Die Wirtschaftspolitik des Zisterzienserklosters Marienstatt


Examensarbeit, 2007

85 Seiten, Note: 2,7


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis:

I. Vorwort

II. Quellen- und Literaturverzeichnis
II.1. Quellenverzeichnis
II.2. Literaturverzeichnis

III. Überlieferung

IV. Quellenlage

V. Forschungslage

VI. Einleitung

VII. Marienstatt als Hauskloster der Grafen von Sayn

VIII. Grundherrschaft
VIII.1. Rechtsstellung der Bauern
VIII.1.1. Rechte und Pflichte der Hörigen
VIII. 1.2. Allmacht und Ohnmacht eines Grundherren
VIII.2. Widerstand gegen die Grundherrschaft
VIII.3. Das „Hörigen-Institut“

IX. Landwirtschaft
IX.1. Feldsysteme
IX.2. Waldbesitz und Waldnutzung
IX.2.1.Kirburg
IX.2.2. Arienheller
IX.2.3. Breisig
IX.3. Viehhaltung
IX.3.1. Schafhaltung und Wollverarbeitung
IX.3.1.1. Arienheller
IX.3.1.2.Altenklosterhof, Eichart, Gehlert, Hohensayn, Idelberg
IX.3.2. Rinderhaltung, Milchproduktion und Lederverarbeitung
IX.3.3. Schweinehaltung
IX.3.4. Hühner
IX.3.5. Bienenvölker
IX. 4.Teichwirtschaft

X. Bewirtschaftungsform der Höfe: Eigenwirtschaft oder Fronhof?
X.1. Altenklosterhof
X.2. Arienheller
X.3. Dernau
X.4. Dorndorf
X.5. Eichartshof
X.6. Gehlert
X.7. Güls
X.8. Hardt
X.9. Hohensayn
X.10. Idelberg
X.11. Kutscheid
X.12 Leutesdorf
X.13 Lonnig
X.14. Lützingen
X.15. Mayen
X.16. Niederhammerstein
X.17. Oberbreisig
X.18. Rohr
X.19. Ruitsch
X.20. Vallendar

XI. Wirtschaftliche Beziehungen zu Städten: Stadthöfe, Markt, Zoll
XI.1. Sinzig
XI.2. Köln
XI.3. Metternich
XI.4. Koblenz
XI.5. Lay
XI.6. Andernach
XI.7. Wetzlar
XI.8. Limburg
XI.9. Hachenburg

XII. Misswirtschaft und der Versuch der Konsolidierung

XIII. Der Jahrmarkt zu Marienstatt

XIV. Zoll- und Burgmannsfreiheiten

XV. Mühlenbesitz

XVI. Kirchen

XVII. Schlussbemerkung

XVIII. Appendix
1. Geldeinheiten, Maße, Gewichte
2. Karte
3. Legende

I. Vorwort

Der Untersuchungsgegenstand dieser Arbeit ist die Wirtschafsführung bzw. die dahinter stehende Politik des Zisterzienserklosters Marienstatt. Der Untersuchungszeitraum setzt mit der Gründung des Klosters, 1215, ein und endet im Jahr 1500.[1]

Dass Marienstatt, aufgrund seiner im Vergleich späten Gründung, zu einem Zeitpunkt als die Anziehungskraft des Zisterzienserordens bereits den Zenit überschritten hatte, nur über einen personell kleinen Konvent verfügte und somit an Reichtum, Besitz und auch an der Art und Weise der Bewirtschaftung der Güter nicht mit den anderen großen Klöstern des Ordens vergleichbar ist, liegt auf der Hand.[2] Reizvoll ist es daher herauszufinden, wie bzw. ob es Marienstatt gelang, sich trotz dieser schlechten Ausgangslage als Wirtschaftsmacht zu behaupten. Aber die Zeit ist nur ein Faktor, ein weiterer ist die Lage des Klosters im Westerwald. Der Westerwald zeichnet sich nicht gerade durch fruchtbare Böden aus, so dass allein die Lage des Klosters einer Prosperität im Wege stand.

Jeder Mensch ist ein Kind seiner Zeit. Inwiefern sich Marienstatt, ein Kloster der Zisterzienser, die nur von der eigenen Arbeit leben wollten, dieser Erkenntnis beugen musste oder sich ihr nur allzu bereitwillig beugte, gilt es auf den folgenden Seiten zu beantworten.[3]

II. Quellen- und Literaturverzeichnis

II.1. Quellenverzeichnis

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Heyen, Franz-Josef, Inventar des Archivs der Stadt Andernach; Band 2: Einzelurkunden 1411 bis 1499; Rheinland- Pfalz 1967.

Stein, Walther, Akten zur Geschichte der Verfassung und Verwaltung der Stadt Köln im 14. und 15. Jahrhundert; 2 Bände; Bonn 1893-1895.

Struck, Wolf Heino, Das Cistercienserkloster Marienstatt im Mittelalter, Urkundenregesten, Güterverzeichnisse und Nekrolog; Wiesbaden 1965.

II.2. Literaturverzeichnis

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III. Überlieferung

Der heute vorwiegend im Hauptstaatsarchiv Wiesbaden aufbewahrte Urkundenschatz Marienstatts umfasst nur noch einen Bruchteil der ursprünglichen Größe. Verantwortlich dafür sind Plünderung, Verwüstung und unsachgemäße Lagerung sowie Transport im Laufe der Jahrhunderte.

So ließ erstmals 1568 Graf Hermann von Sayn die gesamte Bibliothek des Klosters beschlagnahmen und nach Hachenburg schaffen.[4] Nur ein Teil wurde bis zum Jahr 1579 zurückerstattet, noch bis ins 18. Jahrhundert hinein verblieben Urkunden im Besitz der Grafen von Sayn.[5] Da auch die Familiearchive der verschiedenen Linien der Grafen von Sayn eingesehen wurden, sind die Verluste diesbezüglich gering zu veranschlagen.[6] Die Folgen der Französischen Revolution dürften den größten Schaden verursacht haben. Zwar wurden vor der ersten Plünderung des Klosters im Oktober 1795 noch die wichtigsten Archivdokumente in Sicherheit gebracht, die im Kloster verbliebene Registratur wurde aber fast vollständig vernichtet.[7] Aber nicht nur die Bibliothek Marienstatts wurde in Mitleidenschaft gezogen, sondern sämtliche nennenswerte Archive umliegender Städte - und das sogar in zwei Wellen.[8]

Aufgrund eines 1815 erfolgten Gebietstausches zwischen Preußen und Nassau übergaben Vertreter des Herzogtums die Akten der inzwischen säkularisierten Klöster an die preußische Regierung in Koblenz - irrtümlicher Weise waren auch die seit 1816 in Idtsein lagernden Bestände Marienstatts darunter, die 1820 im beschränkten Umfang zurückerstattet wurden. Da die Klosterbibliotheken in Idstein aber unsachgemäß gelagert wurden und zudem dort ein Rattenproblem herrschte, darf man allein während der Lagerung Verluste annehmen,[9] die größten Verluste traten aber beim Transport nach Idstein auf.[10]

Vor diesem Hintergrund ist es nicht verwunderlich, dass keine mittelalterlichen Rechnungen mehr vorhanden sind, das früheste Rechnungsbuch datiert von 1689 und liegt in der Bibliothek Marienstatts.

IV. Quellenlage

Der Versuch eine Wirtschaftsgeschichte ohne Rechnungen zu schreiben, mag interessant klingen, trotz der durchweg als gut zu bezeichnenden Quellenlage müssen Lücken bleiben, mehr als der Versuch die Tendenzen, die dahinter stehende Politik zu rekonstruieren, ist daher meistens nicht möglich. Diese Untersuchung stützt sich fast ausschließlich auf die Edition Strucks, die ebenso fast ausschließlich auf dem Urkundenbestand des HA Wiesbadens basiert.[11] Da es nicht seine Absicht war, „ein[es] institutionell[es] Urkundenbuch[s]“ zu schaffen, sondern nur die „Herstellung eines Archivfonds“, zog er die Archive der Städte Andernach, Koblenz und Kölns nur zur Abgleichung heran, eine vollständige Sichtung blieb aus.[12]

Daher war der Verfasser bemüht andere, diese Städte betreffende Quellen mit einzubinden; eine Archivsichtung war aufgrund des beschränkten Zeitrahmens nicht möglich. Das Inventar des Stadtarchivs Andernachs ist bereits fast vollständig editiert, die Quellensuche Köln und Koblenz betreffend, war aufgrund des Fehlens einer solchen Edition fast erfolglos. Die hinzugezogenen Quellen stammen aus Editionen mit beschränktem Publikationsziel, so dass eine Archiveinsicht lohnend wäre, zumal die Beziehung Marienstatts zu diesen beiden Städten viele Fragen offen lässt bzw. aufwirft. Ob oder inwieweit heute noch relevante Akten oder Urkunden in der Pariser Nationalbibliothek und der Brüsseler Staatsbibliothek lagern, bedarf ebenfalls einer Überprüfung.[13] Weitere, über die Grundherrschaft und Landwirtschaft Marienstatts Aufschluss gebende Weistümer konnten ebenfalls nicht ausfindig gemacht werden.

Was die Quellendichte anbelangt, lassen sich, gerade was die Wirtschaftspolitik des 13. Jahrhunderts betrifft, nur wenige gesicherte Angaben machen. Im Gegensatz dazu lässt die Quellendichte des 14. und 15. Jahrhunderts nur wenige Wünsche offen. Allerdings vermag der Verfasser die Euphorie Strucks, dass Güter- und Gefälleregister „in erfreulichem Umfang“ vorhanden seien, nicht teilen.[14] Die wenigen, vorhandenen Gefälleregister vermögen nicht mehr als Momentaufnahmen eines begrenzten Raumes zu einer bestimmten Zeit zu sein, die keine Übertragungen auf andere Umstände und keinen Gesamtüberblick zulassen. Dies gilt insbesondere für die Register landwirtschaftlich genutzter Lehen, da der Ackerbau starken konjunkturellen und sozialgeschichtlichen Schwankungen unterworfen war. So spiegelt das 1537 erneuerte Zinsregister von Nister des Jahres 1262 nur die Verhältnisse des 13. Jahrhunderts wieder.[15] Es handelt sich nicht etwa um eine Angleichung oder Erneuerung, sondern um eine einfache Abschrift; die vorgefundenen Verhältnisse und Zinse sind nicht auf ein anderes Jahrhundert übertragbar. So heißt es beispielsweise in einem Weistum von Nister zu Beginn des 15. Jahrhunderts: „Weil dies [die Unteilbarkeit der Lehen] nicht so gehalten ist, sind die Lehen sehr wüst, und die Lehnsherren haben dafür Geld genommen.“[16] Wüste Lehen liefern weder Erträge noch Zinsen.

Des Weiteren ist kein Vergleich zwischen den Jahrhunderten möglich, da es kein Register eines Ortes zu verschieden Zeiten gibt.[17]

Allerdings ist das Grenzjahr 1500 nicht etwa frei gewählt, sondern hängt vielmehr mit dem eingeschränkten Publikationsziel der Struckschen Edition zusammen. Bei der Auswahl der Quellen „war […] die Überzeugung leitend, daß in dem schriftlichen Niederschlag dieser Cisterciensergemeinschaft auf dem Westerwald der Dienst für eine höhere Ordnung durchscheint.“[18] Es war nicht sein Ziel, wirtschaftliche Tendenzen und Entwicklungen aufzuzeigen. Gerade weil ab dem Jahr 1500 Zinsregister und Güterverzeichnisse in einem so starken Ausmaß vorhanden sind, lässt er seine Edition in diesem Jahr enden- und nicht wie offensichtlich geplant 1525.[19] Vor diesem Hintergrund muss man sich die Frage stellen, ob Struck mit seiner Äußerung, dass Güter- und Gefälleregister in erfreulichem Umfang vorhanden seien, nicht doch eventuell Recht hat – er sie nur nicht immer in die Edition aufgenommen hat.

Eine auf Wirtschaftsführung hin ausgerichtete Untersuchung muss daher, was die Quellensuche anbelangt, bei Null anfangen. Dass diese Examensarbeit das nicht leisten kann, liegt auf der Hand.

Eine weitere Lücke stellt ein fehlender Nekrolog des Konvents dar, erhalten ist nur der Nekrolog der Wohltäter. Die Zahl der Mönche und Konversen lässt sich nicht feststellen, eine Nennung der Stärke des Konvents mit 27 Mönchen und 4 Konversen existiert nur aus dem Jahr 1457, die aber wiederum nicht vollständig sein kann.[20]

V. Forschungslage

Eine ausschließliche, vor Strucks Edition datierende Wirtschaftgeschichte Marienstatts wurde bisher noch nicht geschrieben. Steinwascher geht in seiner Untersuchung Die Zisterzienserstadthöfe in Köln zwar auch auf den Stadthof Marienstatts ein, aber aufgrund der schlechten Quellenlage, Köln betreffend, kommt auch er über das Stadium der Vermutung nicht hinaus. Von allen Arbeiten widmet Häbel in seiner geographischen Dissertation Die Kulturlandschaft auf der Basalthochfläche des Westerwaldes Marienstatt den meisten Platz. Trotz seines, wie es der Titel vermuten lässt, geographischen Schwerpunktes, versucht er, die Wirtschaftsweise Marienstatts im Mittelalter auf wenigen Seiten darzustellen. Aber viel mehr als eine Aufstellung der Erwerbungen trägt auch er nicht bei. Dort, wo er sich kurz auf die Wirtschaft konzentriert, ist seine Arbeit voller Fehler, da er sich zu sehr auf veraltete Literatur anstatt auf Quellen stützt. An den wenigen Stellen, an denen er diese Haltung durchbricht, betrachtet er die Quellen isoliert und ignoriert die zeitliche Entwicklung. Daher ist es ein Anliegen dieser Untersuchung, Häbels Deutungen in den entscheidenden Punkten zu widerlegen.

In Werken oder Aufsätzen, die Marienstatt nur am Rande erwähnen, sind manche Auslegungen in das Reich der Phantasie zurückzuweisen. So muss Schichs Behauptung, dass sich Marienstatt neben Heisterbach und Walkenried erfolgreich um einen Steinbruch bemühte,[21] vier Jahre später bei Volk dafür herhalten, dass Marienstatt im Hohen Mittelalter einen Steinbruch im kommerziellen Stil betrieb.[22]

Toepfer widmet Marienstatt in seiner verdienstvollen Arbeit Die Konversen der Zisterzienser zwar ein eigenes Kapitel und räumt erstmalig mit der Ansicht auf, dass es sich bei Konversen um einfache Arbeiter handelte. Er versäumte es aber, den von ihm belegten allgemeinen Rückgang der Konversenzahl ab Mitte des 14. Jahrhunderts mit der steigenden Zahl von Hörigenschenkungen an Marienstatt in Beziehung zu setzen. Das mit Abstand neueste Werk, das Marienstatt am Rande behandelt, stellt die Untersuchung Brunschs zu dessen Mutterkloster Heisterbach dar; er liefert einen kurzen allgemein- und wirtschaftsgeschichtlichen Beitrag. Irritierend ist allerdings seine Interpretation, dass Marienstatt infolge der wirtschaftlichen Reform 1477 alle Klosterhöfe auf Zeit verpachten sollte.[23] Die umfangreichste Darstellung der Allgemeingeschichte Marienstatts stellt immer noch Strucks Einleitung dar.[24]

Einen allgemeinen Beitrag zur Wirtschaftsgeschichte der Zisterzienser stellt Die Eigenarbeit der Zisterzienser von Nagel dar. Allerdings darf nicht übersehen werden, dass Nagel Jurist und Professor für Wirtschaftsrecht ist. Seine Monographie stützt sich fast ausschließlich auf allgemein gehaltene Beiträge von anderen Historikern und lässt an vielen Stellen Quellenbelege vermissen. Des Weiteren gibt er mancherorts seit mehreren Jahrzehnten widerlegte Zisterzienserlegenden wie z. B. die des „Rodungs- und Brandordens“ unreflektiert wieder. Darüber hinaus setzt er an das Mittelalter viel zu oft heutige Maßstäbe an: gewonnene Erkenntnisse werden durch Soziologen des 19. und 20. Jahrhunderts belegt, nicht aber durch Quellen aus der Zeit des Mittelalters. Summa summarum ist dieses Werk ein interessanter Beitrag zur Mentalitätsgeschichte der Zisterzienser, aber keinesfalls eine historische Untersuchung.

VI. Einleitung

Da einer Examensarbeit enge zeitliche wie räumliche Grenzen gesetzt sind, beschränkt sich diese Arbeit auf einige wenige Untersuchungsgebiete. Beim Leser vorausgesetzt wird daher eine grundlegende Kenntnis einiger Spezifika des Zisterzienserordens. Eine Herausstellung des jeweiligen religiösen Nonkonformismus kann nicht geleistet werden. Eine Thematisierung von Generalkapitelbeschlüssen sowie deren Diskussion findet nicht statt. Des Weiteren ist es nicht das Ziel dieser Arbeit, eine Besitzgeschichte zu verfassen, obwohl eine zu vermutende Arrondierung ein zu erwartender Bestandteil einer wirtschaftlich ausgerichteten Arbeit wäre. Ebenso wenig konnte in der Kürze der Zeit eine, der mittelalterlichen Realität gerecht werdende Karte der Verkehrswege angefertigt werden.[25] Die im Appendix beigefügte Karte vermag nicht viel mehr, als die zwei regionalen Schwerpunkte des Besitzes Marienstatts am Rhein und im Westerwald anzuzeigen. Allerdings lässt sich in Verbindung mit den Kapiteln über die einzelnen Höfe Marienstatts belegen, dass sich diese regionalen Schwerpunkte in Bezug auf ihre wirtschaftliche Ausrichtung hin unterschieden. Während am Rhein vorzugsweise Wein angebaut wurde, wurde im Westerwald traditionelle Landwirtschaft betrieben. Ob Marienstatt von je her diese zweigleisige Politik betrieb oder aber ob es in dieser Ausprägung Rückschläge in der Landwirtschaft kompensieren wollte, muss einer weiterführenden Untersuchung vorbehalten bleiben. Darüber hinaus muss rekonstruiert werden, an welchen Verkehrswegen die Höfe lagen.

Diese Arbeit setzt sich daher aus fünf großen Themenbereichen: Grundherrschaft, Landwirtschaft, Bewirtschaftungsform der Höfe, wirtschaftliche Beziehungen Marienstatts zu Städten, Misswirtschaft sowie aus einigen Ergänzungskapiteln zusammen.

Da eine Untersuchung über ein Zisterzienserkloster nicht wortlos am Phänomen des Bauernlegens vorübergehen, noch den Rückgang der Konversenzahl und die sich daraus ergebenden Folgen unberücksichtigt lassen kann, stellt dieser erste Abschnitt das Fundament der folgenden Kapitel dar. In dem die Landwirtschaft mit all ihren Facetten beleuchtenden Themenkomplex wird die Frage nach der Nutzung der Ressourcen aufgeworfen - in dem sich anschließenden Kapitel, das die Frage nach der Eigenarbeit der Konventsmitglieder stellt, wird die Frage nach Nutzung der „Ressource Mensch“ beantwortet.

Dieses Kapitel ist als eine Art Register angelegt, ein alphabetisches Nachschlagewerk von ländlichen Arbeitshöfen, in dem - sofern rekonstruierbar - die wichtigsten Besitzungen Marienstatts angeführt sind, um anschließend Rückschlüsse auf die Art und Weise der Bewirtschaftung zu ziehen.

Allerdings ist der Begriff der Eigenarbeit auf den ersten Blick irreführend. Ein Zisterzienserkloster bestand nur zu einem geringen Teil aus Vollmönchen, die als einzige die liturgischen Pflichten wahrnahmen. Der größte Teil der Arbeit, den man unter den Begriff der Eigenarbeit subsumieren kann, wurde von zum Kloster gehörigen Konversen, Familiaren[26] und Lohnarbeitern[27] verrichtet. Eigenarbeit umfasst demnach alle Wirtschaftsleistungen, die ausschließlich von diesen Gruppen erbracht wurden, auch wenn kein Vollmönch an ihr beteiligt war, da das Kloster die Kosten der Bewirtschaftung trug und somit auch sämtliche Erträge an das Kloster flossen. Arbeiten, die von Hörigen Marienstatts verrichtet wurden, sind somit – streng genommen - nicht als Eigenarbeit bzw. Eigenwirtschaft zu bezeichnen. Für diese von Nagel vertretene strikte Trennung der Bewirtschaftungsformen lässt sich im Falle Marienstatts aber kein Beleg erbringen. Vielmehr erscheint es fraglich, ob diese strikte Trennung jemals existiert hat bzw. ob die Lohnarbeiter persönlich frei waren.[28] Dass sich die mittelalterliche Realität nicht in schwarz und weiß malen lässt, wird im Verlauf dieser Arbeit dargelegt.

Da die städtische Niederlassungen der Zisterzienser, Stadthöfe, einen wesentlichen Bestandteil des Reichtums eines Klosters ausmachten, da von ihnen ausgehend Waren verkauft und andere Geschäfte getätigt wurden, wird der Frage, welche Stadthöfe Marienstatt besaß und welche Funktion diese hatten, ein weiterer großer Abschnitt gewidmet.

Das Kapitel der Misswirtschaft ist eines der interessantesten, aber auch der quellentechnisch am schlechtesten fundierte Abschnitt in der Geschichte Marienstatts. Zur finanziellen Lage des Klosters schweigen sich die Quellen bis auf einige Andeutungen zu Beginn des 14. Jahrhunderts aus. Dass Marienstatt in der Mitte des 15. Jahrhunderts plötzlich auf einem nahezu unabbaubaren Schuldenberg saß, war nicht zu erwarten. Das entsprechende Kapitel liefert einen Erklärungsansatz im Versagen eines Abtes.

VII. Marienstatt als Hauskloster der Grafen von Sayn

Diese, die (Wirtschafts-)Geschichte des Klosters stark beeinflussende Verbindung begann 1222 mit der Schenkung der Besitzung Nister, dem heutigen Standort Marienstatts und reichte weit über das Ende des Untersuchungszeitraumes hinaus.[29] Während die Schenkungen von Hörigen separat behandelt werden, sollen hier nur die positiven wie negativen Auswirkungen dieser Verbindung herausgestellt werden. Jedoch nicht in Form einer chronologisch vollständigen Zeitachse, sondern anhand weniger Fakten, anhand deren sich Tendenzen hinreichend ableiten lassen.

Mit einer frühen Schenkung eines jährlichen Getreidezinses in Höhe von 20 Maltern kauften sich die Grafen von Sayn regelrecht in das Kloster ein, denn als Gegenleistung war vorgesehen, „daß […] dort fünf Personen, die entweder Priester […] sind oder sich zur Beförderung in dieses Amt eignen, aufgenommen werden, die Gott dort für ihn […] dienen und von diesem Getreidezins unterhalten werden.“[30]

Des Weiteren wurde das Kloster im 15. Jahrhundert gegen ungerechtfertigte Zehntforderungen in Schutz genommen.[31] Als Gegenleistung nahm Marienstatt nicht nur Personen in den Konvent auf, die ihm nahe gelegt wurden,[32] sondern das Kloster wurde die persönliche Hausbank der Grafen; Schuldverschreibungen sind über den gesamten Untersuchungszeitraum hin zu finden.[33]

Während diese finanzielle Planungsunsicherheit die eine Kehrseite der Medaille war, bestand die andere darin, dass Marienstatt auch von anderen Adligen als das Hauskloster der Grafen von Sayn angesehen wurde, was in Zeiten des Friedens nicht weiter ins Gewicht fallen mochte, aber zum Zeitpunkt einer Fehde hohe Einbußen bedeutete. Nur ein Mal wurde ein Hof des Klosters gegen die wirtschaftlichen Folgen des Fehdewesens gesichert - und das auch nur zum Teil. „Wilhelm von Jülich, Herzog zu Berg und Graf zu Ravensberg, und Adolf, Sohn zu Berg […], sichern […] den Hof des Kl. […] M zum Aldencloester mit der Habe, dem halben Ertrag […] und dem Gesinde, soweit es nach dem Eid des Klosters diesem gehört, gegen die Ausstt. und deren Helfer in deren Fehde gegen den von Heinsberg und den Grafen von Sayn.“[34] An dieser Stelle wäre die Familiengeschichte des Geschlechtes durchaus interessant, würde aber zu weit führen. Aufgrund obiger Quelle kann man davon ausgehen, dass Marienstatts Felder zwar nicht regelmäßig, aber dennoch beständig in Mitleidenschaft gezogen wurden.

Wie fest diese Bindung war, zeigte sich insbesondere in der Zeit der Reformation Marienstatts in der Mitte des 15. Jahrhunderts. Der Graf von Sayn leitete die Reformation nicht nur ein,[35] er besaß auch umfangreiche Vollmachten, die bis zur Inhaftierung von Mönchen reichten.[36]

VIII. Grundherrschaft

Seit der Gründung Marienstatts im Jahr 1215 und dessen Ausstattung mit Grund und Boden durch Eberhard von Aremberg und seiner Frau Adelheid war die Abtei zumindest in Kirburg, Hirschberg, in Breisig und in Metternich im Besitz von Hörigen.[37] Ob die zum Ausstattungsgut gehörenden Güter in Kelberg und in Eller ebenfalls die Herrschaft über Hörige umfasste, lässt sich nicht ermitteln.

Da es aufgrund der späteren Verlegung Marienstatts an die Nister zu heftigem Streit mit einigen ehemals mit diesen Gütern belehnten Familien gekommen war und es auch zu gewalttätigen Übergriffen gekommen sein musste, benennen einige Quellen explizit die Grundherrschaft sowie die niedere und hohe Gerichtsbarkeit Marienstatts in diesen Gebieten.[38] 1222 wurde es Marienstatt durch eine Schenkung des Grafen Heinrich von Sayn und seiner Frau Mechthild ermöglicht, in die Besitzung Nister umzusiedeln.[39] Ob zum Zeitpunkt der Ausstattung bereits Hörige inbegriffen waren, lässt sich nicht ermitteln. Wohl aber ein terminus post quem, 1321, „Heinrich, gen. von Obenrode […], Ritter, und seine Frau Ingilhild verzichten […] auf alle Klage, die sei gegen Abt und Konvent des Kl. M […], wegen einer Hofreite […], auf der das Kloster erbaut ist, sowie wegen der angrenzenden Plätze […] und der wachszinspflichtigen […] Leute […].“[40] So schien Marienstatt jedenfalls im 13. Jahrhundert eine große Anziehungskraft auf Hintersassen weltlicher Herren ausgeübt zu haben, die nicht nur ihrer Herrschaft entflohen, sondern dem Kloster auch ihre Lehen übertrugen.

„Diether, Herr von Molsberg, und seine Frau Elisa bekunden, daß sie zugleich für ihre Kinder zu gesamter Hand mit Hand und Halm […] auf jede Forderung gegen Abt und Konvent von M […] wegen der Güter verzichtet haben, […], und wegen der Hörigen (hominibus et mancipiis) beiderlei Geschlechts, insbesondere wegen Rutger und dessen Tochter Lucia sowie wegen der Güter, die sie dem Kloster gegeben haben, ferner wegen Christina und Sophia, Schwestern des Heribord von Metternich […], und wegen Jordan und Benigna, Kinder jenes Heribord, sowie wegen der Güter, die diese dem Kloster überlassen können. Doch sollen Abt und Konvent keine Leute der Ausstt. noch deren Güter ohne ihre Erlaubnis annehmen.“[41]

In den Besitz von weiteren Hörigen gelangte Marienstatt durch eine Schenkung, als es 1235 ein Adelsgut in der Nähe von Wetzlar übertragen bekam.[42] Darüber hinaus gelangte der Konvent bereits im Jahr 1259 bei einem Güterkauf in Kirburg in Besitz eines namhaft fassbaren Hörigen, Heinrich, genannt Steincop von Neunkhausen.[43] Des Weiteren ergibt sich mit dem Jahr 1281 ein terminus post quem bezüglich des Besitzes von mindestens einem Hörigen, „colonis“, in Daburg.[44] Und auch im Jahr 1316 ratifizierte der Burggraf von Hammerstein eine Schenkung von Hörigen an Marienstatt.[45] In diesem Fall wurde mit Rheinbrohl sogar der neue Einsatzort des Hörigen angegeben. Die Ansicht Toepfers, „Im Jahre 1343 wurde dem Kloster erstmals ein Höriger überlassen.“, ist somit entschieden zurückzuweisen.[46]

VIII.1. Rechtsstellung der Bauern

In diesem Kapitel soll der Frage nachgegangen werden, welche Rechte und Pflichten die Lehensleute Marienstatts besaßen. So behandelt das erste Unterkapitel eine bereits bestehende Grundherrschaft; das zweite Unterkapitel untersucht das Verhalten Marienstatts in Gegenden, wo es als neuer Grundherr in Erscheinung trat.

VIII.1.1. Rechte und Pflichte der Hörigen

Das jüngste Zeugnis der Grundherrschaft Marienstatts stellt ein Weistum aus Nister des Jahres 1262 dar. Ob die die Lehensleute, von denen das Weistum ausschließlich spricht, nur Abgaben von ihren Lehen entrichten mussten, oder ob sie etwa auch einen Kopfzins entrichten mussten, lässt sich nicht mit Sicherheit sagen. Die meisten Personen entrichteten Abgaben von ihren Lehen oder Gütern.[47] Nur vereinzelt sind Abgaben aufgelistet, die sich nicht auf das Lehen beziehen, so „Zu Nordeck: […] Henrich Quenrichz soen daselbst vonn Nordeck vonn sime lene 3 s. innd 1½ s. vonn siner wiesen inn deme ruwen berghe. – Derselbe Henrich over dat ander jair 1½ echtell habernn.“[48] Erschwerend zur Ermittlung der Rechtsstellung dieser Bauern kommt hinzu, dass die Güter als Zeitleihegut und im Zuge des Gewohnheitsrechts auf Lebenszeit des Bewirtschafters und nach dessen Tod an einen der Söhne vergeben wurden.[49] „13. Stirbt ein Lehnsmann, so soll der Lehnsherr das Gut den inländischen Sippengenossen […] 30 Tage und den ausländischen auf Jahr und Tag unverlustig halten.“[50] Dass diese Güter tatsächlich nicht auf Lebenszeit vergeben wurden, sondern dass es sich nur um einen gewachsenen Zustand handelte, wird durch folgende Bestimmung erneut bekräftigt: „10. Ein Lehnsmann, der den Dung […] von den Gütern des Kl. M fährt, obwohl dies jl. in der Kirche verboten wird, ist in die höchste Strafe verfallen.“[51]

Da nach Last auch der unfreie Inhaber eines Zeitleiheguts einen Kopfzins zahlen musste,[52] lässt sich nicht ermitteln, in welchem Umfang das Weistum von servi casati, schollengebundenen Hufenbauern, oder von servi cottidiani, persönlich Unfreien, spricht.[53] Für alle galt das gleiche Weistum, das zwar Merkmale der Unfreiheit wie Frondienste,[54] Todesfall[55] und ein zu entrichtendes Huhn aufwies,[56] aber ein zentrales Merkmal der Leibeigenschaft, die Heiratsgabe, vermissen ließ.[57] Die sechste Bestimmung ist auf den ersten Blick irreführend: Sie bedeutet keineswegs, dass Marienstatt auch Güter an Freie ausgegeben hätte, sondern nur, dass das Kloster nicht alle Güter im Glockenschall besaß, was spätere Käufe belegen. Freie leisteten auch keine Frondienste. Insgesamt mussten 18 Lehnsleute nachvollziehbare Frondienste in Form von Kornfuhren leisten; 28 Malter und 18 Achtel[58] mussten bei Limburg von der einen Seite der Lahn auf die andere herübergeschafft werden.[59]

Aufgrund der jeweils exakt festgeschriebenen Menge der zu leistenden Kornfuhre, scheinen dies die Fälle zu sein, in denen sich der Lehnsmann mit Marienstatt geeinigt hatte und was dementsprechend festgehalten wurde. Die Gesamtmenge der Kornfuhren musste demnach um ein Vielfaches höher gewesen sein.

Da herausgestellt wurde, dass die Güter auf Zeitleihe vergeben wurden, soll im Anschluss untersucht werden, welche möglichen Konsequenzen dies zum einen für die Bauern und zum anderen für die Qualität des Bodens hatte. Nach einer weiteren Bestimmung des Weistums bestände für Marienstatt durchaus die Möglichkeit, einem säumigen Lehensmann das Lehen zu entziehen, sollte dieser den Strafzins nicht zahlen können. „4. Ein Lehnsmann, der seinen Zins nicht gegeben hat, wenn der Lehnsherr seinen Zinsstuhl aufgehoben hat, hat 5 S. Strafe verdient […]. Er kann am folgenden Tage dafür und für seinen Zins gepfändet werden.“[60] Allerdings findet sich für ein solch rigoroses Vorgehen kaum ein Beleg, was aber im Charakter der Verleihung begründet ist und nicht zwangsläufig bedeuten muss, dass Marienstatt keine Güter pfändete. Der erste Beleg dafür, dass sich das Kloster nach versäumter Zinszahlung wieder als Eigentümer des Lehens hat einsetzen lassen, findet sich im Jahr 1288.[61] In diesem Fall lagen die Zinszahlungen länger als 6 Jahre zurück; allerdings handelte es sich um ein zu Erbrecht verliehenes Gut, was dem Lehensmann nicht einfach entzogen werden konnte, sondern eine Gerichtsverhandlung erforderte, weswegen man überhaupt erst Kenntnis davon besitzt. Es ist zu vermuten, dass in ähnlich gelagerten Fällen zu Beginn des 14. Jahrhunderts, die Schuldner nicht etwa einfache Bauern waren, sondern mehr oder weniger wohlhabende Einwohner von Andernach bzw. Namedy.[62]

Der erste und einzige Beleg, dass sich Marienstatt bei Zahlungsunfähigkeit einfacher Hofleute wieder als Eigentümer hatte eintragen lassen, findet sich im Jahr 1471.[63] Zwar handelte es sich auch wieder hier um ein Gut, was zu Erbrecht ausgegeben wurde, aber die Tatsache, dass Marienstatt bis zur Klageerhebung Jahre lang gewartet hatte, lässt zumindest Zweifel daran aufkommen, dass es säumigen Inhabern von Zeitleiheobjekten rigoros das Gut pfändete.

Zudem stellt sich die Frage, welches Interesse Mariensatt gehabt haben könnte, einem säumigen Lehensmann das Gut sofort zu entziehen. Da der personell kleine Konvent wohl zu keiner Zeit seine Grangien ausschließlich mit Konversen bewirtschaften konnte, dürfte Marienstatt somit an zusätzlichem, in Eigenwirtschaft zu betreibendem oder wüstem Land nicht interessiert gewesen sein.

Trotz dieser Strafandrohung muss es im wirtschaftlichen Interesse Marienstatts gelegen haben, dass deren Güter in ausreichendem Maße bewirtschaftet wurden und nicht etwa brach lagen; die Position des Lehensmannes war aber eindeutig schwächer, als wenn dieser die Güter zu Erbrecht inne gehabt hätte.

Die Vergabe von Gütern als Zeitleiheobjekte beinhaltet aber auch immer die Gefahr, dass der Bauer sich nicht ausreichend um die Düngung dieser Äcker bemüht, da er sich stets in der Gefahr sieht, das Gut wieder nach einigen Jahren abgeben zu müssen.[64] So wird auch der zehnte Punkt des Weistums verständlich, den Dung nicht von den Gütern des Klosters zu stehlen. Obwohl Zeitleihe ein Nachteil für die Bewirtschaftung von Gütern sein kann, lag es nicht im Interesse Marienstatts, die Position seiner Hörigen etwa durch Vergabe von Gütern zu Erbrecht, zu stärken.

Auch wenn der Grund der Zusammenkunft von Hermann von Dorchheim, Mönch von Marienstatt und dessen Hofleuten, stellvertretend für alle Besitzungen Marienstatts in der Grafschaft Diez, in den Vierzehnten und im Runkelschen Land, im Jahr 1488 im Unklaren bleibt, ist das Ziel der Versammlung bei Anwesenheit eines Notars und der Befragung der Hofleute unter Zeugen offensichtlich: Festlegung der Rechte und Pflichten.[65] Dass es sich in diesem Fall um tatsächliche, aktuelle Herkunftsnamen handeln muss, obwohl dies gegen Ende des 15. Jahrhunderts unwahrscheinlich ist, wird explizit durch die Quelle belegt.[66]

„Auf die Frage, des Herrn Hermann, wie sie belehnt seien und was das Herkommen sei, erklärten sie durch Schriber Henne, der auch vom Kloster belehnt ist, sie seine von ihren Eltern beschieden worden, daß beim Tode eines Hofmannes das Kloster einen anderen aus dessen Erben auf Lebenszeit, doch nicht länger, belehne und der vom Kloster Belehnte die Güter unverteilt in einer Hand halten solle, daß ferner der Vormund des Klosters, […], ihm zur Seite stehen […] und daß dafür der Belehnte dem Vormund einen Fastnachtshahn als Anerkenntnis der Verleihung geben muß. Als Herr Herrman fragte, wie es mit der Strafe bei Verstoß hiergegen sei, antwortete Schriber Henne, daß der Vormund nach altem Herkommen die Güter dann an sich nehmen kann, daß er aber einen aus den Erben, der ihm gefalle, damit wieder belehnen müsse. Herr Hermann erbat darüber […] mehrere Notariatsinstrumente.“[67]

Zieht man das Weistum aus dem Jahr 1262 als Vergleich heran, zeigt sich, dass sich in über 200 Jahren an Rechten und Pflichten der Bauern gegenüber Marienstatt eigentlich nichts geändert hatte. Es zeigt sich nur, dass Marienstatt in der Tat kein Interesse an brach liegenden Flächen gehabt haben konnte, da, wenn es jemanden das Lehen entzog, es einen Familienangehörigen wieder damit belehnen musste.

VIII. 1. 2. Allmacht und Ohnmacht eines Grundherren

In diesem Kapitel sollen die Konsequenzen für die bäuerliche Bevölkerung untersucht werden, als diese gezwungenermaßen durch Verkauf von Boden unter die Herrschaft Marienstatts wechselte. In der gesamten Edition Strucks finden sich nur zwei Fälle, die unterschiedlicher nicht sein können. Während im ersten Teil anhand einer Indizienkette nachgewiesen wird, dass Marienstatt zwecks Anlage einer Grangie Bauern legte, wird im zweiten Teil belegt, im Gegensatz zur Theorie des ungehemmten Bauernlegens, dass man einen Bauer nicht ohne Weiteres von seinem Gut vertreiben konnte, was nicht bedeuten muss, dass Marienstatt es nicht versucht hätte. Da die Anlage einer Grangie, die Eigenarbeit, ein weiteres zentrales Kapitel dieser Arbeit darstellt, es sich weiter um eine Indizienkette handelt, deren Bestandteile man nur schwer trennen kann, wird dieser Abschnitt und das ausschließlich in diesem Kapitel in einer nicht zwangsläufig notwendigen Ausführlichkeit behandelt, die aber die Fragestellung des Kapitels X. Bewirtschaftungsform der Höfe: Eigenwirtschaft oder Fronhof? erfordert. Demzufolge findet sich an entsprechender Stelle des Kapitels X. nur ein Verweis.

Herauszufinden, welcher Art die Besitzungen Marienstatts in Ruitsch waren, gleicht einem Puzzle. Fakt ist, dass das Kloster 1322 dort einen Hof besaß, der einem Hofmeister unterstellt war.[68] Im Jahre 1289 erwarb Marienstatt „Güter in der Gemarkung des Dorfes Ruitsch […] an Ackerland, Weinbergen, Wiesen, Gehölzen (nemoribus) Weiden, Häusern, Gärten, Gebäuden, Wäldern, Mühlen oder andern Sachen.“[69] Es fällt auf, dass darunter keine Rechte, Zehnte, Gefälle, Fastnachtshühner oder sonstige Abgaben erwähnt sind. Die von Marienstatt erworbenen Güter stellten aber den gesamten Besitz des Herrn zu Burgbrohl in Ruitsch dar, die er z. T. vom Landgrafen zu Hessen zu Lehen besaß. Und dass ein Adliger aus seinen Gütern keine Abgaben bezog, ist schwer nachvollziehbar. Der Punkt ist, dass Marienstatt bei welchem Vorhaben auch immer, damit rechnete, auf starken Widerstand zu stoßen. „Sie [Siegfried von Burgbrohl und seine Frau] sollen diese [Güter] namens des Klosters solange besitzen, bis es körperlichen Besitz davon nimmt, wozu sie ihm Vollmacht geben. Sie versprechen, das Kloster nicht an dem Besitz und Eigentum zu hindern und es darin gegen andere zu verteidigen, auch dafür zu sorgen, daß alle ihre […] Kinder binnen einem Jahr auf deren Recht verzichten.“[70] Dies beschränkt den zu erwartenden Widerstand auf die Dorfbewohner. Die Güter stellten ein Lehen des Landgrafen von Hessen dar, der dem Verkauf daher auch zustimmte bzw. dies auch hätte verweigern können und somit hätte kein anderer, nicht vom Landgrafen belehnter Lehensmann Anspruch erheben können. Und Siegfrieds Kinder konnten ebenfalls nicht die „andere[n]“ sein.

Vor diesem Hintergrund vertritt der Verfasser die Ansicht, dass Marienstatt dort plante, eine Grangie anzulegen sowie die dort ansässige Bevölkerung zu vertreiben, zumal Marienstatt kein Interesse an Abgaben hegte. Auf den ersten Blick spricht ein Regest aus dem Jahr 1304 gegen diese These.

„Robert […], Graf von Virneburg […] und seine Frau Kunigunde versprechen, dem Abt und Konvent des Kl. M […] in der nächsten Ernte von ihren Gütern […] 20 Ml. Korn zur Erstattung gewisser entzogener Einkünfte zu entrichten, die ihr Sohn Robert im Dorf Ruitsch […] von den Gütern des Klosters einnahm, und wegen etwaigen höheren Betrags des Entzogenen Genüge zu leisten.“[71]

Zumal es sich bei dieser Quelle um eine Übersetzung aus dem Lateinischen handelt, muss es sich bei den entzogenen Einkünften nicht zwangsläufig um Einkünfte von Hofleuten handeln, sondern aller Wahrscheinlichkeit nach um eine durch Roberts Verschulden zu erwartende schlecht ausfallende Ernte.

Zu fragen ist, was Robert gestohlen haben könnte. Wie groß müsste die Schar der Hofleute sein, die 15 Jahre zuvor nicht einmal erwähnt wurden, um sich von deren Abgaben 20 Malter Getreide kaufen zu können? Ausgeschlossen ist ebenfalls, dass Robert das Land nur verwüstete. Unwahrscheinlich bis ausgeschlossen ist, dass er mit einigen Wagen vorfuhr und in aller Seelenruhe Getreide auflud bzw. aufladen ließ. Er kann demnach nur leicht zu entwendende Tiere gestohlen haben - und was stiehlt ein Adliger wenn nicht Pferde, Marienstatts Ackerpferde? Bei den entzogenen Einkünften handelte es sich um den Fehlbetrag an Getreide aufgrund verspäteter Aussaat, weil ihnen ein Pflügen des Bodens ohne Pferde nicht möglich war. Die Quelle datiert vom 30. März; Anfang März muss das Sommergetreide gedrillt, der Boden dementsprechend früher gepflügt werden. Geschieht beides später, fällt die Ernte geringer aus und nur so ist es erklärlich, dass der Graf von Virneburg zum einen im März den Schaden noch nicht abschätzen konnte und zum anderen ihn durch Getreide erstattete. Dieser Beweisgang ergibt natürlich nur Sinn, wenn die Pferde zurückerstattet wurden, befänden sie sich zum Zeitpunkt der Abfassung der Urkunde immer noch in seinem Besitz, hätte Marienstatt wohl doch auf deren Rückerstattung bestanden und nicht auf den Gegenwert in Form von Getreide. Eine Gegenwerterstattung wäre genauso unwahrscheinlich, hätte Robert etwas anderes als Pferde entwendet.

Demnach besaß Marienstatt in Ruitsch eine vollwertige, wahrscheinlich in Eigenwirtschaft betriebene Grangie und da dort Ackerbau betrieben wurde, musste das Kloster, da Ackerbau und Viehhaltung im Mittelalter untrennbar miteinander verbunden waren, dort auch neben Pferden andere Tiere gehalten haben.[72]

Die Tatsache, dass Ruitsch in keinem Zinsregister erwähnt wird- hätte Marienstatt diese Güter verpachtet, müssten sie eigentlich in dem Zinsregister von 1470 aufgelistet sein- spricht zumindest nicht gegen die These der Eigenwirtschaft.[73] Und dass ein Hof zu Ruitsch nicht in der das Inventar betreffenden Quelle der großen, um Marienstatt liegenden Wirtschaftshöfe aufgelistet ist, ergibt sich durch die selbst auferlegte Einschränkung dieser Quelle.[74] Man kann dagegen halten, dass ein im 15. Jahrhundert immer noch existierender Hof zu Ruitsch dann in der Quelle aufgeführt sein müsste, in der u.a. einige Hofmeister ihrer Verbrechen angeklagt wurden.[75] Aber dort wurden auch nicht die Hofmeister zu Idelberg, Hohensayn und des Eichartshofes genannt. Auch wenn dieses Gerüst bisher auf sehr wackeligen Beinen steht, wird im Folgenden noch der Beweis geführt, dass Marienstatt einige Bewohner Ruitschs enteignete bzw. auskaufte. Aus dem Jahr 1358 sind zwei Quellen gleichen Datums erhalten, in denen „Johann, der Goldschmied von Cochem“ und[76] „Jakob der Schröter […] von Polch“ nach dem Rat ihrer Freunde mit Marienstatt „[gänzlich] ausgesöhnt“ sind.[77] In beiden Fällen war der Streitpunkt bzw. die Forderung ein in den Hof des Klosters gehörendes Gut. Beide verzichteten und das zugleich für ihre Kinder. Auffällig ist nicht nur das gleiche Datum, sondern auch dass es sich in beiden Fällen um Handwerker handelte, der Schröter von Polch war sogar Bürger in Mayen. Auch hier ist zu fragen, welchen Anspruch diese Leute gehabt haben könnten. Beide sind nicht adelig, ein Streit zwischen Grundherren scheidet aus. Wären es ehemalige Hofsleute Marienstatts, müsste nicht nur ein Zinsregister existieren, dass zugegebener Maßen auch nicht mehr erhalten sein kann, aber dann dürfte Jakob der Schröter kein Bürger und somit frei sein.[78] Die einzig Sinn ergebende Möglichkeit ist, dass es sich um die Kinder ehemals ausgekaufter oder enteigneter Bewohner des Dorfes handelte, die von Marienstatt in die persönliche Freiheit entlassen wurden, denn dass es sich in beiden Fällen um Handwerker handelte, ist schon sehr merkwürdig.[79] Nach Ansicht des Verfassers besaß Marienstatt somit eine Grangie, in deren Besitz sie durch die Manier des anscheinend doch nicht so sehr überstrapazierten Bauernlegens gekommen ist.[80] Ca. 200 Jahre später war ein derartiges Vorgehen nicht mehr möglich.

„Es wird bekundet, daß im Jahr […] [1467] eine gütliche Entscheidung zwischen dem Kl. […] M und Contz Brontz vereinbart wurde, wegen ihrer Zwietracht um die Güter, die dem Kloster vor dem Hofgericht zu Dietkirchen, wohin die Güter gehören, aufgetragen sind und die der vorgen. Contz von den Leuten innehatte, die sie Unserer Lieben Frau übergaben. Er entrichtete jenen Leuten jl. 3 fl. Gülte davon und meinte, bei den Gütern bleiben zu können, indem er sich auf eine besiegelte Urk. in seinen Händen bezog. Es wurde entschieden, daß er seine Urk. darüber dem Kloster herausgeben soll. Werden noch Urk. darüber und über Aussterben des Stamms gefunden, so sollen sie ungültig sein. Er hat die Güter nunmehr von dem Kl. M auf Lebenszeit empfangen gegen 3 fl. oder mehr, falls eine höhere Gülte vereinbart wird. […] Stirbt er, so sollen die Güter ohne Behinderung durch die Erben an das Kloster fallen. Halten sich seine Söhne Gerhard und Erffe wie andere Leute des Klosters mit der Besserung gebührlich, so soll es ihnen die Güter auf Antrag vor einem anderen gegen die Hälfte oder den dritten Teil des Ertrags oder, wie sie eins werden […] gönnen.“[81]

Contz Brontz wollte zu 3 fl. jährlicher Gülte auf diesen Gütern bleiben, was offensichtlich gegen die Interessen Marienstatts verstieß. Darüber hinaus musste er die Güter zu Erbrecht verliehen bekommen haben, da ansonsten Urkunden „über Aussterben des Stamms“ sinnlos wären. Fragt man sich, was er trotz seines unleugbaren Rechtsanspruches erreicht hatte, war es nicht mehr, als dass es ihm gestattet wurde, diese Güter zu unbekannten, ungünstigeren Konditionen weiter zu bewirtschaften. Sämtliche Urkunden, die seinen Rechtsanspruch belegten, wurden für ungültig erklärt und seine Erben wurden ebenfalls um eine sicher geglaubte Zukunft gebracht. Da das Kloster diese Güter wohl kaum selbst bewirtschaften wollte noch konnte, bleibt nur der Schluss, dass Marienstatt diese Gülte zu niedrig erschien, was insbesondere im letzten Abschnitt deutlich wird.

[...]


[1] Struck, Marienstatt, S. XVIII-XIX.

[2] Über den gesamten Untersuchungszeitraum hinweg gehörten dem Konvent laut einer diesbezüglich unzureichenden Quellenlage 42 Äbte, 127 Mönche und 40 Konversen an. Ebd., S. 752, 760-761, 756.

[3] Nagel, Eigenarbeit, S. 110. Laut der 15. Statute von Cîteaux heißt es: „Die Mönche unseres Ordens müssen von ihrer Hände Arbeit, Ackerbau und Viehzucht leben.“; zit. nach Kodex 1711 von Trient.

[4] Struck, Marienstatt; S. LV.

[5] Ebd., LVII-LVIII.

[6] Ebd., LVI-LXIII.

[7] Ebd., LXIV.

[8] Braubach, Verschleppung; S. 99-105.

[9] Zedler, Klosterbibliotheken; S. 208.

[10] Ebd., S. 217.

[11] Struck, Marienstatt, VIII.

[12] Ebd., IX.

[13] Vollmer, Maugérard; S. 130.

[14] Struck, Marienstatt, VIII.

[15] Ebd., Nr. 60,2 (1262) S. 30.

[16] Ebd., Nr. 859 (vor 1430) S. 309.

[17] Nur von Mayen existieren zwei Zinsregister, die aber nur zwei Jahre auseinander liegen.

[18] Struck Marienstatt, S. IIX.

[19] Ebd., S. IX.

[20] Ebd., Nr. 1034 (1457 Oktober 11) S. 391. Entgegen Strucks Vermutung „alle[r] Konventspersonen zu M“ erfasst zu haben, handelt es sich tatsächlich nur um einen Teil, oder aber nur um die zu diesem Zeitpunkt im Kloster ansässigen Konventsmitglieder. Die nachfolgende Quelle gleichen Datums nennt zumindest 6 Mönche namentlich, die in der vermeintlichen Konventsaufzählung fehlen. Ebd., Nr. 1035 (1457 Oktober 11).

[21] Schich, Wirtschaftstätigkeit, S. 230.

[22] Volk, Salzproduktion, S. 12.

[23] Brunsch, Heisterbach, S. 289 Diese Forderung bezog sich nur auf die Höfe in der unmittelbaren Umgebung des Klosters sowie die am Rhein gelegenen, nicht etwa auf Stadthöfe und rentable Wirtschaftshöfe. Vgl. Struck, Marienstatt, Nr. 1197 (1477) S. 479.

[24] Struck, Marienstatt, XVIII-LIII.

[25] Dazu: Eichhorn, Egon, Topographie, S. 63-152; Berger, Dieter, Alte Wege und Straßen, S. 176-191.

[26] Die Familiaren stellten eine Zwischengruppe zwischen Konversen und Lohnarbeitern dar. Konversen konnten aufgrund Fehlverhaltens in diese Gruppe abrutschen. Für Lohnarbeiter stellte diese Gruppe einen Zwischenschritt bezüglich der Aufnahme in die spirituelle Gemeinschaft des Ordens dar. Nagel, Eigenarbeit, S. 17.

[27] Ebd., S. 16. Nach Nagel wurden die Lohnarbeiter, die im Gegensatz zu den anderen genannten Gruppen nicht zur spirituellen Gemeinschaft des Klosters gehörten, eingestellt. „Für die einfache Handarbeit stellten sie darüber hinaus Lohnarbeiter ein, eine Antithese zur damaligen feudalen Wirtschaftsordnung, die auf Leibeigene und zehntpflichtige Bauern gegründet war.“ Ebd., S. 43. Demnach wären diese von den Zisterziensern beschäftigten Arbeiter persönlich frei. Mehr noch: Angeblich „waren [sie] auch relativ gut bezahlt, weil sie in florierenden Betrieben arbeiteten“, was die Arbeitsproduktivität steigerte. Ebd.

[28] Nagel lässt zumindest jeden Beleg vermissen und stützt sich auf Vermutungen: „Man darf annehmen, dass […].“ Ebd., S. 17. „Es gibt zwar keine genaue Zahlen, aber es kann doch vermutet werden, […].“ Ebd., S. 43.

[29] Ebd., Nr. 7 (1222) S. 7.

[30] Ebd., Nr.15 (1234) S. 13. Diese Schenkung stellte die erste nachweisliche Schenkung, Ausstattungsgüter ausgeschlossen, an Marienstatt dar. Weitere Schenkungen sollen an dieser Stelle nicht weiter thematisiert werden; bis zum Ende des Untersuchungszeitraumes hin gab es unzählige solcher Zuwendungen, deren alleinige Aufzählung keine zusätzliche Erkenntnis mit sich bringen würde. Sofern sie für diese Untersuchung wichtig sind, werden sie in den dafür vorgesehenen Kapiteln behandelt.

[31] Ebd., Nr. 994 (1450) S. 374. Ein erstes offizielles einseitiges Schutzbündnis bestand seit spätestens 1292. Ebd., Nr. 164 (1292) S. 75-76.

[32] Ebd., Nr. 414 (1344) S. 170; Nr. 1363 (1494) S. 574. Aufgrund eines fehlenden Nekrologs der Konventsmitglieder lässt sich eine zu erwartende Abschichtung von Söhnen nur schwer nachweisen, zumal von den Mönchen und Konversen meist nur die Vornamen überliefert sind. Nur ein einziges Mal wird eine verwandtschaftliche Beziehung angezeigt: „Herr Gerhard, Sohn des Grafen von Sayn.“ Ebd., Nr. 1109 (~1465) S. 430-431.

[33] Ebd., Nr. 186 (1298) S. 83-84; Nr. 235 (1309) S. 100; Nr. 521 (1358) S. 206; Nr. 575 (1366) S. 221; Nr. 1341 (1491) S. 562-563.

[34] Ebd., Nr. 748 (1403) S. 273.

[35] Ebd., Nr. 1027 (1457) S. 384.

[36] Ebd., Nr. 1060 (1459) S. 409.

[37] Ebd., 1 (1215) S. 1. „Dazu gehört das Allod in der Pfarrei Kirburg in allem Umfang […], Zehnten, […], Hörigen beiderlei Geschlechts. […] Sie haben auch gewisse Ländereien, die in dem Bann liegen […], dem Abt übertragen, ferner das Allod in Hirschberg mit allem Zubehör, sowie die Ländereien und Weinberge in Breisig mit den Lehensleuten, die Güter zu Metternich mit Zubehör (cum hominibus et aliis pertinentiis) […].“

[38] Struck, Marienstatt, Nr. 4 (1220) S. 6; Nr. 29 (1244) S. 14; Nr. 54 (1261) S. 25-26; Nr. 92 (1273) S. 44; Nr. 104 (1276) S. 49-59; Nr. 105 (1276) S. 49-52; Nr. 192 (1300), S. 86.

[39] Ebd., Nr. 7 (1222) S. 7.

[40] Ebd., Nr. 307 (1321) S. 130.

[41] Ebd., Nr. 104 (1276) S. 49.

[42] Ebd., Nr. 26 (1235) S. 14 „ Gyselbertus, miles de Ascheburne, Cunegundis uxor sua, contulerunt […] abbati et con(ventui) in Marienstad curiam suam, que quondam fuit Bennonis, cum omnibus pertinentiis, sigillo universitatis Wetzflariensis anno etc. 1235 munit(ae).“

[43] Ebd., Nr. 51 (1259) S. 24.

[44] Ebd., Nr. 120 (1281) S. 57. Die Zahl der insgesamt vier zu entrichtenden Hühner legt aber nahe, dass zu dem Hof neben dem Bebauer noch drei weitere Hörige, dementsprechend Hofleute, gehört hatten.

[45] Ebd., Nr. 285 (1316) S. 120 „ Gerhardus, burggravius de Hamerstein, Mechthildis, uxor, ratificant donationem ab Henrico Kunegundis filio de Hamerstein in Bruel, Kunegundi filia ac Paza Ludovici de Hamerstein filia abbati et coventui in Marienstad factam, […].“

[46] Toepfer, Konversen, S. 119.

[47] Ebd., Nr. 60, 2 (1262) S. 30-32. In fast allen Fällen ist von „leen“ oder „guden“ die Rede.

[48] Ebd., Nr. 60, 2 (1262) S. 30.

[49] Last, Villikationen; S. 372. Nach Last ist das Charakteristikum des Zeitleiheguts, dass es nicht der Realteilung unterliegt. Vgl. Struck, Marienstatt, Nr. 60, 1 (1262) S. 29 „11 Ein Lehensmann, der das Lehen des Klosters ohne dessen Wissen und Willen unter seine Kinder verteilt, […] obwohl dies jl. klar verboten wird, [verfällt in die höchste Wette].“(Hervorhebung durch Verfasser).

[50] Struck, Marienstatt, Nr. 60, 1 (1262) S. 29.

[51] Struck, Mariensatt, Nr. 60, 1 (1262) S. 29. Die höchste Strafe im Kirchspiel Kirburg sind 5 S. Ebd., Nr. 60, 2; S. 32, Anm. h).

[52] Last, Villikationen; S. 372.

[53] Spiess, Landflucht; S. 168-169.

[54] Struck, Marienstatt, Nr. 60, 1 (1262) S. 29 „5. Wer Lehen und Gut vom Kl. M hat, soll jl. einmal an die Lahn fahren und soviel Malter holen, wie er seinem Mitackersmann […] Pferde zum Pfluge führt.“

[55] Ebd., „8. Nach dem Tod des Lehnsmannes ist das Lehen binnen 30 Tagen zu muten […] und das Hauptrecht zu leisten.“

[56] Ebd., „6. Wer binnen dem Glockenschall sitzt und Wasser und Weide gebraucht, der soll dem Kl. M ein Weidhuhn liefern, es sei denn, daß er auf Eigengut sitzt.“

[57] Spiess, Landflucht; S. 169. An dieser Stelle sei angemerkt, dass die Rechtstellung der Hintersassen Marienstatts nicht zentrales Thema dieser Untersuchung ist. Daher wird im Folgenden aufgrund der im Endeffekt marginalen Unterschiede nicht zwischen servi casati, servi cottidiani oder Wachszinspflichtigen unterschieden. Alle Gruppen werden im Verlauf dieser Arbeit unter einem Begriff zusammengefasst.

[58] Je nach Territorium bzw. dem festgesetzten Maß kann die Menge von einem nicht näher bezeichneten Achtel zwischen 1/6 und 1/8 Malter schwanken. Vgl. Vogel, Nassau; Tabelle C.

[59] Struck, Marienstatt, Nr. 60,1 (1262) S. 29 „5. Wer Lehen und Gut vom Kl. M hat, soll einmal jl. an die Lahn fahren und soviel Malter holen, wie er seinem Mitackersmann […] Pferde zum Pfluge führt. Wer Lehngut des Klosters nutzt, aber kein Pferd hat, der soll dem Abt […] doch ein Malter Korn holen oder sich mit ihm einigen.“ Ebd. S. 32 Anm. h) „Obiger Punkt 5 begegnet 1534 als Punkt 6: So manch Pferd jemand zur Krippe führt, soviel Ml. Korn soll er an der Lahn zu Limburg auf dieser Seite 8 Tage vor bis nach Michaelis holen.“

[60] Ebd., Nr. 60,1 (1262) S. 29. In nur einer von fünf Handschriften, E, ist mit 7,5 h. ein anderer Betrag genannt. Ebd. Nr. 60, 2; S. 32.

[61] Ebd., Nr. 148 (1288) S. 69-70.

[62] Ebd., Nr. 281 (1316) S. 119; Nr. 282 (1316) S. 120; Nr. 283 (1316) S. 120. Die Schulden beliefen sich auf zwischen 3 und 6 Mk. Andernacher Währung., was aufgrund der Höhe sehr gegen die Theorie des einfachen Bauern spricht. Darüber hinaus hatten sie ca. ein halbes Jahr Zeit, diese zu bezahlen und stellten wertvolle Unterpfänder. Es erscheint sehr fraglich, dass Marienstatt diesen Schuldnern Güter auf Zeitleihe ausgegeben hatte.

[63] Ebd., Nr. 1166 (1471) S. 466-467 „Schultheiß und Schöffen des Gerichts zu Gebhardshain bekunden, daß das Kl. […] M das Erbe und Gut, das Hen Ruse und […] besaßen, wegen 6 Alb. und 8 H. jl. Zins, der dem Kloster […] davon fiel, gerichtlich erklagt hat […]. Da Hen Piickarts Sohn von Steinebach […] und dessen Frau Liißgen sie um Fürbitte bei dem Kloster gebeten haben, damit sie es als rechte Erben um jenen Zins […], haben sie daraufhin zwischen den Parteien vereinbart, daß Hen und Liißgen das Gut […] wie ihre Voreltern empfangen sollen. Für die rückständige Gülte sollen sie 2 oberländische fl. bezahlen.“ Bei der sehr theoretischen Rechnung von 24 alb. zu einem Gulden und 12 H. zu einem Alb. muss Marienstatt demnach Jahre bis zur Klage gewartet haben. Vgl. Irsigler, Köln, S. 341.

[64] Struck, Marienstatt, Nr. 1197 (1477) S. 479 „Diese [Pächter von Höfen] sollen, […], einen Unterpfand stellen für das Recht der Kündigung, falls die Hofleute […] die Äcker aussaugen.“ Hier sind die Voraussetzungen zwar andere, gemeint waren auf eine bestimmte, festgesetzte Zeit verpachtete Höfe, aber das Phänomen des Aussaugens der Böden schien bekannt. Vgl. Epperlein, Bauernbedrückung, S. 42.

[65] Struck, Marienstatt, Nr. 1290 (1488) S. 535 „[…] im Saal der Burg zu Hadamar [erschien Hermann] mit den Hofleuten des Klosters, die er dorthin bescheiden hatte: Clais Brendel, Kellner zu Hadamar, Tiißgin, auch Kellner daselbst, Herwertz Gerhard, Conen Bode von Dorchheim, Heingin von Heuchelheim, Delmans Delgin zu Dorndorf, Eckartz Dielle von Dorndorf, Peter Gutte von Frickhofen,, Lutz Han von Thalheim, Smydt Arnold von Thalheim, […], Heintz Daube zu Steinbach, […] Henne Fickel zu Ahlbach, […], Henne Yden Tochter zu Dehrn, Hengin im Graben zu Eschhofen […], Pfaffe Elle zu Seelbach, Contzen Elen Söhne zu Kleinhholbach […], Henne Graen Söhne zu Großhohlbach […], Heintz Distel zu Steinefrenz […], Johann, Peters Sohn, zu Niedererbach […], Hengin Scheffer zu Gaudernbach und Schriber Henne zu Niederhadamar, […].“(Hervorhebung durch Verfasser). Die Bezeichnung Hermanns als „Vormund“ ist unglücklich gewählt- im Nachhinein zeigt sich, dass Hermann von Dorchheim ein gewöhnlicher Mönch des Klosters war. Vgl. Ebd., Nr. 1334 (1490) S. 560.

[66] Bach, Herkunftsnamen, S. 359 „Wer aber im 13. oder 14. Jahrhundert den Namen Bonn führte, von dem darf mit Sicherheit behauptet werden, daß er selbst, höchstens einer seiner allerletzten Vorfahren, die Stadt Bonn seine Heimat nannte, denn damals hatte die erdrückende Mehrheit der […] auftretenden Herkunftsbezeichnungen noch ihren aktuellen Sinn. Sie waren noch nicht völlig fest, […], so daß wir von „Namen“ in unserem Sinne gar nicht reden dürfen.“

[67] Struck, Marienstatt, Nr. 1290 (1488) S. 535.

[68] Ebd., Nr. 311 (1322) S. 132.

[69] Ebd., Nr. 155 (1289) S. 72.

[70] Ebd., Nr. 155 (1289) S. 72.

[71] Ebd., Nr. 209 (1304) S. 93.

[72] Vgl. dazu: Holzwart- Schäfer, Rahmenbedingungen; S. 154.

[73] Vgl. Struck, Marienstatt, Nr. 1165 (~1470) S. 458- 466.

[74] Vgl. Struck, Marienstatt, Nr. 1037 (1457) S. 393- 395. Beispielsweise Arienheller findet dort auch keine Erwähnung.

[75] Vgl. ebd., Nr. 1033 (1457) S. 388-391.

[76] Ebd., Nr. 510 (1358 Februar 16) S. 202.

[77] Ebd., Nr. 511 (1358 Februar 16) S. 202. Beide Regesten sind fast wortgleich.

[78] Dass sich dieser Streit um Weingartenstücke drehte, die in der Regel zu Erbrecht ausgegeben wurden, ist ebenso unwahrscheinlich. Dann ergäbe es zwar Sinn, dass beide zugleich für Kinder verzichteten, aber in allen Regesten, in denen Marienstatt sich wieder als Besitzer eintragen ließ, wurden die Weingärten auch als solche bezeichnet und nicht als „Güter“, was Ackerland bedeutet. Vgl. Ebd., Nr. 510; Nr. 511 (1358) S. 202. Außerdem ist es unwahrscheinlich, dass ein Bewohner Cochems in einem über 35 km Luftlinie entfernten Ort einen Weingarten zu Erbleihe innehatte.

[79] Da Marienstatt die Güter 1298 erwarb, ist es unwahrscheinlich, dass es sich 60 Jahre später um die direkt betroffenen Personen handelte. Und dass Personen bei Besitzwechsel in die Freiheit entlassen wurden, um so deren Boden bewirtschaften zu können, ist belegt. Vgl. Last, Villikationen; S. 433-434 „Laten wurden schon in der zweiten Hälfte des 12. Jahrhunderts, zumal aber im 13. Jahrhundert, für ihre Rechte an dem von ihnen bewirtschafteten Besitz entschädigt, wenn sie diesen im Zusammenhang mit einem Wechsel des Grundherren verlassen sollten. […] Auseinandersetzungen von Zisterzienserklöstern mit den von ihren Hufen entfernten Laten bzw. deren Nachkommen konnten sich unter Umständen zwar über mehr als zwei Generationen hinziehen.“ Last vertritt die Ansicht, dass von den Hufen entfernten Laten, den keinen Ersatz gestellt wurde, in der familia des ehemaligen Grundherren verblieben. Ebd., S. 434. Da die beiden Handwerker aber persönlich frei waren, ist es wahrscheinlich, dass deren Vorfahren von Marienstatt entschädigt und nicht enteignet wurden.

[80] Diesbezüglich gehen die Ansichten in der Forschung weit auseinander. Lasts Untersuchung beschränkte sich auf Norddeutschland, was zu einem großen Teil Neusiedelgebiet war. Sein daher nicht allzu überraschendes Ergebnis, dass sich das Bauernlegen durch Auskaufen finanziell nicht lohnte, (Last, Villiaktionen, S. 433-434) wurde teilweise derart entstellt, dass mancherorts der Eindruck entsteht, dass es sich bei dem Bauernlegen um einen Mythos der älteren Forschung handeln würde. Vgl. Raabe, Mariental, S. 305. Zur immer noch aktuellen Diskussion bis zum Jahr 1979 siehe: Rösener, Bauernlegen, S. 63-64. Zum belegten Auskaufen von Bauern im süddeutschen Altsiedelgebiet, ebd., S. 66-72.

[81] Struck, Marienstatt, Nr. 1117 (1467) S. 434-435.

Ende der Leseprobe aus 85 Seiten

Details

Titel
Die Wirtschaftspolitik des Zisterzienserklosters Marienstatt
Note
2,7
Autor
Jahr
2007
Seiten
85
Katalognummer
V195439
ISBN (eBook)
9783656219842
ISBN (Buch)
9783656220909
Dateigröße
1021 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Sollte eigentl. meine Magisterarbeit werden, daher waren mir die formalen Unzulänglichkeiten relativ egal, da ich zum damaligen Zeitpunkt noch davon ausging, dass eine Immatrikulation auf Magister noch möglich wäre. Da dies aufgrund der Umstellung des Studiums auf Bachelor und Master nicht mehr der Fall war, blieb es aufgrund so einiger Rechtschreibfehler bei der Note 2,7 anstatt wie mir vom Professor versichert bei 1,0! [Inhalt 1, formal 5=2,7]
Schlagworte
wirtschaftspolitik, zisterzienserklosters, marienstatt, Zisterzienser, Wirtschaftsführung, Zisterzienserkloster, Stadthöfe, Grundherrschaft, Mittelalter
Arbeit zitieren
Mattias Röschmann (Autor:in), 2007, Die Wirtschaftspolitik des Zisterzienserklosters Marienstatt, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/195439

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