § 175 RStGB wurde folgende Vorschrift beigefügt (Auszug):

Mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren, bei milderen Umständen mit Gefängnis nicht unter drei Monaten wird bestraft:

3. ein Mann über 21 Jahren, der eine männliche Person unter einundzwanzig Jahren verführt, mit ihm Unzucht zu treiben oder sich von ihm zur Unzucht mißbrauchen [!] zu lassen:
4. ein Mann, der gewerbsmäßig mit Männern Unzucht treibt oder von Männern sich zur Unzucht mißbrauchen läßt oder sich dazu anbietet. [65]

Diese oben aufgeführten Tatbestände wurden als sogenannte schwere Unzucht bewertet und dementsprechend hart bestraft. Da in der nationalsozialistischen Rechtsauffassung zudem der Rechtsgrundsatz nulla poena sine lege (keine Strafe ohne Gesetz) durch Ermessensentscheidungen der Strafrichter ergänzt wurde, wonach bei Strafen, auf die kein Strafgesetz unmittelbar zutrifft, die Tat nach dem Gesetz bestraft wird, welches am ehesten auf den Tatbestand zutrifft, kam es infolge der Novellierung des § 175 RStGB zu einem deutlichen Anstieg der Verurteilungen. [66]

Am rechtlichen Status homosexueller Männer änderte sich von nun an offiziell bis zum Ende des Zweiten Weltkriegs nichts mehr. Die beschlossene Änderung des § 175 RStGB bildete die Voraussetzung für eine systematische Verfolgung homosexueller Männer im Dritten Reich. [67] Alle weiteren Maßnahmen der nationalsozialistischen Diktatur gegen die von ihnen bekämpfte Gruppe waren fortan entweder administrativer Art oder hatten ihre Grundlage in Befehlen, Anordnungen und Weisungen, die von Gesetzen nicht oder nur zum Schein, legitimiert waren. [68]

Die staatliche Bekämpfung der Homosexualität erfolgte spätestens seit 1936 nach reichsweit einheitlichen Richtlinien. Durch einen Geheimerlass von Heinrich Himmler (Reichsführer-SS und Chef der Deutschen Polizei beim Reichsministerium des Innern) wurde die Reichszentrale zur Bekämpfung der Homosexualität und Abtreibung beim Reichssicherheitshauptamt gegründet. [69] Neben der Erfassung von Verurteilungen nach Schwangerschaftsabbrüchen (geregelt in § 218 RStGB) mussten alle örtlichen Polizeidienststellen dieser beim Reichskriminalpolizeiamt (RKPA) eingerichteten Behörde all jene Fälle melden, gegen die ein Verfahren nach § 175 RStGB eingeleitet wurde oder auch nur der Verdacht eines Verstoßes gegen diesen (und einige andere Paragrafen, soweit sie sich auf homosexuelle Handlungen bezogen) vorlag. Zwar gab es Einschränkungen dahingehend, dass „nur“ im Falle einer Mitgliedschaft in der NSDAP oder einer ihrer Gliederungen, bei führender Stellung, Wehrmachtangehörigen, Ordensgemeinschaften, Judentum (nach Richtlinie Nürnberger Rassengesetze) und einiger anderer Statuten gemeldet werden musste. Faktisch wurde so allerdings eine effektive Institution zum erfassen und speichern von Daten homosexueller Männer geschaffen. Diese bildeten die Grundlage für die weitere Verfolgung und schließlich auch für die Verbringung jener Menschen in die Konzentrationslager. Günter Grau bringt es in seiner Dokumentation zu den Verbrechen an den Homosexuellen im NS-Staat auf den Punkt: „Den Aktionen zu ihrer Verfolgung gingen die Aktionen zu ihrer bürokratischen Erfassung voraus.“ [70]

Schwerpunkt dieses Teils der Arbeit ist die Historie des rechtlichen Status homosexueller Männer, daher werden die größtenteils inoffiziellen Verfolgungspraxen nur in Ansätzen thematisiert. Auf das Schicksal homosexueller Männer in Konzentrationslagern wird im weiteren Verlauf dieses Kapitels noch im Zusammenhang mit der Situation in München näher eingegangen.

Nach dem Ende der NS-Diktatur und damit bereits vor Gründung der Bundesrepublik Deutschland im Jahr 1949, kehrte man in den westlichen Besatzungszonen vergleichsweise schnell auf den Weg der Rechtsstaatlichkeit zurück, indem die meisten, der unter nationalsozialistischer Weltanschauung geänderten Bestimmungen des Strafgesetzbuchs, rückgängig gemacht wurden. Mit Inkrafttreten des Grundgesetzes wurden den Bürgern wieder elementare Grundrechte zuteil, jedoch „knüpfte die Bundesrepublik Deutschland in ihrer Politik den männlichen Homosexuellen gegenüber an die nationalsozialistische Rechtsüberlieferung an“. [71] Die § 175 und 175a RStGB blieben, mit all ihren Konsequenzen, als § 175 und 175a StGB der Bundesrepublik Deutschland unverändert in Kraft. Für die Minderheit der homosexuellen Männer hatten „vermeintlich große historische Einschnitte wie 1918 und 1945 ... keinerlei Bedeutung.“ [72] Selbst der Bundesgerichtshof urteilte 1951, das Gesetz zur Änderung des § 175 und 175a sei „in ordnungsmäßiger Form zustande gekommen“. [73] Verfassungsbeschwerden gegen den Paragrafen wurden mit dem Argument der Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz abgelehnt. [74]

[...]


[1] Der Begriff Homosexualität ist eine hybride Wortbildung aus dem griechischen Wort homo für ,gleich’ und dem lateinischen sexus für ,Geschlecht’ und bezeichnet seit Mitte des 19.Jahrhunderts die Form der gleichgeschlechtlichen Sexualität. Es darf nicht der Fehler begangen werden, homosexuelles Verhalten, das heißt, den gleichgeschlechtlichen Sexualakt mit homosexueller Identität zu verwechseln. Generell folgt die Verwendung des Begriffs Homosexualität immer dem Muster der bipolaren Zuschreibung von sexuellem Verhalten. Demnach ist das Gegenteil von Homosexualität die Heterosexualität im Sinne von Sexualität zwischen Frau und Mann. Heute wird dieses Schema in der Wissenschaft als überholt angesehen, zumal die Zuschreibung homosexuell-heterosexuell Abweichungen von beiden Extremen ausschließt oder abwertet.

In jüngerer Vergangenheit hat sich als Synonym für gleichgeschlechtliches Verhalten unter Männern im Deutschen der Begriff schwul sehr verbreitet. Weibliche Homosexualität wird heute meist als lesbisch bezeichnet. Im Unterschied zum Begriff homosexuell haben diese beiden Bezeichnungen einen kulturellen und gesellschaftlichen Bezug und sind nicht allein auf die Sexualität begrenzt. Trotz dieser Entwicklung und einer möglicherweise daraus resultierenden Uneindeutigkeit des Begriffs Homosexualität / homosexuell gibt es gute Gründe diesen in einer, bis weit ins 19. Jahrhundert zurückreichenden, historischen Forschungsarbeit zu verwenden. Die Selbstbezeichnung schwul, einer sexuell definierten, sozialen Gruppe der Gesellschaft, gibt es erst seit den 1970er Jahren. Die vorliegende Arbeit verzichtet daher möglichst auf die Verwendung der Begriffe schwul und Schwule und/oder anderer Synonyme, vgl. dazu auch Wagner, Frank: Der Engel, S.70; Micheler, Stefan, Terfloth, Moritz: Mühlen der Justiz, S.379; Riechers, Burkhardt: Freundschaft, S.14.

[2] Knoll, Albert: Totgeschlagen, S. 81.

[3] Vgl. Grau, Günter: NS-Zeit, S.32.

[4] Vgl. Beschlussfassung des Kulturausschusses vom 26.05.2011, in: RatsInformationsSystem München, http://www.ris-muenchen.de/Rn2/Rn/DOK/SITZUNGSVORLAGE/2329208.pdf, zuletzt überprüft am 20.08.2011.

[5] Lode, Silke: Denkmal für Schwule, in: Süddeutsche Zeitung (25.05.2011), S.R1.

[6] Vgl. Freunde des Schwulen Museums in Berlin e.V. : Vorwort, S.11.

[7] Vgl. Lautmann, Rüdiger: Politik des Vergessens, S.308.

[8] Die Einschränkung auf Männer wird im weiteren Verlauf noch näher erläutert, siehe Kap. 2.2.1.

[9] Vgl. Lautmann, Rüdiger: Eine soziologische Perspektive, S.9-46.

[10] Vgl. Cornelißen, Christoph: Erinnerungskultur, S. 549.

[11] Einen guten Überblick zu den Dimensionen von Erinnerungskultur bietet Assmann, Aleida: Schatten der Vergangenheit, S.119-166.

[12] Vgl. Erll, Astrid: Kollektives Gedächtnis, S.1.

[13] Erll, Astrid: Kollektives Gedächtnis, S.5.

[14] Vgl. Francois, Etienne: Forschungsinnovation, S.91.

[15] Erll, Astrid: Kollektives Gedächtnis, S.7.

[16] Vgl. Erll, Astrid: Kollektives Gedächtnis, S. 121-142.

[17] Anmerkung: Auf die geografische Beschreibung „und Umgebung“ wird in Folge verzichtet. Die räumliche Ausdehnung des Begriffs „München“ umfasst das Gebiet der Stadt München sowie der heutigen Landkreise München, Starnberg, Dachau, Freising, Ebersberg, Fürstenfeldbruck, Erding und Bad Tölz-Wolfratshausen.

[18] Erste Zusammenschlüsse von Homosexuellen in München existieren seit den frühen 1970er Jahren. Näheres siehe Kapitel 4.2 und bei Mildenberger, Florian: Münchner Fallstudie, S.21- 23.

[19] Vgl. Cornelißen, Christoph: Erinnerungskultur, S. 556-559; Anders Reichel, Peter: Vergangenheitsbewältigung, S.9.

[20] Cornelißen, Christoph: Erinnerungskultur, S. 556.

[21] Vgl. Cornelißen, Christoph: Erinnerungskultur, S. 551

[22] Eine gute Einführung in die Gedächtnisthematik und die dazugehörige Literatur bietet Erll, Astrid: Kollektives Gedächtnis.

[23] Nachfolgend die Schriften von Halbwachs, geordnet nach dem Jahr der ersten Veröffentlichung: Das Gedächtnis und seine sozialen Bedingungen 1925 [Halbwachs, Maurice: Soziale Bedingungen], Stätten der Verkündigung im Heiligen Land 1941 (Fallbeispiele), Das kollektive Gedächtnis 1950 [Halbwachs, Maurice: Gedächtnis]. Im weiteren Verlauf der Arbeit wird auf die erst- und letztgenannte Schrift Bezug genommen, siehe Kapitel 3.

[24] Vgl. Halbwachs, Maurice: Gedächtnis, S.35.

[25] Vgl. Erll, Astrid: Kollektives Gedächtnis, S.14-15.

[26] Vgl. Nora, Pierre: Erinnerungsorte.

[27] Vgl. Francois, Etienne: Forschungsinnovation, S. 94.

[28] Nora, Pierre: Gedächtnisorte, S.11.

[29] Nora, Pierre: Gedächtnisorte, S.11, Eine Übersetzung ins Deutsche scheint an dieser Stelle nicht möglich, auch die deutsche Fassung des Werkes verzichtet explizit darauf. Möglicherweise erscheint die Übersetzung „Erinnerungsmilieus“ zu uneindeutig.

[30] Vgl. Schulze, Hagen, Francois, Etienne: Deutsche Erinnerungsorte, 2001, S.7.

[31] Cornelißen, Christoph: Erinnerungskultur, S. 557.

[32] Erll, Astrid: Kollektives Gedächtnis, S.27.

[33] Lautmann, Rüdiger: Politik des Vergessens, S.311.

[34] In der traditionsreichen Historischen Zeitschrift fand das Thema Homosexualität beispielweise erst einmal Erwähnung, vgl. Lutterbach, Hubertus: Gleichgeschlechtliches sexuelles Verhalten, S.281-312.

[35] Vgl. Grau, Günter: NS-Zeit.

[36] Vgl. Jellonnek, Burkhard, Lautmann, Rüdiger (Hg.): Terror gegen Homosexuelle.

[37] Vgl. Knoll, Albert: Verfolgung von Homosexuellen, S.405-408; Totgeschlagen, S. 77-101; Homosexuelle Überlebende, S.39-61.

[38] Vgl. Mildenberger, Florian: Münchner Fallstudie.

[39] Vgl. Internetpräsenz des forum homosexualität münchen e.v.: http://www.forummuenchen.org/index.php?menuid=1, zuletzt überprüft am 20.08.2011.

[40] Vgl. Jellonnek, Burkhard, Lautmann, Rüdiger (Hg.): Terror gegen Homosexuelle, S.359-395.

[41] Vgl. Pretzel, Andreas: Homosexuelle Männer in Berlin; Micheler, Stefan, Terfloth, Moritz: Mühlen der Justiz, S.379-388.

[42] Vgl. Pretzel, Andreas, Weiß, Volker: Zweite Deutsche Homosexuellenbewegung, S.16.

[43] Die Bedeutung des Begriffs „Sodomie“ hat sich im Verlauf des 20. Jahrhunderts gewandelt. Galten früher alle sexuellen Handlungen, die nicht der natürlichen Fortpflanzung dienten als Sodomie, so wird dieser Begriff heute nur noch auf sexuelle Handlungen des Menschen mit Tieren verwendet, vgl.: Bleibtreu-Ehrenberg, Gisela: Antihomosexuelle Strafgesetze, S.80-81.

[44] Vgl. Vollhardt, Ulla-Britta (Hg.): ThemenGeschichtsPfad, S.22-23.

[45] Vgl. Bleibtreu-Ehrenberg, Gisela: Antihomosexuelle Strafgesetze, S.90.

[46] Vollhardt, Ulla-Britta (Hg.) ThemenGeschichtsPfad, S.32.

[47] Vgl. Vollhardt, Ulla-Britta (Hg.): ThemenGeschichtsPfad, S.32-33.

[48] Vgl. Stümke, Hans-Georg: Wiedergutmachung, S.333-334.

[49] Vgl. Stümke, Hans-Georg: Wiedergutmachung, S.333.

[50] In der Literatur wird das Jahr 1813 zuweilen als Beginn der homosexuellen Geschichte Münchens beschrieben, vgl. Jungblut, Peter: Streifzug, S.6.

[51] Siehe Gesetz, betreffend die Redaktion des Strafgesetzbuchs für den Norddeutschen Bund als Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich (RStGB) vom 15.Mai 1871.

52Bleibtreu-Ehrenberg, Gisela: Antihomosexuelle Strafgesetze, S.91.

[53] Bleibtreu-Ehrenberg, Gisela: Antihomosexuelle Strafgesetze, S.91.

[54] Vgl. auch Wachenfeld, Friedrich: Strafgesetz, S.38

[55] Vgl. Angriffe auf die Sittlichkeit. Bericht über die Arbeit der amtlichen Strafrechtskommission von Prof. Dr. W. Grafen von Gleisbach (Auszug), in: Grau, Günter: NS-Zeit, S.99-100.

[56] Vgl. Stümke, Hans-Georg: Wiedergutmachung, S.333.

[57] Vgl. Grau, Günter: NS-Zeit, S.33.

[58] Vgl. Lautmann, Rüdiger: Homophobie, S.302.

[59] Vgl. Grau, Günter: NS-Zeit, S.34.

[60] Grau, Günter: NS-Zeit, S.54.

[61] Grau, Günter: NS-Zeit, S.93.

[62] Grau, Günter: Verfolgung und Vernichtung, S.108.

[63] Siehe Art.6 des Gesetzes zur Änderung des StGB vom 28.Juni 1935.

[64] Vgl. Grau, Günter: NS-Zeit, S.93-94; Grau, Günter: Verfolgung und Vernichtung, S.109.

[65] Siehe Art.6 des Gesetzes zur Änderung des StGB vom 28.Juni 1935.

[66] Vgl. Grau, Günter: NS-Zeit, S.94.

[67] Vgl. Grau, Günter: NS-Zeit, S.119.

[68] Vgl. Grau, Günter: NS-Zeit, S.120.

[69] Vgl. Jellonnek, Burkhard: Fahndungs- und Ermittlungsmethoden, S.156.

[70] Grau, Günter: NS-Zeit, S.143.

[71] Stümke, Hans-Georg: Wiedergutmachung, S.327.

[72] Jungblut, Peter: Streifzug, S.77.

[73] Siehe Entscheidungssammlung des Bundesgerichtshofs in Strafsachen, 1, 80.

[74] Vgl. Stümke, Hans-Georg: Wiedergutmachung, S.334.

Ende der Leseprobe aus 102 Seiten

Details

Titel
Homosexuelle Opfer von staatlicher Verfolgung: Eine Analyse der Entstehung eines kollektiven Gedächtnisses
Hochschule
Universität der Bundeswehr München, Neubiberg  (Historisches Institut)
Note
1,3
Autor
Jahr
2011
Seiten
102
Katalognummer
V195319
ISBN (eBook)
9783656211419
ISBN (Buch)
9783656212645
Dateigröße
2929 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
verfolgt, verdrängt, verankert, eine, analyse, prozess, werdens, erinnerung, opfer, verfolgung, gedächtnis, münchner, bevölkerung
Arbeit zitieren
Dirk Sippmann (Autor:in), 2011, Homosexuelle Opfer von staatlicher Verfolgung: Eine Analyse der Entstehung eines kollektiven Gedächtnisses, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/195319

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