Bedeutung des „Scheme of Arrangement“ als Restrukturierungsinstrument für deutsche Unternehmen


Bachelorarbeit, 2012

45 Seiten, Note: 1,3


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1 Einleitung
1.1 Problemstellung
1.2 Zielsetzung und Aufbau der Arbeit

2 Sanierungsverfahren in Deutschland
2.1 Insolvenzplan
2.1.1 Voraussetzungen für den Insolvenzplan
2.1.2 Aufbau Insolvenzplan
2.1.3 Abstimmung und Annahme des Insolvenzplans
2.2 Eigenverwaltung
2.3 ESUG

3 Scheme of Arrangement
3.1 Allgemeine Merkmale
3.2 Ablauf des Scheme of Arrangement
3.3 Anwendungsvoraussetzungen
3.4 Maßnahmen zur Absicherung eines Scheme

4 Scheme of Arrangement im Vergleich zum Insolvenzplan
4.1 Verfahrenseinleitung und Auslösetatbestand
4.2 Verfahrensbeteiligte
4.2.1 Schuldnerseite
4.2.2 Gläubigerseite
4.2.3 Gericht
4.2.4 Insolvenzverwalter
4.3 Moratorium
4.4 Liquiditätssicherung
4.5 Vertragsverhältnisse
4.6 Eingriffe in die Gläubigerrechte
4.7 Sanierungsentscheidung
4.8 Sanierungskontrolle

5 Entscheidungen der deutschen Gerichte zur Anerkennung von Scheme of Arrangement in Deutschland

6 Anwendung des Scheme am Beispiel Rodenstock

7 Schlussbetrachtung

Literaturverzeichnis

Lehrbücher und Zeitschriften

Kommentar

Entscheidungsregister

Internetquellen

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einleitung

1.1 Problemstellung

Nicht ohne Grund werden Schulden als Pendant zum Vermögen gesehen. Blickt man in der Geschichte zurück, so wird deutlich, dass die Geburtsstunde der Schulden zumindest der Zeitpunkt war, ab dem rechtliche Verpflichtungen eingegangen werden konnten.

Schulden hatten früher verheerende Folgen, wobei oft die Höchststrafe verhängt wurde. Von der Todesstrafe also zur Hilfestellung. Von der reinen Zerschlagung zur Möglichkeit Sanierung und Auswahl der Sanierungsinstrumente.1

Aufgrund der Globalisierung und des Zusammenwachsens von Europa, scheuen heutzutage Unternehmen nicht davor, sich nach anderen Sanierungsmöglichkeiten, als den heimischen umzuschauen.

Die Anregung zu der vorliegenden Bachelorarbeit kam aus aktuellen Entwicklungen des insolvenzrechtlichen „Forum Shopping“ deutscher Unternehmen mit Sitz und Interessenschwerpunkt in Deutschland. Insbesondere geht es dabei um die Nutzung des englischen Scheme of Arrangement, als außergerichtliches Restrukturierungsinstrument, welches seit dem Aufkommen der Krise im Jahr 2008 vermehrt zum Einsatz gekommen ist.

Noch vor dem Eintritt in die Insolvenzreife, wird dabei ein verbindliches Sanierungskonzept ausgearbeitet. Die ersten bekannten Fälle dieser Anwendung waren die deutschen Unternehmen Rodenstock GmbH und Tele Columbus GmbH.

Der Grund für „Forum Shopping“ ist die Vermeidung der „Stigma der Insolvenz“, welche die deutsche Insolvenzordnung mit sich bringt, denn jede Sanierungsmöglichkeit ist mit einem Insolvenzantrag verbunden.

Der deutsche Gesetzgeber hat aus diesem Anlass, diskutierte Kri- tik und Forderungen der Fachpresse an die deutsche Insolvenzordnung aufgegriffen und ein Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) im Dezember 2011 verkündet, welches erst am 01.03.2012 in Kraft tritt.

1.2 Zielsetzung und Aufbau der Arbeit

Ausgangspunkt der Vorüberlegungen ist eine deutsche juristische Person, welche aufgrund von Verbindlichkeiten mit Rechtswahl des englischen Rechts in eine Notsituation kommt. Es handelt sich fortwährend um operativ gesunde und erfolgreiche Unternehmen, bei welchen eine Sanierung sinnvoller erscheint, als eine reine Liquidation im Rahmen einer Insolvenz. Aus diesen Gründen wird im Rahmen der vorliegenden Bachelorarbeit nicht auf Abwicklung des Unternehmens eingegangen. Auch bezieht sich das Scheme of Arrangement immer auf Solvent Scheme of Arrangement2, also ein Instrument außerhalb eines Insolvenzverfahrens, welches wegen Reputationsverlusten sowohl vom Schuldner, als auch vom Gläubiger nicht wünschenswert ist.

Zur Hinführung auf das Thema beschreibt die Bachelorarbeit zunächst die Insolvenzordnung vor dem 01.03.2012, mit einer Übersicht der einzelnen Bestandteile des Insolvenzplanverfahrens sowie der Eigenverwaltung. Auch werden Änderungen durch ESUG aufgezeigt. Im dritten Teil wird auf die Grundzüge und Anwendung des Scheme of Arrangement näher eingegangen. Der Hauptteil beschäftigt sich mit dem konkreten Vergleich der Sanierungsinstrumente der beiden Rechtsordnungen.

Alsdann werden verschiedene Entscheidungen zur Anerkennung des Scheme of Arrangement in Deutschland angerissen. Am Beispiel der Rodenstock GmbH wird seine Anwendung verdeutlicht. Im letzten Teil erfolgt dann die Schlussbetrachtung.

2 Sanierungsverfahren in Deutschland

2.1 Insolvenzplan

Die Reformierung der Konkursordnung im Jahr 1999 hat signifikante Änderungen mit sich gebracht. Anstelle einer Liquidation, als einzige Folge einer Insolvenz, bestand seit dieser Reform auch die Möglichkeit, ein Unternehmen in seiner Krise zu sanieren.3 Grundsätzlich hat das Insolvenzrecht die Intention, den Gläubiger zu befriedigen. Dies erfolgt durch Vermögensverwertung und Erlösverteilung oder, Abweichend davon, durch einen Insolvenzplan.4

Das deutsche Recht kennt grundsätzlich kein selbstständiges, vorinsolvenzliches Sanierungsverfahren. Ein Insolvenzplan und die mögliche Eigenverwaltung hängen zwangsweise immer mit der Stellung eines Insolvenzantrags zusammen.5

2.1.1 Voraussetzungen für den Insolvenzplan

Voraussetzungen der Eröffnung des Verfahrens ist, wie bei einer Liquidation, ein Antrag entweder durch einen Insolvenzgläubiger oder einen Insolvenzschuldner.6 Zudem müssen allgemeine Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt werden: die Zuständigkeit des Gerichts7, die Insolvenzfähigkeit des Schuldners8, Vorliegen eines Insolvenzgrundes9 und eine zumindest die Masseverbindlichkeiten deckende Masse10.

Insolvenzeröffnungsgründe sind die drohende Zahlungsunfähigkeit, eingetretene Zahlungsunfähigkeit und die Überschuldung.

Bei dem ersten Grund ist nur der Schuldner berechtigt einen An- trag auf Eröffnung zu stellen.11 Bei den beiden letztgenannten Gründen sind sowohl der Schuldner als auch der Gläubiger antragsberechtigt. Sollte der Antrag durch einen Insolvenzgläubiger erfolgen, wird zudem auch die Gläubigereigenschaft des Antragsstellers und das Rechtsschutzinteresse12 geprüft.

Der Schuldner hat dem Insolvenzgericht Auskünfte zu erteilen, die zur Entscheidung über den Antrag erforderlich sind.13 Alsdann werden Schutzvorkehrungen14 in Form von Auferlegung eines allgemeinen Veräußerungsverbots15, Untersagung bzw. Einstellung von Zwangsvollstreckungen16 getroffen. Weiterhin wird vom Gericht je nach Sachlage entweder ein vorläufig schwacher oder ein vorläufig starker Insolvenzverwalter bestellt.17

Bereits im Insolvenzantragsverfahren hat der Insolvenzverwalter die Aufgabe, Sanierungschancen des Unternehmens zu prüfen und erste Sanierungsmaßnahmen einzuleiten.18 Zur Vorlage des Insolvenzplans an das Insolvenzgericht sind nur der Insolvenzverwalter und der Insolvenzschuldner berechtigt.19

Ein Planverfahren setzt voraus, dass Gläubiger im Berichtstermin für diesen zugestimmt haben. Für eine fundierte Entscheidung über die Annahme des Insolvenzplans muss der Verwalter einen sachkundigen Bericht über die Sanierungsfähigkeiten erstellen und seine Sicht hinsichtlich einer realistischen Durchführbarkeit darstellen.20

Zweck des Insolvenzplans ist, abweichend von den gesetzlichen Regelungen der Verwertung oder Verteilung der Masse, eine einvernehmliche Lösung zur Bewältigung der Insolvenz zu finden. Beteiligte im Insolvenzplanverfahren sind die absonderungsberechtigten Gläubiger, die Insolvenzgläubiger und der Schuldner.21 Nach § 1 S.1 InsO soll der Insolvenzplan insbesondere dem Zweck dienen, das sich in der Krise befindliche Unternehmen zu erhalten bzw. die Ertragskraft wiederherzustellen und aus den künftigen Überschüssen die Gläubigeransprüche zu befriedigen.

2.1.2 Aufbau Insolvenzplan

Ein Insolvenzplan besteht aus einem darstellenden, einem gestaltenden Teil und Plananlagen.22

Der darstellende Teil beschreibt die Maßnahmen, welche nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits getroffen worden sind oder noch getroffen werden sollen.23 Zudem soll der Plan alle Angaben zu den Grundlagen und Auswirkungen enthalten, die für die Entscheidung der Gläubiger über deren Zustimmung und für die gerichtliche Bestätigung erheblich sind. Der Plan muss eine Bestandsaufnahme über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des insolventen Unternehmens enthalten.24

Der gestaltende Teil legt fest, wie die Rechtsstellung der Gläubiger durch den Insolvenzplan geändert werden soll.25 Falls Gläubiger mit unterschiedlicher Rechtsstellung betroffen sind, müssen diese in Gruppen eingeteilt werden.26 Innerhalb jeder Gruppe sind alle Beteiligten gleich zu behandeln.27 Sollte eine unterschiedliche Behandlung in einer Gruppe erfolgen, muss die Zustimmung von allen Beteiligten eingeholt werden.28

2.1.3 Abstimmung und Annahme des Insolvenz- plans

Ein Insolvenzgericht überprüft die Anforderungen des Insolvenzplans.

Sollte der Plan gesetzliche Vorschriften nicht beachten, wird er von Amts wegen zurückgewiesen oder es wird aber dem Vorlegenden eine Gelegenheit zum Nachbessern gegeben.29

Stimmt das Gericht dem Insolvenzplan zu, so wird dieser zur Stellungnahme an den Gläubigerausschuss (wenn ein solcher bestellt wurde), dem Betriebsrat und dem Sprecherausschuss der leitenden Angestellten weitergeleitet.30

Das Gericht bestimmt die Termine für die Stellungnahme sowie den Erörterungs- und Abstimmungstermin.31

Die Abstimmung erfolgt durch Gläubiger in Gruppen.32 Erforderlich ist zur Planannahme die Kopf- und Summenmehrheit (sog. „doppelte Mehrheit“).33 Werden in der Abstimmung die erforderlichen Mehrheiten nicht erreicht, gilt die Zustimmung dennoch als erteilt, wenn kein Gläubiger innerhalb der Gruppe durch den Plan schlechter steht, als er im Falle einer Liquidation voraussichtlich stehen würde (sog. Obstruktionsverbot).34

Um zu verhindern, dass durch einen Mehrheitsbeschluss Minderheiten enteignet werden, indem ihnen unter Umständen der vollständige Forderungsverzicht aufgezwungen wird35, wurde ein sog. Minderheitenschutz36 eingeführt.

Der Schuldner müsste sein Einverständnis hinsichtlich des genannten Plans erklären, da es schließlich um seine Sanierung handelt und eine aktive Unterstützung des Plans erfolgen muss, damit sie erfolgreich verläuft.37 Seine Zustimmung wird bei fehlendem Widerspruch fingiert.38

Wird der Plan von den Gläubigern angenommen und hat der Schuldner kein Widerspruch eingelegt, bedarf der Plan abschließend der Bestätigung durch das Gericht.39 Das Insolvenzgericht prüft von Amts wegen erneut, ob die inhaltlichen Voraussetzungen des Insolvenzplans und die Verfahrensvorschriften eingehalten wurden. Insbesondere erfolgt eine Prüfung über die Behandlung des Plans, die Annahme durch die Gläubiger und die Zustimmung des Schuldners.40

Die Bestätigung des Plans wird nicht erteilt, wenn seine Annahme auf unlautere Weise durch Begünstigung eines Gläubigers herbeigeführt wurde.41 Dabei ist es unerheblich, inwieweit diese Tatsache den abstimmungsberechtigten Gläubigern bekannt war.42 Weitere „unlautere“ Fälle i.S.d. §250 Nr. 2 InsO sind der Stimmenkauf, die Anerkennung fingierter Forderungen oder das Verheimlichen von Vermögensgegenständen zum Zweck späterer Zuwendung an den Gläubiger.43

Mit Rechtskraft des Bestätigungsbeschlusses treten die im gestaltenden Teil des Plans festgelegten Wirkungen für und gegen alle Beteiligte ein.44 Dies gilt auch für diejenigen Insolvenzgläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet oder dem Plan widerspro- chen haben.45

2.2 Eigenverwaltung

Das Insolvenzgericht kann im Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Eigenverwaltung anordnen. Der Schuldner ist dann berechtigt, unter Aufsicht eines neutralen Sachwalters, sein Vermögen zu verwalten.46 Voraussetzung hierfür ist, dass der Schuldner die Eigenverwaltung beantragt und dass die Anordnung nicht zu einer Verzögerung des Verfahrens oder zu sonstigen Nachteilen für die Gläubiger führen wird.47

In der Praxis zeigen sich die Gerichte in der Erteilung der Eigenverwaltung eher bedenklich, da sie an der unternehmerischen Kompetenz des Schuldners zweifeln. Die Eigenverwaltung kommt zumeist bei größeren und öffentlichkeitswirksameren Unternehmen in Betracht.

Dabei wird vom Management zur Unterstützung der Geschäftsführung ein externer Sanierungsfachmann bestellt. Dieser legt mit einem vorbereiteten Insolvenzantrag, in Abstimmung mit den Gläubigern, ein ausgearbeitetes Sanierungskonzept vor, um das Gericht von der Ernsthaftigkeit des Antrags für die Eigenverwaltung zu überzeugen.48

Vorteilhaft ist eine Eigenverwaltung, wenn Kenntnisse und Erfahrungen des Managements unentbehrlich sind und damit eine lange Einarbeitungszeit seitens des Insolvenzverwalters vermieden werden kann.49 Der Nachteil besteht darin, dass die Eigenverwaltung, je nach Art der Verbindlichkeit, oft mit der Zustimmung oder dem Einvernehmen des Sachwalters50 zusammenhängt und es hier ein Konfliktpotential geben kann.

Ein weiteres Problem in der vorzeitigen Planung der Eigenverwaltung liegt zum Einen darin, dass diese Planung in ein Insolvenzverfahren eingebunden ist und das Management indirekt damit eigenes Versagen zugibt. Zum Anderen ist die Zulassung der Eigenverwaltung durch das Gericht nicht absehbar und auch im Rechtsmittelwege nicht erzwingbar.51

2.3 ESUG

Das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) ist ein Ergebnis rechtspolitischer Bedenken gegen englischen „Sanierungstourismus“ deutscher Unternehmen. Es ist eine heimische Abhilfe des deutschen Gesetzgebers für das Scheme of Arrangement.52 Auch wenn es nur eine relativ kleine Anzahl von Unternehmen war, denen das Englische Recht vorteilhafter erschien und sie ein Scheme für ihre außergerichtliche Sanierung genutzt haben, hat der deutsche Gesetzgeber die Schwächen und den Sanierungsbedarf der Insolvenzordnung erkannt.53

Einige Punkte wurden im vorherigen Kapitel bewusst weggelassen, da es zu Abänderungen gekommen ist. Im Folgenden werden signifikante Neuerungen durch ESUG aufgezeigt.

[...]


1 Vgl. Paulus (2009), S. 1-4.

2 Pendant: Insolvent Scheme of Arrangement.

3 Vgl. Fahlbusch (2006), S. 1.

4 Vgl. § 1 InsO; Paulus(2009), S.4.

5 Vgl. §§ 218, 270 InsO.

6 Vgl. § 13 Abs. 1 S. 2 InsO.

7 Vgl. §§ 2 Abs. 1. 3 Abs. 1 InsO.

8 Vgl. §§ 11, 12 InsO.

9 Vgl. §§ 16 -19 InsO

10 Vgl. § 258 Abs. 2 InsO.

11 Vgl. Paulus (2009), S. 32 - 37.

12 Vgl. § 14 Abs. 1 InsO.

13 Vgl. § 20 InsO.

14 Vgl. § 21 Abs. 2 InsO.

15 Vgl. § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO.

16 Vgl. § 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO.

17 Vgl. §§ 21 Abs. 2, 21 Abs. 1 S. 2 Nr. 1-3 InsO.

18 Vgl. § 22 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 InsO.

19 Vgl. § 218 Abs. 1 S. 1 InsO.

20 Vgl. Paulus (2009), S. 85.

21 Vgl. § 217 InsO.

22 Vgl. § 219 InsO.

23 Vgl. § 220 Abs. 1 InsO.

24 Vgl. Haarmeyer/Wutzke/Förster (2001), S 991.

25 Vgl. § 221 InsO.

26 Vgl. § 222 InsO.

27 Vgl. § 226 InsO.

28 Vgl. § 226 Abs. 2 InsO.

29 Vgl. § 231 InsO.

30 Vgl. § 232 InsO.

31 Vgl. §§ 232 Abs. 3, 235 InsO.

32 Vgl. § 243 InsO.

33 Vgl. Kübler/Prütting (2000), S 481.

34 Vgl. §245 InsO.

35 Vgl. § 251 InsO.

36 Vgl. Bork (2011), S. 47.

37 Vgl. Paulus (2009), S. 89.

38 Vgl. § 247 InsO.

39 Vgl. §§ 248 - 253 InsO.

40 Vgl. BGH ZIP 2005, 1648,1649.

41 Vgl. § 250 Nr. 2 InsO.

42 Vgl. BGH ZIP 2005, 719, 720.

43 Vgl. Heidelberger Kommentar-Flessner (2003), § 250 Rdnr. 7.

44 Vgl. § 254 Abs. 1 S. 1 InsO.

45 Vgl. § 254 Abs.1 S. 3 InsO.

46 Vgl. § 270 InsO.

47 Vgl. § 270 InsO.

48 Vgl. Bork (2011), S. 48.

49 Vgl. Bork (2009), § 35.

50 Vgl. § 275 InsO.

51 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine die Eigenverwaltung ablehnende Entscheidung des Insolvenzgerichts nicht anfechtbar, BHG ZIP 2007, 448 Rdnr. 7 ff.; 2007, 394 Rdnr. 6 ff.

52 Vgl. Mankowski (2011), S. 1201 ff.

53 Vgl. Begründung zum RegE, abrufbar unter www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/pdfs/RegE_ESUG_23022011.p df?__blob=publicationFile (Abruf: 26.2.2012).

Ende der Leseprobe aus 45 Seiten

Details

Titel
Bedeutung des „Scheme of Arrangement“ als Restrukturierungsinstrument für deutsche Unternehmen
Hochschule
Fachhochschule Hof
Veranstaltung
Insolvenzrecht
Note
1,3
Autor
Jahr
2012
Seiten
45
Katalognummer
V200361
ISBN (eBook)
9783656276197
ISBN (Buch)
9783656277125
Dateigröße
496 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Englisches Scheme of Arrangement im Vergleich zum deutschen Insolvenzplan.
Schlagworte
Scheme, of, arrangement, Insolvenz, deutsche Unternehmen, Restrukturierung, Sanierung, Sanierungsverfahren, ESUG, Anerkennung, Rodenstock, Vergleich, Insolvenzplan, Insolvenzrecht
Arbeit zitieren
Natalie Kasper (Autor:in), 2012, Bedeutung des „Scheme of Arrangement“ als Restrukturierungsinstrument für deutsche Unternehmen, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/200361

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