Leseprobe
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Symbolverzeichnis
Tabellenverzeichnis
1 Einleitung
2 Grundlagen der Unternehmensbewertung und Vergleich der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung nach HGB mit den Qualitative Characteristics der IFRS
2.1 Grundlagen und Verfahren der Unternehmensbewertung
2.1.1 Verfahren der Unternehmensbewertung
2.1.2 WACC-Ansatz
2.2 Vergleich der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung nach HGB mit den Qualitative Characteristics der IFRS
3 Analyse der Auswirkung ausgewählter Rechnungslegungsvorschriften nach HGB und IFRS auf die Unternehmensbewertung
3.1 Vergleich ausgewählter Rechnungslegungsvorschriften nach HGB und IFRS
3.1.1 Finanzanlagen
3.1.1.1 Ansatz
3.1.1.2 Bewertung
3.1.2 Schulden
3.1.2.1 Ansatz
3.1.2.2 Bewertung
3.2 Analyse der Auswirkung der Rechnungslegungsvorschriften nach HGB und IFRS auf die Komponenten der Unternehmensbewertung nach dem WACC-Ansatz
3.2.1 Auswirkung auf die Kapitalisierungsgröße
3.2.2 Auswirkung auf den Kapitalisierungszinssatz
4 Fazit
Literaturverzeichnis VII
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Symbolverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Tabellenverzeichnis
Tabelle 1: Ermittlung des Free Cashflow
Tabelle 2: Wirkung der Bilanzierung von Wertpapieren des Umlaufvermö- gens auf Jahresergebnis und Cashflow
Tabelle 3: Annahmen zur Berechnung des Unternehmenswertes
1 Einleitung
Schwerpunktmäßig lässt sich das Thema dieser Arbeit in zwei Elemente aufteilen, die, jedes für sich, Anlass für einen breiten wissenschaftlichen Diskurs geben. Zum einen handelt es sich um das Problem der Unternehmensbewertung, das in der Wissenschaft und Praxis seit jeher große Beachtung fand und auch heutzutage noch intensiv diskutiert wird. Zum anderen ist es das Thema der unterschiedlichen Rechnungslegung von HGB und IFRS, welches zuletzt durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) in den Fokus gerückt wurde.
Ausgangspunkt der Untersuchung ist der nach den jeweiligen Rechnungslegungs- vorschriften erstellte Jahresabschluss. Der Grundgedanke ist, dass Jahresabschlüs- se ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild eines Unternehmens vermitteln sollen. Hätte dieses Prinzip sowohl nach HGB als auch nach IFRS den- selben Stellenwert, müssten sich Jahresabschlüsse zwar nicht in jedem Detail gleichen, jedoch müsste im Endeffekt ein einheitliches Bild entstehen. Versucht man nun dieses Bild vom Zustand eines Unternehmens als monetäre Größe aus- zudrücken, um es vergleichen zu können, dann benötigt man hierfür das Instru- mentarium der Unternehmensbewertung.
Diese Arbeit zeigt, dass es durch unterschiedliche Rechnungslegungsvorschriften zu teilweise gravierenden Unterschieden bei der Unternehmensbewertung kommt, wenn diese ausschließlich auf Grund von Jahresabschlussdaten vorgenommen wird.
Einführend werden in Abschnitt 2.1 die Grundlagen zu den verschiedenen Verfah- ren der Unternehmensbewertung dargestellt. Innerhalb dieser Verfahren wird der Weighted Average Cost of Capital (WACC) Ansatz genauer beschrieben und exemplarisch für die weitere Analyse verwandt. Das Grundlagenkapitel schließt mit Abschnitt 2.2, in dem die elementaren Unterschiede zwischen HGB und IFRS aufgezeigt werden.
In Abschnitt 3.1 werden die Unterschiede zwischen HGB und IFRS detaillierter anhand von zwei Bilanzpositionen herausgearbeitet. Die Untersuchung stellt hier die Wirkung der unterschiedlichen Rechnungslegung auf das Jahresergebnis dar. Ausgehend vom Jahresergebnis wird in Abschnitt 3.2 aufgezeigt, wie sich diese Unterschiede in der Bewertung von Unternehmen niederschlagen. Das Fazit in Abschnitt 4 fasst die wesentlichen Ergebnisse schließlich zusammen.
2 Grundlagen der Unternehmensbewertung und Vergleich der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung nach HGB mit den Qualitative Characteristics der IFRS
2.1 Grundlagen und Verfahren der Unternehmensbewertung
2.1.1 Verfahren der Unternehmensbewertung
Grundsätzlich findet eine Unternehmensbewertung immer zweckgerichtet statt, weshalb das sogenannte Zweckadäquanzprinzip auch allgemein anerkannt ist.1 Um eine Unternehmensbewertung jedoch vergleichbar zu machen, ist von einem speziellen Zweck zu abstrahieren. Es muss ein objektivierter Unternehmenswert ermittelt werden.2
Für eine derartige Berechnung eignet sich z.B. das auf der Investitionstheorie ba- sierende Kapitalwertkalkül. Hierbei werden alle künftigen Mittelzuflüsse und Mit- telabflüsse wertmäßig erfasst und auf den Bewertungsstichtag diskontiert. Es ergibt sich ein Bruttokapitalwert, der auch als Ertragswert oder Discounted Cash- flow (DCF) bezeichnet wird. Diese beiden Berechnungsweisen gehören zu den Gesamtbewertungsverfahren, bei denen das Unternehmen als Bewertungseinheit betrachtet wird. Der Wert bemisst sich nach dem Gesamtertrag, der aus dem Un- ternehmen zu erwarten ist. Neben diesem Verfahren gibt es noch weitere, wie Einzelbewertungs- und Mischverfahren sowie Überschlagsrechnungen.3
In den meisten Fällen einer Unternehmensbewertung wird ein Gesamtbewer- tungsverfahren herangezogen.4 Innerhalb dieses Ansatzes existiert allerdings im- mer noch eine Vielzahl von unterschiedlichen Ausprägungen. Deshalb soll der WACC-Ansatz im Folgenden exemplarisch untersucht werden. Gründe hierfür liegen zum einen darin, dass es sich beim WACC-Ansatz um eines der am weites- ten verbreiteten Verfahren zur Unternehmensbewertung handelt.5 Zum anderen führen alle Zukunftserfolgswertverfahren unter bestimmten Annahmen zu dem- selben Ergebnis, oder können, durch analytische Umformung, ineinander über- führt werden.6
2.1.2 WACC-Ansatz
Der WACC-Ansatz gehört zu den Verfahren der Bruttokapitalisierung. Hierbei wird zuerst der Marktwert des Gesamtkapitals durch Diskontierung der Cashflows an Eigen- und Fremdkapitalgeber errechnet. Im zweiten Schritt ergibt sich der Marktwert des Eigenkapitals als Differenz aus Gesamt- und Fremdkapital (jeweils zu Marktwerten).7
Der Marktwert des Gesamtkapitals ergibt sich durch Diskontierung der Einzah- lungsüberschüsse, die in den künftigen Perioden auch tatsächlich zur Verteilung an die Eigentümer und Gläubiger zur Verfügung stehen.8 Bei dem WACC-Ansatz werden diese Einzahlungsüberschüsse als Free Cashflows (FCF) bezeichnet. Auf Grund der Tatsache, dass eine Kapitalflussrechnung nach HGB lediglich bei Kon- zernabschlüssen vorgeschrieben ist, wird im Folgenden davon ausgegangen, dass der Free Cashflow indirekt aus dem Jahresergebnis abgeleitet wird:
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Tab. 1: Ermittlung des Free Cashflow9
Der periodenspezifische Free Cashflow enthält aufgrund der Fiktion von vollstän- diger Eigenfinanzierung zu hohe Steuerzahlungen, die damit verbunden sind, dass die Abzugsfähigkeit der Fremdkapitalzinsen von der Steuerbemessungsgrundlage nicht berücksichtigt wird. Dieser Steuervorteil bei Fremdfinanzierung wird als Tax Shield bezeichnet. Um dennoch zum richtigen Ergebnis zu gelangen, geht das Tax Shield beim WACC-Ansatz in den Diskontierungssatz ein, indem es bei der Berechnung der Fremdkapitalkosten berücksichtigt wird. Der Marktwert des Ge- samtkapitals ergibt sich durch Diskontierung der periodenspezifischen Free Cash- flows mit den gewogenen durchschnittlichen Kapitalkosten. Formal bedeutet dies:
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In den gewogenen durchschnittlichen Kapitalkostensatz (WACC) gehen die Ren- diteforderungen der Eigenkapital- und Fremdkapitalgeber jeweils gewichtet mit der entsprechenden Eigenkapital- bzw. Fremdkapitalquote ein. Es ergibt sich fol- gende Formel:
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Problematisch ist die Ermittlung von ݎ௩ . Dieser Zins muss sowohl das operative, als auch das Kapitalstrukturrisiko widerspiegeln. Zur Berechnung gibt es zwei Möglichkeiten. Die erste besteht in der Ableitung dieses Wertes aus dem Kapitalmarkt mit Hilfe des CAPM10. Die zweite Möglichkeit besteht in der Anwendung der folgenden Formel nach Modigliani und Miller11:
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In beiden Fällen spielt der Verschuldungsgrad ܸ eine entscheidende Rolle. Die Relevanz dieser Größe für die Berechnung des Unternehmenswerts wird in Abschnitt 3.2.2 genauer beschrieben.
2.2 Vergleich der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung nach HGB mit den Qualitative Characteristics der IFRS
Bei den IFRS ist der Investorenschutz vorrangiges Ziel der Rechnungslegung.12 Die grundlegende Idee ist, dass Informationen, die für Investoren zentrale Bedeu- tung haben, auch für andere Adressaten relevant sind. Die Rechnungslegungsvor- schriften des HGB stellen hingegen den Gläubigerschutz an die erste Stelle. Dies hängt auch damit zusammen, dass der Jahresabschluss nach HGB neben der Do- kumentations- und Informationsfunktion auch die Ausschüttungsregelungsfunkti- on erfüllt.13 Der Grundgedanke besteht dabei in der Kapitalerhaltung für Haf- tungszwecke.
Als Generalnorm gilt nach IFRS das Prinzip des True and Fair View. Dies bedeu- tet, dass die wirtschaftliche Lage den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend dargestellt werden soll. Dieses steht im Gegensatz zum Vorsichtsprinzip14 des HGB.
Die wichtigsten Prinzipien der IFRS sind die Underlying Assumptions, die vor- rangigen Charakter haben und die Qualitative Characteristics. Diese Prinzipien sind mit den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) des HGB ver- gleichbar. Zu den Underlying Assumptions gehört zum einen das Going Concern Principle15, das dem Unternehmensfortführungsprinzip16 der GoB entspricht. Zum anderen gehört dazu das Prinzip der Accrual Basis17, das den nach IFRS dominie- renden Grundsatz der periodengerechten Erfolgsermittlung darstellt. Dieser steht im Gegensatz zu dem im HGB herrschenden Vorsichtsprinzip. Zwar gilt auch nach Handelsrecht durch den Grundsatz der Pagatorik18 und das Realisationsprin- zip19 eine periodengerechte Gewinnermittlung, allerdings wird diese durch das Imparitätsprinzip20 und das Vorsichtsprinzip relativiert. Somit ist nach IFRS ein Ausweis von realisierten und künftig realisierbaren Gewinnen möglich. Gemäß HGB kommt es erst mit Abschluss der Transaktion zu einer Gewinnrealisation.
Weitere Grundsätze der Richtigkeit21 (Faithful Presentation22 ), Vergleichbarkeit23 (Comparability24 ), Klarheit und Übersichtlichkeit25(Understandbility26 ), Voll- ständigkeit27 (Completeness28 ) und Wirtschaftlichkeit29 (Relevance30 ) finden sich in HGB und IFRS und besitzen bei beiden einen ähnlichen Stellenwert.
3 Analyse der Auswirkung ausgewählter Rechnungslegungsvor- schriften nach HGB und IFRS auf die Unternehmensbewer- tung
3.1 Vergleich ausgewählter Rechnungslegungsvorschriften nach HGB und IFRS
3.1.1 Finanzanlagen
3.1.1.1 Ansatz
Nach IFRS richtet sich der Ansatz von Finanzanlagen nach IAS 39.14. Entspricht ein Vermögenswert der Begriffsdefinition eines Finanzinstruments nach IAS 32.11 (auf den IAS 39.8 verweist), besteht eine Ansatzpflicht. Ist der finanzielle Vermögenswert ansatzpflichtig, wird eine Klassifikation nach IAS 39.9 in eine von vier Kategorien vorgenommen, die Auswirkungen auf die Erst- und Folgebe- wertung hat. Neben den Ausleihungen und Forderungen (loans and receivables), handelt es sich dabei um Financial Assets at Fair Value through Profit or Loss, Available-for-Sale Financial Assets und Held-to-Maturity Investments.
Nach HGB gilt gemäß § 246 Abs.1 HGB ebenfalls eine Ansatzpflicht für Finanz- anlagen, sofern sie die Merkmale eines Vermögensgegenstandes erfüllen. Diese Merkmale sind wirtschaftlicher Vorteil, selbstständige Bewertbarkeit und selb- ständige Verwertbarkeit.31 Eine Kategorisierung findet ebenfalls statt, allerdings wird im HGB nur zwischen Wertpapieren des Anlage- und Umlaufvermögens unterschieden.32
Für Finanzanlagen besteht also kein Unterschied bezüglich der Ansatzpflicht nach HGB bzw. IFRS.
[...]
1 Vgl. Sieben (1977), S. 28-30; Moxter (1983), S. 5; Mandl/Rabel (1997), S. 15-17; Coenenberg/Schultze (2002), S. 599.
2 Vgl. IDW (2008), S. 10 Rz. 29 ; kritisch hierzu: Ballwieser (2011), S. 4.
3 Für eine Übersicht vergleiche Ballwieser (2011), S. 8.
4 Vgl. Peemöller/Kunowski (2005), S. 204.
5 Vgl. Mandl/Rabel (1997), S. 311.
6 Vgl. Ballwieser (2011), S. 194-195.
7 Vgl. Baetge/Niemeyer/Kümmel (2005), S. 270-271.
8 Vgl. Drukarczyk/Schüler (2009), S. 92-94.
9 Vgl. Baetge/Niemeyer/Kümmel (2005), S. 271.
10 Vgl. Sharpe (1964), S. 425-442; Lintner (1965), S. 13-37; Mossin (1966), S.768-783.
11 Vgl. Modigliani/Miller (1963), S. 439.
12 Vgl. Achleitner/Behr (2003), S. 110.
13 Vgl. Heinold (1996), S. 14-16.
14 Vgl. HGB (2012), § 252 Abs. 1 Nr. 4.
15 Vgl. IFRS (2011), IAS 1.25.
16 Vgl. HGB (2012), § 252 Abs. 1 Nr. 2.
17 Vgl. IFRS (2011), IAS 1.27.
18 Vgl. HGB (2012), § 252 Abs. 1 Nr. 5.
19 Vgl. HGB (2012), § 252 Abs. 1 Nr. 4 2. Hs..
20 Vgl. HGB (2012), § 252 Abs. 1 Nr. 4 1. Hs..
21 Nicht kodifizierter GoB; Vgl. Bitz/Schneeloch/Wittstock (2003), S. 121.
22 Vgl. IFRS (2011), RK.QC12.
23 Vgl. HGB (2012), § 246 Abs. 3, § 252 Abs. 1 Nr. 6.
24 Vgl. IFRS (2011), RK.QC20.
25 Vgl. HGB (2012), § 243 Abs. 2.
26 Vgl. IFRS (2011), RK.QC30.
27 Vgl. HGB (2012), § 246 Abs. 1 S. 1.
28 Vgl. IFRS (2011), RK.QC13.
29 Nicht kodifizierter GoB; Vgl. Bieg/Kußmaul, S. 198.
30 Vgl. IFRS (2011), RK.QC6, RK.QC11.
31 Vgl. Buchholz (2009), S. 38.
32 Vgl. Buchholz (2009), S. 54.