Leseprobe
Inhaltsverzeichnis
1 Abkürzungsverzeichnis
2 Einleitung
3 Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung und Konsequenzen bei Verletzung dieser Grundsätze
3.1 Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung
3.1.1 Kriterien für eine ordnungsgemäße Buchführung
3.1.1.1 Materielle Ordnungsmäßigkeit
3.1.1.2 Formelle Ordnungsmäßigkeit
3.2 Steuer- und handelsrechtliche Konsequenzen bei Verletzung der GoB
3.2.1 SteuerrechtlicheKonsequenzen
3.2.2 Handelsrechtliche Konsequenzen
4 Gesetzliche Grundlagen bezügl. des Umgangs mit der Thematik „Gesetzeskonformes ökonomisches Handeln" an Bremer Schulen
4.1 Bildungs- und Erziehungsziele
4.2 Handlungsvorschläge des Bildungsplans für WAT Sekundarschule Klasse 5-
4.2.1 UnternehmenundProduktion
4.2.2 Themenundlnhalte
5 Schlussfolgerung
Literaturverzeichnis
1 Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
2 Einleitung
In der folgenden Arbeit möchte ich zunächst die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung (GoB) erläutern und über die Steuer- und handelsrechtlichen Konsequenzen bei Verletzung der GoB informieren. Im Anschluss daran möchte ich die im Bremischen Schulgesetz und im Bremer Bildungsplan für Wirtschaft- Arbeit- Technik für die Sekundarschule Klasse 5-10 beschriebenen Richtlinien und Vorschläge zum Umgang mit diesem Thema im WAT- Unterricht darlegen. Abschließend fasse ich den an Bremer Schulen praktizierten Umgang mit dem gesetzeskonformen ökonomischen Handeln zusammen und ziehe daraus Schlüsse bezüglich der Aufgabe der an Bremer Schulen unterrichtenden LehrerInnen.
3 Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung und Konsequenzen bei Verletzung dieser Grundsätze
Bei den GoB handelt es sich um Vorschriften, die bei der Buchführung und dem Jahresabschluss zu beachten sind. Dabei ist lediglich ein Teil der Vorschriften in Gesetzestexten des HGB und der AO niedergelegt, die nicht gesetzlich verankerten Vorschriften sind aus Empfehlungen und praktischen Erfahrungen entstanden. Nichts desto Trotz besteht die Pflicht zu ihrer Einhaltung, sodass Verletzungen der GoB strafrechtliche Konsequenzen folgen können.
3.1 Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung
Jeder Kaufmann und Gewerbetreibende hat die Verpflichtung, die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung zu beachten. Diese Pflicht besteht grundsätzlich für jeden, der buchführungspflichtig ist oder freiwillig Bücher führt, in denen die eigenen Handelsgeschäfte und die Lage des eigenen Vermögens transparent gemacht werden. Verankert ist diese Regelung in § 238 Abs. 1 HGB:
„(1) Jeder Kaufmann ist verpflichtet, Bücher zu führen und in diesen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ersichtlich zu machen. Die Buchführung muß so beschaffen sein, daß sie einem sachverstän digen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die Lage des Unternehmens vermitteln kann. Die Geschäftsvorfälle müssen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen.
(2) Der Kaufmann ist verpflichtet, eine mit der Urschrift übereinstimmende Wiedergabe der abgesandten Handelsbriefe (Kopie, Abdruck, Abschrift oder sonstige Wiedergabe des Wortlauts auf einem Schrift-, Bild- oder anderen Datenträger) zurückzubehalten."[1]
3.1.1 Kriterien für eine ordnungsgemäße Buchführung
Ausgehend von den Grundsätzen der Wahrheit und der Klarheit, können Kriterien zur ordnungsmäßigen Buchführung aufgestellt werden. Diese unterteilen sich in die Bereiche der materiellen und formellen Ordnungsmäßigkeit.[2]
3.1.1.1 Materielle Ordnungsmäßigkeit
Hier herrscht der Grundsatz der Wahrheit, wobei vor allem die Richtigkeit und Vollständigkeit der Aufzeichnungen gemeint sind.
Vollständige und richtige Buchungen
Nach § 239 Abs. 2 HGB sind alle Buchungen samt den erforderlichen Aufzeichnungen sowohl vollständig als auch richtig vorzunehmen:
„(2) Die Eintragungen in Büchern und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen müssen vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorgenommen werden."[3] Auch die Abgabenordnung enthält gleichlautende Vorschriften zur Vollständigkeit und Richtigkeit der Buchungen in § 146 Abs. 1 AO:
„(1) Die Buchungen und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen sind vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorzunehmen. Kasseneinnahmen und Kassenausgaben sollen täglich festgehalten werden."[4] Hierbei wird eine lückenlose Erfassung aller Geschäftsvorfälle verlangt, welches alle Vorgänge, die den Erfolg oder das Vermögen des Unternehmens be treffen einschließt. Desweiteren sind die Buchungen sachlich richtig, mit zutreffender Gewinnauswirkung, und wahrheitsgetreu vorzunehmen. Buchungen dürfen außerdem nicht erfunden werden. Außerordentlich wichtig ist in diesem Zusammenhang auch das zutreffende Bezeichnen der Buchungen und das Verbot, Belege auf falschen Namen auszustellen.
Das Gebot der Richtigkeit lässt sich, laut § 154 Abs. 1 AO, ebenfalls auf die Errichtung eines Kontos ausweiten, demnach darf ein Konto nicht auf einen falschen Namen oder für einen Dritten errichtet werden[5]:
„(1) Niemand darf auf einen falschen oder erdichteten Namen für sich oder einen Dritten ein Konto errichten oder Buchungen vornehmen lassen, Wertsachen (Geld, Wertpapiere, Kostbarkeiten) in Verwahrung geben oder verpfänden oder sich ein Schließfach geben lassen."[6]
Diese Regelung verpflichtet alle Banken zu einer Legitimationsprüfung, was aus § 154 Abs. 2 AO hervorgeht.[7]
3.1.1.2 Formelle Ordnungsmäßigkeit
Vorherrschend ist hier der Grundsatz der Klarheit, der die Übersichtlichkeit und Überprüfbarkeit einer Buchung fordert. Dabei gilt es die Kriterien des Überblicks, der Verfolgbarkeit, der Ordnung sowie der zeitgerechten Buchung zu beachten.
Überblick über die Geschäftsvorfälle und die Lage eines Unternehmens
Nach § 145 Abs. 1 AO muss die Beschaffenheit einer Buchführung übersichtlich sein, um einem sachverständigen Dritten zu ermöglichen, sich innerhalb eines angemessenen Zeitraums einen Überblick über sämtliche Geschäftsvorfälle und die Lage des Unternehmens verschaffen zu können.
„(1) Die Buchführung muss so beschaffen sein, dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die Lage des Unternehmens ver- mitteln kann. Die Geschäftsvorfälle müssen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen."[8] Darüber hinaus muss es dem Sachverständigen möglich sein, ohne Rückfragen anhand der Aufzeichnungen, der Abschlüsse und der Belege einen Überblick zu bekommen.
Verfolgbarkeit der Geschäftsvorfälle
Sowohl in § 238 Abs. 1 HGB als auch in § 145 Abs. 1 AO wird die Forderung nach der Verfolgbarkeit und Nachprüfbarkeit aller Geschäftsvorfälle an eine Buchführung gestellt. Dabei müssen die Geschäftsvorfälle retrograd und progressiv prüfbar bleiben. Die progressive Prüfung beginnt bei dem Beleg zu einem Geschäftsvorfall und endet mit den Abschlüssen bzw. der Steuererklärung. Bei einer retrograden Prüfung wird im Gegensatz dazu in der umgekehrten Reihenfolge vorgegangen.[9]
Geordnete und zeitgerechte Buchungen
Gemäß § 239 Abs. 2 HGB und § 146 Abs. 1 AO müssen Buchungen und sonst erforderliche Aufzeichnungen „geordnet" vorgenommen werden. Dies ergibt sich durch eine sachgerechte Festlegung bestimmter Konten zur Verbuchung von Geschäftsvorgängen auf dem Beleg. Darüber hinaus sind die Geschäftsvorfälle so zeitnah wie möglich zu buchen, um die Vollständigkeit und die Richtigkeit zu wahren.[10]
Ordnungsgemäße Aufzeichnungen
Unabhängig von der Buchführungspflicht besteht eine Aufzeichnungspflicht der Wareneingangs und -ausgangs. Wobei die Aufzeichnungen nach sämtlichen von der GoB vorgegebenen inhaltlichen Richtlinien vorzunehmen sind.[11]
[...]
[1] Fleischer 2010, S. 51
[2] Fleischer 2010, S. 51-52
[3] Fleischer 2010, S. 52
[4] Pahlke 2010, S. 81-82
[5] Die Konsequenzen bei Nichteinhaltung dieser und der folgenden Richtlinien werden in Punkt 2.2 erläutert.
[6] Pahlke 2010, S. 89
[7] Pahlke 2010, S. 90
[8] Pahlke 2010, S. 81
[9] Fleischer 2010, S. 51 Pahlke 2010, S. 81
[10] Fleischer 2010, S. 52 Pahlke 2010, S. 81-82
[11] Pahlke 2010, S. 79-83
- Arbeit zitieren
- Elena Ganswind (Autor), 2010, Die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung und die Konsequenzen bei ihrer Verletzung, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/196196
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