Welche Handlungsschritte müssen in der Sozialen Arbeit bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung berücksichtigt werden?


Hausarbeit, 2011

27 Seiten, Note: 1,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Grundlegende Begrifflichkeiten und rechtliche Bestimmungen
2.1 Kindeswohl und Elternrecht
2.2 Kindeswohlgefährdung nach § 1666 BGB und das staatliche Wächteramt
2.3 Verstärkung des Schutzauftrages der Kinder- und Jugendhilfe durch das KICK
2.4 Schutzauftrag nach § 8a SGB VIII

3. Formen, Folgen und Hintergründe der Kindeswohlgefährdung
3.1 Seelische oder psychische Misshandlung
3.2 Körperliche oder physische Misshandlung
3.3 Vernachlässigung
3.4 Sexueller Missbrauch
3.5 Folgen der Trias „Misshandlung, Vernachlässigung und sexueller Missbrauch“
3.6 Hintergründe von Kindesvernachlässigung, -misshandlung und sexueller Gewalt

4. Handeln bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung

5. Resümee

6. Literaturverzeichnis

1. Einleitung

In den letzten Jahren hat das Thema der Kindeswohlgefährdung und die damit verbundene Leistungsqualität der Jugendhilfe mit ihrer zentralen Aufgabe der Kindeswohlsicherung eine zunehmende mediale Aufmerksamkeit erfahren. Grund hierfür sind zahlreiche Todesfälle (z. B. der sog. „Osnabrücker Fall“, Lea-Sophie) im Zuge der scheinbaren Verkennung von lebensgefährlichen Situationen seitens des Allgemeinen Sozialen Dienst (ASD) der öffentlichen Jugendhilfe. Im Anschluss erfolgten mehrere Strafverfahren gegen Mitarbeiter/- innen der Jugendhilfe angesichts der Verletzung ihrer Garantenpflicht. Denn das Jugendamt, sowie weitere Stellen (z. B. die Polizei), sind gesetzlich dazu verpflichtet, Aufgaben zum Schutz von Kindern und Jugendlichen im Kontext des staatlichen Wächteramtes zu gewährleisten (vgl. Meysen 2008, S.17).

Die strafrechtlichen Verfolgungen haben zu einer zunehmenden Unsicherheit bzgl. des Vorgehens bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung seitens der öffentlichen und freien Träger der Jugendhilfe geführt. In Folge dieser Entwicklung hat zum einen der Deutsche Städtetag im Jahr 2003 „ Standards beim Umgang mit einer akuten Kindeswohlgef ä hrdung “ verfasst. Zum anderen haben sich auch verschiedene Kreise und Städte bemüht, Handlungsempfehlungen zu konzipieren, um den Mitarbeiter/-innen zu mehr Handlungssicherheit zu verhelfen (z. B. die „ Handlungsempfehlungen zum Umgang mit der Garantenstellung des Jugendamtes bei Kindeswohlgef ä hrdung “ der Freien Hansestadt Hamburg).

In der Rechtssprechung ist in diesem Zusammenhang der § 8a SGB VIII entstanden, mit der Zielsetzung, bestimmte Verfahrensabläufe bei gewichtigen Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung zu konstituieren. Diese sollen wiederum eine Verbesserung des Schutzes von Kindern und Jugendlichen bei Gefahren für ihr Wohl bewirken (vgl. Jordan 2008, S. 42). Aufgrund der aktuellen Diskussion, die das Vorgehen der öffentlichen und freien Träger bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung in den Fokus nimmt, wird sich die vorliegende Hausarbeit mit folgender Fragestellung ausführlich beschäftigen: „ Welche Handlungsschritte m ü ssen in der Sozialen Arbeit bei Verdacht auf Kindeswohlgef ä hrdung ber ü cksichtigt werden? “

Zunächst werden grundlegende Begrifflichkeiten operationalisiert und gesetzliche Bestimmungen geklärt; denn diese bilden das Grundgerüst zur adäquaten Beantwortung der genannten Fragestellung. Hier werden vorerst die Begriffe Kindeswohl und Elternrecht genauer beschrieben. Diese beiden Termini werden gemeinsam erläutert, da sie aufs Engste miteinander verzahnt sind. Die Eltern sind aufgrund des Elternrechts sowohl befugt als auch verpflichtet, für das Wohl des Kindes sorgen (Art. 6 Abs. 2 GG). Wird diese Aufgabe nicht umfassend wahrgenommen, besteht das Risiko einer Kindeswohlgefährdung. Im Folgenden wird der Fachbegriff Kindeswohlgefährdung gemäß § 1666 BGB, sowie das staatliche Wächteramt näher beschrieben. Beide Begrifflichkeiten können nicht losgelöst voneinander behandelt werden, da eine vorliegende Kindeswohlgefährdung gem. § 1666 BGB die rechtsstaatliche Pflicht des Wächteramtes bedingt.

Daraufhin wird das KICK - das Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz - behandelt, welches eine Verstärkung des Schutzauftrages der Kinder- und Jugendhilfe intendiert. Es stellt den gesetzlichen Rahmen für das sozialpädagogische Vorgehen bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung dar. Danach wird der Schutzauftrag nach § 8a SGB VIII hinsichtlich seines Entstehungsrahmens, seines Inhaltes und seiner Adressaten beleuchtet. In Kapitel 3 und 4 werden die verschiedenen Formen, Folgen und Hintergründe einer Kindeswohlgefährdung sowie einzelne Handlungsschritte gem. § 8a SGB VIII ausführlich dargestellt, gefolgt von Kriterien, die die strukturierte Vorgehensweise in dem sich anschließenden Hilfeprozess veranschaulichen. Die Hausarbeit schließt mit einem Resümee über das Themengebiet ab.

2. Grundlegende Begrifflichkeiten und rechtliche Bestimmungen

2.1 Kindeswohl und Elternrecht

Der Kindeswohlbegriff ist ein unbestimmter Rechtsbegriff (vgl. Schmid/ Meysen 2007, S. 2- 2), welcher zu Beginn des 20 Jh. entstanden ist und dem Familienrecht entstammt. Er beinhaltet „das gesamte Wohlergehen eines Kindes oder Jugendlichen“. (Schrapper 2008, S.56) Gegenwärtig ist dieser Begriff nicht in der Verfassung verankert, da die Auffassung darüber, was die „richtige“ Erziehung ist, sogar in unserem engeren Kulturkreis (stark) divergiert (vgl. ebd., S. 57). Daher ist es den Eltern überlassen, eigenständig zu entscheiden, was dem Wohl ihres Kindes entspricht (vgl. Meysen 2008, S. 19).

Laut entwicklungspsychologischer und pädiatrischer Erkenntnisse gibt es bestimmte Erfordernisse, die für eine gesunde kindliche Entwicklung (und damit für das Kindeswohl) von den Eltern erfüllt werden müssen (z. B. physiologische Bedürfnisse nach Nahrung, Schlaf, Schutz usw.) (vgl. Schrapper 2008, S. 57).

Auch Mitarbeiter der Jugendämter und anderer Einrichtungen (Familienhelfer über Familienzentren etc.) überprüfen, inwiefern die elementaren Lebensbedürfnisse des Kindes, die sog. „ Basic needs “ (Schrapper 2008, S. 58), durch die Eltern befriedigt werden. Denn kommt die Erfüllung dieser Bedürfnisse zu kurz, können lebensbedrohliche Situationen und/ oder drastische, sowie langwierige Folgen für das Kind entstehen und das Kindeswohl würde somit gefährdet werden (vgl. ebd., S. 58).

Heike Schmid und Thomas Meysen, Autoren der Dokumentation „Handbuch Kindeswohlgefährdung nach § 1666 BGB und Allgemeiner Sozialer Dienst (ASD)“, determinieren die Grundrechte des Kindes/ Jugendlichen als die wesentlichen Bezugspunkte für eine Begriffsbestimmung des Kindeswohls (vgl. Schmid/ Meysen 2008, S. 2-2). Der Kindeswohlbegriff, welcher auf die Grundrechte zurückzuführen ist, beinhaltet sowohl Gegenwarts- als auch Zukunftsbezug. Er schließt somit zwei Aspekte ein: Förderung und Schutz des Kindes vor Gefahren für sein Wohl (vgl. Wiesner 2008, S. 9). Diese beiden Aufgaben „Förderung und Schutz des Kindes“ obliegen sowohl den Eltern als auch dem Staat. Primäre Verantwortung für die Erziehung und Schutz des Kindes vor Gefahren für sein Wohl überträgt das Grundgesetz allerdings auf die Eltern. Dieses „ Erziehungsprimat “ (Schmid/ Meysen 2006, S.2-3) wird durch den Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG untermauert: „ Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht“. Das Elternrecht basiert demnach auf der Annahme, dass „in aller Regel Eltern das Wohl des Kindes mehr am Herzen liegt als irgendeiner anderen Person oder Institution“ (BVerfGE 59, 360 (376)). Somit werden Eltern von der Verfassung als die „ nat ü rlichen Sachverwalter “ (BVerfGE 34, 165 (184); 60, 79 (94)) des Kindeswohls angesehen.

Wenn jedoch der Anspruch des Kindes auf Grundrechtsschutz in der Familie versagt bleibt, z. B. das Recht auf Menschenwürde, Leben, körperliche Unversehrtheit und Bewegungsfreiheit, haben die Eltern die Grenzen ihrer Elternverantwortung überschritten und das Erziehungsprimat tritt außer Kraft. Folglich lässt sich die „ Kindeswohlgef ä hrdung als Grenze des Elternrechts “ bezeichnen (vgl. Schmid/Meysen 2007, S.2-3). Mit zunehmendem Alter des Kindes wird das „ Interpretationsprimat “ (ebd., S. 2-3) der Eltern durch die fortschreitende Selbstbestimmungsfähigkeit des Heranwachsenden in einem langsamen, aber stetigem Prozess abgelöst (vgl. ebd.). Laut § 1626 Abs. 2 BGB soll dem Kind daher die Möglichkeit gegeben werden eigenverantwortlich und verantwortungsbewusst handeln zu können, was auch ein Mitspracherecht bei Entscheidungsprozessen beinhaltet.

Mit Vollendung des 18. Lebensjahres wird das Elternrecht als nichtig erklärt (vgl. ebd.).

2.2 Kindeswohlgefährdung nach § 1666 BGB und das staatliche Wächteramt

Der Begriff der Kindeswohlgefährdung ist im Kindschaftsrecht des BGB vorzufinden. Hier ist er in verschiedenen Gesetzen enthalten. Zentralpunkt der gesetzlichen Definition der Kindeswohlgefährdung ist allerdings der § 1666 Abs. 1 BGB. Hier heißt es: „Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind“. Die Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs legt die Kindeswohlgefährdung als „eine gegenwärtige, in einem solchen Maße vorhandene Gefahr [fest], dass sich bei der weiteren Entwicklung eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussagen lässt“ (BGH FamRZ 1656, S. 350).

Der § 1666 BGB formuliert drei Voraussetzungen, die einen gerichtlichen Eingriff bei Kindeswohlgefährdung legitimieren:

Erste Voraussetzung ist das Vorhandensein einer Kindeswohlgefährdung. Hierfür müssen drei Kriterien untersucht werden: (vgl. Meysen, 2008, S.21):

- Eine gegenwärtig vorhandene Gefahr
- Die Erheblichkeit der Schädigung
- Die Sicherheit der Vorhersage

Der § 1666 Abs. 1 BGB normiert als zweites Tatbestandsmerkmal vier mögliche Ursachen für eine Kindeswohlgefährdung (vgl. Schmid/ Meysen 2006, S. 2-1):

- Die missbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge
- Die Vernachlässigung
- Das unverschuldete Versagen der Eltern
- Das Verhalten eines Dritten

Als letzte Voraussetzung für gerichtliche Gefahrenabwehrmaßnahmen ist, dass die Eltern „nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden“ (§ 1666 Abs. 1 BGB). Hier geht es also um die Veränderungsfähigkeit und -bereitschaft der Eltern zur Gefahrenabwehr.

Zusammenfassend lässt sich feststellen: Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes durch eine oder mehrere der vier genannten Gefährdungsursachen bedroht und sind die Eltern nicht bereit oder in der Lage die Gefährdung abzuwenden, so hat das Familiengericht die erforderlichen Maßnahmen für eine Abwendung der Gefährdung zu treffen (vgl. § 1666 Abs. 1 BGB).

Folglich bedeutet dies: Sobald eine Kindeswohlgefährdung nach § 1666 BGB festgestellt wird, erlischt das Erziehungsprimat der Eltern und das staatliche Wächteramt ist zur Intervention gemäß Art. 6 Abs. 2 S. 2 GG nicht nur befugt, sondern auch dazu verpflichtet, um die Pflege und Erziehung des Kindes zu garantieren (vgl. Wiesner 2008, S. 11). Der Eingriff muss allerdings vom „ Grundsatz der Verh ä ltnism äß igkeit “ (Raack 2006, S.34-1) geleitet werden. Das bedeutet, die Maßnahmen müssen einerseits zu einer objektiven Verbesserung der Lebenslage des Kindes oder des Jugendlichen führen, andererseits müssen sie in einem adäquaten Verhältnis zum Elternrecht stehen (vgl. Meysen 2008, S. 17). Folglich ist es die Aufgabe des staatlichen Wächteramtes, im Rahmen der Abwendung einer Kindeswohlgefährdung zunächst die Verantwortungsübernahme der Eltern wieder hervorzurufen, im Bereich der Pflege und der Erziehung ihrer Kinder Beistand zu leisten und einen Weg für eine Erziehung zu ebnen, der die Entwicklung des Kindes zu einer „ eigenverantwortlichen und gemeinschaftsf ä higen Pers ö nlichkeit “ (§ 1 Abs. 1 SGB VIII) befördert. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Staat beim Treffen erforderlicher Maßnahmen zur Gefahrenabwendung, sich an dem Willen der Eltern orientiert. Richtschnur des staatlichen Handelns ist stets das Wohl des Kindes (vgl. Schmid 2008, S. 74-2). Reicht der Umfang des Hilfeprozesses nicht aus, die Gefahr für das Kindeswohl abzuwenden bzw. wird der Hilfeprozess nicht ausreichend von den Eltern angenommen, ist der Staat dazu verpflichtet, gegen den Willen der Eltern tätig zu werden (vgl. § 1666a BGB). Die Trennung des Kindes von den Eltern wird gleichwohl als „ ultima ratio “ (Meysen 2008, S.18) angesehen. Dies verdeutlicht auch das Grundgesetz im Artikel 6 Abs. 3 GG: „Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur […] von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.“

2.3 Verstärkung des Schutzauftrages der Kinder- und Jugendhilfe durch das KICK

Der Schutzauftrag der Kinder- und Jugendhilfe mit der Zielsetzung, Kinder vor Gefahren für ihr Wohl zu schützen, ist im § 1 Abs. 3 S. 3 SGB VIII vorzufinden. Der Kinderschutz ist eine der drei weiteren verfassungsrechtlichen Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe. Die Novellierung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes, welche am 01.10.2005 in Kraft trat, hat zur maßgeblichen Konkretisierung des Schutzauftrages in der Kinder- und Jugendhilfe beigetragen; insbesondere durch die Einfügung des § 8a SGB VIII in das Sozialgesetzbuch Acht (vgl. Gissel-Palkovich 2011, S. 104).

Weiterhin wird die Verantwortung des Jugendamtes und die der freien Jugendhilfeträger durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe deutlich bestätigt und akzentuiert. Das KICK zielt auf eine Optimierung der Hilfeleistungen ab, indem Gefährdungssituationen früher identifiziert werden sollen. Situationen/ Umstände, die das Kindeswohl gefährden können, sollen durch effektive Hilfemaßnahmen und obligatorische interinstitutionelle Kooperation vermindert und der Schutz von Kindern und Jugendlichen bei Gefahren für ihr Wohl soll folglich erhöht werden (vgl. Bathke 2008, S. 41).

2.4 Schutzauftrag nach § 8a SGB VIII

Der § 8a SGB VIII ist im Rahmen der Novellierung des Kinder- und Jugendschutzgesetzes im Jahr 2005 und durch die damit verbundene Einführung des KICK in die deutsche Rechtssprechung verankert worden, um einen effektiveren Kinderschutz in Deutschland zu gewährleisten. Der Schutzauftrag der Kinder- und Jugendhilfe ist durch diese neue Vorschrift konkretisiert worden. Diese bringt zum einen verbindliche Verfahrensregelungen für das Vorgehen bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung mit sich (vgl. Bathke 2008, S. 42), jedoch integriert sie auch konkrete Aufgaben, die in Eigenregie organisiert werden müssen. Fragen wie: „Wann ist es von Nöten das Familiengericht anzurufen? Was wäre notwendig um eine Gefährdung abzuwenden?“ müssen in Eigenverantwortung beantwortet werden (vgl. ebd., S. 41). Zum anderen werden erstmalig alle Einrichtungen und Träger in den Schutzauftrag miteinbezogen, die Leistungen nach SGB VIII erbringen (vgl. § 8a Abs. 2 SGB VIII). Infolgedessen werden nun, neben den öffentlichen Jugendhilfeträgern, auch die freien Träger der Kinder- und Jugendhilfe in den Schutzauftrag integriert, wie z. B. Tageseinrichtungen und Beratungsstellen. Der Abs. 2 des § 8a SGB VIII verdeutlicht, dass der Träger der öffentliche Jugendhilfe alleine keinen wirkungsvollen Kinderschutz gewährleisten kann. Daher ist sicherzustellen, dass „in Vereinbarungen mit den Trägern und Einrichtungen, die Leistungen nach diesem Buch erbringen, deren Fachkräfte den Schutzauftrag nach Absatz 1 […] wahrnehmen“. (§ 8a Abs. 2 S. 1 SGB VIII)

Anzuvisieren ist daher eine „ Kultur des Miteinanders “ (Bathke 2008, S. 44), die eine Voraussetzung für eine gelungene Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Kooperationspartnern zum Wohle des Kindes darstellt (vgl. ebd., S. 44). Auf die Verfahrensabläufe bei gewichtigen Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung wird im Kapitel 4 näher eingegangen.

[...]

Ende der Leseprobe aus 27 Seiten

Details

Titel
Welche Handlungsschritte müssen in der Sozialen Arbeit bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung berücksichtigt werden?
Hochschule
Universität Trier
Note
1,0
Autor
Jahr
2011
Seiten
27
Katalognummer
V198568
ISBN (eBook)
9783656248811
Dateigröße
645 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Beste Hausarbeit im Seminar "Ambulante Hilfen als sozialpädagogische Organisationsformen" des Sommersemesters 2011
Schlagworte
Kindeswohlgefährdung, Handlungsschritte, § 8a SGB VIII, Soziale Arbeit, Jugendhilfe, Jugendamt
Arbeit zitieren
Laura Bachmann (Autor:in), 2011, Welche Handlungsschritte müssen in der Sozialen Arbeit bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung berücksichtigt werden?, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/198568

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