von Verfassungsbeschwerden nach § 93 BVerfGG
25.11.2003
An den Europäischen Gerichtshof
für Menschenrechte/EGMR
beim Europarat Strasbourg
zHdn. Jürgen Marcetus
European Court of Human Rights/Council of Europe
Cour Européenne des Droits de l´Homme/Conseil de l´Europe
F-67075 S t r a s b o u r g
EGMR-Individualbeschwerde 4261/03: Zusammenfassung
Die Nichtannahmepraxis des deutschen Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) von
Verfassungsbeschwerden ohne Begründung/en ist menschenwürdeverletzend und widerspricht
dem Gleichheitsgrundsatz.
§ 93 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes (BVerfGG) als dessen rechtliche Grundlage verstösst
gegen Artikel 1 im Zusammenhang mit Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonven-tion/EMRK.
§ 93 des BVerfGG ist (wenn nicht als nichtig zu bewerten und aufzuheben, so doch) für menschenwürdeverletzend zu erklären.
In diesem Beschwerdetext geht es um die argumentative Begründung der beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) des Europarats in Strasbourg zur Entscheidung anstehenden Individualbeschwerde 4261/03.
Im Juli 2001 wurden einer Mutter aufgrund eines Eilbeschlusses des vertretungsweise zuständigen Euskirchener Amtsrichters Robert Ehl nach Empfehlung der Euskirchener Jugendamtsmitarbeiterin Bettina Eil ihre beiden -damals ein- und dreijährigen- Kinder ´von Amts wegen´ faktisch entzogen.
Inhaltsverzeichnis
- Derogare subito: Kritik am Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG § 93)
- Fallbezogene Kritik unbegründeter Nichtannahme
- Nachdem das erste deutsche Beschwerdegericht, das Oberlandesgericht (OLG Köln), unter zwei Az. - 14 UF 82/02 und 107/02- durch Beschluss am 16.7.2002 die Eingabe der Betroffenen trotz der nachgewiesener Grundrechtsverletzung sowie weiterer - auch OLG-spezifischer- Verfahrensmängel und ZPO-Verstöße zurückwies - erhob die Betroffene form- und fristgerecht Verfassungsbeschwerde am 31.7.2001 durch ihre Eltern. Diese wurde jedoch vom Präsidialrat des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) nicht als solche anerkannt. Sondern als rechtsunerhebliche Eingabe gewertet (Anlage 19, 2 Blatt, hier Bl. 1, anstelle 'Betr.') und erhielt keine 1 BvR-, sondern eine AR-Registriernummer. Dies bedeutet/e: Die von ihr benannten Verfahrensbevollmächtigten ihre Eltern (,,Dr´es Albrecht“) - wurden nicht als Rechtsbeistand zugelassen. Damit stand die Beschwerdeführerin erneut faktisch ohne rechtlichen Beistand da. Sie war nämlich in ihrem Einzelfall davon ausgegangen, dass das BVerfG nach § 22 [1] 4 BVerfGG die gesetzlich zugestandene Ausnahmeregelung anwendet und ihre bisherigen, in die komplexen Zusammenhänge seit einem Jahr gut eingearbeiteten, Verfahrensbevollmächtigten bei den Vorgerichten (Amtsgericht Euskirchen und OLG Köln) als Persönlichkeiten ihres Vertrauens und bevollmächtigte Vertreter ihrer Verfassungsbeschwerde zulässt.
- Insofern hätten auch die abgelehnten Verfahrensvertreter gegen ihre Ablehnung EGMR-Beschwerde nach Artikel/n 6 und 13 Menschenrechtskonvention ein EGMR-Beschwerdeverfahren einleiten können. Was sie unterließen, weil es um grundlegendere Aspekte als um eine individuelle Ausnahmeregelung geht.
- Die Beschwerdeführerin selbst konnte gleichwohl ihre Verfassungsbeschwerde form- und fristgerecht nach Karlsruhe bringen und wesentliche Dokumente, sofern ihr die Durchsicht nicht wie etwa bei ihrer Jugendamtsakte der Stadt Bonn Az. 51-316-10 nachhaltig (und dies bis Ende Oktober 2003) verweigert wurde, noch im September 2002 nachreichen. Sie erhielt das entsprechende Aktenzeichen 1 BVR 1551/02 am 28.8.2002 (Anlage 4) und ging davon aus, dass sie im rechtsförmigen Verfahren selbst zu einer Anhörung eingeladen würde und dass bei Vorlage dieser Einladung zur mündlichen Verhandlung
Zielsetzung und Themenschwerpunkte
Der Text stellt die Nichtannahmepraxis des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) von Verfassungsbeschwerden ohne Begründung in Frage und argumentiert, dass diese Praxis menschenwürdeverletzend ist und gegen den Gleichheitsgrundsatz verstößt.
- Verstoß gegen die Menschenwürde
- Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes
- Kritik an § 93 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes (BVerfGG)
- Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren (Artikel 6 EMRK)
- Verletzung des Rechts auf wirksame Beschwerde (Artikel 13 EMRK)
Zusammenfassung der Kapitel
Der Text analysiert den Fall einer Mutter, deren Kinder ihr aufgrund eines Eilbeschlusses entzogen wurden, und beleuchtet, wie die deutschen Behörden und Gerichte in diesem Fall die Menschenrechte der Mutter verletzt haben. Der Text kritisiert die Nichtannahmepraxis des Bundesverfassungsgerichts im Zusammenhang mit diesem Fall und argumentiert, dass diese Praxis willkürlich und undurchsichtig ist.
Schlüsselwörter
Die wichtigsten Schlüsselwörter des Textes sind: Menschenwürde, Gleichheit, Bundesverfassungsgericht, § 93 BVerfGG, Rechtsstaatlichkeit, Verfassungsbeschwerde, Recht auf ein faires Verfahren, Recht auf wirksame Beschwerde, Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Artikel 1, 6 und 13 EMRK.
- Arbeit zitieren
- Dr. Richard Albrecht (Autor:in), 2003, Menschenrechte und Grundfreiheiten in Europa - Zur begründungslosen Nichtannahme / Ablehnung von Verfassungsbeschwerden nach § 93 BVerfGG, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/19612