Leseprobe
Inhaltsverzeichnis
Abbildungs- und Tabellenverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
1 Einleitung
2 Der Begriff Verschmelzung
2.1. Rechtliche Grundlagen
2.2 Prozess der Verschmelzung
3 Der Begriff Mitbestimmung
3.1 Individuelle Mitbestimmung des Arbeitnehmers
3.2 Betriebliche Mitbestimmung
3.2.1 Betriebsräte auf verschiedenen Ebenen
3.2.2 Rechte und Pflichten der Betriebsräte
3.3 Unternehmerische Mitbestimmung durch Mitarbeit im Aufsichtsrat
4 Mitbestimmung im Verschmelzungsprozess
4.1 Mitbestimmung bei Verschmelzungsentscheidung
4.2 Verletzung der Unterrichtungspflicht
4.3 Fehlende Übereinkunft zum Interessenvergleich
4.4 Widerspruch des Mitarbeiters bei Betriebsübergang
5 Zusammenfassung
Literaturverzeichnis
Integral Total Management (ITM)
Abbildungs- und Tabellenverzeichnis
Abbildung 1: Arten der Verschmelzung nach § 2 UmwG
Tabelle 1: Zusammenfassung der Mitbestimmungsrechte
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1 Einleitung
Die Strategie zur Verschmelzung der beiden Banken Commerzbank und Dresdner Bank erfolgte unter wirtschaftlich logischen Aspekten. Die Nutzung von Skalenef- fekten und Synergien, die Kapitalfreisetzung durch Risikoreduzierungen und erwar- tete Effizienzgewinne trieben die Commerzbank zur Übernahme der Dresdner Bank im Jahre 2008.1 Auf der anderen Seite war eine Personalfreisetzung aufgrund dieses Rechtsgeschäfts unabdingbar, auch wenn durch rechtzeitige Einbeziehung des Betriebsrates 9.000 betriebsbedingte Kündigungen bis 2012 hinausgezögert werden konnten.2
Mitbestimmung in Deutschland: laut einer Studie im Jahr 2004 von der Kommission Mitbestimmung3 gibt es in Deutschland, vergleichsweise zu anderen europäischen Ländern, die meisten Mitbestimmungsgesetze und die größte Anzahl an Arbeitnehmervertretungsorganen.4 In Krisenzeiten weist diese enge Zusammenarbeit durchaus Chancen auf beiden Seiten auf: Arbeitnehmer denken wirtschaftlich im Sinne der Betriebssicherung. Arbeitgeber auf der anderen Seite werden motiviert, aktiv Ihre personellen Ressourcen zu entwickeln.5
Die vorliegende Arbeit zeigt die Mitbestimmungsrechte beim Rechtsgeschäft Ver- schmelzung auf. Zur Abhandlung des Themas werden folgende Fragen gestellt:
- was ist eine Verschmelzung?
- welche Mitbestimmungsrechte gibt es grundsätzlich?
- welche davon gelten bei Verschmelzungen und
- welche Konsequenzen können sich aus dem Gebrauch dieser für den Ar- beitgeber ergeben?
Zur Bearbeitung wurden die aktuellsten Gesetzestexte vom Bundesministerium für Justiz digital herangezogen. Darüber hinaus ergänzen juristische sowie betriebs- wirtschaftliche Berichte und weiteren Literaturquellen die Gesamtbetrachtung.
2 Der Begriff Verschmelzung
Recherchiert man die Bedeutung des Begriffs „Verschmelzung“ im Sprachgebrauch, so findet man in vielen nicht naturwissenschaftlichen Nachschlagewerken den Verweis auf die Wörter Unternehmenszusammenführung, Fusion, Vereinigung und neuerdings Trust.6 Es entsteht der Eindruck für den Unternehmer, dass es sich hierbei um einen Zusammenschluss von Unternehmen handelt, dessen Konsequenz der Verlust der wirtschaftlichen Selbstständigkeit bei mindestens einer Partei sei.7 Erst auf den zweiten Blick ist die Abgrenzung des Begriffs erkennbar: als Verschmelzung bezeichnet man den rechtlichen Zusammenschluss von Rechtsträgern, um ein Rechtsträger zu werden.8 Demnach erlischt bei mindestens einer Partei die wirtschaftliche und rechtliche Selbstständigkeit.
2.1. Rechtliche Grundlagen
Verschmelzungen werden im Umwandlungsgesetz (kurz UmwG) geregelt. Gemäß §1 Abs.1 UmwG beschränkt sich das deutsche UmwG auf Rechtsträger mit Sitz in Deutschland; Ausnahmen davon müssen durch andere Gesetze oder Bestimmungen vorgesehen sein.9 Ferner werden unter §3 UmwG verschmelzungsfähige Rechtsträger definiert. Grenzüberschreitende Verschmelzungen von Kapitalgesellschaften werden durch die Richtlinie 2005/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 angeleitet.10
§2 UmwG unterscheidet zwei Verschmelzungsarten. Dabei ist das Verhältnis der beiden Rechtsträger zueinander unerheblich, gleichgültig völliger Unabhängigkeit voneinander oder bestehendes Mutter-Tochter Verhältnis:11
- Verschmelzung durch Aufnahme, also die Auflösung übertragender Rechts- träger ohne Abwicklung und Aufnahme auf einen anderen bestehenden Rechtsträger,
Mitbestimmungsrechte bei Verschmelzungen 3
- Verschmelzung durch Neugründung, demnach die Auflösung aller beteilig- ten Rechtsträger ohne Abwicklung und Übertragung auf einen von diesen Parteien für dieses Rechtsgeschäft neu gegründeten Rechtsträger.
Die Anteilsinhaber der zu übertragenden und aufzulösenden Rechtsträger erhalten eine Gegenleistung in Form von „Anteilen oder Mitgliedschaften des übernehmen- den oder neuen Rechtsträgers“.12 Abbildung 2 zeigt die beiden Verschmelzungsar- ten im Vergleich.
Abbildung 1: Arten der Verschmelzung nach § 2 UmwG13
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
2.2 Prozess der Verschmelzung
Rechtsgrundlage für die Verschmelzung ist der Verschmelzungsvertrag nach §4 Abs.1 UmwG. Der Verschmelzungsvertrag bzw. der Entwurf ist mindestens einen Monat vor Beschluss der Verschmelzung dem Betriebsrat vorzulegen14 und von einem Verschmelzungsprüfer zu begutachten.15 Inhaltlich wird der Verschmelzungsvertrag durch §5 UmwG geregelt. Er ist notariell zu beurkunden.
Die Wirksamkeit des Verschmelzungsvertrags wird erst erreicht, wenn die Anteils- eigner der beteiligten Rechtsträger diesem durch einen Verschmelzungsbeschluss zustimmen.16 Zudem ist ein Verschmelzungsbericht zu erstatten, sofern es sich nicht um die Übertragung einer einhundert prozentigen Tochtergesellschaft han- delt.17
Es erfolgt die Anmeldung auf Eintragung im jeweiligen Register; hierzu sind Ver- schmelzungsvertrag, -beschluss, Prüfbericht sowie die Schlussbilanz der zu über- tragenden Rechtsträger beizufügen.18 Das Register prüft die formellen Vorrauset- zungen. Durch Eintragung in das Register wird der Übergang des Vermögens der übertragenden Rechtsträger und dessen Erlöschen bewirkt, ebenso der Übergang der Gegenleistung.19 Gemäß §20 Abs.2 UmwG bleibt die Verschmelzung auch wirksam, wenn der Prozess oder die Dokumente Mängel aufweisen.20
Es erfolgt eine Betriebsänderung nach §111 Betriebsverfassungsgesetz (kurz Be- trVG). Gemäß der Übergangsbestimmung in §324 UmwG bleibt ein Betriebs- übergang nach §613a Abs.1 sowie Abs.4-6 Bürgerliches Gesetzbuch (kurz BGB) durch die Wirkung der Verschmelzungseintragung unberührt. Somit werden mit Übertragung des Vermögens auf einen anderen Rechtsträger gleich-zeitig sämtli- che „Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Ar- beitsverhältnissen“ übertragen.21
3 Der Begriff Mitbestimmung
Gemäß Duden bedeutet Mitbestimmung in der häufigsten Nutzung im Sprachgebrauch „Teilnahme der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an Entscheidungsprozessen in der Wirtschaft“.22 Die ursprüngliche Idee der Mitwirkung von Arbeitnehmern reicht bis ins Jahr 1848 zurück.23 1920 wurde die Bildung von Arbeitnehmervertretungsorganen erstmalig deutschlandweit gesetzlich geregelt durch das Betriebsrätegesetz. In den 50ern wurden weitere Gesetze erlassen, wie das Montan-Mitbestimmungsgesetz, das Mitbestimmungsergänzungsgesetz und die Novellierung des BetrVG.24 Die letzten umfassenden Neugestaltungen fanden 2001 und 2009 statt.25 Die Beteiligung der Arbeitnehmer ist in einen individuellen, betrieblichen und unternehmerischen Kontext zu bringen.26
3.1 Individuelle Mitbestimmung des Arbeitnehmers
Eine individualrechtliche Mitbestimmung wirtschaftlicher Entscheidungen gibt es nicht; die Verfassungen zielen auf kollektive Übereinkünfte in Betrieb und Unter- nehmen. Dennoch werden dem einzelnen Mitarbeiter in den §§81 - 86a BetrVG Mitwirkungs- und Beschwerderechte eingeräumt. So hat der Mitarbeiter das Recht, über betriebliche Maßnahmen, die seine Person betreffen, informiert und angehört zu werden. Darüber hinaus kann er Vorschläge zur Gestaltung seines Arbeitsplat- zes und -ablaufs machen.27
3.2 Betriebliche Mitbestimmung
„In Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind“, kann ein Betriebsrat errichtet werden gemäß §1 BetrVG. Der Betriebsrat soll die Meinung der Belegschaft des Betriebs repräsentieren. Eine Pflicht zur Errichtung besteht nicht.28 Die Organisation sowie Rechte und Pflichten des Betriebsrats werden im BetrVG geregelt.
[...]
1 Vgl. Commerzbank, 2008 S. 5-6
2 Vgl. eFinancialCareers.de, 2009
3 eine gemeinsame Kommission der BDA und dem BDI e.V. vgl. Kommission Mitbestimmung BDA und BDI, 2004 S. 2
4 Vgl. Zander, et al., 2011 S. 54 und vgl. Kommission Mitbestimmung BDA und BDI, 2004
5 Vgl. Stiftung Marktwirtschaft, 2010
6 Vgl. Bibliographisches Institut GmbH, 2012 a; vgl. Springer Fachmedien Wiesbaden GmbH, 2012
7 Vgl. Wunsch, 2003 S. 31; vgl. Engelberger, 2004 S. 14
8 Vgl. Schwedhelm, 2008
9 Hierzu §1 Abs. 2 -3 UmwG
10 Vgl. Europäische Union, 2012
11 Vgl. Knackstedt, 2012
12 §2 UmwG
13 Eigene Darstellung
14 Hierzu §5 Abs. 3 UmwG
15 Hierzu §9 UmwG
16 Hierzu §4 Abs. 2 sowie §13 UmwG
17 Vgl. Knackstedt, 2012
18 Hierzu §§16 - 19 UmwG
19 Vgl. Wunsch, 2003 S. 32
20 Vgl. Marsch-Barner in Kallmeyer, 2010 §20 Rdn. 33
21 Hierzu §613a BGB
22 Bibliographisches Institut GmbH, 2012 b
23 Vgl. Huke, et al., 2010 S. 8
24 Vgl. Jacklofsky, 2001 S. 20
25 Vgl. Huke, et al., 2010
26 Vgl. Kommission Mitbestimmung BDA und BDI, 2004; vgl. Huke, et al., 2010 S. 7
27 Hierzu §82 Abs. 1 Satz 2 BetrVG
28 Vgl. Huke, et al., 2010 S. 9
- Arbeit zitieren
- Anne-Kristin Rademacher (Autor:in), 2012, Mitbestimmungsrechte bei Unternehmensverschmelzungen, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/201565
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