Leseprobe
Inhaltsverzeichnis
1. Prolog
2. Historischer Kontext und Chronologie der Rechtssprechung
2.1 Vom monopolistischen Staatsfernsehen zum dualen Rundfunksystem
2.2 Niedersachsen-Urteil als Geburtsstunde des Grundversorgungsauftrages
2.3 Weitere Konkretisierungen im Baden-Württemberg-Beschluss und WDR-Urteil
3. Der Grundversorgungsauftrag
3.1 Verfassungsrechtlicher Referenzrahmen
3.2 Argumentationslogik höchstrichterlicher Rechtssprechung
3.3 Drei Säulen des Grundversorgungsauftrages
3.4 Koppelung an die Bestands- und Entwicklungsgarantie
3.5 Zusammenfassende Betrachtung
4. Internetangebote als Bestandteil der Grundversorgung
4.1 Rechtsgrundlage und Genehmigungsverfahren
4.2 „Neue Dienste“ als Nebenprodukt des klassischen Rundfunkauftrages?
4.3 Gebührenfinanzierung als universelle Konfliktquelle
4.4 Das Argument der Wettbewerbsverzerrung aus der Perspektive des EU-Rechts
5. Epilog
Literaturverzeichnis
1. Prolog
„Dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk (...) scheint es gut zu gehen“[1], konstatiert der Autor Jens Jessen im Juli 2010 in einem Leitartikel der renommierten Wochenzeitung Die ZEIT. Nicht nur habe er jüngst ein Gesetz ertrotz, dass es ihm gestatte die Rundfunkgebühr pauschal in jedem Haushalt zu erheben, sondern er expandiere auch noch ungehemmt und gegen alle Widerstände im Internet. Gerade diese politischen und juristischen Siege seien es allerdings - so die Pointe -, welche die Legitimationskrise eines Systems verschärfen würden, das in Wahrheit nur noch wenig von dem liefere, was seine Gebührenfinanzierung noch rechtfertigen könne.[2] Legitimationskrise ist also das entscheidende Stichwort. Wer Bruce-Darnell über die Frankfurter Laufstege dahinschweben sieht oder den neusten Pop-Klängen der bayerischen Rundfunksender lauscht wird sich zu recht selbst schon einmal die Frage gestellt haben: Warum das alles? Wie kann es einem mittels Gebühren finanziertem Rundfunk gestattet sein Sendungen anzubieten, die private Anbieter ohne weiteres auch selbst offerieren könnten? Inwiefern unterscheidet er sich eigentlich noch von seinen Gegenspielern? Kurz: Welche Aufgabe wird dem öffentlich-rechtlichem Rundfunk im dualen System zuteil, wie umfangreich darf sein Angebot sein und sind so manche programmliche Auswüchse mit seinem ursprünglichen Auftrag überhaupt noch vereinbar?
Auf eben jene Fragen versucht diese Arbeit die richtigen Antworten zu geben. Ihr Ziel ist es, möglichst allgemeinverständlich und überblicksartig den besonderen, aus dem Grundgesetz abgeleiteten Versorgungsauftrag der öffentlich-rechtlichen Sendeanstalten zu erklären und in seinen vielfältigen Facetten nachvollziehbar darzustellen. Zu den wichtigsten literarischen Referenzpunkten zählen hierbei die Dissertationen von Juliane Lindschau (Berlin 2007), Roland Scheble (Berlin 1994), wie auch Jörn Witt (Berlin 2006). Auch die Vorgehensweise lässt sich mithilfe einer klassischen Trias darstellen. Zuerst wird der Grundversorgungsauftrag in seiner historischen Dimension hinreichend lokalisiert und anhand der Chronologie der Karlsruher Rechtssprechung entsprechend kontextualisiert. Darauf folgt eine Episode der Präzisierung mittels Ableitung der Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichtes aus Art 5. GG, der Erfassung der Rechtssprechungslogik des Niedersachsenurteils und der Aufschlüsselung des Grundversorgungsauftrages in seine drei Elemente nebst funktionaler Komponente. Der letzte Teil der Arbeit hingegen widmet sich der Problematisierung, um die Differenz zwischen dem verfassungsrechtlichen Anspruch und der Programmrealität zu offenbaren. Unter dem Aspekt der Wettbewerbsverzerrung wird dabei das Angebotsportfolio der öffentlich-rechtlichen Internetdienste mit Bezug auf das europäische Wettbewerbsrecht kritisch hinterfragt.
2. Historischer Kontext und Chronologie der Rechtssprechung
2.1 Vom monopolistischen Staatsfernsehen zum dualen Rundfunksystem
Die Geschichte des Grundversorgungsauftrages ist untrennbar mit der Genese der dualen Rundfunkordnung verbunden. Erste Ansätze dieser Dualität lassen sich dabei bis auf das Jahr 1960 zurückdatieren, als die damalige Bundesregierung unter der Egide ihres Kanzlers Konrad Adenauer mit der Gründung der privatwirtschaftlich organisierten „Deutschland Fernseh GmbH“ (ugs. „Adenauer Fernsehen“) versuchte, ein Gegengewicht zur föderal gehaltenen Arbeitsgemeinschaft der öffentlichrechtlichen Sendeanstalten zu schaffen. Das durch die politische Unzufriedenheit mancher Politiker über deren Darstellung im Ersten Deutschen Fernsehen und ihrer prinzipiellen Vorstellung des Rundfunks als regierungsnahes Verkündigungsorgan getriebene Vorhaben scheiterte jedoch zwangsläufig am Bundesverfassungsgericht, dass sich im ersten Rundfunkurteil vom 28.02.1961 (BVerfG 12, 205) deutlich als Interpret des Grundgesetzes und wichtigste Instanz in der Frage der Gestaltung des deutschen Rundfunkrechtes zu profilieren wusste. Die von Karlsruhe getroffene, für das Rundfunkwesen richtungweisende Entscheidung der geteilten Kompetenzen[3] und die Feststellung der Unvereinbarkeit dieser Initiative mit dem verfassungsrechtlichen Gebot der Staatsfreiheit ließ für mehr als zwei Jahrzehnte weitere Privatisierungsrufe verstummen.[4]
Zum entscheidenden Durchbruch kam es erst zu Beginn der 80er Jahre, als das Saarland, dass als einziges Bundesland bereits schon früh die juristischen Voraussetzungen für die Zulassung privater Rundfunkanbieter geschaffen hatte, 1980 der „Freien Rundfunk AG“ (kurz: FRAG) aus Angst um die Gefährdung seines Landesrundfunks die Konzession verweigerte. In seinem Urteilsspruch vom 16.06.1981, dem sogen. „FRAG-Urteil“ (BVerfG 57, 295) formulierte das Bundesverfassungsgericht dank dieses Präzedenzfalls erstmals die rechtlichen Voraussetzungen für die Zulassung privat-kommerzieller Anbieter auf dem deutschen Rundfunkmarkt.[5] In der Folge des Urteilsspruches begannen weitere Bundesländer durch ihre Landesgesetze ähnliche Rahmenbedingungen zu schaffen. Das FRAG Urteil war demnach in mehrfacher Hinsicht ein medienrechtlicher Meilenstein. Nicht nur bereitete es das Fundament für einen grundlegenden Wandel der deutschen Rundfunklandschaft, sondern es verlangte mehr noch nach einer künftigen Konkretisierung des 1949 im Grundgesetz fixierten, besonderen Auftrages des Rundfunks als Garant der freiheitlichen-demokratischen Ordnung im neu geschaffenen dualen Rundfunkwesen, wie sie schließlich im Niedersachsen-Urteil 1986 unter dem Oberbegriff der Grundversorgung geschehen sollte.
2.2 Niedersachsen-Urteil als Geburtsstunde des Grundversorgungsauftrages
In der Konsequenz der höchstrichterlichen Urteilsverkündung schuf also auch das Land Niedersachsen im Mai 1984 mit seinem Landesrundfunkgesetz entsprechende gesetzliche Voraussetzungen. Nach der gescheiterten saarländischen Novelle vom 07.06.1967 stellte dieser Text bisweilen die erste und einzige landesgesetzliche Regelung für die Zulassung privat-kommerzieller Rundfunkanbieter dar. In der vom SPD Bundestagsabgeordneten Dr. Hans Jochen Vogel und weiteren Mitgliedern seiner Zunft eingereichten Normenkontrollklage oblag es den Bundesverfassungsrichtern die Vereinbarkeit jenes Landesrundfunkgesetzes mit dem Grundgesetz zu prüfen. Im Leitsatz des Urteilsspruches des Ersten Senats vom 04.11.1986, dem sogen. „Niedersachsen-Urteil“ (BVerfGE 73, 118), wird dabei zum ersten Mal explizit der besondere, qua Verfassungsinterpretation geforderte Auftrag der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten als Grundversorgungsauftrag definiert[6] und in seinen drei Elementen nebst Begründung aufgeschlüsselt.[7]
2.3 Weitere Konkretisierungen im Baden-Württemberg-Beschluss und WDR-Urteil
Der nur sehr groben, gar skizzenhaften Darstellung der Grundversorgung im Niedersachsen-Urteil folgten weitere Konkretisierungen im Rahmen des fünften und des sechsten Rundfunkurteils, deren Ergebnisse mit Bezug auf ihre Relevanz für die zugrunde liegende Thematik im Folgenden kurz überblicksartig dargestellt werden:
Im fünften Rundfunkurteil, dem sogen. „Baden-Württemberg-Beschluss“ (BVerfGE 74, 297) vom 24.03.1987, wird auf eben jenes Niedersachsenurteil rekurriert und der Begriff der Grundversorgung weiter präzisiert. Der Grundversorgungsauftrag wird dabei mit dem Bezug auf „neuere Dienste“[8] ausdrücklich ausdehnt, als Minimalversorgung negiert und als entwicklungsoffene Kategorie interpretiert. Des Weiteren wird betont, dass die Grundversorgung selbst keine strikte Grenzziehung oder Aufgabenteilung[9] zwischen öffentlich-rechtlichen und privaten Rundfunk vornimmt und für das bestehende Sender- und Programmaufgebot eine Bestandsgarantie ausgesprochen. Überdies wird die Grundversorgung in räumlicher Hinsicht weiter ausdifferenziert, d.h. regionale und lokale Angelegenheiten als deren Bestandteil explizit ausgeschlossen.[10]
Im sechsten Rundfunkurteil, dem sogen. „WDR-Urteil“ (BVerfGE 83, 238) vom 05.02.1991, bestätigt der Erste Senat wiederum nicht nur die bisherige Rechtssprechung, vielmehr konkretisiert er erneut frühere Aussagen und weitet die im fünften Rundfunkurteil statisch formulierte Bestandsgarantie zu einer Bestands- und Entwicklungsgarantie aus, nicht zuletzt um damit dem dynamischen Charakter der besonderen Versorgungsmission begrifflich besser gerecht werden zu können.[11] Auch wird ausdrücklich die Erschließung neuer Übertragungswege als mit dem Verfassungsauftrag vereinbart erklärt (Siehe 3.3).[12]
Die im Niedersachsen-Urteil und im Beschluss zum Landesmediengesetz Baden Württemberg festgehaltenen Zulassungskriterien für private Anbieter und die Präzisierung des Grundversorgungsauftrages führen schlussendlich dazu, dass 1984 mit RTL plus (via Kabel) und 1985 mit SAT1 (via Satellit) die ersten privat-kommerziellen Anbieter ihren Sendebetrieb aufnehmen konnten. Am 03.04.1987 erfolgte ferner die Ratifizierung des Staatsvertrags zur Neuordnung des Rundfunkwesens der Länder (kurz: „Rundfunkstaatsvertrag“; RStV 1987), mit dem erstmals länderübergreifend die vom Bundesverfassungsgericht formulierten Kriterien auf eine einheitliche landesgesetzliche Grundlagen gestellt wurden.[13] Die Nachfolge dieses Vertragswerkes trat am 31.08.1991 der „Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland“ (RStV 1991) an, der die 1987 zwischen den westdeutschen Bundesländern vereinbarten Standards auf das gesamte wiedervereinte Bundesgebiet ausdehnte. Bis heute gilt dieses Vertragswerk, dass zwischenzeitlich durch diverse Rundfunkänderungsstaatsverträge (RÄStV´s) ergänzt und abgeändert wurde, nebst den Urteilen des Bundesverfassungsgerichtes als wichtigster Stützpfeiler des deutschen Rundfunkrechts
[...]
[1] Jens Jessen: Vom Volk bezahlte Verblödung. Warum der öffentlich-rechtliche Rundfunk nicht leistet, wofür er die Gebühren bekommt. In: Die ZEIT, Nr. 31/2010.
[2] Ebd. a.a.O.
[3] Geteilte Kompetenzen meint, dass die Regulierung der Übertragungstechnik Sache des Bundes ist, alle übrigen Rundfunkfragen (Programmfragen, Organisation etc.) dagegen unter die Entscheidungshoheit der Länder fallen.
[4] Vgl. Konrad Dussel: Deutsche Rundfunkgeschichte (3. Auflage). Konstanz 2010, S. 179 ff.
[5] Hierzu zählen unter anderem die Gewährleistung der Meinungsvielfalt durch das Gesamtangebot inländischer Programme, die Kriterien der inhaltlichen Ausgewogenheit, Sachlichkeit und gegenseitiger Achtung, wie auch die beiden Modelle des Binnenpluralismus und Außenpluralismus, die später noch eingehender behandelt werden (Siehe 3.3).
[6] Das Bundesverfassungsgericht beruft sich im Urteilstext insbesondere auf das „Lesbach Urteil“ (BVerfGE 35, 222 ff.) und einen Aufsatz von Bullinger in AfP 1985 (258 ff.). Aus Gründen der Vereinfachung werden diese Quellen allerdings nur in dieser Fußnote genannt und auch in der Arbeit selbst nicht eingehender behandelt.
[7] Vgl. Juliane Lindschau: Die Notwendigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Eine Analyse seiner Existenzberechtigung im Spannungsfeld zwischen Bestandsgarantie und Verzichtbarkeit. Berlin 2007, S. 103 ff.
[8] „Neue Dienste“ meint die Gesamtheit der auf digitalem Wege versandten und angebotenen Inhalte der öffentlich-rechtlichen Sendeanstalten. Hierzu zählen u.a. Online-Abrufdienste (Homepages), Teletexte etc.
[9] Aufgabenteilung in diesem Sinne verstanden als eine theoretische Annahme die besagt, dass öffentlich-rechtliche Programme ausschließlich für die Bereitstellung informierender, wie meinungsbildender Inhalte verantwortlich seien, wohingegen sich privat-kommerzielle Anbieter ihrerseits wiederum ausschließlich auf Unterhaltungs- und Entspannungsangebote fokussieren sollten.
[10] Vgl. Jannis Müller-Rüster: Die Rundfunkurteile des Bundesverfassungsgerichts. Eine Zusammenfassung. In: http://www.kommunikationsseminare.eu/Webimages/Rundfunkurteile.pdf - Zugriff: 02.08.2011.
[11] In diesem Zusammenhang fällt erstmals auch der Begriff der „dynamischen Grundversorgung“, der die besondere Entwicklungs- und Zukunftsorientierung des Grundversorgungsauftrages betont.
[12] Vgl. Ebd., a.a.O.
[13] Staatsvertrag verstanden als die vertragliche Regelung von Rundfunkangelegenheiten zwischen den einzelnen Bundesländern (Vgl. Schubert, Klaus und Klein, Martina: Das Politiklexikon (4. Aufl.). Onlineausgabe der Bundeszentrale für politische Bildung. In: http://www.bpb.de/wissen/H75VXG,0,0,Begriffe_nachschlagen.html - Zugriff: 08.08.2011).