Kritik-Schrift und Lösung zu GEMA-Tarife U-V (ab 2013)

1€ Musik-Pro-Kopf-Pauschale für Club- und Partyszene


Essay, 2012

4 Seiten


Leseprobe


1€ Musik-Pro-Kopf-Pauschale (MPKP)

für

öffentliche Aufführung von Musik in Clubs, Diskotheken und auf Partys

von Christian Szab ó

Gegenwärtige Situation und Kritik an der GEMA-Tarif-Änderung

Die GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) hat mit einer Neuen Tarifstruktur (Vergütungssätze U-V) über Aufführungen von Unterhaltungs- und Tanz-Musik eine herbe Debatte in der Kreativund Veranstaltungswirtschaft (Club- und Partyszene) ausgelöst. Diese Neue Tarifstruktur, die ab 2013 in Kraft treten soll, ist existenzbedrohend für Gesellschaft und Kultur. Diese Neue Tarifstruktur ist unangemessen, in keiner Art und Weise akzeptabel und stellt eine Bedrohung der freiheitlich demokratischen Grundordnung für unsere Gesellschaft dar.

Lösungsvorschlag

-1€ Musik-Pro-Kopf-Pauschale (MPKP) als Alternative -

1€ MPKP gilt ausschließlich für Clubs und Party-Veranstalter zur Vergütung an die durch die GEMA vertretenen Rechteinhaber (Urheber, Autoren). Ausgeschlossen vom 1€ MPKP sind Konzerte, Strassenveranstaltungen und sonstige Gross-Events oder Schulaufführungen und Privat-Veranstaltungen.

Terminus/Geltungsbereich

- einheitlicher Eintrittspreis in Höhe von mind. 10€ als Culture-Entrance
- Anzahl der Teilnehmer/Besucher als Wahrnehmungs-/Bemessungs-Grundlage
- Ausschließlich Clubs und Diskotheken sowie Partys ab einer Raumgrösse von 100 qm.

Berechtigungs-/Wahrnehmungsgrundlage

Um eine Berechtigung zur Erhebung von Gebühren und „angemessenen“ Vergütung an Urheber/Autoren durch die GEMA zu rechtfertigen, wird die Anzahl der - REALEN - Wahrnehmenden (Zuhörer, Besucher) der aufgeführten/gespielten Musik (tatsächlich gehörte Musik) herangezogen.

Diese Grundlage der Wahrnehmung von Musik basiert auf der tatsächlich erreichten öffentlichen Zugänglichkeit.

D.h. kommt kein Besucher zur Veranstaltung = Extremfall, wird auch keine Gebühr/Vergütung an die GEMA/Rechteinhaber für Musikaufführungen fällig.

Begründung: Wenn keineöffentliche Wahrnehmung von Musik erfolgte, ist davon auszugehen das keine Begünstigung für den Veranstalter vorliegt, sondern eher ein Schaden der durch Investitionen nach Treu und Glauben erfolgte, um ein breites Publikum zu erreichen und aus welchen Gründen auch immer (ob mikro- oder makro-ökonomisch) der Verwertungserfolg für alle Parteien ausblieb.

Wertungs-Maßstab: Deröffentliche Zugang von Musik setzt voraus, dasüberhaupt Interesse in der Öffentlichkeit vorhanden sein muss. Um dieses Interesse zu wecken, werden Verwertungs-Aktivitäten (z.B. Werbung, Betriebsmittel) durch die Veranstalter für Partys durchgeführt, was den Zugang für die Öffentlichkeit erst möglich macht. Ohne Veranstalter keinöffentlicher Zugang zu den geschützten Werken (Siehe Rechtsgrundlage).

- Kein Verwertungserfolg = Keine Vergütung -

Dem Veranstalter gebührt beim Ausbleiben des Erfolgs ein Investitionsschutz, da er Vorkehrungen für eine zum Erfolg ausgerichtete Veranstaltung getroffen hat, das heißt Investitionen getätigt hat, mit dem Ziel „eine in Szene gestellte“ öffentliche Darbietung zu erreichen, um letztendlich auch den Erfolg von Originalwerken zu fördern. Aber auch Anstrengungen als Teilnehmer des öffentlich-kulturellen Lebens unternahm, um das Zusammenleben durch Kommunikation zu erleichtern. Dieser Aktivismus des Veranstalters ist daher gesellschaftlich zu würdigen sowie als schöpferische Leistung anzuerkennen und nicht zusätzlich zu schädigen.

Rechtsgrundlage

Das für eineöffentliche Darbietung (Aufführung, Vorführung, Vortrag) heranzuziehende Recht deröffentlichen Zugänglichmachung laut UrhG § 19a setzt voraus, das Mitglieder der Öffentlichkeit, Kenntnisüber geschützte Werke erlangen und diese egal wo, zu jeder Zeit zugänglich sind. Eine bewusste Vorenthaltung geschützter Werke, durch Nichteinräumung von Nutzungsrechten , würde daher ein Eingriff in die freie Entfaltung im Sinne der Urheber und Einschränkung der Meinungs- und Informations-Freiheit im Sinne der Gesellschaft bedeuten und den Gebrauch zum Wohle der Allgemeinheit hindern. Bewusste Vorenthaltung liegt vor = wenn beispielsweise die GEMA die öffentliche Darbietung über eine Veranstaltung untersagt und diese durch unangemessener/

Ende der Leseprobe aus 4 Seiten

Details

Titel
Kritik-Schrift und Lösung zu GEMA-Tarife U-V (ab 2013)
Untertitel
1€ Musik-Pro-Kopf-Pauschale für Club- und Partyszene
Autor
Jahr
2012
Seiten
4
Katalognummer
V195708
ISBN (eBook)
9783656221296
Dateigröße
596 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Die GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) hat mit einer Neuen Tarifstruktur (Vergütungssätze U-V) über Aufführungen von Unterhaltungs- und Tanz-Musik eine herbe Debatte in der Kreativ-und Veranstaltungswirtschaft (Club- und Partyszene) ausgelöst. Diese Neue Tarifstruktur, die ab 2013 in Kraft treten soll, ist existenzbedrohend für Gesellschaft und Kultur. Diese Neue Tarifstruktur ist unangemessen, in keiner Art und Weise akzeptabel und stellt eine Bedrohung der freiheitlich demokratischen Grundordnung für unsere Gesellschaft dar.
Schlagworte
GEMA, MUSIK, RECHT, CLUBS, PARTYS
Arbeit zitieren
Christian Szabo (Autor:in), 2012, Kritik-Schrift und Lösung zu GEMA-Tarife U-V (ab 2013), München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/195708

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