Kinder allein im Netz. Jugendmedienschutz im Internet


Hausarbeit, 2012

17 Seiten, Note: 2,3


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1 Einleitung

2 Jugendmedienschutz am Beispiel „Ein Netz für Kinder“
2.1 Positiver statt repressiver Jugendmedienschutz im Internet
2.2 Richtlinien der Initiative „Ein Netz für Kinder“

3 Rechtliche Grundlagen
3.1 Jugendschutzgesetz (JuSchG)
3.2 Jugendmedienschutzstaatsvertrag (JMStV)

4 Jugendmedienschutzinstitutionen
4.1 Kommission für Jugendmedienschutz
4.2 Jugendschutz.net
4.3 Freiwillige Selbstkontrolle Multimedia-Dienstanbieter e.V. (FSM)

5 Ziele des Jugendmedienschutzes am Beispiel „Ein Netz für Kinder“
5.1 Schutz vor jugendgefährdenden Angeboten
5.2 Entwicklung von Medienkompetenz
5.2.1 Nutzung vorhandener Medienangebote
5.2.2 Gestaltung von medialen Beiträgen
5.3 Bedürfnisbefriedigung von Kindern im Netz
5.3.1 Orientierungs- und Sicherheitsbedürfnisse
5.3.2 Selbstverwirklichungsbedürfnisse

6 Konzepte der Medienerziehung am Beispiel „Ein Netz für Kinder“
6.1 behütend-pflegende Medienerziehung
6.2 handlungs- und interaktionsorientierte Medienerziehung

7 Fazit und Ausblick

Literaturverzeichnis

1 Einleitung

„Ein Netz für Kinder“ ist eine gemeinsame Initiative des Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM), des Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ), „…Wirtschaft und Institutionen des Jugendmedienschutzes, die davon überzeugt sind, dass eine Vielzahl qualitätsvoller, altersgerechter und interessanter Angebote für Kinder der beste Jugendmedienschutz ist.“ (http://kwerx.de/eltern/initiative/) Ziel der Initiative ist es, das Vertrauen von Kindern, Eltern und Schule in das neue Medium Internet, durch Schaffung eines sicheren und attraktiven Surfraums für 8 bis 12 Jährige, zu stärken.

Die vorliegende Arbeit gibt einen Überblick über den deutschen Jugendmedienschutz und seine Anwendung im Internet an Hand des Beispiels der Initiative „Ein Netz für Kinder“.

Das erste Kapitel wird mit einer Übersicht über die Ziele des Jugendmedienschutzes am Beispiel „Ein Netz für Kinder“, wie u.a. die Entwicklung von Medienkompetenz oder der Schutz vor jugendgefährdenden Angeboten im Internet eingeleitet. Im zweiten Kapitel folgen die rechtlichen Grundlagen des Jugendmedienschutzes in Deutschland, hier das Jugendschutzgesetz und den Jugendmedienschutzstaatsvertrag. Jugendmedienschutzinstitutionen, sowie deren Befugnisse und Arbeitsweisen werden unter Punkt 4 erläutert.

Inhaltlicher Schwerpunkte des 5. Kapitels bildet die Darstellung der konkreten Ziele des Jugendmedienschutzes am Beispiel der Initiative „Ein Netz für Kinder“. Das vorletzte Kapitel thematisiert die Konzepte der Medienerziehung am oben genannten Beispiel. Das letzte Kapitel bildet das Fazit.

2 Jugendmedienschutz am Beispiel „Ein Netz für Kinder“

Der nun folgende Abschnitt stellt den praktizierten Jugendmedienschutz exemplarisch an Hand der Initiative „Ein Netz für Kinder“ dar. Dieses Beispiel wurde deshalb ausgewählt, da es sich bei den Initiatoren um Vertreter der Politik, der Kultur, der Wirtschaft und der Institutionen des Jugendschutzes handelt. Medienkompetenz von Kindern herauszubilden, um sie so zu eigenständigen und kritischen Mediennutzern zu erziehen ist Ziel der Initiative. Soll Medienkompetenz „… nicht subjektiv-individualistisch“ verkürzt werden, dann „…müssen wir ein Gestaltungsziel auf überindividueller, eher gesellschaftlicher Ebene anzielen, nämlich den Diskurs der Informationsgesellschaft.“ ( Baacke, 1997, S. 99). Da die Mitglieder der Initiative „Ein Netz für Kinder“ aus fast allen gesellschaftlichen Bereichen stammen, wird die Forderung Baackes erfüllt.

2.1 Positiver statt repressiver Jugendmedienschutz im Internet

Kinder sollen vor Angeboten der Telemedien, die die Gefahr bergen, ihre Entwicklung zu gefährden oder zu beeinträchtigen, geschützt werden. Solche Inhalte werden von den jeweiligen Jugendmedienschutzinstitutionen entweder verboten oder es wird versucht durch andere Regelungen, diese Inhalte von Kindern und Jugendlichen fernzuhalten. Grundlage dieser Regelungstechnik bildet der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (vgl. 2.2). Es handelt sich hier um ein Jugendschutzinstrument repressiver Art, da dieses, bis auf wenige Ausnahmen überwiegend mit Verboten arbeitet.

Die Initiative „Ein Netz für Kinder“ versucht dieser repressiven Art von Jugendschutz einen positiven Ansatz entgegenzusetzen, bzw. diesen zu ergänzen. (fragFINN e.v./Kriterienkatalog, 2011, S.1)

Der Ansatz basiert auf der Grundlage einer Whitelist, „eine umfangreiche Liste aus für Kinder interessanten und unbedenklichen Internetangeboten. Diese sogenannte Whitelist wird täglich aktualisiert, ergänzt und permanent geprüft. Die Liste setzt sich aus Kinderinternetseiten und für Kinder unbedenklichen Erwachsenenseiten zusammen.“ (fragFINN e.V./Whitelist, 2011). Allerdings „ ergeben sich auch spezifische Anforderungen an die Aufsicht über den präventiven Jugendschutz. Anders als beim repressiven Jugendschutz, wo es um die Kontrolle geht, ob bestimmte, durch Verbote konkretisierte Grenzlinien eingehalten worden sind, geht es hier um aufsichtliches Tätigwerden, dessen Maßstäbe nicht fest vorgegeben sind.“ (Eberle, 2004, S. 33)

2.2 Richtlinien der Initiative „Ein Netz für Kinder“

Um als Internetangebot auf die Whitelist der Initiative aufgenommen zu werden, muss das Angebot bestimmte Kriterien erfüllen. Dabei orientiert sich „Ein Netz für Kinder“ am Jugendmedienschutz-Staatsvertrag. Auf der Internetseite fragFINN.de sind die Richtlinien des Vereins abrufbar.

Wesentliche Kriterien sind:

- Regelungen zum Inhalt - enthält die Webseite entwicklungs- beeinträchtigende Angebote gem. § 5 JMStV?
- Regelungen zur Pflege des Angebots - Gibt es eine regelmäßige Betreuung der Seite?
- Regelung zur Werbung - wird der Jugendschutz in Werbung und

Teleshopping gem. § 6 JMStV eingehalten und werden Alkohol, Tabak, usw. nicht beworben?

- Regelungen zum Chat - werden derartige Angebote durch einen ständig anwesenden Moderator kontrolliert und gibt es einen Alarmbutton?
- Regelungen zu Shops, Abonnements, etc. - ist klar gekennzeichnet, dass ein Vertrag geschlossen wird und dass eventuell die Zustimmung der Eltern nötig ist?
- Regelungen zu Foren, Spielen und Downloads - wird sichergestellt, dass die Angebote nicht entwicklungsbeeinträchtigend sind?

3 Rechtliche Grundlagen

Um Kinder und Jugendliche vor einer Gefährdung durch die Medien zu schützen, bedarf es dem Kinder- und Jugendschutz. Unter diesen Begriff fallen eine Vielzahl von gesetzlichen und erzieherischen Maßnahmen, die „Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl […] schützen“ (§ 1 Abs. 3 Nr.3 SGB). Im Rahmen dieser Hausarbeit werden allerdings nur die rechtlichen Vorschriften des Jugendschutzgesetzes (JuSchG) und des Jugendmedienschutzstaatsvertrag (JMStV) behandelt.

3.1 Jugendschutzgesetz (JuSchG)

Das Jugendschutzgesetz, welches am 1. April 2003 in Kraft getreten ist, vereint die wesentlichsten Regelungen zum Jugendschutz in einem Gesetz. „Ziel des gesetzlichen Jugendschutzes ist der präventive Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Gefahren in der Öffentlichkeit und in Medien, die geeignet sind, Minderjährige sozialethisch zu desorientieren oder in ihrer Entwicklung zu beinträchtigen“ (URL: http://beck-online.beck.de.ub-proxy.fernuni- hagen.de/?typ=reference&y=100&g=JuSchG&p=18). Neben den Regelungen zum Aufenthalt von Kindern an öffentlichen Orten, wie z. B. Gaststätten und Diskotheken, dem Verzehr und der Abgabe von Alkohol und Tabakwaren an Kinder und Jugendliche, dem Verleih und Verkauf von Computerspielen und Filmen, die altersgerechte Kennzeichnung der selbigen durch die Freiwillige Selbstkontrolle, trifft das Gesetz in §§ 11 bis 16 JuSchG Regelungen im Bereich der Träger- und Telemedien. „Unter Trägermedien versteht man alle gegenständlichen Medien, die zur Weitergabe geeignet, zur unmittelbaren Wahrnehmung bestimmt oder in einem Vorführ- oder Spielgerät eingebaut sind.

[…] Telemedien sind alle Online-Angebote (Internet).“ (BPJM, 2009, S.6).

Gemäß § 16 JuSchG ist es Sache des Landesrecht, Regelungen für Telemedien, welche in die Liste der jugendgefährdenden Medien nach § 18 JuSchG aufgenommen wurden, zu treffen, da dies unter die Gesetzgebungskompetenz der Länder fällt.

3.2 Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV)

Der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) ist ein Staatsvertrag zwischen den Bundesländern. Der Vertrag bezweckt den Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Angeboten der Telemedien, als auch des Rundfunks, die in der Lage sind die Entwicklung und Erziehung zu beeinträchtigen oder zu gefährden. Weiterhin soll dieser Vertrag Schutz für Kinder, Jugendliche und Erwachsene vor Angeboten des Rundfunks und der Telemedien bieten, die die Menschenwürde oder andere geschützte Rechtsgüter verletzen können (vgl. §§ 1, 2 Absatz 1 JMStV). Somit deckt dieser Staatsvertrag die nicht vom Jugendschutzgesetz erfassten Medien (Rundfunk und Telemedien) ab und geht in Bezug auf den Schutz der Menschenwürde über das Jugendschutzgesetz hinaus. Inhalte des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages sind im Wesentlichen die Regelung unzulässiger und entwicklungsbeeinträchtigenden Angebote (§§ 4 und 5 JMStV), Bestimmungen des Jugendschutzes in Bezug auf Werbung und Teleshopping (§ 6 JMStV), Regelungen zum Jugendschutzbeauftragten (§7 JMStV), die Festlegungen zu Sendungen im Rundfunk bezüglich deren Sendezeit, Programmankündigung und Kenntlichmachung (§§ 8 ff. JMStV) und die Kennzeichnungsmachung, sowie die Jugendschutzprogramme der Telemedien (§§ 11 f. JMStV).

4 Jugendmedienschutzinstitutionen

Da Jugendschutz die Aufgabe hat, schädliche Einflüsse der Erwachsenenwelt von Kindern und Jugendlichen fernzuhalten, um sie so bei der Entwicklung ihrer Persönlichkeit zu unterstützen, kommt den Jugendmedienschutzinstitutionen eine besonders wichtige Aufgabe zu. „Die Jugendmedienschutzinstitutionen beurteilen Medieninhalte dahingehend, ob sie jugendgefährdend oder jugend- beeinträchtigend sind.“ (BPJM, 2009, S.2). Aufgrund dieser Entscheidungen dürfen Kindern und Jugendlichen bestimmte Medien nicht zugänglich gemacht werden, oder nur einer bestimmten Altersgruppe und zu bestimmten Sendezeiten.

4.1 Kommission für Jugendmedienschutz

Die Kommission für Jugendmedienschutz ist eine Einrichtung der Landesmedienanstalten. Dieses Organ prüft, ob ein Angebot des Rundfunks bzw. der Telemedien gegen die Regelungen im Jugendmedienschutz-Staatsvertrag verstößt und entscheidet über eventuell zu treffende Maßnahmen. Vollzogen werden die getroffenen Maßnahmen von der zuständigen Landesmedienanstalt. Weitere Aufgaben der KJM im Bereich der Telemedien bzw. des Internets sind die Anerkennung der Freiwilligen Selbstkontrolle (vgl. 3.3), „ Stellungnahmen zu Indizierungsanträgen für Telemedien gegenüber der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien und die Anerkennung von Jugendschutzprogrammen.“ (KJM, 2011, S.9).

4.2 Jugendschutz.net

Jugendschutz.net ist eine Einrichtung der Länder, die organisatorisch zur KJM gehört. Sie beobachtet, prüft und bewertet Internetangebote und unterstützt damit den Jugendmedienschutz im Internet.

Die Anbieter werden von Jugendschutz.net auf die Verstöße hingewiesen und wirken auf eine Veränderung der problematischen Inhalte oder die Herausnahme hin. Werden die Hinweise nicht umgesetzt, wird die KJM hinzugezogen, die das Angebot überprüft. Mögliche Maßnahmen obliegen der KJM. Für die Durchsetzung ist die Landesmedienanstalt des jeweiligen Bundeslandes zuständig.

4.3 Freiwillige Selbstkontrolle Multimedia-Dienstanbieter e.V. (FS M)

„Der JMStV folgt dem Prinzip der regulierten Selbstregulierung mit dem Ziel, die Eigenverantwortung der Privatrundfunk und Internetanbieter zu stärken und die Vorabkontrolle zu verbessern. Den anerkannten Selbstkontrolleinrichtungen wird ein gesetzlich festgeschriebener Entscheidungsrahmen zugebilligt, den die KJM nur begrenzt überprüfen darf.“ (KJM, 2010, S.24). Bisher wurden durch die KJM im Bereich des Internets die Freiwillige Selbstkontrolle Multimedia- Dienstanbieter e.V. (FSM) anerkannt. Der Verein bearbeitet Beschwerden bezüglich jugendgefährdender oder strafbarer Angebote im Bereich des Internets und fördert durch verschiedene Projekte die Medienkompetenz von Kindern und Jugendlichen.

5 Ziele des Jugendmedienschutzes am Beispiel „Ein Netz für Kinder“

Der Jugendmedienschutz verfolgt bestimmte Ziele. Das folgende Kapitel widmet sich den Zielen der Initiative „Ein Netz für Kinder“, die beispielhaft für den gesamten Jugendmedienschutz sind.

5.1 Schutz vor jugendgefährdenden Angeboten

An erster Stelle der Ziele der Initiative „Ein Netz für Kinder“ steht der Schutz vor jugendgefährdenden Angeboten. Ziel ist die Herstellung eines sicheren Surfraums für Kinder. Sie sollen vielfältige und interessante Angebote im Internet nutzen, gleichzeitig aber auch vor den Gefahren die das Internet birgt, geschützt werden. So wurde, wie schon unter Punkt 2.2 erwähnt, ein Kriterienkatalog erstellt, der sich auch an gesetzlichen Regelungen, wie z.B. dem Jugendmedienschutz- Staatsvertrag orientiert.

Gefahren sehen die Initiatoren insbesondere in entwicklungsbeeinträchtigen Gefahren, wie z.B. pornographische Darstellungen oder Medien, in denen Gewalt verherrlicht wird. Aber auch die Gefahr der materiellen Ausbeutung der Kinder wird gesehen und versucht durch gezielte Ausbindung solcher Angebote aus der sog. „Whitelist“ (vgl. Punkt 2.1) zu verhindern.

5.2 Entwicklung von Medienkompetenz

„Durch fragFINN soll die Medienkompetenz von Kindern durch einen aktiven und verantwortungsvollen Umgang mit dem Medium Internet gestärkt werden. Da die Whitelist ein umfang- und facettenreiches Angebot kindgerechter Internetseiten umfasst, erhalten Kinder die Möglichkeit, durch ihr eigenes kritisches, bewusstes Auswählen von Angeboten das Medium für sich zu nutzen. Dies unterstützt Kinder in der Ausbildung ihrer Medienkompetenz.“ (fragFINN e.V./ Kriterienkatalog, 2011, S.1).

Doch was genau ist Medienkompetenz? Laut Baacke (1997, S. 98ff) zählen 4 Komponenten zur Medienkompetenz:

1. Medienkritik, „…indem man fähig ist, sich analytisch, ethisch und reflexiv auf Medien zu beziehen.“ (Moser, 2010, S. 242)
2. Medienkunde, indem man über das Mediensystem informiert ist, und in der Lage ist, die dafür notwendigen Geräte bedienen zu können (vgl. Baacke, 1997, S. 99)
3. Mediennutzung, als Anwender und als Anbieter (vgl. Baacke, 1997, S. 99)
4. Mediengestaltung als Innovation und kreative Aktivität (vgl. Baacke, 1997, S. 99)

[...]

Ende der Leseprobe aus 17 Seiten

Details

Titel
Kinder allein im Netz. Jugendmedienschutz im Internet
Hochschule
FernUniversität Hagen
Veranstaltung
Mediale Bildung und Medienkommunikation
Note
2,3
Autor
Jahr
2012
Seiten
17
Katalognummer
V197435
ISBN (eBook)
9783668177642
ISBN (Buch)
9783668177659
Dateigröße
590 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Jugendmedienschutz, Medienbildung, Medienkommunikation, Medienerziehung
Arbeit zitieren
Anne Küllenberg (Autor:in), 2012, Kinder allein im Netz. Jugendmedienschutz im Internet, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/197435

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