Das Wiederkaufsrecht ist ein zeitloses Thema. Gerade im Bereich der Immobiliengeschäfte sind Wiederkaufsvereinbarungen praktisch und werden häufig eingesetzt. Und eben deswegen ist es so
verwunderlich, dass viele Fragen das Wiederkaufsrecht betreffend, vor allem im Bereich der Rechtsdogmatik bis heute umstritten und ungeklärt sind.
Dieser Artikel soll eine zusammenfassende Darstellung der offenen Rechtsfragen bieten und
möglicherweise Denkanstöße zur dogmatischen Klärung dieser Fragen liefern.
Literaturverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
§456 BGB
Zustandekommen des Wiederkaufs
(1) Hat sich der Verkäufer in dem Kaufvertrag das Recht des Wiederkaufs vorbehalten, so kommt der Wiederkauf mit der Erklärung des Verkäufers gegenüber dem Käufer, dass er das Wiederkaufsrecht ausübe, zustande. Die Erklärung bedarf nicht der für den Kaufvertrag bestimmten Form.
(2) Der Preis, zu welchem verkauft worden ist, gilt im Zweifel auch für den Wiederkauf.
Das Wiederkaufsrecht ist ein zeitloses Thema. Gerade im Bereich der Immobiliengeschäfte sind Wiederkaufsvereinbarungenpraktisch und werden häufig eingesetzt. Und eben deswegen ist es so verwunderlich, dass viele Fragen das Wiederkaufsrecht betreffend, vor allem im Bereich der Rechtsdogmatik bis heute umstritten und ungeklärt sind.
Dieser Artikel soll eine zusammenfassende Darstellung der offenen Rechtsfragen bieten und möglicherweise Denkanstöße zur dogmatischen Klärung dieser Fragen liefern.
Die Funktion des Wiederkaufsrechts
Der Wiederkauf ist Gegenstand einer bei einem Kaufvertrag oder später getroffenen Vereinbarung, die es dem Verkäufer ermöglicht, den Käufer durch einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung zu verpflichten, die gekaufte Sache gegen Erstattung des Wiederkaufpreises an den Verkäufer herauszugeben.[1] Allgemein gesagt kann man sich ein Wiederkaufsrecht vorbehalten um beispielsweise den Käufer der Kaufsache zu einer gewissen Nutzung der Sache zu verhalten.[2] Festzuhalten ist, dass das Wiederkaufsrecht vor allem im Bereich der Grundstückskaufgeschäfte von erheblicher Bedeutung ist.
Die Rechtsnatur des Wiederkaufsrechts
Aus der Rechtsnatur des Wiederkaufsrechts ergeben sich verschiedene Folgefragen, beispielsweise bezüglich der Formbedürftigkeit der Wiederkaufserklärung. Allgemein kann man hinsichtlich der rechtlichen Konstruktion lediglich sagen, dass die Möglichkeit, den Wiederkauf mit der Verpflichtung zur Rückübertragung und zur Zahlung zu schaffen, auf einer vorherigen Vereinbarung basiert.[3]
Fraglich ist, wie das Wiederkaufsrecht weitergehend rechtlich einzuordnen ist. Diese Frage ist im Schrifttum und in der Judikatur umstritten.[4]
a) 1. Meinung
Von der überwiegenden Rechtsprechung wird die Vereinbarung des Wiederkaufs als aufschiebend bedingter Rückkauf angesehen.[5]
Entwickelt wurde diese Lehre vom Reichsgericht[6] und von Ludwig Enneccerus[7].
Schon mit der Vereinbarung eines Wiederkaufsrechts wird nach dieser Lehre ein aufschiebend bedingter Vertrag geschlossen. Die Bedingung ist hierbei die Willenserklärung des Wiederkaufsberechtigten. Ein Recht ist somit schon in der Vereinbarung des Wiederkaufsrechts begründet, es mussjedoch durch den Willen einer Partei zur vollen Wirksamkeit gelangen. Es handelt sich hierbei um eine reine Potestativbedingung. Dies sieht man daran, dass die Ausübung der Erklärung im Belieben des Berechtigten steht.[8]
Somit enthält der Wiederkauf bereits einen aufschiebend bedingten Anspruch auf Übereignung.[9]
b) 2. Meinung
Eine andere Meinung sagt, dass es sich bei dem Wiederkaufsrecht um ein Gestaltungsrecht handelt.[10]
Begründet wurde diese Lehre von Schollmeyer[11] und wird verfochten von Larenz[12]. Diese Lehre ist der These verwandt, der Wiederkauf sei ein Fall der Option.
Gestaltungsrechte verleihen einem Rechtssubjekt das rechtliche Können, durch einseitigen Willensakt ein anderes Rechtsverhältnis zu begründen.[13]
Nach dieser Meinung wird also durch das Gestaltungsrecht eine besondere Rechtswirkung herbeigeführt. Die Wirkung besteht darin, dass ein Rechtsverhältnis neu entsteht.[14] Folglich wird durch eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung ein neues Kaufverhältnis zustande gebracht. Der Inhalt dieses Kaufverhältnisses ist allerdings zuvor von den Vertragsparteien bestimmt worden.
c) 3. Meinung
Eine dritte Meinung besagt, es handele sich bei dem Wiederkaufsrecht um eine besondere Form der Option.[15]
Eine Option ist eine Möglichkeit für den Optionsberechtigten durch eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung einen neuen Vertrag zustande zu bringen oder einen alten Vertrag zu verlängern.[16]
Diese Lehre ist der These verwandt, es handele sich beim Wiederkauf um ein Gestaltungsrecht (siehe oben). Die Option ist gesetzlich nicht normiert. Viele Autoren behandeln den Wiederkauf daher als eine gesetzliche Ausprägung des Optionsrechts.[17]
Bei Ausübung des Rückkaufrechts entstünden folglich stets neue Vertragsverhältnisse. d) Stellungnahme Da die drei Ansichten zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen, sollte eine Stellungnahme vorgenommen werden.
Gegen die erste Lehre, die das Wiederkaufsrecht als einen aufschiebend bedingten Vertrag ansieht, spricht zunächst, dass sich die so genannte Wollensbedingung, die lediglich im Belieben des Verkäufers steht, nicht in die §§ 158 ff. einfügt.
Weiterhin ist es fraglich, ob es sich wirklich um eine rechtsgeschäftliche Bindungsform handeln kann, wenn das Zustandekommen des Hauptvertrages nur von dem Willen einer einzelnen Person, des Berechtigten, abhängt.[18]
Außerdem drängt sich hierbei der Gedanke auf, ob diese rechtliche Konstruktion nicht lediglich ein Versuch ist, andere damit verbundene Folgefragen zu lösen. Man könnte den Eindruck gewinnen, dass sowohl das Reichsgericht als auch der BGH sich dieser Theorie angeschlossen haben, da sie viele Probleme im Bezug auf das Wiederkaufsrecht löst.
So wird beispielsweise mit dieser Lehre erklärt, weshalb die Vereinbarung des Wiederkaufsvorbehalts im Kaufvertrag oder in einer externen Vereinbarung formbedürftig ist, nicht aber die Ausübung des Wiederkaufsrechts, § 456 Abs.1 S.2.
Dieser Meinung ist aus den oben genannten Gründen nicht zu folgen.
Die Lehre vom Wiederkaufsrecht als Gestaltungserklärung und die Lehre vom Wiederkaufsrecht als besonderer Fall der Option kommen beide zu ähnlichen Ergebnissen, da sie inhaltlich verwandt sind.
Trotzdem sind beide Lehren in einem wichtigen Punkt unterschiedlich zu bewerten.
Die Gestaltungsrechte geben dem Inhaber die Macht, allein - ohne Mitwirkung eines anderen - auf eine bestehende Rechtslage einzuwirken.[19] Somit kann es sich bei dem Wiederkaufsrecht nicht um ein Gestaltungsrecht handeln, da beim Wiederkaufsrecht beide Vertragspartner gemeinsam eine Wiederkaufsklausel in den Vertrag aufnehmen. Insofern besteht eine Einigung.
[...]
[1] So Staudinger/Mader 2004, Rn 1
[2] Vgl. Weber,JuS,S.250
[3] Vgl. MüKo/Westermann, § 456, Rn 3
[4] Vgl. Benne JA, S. 240
[5] So Staudinger/Bork 1996, Rn 69
[6] RGZ 69, 281, 282; RGZ 121, 367, 370 f.
[7] Vgl. Enneccerus, S. 871
[8] Vgl. Wufka DNotZ, S.339 ff.
[9] Vgl. Furtner, NJW 1966, S.184
[10] Vgl. Mayer-Maly inFS: Wieacker, S. 430 ff.
[11] Vgl. Schollmeyer, Das Recht der einzelnen Schuldverhältnisse, S. 40 f.
[12] Vgl. Larenz, Schuldrecht III
[13] Vgl. von Einem, Rechtsnatur der Option, S. 23
[14] Vgl. v.Tuhr, S.279
[15] Vgl. Casper, DerOptionsvertrag, S. 215
[16] Vgl. Staudinger/Bork, Rn 69
[17] Vgl. Staudinger/Bork, Rn 69
[18] So auch Flume, S.684
[19] So Brox/Walker AT, Rn 629
- Quote paper
- Anna Zillmann (Author), 2011, Der Mythos um das Wiederkaufsrecht, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/196177